Entscheidungsdatum
18.02.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
W192 2318060-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Ruso über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den Verein ZEIGE, Ottakringer Straße 54/4, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.07.2025, Zl. 1389828500/240509126, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Ruso über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den Verein ZEIGE, Ottakringer Straße 54/4, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.07.2025, Zl. 1389828500/240509126, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46 und § 55 FPG 2005 idgF, als unbegründet abgewiesen. A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste am 26.03.2024 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am folgenden Tag wurde er vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.
Im Rahmen seiner Erstbefragung brachte er vor, Staatsangehöriger von Afghanistan zu sein, dem islamischen Glauben sunnitischer Ausrichtung anzugehören, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen zu sein und aus der Provinz Kabul zu stammen. Er habe sein Herkunftsland legal vor etwa einem Monat verlassen und wäre über den Iran, die Türkei und weitere unbekannte Länder nach Österreich gelangt. Seine Eltern seien verstorben. Seine Ehefrau, seine Tochter und seine Schwester würden in Afghanistan leben. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer an, dass er in Afghanistan beim afghanischen Geheimdienst tätig gewesen wäre. Im Jahr 2015 hätte er gemeinsam mit einem Kollegen Informationen über einen Unterstützer der Taliban gesammelt, was zu dessen Festnahme geführt habe. Kurz vor der Machtübernahme der Taliban sei dieser Mann wieder freigelassen worden und sei nach Pakistan gezogen. Nach der Machtübernahme der Taliban sei er wieder zurück nach Afghanistan gekommen und hätte eine hochrangige Position bei den Taliban besetzt. Seither suche er den Beschwerdeführer und wolle ihn töten.
Bei einer Rückkehr in sein Heimatland fürchte er, inhaftiert oder getötet zu werden.
Am 06.05.2025 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers unter Mitwirkung eines Dolmetschers für die Sprache Dari sowie eines in der Niederschrift offenkundig irrtümlich als Vertrauensperson bezeichneten Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesens und Asyl (im Folgenden: BFA). Der Beschwerdeführer gab hierbei an, dass er gesund sei. Der Beschwerdeführer gab auf Nachfrage an, dass seine bei der Erstbefragung von ihm angeführten Fluchtgründe korrekt aufgenommen worden seien und eine Rückübersetzung stattgefunden habe. Er sei verheiratet und habe eine Tochter. Er habe in Afghanistan für acht Jahre die Mittelschule besucht und für sechs Jahre eine Elektrotechnikschule in Kabul besucht. Danach habe er in der Landwirtschaft gearbeitet. Seine Eltern seien verstorben. Eine Schwester lebe in Afghanistan in Baghlan. Seine Ehefrau und seine Tochter würden bei seinen Schwiegereltern in Kabul und teils bei seiner Schwester in Baghlan leben. Weiters würden zehn Cousins in Afghanistan leben. Drei Schwestern und drei Brüder würden in Norwegen leben. Eine Schwester von ihm lebe in Österreich. Seine Geschwister und er hätten in Afghanistan in der Provinz Kabul zwei Häuser, eines davon in der Stadt Kabul, und landwirtschaftliche Grundstücke. Der Beschwerdeführer stehe mit seinen Familienangehörigen in regelmäßigem Kontakt.
Der Beschwerdeführer legte eine am 16.09.2023 ausgestellte Identitätskarte (elektronische Tazkira) vor.
Zu den Gründen seiner Ausreise brachte der Beschwerdeführer vor, dass er für die Nationale Sicherheitsdirektion (NSD) gearbeitet habe und dieser über den Obmann der örtlichen Jugendversammlung Informationen weitergegeben habe, was zur Verhaftung des Obmannes geführt habe. Der Obmann habe ihm eines Tages per Telefon gesagt, dass er im Falle seiner Freilassung mit dem Beschwerdeführer abrechnen würde. Der Beschwerdeführer habe daraufhin Angst bekommen, weil er bereits vor der Verhaftung des Mannes Informationen über diesen an seine Behörde weitergegeben habe. Er sei dann zu seiner Schwester in die Provinz Baghlan gegangen. Bevor das Land an die Taliban gefallen sei, sei der Obmann freigekommen und nach Pakistan gegangen. Nach dem Sturz der Regierung sei der Mann jedoch zurück nach Afghanistan gekommen und habe fortan mit den Taliban zusammengearbeitet. Seine Cousins hätten dem Beschwerdeführer erzählt, dass dessen Leute nach ihm suchen würden. Aus Angst vor dieser Person habe der Beschwerdeführer das Land verlassen.
Der Beschwerdeführer machte auf Befragen weitere Angaben über seine behauptete Tätigkeit bei der NSD.
In einer schriftlichen Stellungnahme seiner bevollmächtigten Vertretung vom 12.05.2025 wurde zunächst eingeräumt, dass die Einvernahme durch das BFA gesetzmäßig und in empathischer Form erfolgt sei. Der Vertreter wolle auch gar nicht abstreiten, dass es dem Asylwerber offensichtlich nicht gelungen sei, die Bedrohung durch den Obmann einer Jugendversammlung und die Beschäftigung im Bereich des Nachrichtendienstes nachvollziehbar darzustellen. Weiters brachte der Beschwerdeführer vor, dass er aus einer Familie stamme, die traditionelle und jahrelange Beziehungen zur kommunistischen Partei des ehemaligen afghanischen Präsidenten Najibullah pflegte. So sei etwa der heute in Norwegen lebende Bruder des Beschwerdeführers der Chef der politischen Abteilung des zentralen Nachrichtendienstes gewesen. Dieser Bruder sei auch Kommandant beim Militär sowie einer Strafanstalt gewesen. Afghanistan zähle überdies zu den Ländern mit der weltweit höchsten Prävalenz von unzureichender Ernährung. Dem Beschwerdeführer sei bei einer richtigen Beurteilung der Status des Asylberechtigten, in eventu der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
Der Stellungnahme wurden Fotos und Kopien von Dokumente betreffend den Bruder des Beschwerdeführers beigefügt.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG nach zulässig sei (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).2. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG nach zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Die Behörde stellte die Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit sowie die Verfahrensidentität des Beschwerdeführers fest. Der Beschwerdeführer habe keine in Afghanistan bestehende und gegen ihn persönlich gerichtete Verfolgungsgefahr glaubhaft darlegen können und es habe keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd GFK festgestellt werden können. Es habe unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland dort einer realen Gefahr der Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder eine Rückkehr für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Behörde stellte die Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit sowie die Verfahrensidentität des Beschwerdeführers fest. Der Beschwerdeführer habe keine in Afghanistan bestehende und gegen ihn persönlich gerichtete Verfolgungsgefahr glaubhaft darlegen können und es habe keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd GFK festgestellt werden können. Es habe unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland dort einer realen Gefahr der Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder eine Rückkehr für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers wurden als nicht glaubhaft beurteilt. Die Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer eine behauptete Tätigkeit für den afghanischen Geheimdienst als Informant nicht glaubhaft machen konnte, da er keine inhaltlichen Angaben über die behauptete Tätigkeit machen habe können und nicht darstellen habe können, für welche Ermittlungsschritte er verantwortlich gewesen sei. Auch auf konkrete Frage, durch welche Informationen an die Behörde der Beschwerdeführer zur Verhaftung des angeblichen Verfolgers beigetragen habe, habe er nicht plausibel beantwortet. Der Beschwerdeführer habe unterschiedliche Angaben zum Namen der Person, von welcher er angeblich bedroht werde, erstattet. Es sei auch nicht glaubhaft, dass jene Person, durch welche sich der Beschwerdeführer angeblich bedroht fühle, eine mächtige Position bei den Taliban innehabe, da es dieser ansonst leicht möglich gewesen wäre, den Beschwerdeführer ausfindig zu machen. Dieser habe zwar von einem Anruf berichtet, habe jedoch von 2015 bis 2023 ohne konkrete Bedrohung in Afghanistan leben können. Seine Schilderung, dass er von einem Mitarbeiter des ihn suchenden Talibanmitgliedes gefunden worden sei und er lediglich über den Mitarbeiter mit diesem telefoniert habe und telefonisch bedroht worden sei, sei nicht glaubhaft. Es wäre nämlich zu erwarten, dass der Beschwerdeführer von dessen Mitarbeiter zumindest mitgenommen worden wäre, wenn jener Talib den Beschwerdeführer tatsächlich töten wollte. Auch spreche gegen eine Bedrohung durch die Taliban die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2023 problemlos einen Reisepass und ein Visum beantragen habe können.
In Bezug auf sein Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer aus einer Familie stamme, die jahrelange Beziehungen zur kommunistischen Partei (VPA) des ehemaligen Präsidenten Najibullah pflege, sei auszuführen, dass der Beschwerdeführer keine konkrete Bedrohung seiner Person aufgrund einer Tätigkeit seiner Familienmitglieder vorgebracht habe. Der Beschwerdeführer habe in der Zusammenschau aller vorgebrachten Gründe keine staatliche Gefährdung und Verfolgung seiner Person glaubhaft machen können. Rechtlich folge daraus, dass ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt werden könne.
Die aktuelle Sicherheitslage in Afghanistan sei als ausreichend sicher festzustellen. Es stehe weiters fest, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner existentiellen Bedrohung ausgesetzt wäre. In Afghanistan würden noch seine Ehefrau, seine Tochter, seine Schwester und weitere nahe Verwandte leben und der Beschwerdeführer stehe mit seinen Angehörigen in Kontakt. Die Familie des Beschwerdeführers betreibe eine Landwirtschaft. Der Beschwerdeführer habe Schulbildung, eine sechsjährige Ausbildung als Elektromechaniker und Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft. Er sei im erwerbsfähigen Alter, gesund und in der Lage, sein Auskommen durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu bestreiten. Er sei mit den Gebräuchen in Afghanistan vertraut.
Die Behörde traf umfassende Feststellungen , wonach der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in Afghanistan keiner existenziellen Bedrohung ausgesetzt sei, eine Wohnmöglichkeit im eigenen Haus im Herkunftsort habe, über soziale und familiäre Anknüpfungspunkte verfüge und in der Lage sei, durch eigene Erwerbstätigkeit seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.
Auch unter Berücksichtigung der derzeitigen Wirtschafts- und Sicherheitslage sei dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in den Herkunftsstaat möglich und zumutbar. Gegen eine Rückkehrkehrentscheidung würden angesichts der fehlenden familiären oder sonstigen Bindungen im Bundesgebiet sowie mangels einer außergewöhnlichen und schützenswerten Integration keine Hinderungsgründe vorliegen.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Schriftsatz vom 17.07.2025 vom bevollmächtigten Rechtsvertreter des Beschwerdeführers fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Begründend wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer einer afghanischen Beamtenfamilie entstamme, die traditionell in langjähriger Zusammenarbeit mit der kommunistischen VDPA gestanden sei, wobei mehrere männliche Familienmitglieder der vormaligen afghanischen Regierung in führenden Positionen gedient hätten. So sei der verstorbene Vater des Beschwerdeführers Offizier der nationalen Polizei gewesen. Einer seiner Brüder sei unter anderem Chef der Abteilung des staatlichen Informations- und Nachrichtendienstes gewesen. Dieser wäre von Jihadisten getötet worden und lebe seine überlebende Familie nunmehr in Norwegen. Sein anderer Bruder sei Polizeibeamter gewesen und lebe auch in Norwegen. Es seien weiters Cousins des Beschwerdeführers nach Norwegen geflohen, da auch sie der ehemaligen Regierung gedient hätten. Der Beschwerdeführer entspreche bereits aus diesen Gründen dem Feindbild der Taliban.
Der Beschwerdeführer sei ab 2015 im Dienst der afghanischen nationalen Sicherheitsbehörde NDS gestanden und habe hierbei über einen Mann, welcher der Obmann der Jugendversammlung seines Heimatortes gewesen sei, recherchiert und Informationen an den NDS weitergeleitet, was zur Verhaftung dieser Person geführt hätte. Der Beschwerdeführer sei während des Gefängnisaufenthaltes des Mannes von dessen Mitarbeiter aufgesucht worden, der eine telefonische Gesprächsverbindung zwischen dem Inhaftierten und dem Beschwerdeführer hergestellt habe. Der Beschwerdeführer sei im Rahmen dieses Telefonates von seinem Gegner bedroht worden. Der Mann sei noch vor dem Machtwechsel freigekommen und habe sich nach Pakistan begeben. Der Beschwerdeführer habe aufgrund der Freilassung seines Gegners seinen Aufenthaltsort gewechselt und sich bei seiner Schwester in der Provinz Baghlan versteckt. Nach der Machtübernahme der Taliban wäre sein Gegner nach Afghanistan zurückgekehrt, sei nunmehr aktiver Unterstützer und Mitarbeiter des Taliban-Regimes und habe aus diesem Grund der Beschwerdeführer aus Afghanistan fliehen müssen. Er befürchte, vom Taliban-Regime verfolgt und getötet zu werden. Die belangte Behörde habe keine vertiefende Befragung des Beschwerdeführers durchgeführt, sodass das Ermittlungsverfahren nur oberflächlich geführt worden und der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht festgestellt worden sei. Den Ausführungen seitens der Behörde, wonach der Beschwerdeführer noch acht Jahre in Afghanistan leben habe können, sei entgegenzuhalten, dass er aufgrund seiner weitgehenden Vorsichtsmaßnahmen verhindern habe können, ausfindig gemacht zu werden. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer einen Reisepass erhalten habe, sei noch kein Nachweis, dass er sich in keiner gefährlichen Verfolgungssituation befinde. Bei richtiger Betrachtung hätte die belangte Behörde erkennen können, dass der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als ehemaliger Ermittlungsbeamter der afghanischen Sicherheitsbehörde NDS und aufgrund des Umstandes, dass schon sein Vater und sein älterer Bruder in staatlichen Positionen gegen die Taliban gearbeitet hätten, der politischen Verfolgung durch das Taliban-Regime ausgesetzt wäre. Es gehe auch aus der relevanten Berichtslage hervor, dass Entführungen und Ermordungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparates und der Sicherheitskräfte seitens der Taliban stattfinden würden.
Den Feststellungen über die Zumutbarkeit einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan wurde in der Beschwerde nicht konkret entgegengetreten sondern in diesem Zusammenhang lediglich vorgebracht, dass der Beschwerdeführer wegen der bestehenden politischen Verfolgungssituation im Falle einer Rückkehr keinen Zugang zu unterstützenden Umständen hätte. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
1.1.1. Der volljährige Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger Afghanistans, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und Moslem sunnitischer Ausrichtung. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Paschtu. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Kabul geboren, wo er bis zu seiner Ausreise nach Europa im Februar 2024 lebte. Der Beschwerdeführer wurde am 16.09.2023 eine afghanische nationale Identitätskarte (elektronische Tazkira) ausgestellt.
Er reiste legal mit seinem afghanischen Reisepass und einem iranischen Visum in den Iran und von dort mit Schlepperunterstützung über die Türkei und weitere ihm unbekannte Länder nach Österreich, wo er am 26.03.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan für acht Jahre die Grundschule besucht und eine sechsjährige Lehre als Elektrotechniker absolviert. Er hat Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat eine Tochter. Die Eltern des Beschwerdeführers sind verstorben. Die Schwester, die Ehefrau sowie die gemeinsame Tochter des Beschwerdeführers leben in Afghanistan. Die Familie des Beschwerdeführers besitzt in der Provinz Kabul zwei Häuser sowie Grundstücke, die landwirtschaftlich genutzt werden. Weiters leben noch zehn Cousins des Beschwerdeführers in Afghanistan. Drei Schwestern und