Entscheidungsdatum
18.02.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
W192 2310129-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Ruso über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den RA Mag. Wolfgang AUNER, Parkstraße 1/I, 8700 Leoben, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.2025, Zl. 1361360105/231383727, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.05.2025 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Ruso über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den RA Mag. Wolfgang AUNER, Parkstraße 1/I, 8700 Leoben, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.2025, Zl. 1361360105/231383727, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.05.2025 zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46 und § 55 FPG 2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste am 19.07.2023 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag wurde er vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.
Im Rahmen seiner Erstbefragung brachte er vor, Staatsangehöriger von Afghanistan zu sein, dem islamischen Glauben sunnitischer Ausrichtung anzugehören, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen zu sein und aus der Provinz Nangarhar zu stammen. Er habe sein Herkunftsland vor zwei Jahren verlassen und wäre über den Iran, wo er sich ca. eineinhalb Jahre aufgehalten habe, in die Türkei gereist. Nach sechs Monaten sei er über Bulgarien, Serbien und Ungarn nach Österreich gereist. Seine Eltern, vier Brüder und zwei Schwestern sowie seine Ehefrau und drei Kinder würden in Afghanistan leben. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer an, dass er in Afghanistan die frühere Regierung unterstützt habe. Nach dem Sturz der Regierung durch die Taliban habe er Angst um sein Leben gehabt, da die Taliban ihn auch schon verletzt hätten. Er habe keine weiteren Fluchtgründe.
Bei einer Rückkehr in sein Heimatland fürchte er um sein Leben.
Am 06.02.2025 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers unter Mitwirkung eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu vor dem Bundesamt für Fremdenwesens und Asyl (im Folgenden: BFA). Der Beschwerdeführer gab hierbei an, dass er gesund sei. Der Beschwerdeführer gab auf Nachfrage an, dass seine bei der Erstbefragung von ihm angeführten Fluchtgründe rückübersetzt worden seien, berichtigte jedoch das Alter seiner Eltern und seiner Kinder. Er legte unter einem Kopien seines Reisepasses und der Reisepässe seiner Eltern, seiner Ehefrau und seiner Kinder vor. Er sei verheiratet und habe drei Kinder. Er habe in Afghanistan für elf Jahre die Schule besucht und danach für vier oder fünf Jahre als Taxifahrer mit dem eigenen Auto gearbeitet. Von 2019 bis 2021 habe er mit einem Kommandanten zusammengearbeitet. Sein Vater, seine zwei Brüder samt deren Familien sowie seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder würden in seinem Heimatdorf in der Provinz Nangarhar in einem großen im Familienbesitz befindlichen Haus leben. Seine beiden Brüder würden mit seinem Vater in einem Geschäft arbeiten. Die wirtschaftliche Lage seiner Familie sei gut. Zwei Brüder des Beschwerdeführers würden zwischen Dubai und Afghanistan pendeln und Autoersatzteile verkaufen. Seine zwei Schwestern wären verheiratet und würden mit ihren eigenen Familien im Heimatdorf leben. Er habe weiters noch viele Cousins und Cousinen in Afghanistan. Ein Bruder von ihm lebe mit seiner Familie als subsidiär Schutzberechtigter in Österreich. Der Beschwerdeführer stehe mit seinen Familienangehörigen in regelmäßigem Kontakt.
Zu den Gründen seiner Ausreise brachte der Beschwerdeführer vor, dass er als Taxifahrer gearbeitet habe und einem befreundeten Kommandanten Informationen bezüglich der Taliban weitergegeben habe. Er sei im Februar 2020 angegriffen worden, indem auf ihn geschossen worden sei. Er habe einen Gast im Taxi befördert und wäre am Rückweg angegriffen worden. Er sei einige Male telefonisch unter der Androhung seiner Ermordung bedroht und aufgefordert worden, seine Informationstätigkeit zu beenden. Das erste Mal sei er im Jänner 2020 bedroht worden. Das zweite Mal sei er im März 2021 telefonisch bedroht worden. Im März oder April 2021 sei er verprügelt worden. Er sei mit dem Auto gefahren und unter Zwang in ein anderes Dorf gebracht worden, wo er verprügelt worden sei. Er sei bewusstlos geworden und hätten ihn die Dorfbewohner nach Hause gebracht. Ein Freund von ihm habe das Auto geholt. Insgesamt sei er acht bis zehn Mal telefonisch bedroht worden. Im Juni 2021 habe er auf Anraten seines Vaters das Land verlassen.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG nach zulässig sei (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).2. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG nach zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Die Behörde stellte die Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit sowie die Verfahrensidentität des Beschwerdeführers fest. Der Beschwerdeführer habe keine in Afghanistan bestehende und gegen ihn persönlich gerichtete Verfolgungsgefahr glaubhaft darlegen können und es habe keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd GFK festgestellt werden können. Es habe unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland dort einer realen Gefahr der Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder eine Rückkehr für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Behörde stellte die Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit sowie die Verfahrensidentität des Beschwerdeführers fest. Der Beschwerdeführer habe keine in Afghanistan bestehende und gegen ihn persönlich gerichtete Verfolgungsgefahr glaubhaft darlegen können und es habe keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd GFK festgestellt werden können. Es habe unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland dort einer realen Gefahr der Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder eine Rückkehr für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Zu den vorgebrachten Fluchtgründen wurde von der Behörde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darstellen habe können, dass er Afghanistan aus wohlbegründeter Furcht verlassen habe. Seine Ausführungen zu den Fluchtgründen seien vage, widersprüchlich und unplausibel. Er habe in seiner freien Erzählung nicht ausgeführt, wann konkret und wie er bedroht worden sein soll und habe die von ihm später behaupteten Bedrohungen nicht ansatzweise erwähnt. Seinem Vorbringen, Anfang des Jahres 2020 durch eine Schussverletzung attackiert worden zu sein, fehle es an jeglichen Details. Erst auf Nachfrage habe der Beschwerdeführer hinzugefügt, dass die Taliban für diesen Angriff verantwortlich gewesen seien. Er sei auch bei der Schilderung, wie er von dem angeblichen Kommandanten angeworben sein soll, völlig vage geblieben und habe diesen auch keiner Organisationseinheit zuordnen können. Es sei auch nicht plausibel, dass sich eine Person erst über ein Jahr nach einem angeblichen Schussattentatsversuch der Bedrohungslage durch Flucht entziehen würde, wenn einzig die Beendigung der Spitzeltätigkeit verlangt würde. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass nach dem erfolgten Attentatsversuch mehr als ein Jahr vergehen sollte, ehe es zur zweiten vom Beschwerdeführer behaupteten telefonischen Bedrohung gekommen sein soll. Auch die Tatsache, dass der Ehefrau und den Kindern des Beschwerdeführers im Jahr 2024 Reisepässe ausgestellt worden seien, zeuge davon, dass die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers nicht der Wahrheit entspreche, zumal man bei einem etwaigen Interesse an seiner Person und unter Zugrundelegung des Verdachtes der Spionage seiner Familie niemals Dokumente ausgestellt hätte. Es sei dem Beschwerdeführer daher nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er von einem „Kommandanten“ für eine Spitzeltätigkeit rekrutiert, aufgrund dieser Tätigkeit von Taliban attackiert, verprügelt und bedroht worden sei. Rechtlich folge daraus, dass ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt werden könne.
Die aktuelle Sicherheitslage in Afghanistan sei als ausreichend sicher festzustellen. Es stehe weiters fest, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner existentiellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Er verfüge in Nangarhar über eine Existenzgrundlage und könnte im Haus seines Vaters in seiner Heimatprovinz leben. Sein Vater, zwei Brüder, seine Ehefrau und seine Kinder sowie seine beiden verheirateten Schwestern und zahlreiche Cousins und Cousinen würden noch im Heimatland leben. Sein Vater betreibe mit seinen Brüdern ein Lebensmittelgeschäft und würden zwei seiner Brüder in Dubai arbeiten. Auch unterstütze sein in Österreich lebender Bruder seine Familie in Afghanistan. Der Beschwerdeführer habe eine elfjährige Schulbildung und besitze Arbeitserfahrung als Taxifahrer. Er sei im erwerbsfähigen Alter, gesund und in der Lage, sein Auskommen durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu bestreiten. Er sei mit den Gebräuchen in Afghanistan vertraut.
Er könnte im Falle seiner Rückkehr im Haus seiner Familie leben und sei durch den Besitz dieses Hauses und die Tätigkeit seines Vaters als Betreiber eines Lebensmittelgeschäftes die Versorgungslage in seiner Heimat gesichert. Auch unter Berücksichtigung der derzeitigen Wirtschafts- und Sicherheitslage sei dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in den Herkunftsstaat möglich und zumutbar. Gegen eine Rückkehrkehrentscheidung würden angesichts der fehlenden familiären oder sonstigen Bindungen im Bundesgebiet sowie mangels einer außergewöhnlichen und schützenswerten Integration keine Hinderungsgründe vorliegen.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Schriftsatz einer Rechtsberatungsorganisation vom 27.03.2025 fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Begründend wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise als Taxifahrer gearbeitet habe und im Jahr 2018 von einem Kommandanten dafür angeworben worden sei, als Spion für diesen zu arbeiten. Er sei in der Folge von 2019 bis 2021 als Spion tätig gewesen, wobei er auch Informationen wie insbesondere Aufenthaltsorte über die Taliban weitergegeben habe. Wegen dieser Tätigkeit sei der Beschwerdeführer immer wieder telefonisch bedroht worden, wobei er den Anrufern gesagt habe, dass er mit der Tätigkeit nicht aufhöre werde. Im Jahr 2020 sei der Beschwerdeführer bei einer Taxifahret angeschossen worden, wobei er an der Hand getroffen und zwei Finger verloren habe. Im Jahr 2021 sei der Beschwerdeführer von den Taliban entführt und verprügelt worden. Er sei bewusstlos liegengelassen worden und habe, da die Sicherheitslage schlechter geworden sei, Afghanistan verlassen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan fürchte der Beschwerdeführer, von den Taliban wegen seiner damaligen Tätigkeit als Spion für die alte Regierung getötet zu werden.
Die belangte Behörde habe sich nicht ausreichend mit der Rückkehrsituation bzw. der allgemeinen desaströsen Versorgungslage in Afghanistan auseinandergesetzt. Auch ergebe sich aus dem Länderinformationsblatt nicht, dass die Sicherheitslage in Afghanistan stabil wäre. Es wäre dem Beschwerdeführer daher zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Auch ergebe sich aus den aktuellen UNHCR-Leitlinien vom Februar 2023 zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen, dass Personen, die mit der ehemaligen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft in Afghanistan verbunden sind, ein Risikoprofil darstellen würden.
Gegen die Beweiswürdigung wurde vorgebracht, angesichts des Vorwurfs der Behörde, wonach die Angaben des Beschwerdeführers etwa zu dem Kommandanten sehr vage seien, nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Behörde den Beschwerdeführer diesbezüglich nicht näher befragt habe. Entgegen der Argumentation der Behörde sei es auch nicht lebensfremd, dass der Beschwerdeführer nach dem Schussattentat auf seine Person noch über ein Jahr mit seiner Tätigkeit weitergemacht und sich damit weiterhin einer Bedrohungslage ausgesetzt habe. Soweit die Behörde ausgeführt habe, dass nicht nachvollziehbar sei, dass nach der ersten telefonischen Bedrohung und dem einen Monat später erfolgten Attentatsversuch mehr als ein Jahr vergangen sei, ehe es zu einer zweiten telefonischen Bedrohung gekommen sei, sage dies nichts über die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers aus. Auch habe der Umstand, dass die Taliban im Jahr 2024 für die Frau und die Kinder des Beschwerdeführers Reisepässe ausgestellt hätten, nichts mit dem Beschwerdeführer und seinem Fluchtvorbringen zu tun. Die belangte Behörde habe keine vertiefende Befragung des Beschwerdeführers durchgeführt, sodass das Ermittlungsverfahren nur oberflächlich geführt worden und der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht festgestellt worden sei. Aufgrund der weiterhin sehr prekären Sicherheits- wie Versorgungslage wäre der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit somit auch Verletzungen seiner durch Art. 2 und 3 EMRK garantierten Rechte ausgesetzt, weshalb ihm zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu erteilen wäre. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.Gegen die Beweiswürdigung wurde vorgebracht, angesichts des Vorwurfs der Behörde, wonach die Angaben des Beschwerdeführers etwa zu dem Kommandanten sehr vage seien, nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Behörde den Beschwerdeführer diesbezüglich nicht näher befragt habe. Entgegen der Argumentation der Behörde sei es auch nicht lebensfremd, dass der Beschwerdeführer nach dem Schussattentat auf seine Person noch über ein Jahr mit seiner Tätigkeit weitergemacht und sich damit weiterhin einer Bedrohungslage ausgesetzt habe. Soweit die Behörde ausgeführt habe, dass nicht nachvollziehbar sei, dass nach der ersten telefonischen Bedrohung und dem einen Monat später erfolgten Attentatsversuch mehr als ein Jahr vergangen sei, ehe es zu einer zweiten telefonischen Bedrohung gekommen sei, sage dies nichts über die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers aus. Auch habe der Umstand, dass die Taliban im Jahr 2024 für die Frau und die Kinder des Beschwerdeführers Reisepässe ausgestellt hätten, nichts mit dem Beschwerdeführer und seinem Fluchtvorbringen zu tun. Die belangte Behörde habe keine vertiefende Befragung des Beschwerdeführers durchgeführt, sodass das Ermittlungsverfahren nur oberflächlich geführt worden und der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht festgestellt worden sei. Aufgrund der weiterhin sehr prekären Sicherheits- wie Versorgungslage wäre der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit somit auch Verletzungen seiner durch Artikel 2 und 3 EMRK garantierten Rechte ausgesetzt, weshalb ihm zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu erteilen wäre. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Mit Schriftsatz vom 06.05.2025 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme seines Vaters im Zuge einer Telefonkonferenz im Rahmen der anberaumten Beschwerdeverhandlung.
4. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 08.05.2025 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu eine Verhandlung über die Beschwerde durchgeführt, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm und zu der das BFA keine Vertreter entsandt hat. Dabei wurden die Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers und die Situation im Herkunftsstaat erörtert.
Der Beschwerdeführer brachte hierbei diverse integrationsrelevante Unterlagen sowie eine Bestätigung eines angeblich absolvierten Militärkurses sowie mehrere angebliche Ladungen von Militärbehörden und Gerichten und Ausbildungsbestätigungen betreffend den angeblichen Vorgesetzten (Kommandanten) des Beschwerdeführers in Vorlage.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
1.1.1. Der volljährige Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger Afghanistans, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und Moslem sunnitischer Ausrichtung. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Paschtu. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Nangarhar geboren, wo er bis zu seiner Ausreise nach Europa Juni 2021 lebte. Er reiste sodann in den Iran, wo er eineinhalb Jahre lebte und begab sich dann in die Türkei, wo er sich weitere sechs Monate aufhielt, ehe er über Bulgarien, Serbien und Ungarn nach Österreich gelangte, wo er am 19.07.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan für elf Jahre die Grundschule besucht und für mehrere Jahre als Taxiunternehmer gearbeitet. Der Beschwerdeführer