Entscheidungsdatum
18.02.2026Norm
AlVG §1 Abs1 litaSpruch
,
W145 2317029-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER über die Beschwerden von 1. XXXX , SVNR XXXX , und 2. XXXX GmbH, FN XXXX , beide vertreten durch RA XXXX gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 22.04.2025, Zl: XXXX , betreffend Feststellung der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung von XXXX als Dienstnehmer bei der XXXX GmbH gemäß § 4 Abs. 1 und 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER über die Beschwerden von 1. römisch 40 , SVNR römisch 40 , und 2. römisch 40 GmbH, FN römisch 40 , beide vertreten durch RA römisch 40 gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 22.04.2025, Zl: römisch 40 , betreffend Feststellung der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung von römisch 40 als Dienstnehmer bei der römisch 40 GmbH gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG zu Recht:
A)
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (im Folgenden: „belangte Behörde“) vom 22.04.2025 wurde festgestellt, dass XXXX , VSNR XXXX (im Folgenden: „Erstbeschwerdeführer“, kurz: ,,BF1“), im Zeitraum von 14.06.2024 bis 17.03.2025 aufgrund seiner Tätigkeit für die XXXX GmbH (im Folgenden: „Zweitbeschwerdeführerin“, kurz: ,,BF2“) als Dienstnehmer der Voll- (Kranken- Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs. 1 iVm Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterliege. 1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (im Folgenden: „belangte Behörde“) vom 22.04.2025 wurde festgestellt, dass römisch 40 , VSNR römisch 40 (im Folgenden: „Erstbeschwerdeführer“, kurz: ,,BF1“), im Zeitraum von 14.06.2024 bis 17.03.2025 aufgrund seiner Tätigkeit für die römisch 40 GmbH (im Folgenden: „Zweitbeschwerdeführerin“, kurz: ,,BF2“) als Dienstnehmer der Voll- (Kranken- Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterliege.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF1 seit 18.03.2023 zu 34 % an der BF2 beteiligt und im Zeitraum vom 13.01.2022 bis zum 13.06.2024 der handelsrechtliche Geschäftsführer der BF2 gewesen sei. Der BF1 habe als Fassaden-Facharbeiter bei der BF2 gearbeitet, wobei seine Arbeitszeit jeweils von Montag bis Samstag in der Zeit von 07:00 bis 18:00 Uhr mit einstündiger Mittagspause gelegen habe. Geschäftsentscheidungen würden mit einfacher Mehrheit getroffen, wobei dem BF1 keine Sperrminorität zukomme. Als Entlohnung erhalte der BF1 ein monatliches Entgelt in der Höhe von 3.000 Euro sowie eine jährliche Gewinnausschüttung. Hinsichtlich seiner Tätigkeit unterliege er den sachlichen Weisungen des Geschäftsführers, wobei zudem ein Konkurrenzverbot bestehe. Für den Fall seiner Verhinderung könne er vom Geschäftsführer vertreten werden, wobei dies der Geschäftsführer organisieren würde. Tatsächlich habe sich der BF1 aber noch nie vertreten lassen. Wenn er auf Urlaub, Zeitausgleich oder ähnliches gehe, müsse er den Geschäftsführer und die anderen Gesellschafter hierüber informieren. Verträge für die Firma würden nur vom Geschäftsführer abgeschlossen werden. Darüber hinaus verfüge der BF1 über keine eigenen Betriebsmittel, abgesehen von Büromaterial, und sei er verpflichtet, über seine Arbeitszeiten eine Excel-Tabelle zu führen. Der Gesellschaftsvertrag sehe eine Beschlussfassung durch einfache Mehrheit vor. Abweichende Regelungen wie etwa eine Sperrminorität seien nicht vorgesehen.
In der rechtlichen Beurteilung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass in Anbetracht der festgestellten Umstände feststehe, dass bei der vom BF1 ausgeübten Tätigkeit insgesamt die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen, womit eine Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 2 ausgelöst werde.In der rechtlichen Beurteilung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass in Anbetracht der festgestellten Umstände feststehe, dass bei der vom BF1 ausgeübten Tätigkeit insgesamt die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen, womit eine Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ausgelöst werde.
2. Gegen diesen Bescheid erhoben die beiden Beschwerdeführer fristgerecht im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters Beschwerde und monierten sowohl eine inhaltliche Rechtswidrigkeit als auch die Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF1 34% der Anteile an der BF2 halte und vom 13.1.2022 bis 13.06.2024 deren handelsrechtlicher Geschäftsführer gewesen sei. Unabhängig von seiner Eintragung als handelsrechtlicher Geschäftsführer habe der BF1 stets eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt und sei zu keinem Zeitpunkt in einem Verhältnis persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit zur BF2 gestanden. Die belangte Behörde habe eine rein formalistische Sichtweise eingenommen, indem sie ausschließlich auf die Firmenbucheintragung abgestellt habe, was dem Gesetz und der Judikatur widerspreche.
Der BF1 sei an keinen vom Unternehmen vorgegebenen Arbeitsort gebunden, sondern bestimme selbst, wo und in welcher Form er seine Tätigkeit erbringe. Eine Ortsbindung oder Weisungsgebundenheit, die auf persönliche Abhängigkeit schließen ließe, sei nicht gegeben gewesen. Ebenso habe es ihm oblegen, Arbeitszeit und Tätigkeitsumfang eigenständig festzulegen.
Die persönliche Abhängigkeit setze die Unterordnung unter Weisungen eines Dienstgebers voraus. Eine solche Weisungsbefugnis habe jedoch zu keinem Zeitpunkt bestanden. Unabhängig von seiner Geschäftsführerfunktion sei der BF1 keiner Kontrollinstanz unterlegen, sondern habe eigenständig geschäftliche Entscheidungen getroffen.
Der BF1 sei nicht verpflichtet gewesen, sämtliche Arbeiten höchstpersönlich zu verrichten, sondern habe Aufgaben an Dritte delegieren können. Eine generelle Vertretungsbefugnis schließe das Vorliegen einer persönlichen Abhängigkeit aus. Als Gesellschafter habe der BF1 eine umfassende Entscheidungsbefugnis über die Unternehmensstrategie, Finanzplanung und operative Abläufe genossen, was gegen eine wirtschaftliche Abhängigkeit spreche.
Wirtschaftliche Abhängigkeit zeige sich typischerweise im Fehlen von Verfügungsmacht über wesentliche Betriebsmittel. Da der BF1 über organisatorische und finanzielle Ressourcen der Gesellschaft disponieren konnte, liege auch insoweit keine abhängige Beschäftigung vor.
Nach einhelliger Lehre unterlägen geschäftsführende Gesellschafter mit einer Beteiligung von mehr als 25 % grundsätzlich der Pflichtversicherung nach dem GSVG, während Gesellschafter mit bis zu 25 % Beteiligung dem ASVG unterfielen.
Der BF1 sei bis 13.06.2024 und danach wieder ab 18.03.2025 Geschäftsführer der BF2 gewesen, er sei jedoch auch in der Zwischenzeit faktischer Geschäftsführer gewesen. Das Einkommen des BF1 folge nicht den Strukturen eines Dienstverhältnisses, sondern sei unternehmerisch geprägt und vom Geschäftserfolg abhängig, was sich an den schwankenden Einkünften im Jahr 2024 zeige.
Zusammenfassend fehle es somit an den wesentlichen Merkmalen persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit. Der BF1 sei als Gesellschafter in das Unternehmen nicht wie ein Arbeitnehmer eingegliedert, sondern habe seine Tätigkeit seit jeher eigenverantwortlich gestaltet und unterliege daher nicht der Pflichtversicherung nach dem ASVG, sondern nach dem GSVG, nach deren Bestimmungen er bereits versichert sei.
Zur Verletzung von Verfahrensvorschriften wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde bei eingehender Befragung des BF1 und des BF2 erkannt hätte, dass der BF1 zu keinem Zeitpunkt in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit zur BF2 gestanden sei.
3. Mit Schreiben vom 01.08.2025, eingelangt am 05.08.2025, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt und einer Stellungnahme dem BVwG vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde. In der Stellungnahme wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass zum Beschwerdevorbringen, wonach Gesellschafter mit einer Beteiligung unter 25 % dem ASVG, darüber hinaus jedoch dem GSVG unterlägen, festzuhalten sei, dass eine Beteiligung von unter 25 % gemäß § 4 Abs. 2 letzter Satz ASVG aufgrund der Lohnsteuerpflicht tatsächlich der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliege. Daraus könne jedoch nicht abgeleitet werden, dass bei einer höheren Beteiligung automatisch keine Pflichtversicherung nach dem ASVG bestehe. Es komme vielmehr auf die konkrete Ausgestaltung der Tätigkeit an. Ebenso reiche es nicht aus, dass ein Gesellschafter „faktisch“ wie ein Geschäftsführer gehandelt habe. Die Eintragung im Firmenbuch ziehe rechtliche Konsequenzen nach sich, insbesondere die Geschäftsführerhaftung. Wer im maßgeblichen Zeitraum nicht als handelsrechtlicher Geschäftsführer eingetragen gewesen sei, könne daher auch nicht zur Haftung herangezogen werden, womit ein unternehmerisches Risiko nicht bestanden habe. Zum in der Beschwerde angeführten Lohn sei auszuführen, dass dieser keinen wesentlichen Schwankungen unterlegen habe. Auch bei Dienstnehmern sei es üblich, dass das Entgelt in einem gewissen Rahmen variiere, etwa durch erfolgsabhängige Prämien. Der angefochtene Bescheid beruhe im Wesentlichen auf den Aussagen des BF1 selbst. Der BF2 sei mehrfach Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden, welche sie jedoch nicht genutzt habe. 3. Mit Schreiben vom 01.08.2025, eingelangt am 05.08.2025, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt und einer Stellungnahme dem BVwG vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde. In der Stellungnahme wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass zum Beschwerdevorbringen, wonach Gesellschafter mit einer Beteiligung unter 25 % dem ASVG, darüber hinaus jedoch dem GSVG unterlägen, festzuhalten sei, dass eine Beteiligung von unter 25 % gemäß Paragraph 4, Absatz 2, letzter Satz ASVG aufgrund der Lohnsteuerpflicht tatsächlich der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliege. Daraus könne jedoch nicht abgeleitet werden, dass bei einer höheren Beteiligung automatisch keine Pflichtversicherung nach dem ASVG bestehe. Es komme vielmehr auf die konkrete Ausgestaltung der Tätigkeit an. Ebenso reiche es nicht aus, dass ein Gesellschafter „faktisch“ wie ein Geschäftsführer gehandelt habe. Die Eintragung im Firmenbuch ziehe rechtliche Konsequenzen nach sich, insbesondere die Geschäftsführerhaftung. Wer im maßgeblichen Zeitraum nicht als handelsrechtlicher Geschäftsführer eingetragen gewesen sei, könne daher auch nicht zur Haftung herangezogen werden, womit ein unternehmerisches Risiko nicht bestanden habe. Zum in der Beschwerde angeführten Lohn sei auszuführen, dass dieser keinen wesentlichen Schwankungen unterlegen habe. Auch bei Dienstnehmern sei es üblich, dass das Entgelt in einem gewissen Rahmen variiere, etwa durch erfolgsabhängige Prämien. Der angefochtene Bescheid beruhe im Wesentlichen auf den Aussagen des BF1 selbst. Der BF2 sei mehrfach Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden, welche sie jedoch nicht genutzt habe.
4. Mit Schreiben vom 05.08.2025 hat das Bundesverwaltungsgericht dem rechtsfreundlichen Vertreter der beiden BF die im Zuge der Vorlage der Beschwerde vom 22.05.2025 eingebrachte Stellungnahme der belangten Behörde vom 01.08.2025 zur Kenntnisnahme übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF1 ist als Gesellschafter seit dem 18.03.2023 zu 34 % an der BF2 beteiligt. Die BF2 ist eine im Firmenbuch eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Geschäftszweig ,,Baumeistergewerbe”. Von 13.01.2022 bis 13.06.2024 war der BF1 handelsrechtlicher Geschäftsführer der BF2. Mit 18.03.2025 wurde er im Firmenbuch erneut als handelsrechtlicher Geschäftsführer der BF2 eingetragen.
1.2. Der BF1 hat im verfahrensgegenständlichen Zeitraum als Fassaden-Facharbeiter bei der BF2 gearbeitet.
1.3. Der BF1 war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum jeweils von Montag bis Samstag von 07:00 bis 18:00 Uhr mit jeweils einer Stunde Mittagspause für die BF2 tätig. Er war verpflichtet, Zeitaufzeichnungen in einer Excel-Tabelle zu führen.
1.4. Die Geschäftsentscheidungen der BF2 wurden mit einfacher Mehrheit getroffen. Der BF1 hatte keine Sperrminorität im verfahrensgegenständlichen Zeitraum. Es war nur der Geschäftsführer berechtigt, Verträge für die BF2 abzuschließen.
1.5. Als Entlohnung erhielt der BF1 ein monatliches Entgelt und eine jährliche Gewinnausschüttung. Der BF1 erhielt monatlich ein Entgelt in der im Folgenden jeweils angeführten Höhe:
Jänner 2024
EUR 4.000,-
Juli 2024
EUR 3.100,-
Februar 2024
EUR 2.500,-
August 2024
EUR 3.000,-
März 2024
EUR 2.500,-
September 2024
EUR 3.000,-
April 2024
EUR 2.500,-
Oktober 2024
EUR 3.000,-
Mai 2024
EUR 2.500,-
November 2024
EUR 3.000,-
Juni 2024
EUR 3.100,-
Dezember 2024
EUR 3.000,-
1.6. Der BF1 erhielt Weisungen, die die Arbeit (beispielsweises wann oder wie etwas gemacht werden soll) betrafen vom Geschäftsführer.
1.7. Im Verhinderungsfall konnte er vom Geschäftsführer vertreten werden. Dies hätte der Geschäftsführer organisiert. Tatsächlich hat sich der BF1 aber nie vertreten lassen. Wenn er auf Urlaub, Zeitausgleich oder Ähnliches gehen wollte, musste er den Geschäftsführer und die anderen Gesellschafter informieren.
1.8. Die Betriebsmittel wurden je nach Vertragsvereinbarung mit Dritten zur Verfügung gestellt.
1.9. Der BF1 führte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine Tätigkeiten für andere Unternehmer oder Auftraggeber aus und war dazu auch nicht berechtigt.
1.10. Der BF1 verrichtete seine Tätigkeit im verfahrensgegenständlichen Zeitraum gemeinsam mit anderen bzw. in Abstimmung mit anderen Personen.
1.11 Der BF1 benötigte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zur Abwicklung der Aufträge die betriebliche Infrastruktur.
1.12. Der BF1 verfügt über keinen Gewerbeschein.
2. Beweiswürdigung:
Die Ausführungen zum Verfahrensgang und zu den Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
2.1. Die Feststellungen zu 1.1. ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Firmenbuchauszug die BF2 betreffend und sind unstrittig.
2.2. Die Feststellung, dass der BF1 im verfahrensgegenständlichen Zeitraum als Fassaden-Facharbeiter bei der BF2 gearbeitet hat, ergibt sich aus der Beantwortung des vom BF1 selbst ausgefüllten Fragebogens, der ihm von der belangten Behörde zugesendet wurde.
2.3. Die Feststellungen, dass der BF1 war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum jeweils von Montag bis Samstag von 07:00 bis 18:00 Uhr - mit jeweils einer Stunde Mittagspause - für die BF2 tätig war und er verpflichtet war, Zeitaufzeichnungen in einer Excel-Tabelle zu führen, ergeben sich ebenfalls aus dem vom BF1 selbst ausgefüllten Fragebogen.
Dem Beschwerdevorbringen, wonach der Erstbeschwerdeführer keiner fixen Arbeitszeit unterlag und seine Zeit frei einteilen sowie über den Beginn seiner Tätigkeit eigenständig entscheiden konnte, wird nur bedingt Glaubwürdigkeit beigemessen.
Insbesondere die Verpflichtung zur Führung einer Excel-Tabelle zur Arbeitszeiterfassung sowie die Ausübung seiner Tätigkeit gemeinsam mit bzw. in Abstimmung mit anderen Personen lassen darauf schließen, dass der BF1 seine Arbeitszeit nicht völlig frei gestalten konnte. Zudem gab der BF1 selbst im Fragebogen an, vom Geschäftsführer Weisungen erhalten zu haben, die die Arbeit betreffen (wann oder wie etwas gemacht werden soll).Dem Beschwerdevorbringen, wonach der Erstbeschwerdeführer keiner fixen Arbeitszeit unterlag und seine Zeit frei einteilen sowie über den Beginn seiner Tätigkeit eigenständig entscheiden konnte, wird nur bedingt Glaubwürdigkeit beigemessen., Insbesondere die Verpflichtung zur Führung einer Excel-Tabelle zur Arbeitszeiterfassung sowie die Ausübung seiner Tätigkeit gemeinsam mit bzw. in Abstimmung mit anderen Personen lassen darauf schließen, dass der BF1 seine Arbeitszeit nicht völlig frei gestalten konnte. Zudem gab der BF1 selbst im Fragebogen an, vom Geschäftsführer Weisungen erhalten zu haben, die die Arbeit betreffen (wann oder wie etwas gemacht werden soll).
2.4. Die Feststellungen, dass die Geschäftsentscheidungen der BF2 mit einfacher Mehrheit getroffen wurden, der BF1 keine Sperrminorität hatte und nur der Geschäftsführer berechtigt war, Verträge für die BF2 abzuschließen, wurde seitens des BF1 im von ihm selbst ausgefüllten Fragebogen eingeräumt. Im Übrigen wurde dies in den Beschwerdeausführungen auch nicht bestritten.
2.5. Die Feststellung, dass der BF1 als Entlohnung ein monatliches Entgelt und eine jährliche Gewinnausschüttung erhielt, ergibt sich ebenfalls aus dem vom BF1 selbst ausgefüllten und im Akt einliegenden Fragebogen. Die Feststellung, dass das monatliche Entgelt im Zeitraum 01/2024 bis 07/2024 von 2.500 Euro bis 4.000 Euro schwankte und ab 08/2024 konstant 3.000 Euro betrug, ergibt sich hingegen aus dem Beschwerdevorbringen samt dem vorgelegten Konvolut betreffend Gesellschafter- bzw. Geschäftsführerbezüge.
2.6. Die Feststellung, dass der BF1 vom Geschäftsführer Weisungen erhielt, die die Arbeit betreffen (wann oder wie etwas gemacht werden soll), ergibt sich ebenfalls aus der Beantwortung des vom BF1 selbst ausgefüllten Fragebogens. Auch im vom BF1 selbst eingebrachten “Fragebogen zur Feststellung der GSVG-Pflichtversicherung” gab dieser an, konkreten Anweisungen – mit der Möglichkeit einer jederzeitigen Kontrolle – zu unterliegen.
Wenngleich in der Beschwerde ausgeführt wird, dass der BF1 keiner Weisungsgebundenheit oder Kontrollinstanz unterlag, eigenständige geschäftliche Entscheidungen traf, nicht an einen von der BF2 vorgegebenen Arbeitsort gebunden war und selbst bestimmte, wo und in welcher Form er seine Tätigkeit erbrachte, ist festzuhalten, dass der BF1 selbst zweimal eingeräumt hat, Arbeitsanweisungen unterlegen zu sein. Dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen kann daher nicht gefolgt werden, da es der Lebenserfahrung entspricht, dass der Betroffene selbst besser über sein tatsächliches arbeitsbezogenes Verhalten Bescheid weiß als sein Rechtsvertreter.
2.7. Die Feststellungen, dass der BF1 im Verhinderungsfall vom Geschäftsführer vertreten werden konnte, der Geschäftsführer dies organisiert hätte, der BF1 sich jedoch tatsächlich noch nie vertreten hat lassen und er im Falle von Urlaub, Zeitausgleich oder Ähnlichem den Geschäftsführer und die anderen Gesellschafter informieren musste, ergeben sich ebenfalls aus dem vom BF1 selbst ausgefüllten Fragebogen, der im Akt einliegt.
Das Beschwerdevorbringen, wonach der BF1 nicht verpflichtet gewesen sei, sämtliche Arbeiten höchstpersönlich zu verrichten und es ihm freigestanden habe, Aufgaben an andere Personen zu delegieren, ist demgegenüber als unglaubwürdig einzustufen, weil der BF1 im Fragebogen nur den Geschäftsführer angab der ihm im Verhinderungsfall vertreten durfte.
Im Übrigen wurde - wie in der rechtlichen Beurteilung noch aufgezeigt - ein etwaiges generelles Vertretungsrecht jedenfalls auch nicht tatsächlich gelebt.
2.8. Die Feststellung, dass die Betriebsmittel je nach Vertragsvereinbarung zur Verfügung gestellt wurden, ergibt sich aus der Beantwortung des Fragebogens.
2.9. Dass der BF1 im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine Tätigkeiten für andere Unternehmer oder Auftraggeber ausgeführt hat und hierzu auch nicht berechtigt war, ergibt sich ebenfalls aus seiner Beantwortung des Fragebogens.
2.10. Die Feststellung, dass der BF1 seine Tätigkeit im verfahrensgegenständlichen Zeitraum gemeinsam mit anderen bzw. in Abstimmung mit anderen Personen verrichtete, ergibt sich aus dem im Akt befindlichen, vom BF1 ausgefüllten Fragebogen.
2.11. Die Feststellung, dass der BF1 im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zur Abwicklung der Aufträge die betriebliche Infrastruktur (des Auftraggebers) benötigte, ergibt sich aus dem “Fragebogen zur Feststellung der GSVG-Pflichtversicherung”.
2.12. Die Feststellung, dass der BF1 über keinen Gewerbeschein verfügt, ergibt sich aus dem “Endbericht an die SVS gemäß §412a ASVG” , der im Akt einliegt.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK unterbleiben, wenn besondere beziehungsweise außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen (vgl. EGMR 05.09.2002, Speil/Österreich, Appl. 42057/98, VwGH 17.09.2009, 2008/07/0015). Derartige außergewöhnliche Umstände hat der EGMR etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen, als gegeben erachtet. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf Grundlage der Akten und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien als angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Z. 37 ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller Appl. 55.853/00). Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren gemäß Artikel 6, Absatz eins, EMRK unterbleiben, wenn besondere beziehungsweise außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen vergleiche EGMR 05.09.2002, Speil/Österreich, Appl. 42057/98, VwGH 17.09.2009, 2008/07/0015). Derartige außergewöhnliche Umstände hat der EGMR etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen, als gegeben erachtet. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf Grundlage der Akten und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien als angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Ziffer 37, ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller Appl. 55.853/00).
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten,