TE Bvwg Beschluss 2026/2/18 L504 2316480-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.02.2026
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Entscheidungsdatum

18.02.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §52
VwGVG §33
VwGVG §7 Abs4
ZustG §6
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. VwGVG § 33 heute
  2. VwGVG § 33 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2020
  3. VwGVG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016

Spruch


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L504 2316480-1/5E
BESCHLUSS
L504 2316480-1/5E, BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch RA Dr. Sven Rudolf Thorstensen, LL.M, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.04.2025, Zl. XXXX beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch RA Dr. Sven Rudolf Thorstensen, LL.M, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.04.2025, Zl. römisch 40 beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Bei der beschwerdeführenden Partei [kurz: bP] handelt es sich um einen Mann, der seinen Angaben nach türkischer Staatsangehöriger ist.

Mit Bescheid vom 24.01.2024 wurde gegen die bP gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Ziffer 1 FPG wurde gegen die bP ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 30 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Mit Bescheid vom 24.01.2024 wurde gegen die bP gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 1 FPG wurde gegen die bP ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 30 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Am 01.07.2024 erhob die bP mittels Schriftsatz eine Beschwerde bzw. stellte einen Antrag auf „Überprüfung des gesamten Verfahrens“, da dieses nicht rechtlich richtig durchgeführt und sie von einer Privatperson getäuscht worden sei, die sich als Anwältin ausgegeben hätte.

Am 24.04.2025 wurde vom BFA mit verfahrensgegenständlichen Bescheid die Beschwerde der bP vom 01.07.2024 gemäß § 7 Abs 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen und der Antrag vom 01.07.2024 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen und als verspätet zurückgewiesen. Am 24.04.2025 wurde vom BFA mit verfahrensgegenständlichen Bescheid die Beschwerde der bP vom 01.07.2024 gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückgewiesen und der Antrag vom 01.07.2024 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen und als verspätet zurückgewiesen.

Am 30.04.2025 wurde der bevollmächtigten Rechtsvertretung der bP, Herrn XXXX der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 24.04.2025 ordnungsgemäß zugestellt. Am 30.04.2025 wurde der bevollmächtigten Rechtsvertretung der bP, Herrn römisch 40 der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 24.04.2025 ordnungsgemäß zugestellt.

Am 08.05.2025 gab Herr XXXX als bevollmächtigter Rechtsvertreter der bP, dem BFA die Vollmachtskündigung bekannt. Am 08.05.2025 gab Herr römisch 40 als bevollmächtigter Rechtsvertreter der bP, dem BFA die Vollmachtskündigung bekannt.

Gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde am 25.06.2025 von Herr XXXX Beschwerde erhoben. Gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde am 25.06.2025 von Herr römisch 40 Beschwerde erhoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

Der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 24.04.2025 wurde an den bevollmächtigten Rechtsvertreter der bP ordnungsgemäß am 30.04.2025 zugestellt.

Die Bescheide vom 24.04.2025 und vom 20.05.2025 weisen eine idente Verfahrenszahl XXXX auf. Der Spruch der Bescheide vom 24.04.2025 und vom 20.05.2025 ist wortgleich. Eine Änderung der relevanten Rechtsvorschriften ist nicht erfolgt. Den Bescheiden vom 24.04.2025 und vom 20.05.2025 liegt ein identer Sachverhalt zugrunde. Die Bescheide vom 24.04.2025 und vom 20.05.2025 weisen eine idente Verfahrenszahl römisch 40 auf. Der Spruch der Bescheide vom 24.04.2025 und vom 20.05.2025 ist wortgleich. Eine Änderung der relevanten Rechtsvorschriften ist nicht erfolgt. Den Bescheiden vom 24.04.2025 und vom 20.05.2025 liegt ein identer Sachverhalt zugrunde.

Gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde am 25.06.2025 vom bevollmächtigten Rechtsvertreter eine Beschwerde beim BFA eingebracht.

2. Beweiswürdigung

Mit Schriftsatz vom 01.07.2024 stellte die bP einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.01.2024. Dem Wiedereinsetzungsantrag vom 01.07.2024 wurde vom BFA mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 24.04.2025, Zl. XXXX nicht stattgegen und die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen.Mit Schriftsatz vom 01.07.2024 stellte die bP einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.01.2024. Dem Wiedereinsetzungsantrag vom 01.07.2024 wurde vom BFA mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 24.04.2025, Zl. römisch 40 nicht stattgegen und die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen.

Die bevollmächtigte Rechtsvertretung der bP brachte nach Erlass und ordnungsgemäßer Zustellung des verfahrensgegenständlichen Bescheides unter einem eine Beschwerde am 25.06.2025 bei der belangten Behörde ein.

In der Beschwerde wird vorgebracht, dass die bP ohne eigenes Verschulden an der rechtzeitigen Einbringung einer Beschwerde betreffend den Bescheid vom 24.01.2024 gehindert gewesen sei und habe sie am 01.07.2024 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Weiters wurde moniert, dass die bP darauf vertraut habe, dass ihre Vertretung, Frau XXXX , eine Rechtsanwältin gewesen sei, was sich im Nachhinein als Fehler dargestellt habe. Dazu führte sie im Wesentlichen aus, dass sie bis 28.01.2025 keine Kenntnis vom Bescheid vom 24.01.2024 oder dessen Inhalt gehabt habe. Aufgrund der geschilderten Umstände sei sie faktisch gehindert gewesen, rechtzeitig zu reagieren. In der Beschwerde wird vorgebracht, dass die bP ohne eigenes Verschulden an der rechtzeitigen Einbringung einer Beschwerde betreffend den Bescheid vom 24.01.2024 gehindert gewesen sei und habe sie am 01.07.2024 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Weiters wurde moniert, dass die bP darauf vertraut habe, dass ihre Vertretung, Frau römisch 40 , eine Rechtsanwältin gewesen sei, was sich im Nachhinein als Fehler dargestellt habe. Dazu führte sie im Wesentlichen aus, dass sie bis 28.01.2025 keine Kenntnis vom Bescheid vom 24.01.2024 oder dessen Inhalt gehabt habe. Aufgrund der geschilderten Umstände sei sie faktisch gehindert gewesen, rechtzeitig zu reagieren.

Die an Frau XXXX erteilte Generalvollmacht der bP geht aus der niederschriftlichen Einvernahme vom 28.12.2023 sowie dem im Akt befindlichen Schriftstück vom 28.04.2023 hervor. Insbesondere das Schreiben der bP vom 01.07.2024 an das BFA indiziert, dass sie die erteilte Vollmacht betreffend Frau XXXX aufzulösen versuchte.Die an Frau römisch 40 erteilte Generalvollmacht der bP geht aus der niederschriftlichen Einvernahme vom 28.12.2023 sowie dem im Akt befindlichen Schriftstück vom 28.04.2023 hervor. Insbesondere das Schreiben der bP vom 01.07.2024 an das BFA indiziert, dass sie die erteilte Vollmacht betreffend Frau römisch 40 aufzulösen versuchte.

Die Feststellungen zur Vollmachtsbekanntgabe an Herrn XXXX lassen sich dem Akteninhalt entnehmen: Der Vollmachtsbekanntgabe vom 09.01.2025 lässt sich insbesondere entnehmen, dass Herr XXXX von der bP bevollmächtigt wurde „1. sämtliche Zustellungen zu Handen des Verteidigers zu senden sowie 2. auf uneingeschränkte Akteneinsicht“. Zum Zeitpunkt des Erlasses des gegenständlichen Bescheides mit der gegenständlichen Verfahrenszahl XXXX vom 24.04.2025 war Herr XXXX der bevollmächtigte Rechtsvertreter im gegenständlichen Verfahren.Die Feststellungen zur Vollmachtsbekanntgabe an Herrn römisch 40 lassen sich dem Akteninhalt entnehmen: Der Vollmachtsbekanntgabe vom 09.01.2025 lässt sich insbesondere entnehmen, dass Herr römisch 40 von der bP bevollmächtigt wurde „1. sämtliche Zustellungen zu Handen des Verteidigers zu senden sowie 2. auf uneingeschränkte Akteneinsicht“. Zum Zeitpunkt des Erlasses des gegenständlichen Bescheides mit der gegenständlichen Verfahrenszahl römisch 40 vom 24.04.2025 war Herr römisch 40 der bevollmächtigte Rechtsvertreter im gegenständlichen Verfahren.

Dass die Behörde den Bescheid vom 20.05.2025 der bP bzw. Frau XXXX zustellte, war der Ansicht der belangten Behörde wohl der Vollmachtsaufkündigung von Herrn XXXX mit 08.05.2025 geschuldet. In Anbetracht der im Akt einliegenden Bescheide vom 24.04.2025 und 20.05.2025 konnte das BVwG eine idente Verfahrenszahl XXXX sowie einen ident zugrundliegenden Sachverhalt und einen wortgleichen Spruch den Bescheiden vom 24.04.2025 und 20.05.2025 entnehmen. Ebenso ist eine Änderung der relevanten Rechtsvorschriften im Bescheid vom 24.04.2025 und im Bescheid vom 20.05.2025 nicht erfolgt. Dass die Behörde den Bescheid vom 20.05.2025 der bP bzw. Frau römisch 40 zustellte, war der Ansicht der belangten Behörde wohl der Vollmachtsaufkündigung von Herrn römisch 40 mit 08.05.2025 geschuldet. In Anbetracht der im Akt einliegenden Bescheide vom 24.04.2025 und 20.05.2025 konnte das BVwG eine idente Verfahrenszahl römisch 40 sowie einen ident zugrundliegenden Sachverhalt und einen wortgleichen Spruch den Bescheiden vom 24.04.2025 und 20.05.2025 entnehmen. Ebenso ist eine Änderung der relevanten Rechtsvorschriften im Bescheid vom 24.04.2025 und im Bescheid vom 20.05.2025 nicht erfolgt.

Der Bescheid vom 24.04.2025 wurde ordnungsgemäß am 30.04.2025 dem bevollmächtigten Rechtsvertreter zugestellt.

3. Rechtliche Beurteilung

Ad A) Zurückweisung der Beschwerde:

§ 6 Zustellgesetz (ZustG) lautet: „Ist ein Dokument zugestellt, so löst die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen aus.“Paragraph 6, Zustellgesetz (ZustG) lautet: „Ist ein Dokument zugestellt, so löst die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen aus.“

§ 7 ZustG Beschwerderecht und BeschwerdefristParagraph 7, ZustG Beschwerderecht und Beschwerdefrist

(1) Gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.

[…]

(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt

1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,1. in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,

[…]“

§ 28 Abs. 1 VwGVG lautet: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG lautet: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 10 Abs 1 AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis. Folglich genügt es für die wirksame Begründung eines Vollmachtsverhältnisses gegenüber der Behörde nicht, dass der Beteiligte bzw. die Partei allein vor der Behörde auftritt und erklärt, er habe einen Dritten (mit oder ohne dessen Zustimmung) bevollmächtigt, noch, er bevollmächtige hiermit einen Dritten. Der Vertreter muss nämlich seine Bereitschaft zur Vertretung – grundsätzlich im konkreten Verfahren (näher dazu unten) – gegenüber der Behörde bekunden. Die Entscheidung, ob von einer schon beigebrachten Vollmacht auch in anderen Verfahren Gebrauch gemacht wird, ist der Partei und ihrem Vertreter überlassen. So Hengstschläger/Leeb, AVG § 10 Rz 11 (Stand 1.1.2014, rdb.at) unter Verweis auf höchstgerichtliche Judikatur; vgl. insbesondere VwGH 30.10.2003, 2003/02/0139, zum in einem Schriftsatz einer Partei enthaltenen Hinweis: „Vollmacht erteilt an Hrn. Mag. N, Rechtsanwalt“ sowie VfGH 21.06.1989, B461/89, zur von der Behörde zu Protokoll genommenen Aussage einer allein auftretenden Partei, dass sie für das Verwaltungsstrafverfahren einem bestimmten Rechtsanwalt Vollmacht erteile; siehe auch VwGH 22.03.2002, 99/21/0364.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis. Folglich genügt es für die wirksame Begründung eines Vollmachtsverhältnisses gegenüber der Behörde nicht, dass der Beteiligte bzw. die Partei allein vor der Behörde auftritt und erklärt, er habe einen Dritten (mit oder ohne dessen Zustimmung) bevollmächtigt, noch, er bevollmächtige hiermit einen Dritten. Der Vertreter muss nämlich seine Bereitschaft zur Vertretung – grundsätzlich im konkreten Verfahren (näher dazu unten) – gegenüber der Behörde bekunden. Die Entscheidung, ob von einer schon beigebrachten Vollmacht auch in anderen Verfahren Gebrauch gemacht wird, ist der Partei und ihrem Vertreter überlassen. So Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 10, Rz 11 (Stand 1.1.2014, rdb.at) unter Verweis auf höchstgerichtliche Judikatur; vergleiche insbesondere VwGH 30.10.2003, 2003/02/0139, zum in einem Schriftsatz einer Partei enthaltenen Hinweis: „Vollmacht erteilt an Hrn. Mag. N, Rechtsanwalt“ sowie VfGH 21.06.1989, B461/89, zur von der Behörde zu Protokoll genommenen Aussage einer allein auftretenden Partei, dass sie für das Verwaltungsstrafverfahren einem bestimmten Rechtsanwalt Vollmacht erteile; siehe auch VwGH 22.03.2002, 99/21/0364.

Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich laut § 10 Abs 2 AVG nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Im Einzelnen führen Hengstschläger/Leeb, AVG § 10 Rz 17 f (Stand 1.1.2014, rdb.at) dazu unter Bezugnahme auf höchstgerichtliche Rechtsprechung aus: Eine allgemeine Vollmacht zur Vertretung beinhaltet grundsätzlich auch eine Zustellungsvollmacht. Eine allgemeine Vertretungsbefugnis bezieht sich nur auf das jeweilige Verfahren, in dem sich der Bevollmächtigte ausgewiesen oder auf seine Vollmacht berufen hat. Selbst eine in einem Verfahren vorgelegte „Generalvollmacht“ reicht allein nicht für die Schlussfolgerung aus, eine Partei wolle sich auch in weiteren Rechtssachen eines bestimmten Vertreters bedienen. Für die Beurteilung der Frage, ob eine Vollmacht auch für andere Verfahren über bereits schwebende oder erst später anhängig werdende Rechtsangelegenheiten als erteilt anzusehen ist, ist entscheidend, ob ein so enger Verfahrenszusammenhang besteht, dass von derselben Angelegenheit oder Rechtssache gesprochen werden kann. Eine solche Verfahrenseinheit besteht danach etwa zwischen einem Baubewilligungsverfahren und dem Verfahren auf Feststellung der Parteistellung eines Nachbarn sowie zwischen einem Lenkererhebungsverfahren nach § 103 Abs 2 KFG und dem damit zusammenhängenden Verwaltungsstrafverfahren, nicht aber beispielsweise zwischen verwaltungsbehördlichem (Titel-) und anschließendem Vollstreckungsverfahren, dem Verfahren vor dem VwGH und dem fortgesetzten Verwaltungsverfahren und auch nicht zwischen dem Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels und einem von derselben Behörde eingeleiteten fremdenpolizeilichen Verfahren zur Verhängung eines Aufenthaltsverbots. Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich laut Paragraph 10, Absatz 2, AVG nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Im Einzelnen führen Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 10, Rz 17 f (Stand 1.1.2014, rdb.at) dazu unter Bezugnahme auf höchstgerichtliche Rechtsprechung aus: Eine allgemeine Vollmacht zur Vertretung beinhaltet grundsätzlich auch eine Zustellungsvollmacht. Eine allgemeine Vertretungsbefugnis bezieht sich nur auf das jeweilige Verfahren, in dem sich der Bevollmächtigte ausgewiesen oder auf seine Vollmacht berufen hat. Selbst eine in einem Verfahren vorgelegte „Generalvollmacht“ reicht allein nicht für die Schlussfolgerung aus, eine Partei wolle sich auch in weiteren Rechtssachen eines bestimmten Vertreters bedienen. Für die Beurteilung der Frage, ob eine Vollmacht auch für andere Verfahren über bereits schwebende oder erst später anhängig werdende Rechtsangelegenheiten als erteilt anzusehen ist, ist entscheidend, ob ein so enger Verfahrenszusammenhang besteht, dass von derselben Angelegenheit oder Rechtssache gesprochen werden kann. Eine solche Verfahrenseinheit besteht danach etwa zwischen einem Baubewilligungsverfahren und dem Verfahren auf Feststellung der Parteistellung eines Nachbarn sowie zwischen einem Lenkererhebungsverfahren nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG und dem damit zusammenhängenden Verwaltungsstrafverfahren, nicht aber beispielsweise zwischen verwaltungsbehördlichem (Titel-) und anschließendem Vollstreckungsverfahren, dem Verfahren vor dem VwGH und dem fortgesetzten Verwaltungsverfahren und auch nicht zwischen dem Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels und einem von derselben Behörde eingeleiteten fremdenpolizeilichen Verfahren zur Verhängung eines Aufenthaltsverbots.

Zur Wirkung des Vollmachtsverhältnisses führen Hengstschläger/Leeb, AVG § 10 Rz 23 (Stand 1.1.2014, rdb.at) unter Verweis auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs aus, dass sich die Behörde ab der Wirksamkeit der Vollmacht in deren Rahmen an den (einen von mehreren) Vertreter(n) zu wenden, also alle Verfahrensakte – mit Wirkung für die Partei – diesem gegenüber zu setzen hat. Für die Wirksamkeit der Vollmacht ist daher die Offenlegung gegenüber der kompetenten Behörde essentiell; vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 10 Rz 7 (Stand 1.1.2014, rdb.at).Zur Wirkung des Vollmachtsverhältnisses führen Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 10, Rz 23 (Stand 1.1.2014, rdb.at) unter Verweis auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs aus, dass sich die Behörde ab der Wirksamkeit der Vollmacht in deren Rahmen an den (einen von mehreren) Vertreter(n) zu wenden, also alle Verfahrensakte – mit Wirkung für die Partei – diesem gegenüber zu setzen hat. Für die Wirksamkeit der Vollmacht ist daher die Offenlegung gegenüber der kompetenten Behörde essentiell; vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 10, Rz 7 (Stand 1.1.2014, rdb.at).

Insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, ist sie gemäß § 9 AVG von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist (vgl. z. B. § 10 BFA-VG), nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.Insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, ist sie gemäß Paragraph 9, AVG von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist vergleiche z. B. Paragraph 10, BFA-VG), nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.

Wird das gleiche Schriftstück mehrmals gültig zugestellt, so ist gemäß § 6 ZustG nur die erste Zustellung maßgebend; der zugestellte Akt gilt damit als "erlassen". Einer neuerlichen Zustellung kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine rechtliche Bedeutung mehr zu (vgl. z. B. die hg. Beschlüsse vom 5. Dezember 1996, 94/09/0129, vom 8. März 2005, 2004/01/0430, und vom 25. Mai 2007, 2006/12/0219). Wird das gleiche Schriftstück mehrmals gültig zugestellt, so ist gemäß Paragraph 6, ZustG nur die erste Zustellung maßgebend; der zugestellte Akt gilt damit als "erlassen". Einer neuerlichen Zustellung kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine rechtliche Bedeutung mehr zu vergleiche z. B. die hg. Beschlüsse vom 5. Dezember 1996, 94/09/0129, vom 8. März 2005, 2004/01/0430, und vom 25. Mai 2007, 2006/12/0219).

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Wie beweiswürdigend dargelegte, teilte mit Schreiben vom 09.01.2024 der bevollmächtigte Rechtsvertreter der bP, Herr RA XXXX seine verfahrensgegenständliche Vertretung dem BFA mit und legte damit seine Vollmacht wirksam gegenüber der Behörde offen. Wie beweiswürdigend dargelegte, teilte mit Schreiben vom 09.01.2024 der bevollmächtigte Rechtsvertreter der bP, Herr RA römisch 40 seine verfahrensgegenständliche Vertretung dem BFA mit und legte damit seine Vollmacht wirksam gegenüber der Behörde offen.

Im gegenständlichen Fall wurde der Bescheid des BFA vom 24.04.2025 dem bevollmächtigten Rechtsvertreter ordnungsgemäß mit 30.04.2025 zugestellt.

Am 08.05.2025 gab Herr XXXX als bevollmächtigter Rechtsvertreter, die Vollmachtskündigung gegenüber dem BFA bekannt.Am 08.05.2025 gab Herr römisch 40 als bevollmächtigter Rechtsvertreter, die Vollmachtskündigung gegenüber dem BFA bekannt.

Der Bescheid – mit Datum vom 20.05.2025 - wurde zum einen an Frau XXXX , welcher die bP eine Generalvollmacht im Verfahren zu XXXX in der niederschriftlichen Einvernahme am 28.12.2023 sowie mit Schreiben vom 28.04.2023 übertragen hatte, am 22.05.2025, zum anderen der bP am 20.05.2025 in der JA XXXX zugestellt. Der Bescheid – mit Datum vom 20.05.2025 - wurde zum einen an Frau römisch 40 , welcher die bP eine Generalvollmacht im Verfahren zu römisch 40 in der niederschriftlichen Einvernahme am 28.12.2023 sowie mit Schreiben vom 28.04.2023 übertragen hatte, am 22.05.2025, zum anderen der bP am 20.05.2025 in der JA römisch 40 zugestellt.

Fallgegenständlich löste vor dem Hintergrund des § 6 ZustG die neuerliche Zustellung des Bescheides vom 20.05.2025 an Frau XXXX am 22.05.2025 sowie an die bP am 22.05.2025 keine Rechtswirkungen mehr aus. Mit der neuerlichen Zustellung des Bescheides vom 20.05.2025 an die bP sowie am 22.05.2025 an Frau XXXX wurde kein neuer Bescheid erlassen, weshalb die gegen diesen „Bescheid“ erhobene Beschwerde unzulässig war.Fallgegenständlich löste vor dem Hintergrund des Paragraph 6, ZustG die neuerliche Zustellung des Bescheides vom 20.05.2025 an Frau römisch 40 am 22.05.2025 sowie an die bP am 22.05.2025 keine Rechtswirkungen mehr aus. Mit der neuerlichen Zustellung des Bescheides vom 20.05.2025 an die bP sowie am 22.05.2025 an Frau römisch 40 wurde kein neuer Bescheid erlassen, weshalb die gegen diesen „Bescheid“ erhobene Beschwerde unzulässig war.

Am 25.06.2025 erhob der bevollmächtigten Rechtsvertreter Herr XXXX , welcher sich in der Beschwerde auf eine Vollmacht gemäß § 8 RAO berief, Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid, welcher ihm am 30.04.2025 ordnungsgemäß zugestellt wurde.Am 25.06.2025 erhob der bevollmächtigten Rechtsvertreter Herr römisch 40 , welcher sich in der Beschwerde auf eine Vollmacht gemäß Paragraph 8, RAO berief, Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid, welcher ihm am 30.04.2025 ordnungsgemäß zugestellt wurde.

Gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

Die Zustellung des Bescheides beim bevollmächtigten Rechtsvertreter der bP erfolgte laut Zustellnachweis am 30.04.2025. Durch diese ordnungsgemäße Zustellung wurde die Rechtsmittelfrist ausgelöst. Die vierwöchige Frist zur Beschwerdeerhebung endete am 28.05.2025.

Das Bundesverwaltungsgericht hält schließlich fest, dass selbst bei ordnungsgemäßer Zustellung an Frau XXXX am 22.05.2025, die Beschwerdefrist bereits mit 20.06.2025 geendet hätte und im Falle der Beschwerdeeinbringung mit 25.06.2025 auch diese Beschwerde nicht fristgerecht eingebracht worden wäre.Das Bundesverwaltungsgericht hält schließlich fest, dass selbst bei ordnungsgemäßer Zustellung an Frau römisch 40 am 22.05.2025, die Beschwerdefrist bereits mit 20.06.2025 geendet hätte und im Falle der Beschwerdeeinbringung mit 25.06.2025 auch diese Beschwerde nicht fristgerecht eingebracht worden wäre.

Da die Beschwerde nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist am 25.06.2025 beim Bundesamt vom bevollmächtigten Rechtsvertreter nicht fristgerecht eingebracht wurde, war die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückzuweisen.Da die Beschwerde nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist am 25.06.2025 beim Bundesamt vom bevollmächtigten Rechtsvertreter nicht fristgerecht eingebracht wurde, war die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückzuweisen.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Ad B)

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist Verspätung Zurückweisung Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:L504.2316480.1.00

Im RIS seit

24.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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