Entscheidungsdatum
19.02.2026Norm
AlVG §38Spruch
W289 2318091-1/6E , W289 2318091-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ajdin LUBENOVIC als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Robert STEIER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 01.07.2025, betreffend Zurückweisung von Anträgen auf Zuerkennung der Notstandshilfe vom 06.05.2025 und 11.06.2025 wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ajdin LUBENOVIC als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Robert STEIER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 01.07.2025, betreffend Zurückweisung von Anträgen auf Zuerkennung der Notstandshilfe vom 06.05.2025 und 11.06.2025 wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
II. Das Kostenbegehren wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Das Kostenbegehren wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 12.12.2024 wurde die Notstandshilfe des Beschwerdeführers gemäß § 33 Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 7 Abs. 2 und 9 Abs. 1 sowie 24 Abs. 1 und 38 AlVG mangels Arbeitswilligkeit ab dem 29.10.2024 eingestellt. Dieser Bescheid vom 12.12.2024 ist bereits in Rechtskraft erwachsen.Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 12.12.2024 wurde die Notstandshilfe des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit den Paragraphen 7, Absatz 2 und 9 Absatz eins, sowie 24 Absatz eins und 38 AlVG mangels Arbeitswilligkeit ab dem 29.10.2024 eingestellt. Dieser Bescheid vom 12.12.2024 ist bereits in Rechtskraft erwachsen.
Mit ebenfalls nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) vom 06.02.2025, nach Beschwerdevorentscheidung vom 25.04.2025, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Notstandshilfe vom 03.02.2025 keine Folge gegeben. In Folge eines eingebrachten Vorlageantrages wurde jene Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.11.2025, Zl. XXXX , als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.Mit ebenfalls nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) vom 06.02.2025, nach Beschwerdevorentscheidung vom 25.04.2025, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Notstandshilfe vom 03.02.2025 keine Folge gegeben. In Folge eines eingebrachten Vorlageantrages wurde jene Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.11.2025, Zl. römisch 40 , als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
Mit einem ebenso nicht verfahrensgegenständlichen Bescheid des AMS vom 31.03.2025, nach Beschwerdevorentscheidung vom 17.06.2025, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Notstandshilfe vom 26.03.2025 mangels Arbeitswilligkeit keine Folge gegeben. In Folge eines eingebrachten Vorlageantrages wurde auch jene Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.02.2026, Zl. XXXX , als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.Mit einem ebenso nicht verfahrensgegenständlichen Bescheid des AMS vom 31.03.2025, nach Beschwerdevorentscheidung vom 17.06.2025, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Notstandshilfe vom 26.03.2025 mangels Arbeitswilligkeit keine Folge gegeben. In Folge eines eingebrachten Vorlageantrages wurde auch jene Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.02.2026, Zl. römisch 40 , als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
Mit nunmehr gegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 01.07.2025 wurden die Anträge des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Notstandshilfe vom 06.05.2025 und vom 11.06.2025 gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG – BGBl Nr. 51/1991), in geltender Fassung, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Begründend führte das AMS im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei der nachweislichen Aufforderung des AMS im Rahmen einer allfälligen neuerlichen Antragstellung darzulegen, aus welchen Gründen sich der für den Bescheid vom 12.12.2024 maßgebliche Sachverhalt zwischenzeitlich geändert haben sollte, also aus welchen Umständen sich der Ansicht des Beschwerdeführers nach allenfalls ergeben sollte, dass wieder Arbeitswilligkeit im Sinne des § 9 Abs. 1 AlVG vorliege, nicht nachgekommen. Zudem habe der Beschwerdeführer sowohl im Antragsformular vom 06.05.2025 als auch im Antragsformular vom 11.06.2025 im Punkt 13 den Satz „Ich möchte, dass das AMS mich dabei unterstützt, eine solche Arbeit zu finden.“ gestrichen bzw. geschwärzt und dadurch erneut klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er die Arbeitsvermittlung durch das AMS ablehne. Rechtlich führte das AMS im Wesentlichen aus, es gebe keinen Hinweis darauf, dass sich seit der rechtskräftigen Einstellung der Notstandshilfe ab 29.10.2024 an der grundsätzlichen Ablehnung des Beschwerdeführers von Vermittlungen durch das Arbeitsmarktservice etwas geändert habe, weshalb die Anträge vom 06.05.2025 und vom 11.06.2025 auf Fortbezug der Notstandshilfe wegen entschiedener Sache zurückzuweisen seien.Mit nunmehr gegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 01.07.2025 wurden die Anträge des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Notstandshilfe vom 06.05.2025 und vom 11.06.2025 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG – Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,), in geltender Fassung, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Begründend führte das AMS im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei der nachweislichen Aufforderung des AMS im Rahmen einer allfälligen neuerlichen Antragstellung darzulegen, aus welchen Gründen sich der für den Bescheid vom 12.12.2024 maßgebliche Sachverhalt zwischenzeitlich geändert haben sollte, also aus welchen Umständen sich der Ansicht des Beschwerdeführers nach allenfalls ergeben sollte, dass wieder Arbeitswilligkeit im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, AlVG vorliege, nicht nachgekommen. Zudem habe der Beschwerdeführer sowohl im Antragsformular vom 06.05.2025 als auch im Antragsformular vom 11.06.2025 im Punkt 13 den Satz „Ich möchte, dass das AMS mich dabei unterstützt, eine solche Arbeit zu finden.“ gestrichen bzw. geschwärzt und dadurch erneut klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er die Arbeitsvermittlung durch das AMS ablehne. Rechtlich führte das AMS im Wesentlichen aus, es gebe keinen Hinweis darauf, dass sich seit der rechtskräftigen Einstellung der Notstandshilfe ab 29.10.2024 an der grundsätzlichen Ablehnung des Beschwerdeführers von Vermittlungen durch das Arbeitsmarktservice etwas geändert habe, weshalb die Anträge vom 06.05.2025 und vom 11.06.2025 auf Fortbezug der Notstandshilfe wegen entschiedener Sache zurückzuweisen seien.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und gab im Wesentlichen an, es werde Rechtswidrigkeit des Inhaltes im Sinne des „§ 42 VwGG“ geltend gemacht. Die belangte Behörde übe mit dem bekämpften Bescheid Willkür, indem sie das rechtsstaatliche Prinzip verletze. Der Beschwerdeführer zitierte zudem Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes. Er stellte u. a. den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge die belangte Behörde dazu verpflichten, ihm die Kosten des Verfahrens zu ersetzen.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 12.12.2024 wurde die Notstandshilfe des Beschwerdeführers gemäß § 33 Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 7 Abs. 2 und 9 Abs. 1 sowie 24 Abs. 1 und 38 AlVG mangels Arbeitswilligkeit ab dem 29.10.2024 eingestellt. Dieser Bescheid vom 12.12.2024 ist bereits in Rechtskraft erwachsen.Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 12.12.2024 wurde die Notstandshilfe des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit den Paragraphen 7, Absatz 2 und 9 Absatz eins, sowie 24 Absatz eins und 38 AlVG mangels Arbeitswilligkeit ab dem 29.10.2024 eingestellt. Dieser Bescheid vom 12.12.2024 ist bereits in Rechtskraft erwachsen.
Mit dem nicht verfahrensgegenständlichen Bescheid des AMS vom 06.02.2025, nach Beschwerdevorentscheidung vom 25.04.2025, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Notstandshilfe vom 03.02.2025 keine Folge gegeben. In Folge eines eingebrachten Vorlageantrages wurde jene Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.11.2025, Zl. XXXX , als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.Mit dem nicht verfahrensgegenständlichen Bescheid des AMS vom 06.02.2025, nach Beschwerdevorentscheidung vom 25.04.2025, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Notstandshilfe vom 03.02.2025 keine Folge gegeben. In Folge eines eingebrachten Vorlageantrages wurde jene Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.11.2025, Zl. römisch 40 , als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
Mit dem ebenso nicht verfahrensgegenständlichen Bescheid des AMS vom 31.03.2025, nach Beschwerdevorentscheidung vom 17.06.2025, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Notstandshilfe vom 26.03.2025 mangels Arbeitswilligkeit keine Folge gegeben. In Folge eines eingebrachten Vorlageantrages wurde auch jene Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.02.2026, Zl. XXXX , als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.Mit dem ebenso nicht verfahrensgegenständlichen Bescheid des AMS vom 31.03.2025, nach Beschwerdevorentscheidung vom 17.06.2025, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Notstandshilfe vom 26.03.2025 mangels Arbeitswilligkeit keine Folge gegeben. In Folge eines eingebrachten Vorlageantrages wurde auch jene Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.02.2026, Zl. römisch 40 , als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
Der Beschwerdeführer stellte mit Geltendmachung ab 06.05.2025 einen Antrag auf Notstandshilfe.
Ebenso stellte der Beschwerdeführer mit Geltendmachung ab 11.06.2025 einen Antrag auf Notstandshilfe.
In beiden Anträgen wurde vom Beschwerdeführer auf Seite 4, Punkt 13, der folgende Satz geschwärzt: „Ich möchte, dass das AMS mich dabei unterstützt, eine solche Arbeit zu finden.“ Im zweiten Antrag wurde vom Beschwerdeführer ebenso ein Satz betreffend die DSGVO geschwärzt.
2. Beweiswürdigung:
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde. Insbesondere liegen die gegenständlichen Anträge im Verwaltungsakt ein.
Die Feststellungen zu den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes ergeben sich aus der Einsichtnahme in diese Entscheidungen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081).3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG vergleiche VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081).
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) I. Stattgabe der Beschwerde:Zu A) römisch eins. Stattgabe der Beschwerde:
3.2. Die im Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) lautet samt Überschrift:
„Abänderung und Behebung von Amts wegen
§ 68. (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Paragraph 68, (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
(2) Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
(3) Andere Bescheide kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im öffentlichen Interesse insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.
(4) Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid
1. von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,
2. einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde,
3. tatsächlich undurchführbar ist oder
4. an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.
(5) Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in § 63 Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Abs. 4 Z 1 nicht mehr zulässig.(5) Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in Paragraph 63, Absatz 5, bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Absatz 4, Ziffer eins, nicht mehr zulässig.
(6) Die der Behörde in den Verwaltungsvorschriften eingeräumten Befugnisse zur Zurücknahme oder Einschränkung einer Berechtigung außerhalb eines Berufungsverfahrens bleiben unberührt.
(7) Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden.“(7) Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Absatz 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach Paragraph 35, zu ahnden.“
3.3. Entschiedene Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn in der durch formell rechtskräftigen Bescheid bereits entschiedenen Verwaltungssache die Abänderung dieses Bescheides begehrt wird, nicht jedoch, wenn sich die die Verwaltungsrechtssache bestimmenden rechtlichen bzw. tatsächlichen Umstände verändert haben und daher nicht mehr dieselbe Sache wie die bereits entschiedene vorliegt. Die Sache verliert ihre Identität, wenn in den entscheidungsrelevanten Fakten bzw. in den die Entscheidung tragenden Normen wesentliche, d. h. die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Änderungen eintreten (vgl. VwGH 31.07.2014, 2013/08/0163, mwN).3.3. Entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn in der durch formell rechtskräftigen Bescheid bereits entschiedenen Verwaltungssache die Abänderung dieses Bescheides begehrt wird, nicht jedoch, wenn sich die die Verwaltungsrechtssache bestimmenden rechtlichen bzw. tatsächlichen Umstände verändert haben und daher nicht mehr dieselbe Sache wie die bereits entschiedene vorliegt. Die Sache verliert ihre Identität, wenn in den entscheidungsrelevanten Fakten bzw. in den die Entscheidung tragenden Normen wesentliche, d. h. die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Änderungen eintreten vergleiche VwGH 31.07.2014, 2013/08/0163, mwN).
Nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes kann dabei die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtliche Relevanz zukäme. Die Behörde hat sich mit der behaupteten Sachverhaltsänderung bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit der (neuerlichen) Antragstellung insoweit auseinander zu setzen, als von ihr – gegebenenfalls auf der Grundlage eines durchzuführenden Ermittlungsverfahrens – festzustellen ist, ob die neu vorgebrachten Tatsachen zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem für die Entscheidung Relevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. VwGH 31.07.2014, 2013/08/0163, mwN).Nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes kann dabei die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtliche Relevanz zukäme. Die Behörde hat sich mit der behaupteten Sachverhaltsänderung bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit der (neuerlichen) Antragstellung insoweit auseinander zu setzen, als von ihr – gegebenenfalls auf der Grundlage eines durchzuführenden Ermittlungsverfahrens – festzustellen ist, ob die neu vorgebrachten Tatsachen zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem für die Entscheidung Relevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann vergleiche VwGH 31.07.2014, 2013/08/0163, mwN).
3.4. Konkret zum Beschwerdefall:
Im vorliegenden Fall verneint die belangte Behörde das Vorliegen einer wesentlichen Änderung im Sachverhalt mit der Begründung, es gebe keinen Hinweis darauf, dass sich seit der rechtskräftigen Einstellung der Notstandshilfe ab 29.10.2024 an der grundsätzlichen Ablehnung des Beschwerdeführers von Vermittlungen durch das AMS etwas geändert habe.
Dabei übersieht die Behörde aber, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Ansprüche auf Arbeitslosengeld (bzw. Notstandshilfe) – sofern der Gesetzgeber nicht anderes anordnet – zeitraumbezogen zu beurteilen sind (vgl. VwGH 18.10.2023, Ra 2022/08/0121).Dabei übersieht die Behörde aber, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Ansprüche auf Arbeitslosengeld (bzw. Notstandshilfe) – sofern der Gesetzgeber nicht anderes anordnet – zeitraumbezogen zu beurteilen sind vergleiche VwGH 18.10.2023, Ra 2022/08/0121).
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass „Sache“ des Beschwerdeverfahrens jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat (vgl. VwGH 13.2.2025, Ra 2024/08/077, mwN). Im Falle der Abweisung eines Antrages auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe erstreckt sich – wenn kein Endpunkt des Zeitraumes, über welchen die Behörde abspricht, in ihrem Bescheid festgelegt wird – der Zeitraum, über den abgesprochen wird, von der Geltendmachung bis zur Erlassung, also Zustellung des Bescheides oder des (abweisenden) Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. VwGH 15.12.2025, Ra 2024/08/0106).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass „Sache“ des Beschwerdeverfahrens jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat vergleiche VwGH 13.2.2025, Ra 2024/08/077, mwN). Im Falle der Abweisung eines Antrages auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe erstreckt sich – wenn kein Endpunkt des Zeitraumes, über welchen die Behörde abspricht, in ihrem Bescheid festgelegt wird – der Zeitraum, über den abgesprochen wird, von der Geltendmachung bis zur Erlassung, also Zustellung des Bescheides oder des (abweisenden) Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vergleiche VwGH 15.12.2025, Ra 2024/08/0106).
Da der jeweilige Tag der Geltendmachung in den gegenständlichen Anträgen (06.05.2025 und 11.06.2025) somit jeweils einen neuen Anspruchszeitraum begründen würde, liegt aber nicht dieselbe Sache vor, wie die bereits mit Bescheid vom 12.12.2024 (rechtskräftig) entschiedene.
Da das Bundesverwaltungsgericht somit zu dem Schluss kommt, dass sich die Zurückweisung der Anträge des Beschwerdeführers vom 06.05.2025 und 11.06.2025 als rechtswidrig erweist, ist der gegenständliche Bescheid des AMS im Rahmen einer Sachentscheidung aufzuheben (vgl. VwGH 14.01.2020, Ra 2019/18/0311).Da das Bundesverwaltungsgericht somit zu dem Schluss kommt, dass sich die Zurückweisung der Anträge des Beschwerdeführers vom 06.05.2025 und 11.06.2025 als rechtswidrig erweist, ist der gegenständliche Bescheid des AMS im Rahmen einer Sachentscheidung aufzuheben vergleiche VwGH 14.01.2020, Ra 2019/18/0311).
Für das von der belangten Behörde in weiterer Folge fortzusetzende Verfahren ergibt sich, dass durch die im vorliegenden Fall gebotene Aufhebung des angefochtenen Bescheides in der Sache die verfahrensgegenständlichen Anträge des Beschwerdeführers wieder unerledigt sind und über diese von der belangten Behörde neuerlich, nunmehr meritorisch, abzusprechen ist (vgl. VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314).Für das von der belangten Behörde in weiterer Folge fortzusetzende Verfahren ergibt sich, dass durch die im vorliegenden Fall gebotene Aufhebung des angefochtenen Bescheides in der Sache die verfahrensgegenständlichen Anträge des Beschwerdeführers wieder unerledigt sind und über diese von der belangten Behörde neuerlich, nunmehr meritorisch, abzusprechen ist vergleiche VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314).
Zu A) II. Zurückweisung des Antrags auf Kostenersatz:Zu A) römisch zwei. Zurückweisung des Antrags auf Kostenersatz:
3.5. Zum Antrag des Beschwerdeführers, der belangten Behörde die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen - konkret jedenfalls alle für das Verfahren anfallenden Portokosten - ist festzuhalten, dass das VwGVG einen Ersatz von Verfahrenskosten nur in den besonderen Fällen der Maßnahmen- oder Verhaltensbeschwerde vorsieht (vgl. §§ 35, 53 VwGVG). 3.5. Zum Antrag des Beschwerdeführers, der belangten Behörde die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen - konkret jedenfalls alle für das Verfahren anfallenden Portokosten - ist festzuhalten, dass das VwGVG einen Ersatz von Verfahrenskosten nur in den besonderen Fällen der Maßnahmen- oder Verhaltensbeschwerde vorsieht vergleiche Paragraphen 35, 53, VwGVG).
Das – in Ermangelung sonstiger Regelungen des VwGVG zum Kostenersatz anzuwendende – AVG (§ 17 VwGVG) normiert als Grundsatz, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst zu tragen hat (§ 74 Abs. 1 AVG). Dieser Grundsatz gilt für sämtliche Parteienkosten, also etwa Anwaltskosten, Kosten für Privatgutachten etc. (VwSlg. 16.636 A/2005; VwGH 24.03.2011, 2009/07/0018 mwN). Das – in Ermangelung sonstiger Regelungen des VwGVG zum Kostenersatz anzuwendende – AVG (Paragraph 17, VwGVG) normiert als Grundsatz, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst zu tragen hat (Paragraph 74, Absatz eins, AVG). Dieser Grundsatz gilt für sämtliche Parteienkosten, also etwa Anwaltskosten, Kosten für Privatgutachten etc. (VwSlg. 16.636 A/2005; VwGH 24.03.2011, 2009/07/0018 mwN).
Von diesem Grundsatz abweichende Regelungen können in den Verwaltungsvorschriften zwar vorgesehen sein (§ 74 Abs. 2 AVG), sind aber für die im hiesigen Beschwerdefall strittige Materie nicht vorhanden, weshalb das Kostenersatzbegehren als unzulässig zurückzuweisen war.Von diesem Grundsatz abweichende Regelungen können in den Verwaltungsvorschriften zwar vorgesehen sein (Paragraph 74, Absatz 2, AVG), sind aber für die im hiesigen Beschwerdefall strittige Materie nicht vorhanden, weshalb das Kostenersatzbegehren als unzulässig zurückzuweisen war.
3.6. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.3.6. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A) angeführte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A) angeführte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Antragszeitpunkt Kostenersatz Notstandshilfe Prozesshindernis der entschiedenen Sache ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W289.2318091.1.00Im RIS seit
24.03.2026Zuletzt aktualisiert am
24.03.2026