TE Bvwg Erkenntnis 2026/2/19 W246 2266493-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.02.2026
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

19.02.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
GehG §15 Abs1
GehG §19a
GehG §19b
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GehG § 15 heute
  2. GehG § 15 gültig ab 01.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. GehG § 15 gültig von 29.01.2020 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. GehG § 15 gültig von 08.01.2018 bis 28.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. GehG § 15 gültig von 31.07.2016 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  6. GehG § 15 gültig von 12.02.2015 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  7. GehG § 15 gültig von 30.12.2008 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  8. GehG § 15 gültig von 01.01.2008 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  9. GehG § 15 gültig von 01.05.2003 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  10. GehG § 15 gültig von 01.01.2002 bis 30.04.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  11. GehG § 15 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  12. GehG § 15 gültig von 01.04.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  13. GehG § 15 gültig von 01.01.1998 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  14. GehG § 15 gültig von 15.02.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  15. GehG § 15 gültig von 01.01.1995 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  16. GehG § 15 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  17. GehG § 15 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  18. GehG § 15 gültig von 01.07.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 256/1993
  19. GehG § 15 gültig von 01.01.1985 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 268/1985
  20. GehG § 15 gültig von 01.07.1981 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 306/1981
  1. GehG § 19a heute
  2. GehG § 19a gültig ab 01.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. GehG § 19a gültig von 29.01.2020 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. GehG § 19a gültig von 08.01.2018 bis 28.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. GehG § 19a gültig von 01.05.2003 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  6. GehG § 19a gültig von 01.04.2000 bis 30.04.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  7. GehG § 19a gültig von 15.02.1997 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  8. GehG § 19a gültig von 01.07.1993 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 256/1993
  9. GehG § 19a gültig von 01.12.1972 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1972
  1. GehG § 19b heute
  2. GehG § 19b gültig ab 01.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. GehG § 19b gültig von 29.01.2020 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. GehG § 19b gültig von 08.01.2018 bis 28.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. GehG § 19b gültig von 01.05.2003 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  6. GehG § 19b gültig von 01.04.2000 bis 30.04.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  7. GehG § 19b gültig von 15.02.1997 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  8. GehG § 19b gültig von 01.07.1993 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 256/1993
  9. GehG § 19b gültig von 01.12.1972 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1972

Spruch


,

W246 2266493-3/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 21.05.2025, Zl. 2025-0.319.350, betreffend Erschwerniszulage nach § 19a GehG und Gefahrenzulage nach § 19b GehG zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 21.05.2025, Zl. 2025-0.319.350, betreffend Erschwerniszulage nach Paragraph 19 a, GehG und Gefahrenzulage nach Paragraph 19 b, GehG zu Recht:

A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:

„Dem Antragsteller gebührt für seine Verwendung auf dem Arbeitsplatz eines ‚Referenten Observationstechnik‘ (Verwendungsgruppe A2 / Funktionsgruppe 5) ab 01.12.2021 eine Erschwerniszulage gemäß § 19a GehG / Gefahrenzulage gemäß § 19b GehG.“ „Dem Antragsteller gebührt für seine Verwendung auf dem Arbeitsplatz eines ‚Referenten Observationstechnik‘ (Verwendungsgruppe A2 / Funktionsgruppe 5) ab 01.12.2021 eine Erschwerniszulage gemäß Paragraph 19 a, GehG / Gefahrenzulage gemäß Paragraph 19 b, GehG.“

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe E2a und der Funktionsgruppe 5 ernannter und seit 01.12.2021 dem A2/5-wertigen Arbeitsplatz eines „Referenten Observationstechnik“ in der Abteilung II/DSN/N3 zur Verwendung zugewiesener Beamter, ersuchte mit Schreiben vom 04.06.2024 um Zuerkennung einer entsprechenden Ergänzungs- und Verwendungszulage nach dem GehG für die von ihm seit 01.12.2021 innehabende Verwendung.

2. Mit an den Beschwerdeführer gerichtetem Schreiben vom 05.11.2024 führte der Bundesminister für Inneres (in der Folge: die Behörde) aus, dass dem Beschwerdeführer für seine vorübergehend höherwertige Verwendung auf dem A2/5-wertigen Arbeitsplatz eines „Referenten Observationstechnik“ eine entsprechende Ergänzungszulage nach § 77a GehG und eine entsprechende Verwendungszulage nach § 75 Abs. 4 iVm § 77a leg.cit. angewiesen werde. Für den Zeitraum des Bezugs dieser Ergänzungs- und Verwendungszulage betreffend diese vorübergehende Verwendung auf einem A2/5-wertigen Arbeitsplatz würden die ihm auf seinem vorherigen E2a/5-wertigen Arbeitsplatz zuerkannten Zulagen eingestellt werden.2. Mit an den Beschwerdeführer gerichtetem Schreiben vom 05.11.2024 führte der Bundesminister für Inneres (in der Folge: die Behörde) aus, dass dem Beschwerdeführer für seine vorübergehend höherwertige Verwendung auf dem A2/5-wertigen Arbeitsplatz eines „Referenten Observationstechnik“ eine entsprechende Ergänzungszulage nach Paragraph 77 a, GehG und eine entsprechende Verwendungszulage nach Paragraph 75, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 77 a, leg.cit. angewiesen werde. Für den Zeitraum des Bezugs dieser Ergänzungs- und Verwendungszulage betreffend diese vorübergehende Verwendung auf einem A2/5-wertigen Arbeitsplatz würden die ihm auf seinem vorherigen E2a/5-wertigen Arbeitsplatz zuerkannten Zulagen eingestellt werden.

3. Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.12.2024 betreffend die seit 01.12.2021 ausgeübte Verwendung die Zuerkennung einer Nachrichtendienst-Zulage (Nebengebühr nach § 15 GehG), um die bei dieser Verwendung über das übliche Maß hinausgehende Arbeitsbelastung abzugelten.3. Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.12.2024 betreffend die seit 01.12.2021 ausgeübte Verwendung die Zuerkennung einer Nachrichtendienst-Zulage (Nebengebühr nach Paragraph 15, GehG), um die bei dieser Verwendung über das übliche Maß hinausgehende Arbeitsbelastung abzugelten.

4. In der Folge teilte der Beschwerdeführer der Behörde mit Schreiben vom 28.12.2024 mit, dass die „personalführende Stelle der DSN“ seinen Antrag mit E-Mail vom 26.12.2024 abgelehnt habe, weil die beantragte Zulage nur bei ständiger Betrauung mit einer entsprechenden Planstelle angewiesen werde und er die Ernennungsvoraussetzungen für eine solche Planstelle nicht erfüllen würde.

Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass einem Beamten, der seinen Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten müsse, nach § 19a GehG eine Erschwerniszulage gebühre. Ein Anspruch auf Zuerkennung einer Erschwerniszulage sei nicht davon abhängig, ob ein Beamter dauerhaft oder lediglich vorübergehend mit einer Planstelle betraut sei, sondern diene die Erschwerniszulage vielmehr der Abgeltung der besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umstände, die mit der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben im zugewiesenen Tätigkeitsbereich einhergehen würden. Er verrichte seit 01.12.2021 seinen Dienst, ohne dass ihm dafür die damit einhergehenden erschwerten Umstände abgegolten würden. Im Hinblick darauf halte er seinen Antrag aufrecht und ersuche im Fall der weiteren Ablehnung um bescheidmäßige Absprache.Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass einem Beamten, der seinen Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten müsse, nach Paragraph 19 a, GehG eine Erschwerniszulage gebühre. Ein Anspruch auf Zuerkennung einer Erschwerniszulage sei nicht davon abhängig, ob ein Beamter dauerhaft oder lediglich vorübergehend mit einer Planstelle betraut sei, sondern diene die Erschwerniszulage vielmehr der Abgeltung der besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umstände, die mit der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben im zugewiesenen Tätigkeitsbereich einhergehen würden. Er verrichte seit 01.12.2021 seinen Dienst, ohne dass ihm dafür die damit einhergehenden erschwerten Umstände abgegolten würden. Im Hinblick darauf halte er seinen Antrag aufrecht und ersuche im Fall der weiteren Ablehnung um bescheidmäßige Absprache.

5. Mit Bescheid vom 28.02.2025 wies die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung einer Nachrichtendienst-Zulage ab 01.12.2021 nach § 19a und § 19b GehG als unbegründet ab. Dazu führte die Behörde in ihrer Begründung aus, dass die beantragte Nachrichtendienst-Zulage laut der dafür bestehenden Dienstanweisung vom 07.01.2022, Zl. DSN-D5/0471/2021, / dem dafür bestehenden Erlass des BMKÖS vom 01.12.2021, Zl. 2021-0.842.428, lediglich den Bediensteten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes innerhalb der DSN zustehen würde. Da der Beschwerdeführer aufgrund fehlender Ernennungsvoraussetzungen (fehlende Reifeprüfung) bis dato noch nicht in die Besoldungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes überstellt werden habe können, gebühre ihm als Bediensteten des Exekutivdienstes keine Nachrichtendienst-Zulage. 5. Mit Bescheid vom 28.02.2025 wies die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung einer Nachrichtendienst-Zulage ab 01.12.2021 nach Paragraph 19 a und Paragraph 19 b, GehG als unbegründet ab. Dazu führte die Behörde in ihrer Begründung aus, dass die beantragte Nachrichtendienst-Zulage laut der dafür bestehenden Dienstanweisung vom 07.01.2022, Zl. DSN-D5/0471/2021, / dem dafür bestehenden Erlass des BMKÖS vom 01.12.2021, Zl. 2021-0.842.428, lediglich den Bediensteten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes innerhalb der DSN zustehen würde. Da der Beschwerdeführer aufgrund fehlender Ernennungsvoraussetzungen (fehlende Reifeprüfung) bis dato noch nicht in die Besoldungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes überstellt werden habe können, gebühre ihm als Bediensteten des Exekutivdienstes keine Nachrichtendienst-Zulage.

6. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde.

7. Diese Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 10.03.2025 vorgelegt.

8. Mit Beschluss vom 20.03.2025, Zl. W246 2266493-2/3E, gab das Bundesverwaltungsgericht der vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 28.02.2025 erhobenen Beschwerde statt und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurück. Darin führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die Behörde würde übersehen, dass dem Beschwerdeführer bei entsprechender Verwendung, also tatsächlicher Erledigung der mit einem anspruchsbegründenden Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben, ein gesetzlicher Anspruch auf Zuerkennung von Nebengebühren (wie der Erschwerniszulage nach § 19a GehG bzw. der Gefahrenzulage nach § 19b leg.cit.) zukomme. Vor diesem Hintergrund hätte die Behörde im vorliegenden Verfahren prüfen müssen, worin die konkreten dienstlichen Verrichtungen des Beschwerdeführers auf dem Arbeitsplatz in der DSN bestünden und welche äußeren, seine Arbeitsverrichtung beeinflussenden Faktoren dabei gegeben seien bzw. ob mit diesen dienstlichen Verrichtungen besondere Gefahren für seine Gesundheit und sein Leben verbunden seien.8. Mit Beschluss vom 20.03.2025, Zl. W246 2266493-2/3E, gab das Bundesverwaltungsgericht der vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 28.02.2025 erhobenen Beschwerde statt und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurück. Darin führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die Behörde würde übersehen, dass dem Beschwerdeführer bei entsprechender Verwendung, also tatsächlicher Erledigung der mit einem anspruchsbegründenden Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben, ein gesetzlicher Anspruch auf Zuerkennung von Nebengebühren (wie der Erschwerniszulage nach Paragraph 19 a, GehG bzw. der Gefahrenzulage nach Paragraph 19 b, leg.cit.) zukomme. Vor diesem Hintergrund hätte die Behörde im vorliegenden Verfahren prüfen müssen, worin die konkreten dienstlichen Verrichtungen des Beschwerdeführers auf dem Arbeitsplatz in der DSN bestünden und welche äußeren, seine Arbeitsverrichtung beeinflussenden Faktoren dabei gegeben seien bzw. ob mit diesen dienstlichen Verrichtungen besondere Gefahren für seine Gesundheit und sein Leben verbunden seien.

9. Nach von der Behörde dahingehend gestelltem Ersuchen nahm der Referatsleiter des Referats N3 OB ( XXXX ) mit Schreiben vom 24.03.2025 zu den Tätigkeiten des Beschwerdeführers auf dem Arbeitsplatz in der DSN und den mit diesen verbundenen Anstrengungen und Gefahren Stellung.9. Nach von der Behörde dahingehend gestelltem Ersuchen nahm der Referatsleiter des Referats N3 OB ( römisch 40 ) mit Schreiben vom 24.03.2025 zu den Tätigkeiten des Beschwerdeführers auf dem Arbeitsplatz in der DSN und den mit diesen verbundenen Anstrengungen und Gefahren Stellung.

Dazu gab der Referatsleiter zunächst die Tätigkeiten des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers in der DSN wieder und führte aus, dass für die Erledigung dieser Tätigkeiten ein täglicher und insgesamt überwiegender Einsatz im Außendienst nötig sei, dessen konkretes Ausmaß von der jeweiligen Einsatzlage und Einsatzanforderung abhängig sei. Der Beschwerdeführer habe auf diesem Arbeitsplatz im Außendienst eine Vielzahl an unterschiedlichen Tätigkeiten durchzuführen, wie etwa Erkundungen von Örtlichkeiten zur Aufstellung der Observationstechnik bezüglich der möglichen technischen Umsetzung, Abklärungen der Umgebung, Kontaktaufnahmen und Aufrechterhaltungen des Kontakts mit Inhabern von möglichen Liegenschaften oder Sicherstellungen der Geräte mit Stromversorgung (Austausch von Brennstoffzellen, Nachfüllen von Methanol als Betriebsmittel der Brennstoffzellen, Wechsel von Pufferbatterien, Austausch von Akkus für Stromversorgung, etc.). Alle diese Tätigkeiten müssten vor Ort auf eine verdeckte konspirative Weise durchgeführt werden, um den von der Maßnahme betroffenen Personen, wie auch Dritten, keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer möglichen Observation / Überwachung zu geben. Daher seien oft wesentlich längere und beschwerlichere Wege und Vorgehensweisen nötig, als es bei offen durchgeführten, herkömmlichen Arbeitsvorgängen der Fall sei (z.B. könnten bis zu 50kg schwere Batterien nicht mit einem Transportwagen zum Einsatzort gefahren werden und müssten in Sporttaschen dorthin getragen werden). Weiters hielt der Referatsleiter fest, dass der Beschwerdeführer für die Erfüllung der Tätigkeiten auf dem Arbeitsplatz in der DSN regelmäßig Kontakt mit Personen aufnehmen müsse, deren Gesinnung und deren Verhältnisse zu den Zielpersonen nicht mit Sicherheit feststünden, und dass er sich zudem ständig im Umfeld von Zielpersonen bewegen müsse. Dies bedinge ein erhöhtes Gefährdungspotenzial, weil Zielpersonen jederzeit einen gefährlichen Angriff ausüben könnten (und dann die dadurch entstehende Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen abgewendet werden müsste), weil Zielpersonen die Observation auffallen könnte (und sie diese dann als Gefährdung wahrnehmen könnten) und weil das Umfeld von Zielpersonen in der Regel aus Personen bestehen würde, die derselben Ideologie wie sie selbst angehören würde (womit von solchen Personen im Umfeld der Zielpersonen dieselben Gefahren [gefährlicher Angriff gegen Dritte oder gegen Observationsangehörige] wie von der Zielperson selbst ausgehen könnten).

10. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 28.12.2024 auf Zuerkennung einer Nachrichtendienst-Zulage ab 01.12.2021 nach § 19a und § 19b GehG erneut als unbegründet ab. Dazu führte die Behörde abermals aus, dass die beantragte Nachrichtendienst-Zulage laut der dafür bestehenden Dienstanweisung / dem dafür bestehenden Erlass des BMKÖS lediglich den Bediensteten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes innerhalb der DSN gebühren würde. Weiters hielt die Behörde erneut fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund fehlender Ernennungsvoraussetzungen (fehlende Reifeprüfung) bis dato noch nicht in die Besoldungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes überstellt werden habe können, weshalb ihm als Bediensteten des Exekutivdienstes keine Nachrichtendienst-Zulage gebühre.10. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 28.12.2024 auf Zuerkennung einer Nachrichtendienst-Zulage ab 01.12.2021 nach Paragraph 19 a und Paragraph 19 b, GehG erneut als unbegründet ab. Dazu führte die Behörde abermals aus, dass die beantragte Nachrichtendienst-Zulage laut der dafür bestehenden Dienstanweisung / dem dafür bestehenden Erlass des BMKÖS lediglich den Bediensteten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes innerhalb der DSN gebühren würde. Weiters hielt die Behörde erneut fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund fehlender Ernennungsvoraussetzungen (fehlende Reifeprüfung) bis dato noch nicht in die Besoldungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes überstellt werden habe können, weshalb ihm als Bediensteten des Exekutivdienstes keine Nachrichtendienst-Zulage gebühre.

11. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde, in der er den von der Behörde getroffenen Ausführungen entgegentrat.

12. Diese Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 16.06.2025 vorgelegt.

13. Mit Schreiben vom 07.08.2025 und 10.02.2026 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Behörde um Übermittlung bisher nicht vorgelegter und konkret bezeichneter Unterlagen. Die Behörde kam diesen Ersuchen mit Schreiben vom 18.08.2025 und 16.02.2026 nach und legte dem Bundesverwaltungsgericht mehrere Unterlagen (Antrag des Beschwerdeführers vom 04.06.2024; E-Mail der Behörde vom 26.12.2024; Antrag des Beschwerdeführers vom 14.12.2024; Erlass des BMKÖS vom 01.12.2021, Zl. 2021-0.842.429; Dienstanweisung vom 07.01.2022, Zl. DSN-D5/0471/2021) vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter. Er wurde auf eine E2a/5-wertige Planstelle ernannt und ist seit 01.12.2021 der Abteilung II/DSN/N3 der DSN zur Dienstleistung zugewiesen, in der er mit dem A2/5-wertigen Arbeitsplatz eines „Referenten Observationstechnik“ betraut ist. Der Beschwerdeführer übt die mit diesem Arbeitsplatz verbundenen Tätigkeiten seit 01.12.2021 tatsächlich aus.

1.2. Die Tätigkeiten auf dem Arbeitsplatz eines „Referenten Observationstechnik“ stellen sich allgemein wie folgt dar:

?        Durchführung technischer Einsätze im Nachrichtendienst

?        Durchführung technischer Einsätze im Staatsschutz

?        Planung, Leitung, Koordinierung und Durchführung von technischen Einsätzen bzw. sondertechnischen nachrichtendienstlichen Maßnahmen der DSN

?        Planung, Marktforschung und Einleitung der Beschaffung (zu) sondertechnischer Ausrüstung für nachrichtendienstliche Maßnahmen

?        Mitwirkung an der Umsetzung technischer nachrichtendienstlicher Maßnahmen, insbesondere für die Abteilung Informationsgewinnung sowie die gesamte DSN in sämtlichen Belangen operativer technischer Unterstützung durch termingerechte und zielorientierte Bereitstellung

?        Betreuung und Anfertigung von technischen Einsatzmitteln bzw. Unterstützung durch nachrichtendienstliche Maßnahmen für technische Informationsgewinnung und Informationsschutz innerhalb der DSN

?        Sicherstellung der Beschaffungs-, Verwaltungs- und Ausbildungsaufgaben

?        Umsetzung von Sonderaufträgen mit erhöhtem Geheimhaltungs- und Gefährdungsaspekt gemäß Weisung des Direktors der DSN bzw. des stellvertretenden Direktors Nachrichtendienst

Die Ausübung dieser Tätigkeiten erfolgt überwiegend im operativen Außendienst. Die im operativen Außendienst zu erfüllenden Tätigkeiten stellen sich konkret insbesondere wie folgt dar:

?        Erkundung von Örtlichkeiten zur Aufstellung von Observationstechnik bezüglich der

möglichen technischen Umsetzung

?        Abklärung der Umgebung

?        Kontaktaufnahme mit Inhabern von möglichen Liegenschaften

?        Vorbereitung der Aufstellungsörtlichkeit (Aufbau eines Containers, Schaffung der notwendigen Infrastruktur, Vertarnungsvorbereitung)

?        Aufstellung der Observationstechnik, Vertarnung, Kameraeinstellungen und Testinbetriebnahme

?        Sicherstellung der Geräte mit Stromversorgung (Austausch von Brennstoffzellen, Nachfüllen von Methanol als Betriebsmittel der Brennstoffzellen, Wechsel von Pufferbatterien, Austausch von Akkus für Stromversorgung, etc.)

?        laufende technische Betreuung der Anlagen

?        regelmäßiger Kontakt mit dem Liegenschaftsinhaber, persönliche Abrechnung / Bezahlung der Aufwandsentschädigung

?        Behebung von Fehlern und technischen Mängeln

?        notwendige Umstellung des Technikträgers (Austausch des Fahrzeugs, um der natürlichen Änderung des Straßenbildes nachzukommen, oder wegen geänderter örtlicher Gegebenheiten wie z.B. neuen Baustellen, etc.)

?        Anpassung an Gegebenheiten (Baumschnitt von im Wege stehenden Ästen, Lichtanpassung, Standortwechsel)

?        Abbau der Anlagen und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands

Diese Tätigkeiten sind vom Arbeitsplatzinhaber vor Ort in verdeckter Weise durchzuführen, um den von den Maßnahmen betroffenen Personen, wie auch Dritten, keine Anzeichen für das Vorliegen einer möglichen Observation / Überwachung zu geben. Im Hinblick darauf ist die Erfüllung dieser Tätigkeiten regelmäßig mit außergewöhnlichen Erschwernissen verbunden bzw. unter belastenden Bedingungen durchzuführen (z.B. können bis zu 50kg schwere Batterien nicht mit einem Transportwagen zum Einsatzort gefahren werden, weshalb sie vom Arbeitsplatzinhaber in einer Sporttasche dorthin getragen werden müssen).

Zudem muss sich der Arbeitsplatzinhaber bei Erfüllung dieser Tätigkeiten ständig im Umfeld von Zielpersonen oder Personen, deren Gesinnung und deren Verhältnis zu den Zielpersonen nicht mit Sicherheit feststehen, aufhalten. Im Hinblick darauf gehen mit der Ausübung dieser vor Ort durchzuführenden Tätigkeiten regelmäßig außerordentliche Gefahren einher, weil den – uU bewaffneten – Zielpersonen die Observationen auffallen können, weil die Zielpersonen diese als Gefährdung wahrnehmen und gegenüber u.a. dem Arbeitsplatzinhaber vorgehen können und weil auch das Umfeld von Zielpersonen häufig aus Personen besteht, die derselben Ideologie angehören, womit auch von solchen Personen im Umfeld der Zielpersonen Gefahren ausgehen können.

Die Erledigung der Tätigkeiten auf diesem Arbeitsplatz setzt die Erfüllung folgender Anforderungen voraus:

?        hohes Maß an Eigenverantwortung und Eigeninitiative, Engagement und Gewissenhaftigkeit sowie Genauigkeit und Verlässlichkeit

?        Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit, Belastbarkeit, Entscheidungsfähigkeit sowie Verantwortungsbewusstsein

?        hohes Maß an Überzeugungs-, Koordinierungs- und Motivationsfähigkeit sowie Durchsetzungskraft, sowohl nach innen als auch nach außen

?        hohes technisches Verständnis über den Aufgabenbereich, insbesondere technischer Einsatzmittel / Sondertechnik

?        Kenntnisse in der Anwendung von Analysemethoden und -techniken

?        proaktive Mitwirkung an Prozessoptimierung im eigenen Wirkungsbereich

?        ausgezeichnete mündliche und schriftliche Ausdrucksfähigkeit

?        hohe Bereitschaft zur Teilnahme an nationalen und internationalen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen betreffend technische Entwicklung

?        Bereitschaft zur Teilnahme an Fachgesprächen und Tagungen im In- und Ausland

?        sehr gute Kenntnisse im Bereich verfassungsschutzrelevanter Rechtsthematiken

?        sehr gute EDV-Kenntnisse

?        sehr gute Fremdsprachenkenntnisse (englisch)

?        hohe Mobilitätsbereitschaft

?        Bereitschaft zur aktiven Mitwirkung an den in der Geschäftseinteilung der DSN implementierten Schnittstellenarbeiten mit dem Ziel, den Informationsstand zu vereinheitlichen

?        Bestehen der Sicherheitsüberprüfung (gemäß den Erfordernissen des Arbeitsplatzes: STRENG GEHEIM) sowie der Vertrauenswürdigkeitsprüfung als Grundvoraussetzungen

?        verpflichtende Absolvierung des „Grundausbildungslehrganges (GAL) Verfassungsschutz“

?        Absolvierung der für den Arbeitsplatz notwendigen verpflichtenden Spezialausbildungen

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die unter Pkt. II.1.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Gerichtsakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. u.a. den Antrag des Beschwerdeführers vom 04.06.2024 und den angefochtenen Bescheid).2.1. Die unter Pkt. römisch zwei.1.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Gerichtsakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. u.a. den Antrag des Beschwerdeführers vom 04.06.2024 und den angefochtenen Bescheid).

2.2. Die getroffenen Feststellungen zu den Tätigkeiten und Anforderungen am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers in der DSN, zur überwiegenden Ausübung dieser Tätigkeiten im operativen Außendienst sowie zu den mit der Ausübung dieser Tätigkeiten einhergehenden Erschwernissen und Gefahren (Pkt. II.1.2.) gründen sich v.a. auf die vom Referatsleiter des Referats N3 OB in seiner Stellungnahme vom 24.03.2025 in ausführlicher und für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbarer Weise getroffenen Ausführungen, welchen die Behörde (im angefochtenen Bescheid und im Beschwerdevorlageschreiben) und der Beschwerdeführer (in der Beschwerde) nicht entgegengetreten sind (s. zu den unter Pkt. II.1.2. dargelegten Feststellungen zudem die im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegende Arbeitsplatzbeschreibung).2.2. Die getroffenen Feststellungen zu den Tätigkeiten und Anforderungen am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers in der DSN, zur überwiegenden Ausübung dieser Tätigkeiten im operativen Außendienst sowie zu den mit der Ausübung dieser Tätigkeiten einhergehenden Erschwernissen und Gefahren (Pkt. römisch zwei.1.2.) gründen sich v.a. auf die vom Referatsleiter des Referats N3 OB in seiner Stellungnahme vom 24.03.2025 in ausführlicher und für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbarer Weise getroffenen Ausführungen, welchen die Behörde (im angefochtenen Bescheid und im Beschwerdevorlageschreiben) und der Beschwerdeführer (in der Beschwerde) nicht entgegengetreten sind (s. zu den unter Pkt. römisch zwei.1.2. dargelegten Feststellungen zudem die im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegende Arbeitsplatzbeschreibung).

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 54/2025, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, ist im vorliegenden Verfahren durch einen Einzelrichter zu entscheiden.Gemäß Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2025,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, ist im vorliegenden Verfahren durch einen Einzelrichter zu entscheiden.

Zu A) Stattgabe der – zulässigen – Beschwerde mit der im Spruch erfolgten Maßgabe:

3.1. Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des GehG, BGBl. Nr. 54/1956 idF BGBl. I Nr. 100/2025, (in der Folge: GehG) lauten auszugsweise wie folgt:3.1. Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2025,, (in der Folge: GehG) lauten auszugsweise wie folgt:

„Nebengebühren

§ 15. (1) Nebengebühren sind Paragraph 15, (1) Nebengebühren sind

1. – 7. […],

8. die Erschwerniszulage (§ 19a), 8. die Erschwerniszulage (Paragraph 19 a,),

9. die Gefahrenzulage (§ 19b), 9. die Gefahrenzulage (Paragraph 19 b,),

10. – 14. […],

Anspruch auf eine Nebengebühr kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.

(2) – (8) […]

[…]

Erschwerniszulage

§ 19a. (1) Dem Beamten, der seinen Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten muß, gebührt eine Erschwerniszulage. Paragraph 19 a, (1) Dem Beamten, der seinen Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten muß, gebührt eine Erschwerniszulage.

(2) Bei der Bemessung der Erschwerniszulage ist auf die Art und das Ausmaß der Erschwernis angemessen Rücksicht zu nehmen. Die Bemessung der Erschwerniszulage und ihre Pauschalierung bedürfen der Zustimmung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers.

Gefahrenzulage

§ 19b. (1) Dem Beamten, der Dienste verrichtet, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind, gebührt eine Gefahrenzulage. Paragraph 19 b, (1) Dem Beamten, der Dienste verrichtet, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind, gebührt eine Gefahrenzulage.

(2) Bei der Bemessung der Gefahrenzulage ist auf die Art und das Ausmaß der Gefahr angemessen Rücksicht zu nehmen. Die Bemessung der Gefahrenzulage und ihre Pauschalierung bedürfen der Zustimmung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers.“

3.2. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beamte – ausgenommen die Belohnung (§ 19 GehG) und die Jubiläumszuwendung (§ 20c leg.cit.) – einen durch Gesetz begründeten Anspruch auf Zuerkennung von Nebengebühren bei Verwirklichung des jeweiligen gesetzlichen Tatbestandes, womit dabei kein Ermessen der Dienstbehörde gegeben ist (s. etwa VwGH 20.12.1995, 95/12/0325; 11.09.1985, 84/09/0020). Nebengebühren stehen – gleichgültig, ob in Form einer Einzelbemessung oder pauschaliert festgesetzt – an sich verwendungsbezogen zu. Diese Verwendung stellt die Erledigung der mit einem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben dar. Deshalb führt der tatsächliche Wegfall der den Nebengebührenanspruch begründenden bisherigen Verwendung durch eine Personalmaßnahme auch zum Wegfall der aus diesem Titel bisher gebührenden Nebengebühr (vgl. etwa VwGH 13.03.2009, 2005/12/0175; 11.10.2007, 2006/12/0172; s. konkret zur Erschwerniszulage nach § 19a GehG VwGH 05.09.2008, 2005/12/0068).3.2. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beamte – ausgenommen die Belohnung (Paragraph 19, GehG) und die Jubiläumszuwendung (Paragraph 20 c, leg.cit.) – einen durch Gesetz begründeten Anspruch auf Zuerkennung von Nebengebühren bei Verwirklichung des jeweiligen gesetzlichen Tatbestandes, womit dabei kein Ermessen der Dienstbehörde gegeben ist (s. etwa VwGH 20.12.1995, 95/12/0325; 11.09.1985, 84/09/0020). Nebengebühren stehen – gleichgültig, ob in Form einer Einzelbemessung oder pauschaliert festgesetzt – an sich verwendungsbezogen zu. Diese Verwendung stellt die Erledigung der mit einem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben dar. Deshalb führt der tatsächliche Wegfall der den Nebengebührenanspruch begründenden bisherigen Verwendung durch eine Personalmaßnahme auch zum Wegfall der aus diesem Titel bisher gebührenden Nebengebühr vergleiche etwa VwGH 13.03.2009, 2005/12/0175; 11.10.2007, 2006/12/0172; s. konkret zur Erschwerniszulage nach Paragraph 19 a, GehG VwGH 05.09.2008, 2005/12/0068).

Der Verwaltungsgerichtshof führte in seiner Judikatur weiters aus, dass die Behörde bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 19a GehG zu ermitteln hat, worin die dienstlichen Verrichtungen des Beamten bestehen, welche äußeren, seine Arbeitsverrichtung beeinflussenden Faktoren gegeben sind (objektive, auf den Arbeitsplatz bezogene Betrachtung ohne Berücksichtigung der spezifisch subjektiven Verfassung des Bediensteten) und ob diese geeignet sind, als besondere Erschwernis (iSd beiden alternativen Anspruchsvoraussetzungen nach § 19a leg.cit.) gewertet zu werden (vgl. dazu etwa VwGH 12.05.2010, 2009/12/0092; 20.12.2004, 2002/12/0101; 22.11.2000, 99/12/0112).Der Verwaltungsgerichtshof führte in seiner Judikatur weiters aus, dass die Behörde bei der Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 19 a, GehG zu ermitteln hat, worin die dienstlichen Verrichtungen des Beamten bestehen, welche äußeren, seine Arbeitsverrichtung beeinflussenden Faktoren gegeben sind (objektive, auf den Arbeitsplatz bezogene Betrachtung ohne Berücksichtigung der spezifisch subjektiven Verfassung des Bediensteten) und ob diese geeignet sind, als besondere Erschwernis (iSd beiden alternativen Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph 19 a, leg.cit.) gewertet zu werden vergleiche dazu etwa VwGH 12.05.2010, 2009/12/0092; 20.12.2004, 2002/12/0101; 22.11.2000, 99/12/0112).

Nach der zum unbestimmten Gesetzesbegriff der „besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben“ des § 19b GehG ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bringt das Gesetz durch die Worte „besondere Gefahren“ zum Ausdruck, dass es sich jeweils nicht bloß um Gefahren für die Gesundheit und das Leben handeln darf, die mit dem Dienst des Beamten ganz allgemein verbunden sind und daher alle Beamten treffen; es muss die betreffende Gefährdung vielmehr eine wesentliche Abweichung von der diesbezüglichen Norm darstellen. Eine besondere Gefahr liegt nicht nur dann vor, wenn aufgrund anhaltender und nicht abänderbarer Arbeitsbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit der Eintritt eines gesundheitlichen Schadens zu befürchten ist. Auch müssen besondere Gefahren im genannten Sinn zwar nicht mit dem überwiegenden Teil der gesamten Tätigkeit des Beamten verbunden sein, sie dürfen aber auch nicht nur mit einem nur als geringfügig zu bezeichnenden Teil der gesamten Tätigkeit verbunden sein. Für einen bestimmten Beamten „berufstypische“ Gefahren begründen keinen Anspruch auf eine Gefahrenzulage, solange und soweit sie nicht ein über das Typische hinausgehendes Ausmaß annehmen. Die mit einer entsprechenden Verwendung verbundenen allgemeinen Gefahren sind somit durch die für diese Verwendungsgruppe vorgesehenen Gehaltsansätze abgegolten und nur darüber hinausgehende „besondere Gefahren“ werden durch die Nebengebühr abgegolten (s. VwGH 16.09.2013, 2012/12/0153, mwH).Nach der zum unbestimmten Gesetzesbegriff der „besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben“ des Paragraph 19 b, GehG ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bringt das Gesetz durch die Worte „besondere Gefahren“ zum Ausdruck, dass es sich jeweils nicht bloß um Gefahren für die Gesundheit und das Leben handeln darf, die mit dem Dienst des Beamten ganz allgemein verbunden sind und daher alle Beamten treffen; es muss die betreffende Gefährdung vielmehr eine wesentliche Abweichung von der diesbezüglichen Norm darstellen. Eine besondere Gefahr liegt nicht nur dann vor, wenn aufgrund anhaltender und nicht abänderbarer Arbeitsbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit der Eintritt eines gesundheitlichen Schadens zu befürchten ist. Auch müssen besondere Gefahren im genannten Sinn zwar nicht mit dem überwiegenden Teil der gesamten Tätigkeit des Beamten verbunden sein, sie dürfen aber auch nicht nur mit einem nur als geringfügig zu bezeichnenden Teil der gesamten Tätigkeit verbunden sein. Für einen bestimmten Beamten „berufstypische“ Gefahren begründen keinen Anspruch auf eine Gefahrenzulage, solange und soweit sie nicht ein über das Typische hinausgehendes Ausmaß annehmen. Die mit einer entsprechenden Verwendung verbundenen allgemeinen Gefahren sind somit durch die für diese Verwendungsgruppe vorgesehenen Gehaltsansätze abgegolten und nur darüber hinausgehende „besondere Gefahren“ werden durch die Nebengebühr abgegolten (s. VwGH 16.09.2013, 2012/12/0153, mwH).

3.3. Vor diesem Hintergrund ist für das vorliegende Verfahren Folgendes auszuführen:

Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 14. und 28.12.2024 aufgrund seiner seit 01.12.2021 in der DSN erfolgenden Verwendung auf dem Arbeitsplatz eines „Referenten Observationstechnik“ (Verwendungsgruppe A2 / Funktionsgruppe 5) im Hinblick auf die dort vorliegenden Gegebenheiten die Zuerkennung

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten