Entscheidungsdatum
19.02.2026Norm
AsylG 2005 §54 Abs1 Z1Spruch
,
W242 2175780-2/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HEUMAYR über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch Mag. Dr. Sebastian SIUDAK, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Blütenstraße 15/5/5.13, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.07.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.09.2025, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HEUMAYR über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran, vertreten durch Mag. Dr. Sebastian SIUDAK, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Blütenstraße 15/5/5.13, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.07.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.09.2025, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird gemäß § 56 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wird stattgegeben und ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG 2005 iVm § 9 Abs 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. wird stattgegeben und ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.
III. Gemäß § 55 Abs. 1 iVm § 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wird XXXX eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wird römisch 40 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
IV. Die Spruchpunkte III., IV. und V. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch vier. Die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein iranischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 16.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 13.10.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 13.10.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Iran gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.).
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des BF wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.10.2020 (GZ: L506 2175780-1) als unbegründet abgewiesen.
2. Der BF brachte am 25.01.2024 persönlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG beim BFA ein. In der beiliegenden Antragsbegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF am 16.03.2016 in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei, wo er sich seither ununterbrochen aufhalte. Der BF sei mehr als die Hälfte seines Aufenthalts rechtmäßig in Österreich aufhältig gewesen und habe eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 absolviert. Gegen den BF liege weder ein Einreiseverbot noch eine Rückkehrentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz vor. Er habe Anspruch auf eine ortsübliche Unterkunft und verfüge über einen rechtsgültigen Arbeitsvorvertrag. Er sei auch krankenversichert. Eine Gefährdung der öffentlichen Interessen liege nicht vor. Die Identität des BF stehe aufgrund der Vorlage des Reisepasses und der Geburtsurkunde fest. Der BF halte sich seit fast acht Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet auf. In Österreich habe der BF seine Verlobte kennengelernt, mit der er auch ein Kind habe. Seine Verlobte, mit der er kirchlich verheiratet sei, und sein Kind seien in Österreich asylberechtigt. Der BF habe auch einen großen Freundeskreis in Österreich. Während seines Asylverfahrens sei er unselbständig erwerbstätig gewesen, womit er seinen Willen, selbsterhaltungsfähig zu leben, bewiesen habe. Er sei auch gemeinnützig tätig gewesen und seine Deutschkenntnisse seien hervorragend. Zudem sei er strafrechtlich unbescholten. Der BF legte seinen iranischen Reisepass, seine Geburtsurkunde, einen aufschiebend bedingten Arbeitsvertrag, eine Übersetzung eines Auszuges eines iranischen Standesamts, Unterstützungs- und Empfehlungsschreiben sowie ein ÖIF-Zeugnis zur Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau A2, einen Versicherungsdatenauszug und einen Mietvertrag vor.2. Der BF brachte am 25.01.2024 persönlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG beim BFA ein. In der beiliegenden Antragsbegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF am 16.03.2016 in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei, wo er sich seither ununterbrochen aufhalte. Der BF sei mehr als die Hälfte seines Aufenthalts rechtmäßig in Österreich aufhältig gewesen und habe eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 absolviert. Gegen den BF liege weder ein Einreiseverbot noch eine Rückkehrentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz vor. Er habe Anspruch auf eine ortsübliche Unterkunft und verfüge über einen rechtsgültigen Arbeitsvorvertrag. Er sei auch krankenversichert. Eine Gefährdung der öffentlichen Interessen liege nicht vor. Die Identität des BF stehe aufgrund der Vorlage des Reisepasses und der Geburtsurkunde fest. Der BF halte sich seit fast acht Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet auf. In Österreich habe der BF seine Verlobte kennengelernt, mit der er auch ein Kind habe. Seine Verlobte, mit der er kirchlich verheiratet sei, und sein Kind seien in Österreich asylberechtigt. Der BF habe auch einen großen Freundeskreis in Österreich. Während seines Asylverfahrens sei er unselbständig erwerbstätig gewesen, womit er seinen Willen, selbsterhaltungsfähig zu leben, bewiesen habe. Er sei auch gemeinnützig tätig gewesen und seine Deutschkenntnisse seien hervorragend. Zudem sei er strafrechtlich unbescholten. Der BF legte seinen iranischen Reisepass, seine Geburtsurkunde, einen aufschiebend bedingten Arbeitsvertrag, eine Übersetzung eines Auszuges eines iranischen Standesamts, Unterstützungs- und Empfehlungsschreiben sowie ein ÖIF-Zeugnis zur Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau A2, einen Versicherungsdatenauszug und einen Mietvertrag vor.
3. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 12.03.2024 teilte das BFA dem BF im Wesentlichen mit, dass die Abweisung bzw. Zurückweisung seines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG verbunden mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot vorgesehen sei und er innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung dieser Verständigung eine Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme abgeben könne. Zudem wurden dem BF mit diesem Schreiben mehrere Fragen übermittelt. Diese Verständigung wurde der Rechtsvertretung des BF durch Hinterlegung am 19.03.2024 zugestellt. Am 10.04.2024 wurde das Schriftstück mit dem Vermerk "Retour, nicht behoben" an das Bundesamt zurückversandt.3. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 12.03.2024 teilte das BFA dem BF im Wesentlichen mit, dass die Abweisung bzw. Zurückweisung seines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG verbunden mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot vorgesehen sei und er innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung dieser Verständigung eine Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme abgeben könne. Zudem wurden dem BF mit diesem Schreiben mehrere Fragen übermittelt. Diese Verständigung wurde der Rechtsvertretung des BF durch Hinterlegung am 19.03.2024 zugestellt. Am 10.04.2024 wurde das Schriftstück mit dem Vermerk "Retour, nicht behoben" an das Bundesamt zurückversandt.
4. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 28.05.2024 versuchte das BFA erneut, den BF über das Ergebnis der Beweisaufnahme zu informieren und ihm Parteiengehör einzuräumen. Das Schreiben konnte wegen einer falschen Postleitzahl nicht zugestellt werden und wurde an das BFA retourniert.
5. Am 11.06.2024 wurde der Rechtsvertretung des BF die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme per E-Mail übermittelt, wobei die Rechtsvertretung des BF am selben Tag bestätigte, dass sie das Schriftstück erhalten habe.
6. Am 25.06.2024 brachte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung eine Stellungnahme beim BFA ein, in der zusammengefasst ausgeführt wurde, die belangte Behörde sei nur auf Art. 8 EMRK eingegangen, allerdings habe der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Art. 56 AsylG gestellt. Der BF halte sich seit mehr als acht Jahren in Österreich auf, wobei er von März 2016 bis Oktober 2020 aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung rechtmäßig aufhältig gewesen sei. Am 14.12.2023 habe der BF die ÖIF-Deutschprüfung auf dem Niveau A2 erfolgreich absolviert. Der BF habe auch einen rechtsgültigen Arbeitsvorvertrag vorgelegt und er habe Anspruch auf eine ortsübliche Unterkunft. Der BF habe weiters mit seiner asylberechtigten Partnerin ein gemeinsames Kind und es bestehe ein gemeinsamer Haushalt. Der BF habe auch einen großen Freundeskreis in Österreich. Er sei strafrechtlich unbescholten und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Er sei zudem gemeinnützig tätig. In der Stellungnahme wurden auch die von der Behörde im Rahmen des Parteiengehörs gestellten Fragen beantwortet.6. Am 25.06.2024 brachte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung eine Stellungnahme beim BFA ein, in der zusammengefasst ausgeführt wurde, die belangte Behörde sei nur auf Artikel 8, EMRK eingegangen, allerdings habe der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Artikel 56, AsylG gestellt. Der BF halte sich seit mehr als acht Jahren in Österreich auf, wobei er von März 2016 bis Oktober 2020 aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung rechtmäßig aufhältig gewesen sei. Am 14.12.2023 habe der BF die ÖIF-Deutschprüfung auf dem Niveau A2 erfolgreich absolviert. Der BF habe auch einen rechtsgültigen Arbeitsvorvertrag vorgelegt und er habe Anspruch auf eine ortsübliche Unterkunft. Der BF habe weiters mit seiner asylberechtigten Partnerin ein gemeinsames Kind und es bestehe ein gemeinsamer Haushalt. Der BF habe auch einen großen Freundeskreis in Österreich. Er sei strafrechtlich unbescholten und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Er sei zudem gemeinnützig tätig. In der Stellungnahme wurden auch die von der Behörde im Rahmen des Parteiengehörs gestellten Fragen beantwortet.
7. Mit Bescheid des BFA vom 19.07.2024 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 und 2 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt V.).7. Mit Bescheid des BFA vom 19.07.2024 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 56, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Iran gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins und 2 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch fünf.).
8. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF halte sich seit März 2016 durchgehend in Österreich auf und die lange Aufenthaltsdauer beruhe unter anderem auf der langen Dauer des Asylverfahrens, an der den BF keine Schuld treffe, da er seiner Mitwirkungspflicht stets nachgekommen sei. Das BFA habe die zeitliche Voraussetzung des § 56 AsylG auch als erfüllt angesehen. Der BF habe die Integrationsprüfung A2 erfolgreich absolviert, sodass er auch die Voraussetzung des § 56 Abs. 1 Z 3 AsylG erfülle. Er habe auch einen großen Freundeskreis. Der BF habe einen weiterhin gültigen Arbeitsvorvertrag vorgelegt, daher sei von seiner Selbsterhaltungsfähigkeit auszugehen. Der BF sei strafgerichtlich unbescholten und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Durch die Vorlage eines gültigen Reisepasses habe er seine Identität nachgewiesen. Der BF habe auch eine gültige Wohnrechtsvereinbarung vorgelegt und damit eine ortsübliche Unterkunft nachgewiesen. Die Wohnrechtsvereinbarung habe der BF mit seiner Schwester und nicht – wie das BFA annehme – mit seiner Lebensgefährtin. Der BF habe ein Kind mit seiner Lebensgefährtin, lebe mit dieser im gemeinsamen Haushalt und führe eine eheähnliche Beziehung mit ihr. Der BF sei derzeit krankenversichert und werde dies nach Erteilung eines Aufenthaltstitels aufgrund seiner legalen Beschäftigung weiterhin sein. Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern die Tatsache, dass der BF während seines Asylverfahrens nicht gearbeitet habe, die Ernsthaftigkeit des vorgelegten Arbeitsvorvertrags relativiere. Die zeugenschaftliche Einvernahme des künftigen Arbeitgebers werde beantragt. Insgesamt sei aufgrund der intensiven Integration in die österreichische Gesellschaft, insbesondere in sprachlicher, beruflicher und sozialer Hinsicht, sowie aufgrund des schützenswerten Familienlebens des BF von einem besonders berücksichtigungswürdigen Grund auszugehen. Dem BF hätte somit der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt werden müssen. Aufgrund des hohen Integrationsgrades des BF sei aber auch der strengere Maßstab des § 55 AsylG erfüllt, sodass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt und dem BF eine Aufenthaltsberechtigung erteilt werden müsste. Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Iran hätte daher nicht festgestellt werden dürfen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.8. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF halte sich seit März 2016 durchgehend in Österreich auf und die lange Aufenthaltsdauer beruhe unter anderem auf der langen Dauer des Asylverfahrens, an der den BF keine Schuld treffe, da er seiner Mitwirkungspflicht stets nachgekommen sei. Das BFA habe die zeitliche Voraussetzung des Paragraph 56, AsylG auch als erfüllt angesehen. Der BF habe die Integrationsprüfung A2 erfolgreich absolviert, sodass er auch die Voraussetzung des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG erfülle. Er habe auch einen großen Freundeskreis. Der BF habe einen weiterhin gültigen Arbeitsvorvertrag vorgelegt, daher sei von seiner Selbsterhaltungsfähigkeit auszugehen. Der BF sei strafgerichtlich unbescholten und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Durch die Vorlage eines gültigen Reisepasses habe er seine Identität nachgewiesen. Der BF habe auch eine gültige Wohnrechtsvereinbarung vorgelegt und damit eine ortsübliche Unterkunft nachgewiesen. Die Wohnrechtsvereinbarung habe der BF mit seiner Schwester und nicht – wie das BFA annehme – mit seiner Lebensgefährtin. Der BF habe ein Kind mit seiner Lebensgefährtin, lebe mit dieser im gemeinsamen Haushalt und führe eine eheähnliche Beziehung mit ihr. Der BF sei derzeit krankenversichert und werde dies nach Erteilung eines Aufenthaltstitels aufgrund seiner legalen Beschäftigung weiterhin sein. Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern die Tatsache, dass der BF während seines Asylverfahrens nicht gearbeitet habe, die Ernsthaftigkeit des vorgelegten Arbeitsvorvertrags relativiere. Die zeugenschaftliche Einvernahme des künftigen Arbeitgebers werde beantragt. Insgesamt sei aufgrund der intensiven Integration in die österreichische Gesellschaft, insbesondere in sprachlicher, beruflicher und sozialer Hinsicht, sowie aufgrund des schützenswerten Familienlebens des BF von einem besonders berücksichtigungswürdigen Grund auszugehen. Dem BF hätte somit der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt werden müssen. Aufgrund des hohen Integrationsgrades des BF sei aber auch der strengere Maßstab des Paragraph 55, AsylG erfüllt, sodass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt und dem BF eine Aufenthaltsberechtigung erteilt werden müsste. Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Iran hätte daher nicht festgestellt werden dürfen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.
9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 24.09.2025 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Farsi eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF und sein Vertreter teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm entschuldigt nicht teil.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist ein volljähriger Staatsangehöriger Irans. Der BF verfügt über einen iranischen Reisepass mit Gültigkeit vom 08.09.2023 bis zum 07.09.2028.
1.2. Er stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 16.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des BFA vom 13.10.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid des BFA vom 13.10.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Iran gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.).
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des BF wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.10.2020 (GZ: L506 2175780-1) als unbegründet abgewiesen.
1.3. Der BF brachte am 25.01.2024 persönlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG beim BFA ein.1.3. Der BF brachte am 25.01.2024 persönlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG beim BFA ein.
1.4. Der Aufenthalt des BF war vom Tag der Asylantragstellung, dem 16.03.2016, bis zur Beendigung des Asylverfahrens durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes am 01.10.2020, und damit für etwa vier Jahre und sechseinhalb Monate rechtmäßig. Der BF hält sich nunmehr seit fast zehn Jahren im Bundesgebiet auf.
1.5. Der BF ist nicht verheiratet, aber mit einer in Österreich asylberechtigten iranischen Staatsangehörigen kirchlich verlobt. Mit seiner Verlobten hat er eine gemeinsame minderjährige Tochter, die ebenfalls asylberechtigt ist. Es besteht ein gemeinsamer Haushalt mit diesen Familienangehörigen. In Österreich leben zudem eine Schwester und ein Cousin des BF, die jeweils asylberechtigt sind.
1.6. In Iran halten sich die Eltern des BF auf und der BF hat Kontakt zu diesen. Der BF besuchte in Iran zwölf Jahre lang die Schule und drei Jahre lang eine Universität. Er erlangte keinen Universitätsabschluss. In Iran führte er ein Geschäft für Autozubehör.
1.7. Der BF leidet an keinen chronischen oder akuten Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen. Er ist gesund. Er nimmt im Rahmen einer Therapie als Suchtgiftersatzstoff täglich Methasan ein.
1.8. Der BF war in Österreich bisher nicht erwerbstätig. Er hat eine Einstellungszusage einer Pizzeria und einen Arbeitsvertrag mit aufschiebender Bedingung dieser Pizzeria für ein Arbeitsverhältnis als Pizzakoch. Mit seiner Verlobten besteht eine Wohnrechtsvereinbarung, wonach der BF die Unterkunft mit einer Größe von 57,18 m2 unentgeltlich mitbenutzen darf. Die Verlobte des BF kommt – neben staatlicher Unterstützung in Form der Grundversorgung – derzeit für den Lebensunterhalt des BF auf. Der BF hat in Österreich Freunde und legte Empfehlungsschreiben vor. Er ist nicht Mitglied in einem Verein.
1.9. Der BF absolvierte die Integrationsprüfung Sprachniveau A2 am 14.12.2023.
1.10. Der BF wurde mehrmals wegen des Lenkens eines Fahrzeuges in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand und ohne Lenkerberechtigung angezeigt. Mit Straferkenntnis der LPD vom 11.01.2021 wurde über den BF eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von EUR 5.500,00 wegen des Lenkens eines Fahrzeugs in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustandes und der Weigerung, sich Blut abnehmen zu lassen gemäß § 99 Abs. 1 lit. c iVm § 5 Abs. 10 StVO sowie wegen des Lenkens des Kraftfahrzeuges ohne gültige Lenkberechtigung gemäß § 37 Abs. 1 iVm § 37 Abs. 3 Z 1 iVm § 1 Abs. 3 FSG verhängt. Seither wurden keine weiteren Verwaltungsstrafen über den BF verhängt.1.10. Der BF wurde mehrmals wegen des Lenkens eines Fahrzeuges in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand und ohne Lenkerberechtigung angezeigt. Mit Straferkenntnis der LPD vom 11.01.2021 wurde über den BF eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von EUR 5.500,00 wegen des Lenkens eines Fahrzeugs in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustandes und der Weigerung, sich Blut abnehmen zu lassen gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 10, StVO sowie wegen des Lenkens des Kraftfahrzeuges ohne gültige Lenkberechtigung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG verhängt. Seither wurden keine weiteren Verwaltungsstrafen über den BF verhängt.
1.11. Er ist strafgerichtlich unbescholten.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Dass der BF ein volljähriger Staatsangehöriger Irans ist, wurde bereits im Vorverfahren festgestellt und steht aufgrund der vorgelegten Dokumente unzweifelhaft fest. Der BF legte eine Kopie seines iranischen Reisepasses vor und gab auch glaubhaft an, weiterhin über diesen Reisepass zu verfügen.
2.2. Die Feststellungen zur Einreise des BF, zu seinem Asylantrag und dem Asylverfahren beruhen auf dem Gerichtsakt betreffend das Asylverfahren und einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister.
2.3. Dass der BF am 25.01.2024 persönlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG beim BFA einbrachte, geht zweifelsfrei aus der Aktenlage hervor.2.3. Dass der BF am 25.01.2024 persönlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG beim BFA einbrachte, geht zweifelsfrei aus der Aktenlage hervor.
2.4. Die Feststellungen zum Aufenthalt des BF in Österreich ergeben sich aus den Akten betreffend das Asylverfahren und das gegenständliche Verfahren.
2.5. Die Feststellungen, dass der BF kirchlich verlobt ist und er mit seiner Verlobten eine gemeinsame Tochter hat, ergeben sich aus der Bestätigung einer Pfarrgemeinde und aus der Geburtsurkunde der Tochter in Zusammenschau mit den Angaben des BF (siehe etwa Verhandlungsprotokoll S. 9). Dass die Verlobte des BF iranische Staatsangehörige und in Österreich asylberechtigt ist, konnte aufgrund einer Nachschau im entsprechenden Gerichtsakt festgestellt werden. Der gemeinsame Haushalt geht aus einem ZMR-Auszug hervor. Dass in Österreich auch eine Schwester und ein Cousin des BF, die jeweils asylberechtigt sind, leben, beruht auf den Angaben des BF (Verhandlungsprotokoll S. 9) und dies wurde zudem bereits im Vorverfahren festgestellt (siehe Erkenntnis vom 01.10.2020, GZ: L506 2175780-1).2.5. Die Feststellungen, dass der BF kirchlich verlobt ist und er mit seiner Verlobten eine gemeinsame Tochter hat, ergeben sich aus der Bestätigung einer Pfarrgemeinde und aus der Geburtsurkunde der Tochter in Zusammenschau mit den Angaben des BF (siehe etwa Verhandlungsprotokoll Sitzung 9). Dass die Verlobte des BF iranische Staatsangehörige und in Österreich asylberechtigt ist, konnte aufgrund einer Nachschau im entsprechenden Gerichtsakt festgestellt werden. Der gemeinsame Haushalt geht aus einem ZMR-Auszug hervor. Dass in Österreich auch eine Schwester und ein Cousin des BF, die jeweils asylberechtigt sind, leben, beruht auf den Angaben des BF (Verhandlungsprotokoll Sitzung 9) und dies wurde zudem bereits im Vorverfahren festgestellt (siehe Erkenntnis vom 01.10.2020, GZ: L506 2175780-1).
2.6. Die Feststellungen zu den Familienangehörigen des BF in Iran beruhen auf seinen Angaben (Verhandlungsprotokoll S. 14) und den Ausführungen in der Stellungnahme vom 25.06.2024. Auch die Feststellungen zu seiner Schulbildung und seiner Berufserfahrung in Iran ergeben sich aus seinen eigenen Angaben (Verhandlungsprotokoll S. 8, 9).2.6. Die Feststellungen zu den Familienangehörigen des BF in Iran beruhen auf seinen Angaben (Verhandlungsprotokoll Sitzung 14) und den Ausführungen in der Stellungnahme vom 25.06.2024. Auch die Feststellungen zu seiner Schulbildung und seiner Berufserfahrung in Iran ergeben sich aus seinen eigenen Angaben (Verhandlungsprotokoll Sitzung 8, 9).
2.7. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF beruhen auf seinen eigenen unbedenklichen Angaben (Verhandlungsprotokoll S. 3, 4).2.7. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF beruhen auf seinen eigenen unbedenklichen Angaben (Verhandlungsprotokoll Sitzung 3, 4).
2.8. Dass der BF in Österreich bisher nicht erwerbstätig war, steht aufgrund eines Sozialversicherungsdatenauszuges fest. Er legte ein Schreiben des Geschäftsführers der Pizzeria vom 22.09.2025 vor, in der eine Einstellungszusage abgegeben wird. Auch der unter aufschiebender Bedingung geschlossene Arbeitsvertrag vom 17.07.2023 und die Empfehlungsschreiben sowie die Wohnrechtsvereinbarung und der Mietvertrag erliegen im Akt. Dass die Verlobte des BF – neben staatlicher Unterstützung – für dessen Lebensunterhalt aufkommt, steht aufgrund der Angaben des BF fest (Verhandlungsprotokoll S. 10, 11). Ein GVS-Auszug belegt den Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung. Dass der BF in Österreich Freunde hat, ergibt sich aus den Empfehlungsschreiben und den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung. Der BF gab selbst an, nicht Mitglied in einem Verein zu sein (Verhandlungsprotokoll S. 13).2.8. Dass der BF in Österreich bisher nicht erwerbstätig war, steht aufgrund eines Sozialversicherungsdatenauszuges fest. Er legte ein Schreiben des Geschäftsführers der Pizzeria vom 22.09.2025 vor, in der eine Einstellungszusage abgegeben wird. Auch der unter aufschiebender Bedingung geschlossene Arbeitsvertrag vom 17.07.2023 und die Empfehlungsschreiben sowie die Wohnrechtsvereinbarung und der Mietvertrag erliegen im Akt. Dass die Verlobte des BF – neben staatlicher Unterstützung – für dessen Lebensunterhalt aufkommt, steht aufgrund der Angaben des BF fest (Verhandlungsprotokoll Sitzung 10, 11). Ein GVS-Auszug belegt den Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung. Dass der BF in Österreich Freunde hat, ergibt sich aus den Empfehlungsschreiben und den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung. Der BF gab selbst an, nicht Mitglied in einem Verein zu sein (Verhandlungsprotokoll Sitzung 13).
2.9. Dass der BF die Integrationsprüfung Sprachniveau A2 am 14.12.2023 erfolgreich absolvierte, steht aufgrund des vorgelegten Zeugnisses zur Integrationsprüfung Sprachniveau A2 fest.
2.10. Dass der BF mehrmals wegen des Lenkens eines Fahrzeuges in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand und ohne Lenkerberechtigung angezeigt wurde, geht aus den Akten zum Asylverfahren des BF und zum gegenständlichen Verfahren hervor. Das Straferkenntnis vom 11.01.2021 erliegt im Akt. Dafür, dass seither weitere Verwaltungsstrafen verhängt wurden, liegen keine Anhaltspunkte vor.
2.11. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit geht aus einem Strafregisterauszug hervor.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG:3.1. Zur Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG:
3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG lauten:
„§ 56. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls
1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und
3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.
(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.
§ 60. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wennParagraph 60, (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder
2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.
(2) Aufenthaltstitel gemäß § 56 dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn(2) Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 56, dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
1. der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,
2. der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,
3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte, und
4. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
(3) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn
1. dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder
2. im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.”2. im Falle der Paragraphen 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.”
Die maßgeblichen Bestimmungen des IntG lauten:
„§ 9. [...]
(4) Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt,1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 11, vorlegt,
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 15, BGBl. I Nr. 41/2019)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel römisch drei, Ziffer 15,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,)
3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
4. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt oder4. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder
5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3