Entscheidungsdatum
19.02.2026Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
,
W140 2315981-2/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. HÖLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Guinea alias Mauretanien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU), gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft seit XXXX zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. HÖLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Guinea alias Mauretanien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU), gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , sowie die Anhaltung in Schubhaft seit römisch 40 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3, Z 7, Z 8 und Z 9 FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3,, Ziffer 7,, Ziffer 8 und Ziffer 9, FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
III. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 35 VwGVG dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 35, VwGVG dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Eingabegebühr in der Höhe von € 50,-- Euro wird abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Eingabegebühr in der Höhe von € 50,-- Euro wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (BF) reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte erstmals am 10.03.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 08.01.2004 wurde der BF im Auftrag des Bundesasylamtes einer Sprachanalyse durch den nichtamtlichen Sachverständigen Dr. P. G. unterzogen, der zu dem Schluss gelangte, dass eine Herkunft des BF aus Mauretanien ausgeschlossen werden kann und dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit aus Guinea stammt.
Mit Bescheid vom 26.02.2004 wies das Bundesasylamt den Erstantrag des BF auf internationalen Schutz vom 10.03.2003 als unbegründet ab und erklärte seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für zulässig. Die Berufung gegen diesen Bescheid wurde mit 13.09.2007 rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.
Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte am 10.06.2016 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen seiner am selben Tag stattfindenden Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes behauptete er nach wie vor, Staatsangehöriger von Mauretanien zu sein. Am 29.05.2017 sowie am 20.02.2019 wurde der BF niederschriftlich vor der Behörde einvernommen. Er bekräftigte, ausschließlich in Mauretanien der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt zu sein.
Mit Bescheid vom 27.02.2019 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß „§ 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF“ (Spruchpunkt I) und hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß „§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG“ (Spruchpunkt II) als unbegründet ab. Zugleich wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß „§ 57 AsylG“ nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gemäß „§ 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF“ wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß „§ 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF“ erlassen (Spruchpunkt IV) und es wurde gemäß „§ 52 Absatz 9 FPG“ festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß „§ 46 FPG“ nach Guinea zulässig ist (Spruchpunkt V). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß „§ 18 Absatz 1 Ziffer 2, 3, 5 und 6 BFA-VG“ die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI). Gemäß „§ 55 Absatz 1a FPG“ wurde dem BF keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VII). Gemäß „§ 13 Absatz 2 AsylG“ wurde festgestellt, dass er sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 18. August 2005 verloren hat (Spruchpunkt VIII). Zudem würde gegen den BF gemäß „§ 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 FPG“ ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IX). Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 04.04.2019 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG).Mit Bescheid vom 27.02.2019 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß „§ 3 Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF“ (Spruchpunkt römisch eins) und hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß „§ 8 Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG“ (Spruchpunkt römisch zwei) als unbegründet ab. Zugleich wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß „§ 57 AsylG“ nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß „§ 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF“ wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß „§ 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF“ erlassen (Spruchpunkt römisch vier) und es wurde gemäß „§ 52 Absatz 9 FPG“ festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß „§ 46 FPG“ nach Guinea zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß „§ 18 Absatz 1 Ziffer 2, 3, 5 und 6 BFA-VG“ die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs). Gemäß „§ 55 Absatz 1a FPG“ wurde dem BF keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sieben). Gemäß „§ 13 Absatz 2 AsylG“ wurde festgestellt, dass er sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 18. August 2005 verloren hat (Spruchpunkt römisch acht). Zudem würde gegen den BF gemäß „§ 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 FPG“ ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch neun). Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 04.04.2019 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG).
Mit Erkenntnis des BVwG vom 23.05.2019, XXXX , wurde ausgesprochen, dass der Spruchpunkt VIII des angefochtenen Bescheides laute: „Gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 Asylgesetz 2005 haben Sie Ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 24. Juli 2003 verloren.“ Der Spruchpunkt IX des angefochtenen Bescheides, mit dem ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wurde, wurde insoweit geändert, als das Einreiseverbot unbefristet erlassen wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Eine diesbezügliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 03.10.2019, XXXX , zurückgewiesen.Mit Erkenntnis des BVwG vom 23.05.2019, römisch 40 , wurde ausgesprochen, dass der Spruchpunkt römisch acht des angefochtenen Bescheides laute: „Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 haben Sie Ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 24. Juli 2003 verloren.“ Der Spruchpunkt römisch neun des angefochtenen Bescheides, mit dem ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wurde, wurde insoweit geändert, als das Einreiseverbot unbefristet erlassen wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Eine diesbezügliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 03.10.2019, römisch 40 , zurückgewiesen.
Am 22.10.2019 wurde der BF hinsichtlich der Durchsetzung und Effektuierung der Ausreiseentscheidung niederschriftlich vor der Behörde einvernommen, wobei er nach wie vor behauptete, Staatsangehöriger von Mauretanien zu sein. Er habe keinen Zugang zur mauretanischen Botschaft in Berlin, um sich ein Reisedokument zu besorgen. Nach Guinea würde er nicht ausreisen, da dies nicht sein Land sei.
Am 23.10.2019 nahm der BF ein ihm per Verfahrensanordnung der Behörde vom 22. Oktober 2019 aufgetragenes Rückkehrberatungsgespräch wahr, wobei er erklärte, nicht rückkehrwillig zu sein.
Mit Mandatsbescheid der Behörde vom 28. Oktober 2019 wurde dem BF gemäß „§ 57 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG“ aufgetragen, binnen drei Tagen in einer näher bezeichneten Bundesbetreuungseinrichtung Unterkunft zu nehmen. Dieser Mandatsbescheid wurde dem BF am 04.11.2019 persönlich durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gegen Unterschriftsleistung ausgefolgt. Der BF leistete seiner Verpflichtung aus dem Mandatsbescheid keine Folge und entzog sich dem Zugriff der Behörden, indem er in die Anonymität abtauchte und ab 07.11.2019 nicht mehr aufrecht im Bundesgebiet gemeldet war. Mit Schriftsatz vom 9. November 2019 erhob der BF gegen den Mandatsbescheid das Rechtsmittel der Vorstellung. Mit Schriftsatz der Behörde („Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“) vom 13. Jänner 2020 wurde dem BF zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt werde, gegen ihn bescheidmäßig eine Wohnsitzauflage zu erlassen und ihm die Möglichkeit eingeräumt, diesbezüglich eine Stellungnahme abzugeben. Von dieser Möglichkeit machte der BF keinen Gebrauch.Mit Mandatsbescheid der Behörde vom 28. Oktober 2019 wurde dem BF gemäß „§ 57 Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG“ aufgetragen, binnen drei Tagen in einer näher bezeichneten Bundesbetreuungseinrichtung Unterkunft zu nehmen. Dieser Mandatsbescheid wurde dem BF am 04.11.2019 persönlich durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gegen Unterschriftsleistung ausgefolgt. Der BF leistete seiner Verpflichtung aus dem Mandatsbescheid keine Folge und entzog sich dem Zugriff der Behörden, indem er in die Anonymität abtauchte und ab 07.11.2019 nicht mehr aufrecht im Bundesgebiet gemeldet war. Mit Schriftsatz vom 9. November 2019 erhob der BF gegen den Mandatsbescheid das Rechtsmittel der Vorstellung. Mit Schriftsatz der Behörde („Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“) vom 13. Jänner 2020 wurde dem BF zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt werde, gegen ihn bescheidmäßig eine Wohnsitzauflage zu erlassen und ihm die Möglichkeit eingeräumt, diesbezüglich eine Stellungnahme abzugeben. Von dieser Möglichkeit machte der BF keinen Gebrauch.
Seit dem XXXX war der BF wieder aufrecht in einer Justizanstalt gemeldet. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX wurde er wegen des gewerbsmäßigen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 achter Fall und Abs. 3 SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von XXXX und XXXX verurteilt.Seit dem römisch 40 war der BF wieder aufrecht in einer Justizanstalt gemeldet. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 wurde er wegen des gewerbsmäßigen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, achter Fall und Absatz 3, SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von römisch 40 und römisch 40 verurteilt.
Aufgrund der erhobenen Vorstellung sowie seines vormaligen Untertauchens wurde mit Bescheid des BFA vom 16. Juni 2020 dem BF gemäß „§ 57 Abs. 1 FPG“ aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig in einer näher bezeichneten Bundesbetreuungseinrichtung Unterkunft zu nehmen. Dieser Verpflichtung habe der BF unverzüglich nachzukommen (Spruchpunkt I). Darüber hinaus wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß „§ 13 Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF“ ausgeschlossen (Spruchpunkt II). Mit Erkenntnis des BVwG vom 18.08.2020 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Aufgrund der erhobenen Vorstellung sowie seines vormaligen Untertauchens wurde mit Bescheid des BFA vom 16. Juni 2020 dem BF gemäß „§ 57 Absatz eins, FPG“ aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig in einer näher bezeichneten Bundesbetreuungseinrichtung Unterkunft zu nehmen. Dieser Verpflichtung habe der BF unverzüglich nachzukommen (Spruchpunkt römisch eins). Darüber hinaus wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß „§ 13 Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF“ ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei). Mit Erkenntnis des BVwG vom 18.08.2020 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der BF wurde in Österreich achtmal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt:
01) Der BF wurde vom Landesgericht für Strafsachen XXXX , vom XXXX wegen § 27 Abs. 1 U 2/2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von XXXX , bedingt unter Setzung einer Probezeit von XXXX verurteilt. 01) Der BF wurde vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 , vom römisch 40 wegen Paragraph 27, Absatz eins, U 2/2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 , bedingt unter Setzung einer Probezeit von römisch 40 verurteilt.
02) Der BF wurde vom Landesgericht für Strafsachen XXXX , vom XXXX wegen § 27 Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von XXXX verurteilt. 02) Der BF wurde vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 , vom römisch 40 wegen Paragraph 27, Absatz eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 verurteilt.
03) Der BF wurde vom Landesgericht für Strafsachen XXXX , vom XXXX wegen § 27 ABS 1 U 2/2 (1. FALL) SMG § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von XXXX und XXXX verurteilt. 03) Der BF wurde vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 , vom römisch 40 wegen Paragraph 27, ABS 1 U 2/2 (1. FALL) SMG Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 und römisch 40 verurteilt.
04) Der BF wurde vom Landesgericht für Strafsachen XXXX , vom XXXX wegen § 27 ABS 1 U 2/2 (1. FALL) SMG § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von XXXX verurteilt. 04) Der BF wurde vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 , vom römisch 40 wegen Paragraph 27, ABS 1 U 2/2 (1. FALL) SMG Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 verurteilt.
05) Der BF wurde vom Landesgericht für Strafsachen XXXX , vom XXXX wegen § 28 A/1 (5. FALL) SMG § 15 StGB sowie § 27 ABS 1/1 (1.2. FALL) 27 ABS 1/1 (1.2. FALL) U ABS 2 SMG und § 241 E/3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von XXXX und XXXX verurteilt. 05) Der BF wurde vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 , vom römisch 40 wegen Paragraph 28, A/1 (5. FALL) SMG Paragraph 15, StGB sowie Paragraph 27, ABS 1/1 (1.2. FALL) 27 ABS 1/1 (1.2. FALL) U ABS 2 SMG und Paragraph 241, E/3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 und römisch 40 verurteilt.
06) Der BF wurde vom Landesgericht für Strafsachen XXXX , vom XXXX wegen § 27 (1) Z 1 1. 2. Fall (2) SMG, § 27 (1) Z 1 8. Fall (3) SMG § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von XXXX verurteilt. 06) Der BF wurde vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 , vom römisch 40 wegen Paragraph 27, (1) Ziffer eins, 1. 2. Fall (2) SMG, Paragraph 27, (1) Ziffer eins, 8. Fall (3) SMG Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 verurteilt.
07) Der BF wurde vom Landesgericht für Strafsachen XXXX , vom XXXX wegen §§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (2a), 27 (3) SMG zu einer Freiheitsstrafe von XXXX verurteilt. 07) Der BF wurde vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 , vom römisch 40 wegen Paragraphen 27, (1) Ziffer eins, 8. Fall, 27 (2a), 27 (3) SMG zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 verurteilt.
08) Der BF wurde vom Landesgericht für Strafsachen XXXX , vom XXXX wegen §§ 27 (1) 8. Fall, 27 (3) SMG zu einer Freiheitsstrafe von XXXX und XXXX verurteilt. 08) Der BF wurde vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 , vom römisch 40 wegen Paragraphen 27, (1) 8. Fall, 27 (3) SMG zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 und römisch 40 verurteilt.
Mit Mandatsbescheid des BFA vom 22.09.2023 wurde über den BF gemäß § 77 Abs. 1 und 3 iVm § 76 Abs. 2 Ziffer 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. In weiterer Folge kam der BF dem gelinderen Mittel nicht nach.Mit Mandatsbescheid des BFA vom 22.09.2023 wurde über den BF gemäß Paragraph 77, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2 FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. In weiterer Folge kam der BF dem gelinderen Mittel nicht nach.
Am XXXX wurde der BF vom BFA zum Zwecke der Erlangung eines Heimreisezertifikates (HRZ) niederschriftlich einvernommen und führte im Zuge dessen an, dass er aus Mauretanien und nicht aus Guinea stamme. Er habe sich letztes Jahr für 13 Tage in der Psychiatrie im XXXX befunden. Zudem sei er am Kopf operiert worden. Die Frage, ob er einen gültigen Aufenthaltstitel für Österreich oder einen anderen EU Staat habe, wurde vom BF verneint. Er könne auch keinen Reisepass oder andere Identitätsdokumente vorweisen und habe keine Schritte unternommen, um ein Identitätsdokument zu erlangen, da seine Vertretungsbehörde in Berlin sei. Ansonsten verfüge er über keine Barmittel. Er habe in Österreich nur Gelegenheitsjobs am XXXX sowie im Gefängnis verrichtet. Die Frage, ob er in Österreich Familienangehörige habe, wurde vom BF verneint. Zu seinem in Österreich lebenden Kind habe er keinen Kontakt. Seine Mutter wohne zwar im Herkunftsstaat, er habe jedoch bereits seit zwei Jahren keinen Kontakt mehr zu dieser. Bis zu seiner Festnahme sei er obdachlos gewesen. Er könne sich nicht daran erinnern, warum er dem gelinderen Mittel nicht nachgekommen sei. Er könne sich an den Präsidenten des Landes oder die Währung nicht mehr erinnern. Auf die Frage, ob er in der Heimat strafrechtlich oder politisch verfolgt werde, entgegnete der BF, dass er im Herkunftsstaat ein strafrechtliches Problem habe, da er jemanden umgebracht habe. Er wolle jedenfalls nicht mehr im Heimatstaat leben. Am römisch 40 wurde der BF vom BFA zum Zwecke der Erlangung eines Heimreisezertifikates (HRZ) niederschriftlich einvernommen und führte im Zuge dessen an, dass er aus Mauretanien und nicht aus Guinea stamme. Er habe sich letztes Jahr für 13 Tage in der Psychiatrie im römisch 40 befunden. Zudem sei er am Kopf operiert worden. Die Frage, ob er einen gültigen Aufenthaltstitel für Österreich oder einen anderen EU Staat habe, wurde vom BF verneint. Er könne auch keinen Reisepass oder andere Identitätsdokumente vorweisen und habe keine Schritte unternommen, um ein Identitätsdokument zu erlangen, da seine Vertretungsbehörde in Berlin sei. Ansonsten verfüge er über keine Barmittel. Er habe in Österreich nur Gelegenheitsjobs am römisch 40 sowie im Gefängnis verrichtet. Die Frage, ob er in Österreich Familienangehörige habe, wurde vom BF verneint. Zu seinem in Österreich lebenden Kind habe er keinen Kontakt. Seine Mutter wohne zwar im Herkunftsstaat, er habe jedoch bereits seit zwei Jahren keinen Kontakt mehr zu dieser. Bis zu seiner Festnahme sei er obdachlos gewesen. Er könne sich nicht daran erinnern, warum er dem gelinderen Mittel nicht nachgekommen sei. Er könne sich an den Präsidenten des Landes oder die Währung nicht mehr erinnern. Auf die Frage, ob er in der Heimat strafrechtlich oder politisch verfolgt werde, entgegnete der BF, dass er im Herkunftsstaat ein strafrechtliches Problem habe, da er jemanden umgebracht habe. Er wolle jedenfalls nicht mehr im Heimatstaat leben.
Mit Mandatsbescheid des BFA vom XXXX wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Am 14.07.2025 wurde gegen den Mandatsbescheid vom XXXX sowie die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Da der Termin der guineischen Delegation am 20.07.2025 abgesagt wurde, wurde der BF aus der Schubhaft entlassen. Mit Erkenntnis des BVwG vom 09.12.2025 wurde der Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG stattgegeben und der Bescheid des BFA vom XXXX sowie die darauf gestützte Anhaltung des BF in Schubhaft vom XXXX bis zum XXXX für rechtswidrig erklärt.Mit Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 wurde gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Am 14.07.2025 wurde gegen den Mandatsbescheid vom römisch 40 sowie die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Da der Termin der guineischen Delegation am 20.07.2025 abgesagt wurde, wurde der BF aus der Schubhaft entlassen. Mit Erkenntnis des BVwG vom 09.12.2025 wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattgegeben und der Bescheid des BFA vom römisch 40 sowie die darauf gestützte Anhaltung des BF in Schubhaft vom römisch 40 bis zum römisch 40 für rechtswidrig erklärt.
Der BF wurde am XXXX von Beamten der LPD XXXX fremdenrechtlich betreten und einer Personenkontrolle unterzogen. Aufgrund seiner Ausreiseverpflichtung wurde der BF in weiterer Folge festgenommen und in das PAZ XXXX überstellt. Der BF wurde am römisch 40 von Beamten der LPD römisch 40 fremdenrechtlich betreten und einer Personenkontrolle unterzogen. Aufgrund seiner Ausreiseverpflichtung wurde der BF in weiterer Folge festgenommen und in das PAZ römisch 40 überstellt.
Am XXXX erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF durch das BFA, XXXX . Diese Einvernahme gestaltete sich u. a. wie folgt:Am römisch 40 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF durch das BFA, römisch 40 . Diese Einvernahme gestaltete sich u. a. wie folgt:
„(…)
F: Wie ist die Verständigung mit dem anwesenden Dolmetscher? Haben Sie dazu Einwände?
A: Ich komme aus Somalia. Ich spreche entweder Deutsch oder Englisch.
Anmerkung: Der Dolmetscher übersetzt auf Englisch.
F: Sind Sie körperlich und psychisch gesund, um der Einvernahme zu folgen?
A: Ja.
F: Leiden Sie an einer schweren bzw. lebensbedrohlichen Krankheit?
A: Ja, ich bin krank. Ich habe Epilepsie und habe die ganze Zeit Anfälle.
F: Werden Sie rechtsfreundlich vertreten?
A: Ja, ich habe einen Anwalt und ich sollte ihn bezahlen, aber ich habe kein Geld. Nachgefragt wie mein Anwalt heißt, gebe ich an, dass er XXXX heißt und seine Kanzlei zwischen der XXXX und XXXX ist. A: Ja, ich habe einen Anwalt und ich sollte ihn bezahlen, aber ich habe kein Geld. Nachgefragt wie mein Anwalt heißt, gebe ich an, dass er römisch 40 heißt und seine Kanzlei zwischen der römisch 40 und römisch 40 ist.
F: Haben Sie in einem anderen EU-Staat oder EWR-Staat einen Aufenthaltstitel?
A: Nein.
Stand des Ermittlungsverfahrens und Parteiengehör:
Sie reisten laut eigenen Angaben im März 2003 illegal nach Österreich ein und stellten am 10.03.2003 einen Asylantrag unter dem Namen XXXX , mauretanischer Staatsangehöriger, geboren am XXXX . Eine im Jahr 2004 durchgeführte Sprachanalyse schloss jedoch Mauretanien als Herkunft aus und ergab mit hoher Wahrscheinlichkeit XXXX (Guinea/Conakry) als Herkunftsregion. Ihr Asylantrag wurde 2004 abgewiesen; diese Entscheidung erlangte 2007 rechtskräftig.Sie reisten laut eigenen Angaben im März 2003 illegal nach Österreich ein und stellten am 10.03.2003 einen Asylantrag unter dem Namen römisch 40 , mauretanischer Staatsangehöriger, geboren am römisch 40 . Eine im Jahr 2004 durchgeführte Sprachanalyse schloss jedoch Mauretanien als Herkunft aus und ergab mit hoher Wahrscheinlichkeit römisch 40 (Guinea/Conakry) als Herkunftsregion. Ihr Asylantrag wurde 2004 abgewiesen; diese Entscheidung erlangte 2007 rechtskräftig.
Zwischen 2003 und 2017 wurden Sie mehrfach – teils als Jugendlicher bzw. junger Erwachsener – wegen Suchtmitteldelikten zu Freiheitsstrafen verurteilt, darunter auch zu einer mehrjährigen Haftstrafe ( XXXX und XXXX ). Mehrere bedingte Entlassungen und Strafnachsichten wurden widerrufen.Zwischen 2003 und 2017 wurden Sie mehrfach – teils als Jugendlicher bzw. junger Erwachsener – wegen Suchtmitteldelikten zu Freiheitsstrafen verurteilt, darunter auch zu einer mehrjährigen Haftstrafe ( römisch 40 und römisch 40 ). Mehrere bedingte Entlassungen und Strafnachsichten wurden widerrufen.
2014 beantragten Sie die Feststellung der Unmöglichkeit der Abschiebung sowie eine Duldung, was vom BFA abgewiesen wurde. Ein Folgeantrag auf internationalen Schutz (2016) blieb ebenfalls erfolglos. 2019 wurde Ihr Asylantrag erneut negativ entschieden und zunächst ein 10-jähriges, später ein unbefristetes Einreiseverbot verhängt.
Seit 2022 kam es wiederholt zu fremdenrechtlichen Festnahmen, Entlassungen mangels Abschiebemöglichkeit sowie zu Untertauchen trotz gelinderer Mittel. Zuletzt wurden Sie im XXXX und am XXXX wegen illegalen Aufenthalts festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum eingeliefert.Seit 2022 kam es wiederholt zu fremdenrechtlichen Festnahmen, Entlassungen mangels Abschiebemöglichkeit sowie zu Untertauchen trotz gelinderer Mittel. Zuletzt wurden Sie im römisch 40 und am römisch 40 wegen illegalen Aufenthalts festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum eingeliefert.
Sie wurden am gestrigen Tag von Beamten der LPD XXXX betreten und aufgrund Ihrer Ausreiseverpflichtung und dem bestehenden Einreiseverbot festgenommen und in das PAZ XXXX verbracht. Sie wurden am gestrigen Tag von Beamten der LPD römisch 40 betreten und aufgrund Ihrer Ausreiseverpflichtung und dem bestehenden Einreiseverbot festgenommen und in das PAZ römisch 40 verbra