Entscheidungsdatum
19.02.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
L533 2308685-1/10E
Schriftliche Ausfertigung des in der Verhandlung am 11.11.2024 mündlich verkündeten ErkenntnissesL533 2308685-1/10E, Schriftliche Ausfertigung des in der Verhandlung am 11.11.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Zejnie GALEŠI?, MA, als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX Staatsangehörigkeit Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.01.2025, Zl. XXXX , in einer Angelegenheit nach dem AsylG und dem FPG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 03.12.2025 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Zejnie GALEŠI?, MA, als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 Staatsangehörigkeit Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.01.2025, Zl. römisch 40 , in einer Angelegenheit nach dem AsylG und dem FPG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 03.12.2025 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer („BF“), ein Staatsangehöriger der Türkei, stellte am 18.10.2023, nachdem er zuvor illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Zuge seiner Erstbefragung am selben Tag gab der BF zum Fluchtgrund im Wesentlichen an, dass im Jahr 2020 unbekannte Männer in ihre Wohnung gekommen wären und es habe einen Streit gegeben, dabei sei er mit einem Messer verletzt und bedroht worden, dass er das Land verlassen solle. Dann habe er diese Leute angezeigt. Da es in der Türkei jedoch keine Rechte gäbe, habe die Polizei noch nichts unternommen. Die Gerichtsverhandlung dauere nun schon 3 Jahre. Bei einer Rückkehr fürchte er um sein Leben.
2. Am 09.01.2025 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu seinen Ausreisegründen niederschriftlich einvernommen und brachte zusammengefasst vor, dass es am 14.06.2020 ein Problem mit XXXX gegeben habe, dem Schwager von seinem Onkel. Er habe ihn und seinen Onkel angegriffen und verletzt. Sie hätten eine Anzeige erstattet und ab diesem Zeitpunkt hätten die Drohungen von der Schwägerin des Angreifers, XXXX angefangen, beide seien politisch bei der AKP tätigt. Er und sein Onkel seien bedroht worden und das Strafverfahren, indem er als Opfer und Täter geführt werde, dauere noch an. Er befürchte aufgrund der politischen Macht der genannten Personen, willkürlich verurteilt zu werden. Er habe die gleichen Fluchtgründe wie sein Onkel, der das Ziel der Angriffe von XXXX sowie XXXX gewesen sei.2. Am 09.01.2025 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu seinen Ausreisegründen niederschriftlich einvernommen und brachte zusammengefasst vor, dass es am 14.06.2020 ein Problem mit römisch 40 gegeben habe, dem Schwager von seinem Onkel. Er habe ihn und seinen Onkel angegriffen und verletzt. Sie hätten eine Anzeige erstattet und ab diesem Zeitpunkt hätten die Drohungen von der Schwägerin des Angreifers, römisch 40 angefangen, beide seien politisch bei der AKP tätigt. Er und sein Onkel seien bedroht worden und das Strafverfahren, indem er als Opfer und Täter geführt werde, dauere noch an. Er befürchte aufgrund der politischen Macht der genannten Personen, willkürlich verurteilt zu werden. Er habe die gleichen Fluchtgründe wie sein Onkel, der das Ziel der Angriffe von römisch 40 sowie römisch 40 gewesen sei.
3. Mit Schriftsatz vom 13.01.2025 wurde von Mag. Thomas Klein als rechtliche Vertretung Unterlagen vom Beschwerdeverfahren des Onkels des BF vorgelegt und dies ausdrücklich als Inhalt der gegenständlichen Rechtssache bezeichnet.
4. Mit Bescheid des BFA vom 24.01.2025, Zl: XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß
§ 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).4. Mit Bescheid des BFA vom 24.01.2025, Zl: römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß , Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Das BFA gelangte im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei. Ein relevantes, die öffentlichen Interessen übersteigendes, Privat- und Familienleben würde ebenso wenig vorliegen.
5. Gegen den genannten Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
6. Eine mündliche Verhandlung wurde für den 03.12.2025 anberaumt. Mit der Ladung wurde dem BF das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Türkei übermittelt, welche das BVwG in die Entscheidung miteinbezieht. Eine schriftliche Stellungnahmefrist bis zum Verhandlungstermin oder eine Stellungnahmemöglichkeit in der Verhandlung wurden dazu eingeräumt.
7. Mit Schreiben vom 01.12.2025 wurde eine Vollmachtsauflösung der rechtlichen Vertretung eingebracht sowie eine Vertagungsbitte aufgrund einer Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 01.12.2025.
7. Am 03.12.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache des BF eine öffentlich mündliche Verhandlung durch. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde das Erkenntnis durch die erkennende Richterin mündlich verkündet samt Anführung der wesentlichen Entscheidungsgründe sowie einer Rechtsmittelbelehrung.
7. Mit Schreiben vom 09.12.2025 beantragte der BF über seine Rechtsvertretung (§ 11 Abs. 2 RAO) fristgerecht die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses. 7. Mit Schreiben vom 09.12.2025 beantragte der BF über seine Rechtsvertretung (Paragraph 11, Absatz 2, RAO) fristgerecht die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der BF ist Staatsangehöriger der Türkei, gehört der Volksgruppe der Türken sowie der muslimischen Glaubensgemeinschaft an. Seine Identität steht fest. Der BF ist ledig und kinderlos.
Der BF stammt aus der südostanatolischen Provinz XXXX und verbrachte dort bis zur Ausreise sein Leben. Er hat sowohl die Grundschule als auch das Lyzeum in XXXX abgeschossen. Er hat nach dem Lyzeum eine Ausbildung zum Modedesigner absolviert und vom Jahr 2018 bis zur Ausreise im Jahr 2023 als Modedesigner gearbeitet. Der BF war bis zur Ausreise aus der Türkei in der Lage, im Herkunftsstaat seine Existenz zu sichern, seine wirtschaftliche Situation war mittelmäßig. Der BF stammt aus der südostanatolischen Provinz römisch 40 und verbrachte dort bis zur Ausreise sein Leben. Er hat sowohl die Grundschule als auch das Lyzeum in römisch 40 abgeschossen. Er hat nach dem Lyzeum eine Ausbildung zum Modedesigner absolviert und vom Jahr 2018 bis zur Ausreise im Jahr 2023 als Modedesigner gearbeitet. Der BF war bis zur Ausreise aus der Türkei in der Lage, im Herkunftsstaat seine Existenz zu sichern, seine wirtschaftliche Situation war mittelmäßig.
Der BF verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte in der Türkei. So lebt sein Vater, eine Schwester und zwei Stiefbrüder dort. Ebenfalls lebt seine Großmutter in der Türkei. Nach Inanspruchnahme einer freiwilligen unterstützten Rückkehr ist nunmehr der Onkel vom BF, XXXX und dessen Familie erneut in der Türkei aufhältig. Dieser hat ihn gemeinsam mit seiner in Österreich aufhältigen Mutter während seiner Jugend finanziell unterstützt. Der BF steht mit seinen Familienangehörigen in der Türkei in regelmäßigen Kontakt. Der BF verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte in der Türkei. So lebt sein Vater, eine Schwester und zwei Stiefbrüder dort. Ebenfalls lebt seine Großmutter in der Türkei. Nach Inanspruchnahme einer freiwilligen unterstützten Rückkehr ist nunmehr der Onkel vom BF, römisch 40 und dessen Familie erneut in der Türkei aufhältig. Dieser hat ihn gemeinsam mit seiner in Österreich aufhältigen Mutter während seiner Jugend finanziell unterstützt. Der BF steht mit seinen Familienangehörigen in der Türkei in regelmäßigen Kontakt.
Der BF verließ die Türkei am 14.10.2023 illegal auf dem Landweg und reiste über mehrere Länder schlepperunterstützt am 18.10.2023 nach Österreich ein, wo er am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und sich seither ununterbrochen hier aufhält. Einen anderen Aufenthaltstitel hat der BF nicht.
Aktuell liegen keine relevanten behandlungsbedürftigen Krankheiten vor. Der BF ist gesund und arbeitsfähig.
Der BF bezog nach seiner Einreise in Österreich Leistungen aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde in Österreich bis zur Arbeitsaufnahme, seither scheint keine Meldung über einen aufrechten Leistungsbezug mehr auf. Während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet stand der BF vom 05.08.2024 bis zum 04.07.2025 in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis bei XXXX in XXXX Eine Selbsterhaltungsfähigkeit oder eine aufrechte Krankenversicherung liegt derzeit nicht vor. Eine Einstellungszusage wurde im Verfahren nicht in Vorlage gebracht.Der BF bezog nach seiner Einreise in Österreich Leistungen aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde in Österreich bis zur Arbeitsaufnahme, seither scheint keine Meldung über einen aufrechten Leistungsbezug mehr auf. Während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet stand der BF vom 05.08.2024 bis zum 04.07.2025 in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis bei römisch 40 in römisch 40 Eine Selbsterhaltungsfähigkeit oder eine aufrechte Krankenversicherung liegt derzeit nicht vor. Eine Einstellungszusage wurde im Verfahren nicht in Vorlage gebracht.
Der BF besuchte in Österreich bisher Deutschkurse, legte jedoch noch keine Deutschprüfungen ab. Er verfügt über einfache Kenntnisse der deutschen Sprache, sodass eine grundlegende Kommunikation in der deutschen Sprache möglich ist. Der BF absolvierte im Bundesgebiet keine sonstigen Ausbildungen. Er engagiert sich im Bundesgebiet weder ehrenamtlich, noch gehört er einem Verein an.
Der BF verfügt in Österreich über familiäre Anknüpfungspunkte in Form von seiner Mutter, seinen zwei Halbgeschwistern. Der BF ist seit dem 01.12.2025 bei seiner Mutter und ihrem Ehemann mit Hauptwohnsitz angemeldet. Diese unterstützen den BF finanzieller Natur. Die Mutter war bereits zuvor in Österreich aufhältig mit einem Aufenthaltstitel als „Familienangehöriger eines Österreichers“. Ansonsten lebt ein weiterer Onkel in Innsbruck. Ein besonderes emotionales oder finanzielles Abhängigkeitsverhältnis zu einer Person in Österreich hat der BF nicht angegeben. Der BF konnte sich in Österreich bereits einen Freundes- bzw. Bekanntenkreis aufbauen, wobei kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis besteht. Besonders enge Freundschaften wurden im Verfahren nicht vorgebracht, ebenso wenig wie Unterstützungsschreiben von Freunden. Der BF hat eine Lebensgefährtin, die in Deutschland wohnt und griechische Staatsangehörige ist.
Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet war nie nach § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG 2005 geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Er wurde auch nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet war nie nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG 2005 geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Er wurde auch nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO.
1.2. Zu den angegebenen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:
Die vom BF vorgebrachten Fluchtgründe werden den Feststellungen nicht zugrunde gelegt.
Der BF ist im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr oder einer realen Gefahr für Leib und/oder Leben ausgesetzt. Er hat auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt aufgrund seiner Asylantragstellung im Ausland oder ihres Aufenthaltes in Europa zu rechnen.
Insbesondere ist nicht glaubhaft bzw. kann nicht festgestellt werden, dass der BF von der türkischen Polizei bedroht oder misshandelt wurde.
Mit Urteil des 37. Strafgerichtes XXXX vom 19.09.2024, Zl. 2024/515, wurde der Onkel des BF, XXXX , wegen des Verbrechens einer einfachen Körperverletzung gemäß Art. 86 Abs. 2 des türkischen Strafgesetzbuches für schuldig erkannt und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Mit Urteil des 37. Strafgerichtes römisch 40 vom 19.09.2024, Zl. 2024/515, wurde der Onkel des BF, römisch 40 , wegen des Verbrechens einer einfachen Körperverletzung gemäß Artikel 86, Absatz 2, des türkischen Strafgesetzbuches für schuldig erkannt und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt.
Dem Urteil lag zugrunde bzw. nahm es das Strafgericht als erwiesen an, dass der XXXX am 14.06.2020 gemeinsam mit XXXX und dem Opfer XXXX (BF) zur Wohnung des XXXX ging um über eine Geldangelegenheit aus der Vergangenheit zu sprechen. Als der Streit zwischen den Parteien in eine Schlägerei überging, verletzte der XXXX seinen Schwager XXXX mit einem Messer, wobei die Verletzung mit einer einfachen medizinischen Behandlung geheilt werden konnte. Der an der Schlägerei beteiligte Schwager XXXX hingegen verletzte den XXXX und seinen Neffen, den BF, in einer Weise, dass die Verletzungen nach dem gerichtsmedizinischen Gutachten nicht mit einer einfachen medizinischen Behandlung geheilt werden konnten. Dem Urteil lag zugrunde bzw. nahm es das Strafgericht als erwiesen an, dass der römisch 40 am 14.06.2020 gemeinsam mit römisch 40 und dem Opfer römisch 40 (BF) zur Wohnung des römisch 40 ging um über eine Geldangelegenheit aus der Vergangenheit zu sprechen. Als der Streit zwischen den Parteien in eine Schlägerei überging, verletzte der römisch 40 seinen Schwager römisch 40 mit einem Messer, wobei die Verletzung mit einer einfachen medizinischen Behandlung geheilt werden konnte. Der an der Schlägerei beteiligte Schwager römisch 40 hingegen verletzte den römisch 40 und seinen Neffen, den BF, in einer Weise, dass die Verletzungen nach dem gerichtsmedizinischen Gutachten nicht mit einer einfachen medizinischen Behandlung geheilt werden konnten.
Unter Berücksichtigung der Art und Weise der Tatbegehung, des Tatorts und der Tatzeit, der Bedeutung und des Wertes des Tatobjekts sowie des Ausmaßes des entstandenen Schadens wurde der Onkel des BF gemäß Artikel 86 Abs. 2 des türkischen Strafgesetzbuches auf Grundlage einer Ermessensentscheidung und bevorzugt zu einer Haftstrafe von 4 Monaten verurteilt, womit sich das Strafausmaß am untersten Ende des Strafrahmens (vier Monate bis zu einem Jahr) bewegt. Als erschwerend wurde insbesondere die Tatbegehung mit einer Waffe gewürdigt, als mildernd hingegen die möglichen Auswirkungen der Strafe auf die Zukunft der Täter, sodass das Gericht schließlich zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten gelangte.Unter Berücksichtigung der Art und Weise der Tatbegehung, des Tatorts und der Tatzeit, der Bedeutung und des Wertes des Tatobjekts sowie des Ausmaßes des entstandenen Schadens wurde der Onkel des BF gemäß Artikel 86 Absatz 2, des türkischen Strafgesetzbuches auf Grundlage einer Ermessensentscheidung und bevorzugt zu einer Haftstrafe von 4 Monaten verurteilt, womit sich das Strafausmaß am untersten Ende des Strafrahmens (vier Monate bis zu einem Jahr) bewegt. Als erschwerend wurde insbesondere die Tatbegehung mit einer Waffe gewürdigt, als mildernd hingegen die möglichen Auswirkungen der Strafe auf die Zukunft der Täter, sodass das Gericht schließlich zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten gelangte.
XXXX hingegen wurde mit Urteil des 37. Strafgerichtes Gaziantep vom 19.09.2024 römisch 40 hingegen wurde mit Urteil des 37. Strafgerichtes Gaziantep vom 19.09.2024
1. hinsichtlich des Verbrechens der einfachen Körperverletzung an dem Opfer XXXX gemäß Art. 86 Abs. 2 des türkischen Strafgesetzbuches für schuldig erkannt und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten und 22 Tagen verurteilt,1. hinsichtlich des Verbrechens der einfachen Körperverletzung an dem Opfer römisch 40 gemäß Artikel 86, Absatz 2, des türkischen Strafgesetzbuches für schuldig erkannt und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten und 22 Tagen verurteilt,
2. sowie hinsichtlich des Verbrechens der einfachen Körperverletzung an dem Opfer XXXX gemäß Art. 86 Abs. 1 des türkischen Strafgesetzbuches für schuldig erkannt und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 11 Monaten und sieben Tagen verurteilt.2. sowie hinsichtlich des Verbrechens der einfachen Körperverletzung an dem Opfer römisch 40 gemäß Artikel 86, Absatz eins, des türkischen Strafgesetzbuches für schuldig erkannt und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 11 Monaten und sieben Tagen verurteilt.
Der Schwager des XXXX wurde somit zu einer bedingten Freiheitsstrafe von insgesamt einem Jahr zwei Monaten und 29 Tagen verurteilt. Die von ihm bereits in Gewahrsam und Haft verbrachte Zeit (15.06.2020 bis 03.09.2020) wurde dabei von seiner Strafe abgezogen.Der Schwager des römisch 40 wurde somit zu einer bedingten Freiheitsstrafe von insgesamt einem Jahr zwei Monaten und 29 Tagen verurteilt. Die von ihm bereits in Gewahrsam und Haft verbrachte Zeit (15.06.2020 bis 03.09.2020) wurde dabei von seiner Strafe abgezogen.
Der Verteidiger des XXXX hat gegen das Urteil des 37. Strafgerichtes Gaziantep vom 19.09.2024 mit Schreiben vom 01.10.2024 das Rechtsmittel der Berufung eingelegt.Der Verteidiger des römisch 40 hat gegen das Urteil des 37. Strafgerichtes Gaziantep vom 19.09.2024 mit Schreiben vom 01.10.2024 das Rechtsmittel der Berufung eingelegt.
Das Vorbringen des BF, dass dieses Strafverfahren aus einem asylnahen Motiv unter Anknüpfung an seine kurdische Volksgruppe und/oder politische Gesinnung bzw. mangelnde politische Gesinnung erfolgt sei und sich als ungerechtfertigt erweise, weil er die ihm vorgeworfene Straftat nicht begangen habe, ist hingegen nicht glaubhaft.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF in Zusammenhang mit dem oben genannten strafgerichtlichen Verfahren einer nicht den Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens genügenden Verfahrensführung und Bestrafung durch die türkischen Gerichte unterworfen war.
Zumal der BF zu keiner Haftstrafe oder Geldstrafe verurteilt wurde, hat dieser im Falle einer Rückkehr in die Türkei keine Verbüßung einer Haftstrafe zu befürchten. Auch im Falle der Verbüßung von Strafhaft hätte der BF jedoch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asyl- und/oder vor dem Hintergrund von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention relevante Haftbedingungen zu gewärtigen.Zumal der BF zu keiner Haftstrafe oder Geldstrafe verurteilt wurde, hat dieser im Falle einer Rückkehr in die Türkei keine Verbüßung einer Haftstrafe zu befürchten. Auch im Falle der Verbüßung von Strafhaft hätte der BF jedoch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asyl- und/oder vor dem Hintergrund von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention relevante Haftbedingungen zu gewärtigen.
Dem BF droht auch im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht die Todesstrafe und keine anderweitige individuelle Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, willkürliche Gewaltausübung, exzessive Bestrafung, Folter oder Strafe.
Die Gefahr einer in der Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung des BF aufgrund sonstiger Gründe liegt gegenständlich nicht vor.
Es kann schließlich auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr in die Türkei aus in seiner Person gelegenen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort einer maßgeblichen individuellen Gefährdung oder Bedrohung ausgesetzt wären oder dort keine hinreichende Existenzgrundlage vorfinden würden.
1.3. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat:
Länderspezifische Anmerkungen
Letzte Änderung 2025-08-06 10:29
Länderunspezifische Anmerkung:
Zum Inhalt:
Auswirkungen der Erdbeben vom Februar 2023: Die schweren Erdbeben im Südosten des Landes im Februar 2023 hatten multiple Folgen. Betroffen waren u. a. die Versorgungs- und Sicherheitslage, die Meinungs- und Versammlungsfreiheit, die Position der Opposition und die allgemeine politische Situation, insbesondere angesichts der damals anstehenden Parlaments- und Präsidentschaftswahlen. Relevante Auswirkungen, auch anhand von Beispielen, werden in den jeweiligen Kapiteln bzw. Sub-Kapiteln fallweise in einem eigenen, ausgewiesenen Paragrafen behandelt.
Auf die Justizreformstrategien wird nur dann Bezug genommen, wenn tatsächlich Reformen zumindest in Gesetzestexte gegossen wurden.
Gülen- bzw. Hizmet-Bewegung: In der Türkei wird seitens der staatlichen Vertreter und der breiten Öffentlichkeit die Abkürzung "FETÖ", mitunter die vollständige Bezeichnung "Fetullahç? Terör Örgütü" verwendet, in deutscher Übersetzung: "Fetullahistische Terror Organisation". Da die Gülen- bzw. Hizmet-Bewegung weder in Österreich noch in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (auch nicht in den USA) als Terrororganisation eingestuft wird, was im gegenteiligen Fall unmittelbare Auswirkungen z. B. auf das Asylverfahren nach sich ziehen würde, wird von der Verwendung der Abkürzung "FETÖ" abgesehen, bzw. ist diese zu vermeiden. Die Abkürzung "FETÖ" tritt im Bericht lediglich dort in Erscheinung, wo aus dem Kontext eindeutig hervorgeht, dass diese von Institutionen oder Vertretern des türkischen Staates verwendet wird.
HDP/ DEM-Partei: In dieser Version der Länderinformationen und folgenden werden für eine Übergangszeit die Abkürzungen HDP und DEM-Partei parallel verwendet. - Hintergrund: 2023 hat sich die als pro-kurdisch geltende "Demokratische Partei der Völker, Halklar?n Demokratik Partisi" - HDP angesichts des Verbotsverfahrens gegen sie entschlossen, bei den P