Entscheidungsdatum
19.02.2026Norm
AsylG 2005 §57Spruch
I412 2166093-2/4E, I412 2166093-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. NIGERIA, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des BFA, Erstaufnahmestelle Ost (EASt-Ost) vom 28.01.2026, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. NIGERIA, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des BFA, Erstaufnahmestelle Ost (EASt-Ost) vom 28.01.2026, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, reiste im Juli 2015 unter Umgehung der Grenzkontrolle und ohne Ausweisdokumente in das österreichische Bundesgebiet ein stellte am 01.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er mit der Bedrohung durch einen Kult begründete. Die Ogboni-Kultmitglieder hätten versucht seine Familie zu ruinieren, nachdem sich der Vater geweigert hätte ihn und seinen Bruder „auszuliefern“. Seine Mutter und seine Schwester seien an einem Schlaganfall verstorben und sein Bruder wäre rituell getötet worden. Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 09.05.2017 hielt er sein Fluchtvorbringen aufrecht. Weiters gab er an zwischenzeitlich mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX XXXX verheiratet zu sein und legte die Heiratsurkunde vor. Darüber hinaus legte er eine Kopie seines nigerianischen Reisepasses vor.1. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, reiste im Juli 2015 unter Umgehung der Grenzkontrolle und ohne Ausweisdokumente in das österreichische Bundesgebiet ein stellte am 01.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er mit der Bedrohung durch einen Kult begründete. Die Ogboni-Kultmitglieder hätten versucht seine Familie zu ruinieren, nachdem sich der Vater geweigert hätte ihn und seinen Bruder „auszuliefern“. Seine Mutter und seine Schwester seien an einem Schlaganfall verstorben und sein Bruder wäre rituell getötet worden. Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 09.05.2017 hielt er sein Fluchtvorbringen aufrecht. Weiters gab er an zwischenzeitlich mit der österreichischen Staatsbürgerin römisch 40 römisch 40 verheiratet zu sein und legte die Heiratsurkunde vor. Darüber hinaus legte er eine Kopie seines nigerianischen Reisepasses vor.
2. Mit dem Bescheid vom 07.07.2017, Zl. XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). 2. Mit dem Bescheid vom 07.07.2017, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
3. Gegen diesen Bescheid wurde vom rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer, Beschwerde erhoben und im Wesentlichen das Vorliegen eines rechtswidrigen Bescheides moniert.
4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.05.2018, I411 2166093-1/7E wurde die Beschwerde gegen den Bescheid als unbegründet abgewiesen und die Revision für nicht zulässig erklärt. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe im gesamten Verfahren kein glaubhaftes Vorbringen von Asylrelevanz erstattet. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.
5. Der Beschwerdeführer stellte am 11.12.2025 seinen verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Hierzu erklärte er im Rahmen seiner am selben Tag stattfindenden Erstbefragung, dass er seit 2015 in Österreich sei und hier seither eine Last für seine Frau und seine Schwester sei, welche in Österreich leben würden. Er sei arbeitswillig und wolle Geld verdienen, um seine Familie finanziell zu unterstützen. Er wolle als Mann für seine Familie sorgen und einfach nur arbeiten. Dieses Thema mache in seiner Beziehung ebenfalls Probleme, er habe damit alle Asylgründe genannt.
6. Am 23.01.2026 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich von der belangten Behörde per Video- Einvernahme in der Justizanstalt einvernommen. Auf die Frage, weswegen er nunmehr neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er Probleme mit seiner Frau habe, die ihm gesagt habe, wenn er sie verlasse, werde sie ihn ins Gefängnis bringen und dafür sorgen, dass er nach Nigeria abgeschoben werde. Er müsse immer die Wohnung putzen und alle möglichen Arbeiten verrichten, das habe er nicht gewollt. Sie zerstöre sein Leben, er wolle sich scheiden lassen.
7. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 28.01.2026 wies die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigen gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I. und II.). Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkte III. – V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.7. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 28.01.2026 wies die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigen gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkte römisch drei. – römisch fünf.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) sowie gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
8. Gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 10.02.2026 vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Inhaltlich wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass die familiäre Situation des Beschwerdeführers derart eskaliert sei, dass gegen ihn ein polizeiliches Betretungs- und Annäherungsverbot ausgesprochen worden sei. Damit sei objektiv dokumentiert, dass die familiäre Lebensgemeinschaft zerrüttet sei und dem Beschwerdeführer der bisherige Lebensmittelpunkt entzogen worden sei. Dieser habe sich in einer akuten existenziellen Notlage befunden, ohne Unterkunft, ohne Einkommen und ohne soziales Auffangnetz und vor diesem Hintergrund den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 16.02.2026 zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Im Erkenntnis I411 2166093-1/7E, mit dem über den ersten Asylantrag des Beschwerdeführers rechtskräftig entschieden wurde, wurden folgende Feststellungen getroffen:
“Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und bekennt sich zum christlichen Glauben. Er gehört der Volksgruppe der Urhobo an. Seine Identität steht fest.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer stellte bereits in Ungarn einen Asylantrag. Er hält sich seit (mindestens) 01.09.2015 in Österreich auf. Der Beschwerdeführer hat zu keinem Zeitpunkt über einen regulären österreichischen Aufenthaltstitel verfügt und war nur während der Dauer seines Asylverfahrens zum Aufenthalt in Österreich berechtigt.
Der Beschwerdeführer verfügt in Nigeria über familiäre Anknüpfungspunkte. Er ist Vater des zwölfjährigen XXXX . Dieser lebt mit seiner Mutter XXXX in Nigeria. Der Kontakt wird über Skype und soziale Netzwerke aufrecht gehalten. Der Beschwerdeführer verfügt in Nigeria über familiäre Anknüpfungspunkte. Er ist Vater des zwölfjährigen römisch 40 . Dieser lebt mit seiner Mutter römisch 40 in Nigeria. Der Kontakt wird über Skype und soziale Netzwerke aufrecht gehalten.
Er ist mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX (Familienname vor der Eheschließung: XXXX ) verheiratet. Seine Ehefrau ist seit 02.05.2017 bei XXXX als Mitarbeiterin für Kundeninformation beschäftigt.Er ist mit der österreichischen Staatsbürgerin römisch 40 (Familienname vor der Eheschließung: römisch 40 ) verheiratet. Seine Ehefrau ist seit 02.05.2017 bei römisch 40 als Mitarbeiterin für Kundeninformation beschäftigt.
In Österreich verfügt der Beschwerdeführer, abgesehen von seiner Ehefrau, über keine Verwandten. Er hat in Österreich Freundschaften und Bekanntschaften.
Der Beschwerdeführer besuchte 11 Jahre lang die Grundschule und arbeitete anschließend als Frisör und als Verkäufer für Prepaid Karten. Aufgrund seiner Arbeitserfahrung in Nigeria hat er eine Chance am nigerianischen Arbeitsmarkt unterzukommen.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht vorbestraft.
Er geht in Österreich keiner Beschäftigung nach, bezieht keine Leistungen von der staatlichen Grundversorgung und lebt mit seiner Ehefrau in Wien.
Der Beschwerdeführer hat das mit 04.04.2017 datierte ÖSD Zertifikat A2 vorgelegt, war jedoch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgehend auf die zu Verfügung gestellte Dolmetscherin angewiesen. Eine Verständigung auf Deutsch war weitestgehend nicht möglich.”
Nach Abschluss seines ersten Asylverfahrens reiste der Beschwerdeführer im Jahr 2018 für sechs Monate nach Spanien und verfügte dort über einen bis 17.10.2023 gültigen Aufenthaltstitel.
Mit Bescheid vom 29.07.2019 wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 iVm § 57 Abs. 1 AVG 1991 über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet, aus der der Beschwerdeführer am 12.08.2019 entlassen wurde.Mit Bescheid vom 29.07.2019 wurde gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG 1991 über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet, aus der der Beschwerdeführer am 12.08.2019 entlassen wurde.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.07.2022 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, zur Erlangung eines Heimreisezertifikates am 11.08.2022 bei der belangten Behörde zu erscheinen. Dieser Aufforderung kam er nicht nach, woraufhin ein Festnahmeauftrag erlassen wurde. Eine Festnahme war nicht möglich, da der Beschwerdeführer nicht angetroffen werden konnte.
Der Beschwerdeführer kam am 01.09.2022 zur belangten Behörde und wurde bis 04.09.2022 angehalten. Einer Maßnahmenbeschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 20.02.2023 stattgegeben.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers, eine österreichische Staatsangehörige, sowie eine Schwester des Beschwerdeführers lebt in Österreich.
Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer in Österreich keine sozialen Anknüpfungspunkte. Er verfügt über geringfügige Deutschkenntnisse und war in Österreich zu keinem Zeitpunkt berufstätig.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich mehrfach straffällig in Erscheinung getreten:
Im Strafregister der Republik Österreich scheinen folgende Verurteilungen auf:
1. XXXX XXXX vom 03.06.2020 RK 15.07.2020: § 83 (1) StGB, Datum der (letzten) Tat 02.12.2019, Geldstrafe von 50 Tags zu je 4,00 EUR (200,00 EUR) im NEF 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, Vollzugsdatum 15.07.20201. römisch 40 römisch 40 vom 03.06.2020 RK 15.07.2020: Paragraph 83, (1) StGB, Datum der (letzten) Tat 02.12.2019, Geldstrafe von 50 Tags zu je 4,00 EUR (200,00 EUR) im NEF 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, Vollzugsdatum 15.07.2020
2. LG XXXX XXXX vom 13.06.2022 RK 28.09.2022:
§ 205a (1) StGB, Datum der (letzten) Tat 20.05.2018, Freiheitsstrafe 8 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre, Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf BG XXXX RK 15.07.20202. LG römisch 40 römisch 40 vom 13.06.2022 RK 28.09.2022: , Paragraph 205 a, (1) StGB, Datum der (letzten) Tat 20.05.2018, Freiheitsstrafe 8 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre, Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf BG römisch 40 RK 15.07.2020
3. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX ( XXXX ) vom 15.06.2023 (RK 15.06.2023) wurde der Beschwerdeführer gemäß § 107 (1) StGB, §§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (2) SMG, §§ 223 (2), 224 StGB, §§ 28a (1) 4. Fall, 28a (1) 5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. 3. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 ( römisch 40 ) vom 15.06.2023 (RK 15.06.2023) wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 107, (1) StGB, Paragraphen 27, (1) Ziffer eins, 1. Fall, 27 (1) Ziffer eins, 2. Fall, 27 (2) SMG, Paragraphen 223, (2), 224 StGB, Paragraphen 28 a, (1) 4. Fall, 28a (1) 5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Mildernd wurde die teils alkoholbedingte Enthemmung sowie das teilweise Geständnis, erschwerend eine einschlägige Vorstrafe (aus zwei Verurteilungen) mit sofortigem Rückfall, sowie teilweise bereits Tatbegehung während dort laufenden Verfahrens, das Zusammentreffen eines Verbrechens (in zahlreichen Angriffen über einen langen Tatzeitraum) mit mehreren Vergehen gewertete.
4. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX ( XXXX ) vom 28.01.2026 (RK 28.01.2026) wurde der Beschwerdeführer gemäß § 27 (2a) SMG § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monate, davon Freiheitsstrafe 8 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt. 4. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 ( römisch 40 ) vom 28.01.2026 (RK 28.01.2026) wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 27, (2a) SMG Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monate, davon Freiheitsstrafe 8 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt.
Mildernd wurde das teilweise reumütige Geständnis, der teilweise Versuch, die Sicherstellung des Suchtgifts, erschwerend die zwei einschlägigen Vorstrafen sowie die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit gewertet.
Der Beschwerdeführer verbüßte von 23.03.2023 bis 13.08.2024 eine Freiheitsstrafe. Seit 08.01.2026 befindet er sich wiederum in Strafhaft.
Zur Person des Beschwerdeführers scheinen im Kriminalpolizeilichen Aktenindex (KPA) 14 Eintragungen auf.
1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:
Der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 01.09.2015 wurde im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.05.2018, I411 2166093-1/7E, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.
Zwischen rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens und der Zurückweisung des gegenständlichen Folgeantrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 28.01.2026 ist keine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten, welche geeignet wäre, einen neuen Grund für die Gewährung von Asyl oder subsidiären Schutz darzustellen. Seitens des Beschwerdeführers wurden keine neuen Fluchtgründe, die nach rechtskräftigem Abschluss seines Vorverfahrens entstanden sind, vorgebracht. Es fehlt auch an einem neuen Element, welches erheblich zur Wahrscheinlichkeit beitragen würde, dass der Beschwerdeführer nach Maßgabe der Statusrichtlinie als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen wäre.
Auch hat sich die individuelle Situation für den Beschwerdeführer sowie die allgemeine Lage in seinem Herkunftsstaat Nigeria nicht in einem Umfang verändert, dass von einer entscheidungswesentlichen Änderung des Sachverhaltes auszugehen wäre.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in die seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Beweismittel sowie in die zitierten Länderberichte zu Nigeria.
Auskünfte aus dem Strafregister, dem zentralen Melderegister, dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister sowie dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt.
Überdies wurde Einsicht genommen in den ho. Gerichtsakt zur Zl. I411 2166093-1 bezüglich des ersten, rechtskräftig abweisend entschiedenen Asylverfahrens des Beschwerdeführers bzw. in die Gerichtsakten zu W250 2222131-1,-2,-3 betreffend Maßnahmenbeschwerden.
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu seiner Herkunft, seinen Lebensumständen, seinen Familienverhältnissen, seinem Gesundheitszustand, seiner Erwerbsfähigkeit, seiner Bildung und Berufserfahrung, seinen Sprachkenntnissen, seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Konfession, sowie seiner Ausreise nach Europa und den Aufenthaltsorten ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen sowie in seinen vorangegangenen Asylverfahren bzw. dem unbestrittenen Akteninhalt.
Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gründen auf dem unbestrittenen Akteninhalt in Zusammenschau mit eingeholten Auskünften aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister sowie dem zentralen Melderegister.
Die Feststellungen zur Ehefrau und Schwester des Beschwerdeführers sowie zu dessen mangelnden Integrationsverfestigungen blieben in der Beschwerde unbestritten und stützen sich auch auf seine Angaben in der Befragung durch die belangte Behörde, in welcher der Beschwerdeführer ebenfalls bestätigte, gesund zu sein. Er gab zudem an, in Österreich nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sein, keinem Verein anzugehören und machte sich die belangte Behörde von den mittelmäßigen Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers, der angab, eine Sprachprüfung auf dem Niveau A2 abgelegt zu haben, im Zuge der Einvernahme ein Bild.
2.2. Zum Vorverfahren, dem Fluchtvorbringen und einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers:
Zur Beurteilung der Identität der Sach- und Rechtslage unter dem Gesichtspunkt des § 68 Abs. 1 AVG ist jener Bescheid (bzw. jenes Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem materiellrechtlich über einen Antrag entschieden wurde (vgl. VwGH 19.10.1995, Zl. 93/09/0502, mwN). Als Vergleichsmaßstab im Hinblick auf den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz dient fallgegenständlich sohin das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.05.2018, Zl. 2166093-2/7E, mit welchem sein erster Antrag nach inhaltlicher Prüfung seines betreffenden Vorbringens hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria rechtskräftig abgewiesen wurde.Zur Beurteilung der Identität der Sach- und Rechtslage unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 68, Absatz eins, AVG ist jener Bescheid (bzw. jenes Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem materiellrechtlich über einen Antrag entschieden wurde vergleiche VwGH 19.10.1995, Zl. 93/09/0502, mwN). Als Vergleichsmaßstab im Hinblick auf den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz dient fallgegenständlich sohin das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.05.2018, Zl. 2166093-2/7E, mit welchem sein erster Antrag nach inhaltlicher Prüfung seines betreffenden Vorbringens hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria rechtskräftig abgewiesen wurde.
Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe im gesamten Verfahren kein glaubhaftes Vorbringen von Asylrelevanz erstattet. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.
Vom Bundesverwaltungsgericht ist im gegenständlichen Verfahren zu prüfen, ob zwischen der Rechtskraft dieses abweisenden Erkenntnisses und der Zurückweisung des verfahrensgegenständlichen Folgeantrags wegen entschiedener Sache mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.02.2026 eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist.
Eine wesentliche Änderung der Rechtslage ist nicht erkennbar und wurde in der Beschwerde auch nicht behauptet.
Eine wesentliche Änderung der Sachlage ist ebenso wenig zu erkennen, da seitens des Beschwerdeführers auch keine neuen Fluchtgründe vorgebracht wurden.
So entgegnete der in Untersuchungshaft befindliche Beschwerdeführer im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme, welche von der belangten Behörde im Rahmen einer Videokonferenz am 23.01.2026 anlässlich seines verfahrensgegenständlichen Folgeantrags durchgeführt wurde, auf die Frage, weswegen er nunmehr neuerlich um internationalen Schutz angesucht habe: „ich habe um Asyl angesucht, weil ich Probleme mit meiner Frau habe. Sie hat mich immer als Sklave bezeichnet, sie hat gesagt, wenn ich sie verlasse, wird sie mich ins Gefängnis bringen und sie wird dafür sorgen, dass ich nach Nigeria abgeschoben werde. Ich musste immer die Wohnung putzen, ich musste alle möglichen Arbeiten verrichten. Das wollte ich nicht. Ihr Ex Freund ist immer in die Wohnung gekommen, er hat einen Schlüssel, es war so die letzten 10 Jahre, ich konnte ihr nichts bieten, ich konnte nicht zahlen. (…) Sie hat mich auch mehrmals verletzt. Sie hat auch gedroht, die Polizei zu rufen, sie hat mich gezwungen, im Freien zu schlafen.“ Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer als Begründung für seinen Folgeantrag auf internationalen Schutz an, er habe keine Unterkunft und überhaupt nichts und gab an, Hilfestellung für eine Scheidung zu benötigen.
Bezüglich der Ausreisegründe, die er im ersten Verfahren geltend gemacht habe, habe sich nichts geändert. Auch in der Beschwerdeschrift wurde im Wesentlichen ausschließlich auf die Situation des Beschwerdeführers in Österreich hingewiesen, ohne auch nur ansatzweise substantiiert wie auch immer gelagerte neue Fluchtgründe oder Rückkehrbefürchtungen ins Treffen zu führen.
Beim neuerlichen Verweis auf das Fluchtvorbringen aus dem vorangegangenen Asylverfahren des Beschwerdeführers handelt es sich um keine "nova producta" im Sinne einer nachträglichen Änderung der Sache, die einer neuerlichen inhaltlichen Prüfung im gegenständlichen Verfahren zu seinem Folgeantrag auf internationalen Schutz zugänglich wären (vgl. VwGH 16.05.2024, Ra 2023/19/0407, mwN).Beim neuerlichen Verweis auf das Fluchtvorbringen aus dem vorangegangenen Asylverfahren des Beschwerdeführers handelt es sich um keine "nova producta" im Sinne einer nachträglichen Änderung der Sache, die einer neuerlichen inhaltlichen Prüfung im gegenständlichen Verfahren zu seinem Folgeantrag auf internationalen Schutz zugänglich wären vergleiche VwGH 16.05.2024, Ra 2023/19/0407, mwN).
Diesem Vorbringen kommt jedoch keinerlei Asylrelevanz zu und ist darin somit im Hinblick auf die Voraussetzungen für eine Zuerkennung des Status des Asylberechtigten keine maßgebliche Sachverhaltsänderung zu erblicken.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in seinem nunmehr zweiten Asylverfahren keine entscheidungswesentlichen neuen Fluchtgründe vorgebracht hat.
Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 12.03.2021, Ra 2020/19/0315, mwN).Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen vergleiche VwGH 12.03.2021, Ra 2020/19/0315, mwN).
Es sind auch keine wesentlichen, in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, etwa eine schwere Erkrankung oder ein sonstiger auf seine Person bezogener außergewöhnlicher Umstand, welcher eine neuerliche umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen ließe. Eine Minderung seiner Erwerbsfähigkeit wurde weder vorgebracht, noch ist eine solche ersichtlich und verfügt er darüber hinaus nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte in seinem Herkunftsstaat.
Eine wesentliche Änderung der Situation in Nigeria wurde jedoch im Beschwerdeverfahren nicht behauptet und entspricht eine solche auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts. Es sind keine Umstände bekannt, dass in Nigeria gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefahr im Sinne des Art. 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wäre und besteht auch nach wie vor nicht auf dem gesamten Staatsgebiet ein innerstaatlicher oder internationaler Konflikt, welcher für eine dort aufhältige Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt bedeuten würde.Eine wesentliche Änderung der Situation in Nigeria wurde jedoch im Beschwerdeverfahren nicht behauptet und entspricht eine solche auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts. Es sind keine Umstände bekannt, dass in Nigeria gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefahr im Sinne des Artikel 2, oder 3 EMRK ausgesetzt wäre und besteht auch nach wie vor nicht auf dem gesamten Staatsgebiet ein innerstaatlicher oder internationaler Konflikt, welcher für eine dort aufhältige Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt bedeuten würde.
Die belangte Behörde führte in der bekämpften Entscheidung unter Hinweis auf das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 08.08.2025 aus, dass sich eine maßgeblich geänderte Lage seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens nicht ergeben habe. Der Beschwerdeführer ist diesen Ausführungen im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert entgegengetreten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
Da das BFA mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht jedoch der zurückgewiesene Antrag selbst (vgl. VwGH 05.08.2020, Ra 2020/20/0192, mwN).Da das BFA mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht jedoch der zurückgewiesene Antrag selbst vergleiche VwGH 05.08.2020, Ra 2020/20/0192, mwN).
Die Rechtskraft einer früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Erledigung steht einer neuen Sachentscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", d.h. durch die Identität der Sache, über die formell rechtskräftig abgesprochen wurde, mit der im neuerlichen Abspruch erfassten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für die Vorentscheidung maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung der in der Vorentscheidung als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist (vgl. VwGH 20.01.2021, Ra 2020/19/0381, mwN).Die Rechtskraft einer früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Erledigung steht einer neuen Sachentscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", d.h. durch die Identität der Sache, über die formell rechtskräftig abgesprochen wurde, mit der im neuerlichen Abspruch erfassten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für die Vorentscheidung maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung der in der Vorentscheidung als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist vergleiche VwGH 20.01.2021, Ra 2020/19/0381, mwN).
Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt (vgl. VwGH 10.09.2021, Ra 2021/14/0256, mwN).Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt vergleiche VwGH 10.09.2021,