Entscheidungsdatum
20.02.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
W177 2168911-3/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Volker NOWAK über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.01.2026, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Volker NOWAK über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.01.2026, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46, § 55 Abs. 4 und § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG 2005 idgF, § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG, § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46,, Paragraph 55, Absatz 4 und Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG 2005 idgF, Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG, Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. 1.Verfahren:
Der Beschwerdeführer (nunmehr: „BF“), ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 21.20.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 25.07.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nunmehr: „BFA“) diesen Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab und erteilte dem keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen; es wurde weiters gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei; es wurde zudem ausgesprochen, dass die Frist für eine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 03.12.2019, GZ. XXXX , in Rechtskraft erwachsen am 09.12.2019, wurden der BF wegen des Vergehens der Unterdrückung eines Beweismittels nach §§ 15, 295 StGB sowie wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagsätzen à € 4,00 verurteilt, wobei ein Teil der Geldstrafe von 68 Tagsätzen unter Setzung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 03.12.2019, GZ. römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am 09.12.2019, wurden der BF wegen des Vergehens der Unterdrückung eines Beweismittels nach Paragraphen 15, 295, StGB sowie wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagsätzen à € 4,00 verurteilt, wobei ein Teil der Geldstrafe von 68 Tagsätzen unter Setzung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (nunmehr: „BVwG“) vom 23.06.2021, GZ. XXXX , wurde die fristgerecht gegen den o. a. Bescheid des BFA erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen sowie ausgesprochen, dass eine Revision nicht zulässig sei.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (nunmehr: „BVwG“) vom 23.06.2021, GZ. römisch 40 , wurde die fristgerecht gegen den o. a. Bescheid des BFA erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen sowie ausgesprochen, dass eine Revision nicht zulässig sei.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 15.09.2022, XXXX , in Rechtskraft erwachsen am selben Tage, wurden der BF wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB und wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs. 1 5. Fall, 28a Abs. 3 1. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe von acht Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 15.09.2022, römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am selben Tage, wurden der BF wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB und wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach Paragraphen 28 a, Absatz eins, 5. Fall, 28a Absatz 3, 1. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe von acht Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
1.2. 2.Verfahren:
Der BF stellte am 01.02.2023 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 21.11.2023, GZ. XXXX wurden der BF wegen des Verbrechens des gewerblichen Diebstahls, teils durch Einbruch, nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z. 1, 130 Abs. 1 1. Fall, Abs. 2, 15 StGB und wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 21.11.2023, GZ. römisch 40 wurden der BF wegen des Verbrechens des gewerblichen Diebstahls, teils durch Einbruch, nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz eins, 1. Fall, Absatz 2, 15, StGB und wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 21.11.2023, GZ. XXXX in Rechtskraft erwachsen am selben Tage, wurde die bedingte Nachsicht des Tei