Entscheidungsdatum
20.02.2026Norm
BBG §40Spruch
,
W141 2333489-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie den fachkundigen Laienrichter
Robert ARTHOFER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX bevollmächtigt vertreten durch den Verein ChronischKrank, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich vom 28.10.2025, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 08.01.2026, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 46 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie den fachkundigen Laienrichter , Robert ARTHOFER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 geb. römisch 40 bevollmächtigt vertreten durch den Verein ChronischKrank, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich vom 28.10.2025, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 08.01.2026, OB: römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraphen 40, 41 und 46 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Am 29.07.2025 hat die Beschwerdeführerin beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt), unter Vorlage fachärztlicher Befunde einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.
2. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 19.09.2025, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung mit 40 vH bewertet wurde.
3. Mit Schreiben vom 19.09.2025 hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin gemäß § 45 AVG das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. 3. Mit Schreiben vom 19.09.2025 hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 45, AVG das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
4. Mit Bescheid vom 28.10.2025 hat die belangte Behörde gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Da eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt ist, konnte vom Ergebnis der Beweisaufnahme nicht abgegangen werden.4. Mit Bescheid vom 28.10.2025 hat die belangte Behörde gemäß Paragraphen 40, 41 und 45 BBG den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Da eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt ist, konnte vom Ergebnis der Beweisaufnahme nicht abgegangen werden.
5. Die Beschwerdeführerin, nunmehr bevollmächtigt vertreten durch den Verein ChronischKrank, brachte daraufhin via E-Mail am 31.10.2025 Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.10.2025 ein.
Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass sie mit dem Ergebnis der Begutachtung nicht einverstanden sei und legte zwei neue Befunde bei.
Die Beschwerdeführerin leide neben dem Sjögren Syndrom mit chronischer Erschöpfung zusätzlich an einer Angststörung und einer therapieresistenten Depression als Dauerdiagnose. Sie sei in allen Bereichen beruflich wie sozial massiv eingeschränkt, eine Arbeitsfähigkeit sei nicht gegeben. Des Weiteren sei durch die täglichen Panikattacken die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegeben.
6. Zur Überprüfung der Einwendungen holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage derselben Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 18.11.2025, ein Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage, eines Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 04.01.2026, sowie ein zusammenfassenden Gesamtgutachten vom 05.01.2026 ein.
Die gutachterliche Einschätzung hinsichtlich dem Leiden 2–6 aus dem Vorgutachten, nunmehr als Leiden 3–7 erfasst, bleibt unverändert zum Vorgutachten und sie wurden mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. bewertet. Das Sachverständigengutachten des Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin bewertet den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 30 v.H. Das zusammenfassende ärztliche Gesamtgutachten bewertet den Grad der Behinderung mit 40 v.H., da das Leiden 2 „Sjögren Syndrom“ bei einem ungünstigen wechselseitigen Zusammenwirken mit dem psychiatrischen Grundleiden 1 „Generalisierte Angst- und Panikstörung, rezidivierende depressive Störung“ dies um eine Stufe erhöht.
7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.01.2026 hat die belangte Behörde im Rahmen der rechtzeitig ergangenen Beschwerdevorentscheidung die am 31.10.2025 eingelangte Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.10.2025, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, gemäß §§ 41, 42 und 46 BBG iVm § 14 VwGVG abgewiesen.7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.01.2026 hat die belangte Behörde im Rahmen der rechtzeitig ergangenen Beschwerdevorentscheidung die am 31.10.2025 eingelangte Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.10.2025, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, gemäß Paragraphen 41, 42 und 46 BBG in Verbindung mit Paragraph 14, VwGVG abgewiesen.
Die maßgeblichen Bestimmungen des BBG zitierend wurde begründend ausgeführt, dass die im Zuge der fristgerecht eingelangten Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.10.2025 durchgeführte ärztliche Begutachtung durch den ärztlichen Dienst der belangten Behörde ergeben habe, dass der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage. Die Ergebnisse der Begutachtung seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden.
Dem Bescheid waren die Sachverständigengutachten angeschlossen.
8. Mit Schreiben vom 15.01.2026 hat der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beantragt.
9. Am 27.01.2026 ist der Verwaltungsakt hiergerichtlich eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich die Beschwerdeführerin mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 v.H.
1.2.1. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Allgemeinzustand:
57-jährige Frau in gutem Allgemeinzustand
Größe: 164,00 cm Gewicht: 68,00 kg Blutdruck: 125/80
Ernährungszustand:
untersetzt
Klinischer Status – Fachstatus:
Haut sonnengebräunt, sichtbare Schleimhäute unauffällig, Sehen und Hören normal, kein Nystagmus, Pupillen isocor, reagieren prompt, Thorax symmetrisch, Cor normal konfiguriert, HA rh, Töne rein, Pulmo sonorer KS, Pleura frei, VA ohne NG, Abdomen weich, kein DS, keine Defense oder Resistenz, Hepar und Lien nicht tastbar.
Obere Extremitäten: Faustschluss seitengleich und kräftig (KG 5), Schürzen- und Nackengriff beidseits ungehindert, Wirbelsäule: gerade, Klopfschmerz im unteren BWS Bereich, Nierenlager beidseits frei.
Untere Extremitäten: Hüft- und Kniegelenke in allen Ebenen frei beweglich, keine Ödeme, neurologischer Status: Lasegue beidseits negativ, MER unauffällig, Zehen-Fersenstand frei, Einbeinstand mit leichter Unsicherheit links.
Gesamtmobilität – Gangbild:
Normalschrittig, sicher und frei
Status Psychicus:
Stimmung euthym, Antrieb unauffällig, bewußtseinsklar und gut orientiert, Duktus kohärent.
1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
1
Generalisierte Angststörung, Panikstörung, rezidivierend depressive Störung
Zwei Stufen über dem unteren RS: Chronifizierte Beeinträchtigung in sozialen Bereichen, ambulant führbar, Therapiereserven gegeben
03.04.01
30 vH
2
gleichzusetzen 02.02.02 Sjögren Syndrom mit chronischer Erschöpfung
Wahl dieser Position mit unterem Rahmensatz, da chronische Müdigkeit, aber kein stationärer Behandlungsbedarf
02.02.02
30 vH
3
Hypertonie
Fixer Rahmensatz, Kombinationstherapie
05.01.02
20 vH
4
gleichzusetzen 10.03.13 Chronische Immunthrombozytopenie
Unterer Rahmensatz, stabil unter etablierter Therapie
10.03.13
10 vH
5
Hashimoto Thyreoditis
Unterer Rahmensatz, stabil unter Medikation
09.01.01
10 vH
6
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule
Unterer Rahmensatz, ohne maßgebliche Alltagsein-schränkung oder erforderliche Dauertherapie
02.01.01
10 vH
7
Autoimmungastritis
Unterer Rahmensatz, da guter Ernährungszustand, ohne Dauertherapie
07.04.01
10 vH
Gesamtgrad der Behinderung
40 vH
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 2 erhöht um eine Stufe bei ungünstigem wechselseitigem Zusammenwirken mit dem Grundleiden. Leiden 3,4,5,6 und 7 erhöhen bei geringer funktioneller Relevanz nicht
1.3. Der gegenständliche Antrag ist am 29.07.2025 bei der belangten Behörde eingelangt.
2. Beweiswürdigung:
Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).
Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 19.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 19.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“.
Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Zu 1.2.) Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen – wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungs-methoden – vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachvers-tändigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllen die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten auch die an ärztliche Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. In den eingeholten Gutachten wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Die durch die belangte Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund und der Aktenlage entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die Einschätzung des führenden Leidens 1 „Generalisierte Angst- und Panikstörung, rezidivierende depressive Störung“, erfolgt durch den medizinischen Sachverständigen für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin unter der Richtsatzposition 03.04.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, „Persönlichkeits- Verhaltensstörung mit geringer sozialer Beeinträchtigung“, mit einem vorgesehenen Rahmensatz für den Grad der Behinderung von 10 bis 40 v.H. Der Sachverständige schätzt dieses Leiden mit zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz mit 30 v.H. ein, Dies wird vom Sachverständigen nachvollziehbar dahingehend begründet, dass eine chronifizierte Beeinträchtigung in sozialen Bereichen vorliegt. Diese Beeinträchtigung ist jedoch ambulant gut behandelbar und darüber hinaus liegen weitere Therapiereserven vor.
Das Leiden 2 „Sjögren Syndrom mit chronischer Erschöpfung“, wurde von der medizinischen Sachverständigen für Innere Medizin und Allgemeinmedizin unter der gleichzuhaltenden Richtsatzposition 02.02.02, „Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades“ mit einem Rahmensatz von 30 bis 40 v.H. eingeschätzt. Die Sachverständige schätzt dieses Leiden mit dem unteren Rahmensatz von 30 v.H. ein, da zwar eine chronische Müdigkeit vorliegt, aber kein stationärer Behandlungsbedarf besteht.
Das Leiden 3 „Hypertonie“ mit der Position 05.01.02 wurde von der Sachverständigen schlüssig und nachvollziehbar mit dem fixen Rahmensatz von 20 v.H. bewertet.
Das Leiden 4 „Chronische Immunthrombozytopenie“, wurde von der medizinischen Sachverständigen für Innere Medizin und Allgemeinmedizin unter der gleichzuhaltenden Richtsatzposition 10.03.13, „leichte Immundefekte“ mit einem Rahmensatz von 10 bis 40 v.H. eingeschätzt. Die Sachverständige schätzt dieses Leiden ebenfalls unzweifelhaft und nachvollziehbar mit dem unteren Rahmensatz von 10 v.H. ein, da dieses Leiden bei der Beschwerdeführerin stabil unter etablierter Therapie besteht.
Das Leiden 5 „Hashimoto Thyreoditis“ wurde von der medizinischen Sachverständigen unter der Richtsatzposition 09.01.01, „Schilddrüsenerkrankungen mit geringer Beeinträchtigung“ mit einem Grad der Behinderung von 10 v.H. bewertet. Hier wurde schlüssig und nachvollziehbar der untere Rahmensatz angewandt, da die Erkrankung eine geringe Allgemeinsymptomatik aufweist und stabil unter Medikation ist.
Die medizinische Sachverständige schätzt das Leiden 6 „Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule“ unter der Richtsatzposition 02.01.01, „Funktionseinschränkungen geringen Grades“ mit einem Rahmensatz von 10 bis 20 v.H. ein. Die Sachverständige wendet nach Ansicht des erkennenden Senates richtiger Weise den unteren Rahmensatz mit einem Grad der Behinderung von 10 v.H. an, da das Leiden keine maßgeblichen Alltagseinschränkungen aufweist und darüber hinaus keine Dauertherapie erforderlich ist.
Das Leiden 7 „Autoimmungastritis“ bewertete die Sachverständige unter der Richtsatzposition 07.04.01, „Chronisch rezidivierende Magen- und Zwölffingerdarmgeschwüre“ mit einem Rahmensatz von 10 bis 40 v.H. Bei diesem Leiden wurde schlüssig und nachvollziehbarer Weise der untere Rahmensatz gewählt, da ein guter Ernährungszustand vorliegt und keinerlei Dauertherapie benötigt wird.
Die Sachverständigengutachten sind ausführlich und umfangreich sowie schlüssig und nachvollziehbar und berücksichtigen daher die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin anhand der vorliegenden Befunde in vollem Umfang.
Die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin wurde zusätzlich und umfassend differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt. Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind.
Das Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Ein konkretes Tatsachenvorbringen, mit welchem die dem Gutachten zu Grunde liegenden Annahmen bestritten wurden, wurde nicht erstattet. Auch ist die Beschwerdeführerin dem – nicht als unschlüssig zu erkennenden – Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.
Zu 1.3.) Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses weist das Datum 29.07.2025 auf.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz – BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz – BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 46 BBG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Gemäß Paragraph 46, BBG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
Gemäß § 54 Abs. 18 BBG tritt § 46 BBG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2015 mit 1. Juli 2015 in Kraft.Gemäß Paragraph 54, Absatz 18, BBG tritt Paragraph 46, BBG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015, mit 1. Juli 2015 in Kraft.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungs-gerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungs-gerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.Gemäß Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Gemäß § 35 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988 idgF, bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,Gemäß Paragraph 35, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, idgF, bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsver-ordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsver-ordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
– Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfür-sorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).– Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfür-sorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,).
– Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.
– In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.– In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
§ 1 sowie § 41 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft.Paragraph eins, sowie Paragraph 41, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010, treten mit 1. September 2010 in Kraft.
Da im gegenständlichen Fall der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses am 29.07.2025 gestellt worden ist, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen.
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Fami