Entscheidungsdatum
20.02.2026Norm
BVergG 2018 §12 Abs1Spruch
,
W134 2317019-4/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas Gruber als Vorsitzenden sowie Dr. Barbara Seelos als fachkundige Laienrichterin der Auftraggeberseite und Mag. Julia Weiss als fachkundige Laienrichterin der Auftragnehmerseite über den Antrag der XXXX , vertreten durch Prof. Haslinger & Partner Rechtsanwälte, Zollamtstraße 7, 4020 Linz, vom 09.10.2025 betreffend das Vergabeverfahren „Akten- und Datenvernichtung“ (GZ 2705.05001)“ der Auftraggeberinnen Republik Österreich, Bundesbeschaffung GmbH sowie alle weiteren Auftraggeberinnen gemäß der den Ausschreibungsunterlagen beiliegenden Kundenliste, vergebende Stelle Bundesbeschaffung GmbH, alle vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, zu Recht beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas Gruber als Vorsitzenden sowie Dr. Barbara Seelos als fachkundige Laienrichterin der Auftraggeberseite und Mag. Julia Weiss als fachkundige Laienrichterin der Auftragnehmerseite über den Antrag der römisch 40 , vertreten durch Prof. Haslinger & Partner Rechtsanwälte, Zollamtstraße 7, 4020 Linz, vom 09.10.2025 betreffend das Vergabeverfahren „Akten- und Datenvernichtung“ (GZ 2705.05001)“ der Auftraggeberinnen Republik Österreich, Bundesbeschaffung GmbH sowie alle weiteren Auftraggeberinnen gemäß der den Ausschreibungsunterlagen beiliegenden Kundenliste, vergebende Stelle Bundesbeschaffung GmbH, alle vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, zu Recht beschlossen:
A)
Der Antrag auf „Rückzahlung der im Wege des Verbesserungsauftrages abgeforderten ergänzenden Pauschalgebühr in der Höhe von insgesamt € 16.200,00“ wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Republik Österreich (vertreten durch die Bundesbeschaffung GmbH als vergebende Stelle; in Folge: Auftraggeberin) hat einen in neun Lose unterteilten Dienstleistungsauftrag im Oberschwellenbereich „Akten- und Datenvernichtung (GZ 2705.05001)“, der im Wege eines Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung nach dem Bestbieterprinzip vergeben werden soll, ausgeschrieben. Die Bekanntmachung in Österreich ist am 17.04.2025 und in der EU am 15.04.2025 erfolgt.
Die Antragstellerin hat ein Angebot für die Lose 1-9 abgegeben. Mit Schreiben der Auftraggeberinnen vom 25.07.2025 wurde das Angebot der Antragstellerin für die Lose 1-9 mit der Begründung ausgeschieden, dass innerhalb der gesetzten Nachfrist die geforderten Aufklärungen nicht abgegeben worden seien.
Mit Schreiben vom 04.08.2025 hat die Antragstellerin einen Nachprüfungsantrag und einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung für alle 9 Lose eingebracht. Sie beantragte “die gesondert anfechtbare Entscheidung der Auftraggeberin vom 25.07.2025, nämlich das Angebot der Antragstellerin im Vergabeverfahren “Akten- und Datenvernichtung”, BBG-GZ. 2705.05001 auszuscheiden, für nichtig (zu) erklären.“ Die Antragstellerin hat für diese beiden Anträge eine Pauschalgebühr in der Höhe von EUR 3.240,00 bezahlt.
Die Auftraggeberinnen haben den geschätzten Auftragswert des gesamten Auftrags sachkundig ermittelt und unter Punkt 9. in ihrer Stellungnahme vom 11.08.2025 - mit XXXX bekannt gegeben. Der geschätzte Auftragswert für alle 9 Lose beträgt somit XXXX .Die Auftraggeberinnen haben den geschätzten Auftragswert des gesamten Auftrags sachkundig ermittelt und unter Punkt 9. in ihrer Stellungnahme vom 11.08.2025 - mit römisch 40 bekannt gegeben. Der geschätzte Auftragswert für alle 9 Lose beträgt somit römisch 40 .
Als Reaktion auf den erteilten Verbesserungsauftrag hat die Antragstellerin am 19.08.2025 wie gefordert EUR 16.200,00 überwiesen. Sie hat daher insgesamt Pauschalgebühren in der Höhe von EUR 19.440,00 (siehe Überweisungsbelege in OZ 1 und OZ 17 im Verfahrensakt zu W134 2317019-2) bezahlt.
Mit Erkenntnis vom 08.09.2025, GZ: W134 2317019-2/26E, W134 2317019-3/2E, hat das Bundesverwaltungsgericht den Antrag, die Ausscheidungsentscheidung für nichtig zu erklären, und den Antrag auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren abgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 09.10.2025 hat die Antragstellerin den hier gegenständlichen Antrag auf Rückerstattung der am 19.08.2025 entrichteten Pauschalgebühren in der Höhe von EUR 16.200,00 gestellt. Begründend hat sie unter anderem ausgeführt, sie habe die im Verbesserungsauftrag nachgeforderte Pauschalgebühr nur aus advokatorischer Vorsicht bezahlt, um die im Verbesserungsauftrag angedrohte Zurückweisung zu vermeiden. Im konkreten Sachverhalt sei die Erhöhung der Pauschalgebühr jedoch nicht geboten gewesen. Vor allem sei keine sachkundige Auftragswertschätzung, sondern nur eine willkürliche Wertfestlegung seitens der Auftraggeberinnen erfolgt. Außerdem sei der maßgebliche Schwellenwert des § 2 BVwG-Pauschalgebührenverordnung Vergabe 2018 für die Lose 2, 3, 4 und 5, in denen sie die Möglichkeit der Zuschlagserteilung gehabt hätte, nicht überschritten worden. Mit Schriftsatz vom 09.10.2025 hat die Antragstellerin den hier gegenständlichen Antrag auf Rückerstattung der am 19.08.2025 entrichteten Pauschalgebühren in der Höhe von EUR 16.200,00 gestellt. Begründend hat sie unter anderem ausgeführt, sie habe die im Verbesserungsauftrag nachgeforderte Pauschalgebühr nur aus advokatorischer Vorsicht bezahlt, um die im Verbesserungsauftrag angedrohte Zurückweisung zu vermeiden. Im konkreten Sachverhalt sei die Erhöhung der Pauschalgebühr jedoch nicht geboten gewesen. Vor allem sei keine sachkundige Auftragswertschätzung, sondern nur eine willkürliche Wertfestlegung seitens der Auftraggeberinnen erfolgt. Außerdem sei der maßgebliche Schwellenwert des Paragraph 2, BVwG-Pauschalgebührenverordnung Vergabe 2018 für die Lose 2, 3, 4 und 5, in denen sie die Möglichkeit der Zuschlagserteilung gehabt hätte, nicht überschritten worden.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vorliegenden Akten ein-schließlich des vorgelegten Vergabeakts sowie im Besonderen alle eingebrachten Schriftsätze. Der geschätzte Auftragswert ergibt sich aus den sachkundig ermittelten und nachvollziehbaren Angaben der Auftraggeberinnen, die ihrer Auftragswertschätzung, wie einer Exel-Tabelle im vorgelegten Vergabeakt (Ordner: 08 Vorbereitung/Abrufwerte_Lose Bund_Dritte) entnommen werden kann, die Abrufwerte aus den Jahren 2021 bis 2024 zugrunde legten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018), BGBl. I Nr. 65/2018, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,, lauten:
Schwellenwerte
§ 12.Paragraph 12,
(1) Verfahren von öffentlichen Auftraggebern zur Vergabe von Aufträgen erfolgen im Oberschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert
1. bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die von in Anhang III genannten öffentlichen Auftraggebern vergeben werden, mindestens 144 000 Euro (Anm. 1) beträgt; […]1. bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die von in Anhang römisch drei genannten öffentlichen Auftraggebern vergeben werden, mindestens 144 000 Euro Anmerkung 1) beträgt; […]
[…] Anm. 1: gemäß K, BGBl. II Nr. 374/2023, ab 1.1.2024: 143 000 Euro […][…] Anmerkung 1: gemäß K, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2023,, ab 1.1.2024: 143 000 Euro […]
Senatszuständigkeit und -zusammensetzung
§ 328. (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten des § 327, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten.Paragraph 328, (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten des Paragraph 327,, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten.
(2) […]
Gebühren
§340. (1) Für Anträge gemäß den §§ 342 Abs. 1, 350 Abs. 1 und § 353 Abs. 1 und 2 hat der Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten:§340. (1) Für Anträge gemäß den Paragraphen 342, Absatz eins, 350, Absatz eins und Paragraph 353, Absatz eins und 2 hat der Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten:
1. Die Pauschalgebühr ist gemäß den von der Bundesregierung durch Verordnung festzusetzenden Gebührensätzen bei Antragstellung zu entrichten. Bieter- und Arbeitsgemeinschaften haben die Pauschalgebühr nur einmal zu entrichten. Die Gebührensätze sind entsprechend dem Verhältnis des durch den Antrag bewirkten Verfahrensaufwandes zu dem für den Antragsteller zu erzielenden Nutzen festzusetzen. Die Gebührensätze sind nach objektiven Merkmalen abzustufen. Als objektive Merkmale sind insbesondere der Auftragsgegenstand, die Art des durchgeführten Verfahrens, die Tatsache, ob es sich um Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibung oder um sonstige gesondert anfechtbare Entscheidungen bzw. ob es sich um ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich oder im Unterschwellenbereich handelt, heranzuziehen.
[…]
4. Für Anträge gemäß § 350 Abs. 1 ist eine Gebühr in der Höhe von 50% der festgesetzten Gebühr zu entrichten.4. Für Anträge gemäß Paragraph 350, Absatz eins, ist eine Gebühr in der Höhe von 50% der festgesetzten Gebühr zu entrichten.
[…]
8. Die Gebührensätze bzw. Gebühren gemäß Z 1 und 2 sowie 4 bis 7 sind kaufmännisch auf ganze Euro zu runden.8. Die Gebührensätze bzw. Gebühren gemäß Ziffer eins und 2 sowie 4 bis 7 sind kaufmännisch auf ganze Euro zu runden.
[…]
Inhalt und Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages
§ 344. (1) […]Paragraph 344, (1) […]
(2) Der Antrag ist jedenfalls unzulässig, wenn
1. […]
3. er trotz Aufforderung zur Verbesserung nicht ordnungsgemäß vergebührt wurde.
(3) […]
Antragstellung
§ 350. (1) […]Paragraph 350, (1) […]
(7) Ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist unzulässig, wenn trotz Aufforderung zur Verbesserung der Antrag nicht ordnungsgemäß vergebührt wurde.
Die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung der Bundesregierung betreffend die Pauschalgebühr für die Inanspruchnahme des Bundesverwaltungsgerichtes in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens (BVwG-Pauschalgebührenverordnung Vergabe 2018- BVwG-PauschalGebV Vergabe 2018), BGBl II Nr. 212/2018 lauten:Die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung der Bundesregierung betreffend die Pauschalgebühr für die Inanspruchnahme des Bundesverwaltungsgerichtes in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens (BVwG-Pauschalgebührenverordnung Vergabe 2018- BVwG-PauschalGebV Vergabe 2018), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 212 aus 2018, lauten:
Gebührensätze
§ 1. Für Anträge gemäß den §§ 342 Abs. 1 und 353 Abs. 1 und 2 BVergG 2018, für Anträge gemäß § 135 BVergGVS 2012 in Verbindung mit den §§ 342 Abs. 1 und 353 Abs. 1 und 2 BVergG 2018 und für Anträge gemäß den §§ 86 Abs. 1 und 97 Abs. 1 und 2 BVergGKonz 2018 hat der Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten:Paragraph eins, Für Anträge gemäß den Paragraphen 342, Absatz eins und 353 Absatz eins und 2 BVergG 2018, für Anträge gemäß Paragraph 135, BVergGVS 2012 in Verbindung mit den Paragraphen 342, Absatz eins und 353 Absatz eins und 2 BVergG 2018 und für Anträge gemäß den Paragraphen 86, Absatz eins und 97 Absatz eins und 2 BVergGKonz 2018 hat der Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten:
[…]
Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie Wettbewerbe im Oberschwellenbereich
2 160 €
[…]
Erhöhte Gebührensätze
§ 2. (1) […]Paragraph 2, (1) […]
(2) Die zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt das Sechsfache der jeweils gemäß § 1 festgesetzten Gebühr, wenn(2) Die zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt das Sechsfache der jeweils gemäß Paragraph eins, festgesetzten Gebühr, wenn
1. der geschätzte Auftragswert bzw. der Auftragswert den jeweiligen in den §§ 12 Abs. 1 und 2 und 185 Abs. 1 und 2 BVergG 2018 und § 10 Abs. 1 BVergGVS 2012 genannten Schwellenwert um mehr als das 20fache übersteigt oder1. der geschätzte Auftragswert bzw. der Auftragswert den jeweiligen in den Paragraphen 12, Absatz eins und 2 und 185 Absatz eins und 2 BVergG 2018 und Paragraph 10, Absatz eins, BVergGVS 2012 genannten Schwellenwert um mehr als das 20fache übersteigt oder
2. […]
[…]
(4) Bezieht sich der Antrag lediglich auf die Vergabe eines Loses, so richtet sich die Höhe der Pauschalgebühr gemäß den Abs. 1 und 2 nach dem geschätzten Wert bzw. dem Wert des Loses. Bezieht sich der Antrag auf die Vergabe mehrerer Lose, so richtet sich die Höhe der Pauschalgebühr gemäß den Abs. 1 und 2 nach dem geschätzten Gesamtwert bzw. dem Gesamtwert der angefochtenen Lose. (4) Bezieht sich der Antrag lediglich auf die Vergabe eines Loses, so richtet sich die Höhe der Pauschalgebühr gemäß den Absatz eins und 2 nach dem geschätzten Wert bzw. dem Wert des Loses. Bezieht sich der Antrag auf die Vergabe mehrerer Lose, so richtet sich die Höhe der Pauschalgebühr gemäß den Absatz eins und 2 nach dem geschätzten Gesamtwert bzw. dem Gesamtwert der angefochtenen Lose.
Zu A) Abweisung des Antrages auf Rückerstattung
Über Anträge auf Rückerstattung entrichteter Pauschalgebühren gemäß dem BVergG 2018 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 328 BVergG 2018 durch Senat (vgl. VwGH 21.02.2023, Ra 2021/04/0147).Über Anträge auf Rückerstattung entrichteter Pauschalgebühren gemäß dem BVergG 2018 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 328, BVergG 2018 durch Senat vergleiche VwGH 21.02.2023, Ra 2021/04/0147).
Gemäß § 344 Abs. 2 Z 3 BVergG 2018 müssen Nachprüfungsanträge und gemäß § 350 Abs. 7 BVergG 2018 müssen Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ordnungsgemäß vergebührt werden, andernfalls diese nach Aufforderung zur Verbesserung als unzulässig zurückzuweisen sind (vgl. auch VfSlg. 20.307/2019; VwGH 21.02.2023, Ra 2021/04/0147). Das Bundesverwaltungsgericht hat daher, so es über diese Anträge in der Sache entscheiden möchte, die Zulässigkeitsvoraussetzung der ordnungsgemäßen Entrichtung der Pauschalge-bühren (zumindest implizit) als erfüllt anzusehen, andernfalls es (nach Aufforderung zur Ver-besserung) den Nachprüfungsantrag oder den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Ver-fügung zurückzuweisen hätte (vgl. VfGH 26.09.2019, V 64/2019).Gemäß Paragraph 344, Absatz 2, Ziffer 3, BVergG 2018 müssen Nachprüfungsanträge und gemäß Paragraph 350, Absatz 7, BVergG 2018 müssen Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ordnungsgemäß vergebührt werden, andernfalls diese nach Aufforderung zur Verbesserung als unzulässig zurückzuweisen sind vergleiche auch VfSlg. 20.307/2019; VwGH 21.02.2023, Ra 2021/04/0147). Das Bundesverwaltungsgericht hat daher, so es über diese Anträge in der Sache entscheiden möchte, die Zulässigkeitsvoraussetzung der ordnungsgemäßen Entrichtung der Pauschalge-bühren (zumindest implizit) als erfüllt anzusehen, andernfalls es (nach Aufforderung zur Ver-besserung) den Nachprüfungsantrag oder den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Ver-fügung zurückzuweisen hätte vergleiche VfGH 26.09.2019, römisch fünf 64/2019).
Die Höhe der zu begleichenden Pauschalgebühren richtet sich (im Einklang mit § 2 Abs. 4 BVwG-PauschGebV Vergabe 2018, den dahingehenden Erläuterungen sowie VfGH vom 01.03.2022, E 4194/2021) nach dem geschätzten Wert des jeweils angefochtenen Loses. Die Höhe der zu begleichenden Pauschalgebühren richtet sich (im Einklang mit Paragraph 2, Absatz 4, BVwG-PauschGebV Vergabe 2018, den dahingehenden Erläuterungen sowie VfGH vom 01.03.2022, E 4194/2021) nach dem geschätzten Wert des jeweils angefochtenen Loses.
Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin einen Antrag auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung und einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gestellt. Beide Anträge beziehen sich auf alle 9 Lose des gegenständlichen Vergabeverfahrens.
Der geschätzte Auftragswert aller angefochtenen 9 Lose beträgt XXXX . Im gegenständlichen Fall handelt es sich daher um einen Dienstleistungsauftrag im Oberschwellenbereich, bei dem der geschätzte Auftragswert den Schwellenwert des § 12 Abs. 1 Z 1 BVergG 2018 um mehr als das Zwanzigfache übersteigt (Schwellenwert EUR 143.000,00 x 20 = EUR 2.860.000,00).Der geschätzte Auftragswert aller angefochtenen 9 Lose beträgt römisch 40 . Im gegenständlichen Fall handelt es sich daher um einen Dienstleistungsauftrag im Oberschwellenbereich, bei dem der geschätzte Auftragswert den Schwellenwert des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2018 um mehr als das Zwanzigfache übersteigt (Schwellenwert EUR 143.000,00 x 20 = EUR 2.860.000,00).
Als Grundlage für die Gebührenberechnung ist gemäß § 1 BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 für einen Dienstleistungsauftrag im Oberschwellenbereich der Betrag von EUR 2.160,00 heranzuziehen. Da, wie oben erwähnt, der geschätzte Auftragswert den Schwellenwert um mehr als das zwanzigfache übersteigt, ist gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 das Sechsfache dieses genannten Betrages beachtlich (EUR 2.160,00 x 6 = EUR 12.960,00). Die Gebühr beträgt demnach für den Nachprüfungsantrag EUR 12.960,00 und für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung EUR 6.480,00 (50 % der Gebühr für den Nachprüfungsantrag, also in diesem Fall 50 % von EUR 12.960,00 sind EUR 6.480,00). Insgesamt ergibt sich somit ein Betrag der Pauschalgebühren in Höhe von EUR 19.440,00 (EUR 12.960,00 + EUR 6.480,00). Als Grundlage für die Gebührenberechnung ist gemäß Paragraph eins, BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 für einen Dienstleistungsauftrag im Oberschwellenbereich der Betrag von EUR 2.160,00 heranzuziehen. Da, wie oben erwähnt, der geschätzte Auftragswert den Schwellenwert um mehr als das zwanzigfache übersteigt, ist gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 das Sechsfache dieses genannten Betrages beachtlich (EUR 2.160,00 x 6 = EUR 12.960,00). Die Gebühr beträgt demnach für den Nachprüfungsantrag EUR 12.960,00 und für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung EUR 6.480,00 (50 % der Gebühr für den Nachprüfungsantrag, also in diesem Fall 50 % von EUR 12.960,00 sind EUR 6.480,00). Insgesamt ergibt sich somit ein Betrag der Pauschalgebühren in Höhe von EUR 19.440,00 (EUR 12.960,00 + EUR 6.480,00).
Bei Einbringung der Anträge hat die Antragstellerin nicht die volle Höhe, sondern lediglich EUR 3.240,00, der zu entrichtenden Gebühr bezahlt. Der Verbesserungsauftrag und insbesondere die Aufforderung zur Bezahlung der Differenz von EUR 16.200,00 (EUR 19.440,00 – EUR 3.240,00 = EUR 16.200,00), widrigenfalls der Antrag gemäß § 344 Abs. 2 Z 3 BVergG 2018 als unzulässig zurückzuweisen gewesen wäre, war daher rechtskonform und die Zahlung gerechtfertigt.Bei Einbringung der Anträge hat die Antragstellerin nicht die volle Höhe, sondern lediglich EUR 3.240,00, der zu entrichtenden Gebühr bezahlt. Der Verbesserungsauftrag und insbesondere die Aufforderung zur Bezahlung der Differenz von EUR 16.200,00 (EUR 19.440,00 – EUR 3.240,00 = EUR 16.200,00), widrigenfalls der Antrag gemäß Paragraph 344, Absatz 2, Ziffer 3, BVergG 2018 als unzulässig zurückzuweisen gewesen wäre, war daher rechtskonform und die Zahlung gerechtfertigt.
Daraus folgt, dass der gegenständliche Antrag auf Rückzahlung der im Verbesserungsauftrag nachgeforderten EUR 16.200,00 abzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Mit der Rückerstattung von entrichteten Pauschalgebühren im Verhältnis zwischen Bundes-verwaltungsgericht und Antragstellerin sowie der diesbezüglichen Senatszuständigkeit, weicht das Bundesverwaltungsgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH 21.02.2023, Ra 2021/04/0147). Die genaue Höhe der Rückerstattung von Pauschalgebühren ist eine Frage des Einzelfalls (vgl. zur mangelnden Revisibilität mwN VwGH 30.03.2021, Ra 2019/04/0068). Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 9, B VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Mit der Rückerstattung von entrichteten Pauschalgebühren im Verhältnis zwischen Bundes-verwaltungsgericht und Antragstellerin sowie der diesbezüglichen Senatszuständigkeit, weicht das Bundesverwaltungsgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche VwGH 21.02.2023, Ra 2021/04/0147). Die genaue Höhe der Rückerstattung von Pauschalgebühren ist eine Frage des Einzelfalls vergleiche zur mangelnden Revisibilität mwN VwGH 30.03.2021, Ra 2019/04/0068). Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Dienstleistungsauftrag Nachprüfungsantrag Nachprüfungsverfahren Pauschalgebühren Rückzahlung Rückzahlungsantrag Verbesserungsauftrag VergabeverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W134.2317019.4.00Im RIS seit
10.04.2026Zuletzt aktualisiert am
10.04.2026