Entscheidungsdatum
23.02.2026Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
,
W186 2291603-1/4E
W186 2291606-1/5E
W186 2291604-1/4E
W186 2330752-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Judith PUTZER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , XXXX , geboren am XXXX , XXXX , geboren am XXXX und XXXX , geboren am XXXX , alle Staatsangehörige von Somalia, gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2024 und vom 20.11.2025, Zl. XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.01.2025, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Judith PUTZER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , römisch 40 , geboren am römisch 40 , römisch 40 , geboren am römisch 40 und römisch 40 , geboren am römisch 40 , alle Staatsangehörige von Somalia, gegen Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2024 und vom 20.11.2025, Zl. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.01.2025, zu Recht:
A)
Den Beschwerden wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX gem. 3 Abs. 1 AsylG, sowie XXXX , XXXX und XXXX gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und römisch 40 gem. 3 Absatz eins, AsylG, sowie römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX , XXXX , XXXX und XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Erstbeschwerdeführer (in Folge: BF1) nennt sich XXXX , geboren am XXXX , die Zweitbeschwerdeführerin (in Folge: BF2) nennt sich XXXX , geboren am XXXX . Sie geben an, miteinander verheiratet zu sein. Die Drittbeschwerdeführerin XXXX , geboren am XXXX (in Folge: BF3) und der Viertbeschwerdeführer, XXXX , geboren am XXXX (in Folge: BF4) sind die minderjährigen Kinder des BF1 und der BF2. Beide Kinder sind in Österreich geboren.1. Der Erstbeschwerdeführer (in Folge: BF1) nennt sich römisch 40 , geboren am römisch 40 , die Zweitbeschwerdeführerin (in Folge: BF2) nennt sich römisch 40 , geboren am römisch 40 . Sie geben an, miteinander verheiratet zu sein. Die Drittbeschwerdeführerin römisch 40 , geboren am römisch 40 (in Folge: BF3) und der Viertbeschwerdeführer, römisch 40 , geboren am römisch 40 (in Folge: BF4) sind die minderjährigen Kinder des BF1 und der BF2. Beide Kinder sind in Österreich geboren.
Der BF1 stellte am 20.05.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am Folgetag wurde er durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Dabei gab er an, dass er somalischer Staatsbürger, der Volksgruppe der Rahanweyn zugehörig und verheiratet sei. Er gehöre der islamischen Glaubensrichtung an. Er habe drei Jahre die Grundschule besucht und habe keine Berufsausbildung.
Der BF1 habe eine Gattin (BF2), sein Vater und seine Mutter sowie seine Geschwister (ein Bruder und eine Schwester) wohnten in Somalia. Seine Gattin sei mit ihm geflüchtet und befinde sich derzeit in Deutschland. Sie sei schwanger. Sein Wohnort sei XXXX , Region Hiran in Somalia gewesen.Der BF1 habe eine Gattin (BF2), sein Vater und seine Mutter sowie seine Geschwister (ein Bruder und eine Schwester) wohnten in Somalia. Seine Gattin sei mit ihm geflüchtet und befinde sich derzeit in Deutschland. Sie sei schwanger. Sein Wohnort sei römisch 40 , Region Hiran in Somalia gewesen.
Im Juni 2021 sei er von seinem Wohnort illegal in die Türkei ausgereist. Dabei habe er in Griechenland einen Asylantrag gestellt, er habe jedoch ein negatives Ergebnis bekommen. Deshalb sei er weiter nach Mazedonien, Serbien, Ungarn und schlussendlich nach Österreich gereist.
Befragt zu seinem Fluchtgrund gibt er an, er habe sein Land verlassen, da er aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit diskriminiert worden sei. Ihnen sei das Land/Haus genommen worden. Sonst habe er keine weiteren Fluchtgründe. Bei einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben.
Die BF2 stellte am 24.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am gleichen Tag wurde sie durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Dabei gab sie an, dass sie somalische Staatsbürgerin, der Volksgruppe der Somali zugehörig und verheiratet sei und der islamischen Glaubensrichtung angehöre. Sie habe vier Jahre die Grundschule besucht und habe keine Berufsausbildung.
Im Heimatland befinde sich ihre Mutter, Schwester und Bruder, der Vater sei schon verstorben. Sie habe einen Gatten (BF1), dieser lebe in Österreich und befinde sich in einem Asylheim etwa eine Stunde von der Stadt Salzburg entfernt. Ihr letzter Wohnort sei Hargeysa in Somaliland gewesen.
Im Juli 2021 habe sie den Entschluss gefasst vom Wohnort nach Mogadischu und mit dem Flugzeug aus Somalia legal auszureisen. In Griechenland sei ihr Antrag auf Asyl abgelehnt worden und sie sei dann von Nordmazedonien, Serbien, Deutschland weiter- und schlussendlich nach Österreich eingereist. In Deutschland habe sie nicht um Asyl angesucht, sie sei aber im Asylheim gewesen. Man habe zu ihr gesagt, dass ihr Mann sie suche, welcher in Österreich sei.
Befragt zu ihren Fluchtgrund gibt sie an, dass sie aufgrund des Todes ihres Vaters bei ihrem Onkel lebe. Die Tochter des Onkels sei verheiratet gewesen, jedoch sei sie verstorben. Dadurch wurde ihr gesagt, sie solle nun die neue Ehefrau werden. Dies sei bei ihnen Tradition, jedoch wolle sie diesen Mann nicht heiraten. Bei einer Rückkehr befürchte sie eine Zwangsehe.
Die BF2 stellte am 07.11.2022 für die BF3 einen Antrag auf internationalen Schutz und gab dabei an, dass für ihr Kind keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht würden. Weiter stellte die BF2 für den BF4 am 04.09.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 03.11.2023 wurde der BF1 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass seine Gattin XXXX heiße und sein Kind XXXX sowie dass sie gemeinsam in Zeltweg lebten. Am 03.11.2023 wurde der BF1 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass seine Gattin römisch 40 heiße und sein Kind römisch 40 sowie dass sie gemeinsam in Zeltweg lebten.
Am 21.11.2023 wurde der BF1 nochmalig einvernommen. Dabei gab er zusammengefasst und sinngemäß an, er habe Somalia aufgrund von Diskriminierung und Ausgrenzung verlassen. Er gehöre einen Minderheitenclan an und er sei mit anderen Clans nicht gleichgestellt gewesen. Sein Vater sei Koranlehrer gewesen. Ein solcher werde bei guten Erfolgen der Schüler belohnt. Sein Vater habe ein Haus von einem (nicht näher genannten) Mann geschenkt bekommen. Nach dem Ableben des Mannes seien Leute gekommen und hätten das Haus zurückverlangt. Der Vater des BF1 habe abgelehnt. Eines Abends seien “sie” zu ihnen nach Hause gekommen. Sie seien bewaffnet gewesen. Sie hätten die Türe aufgebrochen und hätten Schüsse abgegeben. Sie hätten die Familie des BF1 aufgefordert binnen von 24 Stunden das Haus verlassen. Der BF1 sei auch einmal in einem Teehaus in einem Dorf von diesen Leuten bedroht worden. Sie hätten zu ihm gesagt, wenn die Familie des BF1 nicht ausziehen würde, dann würden sie ihn töten und das Haus anzünden. Der BF1 sei dann nach Hargeysa gegangen und seine Familie in Richtung Kenia geflüchtet.
Der BF sei dann nach Hargeysa zu einen entfernten Onkel geflüchtet und über diesem habe er seine Frau in einem Lokal kennengelernt. Er sei jedoch diskriminiert worden und es sei ihm gesagt worden, dass er diese Frau nicht heiraten dürfe, weil er nicht der gleichen Volksgruppe angehöre. Der BF sei von ihren Brüdern bis zur Bewusstlosigkeit geschlagen worden. Der Vorfall sei Ende des ersten Monats im Jahr 2021 gewesen. Der BF habe dann aufgrund dieser Probleme seinen Onkel verlassen müssen und sei nach Mogadischu gereist.
Am 25.11.2022 wurde die BF2 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Vorrangig wurden die Familienverhältnisse zwischen BF1, BF2 und BF3 erhoben. Am 21.11.2023 wurde die BF2 nochmals einvernommen. Dabei gab sie zusammengefasst und sinngemäß an, dass sie mit dem Mann ihrer verstorbenen Schwester zwangsverheiratet habe werden sollen. Ihre Familie sei gegen die Heirat mit dem BF1 gewesen, da er einen schlechten Clan angehöre. Ihr Onkel habe sie geschlagen und mit einer Fußkette zuhause angekettet. Sie sei dann durch eine Schwester der Frau ihres Onkels befreit worden. Bei einer Rückkehr habe sie Angst wegen ihrem Onkel und Bruder. Auch ihr Mann könne nicht nach Somalia zurückkehren, weil er von ihren Verwandten gesucht werde. Auch ihre Tochter (BF3) könne aufgrund einer Beschneidung durch die Großmutter nach Somalia nicht zurückkehren.
11. Mit den gegenständlichen Bescheiden des Bundesamtes vom 03.04.2024 wurden die Anträge der BF (BF1-BF3) auf internationalen Schutz vom 20.05.2022 und 24.08.2022 sowie vom 07.11.2022 zwar hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), den BF jedoch gem. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihnen die befristete Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005 für die Dauer von einem Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).11. Mit den gegenständlichen Bescheiden des Bundesamtes vom 03.04.2024 wurden die Anträge der BF (BF1-BF3) auf internationalen Schutz vom 20.05.2022 und 24.08.2022 sowie vom 07.11.2022 zwar hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), den BF jedoch gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihnen die befristete Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 für die Dauer von einem Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend wurde im gegenständlichen Bescheid des BF1 zusammengefasst und sinngemäß ausgeführt, dass aufgrund von zögernden Antworten auf ein Vorbringen geschlossen werde, welches in dieser Form so nie vorgefallen sei bzw. vielleicht nie so stattgefunden habe. Sollte das Vorbringen doch der Wahrheit entsprechen, so würde der Vorfall in seinem Heimatsdorf zwar eine Straftat sein, jedoch sei hier zu berücksichtigen, dass es in den darauffolgenden Monaten (Dezember 2020 bis Juni 2021) keine weiteren Bedrohungen hinsichtlich dieser Vorfälle mehr gegeben habe.
Hinsichtlich des Aufenthalts in Hargeysa habe der BF1 auf die Frage, wie oft er Probleme mit dem Bruder seiner Ehefrau gehabt habe dezidiert angegebenen “zwei bis drei Mal”. Bei einem solch einschneidenden Erlebnis müsse man bei einer so geringen Anzahl von Vorfällen die genaue Anzahl wissen. Die Angaben des BF1 liessen im Gesamten auf ein unglaubwürdiges Vorbringen schließen. Zu den Personen, die ihn geschlagen hätten, habe der BF1 diesmal wieder nur eine ungefähre Anzahl der Personen nennen können (drei bis fünf) und es könne auch hier davon ausgegangen werden, dass dieser Vorfall nur teilweise oder gar nicht der Wahrheit entspreche.
Ganz erheblich in diesem Zusammenhang sei, dass der BF1 bei den Fluchtgründen in der Erstbefragung nicht einmal ansatzweise irgendwelche Andeutungen eines Problems hinsichtlich seiner Heiratsabsichten vorbrachte. Solch einschneidende Erlebnisse gar nicht zu erwähnen, auch wenn nur kurz gefragt werde, lasse darauf schließen, dass seine Schilderungen nicht der Wahrheit entspreche.
Begründend wurde im gegenständlichen Bescheid der BF2 zusammengefasst und sinngemäß ausgeführt, die BF2 habe in der Einvernahme vor dem Bundesamt angegeben, dass sie mit dem Mann ihrer verstorbenen Schwester namens XXXX zwangsverheiratet werden solle. Im erheblichen Widerspruch steht dazu die Aussage bei der Erstbefragung. Dort habe die BF2 angegeben, dass ihre Schwester ca. 26 Jahre alt sei und noch in Somalia lebe. Ebenso habe sie als Fluchtgrund angegeben, dass sie aufgrund des Todes der Tochter ihres Onkels deren Mann heiraten hätte sollen.Begründend wurde im gegenständlichen Bescheid der BF2 zusammengefasst und sinngemäß ausgeführt, die BF2 habe in der Einvernahme vor dem Bundesamt angegeben, dass sie mit dem Mann ihrer verstorbenen Schwester namens römisch 40 zwangsverheiratet werden solle. Im erheblichen Widerspruch steht dazu die Aussage bei der Erstbefragung. Dort habe die BF2 angegeben, dass ihre Schwester ca. 26 Jahre alt sei und noch in Somalia lebe. Ebenso habe sie als Fluchtgrund angegeben, dass sie aufgrund des Todes der Tochter ihres Onkels deren Mann heiraten hätte sollen.
Der BF1 sei ebenfalls zu den angeblichen Problemen der BF2 befragt worden. Dieser habe explizit angegeben: “[…] Sie wollten meine Frau mit einem verwitweten Mann, der keine Frau hat, zwangsverheiraten”. Aufgrund der Aussage von BF1 kann geschlossen werden, dass dieser nicht einmal gewusst habe , wen die BF2 tatsächlich heiraten müsse. Bemerkenswert sei, dass die BF2 bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt erwähnt habe, dass sie den Vorfall ihrem Mann erzählt habe.
Bei der Erstbefragung habe die BF2 nie erwähnt, dass ihr Onkel sie töten habe wollen. Zu ihrer Rückkehrbefürchtung in ihr Heimatland habe sie in der Erstbefragung dezidiert angegeben: ”Ich fürchte die Zwangsehe”. Sollten die Angaben vor dem Bundesamt stimmen, dass ihr Onkel sie töten würde, so würde dies zu einer befürchteten Rückkehr aufgrund einer Zwangsehe im Widerspruch dazu stehen.
Hinsichtlich des Aufenthaltes der Mutter der BF2 habe sie angegeben, dass sich diese in Saudi-Arabien befinde. Befragt seit wann ihre Mutter in Saudi-Arabien lebe, gab sie ausweichend an, dass sie ihre Eltern nie gesehen habe. Nachfolgend sei sie dann nochmals befragt worden und diesmal habe sie angegeben, dass sie es nicht wisse. Auf die Frage, dass die BF2 sie per Telefon fragen hätte können, habe sie lapidar gesagt: ”Sie redet nicht viel. Sie legt so schnell auf”. Darauffolgend nachgefragt, habe sie weiters angegeben, dass sie seit ihrem achten Lebensjahr mit ihr telefoniere. Bei der nachfolgenden Frage, ob ihre Mutter bei den Telefonanrufen schon in Saudi-Arabien gewesen sei, gab sie dezidiert an: ”Ja, ich war noch ein kleines Kind als sie dorthin ging”. Aufgrund dieser immer ausweichenden Antworten, zweifle das Bundesamt an der Glaubwürdigkeit der BF2.
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass das Vorbringen der BF2 widersprüchlich, auffallend lebensfremd und nicht nachvollziehbar geschildert worden sei. Es lägen keine besondere Umstände vor, aus denen hervorgehe, dass die BF2 in Somalia einer unmittelbaren und/oder mittelbaren staatlichen Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen bzw. im Falle einer Rückkehr ausgesetzt sei.
Begründend wurde im gegenständlichen Bescheid der BF3 ausgeführt, dass die Mutter bei der Einvernahme vor dem Bundesamt am 21.11.2023 eine Gefahr einer Beschneidung (FGM) bei einer Rückkehr vorbrachte und sie dies auch nicht verhindern könne. Aus den herangezogenen Länderberichten sei zu entnehmen, dass frühestens ab dem fünften Lebensjahr eine Beschneidung erfolgen werde. Da die BF3 jedoch derzeit ungefähr zwei Jahre alt sei, sei diese Gefahr nicht gegeben. Ebenso sei aus den Länderfeststellungen ersichtlich, dass diese Gefahr für die BF3 nicht bestehe, da es gerade in Städten heutzutage kein Problem mehr sei, sich einer Beschneidung zu widersetzen und die Zahl unbeschnittener Mädchen steige. Des Weiteren gehe aus den Länderfeststellungen hervor, dass in der Übergangsverfassung stehe, dass eine Beschneidung von Mädchen der Folter gleichkomme und daher verboten sei. Zusammenfassend könne somit festgestellt werden, dass für die BF3 eine Gefahr der Beschneidung in Somalia nicht gegeben sei.
6. Gegen Spruchpunkt I. dieser Bescheide erhoben BF1-BF3 am 29.04.2024 fristgerecht Beschwerde, in welcher deren inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurde.6. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieser Bescheide erhoben BF1-BF3 am 29.04.2024 fristgerecht Beschwerde, in welcher deren inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurde.
Begründend wurde zusammengefasst und sinngemäß vorgebracht, dass aufgrund mangelhafter Ermittlungen und unzureichender Befragung das Bundesamt nicht festgestellt habe, dass der BF2 und der BF3 im Fall einer Rückkehr nach Somalia geschlechtsspezifische Gewalt in Form von FGM, Vergewaltigung und Zwangsverheiratung drohe. Das Bundesamt habe es dabei unterlassen, sich adäquat mit der Verfolgung von Frauen, die der sozialen Gruppe der unbeschnittenen Mädchen und Frauen sowie der sozialen Gruppe der alleinstehenden Frauen angehören zu befassen.
Zum Thema Mischehe gehe aus den Länderberichten hervor, dass solche Ehen problematisch seien, wenn ein Mann aus einem Minderheitenclan eine Frau aus einem höheren Clan heirate. Die von der BF2 geborenen Kinder zählten, damit ebenfalls zum Minderheitenclan und die Frau werde von ihrer Familie verstoßen. Das Verfahren des Bundesamtes sei auch aus diesem Grund mangelhaft, dass sie es unterlässt sich mit der Situation der BF3 auseinanderzusetzen und eine eingehende Prüfung des Kindeswohls nicht durchführe. Die BF2 und die BF3 würden unzweifelhaft aufgrund einer geschlechtsspezifischen Verfolgungsgefahr und mangelnden staatlichen Schutzwilligkeit und -fähigkeit der anerkannten sozialen Gruppe der Frauen aus Somalia angehören. Die BF würden mehreren gefährdeten Gruppen nach UNHCR angehören, weshalb ihnen Asyl zu gewähren sei.
7. Am 08.05.2024 wurden die Beschwerden der BF (BF1-BF3) inklusive der mit ihren in Bezug stehenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
8. Mit dem gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes vom 20.11.2025 wurden der Antrag des BF4 auf internationalen Schutz vom 04.09.2025 zwar hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), den BF4 jedoch gem. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 30.04.2027 gewährt (Spruchpunkt III.). Begründend dazu wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die gesetzliche Vertretung keine eigenen Fluchtgründe für den BF4 geltend gemacht habe, sondern diese beziehen sich lediglich auf die Fluchtgründe der Mutter. Bezüglich der verfahrensentscheidenden Ausführungen werde auf den erlassenen Asylbescheid der Mutter verwiesen.8. Mit dem gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes vom 20.11.2025 wurden der Antrag des BF4 auf internationalen Schutz vom 04.09.2025 zwar hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), den BF4 jedoch gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 30.04.2027 gewährt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend dazu wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die gesetzliche Vertretung keine eigenen Fluchtgründe für den BF4 geltend gemacht habe, sondern diese beziehen sich lediglich auf die Fluchtgründe der Mutter. Bezüglich der verfahrensentscheidenden Ausführungen werde auf den erlassenen Asylbescheid der Mutter verwiesen.
9. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob BF4 fristgerecht am 15.12.2025 Beschwerde, in welcher dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurde. Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass das Beschwerdeverfahren seiner Kernfamilie anhängig sei und folglich sei auf die Fluchtgründe dieser verwiesen.9. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob BF4 fristgerecht am 15.12.2025 Beschwerde, in welcher dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurde. Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass das Beschwerdeverfahren seiner Kernfamilie anhängig sei und folglich sei auf die Fluchtgründe dieser verwiesen.
10. Am 23.12.2025 wurde die Beschwerde des BF4 inklusive des mit ihr in Bezug stehenden Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
11. Am 29.01.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Somali statt, in welcher der BF1 und die BF2 ausführlich zu ihren Fluchtgründen befragt wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1. Der BF1 nennt sich XXXX , geboren am XXXX und die BF2 nennt sich XXXX , geboren am XXXX . Sie sind miteinander verheiratet. Die von ihnen in Österreich geborenen Kinder nennen sich XXXX , geboren am XXXX (BF3) und XXXX , geboren am XXXX (BF4). Sie sind somalische Staatsbürgerinnen ihre Muttersprache ist Somali und sie gehören der Glaubensrichtung des Islam an. Der BF1, die BF3 und der BF4 gehören dem Clan Rahanweyn an, die BF2 dem Clan Isaaq.1. Der BF1 nennt sich römisch 40 , geboren am römisch 40 und die BF2 nennt sich römisch 40 , geboren am römisch 40 . Sie sind miteinander verheiratet. Die von ihnen in Österreich geborenen Kinder nennen sich römisch 40 , geboren am römisch 40 (BF3) und römisch 40 , geboren am römisch 40 (BF4). Sie sind somalische Staatsbürgerinnen ihre Muttersprache ist Somali und sie gehören der Glaubensrichtung des Islam an. Der BF1, die BF3 und der BF4 gehören dem Clan Rahanweyn an, die BF2 dem Clan Isaaq.
Der BF1 ist im Dezember 2020 aus seinem Heimatdorf XXXX (Region Hiran, Bundesstaat HirShabelle) nach Hargeysa in Somaliland ausgewandert. Die Herrschaft über sein Heimatgebiet wird zum Teil durch die Bundesregierung, den Kräften des Bundesstaates und der Al-Shabaab beansprucht. In Hargeysa betrieb er einen Stand mit frischgepressten Säften. Der BF1 ist im Dezember 2020 aus seinem Heimatdorf römisch 40 (Region Hiran, Bundesstaat HirShabelle) nach Hargeysa in Somaliland ausgewandert. Die Herrschaft über sein Heimatgebiet wird zum Teil durch die Bundesregierung, den Kräften des Bundesstaates und der Al-Shabaab beansprucht. In Hargeysa betrieb er einen Stand mit frischgepressten Säften.
Die BF2 stammt aus Hargeysa aus Somaliland. Die Herrschaft über dieses Gebiet hat das (de-facto) Regime von Somaliland.
Der BF1 und die BF2 sind strafrechtlich unbescholten.
Die BF (BF1-BF4) sind gesund.
Den BF wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Österreich zuerkannt.
1.2. Zu den Fluchtgründen
Die BF2 wurde in ihrem Heimatland FGM (female genital mutilation) ausgesetzt. Es besteht daher auch für die Tochter (BF3) bei Rückkehr nach Somaliland die Gefahr, dass diese aufgrund gesellschaftlicher Konventionen sowie ohne weiteren verwandtschaftlichen und sozialen Schutz einer solchen Form geschlechtsspezifischer Verfolgung ausgesetzt ist.
Bei einer Rückkehr der BF2 in ihre Heimatstadt ist jedoch nicht davon auszugehen, dass sie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Reinfibulation ausgesetzt wäre.
Der BF1 wird aufgrund der Sichtweise der Verwandten der BF2, da er einem anderen Clan zugehört und nicht aus Somaliland stammt, als unerwünschte Person angesehen. Es kann davon ausgegangen werden, dass sich die Verwandten von BF2 gegen die eheliche Verbindung zwischen der BF2 und dem BF1 aussprechen.
Im Weiteren ergaben sich jedoch weder für den BF1 noch für die BF2 keine individuellen, gezielt gegen ihre Personen gerichteten physischen Übergriffe. Auch das Vorliegen anderer Verfolgungsgründe sind nicht hervorgekommen.
1.3. Zur maßgeblichen Situation in Somalia
1.3.1. Auszug aus dem COI-CMS Somalia, Stand: 07.08.2025 (Version 8):
Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten
Letzte Änderung 2025-07-30 13:11
Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 10.1.2025). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert:
? Somaliland kontrolliert die von ihm beanspruchten Kerngebiete, nicht aber alle offiziell beanspruchten Gebiete (in Sool und Sanaag), die teilweise von Clans, teilweise von Separatisten des SSC-Khatumo und in kleinen Teilen von Puntland kontrolliert werden;
? In Puntland wird die Kontrolle geringer Teilgebiete von al Shabaab und vom sogenannten Islamischen Staat in Somalia beeinflusst, während es hauptsächlich an Clandifferenzen liegt, wenn Puntland tatsächlich keinen Zugriff auf gewisse Gebiete hat;
? In Süd-/Zentralsomalia wiederum ist die Situation noch viel komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (BMLV 2.7.2025; vgl. PGN 19.6.2025).? In Süd-/Zentralsomalia wiederum ist die Situation noch viel komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (BMLV 2.7.2025; vergleiche PGN 19.6.2025).
Hargeysa, Berbera, Burco und Garoowe sind sichere Städte. Mit kleineren Einschränkungen gilt dies auch für Baidoa, Belet Weyne, Bossaso, Dhusamareb, Galkacyo, Jowhar und Kismayo (BMLV 2.7.2025; vgl. INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Hargeysa, Berbera, Burco und Garoowe sind sichere Städte. Mit kleineren Einschränkungen gilt dies auch für Baidoa, Belet Weyne, Bossaso, Dhusamareb, Galkacyo, Jowhar und Kismayo (BMLV 2.7.2025; vergleiche INGO-F/STDOK/SEM 4.2023).
Political Geography Now gibt die Lage mit Stand 19.6.2025 folgendermaßen wieder:
Quelle: PGN 19.6.2025
Critical Threats bietet einen Überblick über die spezifisch auf al Shabaab bezogene Situation für Somalia und Kenia (Karte vom Juni 2025):

Quelle: CT/Tyson/AEI 10.6.2025
EUAA hat Daten von ACLED ausgewertet und berichtet, dass im Zeitraum von zwei Jahren (April 2023-März 2025) in ganz Somalia 5.944 sicherheitsrelevante Zwischenfälle dokumentiert worden sind. Dabei handelte es sich bei 3.759 um Kampfhandlungen, bei 1.479 um Explosionen oder Angriffe aus der Ferne [remote Violence] und bei 706 um gezielte Gewalt gegen Zivilisten [Violence against Civilians]; insgesamt wird angemerkt, dass jeder einzelne Zwischenfall für Zivilisten ein potenzielles Risiko darstellt, auch wenn die Gewalt nicht direkt gegen Zivilisten gerichtet ist. Auf Basis dieser Daten beläuft sich im genannten Zeitraum die durchschnittliche Zahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen in ganz Somalia auf ca. 8,1 pro Tag (EUAA 5.2025).
Süd-/Zentralsomalia, Puntland
Letzte Änderung 2025-08-07 08:37
Die Sicherheitslage bleibt fragil (AA 25.4.2025). Weiterhin fordert der Konflikt Opfer, es kommt zu willkürlichen Tötungen, Vertreibungen und anderen Kriegsverbrechen durch alle Konfliktbeteiligten. Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB Nairobi 10.2024), das deutsche Auswärtige Amt von gewaltsamen Auseinandersetzungen (AA 25.4.2025). Die Bundesregierung hat es auch nach wie vor nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 2.7.2025). Generell ist die Regierung nicht in der Lage, für Sicherheit zu sorgen. Um eine fragile Sicherheit gewährleisten zu können, ist sie auf AUSSOM, auf lokale somalische Akteure (Regionalverwaltungen, Bundesstaaten, Clans) aber auch auf die Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 2.7.2025; vgl. AA 25.4.2025; BS 2024). Andererseits leben und arbeiten in Somalia laut einer Quelle mehr als 60.000 Gastarbeiter aus Kenia und Uganda (TEA/Barigaba 28.4.2024).Die Sicherheitslage bleibt fragil (AA 25.4.2025). Weiterhin fordert der Konflikt Opfer, es kommt zu willkürlichen Tötungen, Vertreibungen und anderen Kriegsverbrechen durch alle Konfliktbeteiligten. Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB Nairobi 10.2024), das deutsche Auswärtige Amt von gewaltsamen Auseinandersetzungen (AA 25.4.2025). Die Bundesregierung hat es auch nach wie vor nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 2.7.2025). Generell ist die Regierung nicht in der Lage, für Sicherheit zu sorgen. Um eine fragile Sicherheit gewährleisten zu können, ist sie auf AUSSOM, auf lokale somalische Akteure (Regionalverwaltungen, Bundesstaaten, Clans) aber auch auf die Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 2.7.2025; vergleiche AA 25.4.2025; BS 2024). Andererseits leben und arbeiten in Somalia laut einer Quelle mehr als 60.000 Gastarbeiter aus Kenia und Uganda (TEA/Barigaba 28.4.2024).
Die Aktivitäten der islamistischen Terrororganisation al Shabaab prägen das Land. Die Gruppe hält primär ländliche Gebiete in Süd-/Zentralsomalia und stellt weiterhin die größte Bedrohung für die Sicherheit in Somalia dar. Von der Regierung kontrollierte Gebiete - inklusive Mogadischu - werden häufig Schauplatz terroristischer Anschläge seitens al Shabaab. Ziel sind primär Regierungsvertreter, Sicherheitskräfte, AUSSOM und ausländische Vertreter. Die innenpolitischen Zwistigkeiten drohen, der Gruppe weitere Räume zu öffnen (AA 25.4.2025; vgl. BMLV 2.7.2025). Weite Teile des Hinterlandes verbleiben unter Kontrolle der dschihadistischen al Shabaab. Weitere Teile werden von Clanmilizen oder Bundesstaaten kontrolliert, die nicht mit der Bundesregierung kooperieren (BS 2024). Laut Vereinten Nationen verteilen sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Berichten der Jahre 2023-2025 wie folgt:Die Aktivitäten der islamistischen Terrororganisation al Shabaab prägen das Land. Die Gruppe hält primär ländliche Gebiete in Süd-/Zentralsomalia und stellt weiterhin die größte Bedrohung für die Sicherheit in Somalia dar. Von der Regierung kontrollierte Gebiete - inklusive Mogadischu - werden häufig Schauplatz terroristischer Anschläge seitens al Shabaab. Ziel sind primär Regierungsvertreter, Sicherheitskräfte, AUSSOM und ausländische Vertreter. Die innenpolitischen Zwistigkeiten drohen, der Gruppe weitere Räume zu öffnen (AA 25.4.2025; vergleiche BMLV 2.7.2025). Weite Teile des Hinterlandes verbleiben unter Kontrolle der dschihadistischen al Shabaab. Weitere Teile werden von Clanmilizen oder Bundesstaaten kontrolliert, die nicht mit der Bundesregierung kooperieren (BS 2024). Laut Vereinten Nationen verteilen sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Berichten der Jahre 2023-2025 wie folgt:
Quelle: UNSC 28.3.2025; UNSC 27.9.2024; UNSC 3.6.2024; UNSC 2.2.2024; UNSC 13.10.2023
In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es regelmäßig zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. ATMIS/AUSSOM und al Shabaab (AA 23.6.2025). V. a. in den Bundesstaaten Galmudug, HirShabelle, SWS und Jubaland kommt es regelmäßig zu Kampfhandlungen (AA 25.4.2025; vgl. BMLV 2.7.2025). Gegenwärtig am meisten betroffen ist der Bundesstaat HirShabelle. Al Shabaab konzentriert ihre Kräfte mit Stand Juni 2025 auf die in Richtung Westen drückende Front in HirShabelle. Dementsprechend wenig tut sich in anderen Bereichen. So gibt es etwa in Mudug kaum noch Kampfhandlungen. Mitte Juni 2025 hat sich abgezeichnet, dass al Shabaab das hohe Tempo nicht unbegrenzt durchhalten konnte. Die Gruppe muss mit den eigenen Kräften haushalten - zumal bei al Shabaab kaum Truppenrotationen stattfinden und die Gruppe - punktuell auch schwere - Verluste erlitten hat. Diese gehen aber nicht an die Substanz, und al Shabaab kann den Druck aufrechterhalten. Allerdings geht die Bereitschaft für größere Gefechte zurück (BMLV/STDOK 6.6.2025).In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es regelmäßig zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. ATMIS/AUSSOM und al Shabaab (AA 23.6.2025). römisch fünf. a. in den Bundesstaaten Galmudug, HirShabelle, SWS und Jubaland kommt es regelmäßig zu Kampfhandlungen (AA 25.4.2025; vergleiche BMLV 2.7.2025). Gegenwärtig am meisten betroffen ist der Bundesstaat HirShabelle. Al Shabaab konzentriert ihre Kräfte mit Stand Juni 2025 auf die in Richtung Westen drückende Front in HirShabelle. Dementsprechend wenig tut sich in anderen Bereichen. So gibt es etwa in Mudug kaum noch Kampfhandlungen. Mitte Juni 2025 hat sich abgezeichnet, dass al Shabaab das hohe Tempo nicht unbegrenzt durchhalten konnte. Die Gruppe muss mit den eigenen Kräften haushalten - zumal bei al Shabaab kaum Truppenrotationen stattfinden und die Gruppe - punktuell auch schwere - Verluste erlitten hat. Diese gehen aber nicht an die Substanz, und al Shabaab kann den Druck aufrechterhalten. Allerdings geht die Bereitschaft für größere Gefechte zurück (BMLV/STDOK 6.6.2025).
Generell sind jene großen Städte (Bezirks- und Bundesstaatshauptstädte), die nicht im unmittelbaren Schwerpunkt der Kampfhandlungen liegen, nicht von einer Eroberung durch al Shabaab bedroht. Andererseits sind aufgrund der Unklarheit hinsichtlich der Finanzierung von AUSSOM und insbesondere hinsichtlich des Abzugs des burundischen Kontingents z. B. zur Sicherheit von wichtigen Städten wie Jowhar, Balcad und Cadale kaum klare Aussagen möglich (BMLV/STDOK 6.6.2025). Vereinzelt kommt es seitens al Shabaab zu Angriffen mit Artillerie. So etwa am 27.2.2025 bei einem Raketenangriff oder am 19.3.2025 beim Mörserbeschuss auf den Flughafen von Mogadischu (UNSC 28.3.2025).
Schutztruppe der Afrikanischen Union (AUSSOM) als relevanter Faktor: AUSSOM (African Union Support and Stabilization Mission in Somalia) ist der Nachfolger der Mission ATMIS. Die neue Mission trat ihren Dienst offiziell zu Beginn des Jahres 2025 an. Allerdings fanden an diesem Tag keine größeren Truppen- oder Ausrüstungsbewegungen statt, denn die Vorgängermission ATMIS ging im Wesentlichen in AUSSOM über. Von 2023 bis Ende 2024 hat ATMIS insgesamt 21 Stützpunkte an somalische Kräfte übergeben und drei weitere geschlossen. Bei der Übergabe an AUSSOM verfügte ATMIS aber immer noch über etwa 50 Stützpunkte in Somalia (PGN 19.6.2025). [siehe auch Ausländische Kräfte] Als die Truppen von ATMIS reduziert wurden, begann ein Erstarken von al Shabaab. Von den 21 ATMIS-Stützpunkten, die an Regierungskräfte übergeben worden sind, befinden sich heute mindestens vier unter der Kontrolle von al Shabaab (PGN 19.6.2025). Im aktuellen Zustand ist AUSSOM zudem kein tragfähiger Ersatz für ATMIS. Die Truppen sind in Unordnung, die Truppenstärke reicht nicht aus. Zudem fehlt nach wie vor die Finanzierung (Sahan/SWT 12.3.2025).
Die Bundesarmee hat zwar ab Jänner 2023 12.000 neue Soldaten in Dienst bestellt, davon ist aber nur noch die Hälfte einsatzbereit. Alleine im Zeitraum Jänner 2023 bis April 2024 musste die Bundesarmee 4.600 Gefallene verzeichnen. Die Armee ist ausgeblutet, die Spezialeinheit Gorgor ist nur noch ein Schatten ihrer selbst. Alleine beim Angriff der al Shabaab auf das Lager Osweyne hat sich eine ganze Brigade aufgelöst. Von 2.400 Mann sind dort 800 gefallen, viele weitere wurden verwundet oder sind desertiert. Auch die Darawish von Galmudug sind stark dezimiert worden. Insgesamt wird attestiert, dass die Bundesarmee nicht mehr handlungsfähig ist. Seit Ende 2023 sind auch keine Bemühungen bekannt, Lücken durch neue Rekrutierungen zu füllen. Lediglich für Gorgor werden neue Soldaten ausgebildet. Gleichzeitig ist die "Volksmobilisierung" über die Macawiisley zum Erliegen gekommen. Somalia ist nach Angaben einer Quelle Lichtjahre davon entfernt, Verantwortung für die eigene Sicherheit übernehmen zu können. Neben der fehlenden Truppenstärke stellt auch die fehlende Ausrüstung (schwere Waffen, Luftkomponente etc.) ein Problem dar (BMLV 2.7.2025). Die Soldaten der Bundesarmee sind schwer demoralisiert und wenig kampfbereit; Hunderte sind desertiert (STDOK/BMLV 10.4.2025; vgl. Sahan/SWT 26.3.2025). Die Bundesregierung hat im März 2025 deshalb mitunter Polizisten und Gefängniswärter an die Front schicken müssen (Sahan/SWT 17.3.2025), von denen unmittelbar nach Eintreffen bereits Dutzende desertiert sind (BMLV 2.7.2025). [siehe auch Somalische Kräfte] Die Bundesarmee hat zwar ab Jänner 2023 12.000 neue Soldaten in Dienst bestellt, davon ist aber nur noch die Hälfte einsatzbereit. Alleine im Zeitraum Jänner 2023 bis April 2024 musste die Bundesarmee 4.600 Gefallene verzeichnen. Die Armee ist ausgeblutet, die Spezialeinheit Gorgor ist nur noch ein Schatten ihrer selbst. Alleine beim Angriff der al Shabaab auf das Lager Osweyne hat sich eine ganze Brigade aufgelöst. Von 2.400 Mann sind dort 800 gefallen, viele weitere wurden verwundet oder sind desertiert. Auch die Darawish von Galmudug sind stark dezimiert worden. Insgesamt wird attestiert, dass die Bundesarmee nicht mehr handlungsfähig ist. Seit Ende 2023 sind auch keine Bemühungen bekannt, Lücken durch neue Rekrutierungen zu füllen. Lediglich für Gorgor werden neue Soldaten ausgebildet. Gleichzeitig ist die "Volksmobilisierung" über die Macawiisley zum Erliegen gekommen. Somalia ist nach Angaben einer Quelle Lichtjahre davon entfernt, Verantwortung für die eigene Sicherheit übernehmen zu können. Neben der fehlenden Truppenstärke stellt auch die fehlende Ausrüstung (schwere Waffen, Luftkomponente etc.) ein Problem dar (BMLV 2.7.2025). Die Soldaten der Bundesarmee sind schwer demoralisiert und wenig kampfbereit; Hunderte sind desertiert (STDOK/BMLV 10.4.2025; vergleiche Sahan/SWT 26.3.2025). Die Bundesregierung hat im März 2025 deshalb mitunter Polizisten und Gefängniswärter an die Front schicken müssen (Sahan/SWT 17.3.2025), von denen unmittelbar nach Eintreffen bereits Dutzende desertiert sind (BMLV 2.7.2025). [siehe auch Somalische Kräfte]
Folglich ist AUSSOM maßgeblich an der Kontrolle des Territoriums beteiligt. V. a. in städtischen Gebieten fungieren die Soldaten als Haltetruppe und sind für die Sicherheit der somalischen Führung und der Wirtschaftsquellen des Landes, einschließlich Häfen und Flughäfen, maßgeblich verantwortlich (BMLV 2.7.2025; vgl. ACAPS 17.8.2023). Folglich ist AUSSOM maßgeblich an der Kontrolle des Territoriums beteiligt. römisch fünf. a. in städtischen Gebieten fungieren die Soldaten als Haltetruppe und sind für die Sicherheit der somalischen Führung und der Wirtschaftsquellen des Landes, einschließlich Häfen und Flughäfen, maßgeblich verantwortlich (BMLV 2.7.2025; vergleiche ACAPS 17.8.2023).
Nach Angaben einer Quelle könnte der Fall, dass Mogadischu eingenommen und die Bundesregierung vertrieben wird, nur bei völligem Wegfall jeglicher externen Unterstützung eintreten. Mit Unterstützung durch AUSSOM sowie durch andere externe Partner (Türkei, UN, EU etc.) wird demnach das Halten von Mogadischu möglich sein bzw. ist al Shabaab der zu zahlende Blutzoll zu hoch (BMLV 2.7.2025). Trotzdem verdeutlicht die Einnahme von Adan Yabaal, Aboorey und anderen wichtigen Orten durch al Shabaab die weiterhin wachsende Bedrohung für die somalische Hauptstadt (Sahan/SWT 16.4.2025).
Eine andere Quelle erklärt, dass auch andere größere Städte - z. B. Mogadischu, Kismayo, Baidoa - aufgrund der dort gegebenen Massierung an Mannschaften und Gerät nicht von al Shabaab eingenommen werden können (Sahan/SWT 6.3.2024). Für Baidoa ergänzt eine andere Quelle, dass die äthiopischen Truppen dort den Unterschied ausmachen. - Ohne ihre Präsenz würde die Stadt demnach verloren gehen. Kismayo hingegen wird von eigenen jubaländischen Kräften gesichert, ein Abzug der kenianischen Truppen vor Ort würde keinen relevanten Unterschied machen (BMLV 2.7.2025).
Al Shabaab [siehe auch Al Shabaab] verwendet gewalttätige, extremistische Taktiken. Die Gruppe bleibt die signifikanteste Bedrohung für Frieden, Stabilität und Sicherheit. Sie ist in hohem Maß anpassungsfähig und mobil und kann ihren Einfluss auch in Gebieten außerhalb der eigenen Kontrolle geltend machen. Die Gruppe bedient sich neben politischen und kriminellen Mitteln (wie Einschüchterung, Erpressung etc.) zur Kontrolle der Bevölkerung im militärischen Bereich zur Erreichung der Ziele der gesamten Bandbreite der asymmetrischen Kriegsführung. Mit unterschiedlichen Methoden gelingt es al Shabaab, die Bevölkerung zu kontrollieren, Einfluss auf die Politik zu nehmen und in Süd-/Zentralsomalia für ein Klima der Angst zu sorgen: Kontrolle großer Gebiete; sogenannte Hit-and-Run-Angriffe gegen Städte und militärische Positionen; Ausnutzung von Clanstreitigkeiten mit einer Taktik des "teile und herrsche"; Unterbrechung von Hauptversorgungsrouten und Blockade von Städten; und in wichtigen Städten (z. B. Mogadischu, Baidoa, Galkacyo, Jowhar) gezielte Attentate, Anschläge mit improvisierten Sprengsätzen und Mörserangriffe. Zusätzlich ist die Gruppe auch weiterhin in der Lage, größere - sogenannte "komplexe" - Angriffe durchzuführen. Dabei verfolgt al Shabaab insgesamt eine klassische Guerilla-Doktrin: Die Einkreisung von Städten aus dem ländlichen Raum heraus (BMLV 2.7.2025).
Jüngere Vergangenheit: In den vergangenen Jahren wurden Offensiven gegen al Shabaab durchgeführt, die sich zunächst aus militärischer Sicht als erfolgreich erwiesen haben (Sahan/SWT 4.8.2023). Im Jahr 2022 erklärte die Bundesregierung al Shabaab den „totalen Krieg“ (Horn/A.J. Mohamed 15.5.2025). Im Zuge der folgenden Offensive gelang es der Regierung, unter Einbeziehung lokaler Clanmilizen al Shabaab aus weiten Teilen HirShabelles und Galmudugs zurückzudrängen (AA 25.4.2025; vgl. Horn/A.J. Mohamed 15.5.2025). An der Spitze des Kampfes standen die Macawiisley-Milizen (Economist 3.11.2022; vgl. Sahan/SWT 4.8.2023, ICG 21.3.2023). Diese lokalen Milizen werden von den Vereinten Nationen "Community Defence Forces" genannt (UNSC 15.6.2023). Al Shabaab verlor damals die Kontrolle über mehrere strategisch wichtige Städte wie die Hafenstadt Xaradheere, Ceel Dheere und Adan Yabaal (BBC 15.6.2023; vgl. ICG 21.3.2023). Spätestens ab Mitte 2024 gingen einige Orte und Gebiete wieder an al Shabaab verloren (UNSC 28.10.2024; vgl. AA 25.4.2025), weil die Bundesregierung unfähig war, in den befreiten Gebieten auch nur grundlegende staatliche Aufgaben wahrzunehmen (AA 25.4.2025; vgl. ÖB Nairobi 10.2024; ) bzw. die befreiten Gebiete wirksam zu stabilisieren (Sahan/SWT 4.8.2023). Die Rückschläge sind auch auf einen Mangel an Truppen zurückzuführen (ÖB Nairobi 10.2024; vgl. BMLV 7.8.2024). Zudem kam es zu logistischen Problemen, einem Mangel an Ressourcen und einem Aufbrechen von Clankonflikten (HIPS 7.5.2024). Das Versäumnis, gespaltene Gemeinschaften zu versöhnen, hat zudem dazu geführt, dass auch in Absenz von al Shabaab neue Konflikte entstehen konnten (Sahan/SWT 4.8.2023). Jüngere Vergangenheit: In den vergangenen Jahren wurden Offensiven gegen al Shabaab durchgeführt, die sich zunächst aus militärischer Sicht als erfolgreich erwiesen haben (Sahan/SWT 4.8.2023). Im Jahr 2022 erklärte die Bundesregierung al Shabaab den „totalen Krieg“ (Horn/A.J. Mohamed 15.5.2025). Im Zuge der folgenden Offensive gelang es der Regierung, unter Einbeziehung lokaler Clanmilizen al Shabaab aus weiten Teilen HirShabelles und Galmudugs zurückzudrängen (AA 25.4.2025; vergleiche Horn/A.J. Mohamed 15.5.2025). An der Spitze des Kampfes standen die Macawiisley-Milizen (Economist 3.11.2022; vergleiche Sahan/SWT 4.8.2023, ICG 21.3.2023). Diese lokalen Milizen werden von den Vereinten Nationen "Community Defence Forces" genannt (UNSC 15.6.2023). Al Shabaab verlor damals die Kontrolle über mehrere strategisch wichtige Städte wie die Hafenstadt Xaradheere, Ceel Dheere und Adan Yabaal (BBC 15.6.2023; vergleiche ICG 21.3.2023). Spätestens ab Mitte 2024 gingen einige Orte und Gebiete wieder an al Shabaab verloren (UNSC 28.10.2024; vergleiche AA 25.4.2025), weil die Bundesregierung unfähig war, in den befreiten Gebieten auch nur grundlegende staatliche Aufgaben wahrzunehmen (AA 25.4.2025; vergleiche ÖB Nairobi 10.2024; ) bzw. die befreiten Gebiete wirksam zu stabilisieren (Sahan/SWT 4.8.2023). Die Rückschläge sind auch auf einen Mangel an Truppen zurückzuführen (ÖB Nairobi 10.2024; vergleiche BMLV 7.8.2024). Zudem kam es zu logistischen Problemen, einem Mangel an Ressourcen und einem Aufbrechen von Clankonflikten (HIPS 7.5.2024). Das Versäumnis, gespaltene Gemeinschaften zu versöhnen, hat zudem dazu geführt, dass auch in Absenz von al Shabaab neue Konflikte entstehen konnten (Sahan/SWT 4.8.2023).
Aktueller Trend: Im März und April 2024 scheiterte ein letzter Versuch der Bundesregierung, eine neue Offensive voranzutreiben. Letztendlich gibt es keine Kräfte mehr, welche nun eine neue Offensive führen könnten. Das Momentum liegt bei al Shabaab, die Bundesregierung befindet sich in der Defensive (BMLV 2.7.2025). Die Gruppe hat viele der von der Bundesregierung seit August 2022 erzielten Erfolge wieder zunichtegemacht (VOA/Babb 18.6.2024; vgl. PGN 19.6.2025). Während der Gebietsgewinn in HirShabelle nachhaltiger ist, wurde das in Galmudug gewonnene Gelände nahezu gänzlich wieder verloren. Al Shabaab konnte mehr als die Hälfte des verlorenen Gebietes wieder besetzen (BMLV 2.7.2025). Ende Feber 2025 hat al Shabaab eine erfolgreiche Gegenoffensive eröffnet. V. a. in Middle Shabelle ist es der Gruppe gelungen, strategisch wichtige Ortschaften und auch die Stadt Adan Yabaal einzunehmen (BAMF 3.3.2025; vgl. SG/WP 28.5.2025; Weiss/FDD 3.3.2025). Al Shabaab hat Schwachstellen gezielt ausgenutzt, schwach besetzte Stützpunkte erobert und große Mengen an Waffen und Munition erbeutet (BAMF 3.3.2025; vgl. BMLV 2.7.2025), auch wenn Regierungskräfte und Macawiisley einige Gebiete halten konnten (Weiss/FDD 3.3.2025). Bei Auseinandersetzungen sind in den ersten drei Monaten 2025 fünf Mal mehr Tote zu beklagen, als dies im gesamten Jahr 2024 der Fall war. Die Kampfhandlungen in Middle Shabelle haben sich fast verdoppelt (CT/Karr/Tyson/Ford/Banane 20.3.2025). Anfang Juli 2025 hat al Shabaab schließlich noch die wichtige Stadt Moqokori in Hiiraan einnehmen können (CT/Karr/Tesfaye/AEI 10.7.2025).Aktueller Trend: Im März und April 2024 scheiterte ein letzter Versuch der Bundesregierung, eine neue Offensive voranzutreiben. Letztendlich gibt es keine Kräfte mehr, welche nun eine neue Offensive führen könnten. Das Momentum liegt bei al Shabaab, die Bundesregierung befindet sich in der Defensive (BMLV 2.7.2025). Die Gruppe hat viele der von der Bundesregierung seit August 2022 erzielten Erfolge wieder zunichtegemacht (VOA/Babb 18.6.2024; vergleiche PGN 19.6.2025). Während der Gebietsgewinn in HirShabelle nachhaltiger ist, wurde das in Galmudug gewonnene Gelände nahezu gänzlich wieder verloren. Al Shabaab konnte mehr als die Hälfte des verlorenen Gebietes wieder besetzen (BMLV 2.7.2025). Ende Feber 2025 hat al Shabaab eine erfolgreiche Gegenoffensive eröffnet. römisch fünf. a. in Middle Shabelle ist es der Gruppe gelungen, strategisch wichtige Ortschaften und auch die Stadt Adan Yabaal einzunehmen (BAMF 3.3.2025; vergleiche SG/WP 28.5.2025; Weiss/FDD 3.3.2025). Al Shabaab hat Schwachstellen gezielt ausgenutzt, schwach besetzte Stützpunkte erobert und große Mengen an Waffen und Munition erbeutet (BAMF 3.3.2025; vergleiche BMLV 2.7.2025), auch wenn Regierungskräfte und Macawiisley einige Gebiete halten konnten (Weiss/FDD 3.3.2025). Bei Auseinandersetzungen sind in den ersten drei Monaten 2025 fünf Mal mehr Tote zu beklagen, als dies im gesamten Jahr 2024 der Fall war. Die Kampfhandlungen in Middle Shabelle haben sich fast verdoppelt (CT/Karr/Tyson/Ford/Banane 20.3.2025). Anfang Juli 2025 hat al Shabaab schließlich noch die wichtige Stadt Moqokori in Hiiraan einnehmen können (CT/Karr/Tesfaye/AEI 10.7.2025).
Al Shabaab hat in Zentralsomalia also große Fortschritte erzielt - insbesondere in HirShabelle. Diese ermöglichen es der Gruppe nun auch, die wichtige Route von Mogadischu nach Zentralsomalia zu bedrohen (CT/Tyson/Ford/Karr/AEI 1.5.2025; vgl. PGN 19.6.2025). Auch im Umland von Mogadischu, in Lower Shabelle, konnte al Shabaab einzelne Ortschaften erobern, die für die Regierungskräfte von entscheidender Bedeutung sind, um die Hauptstadt vor in Fahrzeugen montierten Sprengsätzen zu schützen (CT/Tyson/Ford/Karr/AEI 1.5.2025). Unter den eroberten Ortschaften finden sich Aw Dheegle, Bariire, Sabiid und Anoole (Horn/A.J. Mohamed 15.5.2025). Al Shabaab kontrolliert nun drei der vier wichtigsten Shabelle-Brücken der Region - alle, mit Ausnahme von Afgooye (Sahan/SWT 26.3.2025). Allerdings wurde Sabiid später von Regierungsseite wieder zurückerobert, allerdings hat al Shabaab die Brücke dort und auch jene in Bariire zerstört. Nun kontrolliert die Gruppe noch die Brücke in Aw Dheegle (BMLV 2.7.2025).Al Shabaab hat in Zentralso