TE Bvwg Beschluss 2026/2/23 W135 2330761-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.02.2026
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Entscheidungsdatum

23.02.2026

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
VOG §1
VOG §8
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VOG § 1 heute
  2. VOG § 1 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. VOG § 1 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  4. VOG § 1 gültig von 01.09.1996 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  5. VOG § 1 gültig von 13.02.1993 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 112/1993
  6. VOG § 1 gültig von 01.09.1992 bis 12.02.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1992
  7. VOG § 1 gültig von 01.01.1990 bis 31.08.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1989
  1. VOG § 8 heute
  2. VOG § 8 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. VOG § 8 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  4. VOG § 8 gültig von 01.07.1993 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 112/1993
  5. VOG § 8 gültig von 01.07.1993 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 110/1993
  6. VOG § 8 gültig von 13.02.1993 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 112/1993
  7. VOG § 8 gültig von 01.01.1992 bis 12.02.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  8. VOG § 8 gültig von 01.01.1990 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1989

Spruch


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W135 2330761-1/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 05.11.2025, betreffend Abweisung des Antrages auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG), beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzende über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 05.11.2025, betreffend Abweisung des Antrages auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG), beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit angefochtenem Bescheid vom 05.11.2025 wies das Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde), den Antrag des Beschwerdeführers vom 24.06.2025 auf Hilfeleistungen nach dem VOG in Form von Ersatz des Verdienstentganges, Pauschalentschädigung für Schmerzengeld und Heilfürsorge gemäß § 8 Abs. 1 Z 4 VOG ab, weil er es schuldhaft unterlassen habe zur Aufklärung der Tat und zur Ausforschung des Täters bzw. der Täter beizutragen.Mit angefochtenem Bescheid vom 05.11.2025 wies das Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde), den Antrag des Beschwerdeführers vom 24.06.2025 auf Hilfeleistungen nach dem VOG in Form von Ersatz des Verdienstentganges, Pauschalentschädigung für Schmerzengeld und Heilfürsorge gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, VOG ab, weil er es schuldhaft unterlassen habe zur Aufklärung der Tat und zur Ausforschung des Täters bzw. der Täter beizutragen.

Am 11.12.2025 brachte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde ein handschriftlich verfasstes, als „Antwort auf ihr Schreiben“ tituliertes, Schreiben ein. Dem handschriftlich verfassten Schreiben wurde das Parteiengehörschreiben der belangten Behörde vom 14.10.2025 beigelegt.

Die belangte Behörde legte dieses Schreiben als Beschwerde und den Akt betreffend das vorliegende Verfahren am 23.12.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vor.

Eine telefonische Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes beim Beschwerdeführer am 09.01.2026 ergab, dass der Schriftsatz vom 11.12.2025 als Beschwerde und gleichzeitig als Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs eingebracht worden sei.

Mit Mängelbehebungsauftrag vom 09.01.2026, W135 2330761-1/3Z, dem Beschwerdeführer nachweislich am 14.01.2026 mittels Hinterlegung zugestellt und von diesem am 19.01.2026 übernommen, wurde der Beschwerdeführer zur Verbesserung der Mängel der am 11.12.2025 bei der belangten Behörde eingelangten Eingabe aufgefordert, da diese den Anforderungen an eine Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG nicht genügte. Insbesondere fehlten die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, die Beschwerdegründe und ein Begehren. Der Beschwerdeführer wurde daher aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verfügung diese Mängel zu verbessern, und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist seine Eingabe gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werden wird.Mit Mängelbehebungsauftrag vom 09.01.2026, W135 2330761-1/3Z, dem Beschwerdeführer nachweislich am 14.01.2026 mittels Hinterlegung zugestellt und von diesem am 19.01.2026 übernommen, wurde der Beschwerdeführer zur Verbesserung der Mängel der am 11.12.2025 bei der belangten Behörde eingelangten Eingabe aufgefordert, da diese den Anforderungen an eine Beschwerde gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG nicht genügte. Insbesondere fehlten die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, die Beschwerdegründe und ein Begehren. Der Beschwerdeführer wurde daher aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verfügung diese Mängel zu verbessern, und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist seine Eingabe gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen werden wird.

Der Beschwerdeführer kam dem Mängelbehebungsauftrag mit Schreiben vom 27.01.2026, beim Bundesverwaltungsgericht postalisch am 02.02.2026 eingebracht, nach.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte am 24.06.2025 einen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem VOG in Form von Ersatz des Verdienstentganges, Pauschalentschädigung für Schmerzengeld und Heilfürsorge.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.11.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen.

Mit Schreiben vom 11.12.2025 brachte der Beschwerdeführer eine rechtzeitige Beschwerde gegen diesen abweisenden Bescheid bei der belangten Behörde ein.

Mit Schreiben vom 09.01.2026 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein Mängelbehebungsauftrag an den Beschwerdeführer. Dieses Schriftstück wurde dem Beschwerdeführer an seine aktuelle Meldeadresse mit RSa-Brief übermittelt. Da es an der Abgabestelle nicht zugestellt werden konnte, wurde es bei einer Postfiliale hinterlegt und lag ab dem 14.01.2026 zur Abholung bereit. Die Frist für die Verbesserung der Beschwerde endete somit am 28.01.2026.

Der Beschwerdeführer hat die seiner Beschwerde anhaftenden Mängel mit Schreiben vom 27.01.2026, postalisch am 02.02.2026 eingebracht, verspätet behoben.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Antragstellung, dem abweisenden Bescheid der belangten Behörde und zur rechtzeitigen Beschwerdeeinbringung beruhen auf dem vorliegenden Verwaltungsakt.

Die Feststellungen zum Mängelbehebungsauftrag vom 09.01.2026 und zur Zustellung des Schriftstückes ergeben sich aus dem im Gerichtsakt einliegenden Rückschein (OZ3). Der Beschwerdeführer hat die ordnungsgemäße Zustellung des Schriftstückes in seinem Schreiben vom 27.01.2026 auch nicht bestritten.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die seiner rechtzeitigen Beschwerde anhaftenden Mängel verspätet behoben hat, gründet sich auf dem Poststempel am Kuvert des Schreibens vom 27.01.2026 (OZ6).

3. Rechtliche Beurteilung:

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 9d Abs. 1 VOG.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 9 d, Absatz eins, VOG.

Zu A)   Zurückweisung der Beschwerde:

Gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat eine Beschwerde zu enthalten:Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat eine Beschwerde zu enthalten:

1.       die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2.       die Bezeichnung der belangten Behörde,

3.       die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4.       das Begehren und

5.       die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Mängel eines Beschwerdeschriftsatzes sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 AVG iVm
§ 17 VwGVG der Verbesserung zugänglich (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2018], § 9 VwGVG Anm. 6; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2019], § 9 VwGVG Anm. K2).
Mängel eines Beschwerdeschriftsatzes sind nach Maßgabe des Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit , Paragraph 17, VwGVG der Verbesserung zugänglich vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2018], Paragraph 9, VwGVG Anmerkung 6; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2019], Paragraph 9, VwGVG Anmerkung K2).

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

§ 17 Zustellgesetz lautet:Paragraph 17, Zustellgesetz lautet:

„Hinterlegung

§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.Paragraph 17, (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“

Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 9 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.01.2026 - unter Anführung der konkreten Mängel - aufgefordert, sein Beschwerdevorbringen binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zu verbessern. Auf die die Rechtsfolgen einer rechtzeitig unterlassenen Verbesserung wurde der Beschwerdeführer nachweislich hingewiesen. Der Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 9, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.01.2026 - unter Anführung der konkreten Mängel - aufgefordert, sein Beschwerdevorbringen binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zu verbessern. Auf die die Rechtsfolgen einer rechtzeitig unterlassenen Verbesserung wurde der Beschwerdeführer nachweislich hingewiesen.

Dieses Schriftstück wurde dem Beschwerdeführer an seine aktuelle Meldeadresse mit RSa-Brief übermittelt. Da es an der Abgabestelle nicht zugestellt werden konnte, wurde es bei einer Postfiliale hinterlegt und lag ab dem 14.01.2026 zur Abholung bereit.

Gemäß § 17 Abs. 3 ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten, der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird und gilt das hinterlegte Dokument mit dem ersten Tag dieser Frist – sohin im konkreten Fall mit dem 14.01.2026 – als zugestellt. Der Zustellvorgang war mit der Hinterlegung abgeschlossen; die Frage, wann der der Beschwerdeführer die hinterlegte Sendung behoben hat, war für den Zustellvorgang nicht von Bedeutung, weil die Abholung nicht mehr zur Zustellung gehört (vgl. VwGH 06.12.2021, Ra 2020/11/0201). Gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten, der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird und gilt das hinterlegte Dokument mit dem ersten Tag dieser Frist – sohin im konkreten Fall mit dem 14.01.2026 – als zugestellt. Der Zustellvorgang war mit der Hinterlegung abgeschlossen; die Frage, wann der der Beschwerdeführer die hinterlegte Sendung behoben hat, war für den Zustellvorgang nicht von Bedeutung, weil die Abholung nicht mehr zur Zustellung gehört vergleiche VwGH 06.12.2021, Ra 2020/11/0201).

Die zweiwöchige Frist für die Verbesserung der Beschwerde endete daher am 28.01.2026. Der Beschwerdeführer kam dem Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes erst am 02.02.2026 (Poststempel) und somit verspätet nach.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)   Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Fristversäumung Mängelbehebung Verbesserungsauftrag Verspätung Zurückweisung Zustellung durch Hinterlegung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W135.2330761.1.00

Im RIS seit

23.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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