Entscheidungsdatum
23.02.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
L524 2300440-1/12E
L524 2300437-1/10E
L524 2300436-1/10E
L524 2300442-1/10E
L524 2300444-1/10E
L524 2300435-1/10E
L524 2300446-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde des (1.) XXXX , geb. XXXX , StA Türkei, der (2.) XXXX , geb. XXXX , StA Türkei, der (3.) mj. XXXX , geb. XXXX , StA Türkei, der (4.) mj. XXXX , geb. XXXX , StA Türkei, des (5.) mj. XXXX , geb. XXXX , StA Türkei, des (6.) mj. XXXX , geb. XXXX , StA Türkei, und des (7.) mj. XXXX , geb. XXXX , StA Türkei, alle vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.09.2024, (1.) Zl. 1374303710/232192835, (2.) Zl. 1374303710/232192835, (3.) Zl. 1374305301/232192962, (4.) Zl. 1374247306/232191664, (5.) Zl. 1374247502/232191685, (6.) Zl. 1374247709/232191702 und (7.) Zl. 1374247905/232191737, betreffend Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz und Erlassung von Rückkehrentscheidungen, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde des (1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Türkei, der (2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Türkei, der (3.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Türkei, der (4.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Türkei, des (5.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Türkei, des (6.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Türkei, und des (7.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Türkei, alle vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.09.2024, (1.) Zl. 1374303710/232192835, (2.) Zl. 1374303710/232192835, (3.) Zl. 1374305301/232192962, (4.) Zl. 1374247306/232191664, (5.) Zl. 1374247502/232191685, (6.) Zl. 1374247709/232191702 und (7.) Zl. 1374247905/232191737, betreffend Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz und Erlassung von Rückkehrentscheidungen, zu Recht:
A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind die Eltern der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen sowie der minderjährigen Fünft- bis Siebtbeschwerdeführer. Sie sind türkische Staatsangehörige. Die Beschwerdeführer reisten gemeinsam im Oktober 2023 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 20.10.2023 jeweils Anträge auf internationalen Schutz. Am 21.10.2023 erfolgte jeweils eine Erstbefragung des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführerin vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdiensts.
Am 25.06.2024 wurden der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin und die Drittbeschwerdeführerin jeweils vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einvernommen.
Mit Bescheiden des BFA vom 12.09.2024, (1.) Zl. 13743037107232192835, (2.) Zl. 1374303710/232192835, (3.) Zl. 1374305301/232192962, (4.) Zl. 1374247306/232191664, (5.) Zl. 1374247502/232191685, (6.) Zl. 1374247709/232191702 und (7.) Zl. 1374247905/232191737, wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkte I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurden die Anträge hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkte II.). Aufenthaltsberechtigungen besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurden nicht erteilt (Spruchpunkte III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkte IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkte V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte VI.).Mit Bescheiden des BFA vom 12.09.2024, (1.) Zl. 13743037107232192835, (2.) Zl. 1374303710/232192835, (3.) Zl. 1374305301/232192962, (4.) Zl. 1374247306/232191664, (5.) Zl. 1374247502/232191685, (6.) Zl. 1374247709/232191702 und (7.) Zl. 1374247905/232191737, wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurden die Anträge hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkte römisch zwei.). Aufenthaltsberechtigungen besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurden nicht erteilt (Spruchpunkte römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkte römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkte römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte römisch sechs.).
Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
Die Verfahren wurden am 09.10.2024 der Gerichtsabteilung I417 zugewiesen und auf Grund einer am 17.06.2025 erfolgten Unzuständigkeitsanzeige gemäß § 20 AsylG am 18.06.2025 der Gerichtsabteilung L524 zugewiesen.Die Verfahren wurden am 09.10.2024 der Gerichtsabteilung I417 zugewiesen und auf Grund einer am 17.06.2025 erfolgten Unzuständigkeitsanzeige gemäß Paragraph 20, AsylG am 18.06.2025 der Gerichtsabteilung L524 zugewiesen.
II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen:
Der 36-jährige Erstbeschwerdeführer und die 36-jährige Zweitbeschwerdeführerin sind die Eltern der 16-jährigen Drittbeschwerdeführerin, der 13-jährigen Viertbeschwerdeführerin, des zwölfjährigen Fünftbeschwerdeführers, des zehnjährigen Sechstbeschwerdeführers und des achtjährigen Siebtbeschwerdeführers. Sie sind türkische Staatsangehörige, gehören der Volksgruppe der Kurden und dem sunnitischen Islam an.
Der Erstbeschwerdeführer wurde in XXXX in der Provinz ?anl?urfa und die Zweitbeschwerdeführerin in XXXX in der Provinz Hatay ?jeweils im Südosten der Türkei ? geboren. Die Drittbeschwerdeführerin wurde in Sanliurfa geboren und die Viertbeschwerdeführerin sowie die Fünft- bis Siebtbeschwerdeführer in Hatay. Die Beschwerdeführer lebten vor ihrer Ausreise in einer Eigentumswohnung in der Provinz Hatay. Der Erstbeschwerdeführer wurde in römisch 40 in der Provinz ?anl?urfa und die Zweitbeschwerdeführerin in römisch 40 in der Provinz Hatay jeweils im Südosten der Türkei geboren. Die Drittbeschwerdeführerin wurde in Sanliurfa geboren und die Viertbeschwerdeführerin sowie die Fünft- bis Siebtbeschwerdeführer in Hatay. Die Beschwerdeführer lebten vor ihrer Ausreise in einer Eigentumswohnung in der Provinz Hatay.
Der Erstbeschwerdeführer besuchte keine Schule. Während seines Militärdienstes lernte der Erstbeschwerdeführer Lesen und Schreiben. Er erlernte den Beruf des Installateurs und arbeitete in einer Landwirtschaft (Kartoffel- und Zwiebelanbau) sowie die letzten sechs Monate vor der Ausreise in einer Fabrik. Die Zweitbeschwerdeführerin besuchte fünf Jahre die Grundschule und arbeitete vor ihrer Heirat auf Feldern. Die Beschwerdeführer sprechen Türkisch und Kurdisch.
In Sanliurfa leben die Eltern, sechs Geschwister und ein Sohn des Erstbeschwerdeführers (Stiefsohn der Zweitbeschwerdeführerin). Die Schwester des Erstbeschwerdeführers ist verheiratet. Zwei Brüder betreiben ein Installationsgeschäft, in dem die übrigen Brüder angestellt sind und auch der Vater des Erstbeschwerdeführers aushilft. Die Mutter des Erstbeschwerdeführers ist Hausfrau. Der Erstbeschwerdeführer hat Kontakt zu seinen Verwandten.
Ferner leben die Eltern, fünf Schwestern und zwei Brüder der Zweitbeschwerdeführerin in Hatay. Die Eltern der Zweitbeschwerdeführerin sind geschieden. Die Mutter bezieht eine Rente; der Vater bezieht ebenso eine Rente und arbeitet nebenbei. Ein Bruder und eine Schwester der Zweitbeschwerdeführerin leben bei der Mutter. Die anderen Geschwister arbeiten. Die Zweitbeschwerdeführerin hat Kontakt zu ihren Verwandten.
Die Beschwerdeführer verließen ca. im Oktober 2023 legal die Türkei. Im Anschluss reisten sie illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am 20.10.2023 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten.
Der von den Beschwerdeführern vorgebrachte Fluchtgrund, dass die Drittbeschwerdeführerin einen Neffen des Erstbeschwerdeführers hätte heiraten sollen, der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin dies nicht gewollt hätten und sie daher bedroht worden seien, wird der Entscheidung mangels Glaubhaftigkeit nicht zugrunde gelegt.
Die Beschwerdeführer verließen die Türkei um ihre wirtschaftliche Situation zu verbessern.
Für die minderjährigen Viert- bis Siebtbeschwerdeführer wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.
Beschimpfungen, Schikanen oder mangelnde Wertschätzung der Beschwerdeführer durch Angehörige türkischer Behörden oder Teile der Zivilbevölkerung, etwa während der Schulzeit oder des Erwerbslebens oder des Aufsuchens von Behörden oder bei der Verwendung der kurdischen Sprache, auf Grund der kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit sind glaubhaft. Nicht festgestellt werden kann indes, dass die Beschwerdeführer wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit in der Türkei vor ihrer Ausreise verfolgt wurden.
Die Beschwerdeführer sind gesund. Der Sechstbeschwerdeführer hat Asthma.
Die Dritt- bis Siebtbeschwerdeführer besuchten in Österreich eine Schule. Die Beschwerdeführer bezogen Leistungen aus der Grundversorgung. Die Zweit- bis Siebtbeschwerdeführer verließen Österreich im November 2025. Der Erstbeschwerdeführer kehrte am 28.01.2026 freiwillig in Türkei zurück.
Der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin und die Drittbeschwerdeführerin sind strafrechtlich unbescholten. Die Viert- bis Siebtbeschwerdeführer sind strafunmündig.
In Deutschland leben Verwandte der Zweitbeschwerdeführerin.
Zur Lage in der Türkei:
Sicherheitslage
Die Türkei steht vor einer Reihe von Herausforderungen im Bereich der inneren und äußeren Sicherheit. Dazu gehören der wieder aufgeflammte Konflikt zwischen den staatlichen Sicherheitskräften und der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) im Südosten des Landes, externe Sicherheitsbedrohungen im Zusammenhang mit der Beteiligung der Türkei an Konflikten in Syrien und im Irak sowie die Bedrohung durch Terroranschläge durch interne und externe Akteure (DFAT 10.9.2020, S. 18).Die Türkei steht vor einer Reihe von Herausforderungen im Bereich der inneren und äußeren Sicherheit. Dazu gehören der wieder aufgeflammte Konflikt zwischen den staatlichen Sicherheitskräften und der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) im Südosten des Landes, externe Sicherheitsbedrohungen im Zusammenhang mit der Beteiligung der Türkei an Konflikten in Syrien und im Irak sowie die Bedrohung durch Terroranschläge durch interne und externe Akteure (DFAT 10.9.2020, Sitzung 18).
Die Regierung sieht die Sicherheit des Staates durch mehrere Akteure gefährdet: namentlich durch die seitens der Türkei zur Terrororganisation erklärten Bewegung des islamischen Predigers Fethullah Gülen, durch die auch in der EU als Terrororganisation gelistete PKK, durch, aus türkischer Sicht, mit der PKK verbundene Organisationen, wie die YPG (Yekîneyên Parastina Gel - Volksverteidigungseinheiten vornehmlich der Kurden in Nordost-Syrien) in Syrien, durch den sogenannten Islamischen Staat (IS) (AA 28.7.2022, S. 4) und durch weitere terroristische Gruppierungen, wie die linksextremistische DHKP-C und die Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (MLKP) (AA 3.6.2021, S. 16) sowie durch Instabilität in den Nachbarstaaten Syrien und Irak. Staatliches repressives Handeln wird häufig mit der "Terrorbekämpfung" begründet, verbunden mit erheblichen Einschränkungen von Grundfreiheiten, auch bei zivilgesellschaftlichem oder politischem Engagement ohne erkennbaren Terrorbezug (AA 28.7.2022, S. 4). Eine Gesetzesänderung vom Juli 2018 verleiht den Gouverneuren die Befugnis, bestimmte Rechte und Freiheiten für einen Zeitraum von bis zu 15 Tagen zum Schutz der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit einzuschränken, eine Befugnis, die zuvor nur im Falle eines ausgerufenen Notstands bestand (OSCE/ODIHR 15.5.2023, S. 5).Die Regierung sieht die Sicherheit des Staates durch mehrere Akteure gefährdet: namentlich durch die seitens der Türkei zur Terrororganisation erklärten Bewegung des islamischen Predigers Fethullah Gülen, durch die auch in der EU als Terrororganisation gelistete PKK, durch, aus türkischer Sicht, mit der PKK verbundene Organisationen, wie die YPG (Yekîneyên Parastina Gel - Volksverteidigungseinheiten vornehmlich der Kurden in Nordost-Syrien) in Syrien, durch den sogenannten Islamischen Staat (IS) (AA 28.7.2022, Sitzung 4) und durch weitere terroristische Gruppierungen, wie die linksextremistische DHKP-C und die Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (MLKP) (AA 3.6.2021, Sitzung 16) sowie durch Instabilität in den Nachbarstaaten Syrien und Irak. Staatliches repressives Handeln wird häufig mit der "Terrorbekämpfung" begründet, verbunden mit erheblichen Einschränkungen von Grundfreiheiten, auch bei zivilgesellschaftlichem oder politischem Engagement ohne erkennbaren Terrorbezug (AA 28.7.2022, Sitzung 4). Eine Gesetzesänderung vom Juli 2018 verleiht den Gouverneuren die Befugnis, bestimmte Rechte und Freiheiten für einen Zeitraum von bis zu 15 Tagen zum Schutz der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit einzuschränken, eine Befugnis, die zuvor nur im Falle eines ausgerufenen Notstands bestand (OSCE/ODIHR 15.5.2023, Sitzung 5).
Die Türkei musste von Sommer 2015 bis Ende 2017 eine der tödlichsten Serien terroristischer Anschläge ihrer Geschichte verkraften, vornehmlich durch die PKK und ihren mutmaßlichen Ableger, den TAK (Freiheitsfalken Kurdistans - Teyrêbazên Azadîya Kurdistan), den sog. IS und im geringen Ausmaß durch die DHKP-C (Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front - Devrimci Halk Kurtulu? Partisi- Cephesi – DHKP-C) (SDZ 29.6.2016; vgl. AJ 12.12.2016). Der Zusammenbruch des Friedensprozesses zwischen der türkischen Regierung und der PKK führte ab Juli 2015 zum erneuten Ausbruch massiver Gewalt im Südosten der Türkei. Hierdurch wiederum verschlechterte sich weiterhin die Bürgerrechtslage, insbesondere infolge eines sehr weit gefassten Anti-Terror-Gesetzes, vor allem für die kurdische Bevölkerung in den südöstlichen Gebieten der Türkei. Die neue Rechtslage diente als primäre Basis für Inhaftierungen und Einschränkungen von politischen Rechten. Es wurde zudem wiederholt von Folter und Vertreibungen von Kurden und Kurdinnen berichtet. Im Dezember 2016 warf Amnesty International der Türkei gar die Vertreibung der kurdischen Bevölkerung aus dem Südosten des Landes sowie eine Unverhältnismäßigkeit im Kampf gegen die PKK vor (BICC 12.2022, S. 33). Kritik gab es auch von den Institutionen der Europäischen Union am damaligen Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte. - Die Europäische Kommission zeigte sich besorgt ob der unverhältnismäßigen Zerstörung von privatem und kommunalem Eigentum und Infrastruktur durch schwere Artillerie, wie beispielsweise in Cizre (EC 9.11.2016, S. 28). Im Frühjahr zuvor (2016) zeigte sich das Europäische Parlament "in höchstem Maße alarmiert angesichts der Lage in Cizre und Sur/Diyarbak?r und verurteilt[e] die Tatsache, dass Zivilisten getötet und verwundet werden und ohne Wasser- und Lebensmittelversorgung sowie ohne medizinische Versorgung auskommen müssen [...] sowie angesichts der Tatsache, dass rund 400.000 Menschen zu Binnenvertriebenen geworden sind" (EP 14.4.2016, S. 11, Pt. 27). Das türkische Verfassungsgericht hat allerdings eine Klage im Zusammenhang mit dem Tod mehrerer Menschen zurückgewiesen, die während der 2015 und 2016 verhängten Ausgangssperren im Bezirk Cizre in der mehrheitlich kurdisch bewohnten südöstlichen Provinz ??rnak getötet wurden. Das oberste Gericht erklärte, dass Artikel 17 der Verfassung über das "Recht auf Leben" nicht verletzt worden sei (Duvar 8.7.2022). Vielmehr sei laut Verfassungsgericht die von der Polizei angewandte tödliche Gewalt notwendig gewesen, um die Sicherheit in der Stadt zu gewährleisten (TM 4.11.2022). Die Türkei musste von Sommer 2015 bis Ende 2017 eine der tödlichsten Serien terroristischer Anschläge ihrer Geschichte verkraften, vornehmlich durch die PKK und ihren mutmaßlichen Ableger, den TAK (Freiheitsfalken Kurdistans - Teyrêbazên Azadîya Kurdistan), den sog. IS und im geringen Ausmaß durch die DHKP-C (Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front - Devrimci Halk Kurtulu? Partisi- Cephesi – DHKP-C) (SDZ 29.6.2016; vergleiche AJ 12.12.2016). Der Zusammenbruch des Friedensprozesses zwischen der türkischen Regierung und der PKK führte ab Juli 2015 zum erneuten Ausbruch massiver Gewalt im Südosten der Türkei. Hierdurch wiederum verschlechterte sich weiterhin die Bürgerrechtslage, insbesondere infolge eines sehr weit gefassten Anti-Terror-Gesetzes, vor allem für die kurdische Bevölkerung in den südöstlichen Gebieten der Türkei. Die neue Rechtslage diente als primäre Basis für Inhaftierungen und Einschränkungen von politischen Rechten. Es wurde zudem wiederholt von Folter und Vertreibungen von Kurden und Kurdinnen berichtet. Im Dezember 2016 warf Amnesty International der Türkei gar die Vertreibung der kurdischen Bevölkerung aus dem Südosten des Landes sowie eine Unverhältnismäßigkeit im Kampf gegen die PKK vor (BICC 12.2022, Sitzung 33). Kritik gab es auch von den Institutionen der Europäischen Union am damaligen Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte. - Die Europäische Kommission zeigte sich besorgt ob der unverhältnismäßigen Zerstörung von privatem und kommunalem Eigentum und Infrastruktur durch schwere Artillerie, wie beispielsweise in Cizre (EC 9.11.2016, Sitzung 28). Im Frühjahr zuvor (2016) zeigte sich das Europäische Parlament "in höchstem Maße alarmiert angesichts der Lage in Cizre und Sur/Diyarbak?r und verurteilt[e] die Tatsache, dass Zivilisten getötet und verwundet werden und ohne Wasser- und Lebensmittelversorgung sowie ohne medizinische Versorgung auskommen müssen [...] sowie angesichts der Tatsache, dass rund 400.000 Menschen zu Binnenvertriebenen geworden sind" (EP 14.4.2016, Sitzung 11, Pt. 27). Das türkische Verfassungsgericht hat allerdings eine Klage im Zusammenhang mit dem Tod mehrerer Menschen zurückgewiesen, die während der 2015 und 2016 verhängten Ausgangssperren im Bezirk Cizre in der mehrheitlich kurdisch bewohnten südöstlichen Provinz ??rnak getötet wurden. Das oberste Gericht erklärte, dass Artikel 17 der Verfassung über das "Recht auf Leben" nicht verletzt worden sei (Duvar 8.7.2022). Vielmehr sei laut Verfassungsgericht die von der Polizei angewandte tödliche Gewalt notwendig gewesen, um die Sicherheit in der Stadt zu gewährleisten (TM 4.11.2022).
Nachdem die Gewalt in den Jahren 2015/2016 in den städtischen Gebieten der Südosttürkei ihren Höhepunkt erreicht hatte, sank das Gewaltniveau wieder (NL-MFA 18.3.2021, S. 12). Obschon die Zusammenstöße zwischen dem Militär und der PKK in den ländlichen Gebieten im Osten und Südosten der Türkei ebenfalls stark zurückgegangen sind (HRW 12.1.2023), kommt es dennoch mit einiger Regelmäßigkeit zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen den türkischen Streitkräften und der PKK in den abgelegenen Berggebieten im Südosten des Landes (NL-MFA 2.3.2022, S. 13), was die dortige Lage weiterhin als sehr besorgniserregend erscheinen lässt (EC 12.10.2022, S. 5, 17). Allerdings wurde die Fähigkeit der PKK (und der TAK), in der Türkei zu operieren, durch laufende groß angelegte Anti-Terror-Operationen im kurdischen Südosten sowie durch die allgemein verstärkte Präsenz von Militäreinheiten der Regierung erheblich beeinträchtigt (Crisis24, 24.11.2022). Nachdem die Gewalt in den Jahren 2015/2016 in den städtischen Gebieten der Südosttürkei ihren Höhepunkt erreicht hatte, sank das Gewaltniveau wieder (NL-MFA 18.3.2021, Sitzung 12). Obschon die Zusammenstöße zwischen dem Militär und der PKK in den ländlichen Gebieten im Osten und Südosten der Türkei ebenfalls stark zurückgegangen sind (HRW 12.1.2023), kommt es dennoch mit einiger Regelmäßigkeit zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen den türkischen Streitkräften und der PKK in den abgelegenen Berggebieten im Südosten des Landes (NL-MFA 2.3.2022, Sitzung 13), was die dortige Lage weiterhin als sehr besorgniserregend erscheinen lässt (EC 12.10.2022, Sitzung 5, 17). Allerdings wurde die Fähigkeit der PKK (und der TAK), in der Türkei zu operieren, durch laufende groß angelegte Anti-Terror-Operationen im kurdischen Südosten sowie durch die allgemein verstärkte Präsenz von Militäreinheiten der Regierung erheblich beeinträchtigt (Crisis24, 24.11.2022).
Gelegentliche bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen den Sicherheitskräften einerseits und der PKK und mit ihr verbündeten Organisationen andererseits führen zu Verletzten und Toten unter den Sicherheitskräften, PKK-Kämpfern, aber auch unter der Zivilbevölkerung. Diesbezüglich gibt es glaubwürdige Hinweise, dass die Regierung im Zusammenhang mit ihrem Kampf gegen die PKK zum Tod von Zivilisten beigetragen hat, auch wenn deren Zahl in den letzten Jahren stetig abnahm (USDOS 20.3.2023, S. 3, 29). In den Grenzgebieten ist die Sicherheitslage durch wiederkehrende Terrorakte der PKK prekärer (EC 12.10.2022, S. 17). Die häufigen Anschläge der PKK richten sich hauptsächlich gegen die Sicherheitskräfte, können aber auch Zivilpersonen treffen. Die Sicherheitskräfte unterhalten zahlreiche Straßencheckpoints und sperren ihre Operationsgebiete vor militärischen Operationen weiträumig ab. Die bewaffneten Konflikte in Syrien und Irak können sich auf die angrenzenden türkischen Gebiete auswirken, zum Beispiel durch vereinzelte Granaten- und Raketenbeschüsse aus dem Kriegsgebiet (EDA 16.5.2023), denn die Türkei konzentriert ihre militärische Kampagne gegen die PKK unter anderem mit Drohnenangriffen in der irakischen Region Kurdistan, wo sich PKK-Stützpunkte befinden, und zunehmend im Nordosten Syriens gegen die kurdisch geführten, von den USA und Großbritannien unterstützten Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) (HRW 12.1.2023). Die türkischen Luftangriffe, die angeblich auf die Bekämpfung der PKK in Syrien und im Irak abzielen, haben auch Opfer unter der Zivilbevölkerung gefordert (USDOS 20.3.2023, S.29). Umgekehrt sind wiederholt Anschläge gegen zivile Ziele verübt worden. Das Risiko von Entführungen durch terroristische Gruppierungen aus Syrien kann im Grenzgebiet nicht ausgeschlossen werden (EDA 16.5.2023).Gelegentliche bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen den Sicherheitskräften einerseits und der PKK und mit ihr verbündeten Organisationen andererseits führen zu Verletzten und Toten unter den Sicherheitskräften, PKK-Kämpfern, aber auch unter der Zivilbevölkerung. Diesbezüglich gibt es glaubwürdige Hinweise, dass die Regierung im Zusammenhang mit ihrem Kampf gegen die PKK zum Tod von Zivilisten beigetragen hat, auch wenn deren Zahl in den letzten Jahren stetig abnahm (USDOS 20.3.2023, Sitzung 3, 29). In den Grenzgebieten ist die Sicherheitslage durch wiederkehrende Terrorakte der PKK prekärer (EC 12.10.2022, Sitzung 17). Die häufigen Anschläge der PKK richten sich hauptsächlich gegen die Sicherheitskräfte, können aber auch Zivilpersonen treffen. Die Sicherheitskräfte unterhalten zahlreiche Straßencheckpoints und sperren ihre Operationsgebiete vor militärischen Operationen weiträumig ab. Die bewaffneten Konflikte in Syrien und Irak können sich auf die angrenzenden türkischen Gebiete auswirken, zum Beispiel durch vereinzelte Granaten- und Raketenbeschüsse aus dem Kriegsgebiet (EDA 16.5.2023), denn die Türkei konzentriert ihre militärische Kampagne gegen die PKK unter anderem mit Drohnenangriffen in der irakischen Region Kurdistan, wo sich PKK-Stützpunkte befinden, und zunehmend im Nordosten Syriens gegen die kurdisch geführten, von den USA und Großbritannien unterstützten Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) (HRW 12.1.2023). Die türkischen Luftangriffe, die angeblich auf die Bekämpfung der PKK in Syrien und im Irak abzielen, haben auch Opfer unter der Zivilbevölkerung gefordert (USDOS 20.3.2023, S.29). Umgekehrt sind wiederholt Anschläge gegen zivile Ziele verübt worden. Das Risiko von Entführungen durch terroristische Gruppierungen aus Syrien kann im Grenzgebiet nicht ausgeschlossen werden (EDA 16.5.2023).
Zuletzt kam es im Dezember 2023 und Jänner 2024 zu einer Eskalation. - Am 12.1.2024 wurden bei einem Angriff der PKK auf eine türkische Militärbasis im Nordirak neun Soldaten getötet. Ende Dezember 2023 waren bei einer ähnlichen Aktion zwölf Armeeangehörige ums Leben gekommen. Die türkische Regierung berief umgehend einen Krisenstab ein und holte, wie stets in solchen Fällen, zu massiven Vergeltungsschlägen aus. Bis zum 17.1.2024 waren laut Verteidigungsministerium mehr als siebzig Ziele durch Luftangriffe zerstört worden. Die Türkei beschränkte ihre Vergeltungsaktionen nicht auf den kurdischen Nordirak, sondern griff auch Positionen der SDF sowie Infrastruktureinrichtungen im Nordosten Syriens an. Ankara betrachtet die SDF und vor allem deren wi