TE Bvwg Erkenntnis 2026/2/23 I412 2312644-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.02.2026
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Entscheidungsdatum

23.02.2026

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


I412 2312644-1/8E
I412 2312645-1/6E
I412 2312646-1/6E
, I412 2312644-1/8E, I412 2312645-1/6E, I412 2312646-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX , alle StA. BENIN, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des BFA, RD Wien Außenstelle Wien (BFA-W-ASt-Wien) vom 09.04.2025, Zl. XXXX , XXXX und XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. BENIN, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des BFA, RD Wien Außenstelle Wien (BFA-W-ASt-Wien) vom 09.04.2025, Zl. römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 zu Recht:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Erstbeschwerdeführerin (BF1) ist die Mutter der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin (BF3) und des minderjährigen Viertbeschwerdeführers (BF4).

2. Die volljährige BF1 stellt am 12.01.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Begründend gab sie am selben Tag vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuge ihrer Erstbefragung an, dass sie sich seit dem Tod ihres Ehemannes nicht mehr gut gefühlt habe, unruhig und besorgt gewesen sei. Sie habe in einer Apotheke als Pharmazeutin gearbeitet. Diese habe sie jedoch schließen müssen und ihren Arbeitsplatz verloren. Sie habe keine neue Arbeit mehr finden können, weshalb sie ihr Land verlassen habe. Weitere Fluchtgründe verneinte sie.

2. Im Zuge eines Dublin-Verfahrens wurde mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.06.2024 der Bescheid der belangten Behörde, mit der der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in der Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen wurde, gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG behoben.2. Im Zuge eines Dublin-Verfahrens wurde mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.06.2024 der Bescheid der belangten Behörde, mit der der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in der Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen wurde, gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG behoben.

3.       Am XXXX wurden die minderjährigen Zwillinge, BF2 und BF3, in Österreich geboren und für diese ebenfalls Anträge auf internationalen Schutz gestellt, ohne eigene Fluchtgründe vorbringen.3. Am römisch 40 wurden die minderjährigen Zwillinge, BF2 und BF3, in Österreich geboren und für diese ebenfalls Anträge auf internationalen Schutz gestellt, ohne eigene Fluchtgründe vorbringen.

4.       Am 14.03.2025 fand vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden als belangte Behörde oder BFA bezeichnet, eine weitere niederschriftliche Einvernahme der BF1 statt, in der die BF1 ihre Angaben in der Erstbefragung wiederholte.

5.       Mit Bescheiden des BFA vom 09.04.2025 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Benin (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Zugleich wurde ihnen eine Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“ nicht erteilt (Spruchpunkt III.). In Spruchpunkt IV. wurde ausgesprochen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und wurde den Beschwerdeführern eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 AsylG erteilt. 5. Mit Bescheiden des BFA vom 09.04.2025 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Benin (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Zugleich wurde ihnen eine Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“ nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). In Spruchpunkt römisch vier. wurde ausgesprochen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und wurde den Beschwerdeführern eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG erteilt.

6.       In der gegen die Spruchpunkte I. – III. der Bescheide unter einem erhobenen Beschwerde vom 08.05.2025 wurde zusammengefasst vorgebracht, dass bei der BF1, die sich stationär in ärztlicher Behandlung in der Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie des XXXX befand, eine akut polymorphe psychotische Episode ohne Symptome einer Schizophrenie diagnostiziert worden sei (DD: bipolare affektive Störung und schwere depressive Episode mit psychotischer Symptomatik). Die BF1 sei auf die regelmäßige Einnahme von Psychopharmaka angewiesen und bedürfe intensiver ärztlicher Betreuung. 6. In der gegen die Spruchpunkte römisch eins. – römisch drei. der Bescheide unter einem erhobenen Beschwerde vom 08.05.2025 wurde zusammengefasst vorgebracht, dass bei der BF1, die sich stationär in ärztlicher Behandlung in der Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie des römisch 40 befand, eine akut polymorphe psychotische Episode ohne Symptome einer Schizophrenie diagnostiziert worden sei (DD: bipolare affektive Störung und schwere depressive Episode mit psychotischer Symptomatik). Die BF1 sei auf die regelmäßige Einnahme von Psychopharmaka angewiesen und bedürfe intensiver ärztlicher Betreuung.

Laut Angaben der behandelnden Ärzte sei im Falle eines Absetzens der derzeitigen Medikamente mit einem Rückfall und erneut auftretender paranoider Episode zu rechnen. Die BF1 könne die Medikation und Behandlung, die für die fortdauernde Gesundheit der BF1 erforderlich sei, in Benin nicht erhalten, da das Gesundheitssystem nicht den europäischen Standards entspreche und Medikamente nicht für jeden finanziell zugänglich seien. In Benin habe die BF1 vor ihrer Flucht als Apothekerin gearbeitet. Die Apotheke, in der sie gearbeitet habe, sei jedoch geschlossen worden und der Verkauf nigerianischer Medikamente aus Qualitätsgründen verboten worden. Um ihren Lebensunterhalt weiterhin zu bestreiten, habe die BF1, wie zahlreiche andere PharmazeutInnen sohin Medikamente privat aus ihrer Wohnung weiterverkauft. Als die Polizei dies bemerkt habe, sei es zu einer großen Zahl an Verhaftungen privater ApothekerInnen gekommen. Die BF1 habe der Verhaftung nur aus purem Glück entkommen können. Da sie als Apothekerin in ihrem Heimatort bekannt sei, fürchte sie im Falle einer Rückkehr erkannt, an die Polizei verraten und in weiterer Folge wegen des privaten Verkaufes von Medikamenten inhaftiert zu werden. Die BF1 fürchte im Falle einer Rückkehr asylrelevante Verfolgung aufgrund ihrer Erkrankung sowie Verfolgung durch staatliche Akteure, aufgrund ihres privaten Verkaufes von Medikamenten. Zumindest wäre die BF1 gefährdet, im Falle einer Rückkehr nach Benin in eine existenzbedrohende Lage zu geraten, da die erforderliche medizinische Versorgung nicht gewährleistet sei. Die belangte Behörde hab es unterlassen, adäquate Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF1 zu treffen und hätte die Behörde ein länderkundliches Sachverständigengutachten von Benin zur Situation psychisch kranker Personen und Behandlungsmöglichkeiten von Schizophrenie einholen müssen. Es werde die Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens zur Frage, ob psychisch kranke Personen wie die BF1 in Benin angemessene medizinische Versorgung erlangen können, ob es psychiatrische Einrichtungen gäbe und ob die erforderlichen Medikamente flächendeckend zugänglich und leistbar seien, beantragt bzw. seien insgesamt Ermittlungen zur Situation und Gefährdungslage psychisch kranker Personen in Benin anzustellen. Das aktuelle Länderinformationsblatt zeige zudem klar auf, das die Lage für Kleinkinder, insbesondere Mädchen äußerst gefährlich sein könne.

Mit Schriftsatz vom 09.05.2025, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 15.05.2025, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt den bezughabenden Verwaltungsakten vor.

7. Am 27.05.2025 und am 18.02.2026 langten weitere Unterlagen (Kurzarztbriefe ein).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zu den Personen der Beschwerdeführer

Der volljährige, verwitwete BF1 ist die Mutter der am XXXX in Österreich geborenen Zwillinge (BF2 und BF3). Ein minderjähriger Sohn der Beschwerdeführerin lebt in Benin, aktuell ist sie schwanger (errechneter Geburtstermin 31.05.2026). Sie ist Angehörige der Volksgruppe der Benin und der islamischen Glaubensgemeinschaft.Der volljährige, verwitwete BF1 ist die Mutter der am römisch 40 in Österreich geborenen Zwillinge (BF2 und BF3). Ein minderjähriger Sohn der Beschwerdeführerin lebt in Benin, aktuell ist sie schwanger (errechneter Geburtstermin 31.05.2026). Sie ist Angehörige der Volksgruppe der Benin und der islamischen Glaubensgemeinschaft.

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Benin.

Bei der Beschwerdeführerin wurde eine akut psychotische Episode ohne Symptome einer Schizophrenie (DD: bipolare affektive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode mit psychotischer Symptomatik), Eisenmangelanämie sowie Heterozygote Trägerin für Sichelzellenanämie diagnostiziert. Sie ist derzeit stabilisiert und benötigt keine Medikation. Für den Zeitraum der Geburt wäre eine Woche davor und eine Woche danach eine medikamentöse Phasenprophylaxe (Olanzapin 2,5 – 5 mg tgl) empfohlen. Eine lebensbedrohliche Erkrankung der BF1 liegt nicht vor, die BF2 und BF3 sind gesund. Die BF1 nimmt regelmäßig psychiatrische Kontrolltermine wahr.

Die BF 2 und BF3 sind gesund.

Der BF1 stammt aus Djougou, hat eigenen Angaben zu Folge 13 Jahre lang die Schule besucht und war in ihrem Heimatland als Pharmazeutin tätig.

Die BF verfügen über familiäre Anknüpfungspunkte in Benin, wo die Mutter, zwei Brüder und eine Schwester, sowie weitere Verwandte der BF1 leben. Eine Schwester der BF1 lebt in Italien. Die BF1 steht in gutem Kontakt mit ihrer Familie.

Im Dezember 2023 verließ die BF1 gemeinsam mit ihrer Schwester legal mit einem Visum für Frankreich per Flugzeug Benin und kam nach Aufenthalten in Frankreich und in Italien schließlich nach Österreich.

Die Beschwerdeführerin lebt im gemeinsamen Haushalt mit dem Vater der BF2 und BF3 ebenfalls ein Staatsangehöriger Benins, mit dem sie traditionell verheiratet ist. Diesem wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 01.03.2022 eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 AsylG, ebenso wie den Beschwerdeführern mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid der belangten Behörde erteilt.Die Beschwerdeführerin lebt im gemeinsamen Haushalt mit dem Vater der BF2 und BF3 ebenfalls ein Staatsangehöriger Benins, mit dem sie traditionell verheiratet ist. Diesem wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 01.03.2022 eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG, ebenso wie den Beschwerdeführern mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid der belangten Behörde erteilt.

Die Beschwerdeführer beziehen Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.

Strafgerichtlich ist die volljährige Beschwerdeführerin unbescholten.

1.2.    Zu den Fluchtgründen und der individuellen Rückkehrsituation der Beschwerdeführer

Die BF1 erfuhr vor der Ausreise in ihrem Heimatland Benin keine Verfolgungen aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, noch aufgrund ihrer politischen Gesinnung.

Vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat war die BF1 keiner individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt durch staatliche Organe ausgesetzt. Einer Verfolgungsgefahr ist sie auch im Falle ihrer Rückkehr nicht ausgesetzt.

Die Beschwerdeführer werden im Fall ihrer Rückkehr nach Benin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner realen Gefahr der Folter, einer unmenschlichen Bestrafung oder Behandlung oder der Todesstrafe ausgesetzt sein. Im Fall ihrer Rückkehr nach Benin droht den Beschwerdeführern nicht die Gefahr, durch einen innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt in ihrem Herkunftsstaat in ihrer körperlichen Integrität verletzt zu werden. Ihnen droht im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat auch keine reale Gefahr, in ihrer Existenz bedroht zu werden.

1.3.    Zu den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Benin

1.       Politische Lage

Benin ist eine konstitutionelle Präsidialrepublik (USDOS 20.3.2023) und gehörte zu den stabilsten Demokratien in Subsahara-Afrika (FH 2023). Das politische System Benins verbindet Elemente des amerikanischen und des französischen Systems. Rechtsstaatlichkeit, Gewaltenteilung, Achtung der Menschenrechte und Demokratie sind Kernelemente, auf denen die Verfassung beruht. Offizielle Hauptstadt Benins ist Porto-Novo, fast alle Ministerien und das Präsidialamt befinden sich jedoch in der wirtschaftlich wichtigsten Stadt des Landes, Cotonou (AA 30.5.2023).

Präsident Patrice Talon ist zugleich Staatsoberhaupt, Regierungschef und Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Der Präsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren direkt gewählt, zuletzt im April 2021 (AA 30.5.2023), mit 86 % der Stimmen (FH 2023). Die meisten Oppositionsparteien konnten aufgrund der Registrierungs- und Unterstützungsanforderungen des Wahlgesetzes nicht an der Wahl teilnehmen (USDOS 20.3.2023). So wurden die wichtigsten Oppositionskandidaten disqualifiziert, verhaftet oder ins Exil gezwungen, so dass nur zwei politische Gegner übrig blieben, die keine nennenswerte Konkurrenz darstellten. Einige boykottierten die Wahl (FH 2023). Im November 2022 erließ das Verfassungsgericht ein Urteil, das die Teilnahme der politischen Opposition an den Parlamentswahlen im Jänner 2023 vorsieht und den Weg für eine Beteiligung ebnete (USDOS 20.3.2023).

Im Jänner 2023 fanden in Benin Parlamentswahlen statt, bei denen erstmals 25 % weibliche Abgeordnete ins Parlament einzogen (AA 30.5.2023). Die Parlamentswahlen vom 8. Jänner 2023 verliefen friedlich und mobilisierten laut Verfassungsgericht 37,79 % der registrierten Wähler. Die Union progressiste le Renouveau erhielt 37,5 6 % der Stimmen, was 53 Sitzen in der Nationalversammlung entspricht, und der Bloc Républicain, eine weitere Mehrheitspartei, 29,23 % der Stimmen, was 28 Sitzen entspricht. Die Oppositionspartei Les Démocrates erhielt 24,16 % der Stimmen, was 28 Abgeordnetensitzen entspricht. Damit zieht die Opposition in die Nationalversammlung ein (FD 31.5.2023).

Aufgrund der zunehmenden Machtkonzentration von Präsident Talon, seit seinem Amtsantritt im Jahr 2016, nehmen die politischen und sozialen Spannungen jedoch zu. Dies hat zu Bürgerprotesten und internationalem Druck wegen Menschenrechtsverletzungen und der Behandlung politischer Gegner geführt. Zum ersten Mal seit 2015 durften Oppositionelle im Jänner 2023 wieder an einer Parlamentswahl teilnehmen. Die einzige teilnehmende Oppositionspartei (die Demokraten) erhielt eine Vertretung in der Nationalversammlung, wenn auch mit sehr wenigen Sitzen. Auch wenn die Abstimmung im Jänner 2023 die parlamentarische Legitimität durch die Anwesenheit von Oppositionsmitgliedern etwas verbessert hat, verfügt die Regierungskoalition nach wie vor über eine starke Mehrheit und wird bis zu den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2026 kaum herausgefordert werden (Credendo 24.10.2023).

Wie die meisten westafrikanischen Küstenstaaten ist auch Benin Sicherheitsrisiken ausgesetzt, die mit dem Übergreifen dschihadistischer Gewalt aus der Sahelzone, insbesondere aus Mali, Niger und Burkina Faso, zusammenhängen. Das Terrorismusrisiko ist im Norden Benins besonders hoch, vor allem in den Nationalparks Pendjari und W. Risiken im Zusammenhang mit Klimakatastrophen und Ernährungsunsicherheit sind ebenfalls eine große Bedrohung und könnten ebenfalls zu wachsenden sozialen Unruhen führen (Credendo 24.10.2023).

2.       Sicherheitslage

Im ganzen Land besteht das Risiko von terroristischen Anschlägen. Vor allem im Norden des Landes besteht ein erhöhtes Sicherheitsrisiko (EDA 1.9.2023) aufgrund der Präsenz von bewaffneten Gruppen, weiters in den Grenzgebieten zu Burkina Faso, einem Großteil von Niger und einem Teil von Nigeria, einschließlich der Nationalparks Pendjari und W sowie angrenzende Gebiete (BMEIA 14.6.2023; vgl. FD 15.10.2023).Im ganzen Land besteht das Risiko von terroristischen Anschlägen. Vor allem im Norden des Landes besteht ein erhöhtes Sicherheitsrisiko (EDA 1.9.2023) aufgrund der Präsenz von bewaffneten Gruppen, weiters in den Grenzgebieten zu Burkina Faso, einem Großteil von Niger und einem Teil von Nigeria, einschließlich der Nationalparks Pendjari und W sowie angrenzende Gebiete (BMEIA 14.6.2023; vergleiche FD 15.10.2023).

Durch die Präsenz und Aktivitäten terroristischer Gruppierungen im Norden Benins fordern terroristische Anschläge und bewaffnete Angriffe regelmäßig Todesopfer (EDA 1.9.2023; vgl. BMEIA 14.6.2023, FD 15.10.2023). Im Jahr 2022 wurden etwa 20 Menschen bei Terroranschlägen getötet, darunter mindestens 12 Soldaten (FH 2023).Durch die Präsenz und Aktivitäten terroristischer Gruppierungen im Norden Benins fordern terroristische Anschläge und bewaffnete Angriffe regelmäßig Todesopfer (EDA 1.9.2023; vergleiche BMEIA 14.6.2023, FD 15.10.2023). Im Jahr 2022 wurden etwa 20 Menschen bei Terroranschlägen getötet, darunter mindestens 12 Soldaten (FH 2023).

Das Entführungsrisiko ist sehr hoch (EDA 1.9.2023) und die Grenzgebiete Nigerias sind von Menschenhandel betroffen (FD 15.10.2023).

Weiters kommt es im Norden Benins immer wieder zu teils gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Viehzüchtern und der sesshaften, ackerbautreibenden Bevölkerung (AA 1.11.2023).

Im Golf von Guinea und auch in den Gewässern von Benin, kommt es häufig zu Piratenüberfällen (EDA 1.9.2023).

Die Kriminalität ist in Benin nicht sehr hoch (FD 15.10.2023). Neben Kleinkriminalität wie Taschendiebstahl und Handtaschenraub kommt es in Großstädten gelegentlich auch zu Überfällen (AA 2.11.2023; vgl. BMEIA 14.6.2023).Die Kriminalität ist in Benin nicht sehr hoch (FD 15.10.2023). Neben Kleinkriminalität wie Taschendiebstahl und Handtaschenraub kommt es in Großstädten gelegentlich auch zu Überfällen (AA 2.11.2023; vergleiche BMEIA 14.6.2023).

3.       Rechtsschutz / Justizwesen

Die Verfassung und das Gesetz sehen eine unabhängige Justiz vor, allerdings steht der Präsident dem Obersten Justizrat vor, der die Richter kontrolliert und sanktioniert (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Die Ernennung und Beförderung von Richtern erfolgt nicht auf transparente Weise. Dem 2018 eingerichteten Gerichtshof zur Bestrafung von Wirtschaftsverbrechen und Terrorismus (CRIET) fehlt es an Unabhängigkeit. Die Richter wurden 2018 per Dekret ernannt, anstelle eines transparenten Bestätigungsverfahrens. Ein CRIET-Richter trat zurück und floh 2021 aus dem Land, weil er berichtete, dass das Gericht zur Verfolgung von Talons politischen Gegnern eingesetzt wird (FH 2023).Die Verfassung und das Gesetz sehen eine unabhängige Justiz vor, allerdings steht der Präsident dem Obersten Justizrat vor, der die Richter kontrolliert und sanktioniert (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023). Die Ernennung und Beförderung von Richtern erfolgt nicht auf transparente Weise. Dem 2018 eingerichteten Gerichtshof zur Bestrafung von Wirtschaftsverbrechen und Terrorismus (CRIET) fehlt es an Unabhängigkeit. Die Richter wurden 2018 per Dekret ernannt, anstelle eines transparenten Bestätigungsverfahrens. Ein CRIET-Richter trat zurück und floh 2021 aus dem Land, weil er berichtete, dass das Gericht zur Verfolgung von Talons politischen Gegnern eingesetzt wird (FH 2023).

Die richterliche Unabhängigkeit wurde untergraben, als der Anwalt von Präsident Talon, Joseph Djogbénou, 2018 zum Präsidenten des Verfassungsgerichts ernannt wurde. Das Gericht hat seitdem eine Reihe von Entscheidungen zugunsten der Regierung getroffen, was die Bedenken hinsichtlich seiner Autonomie verstärkt hat. Im Juli 2022 trat Djogbénou zurück, und übernahm die Führung der regierungsfreundlichen Partei Progressive Union (FH 2023).

Das Justizsystem ist von Korruption betroffen, obwohl die Regierung weiterhin Anstrengungen zur Korruptionsbekämpfung unternommen hat, darunter die Entlassung und Verhaftung von Regierungsbeamten, die angeblich in Korruptionsskandale verwickelt waren. Die Behörden hielten sich im Allgemeinen an gerichtliche Anordnungen (USDOS 20.3.2023).

Die Verfassung sieht zwar das Recht auf ein faires Verfahren vor, doch Ineffizienz und Korruption in der Justiz behinderten die Ausübung dieses Rechts. Das Rechtssystem basiert auf dem französischen Zivilrecht und dem lokalen Gewohnheitsrecht. Für einen Angeklagten gilt die Unschuldsvermutung. Angeklagte haben das Recht auf eine unverzügliche und ausführliche Unterrichtung über die Anklagepunkte, erforderlichenfalls mit einem Dolmetscher, auf ein faires, rechtzeitiges und öffentliches Verfahren, auf Anwesenheit bei der Verhandlung und auf Vertretung durch einen Anwalt. Laut Gesetz müssen die Gerichte mittellosen Angeklagten auf Antrag einen Rechtsbeistand in Strafsachen zur Verfügung stellen, jedoch waren die zur Verfügung gestellten Anwälte nur selten verfügbar (USDOS 20.3.2023).

Angeklagte können gegen strafrechtliche Verurteilungen sowohl beim Berufungsgericht als auch beim Obersten Gerichtshof Berufung einlegen und sich anschließend an den Präsidenten wenden, um eine Begnadigung zu erwirken. Bei einer Verurteilung durch das CRIET können die Angeklagten bei dessen Berufungskammer Berufung einlegen (USDOS 20.3.2023).

4.       Sicherheitsbehörden

Die Streitkräfte Benins (Forces Armées Beninoises - FAB) sind für die äußere Sicherheit zuständig und unterstützen die Republikanische Polizei bei der Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit. Die republikanische Polizei ist dem Innenministerium unterstellt und trägt die Hauptverantwortung für die Durchsetzung des Rechts und die Aufrechterhaltung der Ordnung (USDOS 20.3.2023). 2018 wurden Polizei und Gendarmerie fusioniert – Die Police Republicaine (DGPR) untersteht dem Innenministerium (CIA 1.2.2024).

Die FAB untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die äußere Sicherheit zuständig und unterstützt die DGPR bei der Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit, die in erster Linie für die Durchsetzung des Rechts und die Aufrechterhaltung der Ordnung zuständig ist (CIA 1.2.2024). Die zivilen Behörden haben im Allgemeinen eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 20.3.2023).

Im Jahr 2022 kam es in den Gemeinden im Norden Benins zu einer Zunahme der Aktivitäten gewalttätiger extremistischer Organisationen, gegen die die beninischen Sicherheitskräfte vorgingen. Es gab zuverlässige Berichte, dass Angehörige der Sicherheitskräfte einige Übergriffe begangen haben. Straflosigkeit bleibt ein Problem (USDOS 20.3.2023).

Die Generalinspektion der republikanischen Polizeiabteilung ist für die Untersuchung schwerwiegender Fälle zuständig, in die Polizisten verwickelt sind. Die Regierung bot den Sicherheitskräften einige Menschenrechtsschulungen an, die häufig von ausländischen oder internationalen Gebern finanziert und unterstützt wurden (USDOS 20.3.2023).

5.       Folter und unmenschliche Behandlung

Sowohl die Verfassung als auch Gesetze verbieten Folter und unmenschliche Behandlung (USDOS 20.3.2023), jedoch gab es Berichte über willkürliche Festnahmen sowie Folter und andere Misshandlungen (AI 28.3.2023). Ferner kommt es zu solchen Vorfällen und Schläge in Haftanstalten sind verbreitet (USDOS 20.3.2023).

Mutmaßliche rechtswidrige Tötungen durch die Verteidigungs- und Sicherheitskräfte im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen 2021 wurden noch immer nicht untersucht (AI 28.3.2023). Dies betrifft auch die Tötungen von Zivilisten im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen 2019, bei denen nach Angaben zivilgesellschaftlicher Gruppen Polizei und Militär unverhältnismäßig hart gegen Demonstranten vorgingen. Obwohl die Regierung seinerzeit erklärte, sie werde Ermittlungen gegen die beteiligten Polizei- und Militärangehörigen einleiten, hatte sie dies bis zum Jahresende (2022) nicht getan (USDOS 20.3.2023).

Polizeibrutalität ist nach wie vor ein Problem, einschließlich Schlägen und Folter von Verdächtigen. Vorgesetzte schützen die Täter oft vor Strafverfolgung (FH 2023). Die Generalinspektion der republikanischen Polizeiabteilung ist für die Untersuchung schwerwiegender Fälle zuständig, in die Polizisten verwickelt sind. Die Regierung bot den Sicherheitskräften einige Menschenrechtsschulungen an, die häufig von ausländischen oder internationalen Gebern finanziert und unterstützt wurden (USDOS 20.3.2023).

6.       Korruption

Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor. Die Regierung setzte das Gesetz manchmal wirksam um (USDOS 20.3.2023), und Korruption bleibt nach wie vor weit verbreitet (FH 2023). Allerdings war in Benin gegenüber dem Vorjahr 2022 ein leichter Rückgang der Korruption zu verzeichnen. Langfristig betrachtet ist sie in den letzten Jahren ebenfalls moderat gesunken (LI 2.2024c)

Es gibt zahlreiche Berichte über Korruption in der Regierung, und Beamte üben ungestraft korrupte Praktiken aus (USDOS 20.3.2023) und werden nur selten strafrechtlich verfolgt, was zu einer Kultur der Straflosigkeit beiträgt (FH 2023).

Zudem ist auch das Justizsystem auf allen Ebenen anfällig für Korruption (USDOS 20.3.2023). Die Regierung unternahm Anstrengungen zur Korruptionsbekämpfung und entließ Regierungsbeamte und ließ diese verhaften (USDOS 20.3.2023).

Im Jahr 2020 wurde die Nationale Antikorruptionsbehörde (ANLC) aufgelöst und durch die Hohe Kommission für Korruptionsprävention (HCPC) ersetzt, die befugt ist, Korruptionsfälle an die Gerichte zu verweisen. Mit dem Gesetz zur Einrichtung dieser Behörde wurden auch einige Aspekte der Vermögenserklärungspflicht für Beamte abgeschafft (FH 2023).

Benin belegte auf dem Korruptionsindex von Transparency International im Jahr 2023 Platz 70 von 180 untersuchten Staaten und ist somit auf demselben Platz wie 2022 (TI 2023). Der Index für wahrgenommene Korruption im öffentlichen Sektor liegt bei 43 und ist damit im weltweiten Vergleich unterdurchschnittlich (LI 2.2024b; vgl. TI 2023).Benin belegte auf dem Korruptionsindex von Transparency International im Jahr 2023 Platz 70 von 180 untersuchten Staaten und ist somit auf demselben Platz wie 2022 (TI 2023). Der Index für wahrgenommene Korruption im öffentlichen Sektor liegt bei 43 und ist damit im weltweiten Vergleich unterdurchschnittlich (LI 2.2024b; vergleiche TI 2023).

7.       Allgemeine Menschenrechtslage

Es gibt keine größeren Beschränkungen der persönlichen Meinungsäußerung, und Einzelpersonen sind im Allgemeinen nicht der Überwachung oder Repressalien ausgesetzt, wenn sie politische oder andere heikle Themen erörtern (FH 2023). In der Verfassung ist das Recht auf freie Meinungsäußerung verankert, auch für die Medien, und die Regierung respektierte dieses Recht im Allgemeinen. . Es gab jedoch Berichte, dass die Regierung die Pressefreiheit durch Beschränkungen und Sanktionen gegen Medienvertreter einschränkte. Öffentliche und private Medien hielten sich mit offener Kritik an der Regierungspolitik oder der Berichterstattung über Sicherheitsbedenken zurück. Einige Journalisten und Medienunternehmen übten sich in Selbstzensur (USDOS 20.3.2023).

Verleumdung ist nach wie vor ein Verbrechen, das mit Geldstrafen geahndet wird, und regierungskritische Medien sind zunehmend von der Schließung bedroht. Große Fernsehsender wurden von der Hohen Behörde für audiovisuelle Medien und Kommunikation (HAAC) geschlossen und bleiben dies auch weiterhin, obwohl Gerichtsbeschlüsse diese Maßnahmen rückgängig machten (FH 2023).

Die Regierung zensierte Online-Inhalte, beschränkte jedoch nicht den öffentlichen Zugang zum Internet und überwachte auch nicht die private Online-Kommunikation ohne entsprechende rechtliche Befugnisse (USDOS 20.3.2023). Ein Gesetz über digitale Medien aus dem Jahr 2017 ermöglicht die strafrechtliche Verfolgung und Inhaftierung von Journalisten für Online-Inhalte, die vermeintlich falsch sind oder Personen belästigen (FH 2023).

Die Verfassung und das Gesetz sehen die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit vor; die Regierung respektierte das Recht auf friedliche Vereinigung, nicht aber das Recht auf friedliche Versammlung (USDOS 20.3.2023).

Nach Angaben der internationalen Nichtregierungsorganisation Menschenrechte ohne Grenzen (HRWF) wurden im Jahr 2021 Hunderte von gewaltlosen Personen aus politisch motivierten Gründen verhaftet (FH 2023). Im Jahr 2021 beriefen sich die Behörden manchmal auf die "öffentliche Ordnung", um Demonstrationen von Oppositionsgruppen, Organisationen der Zivilgesellschaft und Gewerkschaften zu verhindern. Das Gesetz verbietet nicht genehmigte Versammlungen, die die öffentliche Ordnung stören könnten. Proteste müssen im Voraus angemeldet und genehmigt werden, aber die Behörden lehnten Anträge auf Genehmigungen regelmäßig ab oder ignorierten sie (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Die Sicherheitskräfte lösten die Proteste der Opposition vor den Wahlen 2021 gewaltsam auf, indem sie Tränengas und scharfe Munition in die Luft schossen, wobei mindestens fünf Zivilisten ums Leben kamen (FH 2023).Nach Angaben der internationalen Nichtregierungsorganisation Menschenrechte ohne Grenzen (HRWF) wurden im Jahr 2021 Hunderte von gewaltlosen Personen aus politisch motivierten Gründen verhaftet (FH 2023). Im Jahr 2021 beriefen sich die Behörden manchmal auf die "öffentliche Ordnung", um Demonstrationen von Oppositionsgruppen, Organisationen der Zivilgesellschaft und Gewerkschaften zu verhindern. Das Gesetz verbietet nicht genehmigte Versammlungen, die die öffentliche Ordnung stören könnten. Proteste müssen im Voraus angemeldet und genehmigt werden, aber die Behörden lehnten Anträge auf Genehmigungen regelmäßig ab oder ignorierten sie (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023). Die Sicherheitskräfte lösten die Proteste der Opposition vor den Wahlen 2021 gewaltsam auf, indem sie Tränengas und scharfe Munition in die Luft schossen, wobei mindestens fünf Zivilisten ums Leben kamen (FH 2023).

Nach der Wiedereinführung von Mehrparteienwahlen im Jahr 1991 gab es in Benin im Allgemeinen eine große Zahl aktiver politischer Parteien. Mit dem Wahlgesetz von 2018 wurden jedoch restriktive Regeln eingeführt, darunter eine ungewöhnlich hohe nationale Schwelle von 10 % und eine belastende Erhöhung der obligatorischen finanziellen Einlagen (FH 2023).

Abseits davon, wurden vor oder nach Parlaments- und Präsidentsachaftswahlen regelmäßig Oppositionsparteien von der Wahl ausgeschlossen bzw. Gegenkandidaten regelmäßig verhaftet und infolge von Anschuldigungen wegen Geldwäsche, Verbrechen gegen die Sicherheit des Staates und Vorwürfen wegen Terrorismusfinanzierung auch verurteilt. (FH 2023; vgl. USDOS 20.3.2023 ).Abseits davon, wurden vor oder nach Parlaments- und Präsidentsachaftswahlen regelmäßig Oppositionsparteien von der Wahl ausgeschlossen bzw. Gegenkandidaten regelmäßig verhaftet und infolge von Anschuldigungen wegen Geldwäsche, Verbrechen gegen die Sicherheit des Staates und Vorwürfen wegen Terrorismusfinanzierung auch verurteilt. (FH 2023; vergleiche USDOS 20.3.2023 ).

Während des Berichtszeitraums hat das CRIET zweimal politische Gefangene freigelassen. Im Juni wurden 17 politische Gegner von Präsident Talon, die seit 2020 unter dem Vorwurf des Terrorismus, des Drogenschmuggels und der Verschwörung zum Staatsstreich inhaftiert waren, vorläufig freigelassen. Im Juli 2022, während des Besuchs des französischen Präsidenten in Benin, ließ das Gericht zur Bekämpfung von Wirtschafts- und Terrorismusdelikten (CRIET) 30 politische Gegner vorläufig frei; die beiden prominenten politischen Gegner Reckya Madougou und Joel Aivo blieben jedoch zum Jahresende weiterhin in Haft (USDOS 20.3.2023). Mit Dezember 2022 durften sich drei Oppositionsparteien für die Parlamentswahlen 2023 registrieren lassen (FH 2023).

8.       Haftbedingungen

Die Haftbedingungen sind prekär (EDA 1.9.2023), hart und lebensbedrohlich, aufgrund von Überbelegung, unhygienischen Bedingungen und unzureichender medizinischer Versorgung und Verpflegung, und führen zum Tod. Verurteilte Straftäter, Untersuchungshäftlinge und Jugendliche werden oft zusammen untergebracht (USDOS 20.3.2023). Ineffizienz der Justiz, Korruption und ein Mangel an Anwälten im Norden behindern jedoch das Recht auf ein faires Verfahren. Der Mangel an Ressourcen trägt dazu bei, dass die Untersuchungshaft oft sehr lange dauert (FH 2023).

Der NGO Social Change Benin 2022 zufolge gab es in den Gefängnissen von Kandi und Natitingou im Norden des Landes jeden Monat fünf Todesfälle, die auf die physischen Bedingungen und die schlechte Qualität der Nahrung und der medizinischen Versorgung zurückzuführen waren. Die Behörden ergriffen manchmal Abhilfemaßnahmen. Am 6.1. und 2.8.2022 begnadigte der Präsident 849 Gefangene (USDOS 20.3.2023).

Es kommt gelegentlich zu willkürlichen Festnahmen und Inhaftierungen, manchmal mit extremen Strafen, insbesondere im CRIET. Laut Angaben der internationalen Nichtregierungsorganisation Menschenrechte ohne Grenzen (HRWF) wurden im Jahr 2021 Hunderte von gewaltlosen Personen aus politischen Gründen verhaftet (FH 2023).

Die Regierung hat Gefängnisbesuche durch Menschenrechtsbeobachter zugelassen. Vertreter von Social Change Benin und der beninischen Menschenrechtskommission durften Gefängnisse besuchen. Amnesty International wurde jedoch keine Genehmigung für Gefängnisbesuche erteilt (USDOS 20.3.2023).

9.       Todesstrafe

Seit 1987 wird die Todesstrafe in Benin nicht mehr vollstreckt (AI 26.2.2023; vgl. AI 5.2021). Die Regierung Benins ratifizierte bereits 2012 das 2. Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe und auch die Strafverfahrensordnung Benins sieht die Anwendung der Todesstrafe nicht vor (AI 5.2021). 2016 wurde die Todesstrafe vollständig abgeschafft (AI 26.2.2023). Im nationalen Strafgesetzbuch ist die Todesstrafe jedoch noch verankert und bis Anfang 2018 saßen noch 14 Personen im Todestrakt des Gefängnisses „Prison d’Akpro-Missérété“. Infolge der Bemühungen Amnestys und der Unterstützung zahlreicher Unterzeichner einer Petition wurden die Urteile 2018 in lebenslange Haftstrafen umgewandelt und die Haftbedingungen der Betroffenen massiv verbessert (AI 5.2021).Seit 1987 wird die Todesstrafe in Benin nicht mehr vollstreckt (AI 26.2.2023; vergleiche AI 5.2021). Die Regierung Benins ratifizierte bereits 2012 das 2. Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe und auch die Strafverfahrensordnung Benins sieht die Anwendung der Todesstrafe nicht vor (AI 5.2021). 2016 wurde die Todesstrafe vollständig abgeschafft (AI 26.2.2023). Im nationalen Strafgesetzbuch ist die Todesstrafe jedoch noch verankert und bis Anfang 2018 saßen noch 14 Personen im Todestrakt des Gefängnisses „Prison d’Akpro-Missérété“. Infolge der Bemühungen Amnestys und der Unterstützung zahlreicher Unterzeichner einer Petition wurden die Urteile 2018 in lebenslange Haftstrafen umgewandelt und die Haftbedingungen der Betroffenen massiv verbessert (AI 5.2021).

10.      Relevante Bevölkerungsgruppen

10.1.   Frauen

Das Gesetz verbietet Diskriminierung von Frauen in der Ehe und sieht das Recht auf gleichberechtigtes Erbe vor (USDOS 20.3.2023), jedoch wird vielen Frauen in der Praxis dieses Recht trotz Aufklärung darüber durch die Regierung and NGOs verweigert (FH 2023). einschließlich des Verbots von Zwangsheirat, Kinderehe und Polygamie. Allerdings setzt die Regierung das Gesetz nicht wirksam durch (USDOS 20.3.2023). Frauen werden bei der Beschäftigung und beim Zugang zu Krediten, zur Gesundheitsversorgung und zur Bildung diskriminiert (FH 2023). Die Löhne von Frauen sind durchweg niedriger als die von Männern. Laut dem Global Wage Report der Internationalen Arbeitsorganisation verdienten Frauen 2017 im Durchschnitt 45 % weniger pro Stunde als Männer. Diskriminierung in der Beschäftigung findet im privaten und öffentlichen Sektor statt. Die Diskriminierungsverbote gelten nicht für den informellen Sektor (USDOS 20.3.2023).

Frauen werden rechtlich nicht von der Teilnahme am politischen Prozess ausgeschlossen, aber kulturelle Faktoren schränken ihr politisches Engagement ein (FH 2023). Aufgrund von Gewohnheiten und Traditionen übernehmen Frauen Aufgaben im Haushalt, haben weniger Zugang zu formaler Bildung und werden von der Beteiligung an der Politik abgehalten. Nach Angaben der Wahlplattform der Organisationen der Zivilgesellschaft haben 11 % der Frauen an den Präsidentschaftswahlen teilgenommen. Insgesamt gibt es keine Gesetze, die die Beteiligung von Frauen und Angehörigen von Minderheitengruppen am politischen Prozess einschränken, und sie nehmen sehr wohl teil (USDOS 20.3.2023).

Die Regierung hat 2019 ein Gesetz erlassen, welches zusätzlich 24 Sitze, die ausschließlich Frauen vorbehalten sind, in der Nationalversammlung vorsieht. Bei den Parlamentswahlen 2019 erhielten Frauen nur 7 % der Sitze. Jüngste Verfassungsänderungen sehen 24 Sitze für Frauen in der nächsten Legislaturperiode vor. Im Jahr 2021 wurde Mariam Talata zur Vizepräsidentin gewählt und damit zur ersten Frau in diesem Amt (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023).Die Regierung hat 2019 ein Gesetz erlassen, welches zusätzlich 24 Sitze, die ausschließlich Frauen vorbehalten sind, in der Nationalversammlung vorsieht. Bei den Parlamentswahlen 2019 erhielten Frauen nur 7 % der Sitze. Jüngste Verfassungsänderungen sehen 24 Sitze für Frauen in der nächsten Legislaturperiode vor. Im Jahr 2021 wurde Mariam Talata zur Vizepräsidentin gewählt und damit zur ersten Frau in diesem Amt (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023).

Das Gesetz verbietet Vergewaltigung ohne Bezug auf das Geschlecht, aber die Durchsetzung des Gesetzes ist nicht effektiv. Die Beamten sind korrupt und die Überlebenden melden aus Angst vor sozialer Stigmatisierung und Vergeltung keine Fälle. Die Strafen für eine Verurteilung wegen Vergewaltigung reichen von fünf bis 20 Jahren Haft. Das Gesetz verbietet ausdrücklich die Vergewaltigung in der Ehe und sieht die Höchststrafe für die Vergewaltigung eines Lebenspartners vor (USDOS 20.3.2023).

Häusliche Gewalt ist nach wie vor ein ernstes Problem (FH 2023). Die Strafen für die Verurteilung wegen häuslicher Gewalt reichen von sechs bis 36 Monaten Haft. Dennoch ist häusliche Gewalt gegen Frauen weit verbreitet. Frauen zögerten nach wie vor, Fälle anzuzeigen, und die Behörden zögern, in Fällen häuslicher Gewalt einzugreifen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023).Häusliche Gewalt ist nach wie vor ein ernstes Problem (FH 2023). Die Strafen für die Verurteilung wegen häuslicher Gewalt reichen von sechs bis 36 Monaten Haft. Dennoch ist häusliche Gewalt gegen Frauen weit verbreitet. Frauen zögerten nach wie vor, Fälle anzuzeigen, und die Behörden zögern, in Fällen häuslicher Gewalt einzugreifen (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023).

Das Gesetz verbietet auch sexuelle Belästigung und bietet den Opfern Schutz, aber sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz und in Schulen bleibt weit verbreitet. Personen, die wegen sexueller Belästigung verurteilt werden, müssen mit einer Freiheitsstrafe von ein bis zwei Jahren und hohen Geldstrafen rechnen. Das Gesetz sieht auch Strafen für Personen vor, die von sexueller Belästigung wissen, diese aber nicht melden. Aus Angst vor sozialer Stigmatisierung und Vergeltungsmaßnahmen erstatteten die Überlebenden jedoch nur selten Anzeige. Obwohl Gesetze, die sexuelle Belästigung verbieten, nicht in großem Umfang durchgesetzt werden, greifen die Richter auf andere Bestimmungen des Strafgesetzbuchs zurück, um gegen sexuellen Missbrauch von Minderjährigen vorzugehen. Am 3.7.2022 klagte der Staatsanwalt des Gerichts für die Verfolgung von Wirtschafts- und Terrorismusdelikten (CRIET) drei Lehrer der Nationalen Schule für angewandte Wirtschaft und Management wegen sexueller Belästigung an, nachdem das National Institute for Women (INF) Anzeige erstattet hatte (USDOS 20.3.2023).

Im Juli 2021 richtete die Regierung das Nationale Institut für Frauen (INF) ein, das sich mit Beschwerden über Verletzungen der Rechte von Frauen befassen und Überlebende von geschlechtsspezifischer Gewalt finanziell unterstützen soll. Von September 2021 bis zum 31.8.2022 verzeichnete das INF 156 Beschwerden aus den Städten Cotonou, Parakou, Savalou und Abomey Calavi (USDOS 20.3.2023).

Ein Gesetz aus dem Jahr 2003, das die Genitalverstümmelung (FGM/C) von Frauen verbietet, hat die Zahl der Verstümmelungen zwar etwas verringert, doch das Problem besteht weiterhin (FH 2023). Das Gesetz sieht Strafen für die Verurteilung zur Durchführung des Eingriffs vor, darunter Gefängnisstrafen von bis zu 10 Jahren und hohe Geldstrafen. Dennoch kommt es zu FGM/C, und aufgrund des Schweigegebots, das mit diesem Verbrechen verbunden ist, wurde es nur selten durchgesetzt. Die Praxis war weitgehend auf abgelegene ländliche Gebiete im Norden beschränkt. Nach Angaben von UNICEF wurden im Jahr 2018 7 % der Mädchen und Frauen im Alter von 15 bis 49 Jahren einer FGM/C unterzogen. Die Regierung hat in Zusammenarbeit mit NGOs und internationalen Partnern die Öffentlichkeit weiter für die Gefahren dieser Praxis sensibilisiert (USDOS 20.3.2023).

Die Heirat von Personen unter 18 Jahren ist verboten, obwohl Ausnahmen für 14- bis 17-Jährige mit Zustimmung der Eltern möglich sind. Kinderheirat und Zwangsehe sind in ländlichen Gebieten nach wie vor weit verbreitet (FH 2023).

10.2.   Kinder

Die Staatsbürgerschaft wird durch die Geburt innerhalb des Landes durch einen bürgerlichen Vater erworben. Nach dem Gesetz gilt das Kind eines beninischen Vaters automatisch als Staatsbürger, das Kind einer beninischen Frau jedoch nur dann, wenn der Vater des Kindes unbekannt ist, keine bekannte Staatsangehörigkeit hat oder ebenfalls Beniner ist. Vor allem in ländlichen Gebieten meldeten die Eltern die Geburt ihrer Kinder oft nicht an, was dazu führen kann, dass ihnen öffentliche Dienstleistungen wie Bildung und Gesundheitsversorgung vorenthalten werden (USDOS 20.3.2023).

Es soll Anfang 2023 ein 2017 ausgearbeitetes Staatsangehörigkeitsgesetz von Präsident Talon unterzeichnet werden, welches vorsieht, dass ein Kind, das von einer beninischen Mutter geboren wird, die beninische Staatsbürgerschaft erhält, unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Vaters (USDOS 20.3.2023).

Die Grundschulpflicht gilt für alle Kinder zwischen sechs und 11 Jahren. Der öffentliche Schulunterricht ist für alle Grundschüler und für Mädchen bis zur neunten Klasse der weiterführenden Schulen gebührenfrei. Mädchen haben nicht dieselben Bildungschancen wie Jungen, und die Alphabetisierungsrate der Frauen liegt bei 18 %, die der Männer dagegen bei 50 %. In einigen Teilen des Landes erhalten Mädchen keine formale Bildung (USDOS 20.3.2023).

Gewalt gegen Kinder ist weit verbreitet. Das Gesetz verbietet ein breites Spektrum schädlicher Praktiken und sieht für Personen, die des Kindesmissbrauchs überführt werden, hohe Geldstrafen und bis zu lebenslange Haftstrafen vor (USDOS 20.3.2023).

Obwohl sie von den Behörden verheimlicht wurden, gab es in einigen Gemeinden im Norden nach wie vor die traditionellen Praktiken der Tötung von Babys in Steißlage, von Babys, deren Mütter bei der Geburt gestorben waren, von Babys, die als missgebildet galten, und von einem Neugeborenen aus jedem Zwillingspaar (weil sie als Zauberer galten). Die Behörden setzten Verbote durch und rieten von dieser Praxis ab, indem sie von Tür zu Tür berieten und das Bewusstsein schärften (USDOS 20.3.2023).

Menschenhandel ist weit verbreitet, obwohl es in den letzten Jahren vermehrt zu Verurteilungen gekommen ist (FH 2023). Das Gesetz über den Kinderhandel sieht für alle Formen des Kinderhandels, einschließlich der kommerziellen sexuellen Ausbeutung von Kindern, Strafen vor, die im Falle einer Verurteilung zwischen 10 und 20 Jahren Haft liegen. Personen, die wegen der Beteiligung an der kommerziellen sexuellen Ausbeutung von Kindern verurteilt werden, müssen mit einer Freiheitsstrafe von zwei bis fünf Jahren und erheblichen Geldstrafen rechnen. Das Kindergesetzbuch verbietet Kinderpornografie. Personen, die wegen Kinderpornografie verurteilt werden, werden mit Freiheitsstrafen von zwei bis fünf Jahren und hohen Geldstrafen best

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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