Entscheidungsdatum
25.02.2026Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
,
W611 2336598-1/29E
Im Namen der Republik!W611 2336598-1/29E, Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Julia RESCH über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Indien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .02.2026, Zahl: XXXX , betreffend die Verhängung der Schubhaft sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft seit XXXX .02.2026, 14:35 Uhr, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Julia RESCH über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Indien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .02.2026, Zahl: römisch 40 , betreffend die Verhängung der Schubhaft sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft seit römisch 40 .02.2026, 14:35 Uhr, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.
IV. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder BFA) vom XXXX .02.2026 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder BFA) vom römisch 40 .02.2026 wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
2. Am 23.02.2026 brachte der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung eine Schubhaftbeschwerde ein. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, den angefochtenen Bescheid aufheben und aussprechen, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft rechtswidrig war, aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen und dem Bundesamt den Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen (inklusive der Eingabengebühr), für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, aufzuerlegen sowie auszusprechen, dass diese zu Handen des Beschwerdeführers auszuzahlen sind.
3. Das Bundesamt übermittelte in weiterer Folge nach entsprechender Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht am 24.02.2025 den Verwaltungsakt, die Verwaltungsakten betreffend die Verfahren des Beschwerdeführers zu seinen Anträgen auf internationalen Schutz sowie eine mit 24.02.2026 datierte Stellungnahme zur Schubhaftbeschwerde.
Seitens des Bundesamtes wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen bzw. als unzulässig zurückweisen, feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der näher angeführten, anfallenden Kosten verpflichten.
4. Am 24.02.2026 holte das Bundesverwaltungsgericht die medizinischen Unterlagen des Beschwerdeführers aus dem Polizeianhaltezentrum samt einem amtsärztlichen Gutachten sowie eine Anfragebeantwortung bei der Heimreisezertifikatsabteilung des Bundesamtes ein, welche allesamt noch am 24.02.2026 beim Bundesverwaltungsgericht einlangten.
5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.02.2026 wurde dem Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung die Stellungnahme des Bundesamtes vom 24.02.2026, das amtsärztliche Gutachten vom 24.02.2026 sowie die Anfragebeantwortung der Heimreisezertifikatsabteilung vom 24.02.2026 übermittelt und die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs eingeräumt.
6. Am 25.02.2026 langte eine schriftliche Stellungnahme der Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zu den bisherigen Verfahren:
1.1.1. Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt im August 2022 unter Verwendung eines gültigen indischen Reisepasses aus Indien aus und reiste dann schlepperunterstützt über Dubai, Kuwait, Serbien und Ungarn illegal spätestens am 31.08.2022 in das Bundesgebiet ein, wo er am 01.09.2022 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte (vgl. Erstbefragung, INT-Akt 1, OZ 9, AS 15ff; Niederschrift Bundesamt 01.06.2023, INT-Akt 1, OZ 9, AS 37ff; Niederschrift Bundesamt 11.06.2024, INT-Akt 2, OZ 21, AS 165).1.1.1. Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt im August 2022 unter Verwendung eines gültigen indischen Reisepasses aus Indien aus und reiste dann schlepperunterstützt über Dubai, Kuwait, Serbien und Ungarn illegal spätestens am 31.08.2022 in das Bundesgebiet ein, wo er am 01.09.2022 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte vergleiche Erstbefragung, INT-Akt 1, OZ 9, AS 15ff; Niederschrift Bundesamt 01.06.2023, INT-Akt 1, OZ 9, AS 37ff; Niederschrift Bundesamt 11.06.2024, INT-Akt 2, OZ 21, AS 165).
Der Beschwerdeführer musste am 03.09.2022, am 13.09.2022 und am 15.09.2022 jeweils wegen unbekannten Aufenthalt bzw. Abwesenheit bei der Standeskontrolle aus der Grundversorgung abgemeldet werden (vgl. Vorfallsmeldungen GVG-Bund, OZ 16; Grundversorgungsdatenauszug 24.02.2026, OZ 2). Der Beschwerdeführer musste am 03.09.2022, am 13.09.2022 und am 15.09.2022 jeweils wegen unbekannten Aufenthalt bzw. Abwesenheit bei der Standeskontrolle aus der Grundversorgung abgemeldet werden vergleiche Vorfallsmeldungen GVG-Bund, OZ 16; Grundversorgungsdatenauszug 24.02.2026, OZ 2).
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.06.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 31.08.2022 [sic!] sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen, dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig ist und ihm eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (vgl. Bescheid 21.06.2023, INT-Akt 1, OZ 9, AS 43ff).Mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.06.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 31.08.2022 [sic!] sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen, dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig ist und ihm eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt vergleiche Bescheid 21.06.2023, INT-Akt 1, OZ 9, AS 43ff).
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.02.2024, Zahl: W126 2275812-1/2E, als unbegründet abgewiesen (vgl. Erkenntnis BVwG 09.02.2024, INT-Akt 1, OZ 9 & 10, AS 135ff).Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.02.2024, Zahl: W126 2275812-1/2E, als unbegründet abgewiesen vergleiche Erkenntnis BVwG 09.02.2024, INT-Akt 1, OZ 9 & 10, AS 135ff).
Das Erkenntnis wurde der damaligen bevollmächtigten Rechtsvertretung des Beschwerdeführers nachweislich am 15.02.2024 zugestellt (vgl. Zustellnachweis, INT-Akt 1, OZ 10, AS 189).Das Erkenntnis wurde der damaligen bevollmächtigten Rechtsvertretung des Beschwerdeführers nachweislich am 15.02.2024 zugestellt vergleiche Zustellnachweis, INT-Akt 1, OZ 10, AS 189).
Der Antrag auf Verfahrenshilfe wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 24.04.2024, Ra 2024/18/0164, abgewiesen (vgl. Beschluss VwGH, INT-Akt 1, OZ 10, AS 195ff).Der Antrag auf Verfahrenshilfe wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 24.04.2024, Ra 2024/18/0164, abgewiesen vergleiche Beschluss VwGH, INT-Akt 1, OZ 10, AS 195ff).
1.1.2. Am 24.04.2024 wurde mit dem Beschwerdeführer ein verpflichtendes Rückkehrberatungsgespräch durchgeführt, bei welchem er sich als nicht rückkehrwillig zeigte. Als Grund dafür gab er instabile politische Verhältnisse, die Sicherheitslage im Herkunftsstaat und wirtschaftliche Gründe an. Aus dem Rückkehrberatungsprotokoll geht aus den Anmerkungen weiters hervor, dass der Beschwerdeführer die Angelegenheit mit seiner Familie besprechen wolle und die Beraterin dann informieren wolle, wenn er sich entscheide, doch freiwillig nach Indien zurückzukehren (vgl. Rückkehrberatungsprotokoll 24.04.2024, Verwaltungsakt, OZ 8, AS 1ff). 1.1.2. Am 24.04.2024 wurde mit dem Beschwerdeführer ein verpflichtendes Rückkehrberatungsgespräch durchgeführt, bei welchem er sich als nicht rückkehrwillig zeigte. Als Grund dafür gab er instabile politische Verhältnisse, die Sicherheitslage im Herkunftsstaat und wirtschaftliche Gründe an. Aus dem Rückkehrberatungsprotokoll geht aus den Anmerkungen weiters hervor, dass der Beschwerdeführer die Angelegenheit mit seiner Familie besprechen wolle und die Beraterin dann informieren wolle, wenn er sich entscheide, doch freiwillig nach Indien zurückzukehren vergleiche Rückkehrberatungsprotokoll 24.04.2024, Verwaltungsakt, OZ 8, AS 1ff).
1.1.3. Der Beschwerdeführer verblieb im Bundesgebiet und kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Er wurde am 02.05.2024 von Polizeibeamten aufgegriffen und wegen des unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet festgenommen. Dabei wurde beim Beschwerdeführer auch ein Bargeldbetrag in Höhe von € 642,70 sichergestellt (vgl. Aufgriffsmeldung, INT-Akt 2, OZ 15, AS 1ff; Erstbefragung Folgeantrag, INT-Akt 2, OZ 15, AS 27; Bestätigung Sicherstellung, INT-Akt 2, OZ 15, AS 31f; Niederschrift Bundesamt 11.06.2024, INT-Akt 2, OZ 21, AS 165).1.1.3. Der Beschwerdeführer verblieb im Bundesgebiet und kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Er wurde am 02.05.2024 von Polizeibeamten aufgegriffen und wegen des unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet festgenommen. Dabei wurde beim Beschwerdeführer auch ein Bargeldbetrag in Höhe von € 642,70 sichergestellt vergleiche Aufgriffsmeldung, INT-Akt 2, OZ 15, AS 1ff; Erstbefragung Folgeantrag, INT-Akt 2, OZ 15, AS 27; Bestätigung Sicherstellung, INT-Akt 2, OZ 15, AS 31f; Niederschrift Bundesamt 11.06.2024, INT-Akt 2, OZ 21, AS 165).
Noch am 02.05.2024 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz (vgl. Erstbefragung Folgeantrag, INT-Akt 2, OZ 15, AS 25ff).Noch am 02.05.2024 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz vergleiche Erstbefragung Folgeantrag, INT-Akt 2, OZ 15, AS 25ff).
Am 05.05.2024 wurde der Beschwerdeführer wieder wegen über 24-stündiger Abwesenheit von der Grundversorgung als unstet abgemeldet (vgl. Grundversorgungsdatenauszug 24.02.2026, OZ 2).Am 05.05.2024 wurde der Beschwerdeführer wieder wegen über 24-stündiger Abwesenheit von der Grundversorgung als unstet abgemeldet vergleiche Grundversorgungsdatenauszug 24.02.2026, OZ 2).
Am 14.05.2024 erging die Verfahrensanordnung nach § 29 Abs. 3 und § 15a AsylG 2005 wonach dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, seinen Folgeantrag zurückzuweisen und er einer Meldeverpflichtung insofern unterliege, als er sich alle sieben Tage beginnend mit 17.05.2024 zwischen 08:00 und 16:00 Uhr bei einer näher angeführten Polizeiinspektion zu melden habe. Die Verfahrensanordnung sowie weitere Schriftstücke wurden dem Beschwerdeführer durch Polizeibeamte nachweislich und persönlich am 16.05.2024 zugestellt (vgl. Verfahrensanordnung, INT-Akt 2, OZ 20, AS 141ff; Zustellbericht, INT-Akt 2, OZ 20, AS 137ff).Am 14.05.2024 erging die Verfahrensanordnung nach Paragraph 29, Absatz 3 und Paragraph 15 a, AsylG 2005 wonach dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, seinen Folgeantrag zurückzuweisen und er einer Meldeverpflichtung insofern unterliege, als er sich alle sieben Tage beginnend mit 17.05.2024 zwischen 08:00 und 16:00 Uhr bei einer näher angeführten Polizeiinspektion zu melden habe. Die Verfahrensanordnung sowie weitere Schriftstücke wurden dem Beschwerdeführer durch Polizeibeamte nachweislich und persönlich am 16.05.2024 zugestellt vergleiche Verfahrensanordnung, INT-Akt 2, OZ 20, AS 141ff; Zustellbericht, INT-Akt 2, OZ 20, AS 137ff).
1.1.4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 25.06.2024 wurde der Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 02.05.2024 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig ist und ihm keine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt (vgl. Bescheid 25.06.2024, INT-Akt 2, OZ 21, AS 175ff).1.1.4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 25.06.2024 wurde der Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 02.05.2024 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig ist und ihm keine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt vergleiche Bescheid 25.06.2024, INT-Akt 2, OZ 21, AS 175ff).
1.1.5. Mit Mitwirkungsbescheid des Bundesamtes vom 04.07.2024, Zahl: XXXX , wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs. 2a und 2b iVm. § 19 AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken und dazu die mitgesendeten Formblätter auszufüllen und binnen sieben Tagen an das Bundesamt zu retournieren sowie allfällige Personaldokumente vorzulegen (vgl. Mitwirkungsbescheid 04.07.2024, Verwaltungsakt, OZ 8, AS 19ff).1.1.5. Mit Mitwirkungsbescheid des Bundesamtes vom 04.07.2024, Zahl: römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken und dazu die mitgesendeten Formblätter auszufüllen und binnen sieben Tagen an das Bundesamt zu retournieren sowie allfällige Personaldokumente vorzulegen vergleiche Mitwirkungsbescheid 04.07.2024, Verwaltungsakt, OZ 8, AS 19ff).
Der Mitwirkungsbescheid wurde dem Beschwerdeführer an seiner gültigen Meldeadresse durch Hinterlegung beim Zustellpostamt am 09.07.2024 nach Zustellversuch zugestellt, von ihm jedoch nicht behoben und schließlich an das Bundesamt retourniert (vgl. RSa-Kuvert, Verwaltungsakt, OZ 8, AS 19; Auszug Zentrales Melderegister 24.02.2026, OZ 2).Der Mitwirkungsbescheid wurde dem Beschwerdeführer an seiner gültigen Meldeadresse durch Hinterlegung beim Zustellpostamt am 09.07.2024 nach Zustellversuch zugestellt, von ihm jedoch nicht behoben und schließlich an das Bundesamt retourniert vergleiche RSa-Kuvert, Verwaltungsakt, OZ 8, AS 19; Auszug Zentrales Melderegister 24.02.2026, OZ 2).
1.1.6. Mit 17.07.2024 meldete der Beschwerdeführer seinen bisher gemeldeten Wohnsitz ab und tauchte unter (vgl. Auszug Zentrales Melderegister 24.02.2026, OZ 2).1.1.6. Mit 17.07.2024 meldete der Beschwerdeführer seinen bisher gemeldeten Wohnsitz ab und tauchte unter vergleiche Auszug Zentrales Melderegister 24.02.2026, OZ 2).
1.1.7. Der gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 25.06.2024 erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.07.2024, Zahl: .W142 2275812-2/7Z, gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt (vgl. Beschluss 25.07.2024, INT-Akt 2, OZ 24, AS 299ff, sowie Verwaltungsakt, OZ 8, AS 37ff).1.1.7. Der gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 25.06.2024 erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.07.2024, Zahl: .W142 2275812-2/7Z, gemäß Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt vergleiche Beschluss 25.07.2024, INT-Akt 2, OZ 24, AS 299ff, sowie Verwaltungsakt, OZ 8, AS 37ff).
1.1.8. Am 02.08.2024 wurde der Beschwerdeführer verwaltungsstrafrechtlich wegen der Verletzung der ihn treffenden Meldepflicht gemäß § 15a AsylG 2005 zur Anzeige gebracht, da er seit 19.07.2024 für über drei Wochen seiner ihm auferlegten Meldeverpflichtung nicht mehr nachgekommen war. Die letzte Meldung des Beschwerdeführers erfolgte am 12.07.2024 um 14:00 Uhr (vgl. Anzeige, INT-Akt 2, OZ 24, AS 315ff).1.1.8. Am 02.08.2024 wurde der Beschwerdeführer verwaltungsstrafrechtlich wegen der Verletzung der ihn treffenden Meldepflicht gemäß Paragraph 15 a, AsylG 2005 zur Anzeige gebracht, da er seit 19.07.2024 für über drei Wochen seiner ihm auferlegten Meldeverpflichtung nicht mehr nachgekommen war. Die letzte Meldung des Beschwerdeführers erfolgte am 12.07.2024 um 14:00 Uhr vergleiche Anzeige, INT-Akt 2, OZ 24, AS 315ff).
1.1.9. Die gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 25.06.2024 erhobenen Beschwerde betreffend die Zurückweisung des Asylfolgeantrages sowie die damit einhergehende Rückkehrentscheidung wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.09.2024, Zahl: W142 2275812-2/8E, als unbegründet abgewiesen (vgl. Erkenntnis BVwG 03.09.2024, INT-Akt 2, OZ 24, OZ 25, AS 329ff).1.1.9. Die gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 25.06.2024 erhobenen Beschwerde betreffend die Zurückweisung des Asylfolgeantrages sowie die damit einhergehende Rückkehrentscheidung wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.09.2024, Zahl: W142 2275812-2/8E, als unbegründet abgewiesen vergleiche Erkenntnis BVwG 03.09.2024, INT-Akt 2, OZ 24, OZ 25, AS 329ff).
Das Erkenntnis wurde der damaligen bevollmächtigten Rechtsvertretung des Beschwerdeführers nachweislich am 05.09.2024 zugestellt (vgl. Zustellnachweis, INT-Akt 2, OZ 26, AS 393 & 411).Das Erkenntnis wurde der damaligen bevollmächtigten Rechtsvertretung des Beschwerdeführers nachweislich am 05.09.2024 zugestellt vergleiche Zustellnachweis, INT-Akt 2, OZ 26, AS 393 & 411).
1.1.10. Am 18.09.2024 erließ das Bundesamt gegen den Beschwerdeführer einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG zur (geplanten) Anordnung der Abschiebung (vgl. Festnahmeauftrag, INT-Akt 2, OZ 26, AS 407f).1.1.10. Am 18.09.2024 erließ das Bundesamt gegen den Beschwerdeführer einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG zur (geplanten) Anordnung der Abschiebung vergleiche Festnahmeauftrag, INT-Akt 2, OZ 26, AS 407f).
1.1.11. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer wurde erstmals am 20.09.2024 bei der indischen Vertretungsbehörde beantragt (vgl. Antrag auf Heimreisezertifikatsausstellung, OZ 13).1.1.11. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer wurde erstmals am 20.09.2024 bei der indischen Vertretungsbehörde beantragt vergleiche Antrag auf Heimreisezertifikatsausstellung, OZ 13).
1.1.12. Der Beschwerdeführer kam auch weiterhin seiner Meldeverpflichtung nach § 15a AsylG 2005 nicht nach. Eine entsprechende Meldung der Polizei erfolgt am 09.11.2024 an das Bundesamt (vgl. Meldung, Verwaltungsakt, OZ 8, AS 48f).1.1.12. Der Beschwerdeführer kam auch weiterhin seiner Meldeverpflichtung nach Paragraph 15 a, AsylG 2005 nicht nach. Eine entsprechende Meldung der Polizei erfolgt am 09.11.2024 an das Bundesamt vergleiche Meldung, Verwaltungsakt, OZ 8, AS 48f).
1.1.13. Am 16.02.2026 wurde der Beschwerdeführer von der Polizei bei einer Kontrolle bei der illegalen Beschäftigung in einem indischen Geschäft in Wien, XXXX betreten. Nach Aufforderung, sich auszuweisen, gab der Beschwerdeführer den Beamten zu verstehen, dass sich sein Ausweis im hinteren Bereich des Geschäftslokals befinde. Er begann schneller zu gehen und sich hinter den Trennvorhang zum Mitarbeiterbereich zu begeben. Hinter dem Vorhang flüchtete der Beschwerdeführer durch den Hintereingang des Geschäftslokals durch mehrere Straßen und Gassen, wobei er von den Beamten zu Fuß verfolgt und schließlich mittels Körperklammer zu Boden gebracht werden konnte. Während der gesamten Verfolgung wurde der Beschwerdeführer durch Zurufe wie: „Polizei, stehen bleiben. Police, stop.“ zum Stehenbleiben aufgefordert, denen er aber keine Folge leistete. Nach Fixierung des Beschwerdeführers durch die Beamten wirkte er auch nicht weiter mit, sodass eine Durchsuchung vorgenommen wurde, wobei beim Beschwerdeführer keine Dokumente, jedoch € 1.900,-- in bar vorgefunden wurden. Der Beschwerdeführer wurde sodann nach Kontaktaufnahme mit dem Bundesamt und Erlassung eines neuen Festnahmeauftrages gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 iVm. § 40 BFA-VG festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt (vgl. Aktenvermerk Polizei, Anhalteprotokoll und Festnahmeauftrag 16.02.2026, Verwaltungsakt, OZ 8, AS 53 ff).1.1.13. Am 16.02.2026 wurde der Beschwerdeführer von der Polizei bei einer Kontrolle bei der illegalen Beschäftigung in einem indischen Geschäft in Wien, römisch 40 betreten. Nach Aufforderung, sich auszuweisen, gab der Beschwerdeführer den Beamten zu verstehen, dass sich sein Ausweis im hinteren Bereich des Geschäftslokals befinde. Er begann schneller zu gehen und sich hinter den Trennvorhang zum Mitarbeiterbereich zu begeben. Hinter dem Vorhang flüchtete der Beschwerdeführer durch den Hintereingang des Geschäftslokals durch mehrere Straßen und Gassen, wobei er von den Beamten zu Fuß verfolgt und schließlich mittels Körperklammer zu Boden gebracht werden konnte. Während der gesamten Verfolgung wurde der Beschwerdeführer durch Zurufe wie: „Polizei, stehen bleiben. Police, stop.“ zum Stehenbleiben aufgefordert, denen er aber keine Folge leistete. Nach Fixierung des Beschwerdeführers durch die Beamten wirkte er auch nicht weiter mit, sodass eine Durchsuchung vorgenommen wurde, wobei beim Beschwerdeführer keine Dokumente, jedoch € 1.900,-- in bar vorgefunden wurden. Der Beschwerdeführer wurde sodann nach Kontaktaufnahme mit dem Bundesamt und Erlassung eines neuen Festnahmeauftrages gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 40, BFA-VG festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt vergleiche Aktenvermerk Polizei, Anhalteprotokoll und Festnahmeauftrag 16.02.2026, Verwaltungsakt, OZ 8, AS 53 ff).
Wegen der Übertretung des § 120 FPG wurde von den Beamten eine Sicherheitsleistung in Höhe von € 900,-- eingehoben (vgl. Aktenvermerk Polizei und Anhalteprotokoll 16.02.2026, Verwaltungsakt, OZ 8, AS 53 ff).Wegen der Übertretung des Paragraph 120, FPG wurde von den Beamten eine Sicherheitsleistung in Höhe von € 900,-- eingehoben vergleiche Aktenvermerk Polizei und Anhalteprotokoll 16.02.2026, Verwaltungsakt, OZ 8, AS 53 ff).
1.1.14. Am 17.02.2026 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt zum Aufenthalt, sowie zur Prüfung eines Sicherungsbedarfs unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe keine Dokumente, die seine Identität bestätigen. Ein Freund von ihm habe seinen Reisepasse aus Portugal geschickt, er habe ihn aber nicht bekommen. Der Reisepass sei verloren gegangen. Man bekomme in Österreich keine Dokumente, sodass er auch keinen Reisepass beantragen könne. Er sei bisher aber auch nicht bei der indischen Vertretungsbehörde gewesen, um einen neuen Reisepass ausstellen zu lassen. Er habe in Portugal 2023 einen Aufenthaltstitel beantragt, der sollte bald kommen. Derzeit verfüge er über keinen Aufenthaltstitel. Zum Vorhalt des bisherigen Ermittlungsverfahrens – insbesondere zur Flucht vor der Polizei – wolle er nichts angeben. Er sei aus Angst geflüchtet. Die Hälfte des bei ihm sichergestellten Bargeldes in Höhe von € 1.900,-- gehöre einem Freund. Den Rest habe er gespart, da er in verschiedenen Tätigkeiten gearbeitet habe, etwa als Zeitungszusteller und Reklameverteiler. Die Polizei habe ihm seine gesamten Ersparnisse abgenommen. Er habe keine eigene Unterkunft und schlafe bei einem Freund in Wien, 16. Er könne die Adresse nicht nennen. Er sei erst seit wenigen Tagen aus Portugal zurückgekehrt, könne dies aber nicht nachweisen. Er habe keine Familienangehörigen oder enge Freunde im Bundesgebiet oder der Europäischen Union. Er habe kein Privatleben, sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Seine Eltern, seine Schwester und seine Großmutter würden in Indien leben. Zur beabsichtigten Verhängung der Schubhaft und Abschiebung wolle er nicht Stellung nehmen (vgl. Niederschrift Bundesamt 17.02.2026, Verwaltungsakt, OZ 8, AS 73ff).1.1.14. Am 17.02.2026 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt zum Aufenthalt, sowie zur Prüfung eines Sicherungsbedarfs unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe keine Dokumente, die seine Identität bestätigen. Ein Freund von ihm habe seinen Reisepasse aus Portugal geschickt, er habe ihn aber nicht bekommen. Der Reisepass sei verloren gegangen. Man bekomme in Österreich keine Dokumente, sodass er auch keinen Reisepass beantragen könne. Er sei bisher aber auch nicht bei der indischen Vertretungsbehörde gewesen, um einen neuen Reisepass ausstellen zu lassen. Er habe in Portugal 2023 einen Aufenthaltstitel beantragt, der sollte bald kommen. Derzeit verfüge er über keinen Aufenthaltstitel. Zum Vorhalt des bisherigen Ermittlungsverfahrens – insbesondere zur Flucht vor der Polizei – wolle er nichts angeben. Er sei aus Angst geflüchtet. Die Hälfte des bei ihm sichergestellten Bargeldes in Höhe von € 1.900,-- gehöre einem Freund. Den Rest habe er gespart, da er in verschiedenen Tätigkeiten gearbeitet habe, etwa als Zeitungszusteller und Reklameverteiler. Die Polizei habe ihm seine gesamten Ersparnisse abgenommen. Er habe keine eigene Unterkunft und schlafe bei einem Freund in Wien, 16. Er könne die Adresse nicht nennen. Er sei erst seit wenigen Tagen aus Portugal zurückgekehrt, könne dies aber nicht nachweisen. Er habe keine Familienangehörigen oder enge Freunde im Bundesgebiet oder der Europäischen Union. Er habe kein Privatleben, sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Seine Eltern, seine Schwester und seine Großmutter würden in Indien leben. Zur beabsichtigten Verhängung der Schubhaft und Abschiebung wolle er nicht Stellung nehmen vergleiche Niederschrift Bundesamt 17.02.2026, Verwaltungsakt, OZ 8, AS 73ff).
1.1.15.Mit dem gegenständlich angefochtenen Mandatsbescheid vom XXXX .02.2026, Zahl: XXXX , wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet (vgl. Mandatsbescheid, Verwaltungsakt, OZ 8, AS 79ff). 1.1.15.Mit dem gegenständlich angefochtenen Mandatsbescheid vom römisch 40 .02.2026, Zahl: römisch 40 , wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet vergleiche Mandatsbescheid, Verwaltungsakt, OZ 8, AS 79ff).
Der Bescheid sowie die Information zur Rechtsberatung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG wurden dem Beschwerdeführer am XXXX .02.2026, 14:35 Uhr, zugestellt (vgl. Anhaltedatei 25.02.2026, OZ 2; Übernahmebestätigung, Verwaltungsakt, OZ 8, AS 105).Der Bescheid sowie die Information zur Rechtsberatung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG wurden dem Beschwerdeführer am römisch 40 .02.2026, 14:35 Uhr, zugestellt vergleiche Anhaltedatei 25.02.2026, OZ 2; Übernahmebestätigung, Verwaltungsakt, OZ 8, AS 105).
1.1.16. Am 23.02.2026 brachte der Beschwerdeführer durch die nunmehr bevollmächtigte Rechtsvertretung die gegenständliche Schubhaftbeschwerde ein (vgl. OZ 1). 1.1.16. Am 23.02.2026 brachte der Beschwerdeführer durch die nunmehr bevollmächtigte Rechtsvertretung die gegenständliche Schubhaftbeschwerde ein vergleiche OZ 1).
1.1.17. Aus der Anfragebeantwortung der Heimreisezertifikatsabteilung des Bundesamtes vom 24.02.2026 ergibt sich (vgl. OZ 11):1.1.17. Aus der Anfragebeantwortung der Heimreisezertifikatsabteilung des Bundesamtes vom 24.02.2026 ergibt sich vergleiche OZ 11):
„[…]
1. Finden aktuell Abschiebungen nach INDIEN statt?
Ja, es finden regelmäßige Abschiebungen nach INDIEN statt.
2. Wie viele Abschiebungen nach INDIEN fanden im Jahr 2025 und bisher im Jahr 2026 statt?
Es fanden im Jahr 2025 51 und bisher im Jahr 2026 6 Abschiebungen nach Indien statt.
3. Wann wurden zuletzt Heimreisezertifikate (HRZ) durch die Vertretungsbehörden von INDIEN ausgestellt?
Am 23. Februar 2026 wurden letztmalig zwei Heimreisezertifikate (HRZ) durch die Vertretungsbehörden von INDIEN ausgestellt.
4. Wie lange dauert es in der Regel, bis ein HRZ von den Vertretungsbehörden von INDIEN ausgestellt wird?
Im Hinblick auf das am 1.9.2023 in Kraft getretene Abkommen zwischen Österreich und Indien darf darüber informiert werden, dass sich die Bearbeitungsdauer in den nachstehend angeführten Fällen wie folgt gestaltet:
1. Kopie eines Reisepasses im Original (gültig oder abgelaufen):
??ca. 30–45 Tage bis zur Rückmeldung der Botschaft
2. Indische Dokumente (z. B. Geburtsurkunde, nationale ID-Karte):
??ca. 60–90 Tage bis zur Rückmeldung der Botschaft
3. Undokumentierte Fälle:
??Rückmeldung der Botschaft ohne festgelegte Frist
Die Dauer der Ausstellung eines Heimreisezertifikats (HRZ) ist maßgeblich vom Vorliegen persönlicher Dokumente, der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben sowie von der Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers abhängig.
5. Wann wurde die Ausstellung eines HRZ erstmals für XXXX beantragt und wann zuletzt urgiert, bzw. im Fall XXXX bei der Botschaft interveniert?5. Wann wurde die Ausstellung eines HRZ erstmals für römisch 40 beantragt und wann zuletzt urgiert, bzw. im Fall römisch 40 bei der Botschaft interveniert?
Der Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikats für den Beschwerdeführer wurde am 20.09.2024 bei der Botschaft der Republik Indien eingebracht. Da der Beschwerdeführer nicht aufrecht gemeldet war, war eine Anmeldung zu einem Vorführtermin nicht möglich.
6. Wann ist mit einer Vorführung des Schubhäftlings vor die Vertretungsbehörde/Botschaft zu rechnen?
Der Schubhäftling ist für die Teilnahme an einem Interview am 06.03.2026 bei der indischen Delegation vorgesehen.
7. Gibt es im Fall XXXX spezielle Probleme? Wenn ja, welche?7. Gibt es im Fall römisch 40 spezielle Probleme? Wenn ja, welche?
Nein, es gibt im Fall XXXX keine speziellen Probleme (Reisepass-Kopie ist vorhanden).Nein, es gibt im Fall römisch 40 keine speziellen Probleme (Reisepass-Kopie ist vorhanden).
8. Wie sieht das konkrete weitere Vorgehen im Fall XXXX aus?8. Wie sieht das konkrete weitere Vorgehen im Fall römisch 40 aus?
Am 06.03.2026 wird der Beschwerdeführer der indischen Delegation zum Interview vorgeführt. Nach Überprüfung seiner Angabe wird die Identifizierung laut Abkommen 30-35 Tage in Anspruch nehmen. Sobald die Zustimmung erteilt ist, wird die Flugbuchung veranlasst, um die Abschiebung durchzuführen.
9. Gibt es bereits eine Rückmeldung der Vertretungsbehörden vom INDIEN im Fall XXXX ?9. Gibt es bereits eine Rückmeldung der Vertretungsbehörden vom INDIEN im Fall römisch 40 ?
Nein, es gibt noch keine Rückmeldung der Vertretungsbehörden von Indien.
10. Wurde XXXX von den Vertretungsbehörden von INDIEN bereits identifiziert?10. Wurde römisch 40 von den Vertretungsbehörden von INDIEN bereits identifiziert?
Nein, der BF wurde noch nicht von den Vertretungsbehörden von Indien identifiziert.
11. Wenn nein: Welche Hindernisse liegen vor? Bis wann ist mit einer Identifizierung zu rechnen?
Im Hinblick auf das am 1.9.2023 in Kraft getretene Abkommen zwischen Österreich und Indien darf darüber informiert werden, dass sich die Bearbeitungsdauer in den nachstehend angeführten Fällen wie folgt gestaltet:
Kopie eines Reisepasses im Original (gültig oder abgelaufen):
??ca. 30–45 Tage bis zur Rückmeldung der Botschaft
12. Bis wann ist mit einer Ausstellung eines HRZ für XXXX zu rechnen?12. Bis wann ist mit einer Ausstellung eines HRZ für römisch 40 zu rechnen?
Bei Vorliegen einer Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates wird die Flugbuchung veranlasst. Die HRZ-Ausstellung wird innerhalb eines Zeitraums von 1-2 Wochen erfolgen.
13. Wie lange dauert es nach Erhalt eines HRZ eine Abschiebung nach INDIEN vorzunehmen?
Bei Vorliegen einer Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates wird die Flugbuchung veranlasst. Die Durchführung der Abschiebung wird anschließend innerhalb eines Zeitraums von 2 Wochen erfolgen.
[…]“
1.1.18. Zum Entscheidungszeitpunkt steht kein Abschiebetermin fest und wurde die Ausstellung eines Heimreisezertifikats bei der indischen Vertretungsbehörde erstmals am 20.09.2024 beantragt. Der Beschwerdeführer konnte jedoch mangels Wohnsitzmeldung bzw. sonst bekanntem Aufenthaltsort nicht zu einer Vorführung zur Identifizierung geladen werden, weil er untertauchte. Der Beschwerdeführer ist nunmehr für den nächstmöglichen Vorführtermin am 06.03.2026 vorgesehen. Ausgehend von der vorliegenden Reisepasskopie des Beschwerdeführers und der Anfragebeantwortung der Heimreisezertifikatsabteilung ist mit der Identifizierung des Beschwerdeführers bzw. mit der Zustimmung der indischen Vertretungsbehörde zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats innerhalb von ein bis zwei Wochen nach der Vorführung und demnach auch mit einer Abschiebung des Beschwerdeführers innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu rechnen (vgl. Anfragebeantwortung Heimreisezertifikatsabteilung, OZ 11; Vorführersuchen, Verwaltungsakt, OZ 8, AS 107f).1.1.18. Zum Entscheidungszeitpunkt steht kein Abschiebetermin fest und wurde die Ausstellung eines Heimreisezertifikats bei der indischen Vertretungsbehörde erstmals am 20.09.2024 beantragt. Der Beschwerdeführer konnte jedoch mangels Wohnsitzmeldung bzw. sonst bekanntem Aufenthaltsort nicht zu einer Vorführung zur Identifizierung geladen werden, weil er untertauchte. Der Beschwerdeführer ist nunmehr für den nächstmöglichen Vorführtermin am 06.03.2026 vorgesehen. Ausgehend von der vorliegenden Reisepasskopie des Beschwerdeführers und der Anfragebeantwortung der Heimreisezertifikatsabteilung ist mit der Identifizierung des Beschwerdeführers bzw. mit der Zustimmung der indischen Vertretungsbehörde zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats innerhalb von ein bis zwei Wochen nach der Vorführung und demnach auch mit einer Abschiebung des Beschwerdeführers innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu rechnen vergleiche Anfragebeantwortung Heimreisezertifikatsabteilung, OZ 11; Vorführersuchen, Verwaltungsakt, OZ 8, AS 107f).
1.2. Weitere Feststellungen:
1.2.1. Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger indischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht mangels des Vorliegens gültiger Reisedokumente im Original nicht fest. Er besitzt weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch die eines anderen EU-Mitgliedsstaats. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter und verfügt weder in Österreich noch einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union über einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein Visum.
1.2.2. Der Beschwerdeführer wird seit XXXX 02.2026, 14:35 Uhr, durchgehend in Schubhaft angehalten (vgl. Mandatsbescheid, Verwaltungsakt, OZ 8, AS 79ff; Anhaltedatei 25.06.2026, OZ 2).1.2.2. Der Beschwerdeführer wird seit römisch 40 02.2026, 14:35 Uhr, durchgehend in Schubhaft angehalten vergleiche Mandatsbescheid, Verwaltungsakt, OZ 8, AS 79ff; Anhaltedatei 25.06.2026, OZ 2).
1.2.3. Der Asylfolgeantrag des Beschwerdeführers vom 02.05.2024 wurde schlussendlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.09.2024 rechtskräftig als unbegründet abgewiesen und die gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung bestätigt (vgl. Erkenntnis BVwG 03.09.2024, INT-Akt 2, OZ 24, OZ 25, AS 329ff).1.2.3. Der Asylfolgeantrag des Beschwerdeführers vom 02.05.2024 wurde schlussendlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.09.2024 rechtskräftig als unbegründet abgewiesen und die gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung bestätigt vergleiche Erkenntnis BVwG 03.09.2024, INT-Akt 2, OZ 24, OZ 25, AS 329ff).
Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers nachweislich am 05.09.2024 zugestellt (vgl. Zustellnachweis, INT-Akt 2, OZ 26, AS 393 & 411).Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers nachweislich am 05.09.2024 zugestellt vergleiche Zustellnachweis, INT-Akt 2, OZ 26, AS 393 & 411).
Es liegt daher gegen den Beschwerdeführer eine seit 05.09.2024 rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor (vgl. auch Fremdenregisterauszug 24.02.2026, OZ 2).Es liegt daher gegen den Beschwerdeführer eine seit 05.09.2024 rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor vergleiche auch Fremdenregisterauszug 24.02.2026, OZ 2).
1.2.4. Der Beschwerdeführer ist in Österreich zum Entscheidungszeitpunkt strafgerichtlich unbescholten (vgl. Strafregisterauszug 24.02.2026, OZ 2).