Entscheidungsdatum
25.02.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
W602 2305880-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte GSTREIN über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , alias XXXX , Staatsangehörigkeit Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.12.2024, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.08.2025 und am 19.02.2026, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte GSTREIN über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , alias römisch 40 , Staatsangehörigkeit Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.12.2024, Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.08.2025 und am 19.02.2026, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Somalias, stellte am 03.12.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und wurde dazu am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Sie gab an, Somalia wegen einer drohenden Zwangsheirat mit einem Mitglied der Al Shabaab und einer erneuten Beschneidung verlassen zu haben. Die Abfrage des VIS Systems ergab einen Treffer zu einem Visum C, ausgestellt von der italienischen Botschaft in Nairobi.
Am 12.12.2023 wurde ein Handwurzelröntgen durchgeführt. Dieses ergab ein finales Stadium Schmeling 3, GP 26, ca. dem XXXX Lebensjahr entsprechend.Am 12.12.2023 wurde ein Handwurzelröntgen durchgeführt. Dieses ergab ein finales Stadium Schmeling 3, Gesetzgebungsperiode 26, ca. dem römisch 40 Lebensjahr entsprechend.
Die Dublin-Unit stellte eine Anfrage an Italien zur Rückübernahme der Beschwerdeführerin aufgrund der vorliegenden Daten und wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt) zur beabsichtigten Ausweisung nach Italien am 04.04.2024 einvernommen, im Zuge derer sie medizinische Befunde vorlegte. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 05.04.2024 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 aufgrund der Zuständigkeit Italiens als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.), eine Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 17.04.2024 Beschwerde, diese wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 18.04.2024 vorgelegt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.09.2024, Gz. XXXX wurde der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Überstellung der Beschwerdeführerin nicht binnen der gesetzlich festgelegten Frist erfolgt sei, das Verfahren weder ausgesetzt wurde noch ein anderer Fall einer Fristverlängerung vorgelegen habe und daher die in Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO normierte Rechtsfolge des Zuständigkeitsübergangs stattgefunden habe.Die Dublin-Unit stellte eine Anfrage an Italien zur Rückübernahme der Beschwerdeführerin aufgrund der vorliegenden Daten und wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt) zur beabsichtigten Ausweisung nach Italien am 04.04.2024 einvernommen, im Zuge derer sie medizinische Befunde vorlegte. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 05.04.2024 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 aufgrund der Zuständigkeit Italiens als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), eine Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 17.04.2024 Beschwerde, diese wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 18.04.2024 vorgelegt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.09.2024, Gz. römisch 40 wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz BFA-VG stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Überstellung der Beschwerdeführerin nicht binnen der gesetzlich festgelegten Frist erfolgt sei, das Verfahren weder ausgesetzt wurde noch ein anderer Fall einer Fristverlängerung vorgelegen habe und daher die in Artikel 29, Absatz 2, Dublin-III-VO normierte Rechtsfolge des Zuständigkeitsübergangs stattgefunden habe.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme zu ihrem Asylantrag vor dem Bundesamt am 23.10.2024 konkretisierte die Beschwerdeführerin ihr bisheriges Fluchtvorbringen.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.12.2024 wies das Bundesamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Somalia gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt V.). Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.). Der Bescheid wurde am 18.12.2024 rechtswirksam zugestellt.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.12.2024 wies das Bundesamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Somalia gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Der Bescheid wurde am 18.12.2024 rechtswirksam zugestellt.
Mit dem am 13.01.2025 beim Bundesamt eingebrachten Schriftsatz vom selben Tag erhob die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Rechtsberatung vollumfänglich Beschwerde gegen den Bescheid. Beantragt wurde unter anderem, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt vorgelegt und langten am 15.01.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Schriftsatz vom 31.07.2025 erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zu den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten.
Am Bundesverwaltungsgericht fand am 08.08.2025 eine mündliche Verhandlung statt, an welcher die Beschwerdeführerin, ihre Rechtsberaterin, sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Somali teilnahmen. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Die Öffentlichkeit wurde von der Verhandlung zum Schutz des Privatlebens der Beschwerdeführerin ausgeschlossen, sofern dies die Fluchtgründe mit Eingriffen in die sexuelle Integrität betraf. Die Beschwerdeführerin legte weitere medizinische Unterlagen und Integrationsnachweise vor.
Am 19.01.2026 richtete das Bundesverwaltungsgericht im Wege des Bundesministeriums für Europäische und internationale Angelegenheiten eine schriftliche Anfrage an die italienische Botschaft in Nairobi zu den Umständen der Visumsausstellung; eine Antwort dazu langte am 17.02.2026 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Am 19.02.2026 fand eine fortgesetzte mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht statt, an welcher die Beschwerdeführerin, ihre Rechtsberaterin, sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Somali teilnahmen. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Die Öffentlichkeit wurde von der Verhandlung zum Schutz des Privatlebens der Beschwerdeführerin ausgeschlossen, sofern dies die Fluchtgründe mit Eingriffen in die sexuelle Integrität betraf.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin und ihren Lebensumständen in Österreich:
Die Beschwerdeführerin führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX , alias XXXX . Sie ist zum Entscheidungszeitpunkt volljährig. Der Name der Beschwerdeführerin steht fest, ihr Alter ist nicht zweifelsfrei feststellbar. Sie ist Staatsangehörige von Somalia. Die Beschwerdeführerin bekennt sich zur Religionsgemeinschaft des Islam. Ihre Erstsprache ist Somali. Die Beschwerdeführerin führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 , alias römisch 40 . Sie ist zum Entscheidungszeitpunkt volljährig. Der Name der Beschwerdeführerin steht fest, ihr Alter ist nicht zweifelsfrei feststellbar. Sie ist Staatsangehörige von Somalia. Die Beschwerdeführerin bekennt sich zur Religionsgemeinschaft des Islam. Ihre Erstsprache ist Somali.
Die Beschwerdeführerin absolvierte in Somalia keine Berufsausbildung. Sie war auch nicht erwerbstätig in Somalia, keinesfalls hat sie beim somalischen Außenministerium gearbeitet. Mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit besuchte sie mehrere Jahre die Schule in Mogadischu. Sie kann auf Somali lesen und schreiben.
Die Beschwerdeführerin stammt nicht aus der Region Haradheere in der Provinz Mudug, sondern aus Mogadischu, wo sie auch geboren wurde.
Die Beschwerdeführerin gehört nicht dem Minderheitenclan der Yibir, sondern dem in der Hauptstadt Mogadischu mehrheitlich vertretenen und mächtigen Clan der Hawiye an.
Die Beschwerdeführerin ist ledig und kinderlos, sie stammt aus einer wohlhabenden Familie. Der Eltern der Beschwerdeführerin und ihre Geschwister leben in Mogadischu, im Stadtteil XXXX , XXXX , ebenso zumindest eine Tante mütterlicherseits mit ihrer Familie. Die Großmutter mütterlicherseits sowie zwei Tanten und zwei Onkel väterlicherseits leben in der Region Haradheere, aus der auch ihre Eltern stammen. Die Beschwerdeführerin verfügt über ein großes familiäres Netzwerk, es besteht auch Kontakt zur Familie in Somalia. Die Beschwerdeführerin ist ledig und kinderlos, sie stammt aus einer wohlhabenden Familie. Der Eltern der Beschwerdeführerin und ihre Geschwister leben in Mogadischu, im Stadtteil römisch 40 , römisch 40 , ebenso zumindest eine Tante mütterlicherseits mit ihrer Familie. Die Großmutter mütterlicherseits sowie zwei Tanten und zwei Onkel väterlicherseits leben in der Region Haradheere, aus der auch ihre Eltern stammen. Die Beschwerdeführerin verfügt über ein großes familiäres Netzwerk, es besteht auch Kontakt zur Familie in Somalia.
Bei der Beschwerdeführerin wurde im Herkunftsland eine Beschneidung des WHO XXXX durchgeführt. Die Beschwerdeführerin war in Österreich wegen XXXX in ärztlicher und medikamentöser Behandlung, derzeit hat sie keine Beschwerden und nimmt keine Medikamente. Die Beschwerdeführerin ist gesund und arbeitsfähig.Bei der Beschwerdeführerin wurde im Herkunftsland eine Beschneidung des WHO römisch 40 durchgeführt. Die Beschwerdeführerin war in Österreich wegen römisch 40 in ärztlicher und medikamentöser Behandlung, derzeit hat sie keine Beschwerden und nimmt keine Medikamente. Die Beschwerdeführerin ist gesund und arbeitsfähig.
Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
Es ist unklar, wann die Beschwerdeführerin Somalia genau verlassen hat. Für ihre langfristig geplante Ausreise wurde ihr mit Unterstützung ihres Onkels bereits im Jahr 2021 ein Dienstreisepass des somalischen Außenministeriums ausgestellt. Der Onkel der Beschwerdeführerin hat ausgezeichnete Kontakte zum somalischen Außenministerium, wie sich diese konkret gestalten, z.B. in Form einer Anstellung in einer hohen Position oder über eine politische Machtposition, konnte nicht festgestellt werden. Der Dienstreisepass weist einen falschen Inhalt auf, da er sie als Beamtin des somalischen Außenministeriums ausweist und sie zudem im Reisepass älter gemacht wurde, um Schwierigkeiten bei der Ausstellung des Visums zu vermeiden. Am 10.10.2023 stellte die Beschwerdeführerin mit Unterstützung eines Schleppers bei der italienischen Botschaft in Mogadischu einen persönlichen Antrag auf Erteilung eines italienischen Visums und gab am selben Tag ihre Fingerabdrücke ab. Der Visumsantrag wurde der italienischen Botschaft in Nairobi übermittelt und langte dort am 12.10.2023 ein. Am 02.11.2023 stellte die italienische Botschaft in Nairobi der Beschwerdeführerin ein Visum C mit Gültigkeit von XXXX 2023 bis XXXX 2023, Reisezweck Tourist, aus. In der Folge reiste die Beschwerdeführerin in Begleitung eines Schleppers mit dem Flugzeug von Mogadischu nach Nairobi, wo sie im Transitbereich des Flughafens auf den Weiterflug nach Europa wartete. Mit dem Dienstreisepass und dem gültigen Visum flog sie weiter nach Italien und reiste von dort nach Österreich, wo sie am 03.12.2023 den verfahrensgegenständlichen Asylantrag stellte. Die Beschwerdeführerin war stets bis nach Österreich in Begleitung eines Schleppers, der unterwegs für ihre Sicherheit sorgte.Es ist unklar, wann die Beschwerdeführerin Somalia genau verlassen hat. Für ihre langfristig geplante Ausreise wurde ihr mit Unterstützung ihres Onkels bereits im Jahr 2021 ein Dienstreisepass des somalischen Außenministeriums ausgestellt. Der Onkel der Beschwerdeführerin hat ausgezeichnete Kontakte zum somalischen Außenministerium, wie sich diese konkret gestalten, z.B. in Form einer Anstellung in einer hohen Position oder über eine politische Machtposition, konnte nicht festgestellt werden. Der Dienstreisepass weist einen falschen Inhalt auf, da er sie als Beamtin des somalischen Außenministeriums ausweist und sie zudem im Reisepass älter gemacht wurde, um Schwierigkeiten bei der Ausstellung des Visums zu vermeiden. Am 10.10.2023 stellte die Beschwerdeführerin mit Unterstützung eines Schleppers bei der italienischen Botschaft in Mogadischu einen persönlichen Antrag auf Erteilung eines italienischen Visums und gab am selben Tag ihre Fingerabdrücke ab. Der Visumsantrag wurde der italienischen Botschaft in Nairobi übermittelt und langte dort am 12.10.2023 ein. Am 02.11.2023 stellte die italienische Botschaft in Nairobi der Beschwerdeführerin ein Visum C mit Gültigkeit von römisch 40 2023 bis römisch 40 2023, Reisezweck Tourist, aus. In der Folge reiste die Beschwerdeführerin in Begleitung eines Schleppers mit dem Flugzeug von Mogadischu nach Nairobi, wo sie im Transitbereich des Flughafens auf den Weiterflug nach Europa wartete. Mit dem Dienstreisepass und dem gültigen Visum flog sie weiter nach Italien und reiste von dort nach Österreich, wo sie am 03.12.2023 den verfahrensgegenständlichen Asylantrag stellte. Die Beschwerdeführerin war stets bis nach Österreich in Begleitung eines Schleppers, der unterwegs für ihre Sicherheit sorgte.
Die Beschwerdeführerin verfügt im Bundesgebiet weder über Familienangehörige noch hat sie sonstige maßgebliche soziale Beziehungen geknüpft. Die Beschwerdeführerin verfügt über rudimentäre Kenntnisse der deutschen Sprache, zuletzt besuchte sie ein Sprachcafé und hat sich für einen Basisbildungskurs einer Volkshochschule angemeldet, der von April 2025 bis Juli 2026 dauert. Seit Februar 2026 besucht sie auch einen A1 Sprachkurs der Kärntner Volkshochschulen und für zwei Unterrichtseinheiten pro Woche ein Sprachcafe und nimmt an einem Integrationsprojekt teil. Die Beschwerdeführerin hat in der Unterkunft ehrenamtliche Arbeit geleistet. Die Beschwerdeführerin ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation und war im Bundesgebiet noch nicht erwerbstätig, sie bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Die Beschwerdeführerin weist zwar Integrationsbemühungen nach, es konnten jedoch insgesamt keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration der Beschwerdeführerin in Österreich in sprachlicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
1.2. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin wird in Somalia nicht von Al Shabaab bedroht, sie war nicht dem Risiko einer Zwangsheirat ausgesetzt. Der Beschwerdeführerin droht auch keine Gefahr einer Verfolgung durch ihren Vater.
An der Beschwerdeführerin wurde in Somalia eine Genitalbeschneidung XXXX durchgeführt. Die Beschwerdeführerin wurde durch die Genitalverstümmelung Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt, die Gefahr einer weitergehenden Beschneidung besteht nicht.An der Beschwerdeführerin wurde in Somalia eine Genitalbeschneidung römisch 40 durchgeführt. Die Beschwerdeführerin wurde durch die Genitalverstümmelung Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt, die Gefahr einer weitergehenden Beschneidung besteht nicht.
Die Beschwerdeführerin ist im Fall ihrer hypothetischen Rückkehr nach Somalia keiner maßgeblich wahrscheinlichen Gefahr ausgesetzt, Opfer (weiterer) geschlechtsspezifischer Gewalt zu werden. Die Beschwerdeführerin verfügt über ein schützendes familiäres Netz, dem männliche Verwandte angehören und gehört demnach nicht der Gruppe alleinstehender Frauen an. Sie wäre im Falle einer Rückkehr nicht gezwungen, in einem IDP-Lager zu leben, wo die Gefahr für Frauen, Opfer von Gewalt zu werden, deutlich höher wäre. Es besteht für die Beschwerdeführerin keine maßgebliche Gefahr, im Falle einer Rückkehr Opfer einer Zwangsheirat zu werden.
Eine schwerwiegende Diskriminierung der Beschwerdeführerin bloß aufgrund der Tatsache, dass sie eine Frau ist, konnte nicht festgestellt werden.
Eine schwerwiegende Diskriminierung der Beschwerdeführerin aufgrund der Clanzugehörigkeit konnte nicht festgestellt werden.
Hinweise für das Vorliegen anderer Verfolgungsgründe aufgrund von Religion, Nationalität, politischer Einstellung, ethnischer Zugehörigkeit oder Zugehörigkeit zu einer anderen sozialen Gruppe sind im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen.
1.3. Zur Situation im Falle einer Rückkehr nach Somalia:
Die junge und gesunde Beschwerdeführerin kann wieder nach Mogadischu zurückkehren. Sie verfügt in Mogadischu über ein familiäres, wirtschaftlich leistungsstarkes Netz, bestehend aus ihren Eltern, Geschwistern sowie zumindest noch einer Tante mütterlicherseits mit dem Onkel und deren Familie. In der Herkunftsregion ihrer Eltern, Haradheere, leben die Großmutter mütterlicherseits und zwei Onkel und zwei Tanten väterlicherseits mit ihren Familien. Die Beschwerdeführerin steht in Kontakt zur Familie in Mogadischu. Die Beschwerdeführerin kann im Fall ihrer Rückkehr wieder bei ihrer Familie wohnen und wird von dieser versorgt, wie dies bereits vor ihrer Ausreise der Fall war. Der Beschwerdeführerin kann auch eine weiterführende Ausbildung in Mogadischu absolvieren.
Als Angehörige des in Mogadischu mehrheitlich vertretenen Clans der Hawiye kann sie mit Unterstützung ihres Clans auch eine gute Erwerbsmöglichkeit finden. Dieser Clan stellt für die Beschwerdeführerin ein weiteres Sicherheitsnetz für ihr berufliches und privates Fortkommen dar.
Die Prognose für die Versorgungslage in Mogadischu weist das Gebiet zu 75 % in der IPC-Stufe 1 („None/Minimal“) und zu 25 % in der IPC-Stufe 2 („Stressed“) aus. Im ersten Quartal 2025 befanden sich 80 % der Bevölkerung in IPC-Stufe 1, 15 % in IPC-Stufe 2 und 5 % in IPC-Stufe 3 („Crisis“); im zweiten Quartal 2025 befanden sich 75 % in IPC-Stufe 1, 20 % in IPC-Stufe 2 und 5 % in IPC-Stufe 3; im dritten Quartal 2025 befanden sich 80 % in IPC-Stufe 1, 20 % in IPC-Stufe 2. Für die Stadt Mogadischu kann daher eine gute und stabile Versorgungslage angenommen werden. Aktuelle Prognosen erwarten für das Jahr 2026 in ländlichen Gebieten eine weitere Dürreperiode und Lebensmittelengpässe in den regenbewässerten landwirtschaftlichen Gebieten, die auch Auswirkungen auf die Lebensmittelpreise in Mogadischu haben werden. Für die Beschwerdeführerin, die in keinem IDP-Lager leben müsste und auf ein finanziell starkes familiäres Netz und ein mächtiges Clannetzwerk zurückgreifen kann, besteht aber keine Gefahr, davon maßgeblich betroffen zu sein und in einen existenziellen Versorgungsengpass zu geraten.
Mogadischu wird von Regierungskräften und ATMIS kontrolliert. Laut Vereinten Nationen war die Sicherheitslage in Mogadischu im Zeitraum Oktober 2024 bis März 2025 relativ stabil. Die Sicherheitslage in Mogadischu ist weiterhin dadurch gekennzeichnet, dass al Shabaab Angriffe auf Behörden und ihre Unterstützer verübt. Zugleich stecken hinter der Gewalt in der Stadt neben al Shabaab auch Regierungskräfte, der sogenannte Islamische Staat in Somalia (ISS) und Unbekannte. In der Stadt befinden sich die Polizei, die Präsidentengarde, die Bundesarmee, die National Intelligence and Security Agency (NISA), private Sicherheitskräfte und Clanmilizen in unterschiedlichem Umfang im Einsatz. Aufgrund der verbesserten Lage konnten etliche Checkpoints innerhalb der Stadt abgebaut werden. Zuletzt rückte Al Shabaab von außen kontinuierlich an Mogadischu heran. Mit Stand Juni 2025 war allerdings keine Absicht erkennbar, wonach die Gruppe Mogadischu einnehmen wollte, da weder Interesse daran noch Zeitdruck bestand und liegen zum Entscheidungszeitpunkt auch keine aktuellen Meldungen über eine veränderte Situation vor. Al Shabaab verfügt in Mogadischu über keinen permanenten Stützpunkt, ist dort aber trotzdem aktiv. Das größte Risiko für Zivilisten, die nicht mit der Regierung in Verbindung stehen, besteht darin, bei Anschlägen zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein und damit zum Kollateralschaden von Sprengstoffanschlägen und anderer Gewalt zu werden. Für „normale“ Bewohner Mogadischus besteht kein konkretes Sicherheitsproblem und sind diese auch kein Ziel für Angriffe von Al Shabaab.
Die Beschwerdeführerin weist keine in ihrer Person gelegenen Besonderheiten auf, die sie in den Fokus von Al Shabaab rücken würden. Sie ist selbst nicht politisch aktiv oder in der Regierung oder der Verwaltung tätig, noch war sie bisher medial aktiv. Die Beschwerdeführerin ist in Mogadischu aufgewachsen und hat dort die Schule besucht. Sie kennt die Stadt und ist in der Lage, die Sicherheitslage vor Ort einzuschätzen, sodass für sie ein sehr geringes Sicherheitsrisiko in der Stadt besteht.
Auch sonst besteht für die Beschwerdeführerin kein maßgebliches Risiko, im Fall ihrer Rückkehr einer Gefährdung ihres Lebens oder von Folter oder der Todesstrafe ausgesetzt zu sein.
Die Beschwerdeführerin würde bei einer Rückkehr nach Mogadischu unter Berücksichtigung ihrer individuellen Umstände sowie der in ihrem Herkunftsort herrschenden ausreichend stabilen Sicherheits- und Versorgungslage nicht in eine existenzgefährdende Notlage geraten und es wäre ihr auch nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen, zumal im Notfall auch Unterstützungsprogramme bestehen würden.
Mogadischu ist per internationaler Flugverbindung sicher erreichbar.
1.4. Zur Situation in Somalia und in der Herkunftsregion der Beschwerdeführerin:
1.4.1. Auszug aus den Länderinformationen der Staatendokumentation zu Somalia, Version 8, Stand 07.08.2025 (LI):
„3 Politische Lage
Hinsichtlich der meisten Tatsachen ist das Gebiet von Somalia faktisch zweigeteilt, nämlich in: a) die somalischen Bundesstaaten; und b) Somaliland, einen 1991 selbst ausgerufenen unabhängigen Staat, der international nicht anerkannt wird (AA 23.8.2024). Während Süd-/Zentralsomalia seit dem Zusammenbruch des Staates 1991 immer wieder von gewaltsamen Konflikten betroffen war und ist, hat sich der Norden des Landes unterschiedlich entwickelt (BS 2024).
Quellen: […]
3.1 Süd-/Zentralsomalia, Puntland
Staatlichkeit: Somalia ist nach allen internationalen Maßstäben eines der fragilsten Länder der Welt (Obsiye/AFRA 31.8.2023) und wird mitunter als der am meisten gescheiterte Staat der Welt beschrieben. Das Land verfügt seit dem Zusammenbruch des Regimes von Mohamed Siyad Barre im Jahr 1991 über keine einheitliche Regierung (Rollins/HIR 27.3.2023). Al Shabaab kontrolliert fast 70 % von Süd-/Zentralsomalia (Rollins/HIR 27.3.2023) und gilt als Proto-Staat (TRN/Heide-Ottosen/Abdi Y./Nor/Khalil/Zeuthen 2022) bzw. als de-facto-Regime (AA 23.8.2024).