TE Bvwg Beschluss 2026/2/25 W175 2295885-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.02.2026
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Entscheidungsdatum

25.02.2026

Norm

AsylG 2005 §35
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. AsylG 2005 § 35 heute
  2. AsylG 2005 § 35 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W175 2295887-1/7E

W175 2295885-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Neumann über die Beschwerde von 1) XXXX , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX , beide StA. Syrien, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 21.03.2024, GZ: Damaskus-OB/KONS/0340/2024:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Neumann über die Beschwerde von 1) römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , beide StA. Syrien, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 21.03.2024, GZ: Damaskus-OB/KONS/0340/2024:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer (BF) sind syrische Staatsangehörige. Die volljährige Erstbeschwerdeführerin (BF 1) gab an, die leibliche Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers (BF 2) zu sein.

Die BF stellten am 23.06.2022 schriftlich und am 08.01.2024 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (in der Folge: ÖB Damaskus) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG.Die BF stellten am 23.06.2022 schriftlich und am 08.01.2024 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (in der Folge: ÖB Damaskus) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG.

Dem Antrag beigelegt waren folgende Dokumente:

?        Zwei Erhebungsbögen für einen Einreisetitel,

?        Auszug aus dem Personenregister der BF,

?        Geburtsurkunden der BF,

?        Reisepasskopien der BF,

?        Familienregisterauszug,

?        Heiratsurkunde der BF 1,

?        Familienkarte,

?        VFS-Checkliste zum Visaantrag;

2. Nachdem die Unterlagen dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) übermittelt wurden, teilte dieses der ÖB Damaskus in seiner Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG vom 01.03.2024 mit, dass die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, zumal beide Antragsteller nicht Familienangehörige im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG seien.2. Nachdem die Unterlagen dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) übermittelt wurden, teilte dieses der ÖB Damaskus in seiner Mitteilung gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG vom 01.03.2024 mit, dass die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, zumal beide Antragsteller nicht Familienangehörige im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG seien.

3. Mit Stellungnahme vom 01.03.2024 teilte das BFA weiters mit, dass sich der Antrag der Antragsteller auf XXXX , als Bezugsperson in Österreich bezogen habe. Der Bezugsperson der Antragsteller sei der Status der Asylberechtigten mit Erkenntnis vom XXXX , zuerkannt worden. Behauptet worden sei, dass die Erstantragstellerin die Tochter und der Zweitantragsteller das Enkelkind der Bezugsperson sei. Die am XXXX geborene Erstantragstellerin sei noch minderjährig, jedoch bereits verheiratet und zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr minderjähriges lediges Kind der Bezugsperson, zumal diese gemäß der vorgelegten Heiratsurkunde am XXXX im Libanon geheiratet habe. Der Antrag auf Einreise sei am 22.06.2022 gestellt worden. Der Zweitantragsteller, geb. am XXXX , sei der minderjährige Sohn der Erstantragstellerin und somit das Enkelkind der Bezugsperson. Da beide Antragsteller nicht Familienangehörige im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG seien, sei der gegenständliche Antrag auf Einreise abzuweisen.3. Mit Stellungnahme vom 01.03.2024 teilte das BFA weiters mit, dass sich der Antrag der Antragsteller auf römisch 40 , als Bezugsperson in Österreich bezogen habe. Der Bezugsperson der Antragsteller sei der Status der Asylberechtigten mit Erkenntnis vom römisch 40 , zuerkannt worden. Behauptet worden sei, dass die Erstantragstellerin die Tochter und der Zweitantragsteller das Enkelkind der Bezugsperson sei. Die am römisch 40 geborene Erstantragstellerin sei noch minderjährig, jedoch bereits verheiratet und zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr minderjähriges lediges Kind der Bezugsperson, zumal diese gemäß der vorgelegten Heiratsurkunde am römisch 40 im Libanon geheiratet habe. Der Antrag auf Einreise sei am 22.06.2022 gestellt worden. Der Zweitantragsteller, geb. am römisch 40 , sei der minderjährige Sohn der Erstantragstellerin und somit das Enkelkind der Bezugsperson. Da beide Antragsteller nicht Familienangehörige im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG seien, sei der gegenständliche Antrag auf Einreise abzuweisen.

Aufgrund der Sachlage sei auch nicht davon auszugehen, dass die beiden Antragsteller und die Bezugsperson in einem besonderen „Abhängigkeitsverhältnis” zueinander stünden. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Stattgebung des gegenständlichen Antrages gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung eines bestehenden Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten sei.Aufgrund der Sachlage sei auch nicht davon auszugehen, dass die beiden Antragsteller und die Bezugsperson in einem besonderen „Abhängigkeitsverhältnis” zueinander stünden. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Stattgebung des gegenständlichen Antrages gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung eines bestehenden Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten sei.

4. Mit Schreiben vom 05.03.2024, zugestellt am 05.03.2024, wurde den BF eine Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt. Es wurde mitgeteilt, dass das BFA nach Prüfung des Antrages mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Eine nähere Begründung würde sich aus der beiliegenden Stellungnahme des BFA ergeben. Daraus ergebe sich, dass der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG in Verbindung mit § 35 Abs. 4 AsylG abzulehnen wäre. Es werde hiermit Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung die angeführten Ablehnungsgründe durch ein unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.4. Mit Schreiben vom 05.03.2024, zugestellt am 05.03.2024, wurde den BF eine Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt. Es wurde mitgeteilt, dass das BFA nach Prüfung des Antrages mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Eine nähere Begründung würde sich aus der beiliegenden Stellungnahme des BFA ergeben. Daraus ergebe sich, dass der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, AsylG abzulehnen wäre. Es werde hiermit Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung die angeführten Ablehnungsgründe durch ein unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.

Eine Stellungnahme der BF langte nicht ein.

5. Mit Bescheid vom 21.03.2024, zugestellt am 21.03.2024, wies die ÖB Damaskus den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG ab. Begründend wurde ausgeführt, dass das BFA nach Prüfung der Unterlagen mitgeteilt habe, dass im dem Antrag zugrunde liegenden Fall die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Näheres ergebe sich aus der beiliegenden Stellungnahme des BFA. Daraus ergebe sich weiters, dass der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG in Verbindung mit § 35 Abs. 4 AsylG abzulehnen wäre. Es werde darauf hingewiesen, dass jederzeit eine Neuantragstellung gemäß § 35 AsylG möglich sei.5. Mit Bescheid vom 21.03.2024, zugestellt am 21.03.2024, wies die ÖB Damaskus den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG ab. Begründend wurde ausgeführt, dass das BFA nach Prüfung der Unterlagen mitgeteilt habe, dass im dem Antrag zugrunde liegenden Fall die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Näheres ergebe sich aus der beiliegenden Stellungnahme des BFA. Daraus ergebe sich weiters, dass der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, AsylG abzulehnen wäre. Es werde darauf hingewiesen, dass jederzeit eine Neuantragstellung gemäß Paragraph 35, AsylG möglich sei.

6. Mit Eingabe vom 17.04.2024 brachten die BF im Wege ihrer rechtlichen Vertretung binnen offener Frist eine Beschwerde ein, wiederholten im Wesentlichen ihr Vorbringen und gaben an, dass auf den Schriftsatz der Antragsteller vom 31.10.2023, dessen Inhalt auch zum Inhalt des gegenständlichen Rechtsmittelverfahrens gemacht werde, verwiesen werde.

XXXX seien die leiblichen Kinder der Bezugsperson in Österreich und würden eine Familieneinheit bilden, welche nicht zu trennen sei. Im Hinblick auf das Kindeswohl und den Wert des Schutzes des Familienlebens sei ein Einreisetitel für alle erforderlich, nicht nur für XXXX . Der Umstand, dass die BF 1 verheiratet sei und ein Kind habe, könne keinen Ausschließungsgrund darstellen. Die Ehe sei unter Zwang geschlossen worden und sei die BF 1 zum Zeitpunkt der Eheschließung erst 15 Jahre alt gewesen. Die Ehe widerspreche daher völlig dem ordre-public und könne nach österreichischem Recht nicht als geschlossen betrachtet werden. Die BF würden den Antrag stellen, ihren Anträgen stattzugeben und ihnen die Einreisetitel gemäß § 35 AsylG zu erteilen, allenfalls das Verfahren aufzuheben und zur Ergänzung an die 1. Instanz zurückzuverweisen sowie eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. römisch 40 seien die leiblichen Kinder der Bezugsperson in Österreich und würden eine Familieneinheit bilden, welche nicht zu trennen sei. Im Hinblick auf das Kindeswohl und den Wert des Schutzes des Familienlebens sei ein Einreisetitel für alle erforderlich, nicht nur für römisch 40 . Der Umstand, dass die BF 1 verheiratet sei und ein Kind habe, könne keinen Ausschließungsgrund darstellen. Die Ehe sei unter Zwang geschlossen worden und sei die BF 1 zum Zeitpunkt der Eheschließung erst 15 Jahre alt gewesen. Die Ehe widerspreche daher völlig dem ordre-public und könne nach österreichischem Recht nicht als geschlossen betrachtet werden. Die BF würden den Antrag stellen, ihren Anträgen stattzugeben und ihnen die Einreisetitel gemäß Paragraph 35, AsylG zu erteilen, allenfalls das Verfahren aufzuheben und zur Ergänzung an die 1. Instanz zurückzuverweisen sowie eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

7. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 17.07.2024, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 19.07.2024, wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt übermittelt. Von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wurde abgesehen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF sind syrische Staatsangehörige und stellten am 23.06.2022 schriftlich und am 08.01.2024 persönlich bei der ÖB Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG. Als Bezugsperson wurde XXXX , StA. Syrien, genannt, welche die behauptete leibliche Mutter der BF 1 und Großmutter des BF 2 sei.Die BF sind syrische Staatsangehörige und stellten am 23.06.2022 schriftlich und am 08.01.2024 persönlich bei der ÖB Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG. Als Bezugsperson wurde römisch 40 , StA. Syrien, genannt, welche die behauptete leibliche Mutter der BF 1 und Großmutter des BF 2 sei.

Dem Bruder der BF 1, XXXX wurde ein Einreisetitel gewährt. Diesem wurde im Familienverfahren rechtskräftig mit XXXX der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Den Geschwistern der BF 1, XXXX wurde die Erteilung eines Einreisetitel versagt.Dem Bruder der BF 1, römisch 40 wurde ein Einreisetitel gewährt. Diesem wurde im Familienverfahren rechtskräftig mit römisch 40 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Den Geschwistern der BF 1, römisch 40 wurde die Erteilung eines Einreisetitel versagt.

Die BF 1 ist seit XXXX nach islamischem Ritus verheiratet. Die Eheschließung wurde in Syrien gerichtlich am XXXX registriert. Der BF 2 ist der minderjährige Sohn der BF 1. Die BF 1 war zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig und verheiratet.Die BF 1 ist seit römisch 40 nach islamischem Ritus verheiratet. Die Eheschließung wurde in Syrien gerichtlich am römisch 40 registriert. Der BF 2 ist der minderjährige Sohn der BF 1. Die BF 1 war zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig und verheiratet.

Der angegebenen Bezugsperson wurde mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX , rechtskräftig seit XXXX , in Stattgabe ihres Antrages auf internationalen Schutz vom XXXX der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gegen die Bezugsperson wurde kein Aberkennungsverfahren eingeleitet.Der angegebenen Bezugsperson wurde mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 , in Stattgabe ihres Antrages auf internationalen Schutz vom römisch 40 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gegen die Bezugsperson wurde kein Aberkennungsverfahren eingeleitet.

Das BFA teilte der ÖB Damaskus nach Erhalt und Prüfung des Antrages der BF samt Unterlagen mit, dass eine Statusgewährung nicht wahrscheinlich sei, zumal die BF 1 noch minderjährig sei, jedoch bereits vor der Antragstellung verheiratet gewesen und nicht mehr ein minderjähriges lediges Kind der Bezugsperson sei.

Die Behörde räumte den BF Parteiengehör zum Ergebnis der Beweisaufnahme ein. Hierzu brachten die BF keine Stellungnahme ein.

Weder der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA vom 01.03.2024 noch dem angefochtenen Bescheid der ÖB Damaskus lassen sich zudem umfassende Erwägungen betreffend die Feststellungen zu Art. 8 EMRK bzw. entnehmen.Weder der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA vom 01.03.2024 noch dem angefochtenen Bescheid der ÖB Damaskus lassen sich zudem umfassende Erwägungen betreffend die Feststellungen zu Artikel 8, EMRK bzw. entnehmen.

Darüber hinaus hat die ÖB Damaskus auch zu prüfen, ob zwischen der mittlerweile volljährigen BF 1 und der Bezugsperson ein über die üblichen Bindungen zwischen Eltern und volljährigen Kindern hinausgehende familiäre Beziehung vorliegt, ob ein Familienleben zwischen der BF 1 und ihrem Ehemann sowie dem BF 2 vorliegt und in welchem Familienverband die BF bislang gelebt haben.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der BF sowie zur Antragstellung ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der ÖB Damaskus, insbesondere aus den im Zuge des Verfahrens vorgelegten Unterlagen.

Die Feststellungen zum Verfahrensstand der Geschwister der BF 1 ergibt sich aus der Aktenlage und einer amtswegigen Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister. Demnach wurde lediglich dem Bruder der BF 1, XXXX , ein Einreisetitel erteilt. In der Folge reiste dieser in das Bundesgebiet ein und wurde ihm mit Aktenvermerk des Bundesamtes vom XXXX , der Asylstatus zuerkannt.Die Feststellungen zum Verfahrensstand der Geschwister der BF 1 ergibt sich aus der Aktenlage und einer amtswegigen Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister. Demnach wurde lediglich dem Bruder der BF 1, römisch 40 , ein Einreisetitel erteilt. In der Folge reiste dieser in das Bundesgebiet ein und wurde ihm mit Aktenvermerk des Bundesamtes vom römisch 40 , der Asylstatus zuerkannt.

Die Feststellungen zur Verehelichung der BF 1 und zu ihrer Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung ergibt aus einer Gegenüberstellung der im Akt einliegenden Heiratsurkunde und der schriftlichen Anträge. Dass der BF 2 der minderjährige Sohn der BF 1 ist, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Familienbuch.

Ferner ergeben sich die Feststellungen zur Bezugsperson, zu deren in Österreich geführtem Asylverfahren und ihrem aufenthaltsrechtlichen Status aus dem Erkenntnis des BVwG vom XXXX . Dass gegen die Bezugsperson kein Aberkennungsverfahren eingeleitet wurde, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister sowie dem Schriftverkehr mit dem BFA.Ferner ergeben sich die Feststellungen zur Bezugsperson, zu deren in Österreich geführtem Asylverfahren und ihrem aufenthaltsrechtlichen Status aus dem Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 . Dass gegen die Bezugsperson kein Aberkennungsverfahren eingeleitet wurde, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister sowie dem Schriftverkehr mit dem BFA.

Zudem erschließen sich die Feststellungen zu den getätigten Ermittlungen der Behörde und zum eingeräumten Parteiengehör ebenso aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Dass die BF keine Stellungnahme zur Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA erstatteten, ergibt sich auch aus der Aktenlage.

Die BF 1 brachte erst mit der Beschwerde vor, dass sie zwar zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits verheiratet gewesen sei, es sich jedoch um eine ordre-public-widrige Zwangsehe gehandelt habe, zumal sie erst 15 Jahre alt gewesen sei. Die Ehe könne somit nach der österreichischen Rechtsordnung nicht als geschlossen betrachtet werden.

Das Vorliegen einer negativen Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA ergibt sich unzweifelhaft aus dem Verwaltungsakt. Umfassende Erwägungen im Hinblick auf Art. 8 EMRK bzw. im Hinblick auf das Kindeswohl sind dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen.Das Vorliegen einer negativen Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA ergibt sich unzweifelhaft aus dem Verwaltungsakt. Umfassende Erwägungen im Hinblick auf Artikel 8, EMRK bzw. im Hinblick auf das Kindeswohl sind dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen.

Die ÖB Damaskus hat somit die BF 1 dahingehend einzuvernehmen, inwiefern ein Familienleben mit ihrem Ehemann und dem minderjährigen BF 2 besteht und wie der familiäre Kontakt der BF mit der Bezugsperson aufrechterhalten wurde bzw. wird und ob ein Abhängigkeitsverhältnis zu dieser vorliegt. Zudem hat die Behörde zu ermitteln, in welchem Familienverband die BF bisher lebten, dies vor dem Hintergrund, dass lediglich ein Bruder und die Mutter der BF 1 im Bundesgebiet aufhältig sind, sich die übrigen Geschwister jedoch im Ausland befinden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

3.1. Gesetzliche Grundlagen:

3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idF BGBl. I 145/2017 (§§ 34, 60) bzw. BGBl. I 56/2018 (§ 35) lauten auszugsweise wie folgt:3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 145 aus 2017, (Paragraphen 34, 60,) bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, 56 aus 2018, (Paragraph 35,) lauten auszugsweise wie folgt:

„Familienverfahren im Inland

§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34, (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist und

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

(3) […]

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;

3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).

Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden

§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35, (1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.

(2) – (2a) […]

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),

2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und

3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“

3.1.2. § 11, § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I 68/2013 (§ 11a) bzw. BGBl. I 56/2018 (§ 11) bzw. BGBl. I 145/2017 (§ 26) lauten: 3.1.2. Paragraph 11,, Paragraph 11 a und Paragraph 26, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2013, (Paragraph 11 a,) bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, 56 aus 2018, (Paragraph 11,) bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, 145 aus 2017, (Paragraph 26,) lauten:

„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. [...]Paragraph 11, (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. [...]

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a, (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.

[…]

Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005

§ 26. Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“

3.1.3. Die maßgebliche Bestimmung des BFA-VG lautet:

§ 13. Mitwirkung eines FremdenParagraph 13, Mitwirkung eines Fremden

(1) Der Fremde hat am Verfahren vor dem Bundesamt, insbesondere an einer erkennungsdienstlichen Behandlung mitzuwirken.

[…]

(4) Gelingt es einem Fremden nicht, ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis, auf das er sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht oder in einem Verfahren gemäß § 35 AsylG 2005 beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, so hat ihm das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht auf sein Verlangen und auf seine Kosten die Vornahme einer DNA-Analyse zu ermöglichen. Der Fremde ist über diese Möglichkeit zu belehren. Das mangelnde Verlangen des Fremden auf Vornahme einer DNA-Analyse ist keine Weigerung des Fremden, an der Klärung des Sachverhaltes mitzuwirken. Im weiteren Verfahren darf nur die Information über das Verwandtschaftsverhältnis verarbeitet werden; allenfalls darüber hinaus gehende Daten sind zu löschen. Das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht hat dem Fremden die Kosten der DNA-Analyse auf Antrag zu erstatten, wenn das behauptete Verwandtschaftsverhältnis durch das auf der DNA-Analyse beruhende Gutachten festgestellt wurde und sich der Fremde im Bundesgebiet aufhält.(4) Gelingt es einem Fremden nicht, ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis, auf das er sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht oder in einem Verfahren gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, so hat ihm das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht auf sein Verlangen und auf seine Kosten die Vornahme einer DNA-Analyse zu ermöglichen. Der Fremde ist über diese Möglichkeit zu belehren. Das mangelnde Verlangen des Fremden auf Vornahme einer DNA-Analyse ist keine Weigerung des Fremden, an der Klärung des Sachverhaltes mitzuwirken. Im weiteren Verfahren darf nur die Information über das Verwandtschaftsverhältnis verarbeitet werden; allenfalls darüber hinaus gehende Daten sind zu löschen. Das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht hat dem Fremden die Kosten der DNA-Analyse auf Antrag zu erstatten, wenn das behauptete Verwandtschaftsverhältnis durch das auf der DNA-Analyse beruhende Gutachten festgestellt wurde und sich der Fremde im Bundesgebiet aufhält.

(5) Im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Fremden ist auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.

[…]

3.1.4. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Im vorliegenden Fall erweist sich die bekämpfte Entscheidung in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:3.1.4. Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Im vorliegenden Fall erweist sich die bekämpfte Entscheidung in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Im gegenständlichen Fall wurden Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG gestellt und wurde als Bezugsperson die in Österreich asylberechtigte XXXX , StA. Syrien, als Mutter der mittlerweile volljährigen BF 1 und Großmutter des minderjährigen BF 2 genannt.Im gegenständlichen Fall wurden Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG gestellt und wurde als Bezugsperson die in Österreich asylberechtigte römisch 40 , StA. Syrien, als Mutter der mittlerweile volljährigen BF 1 und Großmutter des minderjährigen BF 2 genannt.

Zum Beweis der Familienangehörigeneigenschaft zur Bezugsperson legte die BF 1 jeweils eine Geburtsurkunde und einen Auszug aus dem Personenregister vor. Zum Beweis der Familieneigenschaft der BF 1 zum BF 2 legte die BF 1 ein Familienbuch vor. Aus diesem und aus der im Akt einliegenden Heiratsurkunde geht hervor, dass die BF 1 seit XXXX nach islamischem Ritus verheiratet ist und die Ehe am XXXX durch ein syrisches Gericht registriert wurde. Zum Zeitpunkt der Antragstellung am 23.06.2022 war die am XXXX geborene BF 1 noch minderjährig und bereits verheiratet.Zum Beweis der Familienangehörigeneigenschaft zur Bezugsperson legte die BF 1 jeweils eine Geburtsurkunde und einen Auszug aus dem Personenregister vor. Zum Beweis der Familieneigenschaft der BF 1 zum BF 2 legte die BF 1 ein Familienbuch vor. Aus diesem und aus der im Akt einliegenden Heiratsurkunde geht hervor, dass die BF 1 seit römisch 40 nach islamischem Ritus verheiratet ist und die Ehe am römisch 40 durch ein syrisches Gericht registriert wurde. Zum Zeitpunkt der Antragstellung am 23.06.2022 war die am römisch 40 geborene BF 1 noch minderjährig und bereits verheiratet.

Das BFA begründete seine negative Wahrscheinlichkeitsprognose damit, dass die Voraussetzungen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG von den Antragstellern nicht erfüllt worden seien und eine Einreise iSd Art. 8 EMRK nicht geboten erscheine. In seiner Begründung weist das BFA auf § 35 Abs. 5 AsylG hin, wonach nach dieser Bestimmung Familienangehöriger sei, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden sei, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt worden sei.Das BFA begründete seine negative Wahrscheinlichkeitsprognose damit, dass die Voraussetzungen gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG von den Antragstellern nicht erfüllt worden seien und eine Einreise iSd Artikel 8, EMRK nicht geboten erscheine. In seiner Begründung weist das BFA auf Paragraph 35, Absatz 5, AsylG hin, wonach nach dieser Bestimmung Familienangehöriger sei, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden sei, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt worden sei.

Die am XXXX geborene Erstantragstellerin sei noch minderjährig, jedoch bereits verheiratet und zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr minderjähriges lediges Kind der Bezugsperson/Mutter in Österreich. Die Erstantragstellerin habe gemäß der vorgelegten Heiratsurkunde am XXXX im Libanon geheiratet. Der Antrag auf Einreise sei am 22.06.2022 gestellt worden. Der Zweitantragsteller sei der minderjährige Sohn der Erstantragstellerin und somit das Enkelkind der Bezugsperson in Österreich. Da beide Antragsteller nicht Familienangehörige im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG seien, seien die gegenständlichen Anträge abzuweisen. Aufgrund der Sachlage sei auch nicht davon auszugehen, dass die beiden Antragsteller und die Bezugsperson in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zueinander stehen würden. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Stattgebung des gegenständlichen Antrages gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung eines bestehenden Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten sei.Die am römisch 40 geborene Erstantragstellerin sei noch minderjährig, jedoch bereits verheiratet und zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr minderjähriges lediges Kind der Bezugsperson/Mutter in Österreich. Die Erstantragstellerin habe gemäß der vorgelegten Heiratsurkunde am römisch 40 im Libanon geheiratet. Der Antrag auf Einreise sei am 22.06.2022 gestellt worden. Der Zweitantragsteller sei der minderjährige Sohn der Erstantragstellerin und somit das Enkelkind der Bezugsperson in Österreich. Da beide Antragsteller nicht Familienangehörige im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG seien, seien die gegenständlichen Anträge abzuweisen. Aufgrund der Sachlage sei auch nicht davon auszugehen, dass die beiden Antragsteller und die Bezugsperson in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zueinander stehen würden. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Stattgebung des gegenständlichen Antrages gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung eines bestehenden Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten sei.

Im Hinblick auf diese Ausführungen ist festzuhalten, dass seitens des BFA nicht bestritten wurde, dass grundsätzlich ein Verwandtschaftsverhältnis zwischen der Bezugsperson und den BF vorliegt. Allerdings führt das BFA auch aus, dass es sich bei der BF 1 nicht um ein lediges minderjähriges Kind der Bezugsperson handle, zumal die BF 1 vor der Antragstellung bereits verheiratet gewesen sei.

Diesbezüglich brachte die BF 1 jedoch erst in ihrer Beschwerdeschrift vor, dass es richtig sei, dass sie bereits vor der Antragstellung eine Ehe eingegangen sei, die Eheschließung jedoch unter Zwang erfolgt sei. Insofern handle es sich um eine ordre-public-widrige Ehe, das nach der österreichischen Rechtsordnung nicht als geschlossen angesehen werden könne.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das BFA bereits in seiner Wahrscheinlichkeitsprognose vom 01.03.2024 begründend ausführte, dass eine Familienangehörigeneigenschaft nach § 35 Abs. 5 AsylG deshalb nich vorliege, zumal es sich bei der BF 1 nicht um ein lediges minderjähriges Kind der Bezugsperson handle. Diesbezüglich wurde den BF auch die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme einzubringen. Allerdings erstatteten die BF keine Stellungnahme und brachten erst in ihrer Beschwerde vor, dass es sich bei der Ehe der BF 1 um eine Zwangsehe handle, welche ordre-public-widrig sei.In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das BFA bereits in seiner Wahrscheinlichkeitsprognose vom 01.03.2024 begründend ausführte, dass eine Familienangehörigeneigenschaft nach Paragraph 35, Absatz 5, AsylG deshalb nich vorliege, zumal es sich bei der BF 1 nicht um ein lediges minderjähriges Kind der Bezugsperson handle. Diesbezüglich wurde den BF auch die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme einzubringen. Allerdings erstatteten die BF keine Stellungnahme und brachten erst in ihrer Beschwerde vor, dass es sich bei der Ehe der BF 1 um eine Zwangsehe handle, welche ordre-public-widrig sei.

Wie bereits in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2. ausgeführt, steht der Berücksichtigung der erstmals mit Beschwerde vorgebrachten Behauptung, wonach es sich bei der Ehe der BF 1 um eine Zwangsehe handle, das in § 11a Abs. 2 FPG normierte Neuerungsverbot entgegen. Weder aus den Erläuterungen zu § 11a FPG bzw. § 22b Abs. 2 BFA-VG noch aus der Judikatur der Höchstgerichte geht irgendein Hinweis hervor, dass das Neuerungsverbot in Visa-Angelegenheiten nur auf nova reperta eingeschränkt zu interpretieren sei. Gemäß § 11a FPG ist klargestellt, dass für die Rechtsmittelverfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden bestimmte Sonderregelungen wie etwa die Unzulässigkeit einer mündlichen Verhandlung oder ein umfassendes Neuerungsverbot vorgesehen ist. Da es in Visaverfahren jederzeit möglich ist, neue Visaanträge zu stellen, und dies gegenüber der Führung eines Beschwerdeverfahrens rascher und kostensparender ist, kann das Beschwerdeverfahren in sachgerechter Weise, auf die bereits bei der ursprünglichen Antragstellung vorgebrachten Tatsachen und Beweise beschränkt werden (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, § 22b BFA-VG, Stand 01.01.2015).Wie bereits in der Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei.2. ausgeführt, steht der Berücksichtigung der erstmals mit Beschwerde vorgebrachten Behauptung, wonach es sich bei der Ehe der BF 1 um eine Zwangsehe handle, das in Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG normierte Neuerungsverbot entgegen. Weder aus den Erläuterungen zu Paragraph 11 a, FPG bzw. Paragraph 22 b, Absatz 2, BFA-VG noch aus der Judikatur der Höchstgerichte geht irgendein Hinweis hervor, dass das Neuerungsverbot in Visa-Angelegenheiten nur auf nova reperta eingeschränkt zu interpretieren sei. Gemäß Para

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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