TE Bvwg Erkenntnis 2026/2/25 W124 2205142-7

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.02.2026
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Entscheidungsdatum

25.02.2026

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22 Abs1
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 12a heute
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W124 2205142-7/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX , StA. Bangladesch, folgenden Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Bangladesch, folgenden Beschluss:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 nicht rechtmäßig und der gegenständliche Bescheid wird aufgehoben.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 nicht rechtmäßig und der gegenständliche Bescheid wird aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Vorverfahren

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte nach legaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet im Jahr 2015 und legalem Aufenthalt im Rahmen eines Studentenvisums bis zur Abweisung seines Verlängerungsantrages im Jänner 2018 am XXXX einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. In seiner Erstbefragung gab er als Fluchtgrund an, dass er homosexuell sei und es eine Anzeige gegen ihn gebe, wegen der ihm eine mindestens zehnjährige Haftstrafe drohe. 1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte nach legaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet im Jahr 2015 und legalem Aufenthalt im Rahmen eines Studentenvisums bis zur Abweisung seines Verlängerungsantrages im Jänner 2018 am römisch 40 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. In seiner Erstbefragung gab er als Fluchtgrund an, dass er homosexuell sei und es eine Anzeige gegen ihn gebe, wegen der ihm eine mindestens zehnjährige Haftstrafe drohe.

1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bangladesch zulässig sei. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF nicht glaubhaft machen habe können, dass er homosexuell und eine Anzeige gegen ihn wegen Homosexualität erlassen worden sei.1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bangladesch zulässig sei. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF nicht glaubhaft machen habe können, dass er homosexuell und eine Anzeige gegen ihn wegen Homosexualität erlassen worden sei.

1.3. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom XXXX als unbegründet abgewiesen und erwuchs das Erkenntnis in Rechtskraft.1.3. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom römisch 40 als unbegründet abgewiesen und erwuchs das Erkenntnis in Rechtskraft.

1.4. Am XXXX stellte der BF einen (ersten) Folgeantrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung führte er zum Grund seiner Antragstellung aus, dass er homosexuell und dies in Bangladesch streng verboten sei. Aufgrund seiner sexuellen Orientierung sei ein Strafverfahren gegen ihn anhängig, weshalb die Polizei am XXXX sein Elternhaus aufgesucht habe. Am Folgetag sei er darüber informiert worden. Im Übrigen hätten die Polizisten 2.000 Taka mitgenommen und in den Raum gestellt, dass das Verfahren eingestellt werden würde, wenn er gegen die Hefazat-e-Islam aussage. Die ältere Schwester des BF lebe in Wien, die Eltern des BF würden Druck auf sie ausüben, um sie dazu zu bewegen, den BF von seiner Homosexualität zu „heilen“. Außerdem äußere er sich kritisch in sozialen Medien über die Regierung Bangladeschs und schreibe Berichte über Homosexualität. Aufgrund des digitalen Sicherheitsgesetzes könne ihm daher Verfolgung drohen. Im Fall einer Rückkehr würde er unverzüglich inhaftiert und zu einer Haftstrafe von mindestens zehn Jahren verurteilt werden. Darüber hinaus gebe es radikalislamische Gruppen, die ihn aufgrund seiner sexuellen Orientierung töten könnten.1.4. Am römisch 40 stellte der BF einen (ersten) Folgeantrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung führte er zum Grund seiner Antragstellung aus, dass er homosexuell und dies in Bangladesch streng verboten sei. Aufgrund seiner sexuellen Orientierung sei ein Strafverfahren gegen ihn anhängig, weshalb die Polizei am römisch 40 sein Elternhaus aufgesucht habe. Am Folgetag sei er darüber informiert worden. Im Übrigen hätten die Polizisten 2.000 Taka mitgenommen und in den Raum gestellt, dass das Verfahren eingestellt werden würde, wenn er gegen die Hefazat-e-Islam aussage. Die ältere Schwester des BF lebe in Wien, die Eltern des BF würden Druck auf sie ausüben, um sie dazu zu bewegen, den BF von seiner Homosexualität zu „heilen“. Außerdem äußere er sich kritisch in sozialen Medien über die Regierung Bangladeschs und schreibe Berichte über Homosexualität. Aufgrund des digitalen Sicherheitsgesetzes könne ihm daher Verfolgung drohen. Im Fall einer Rückkehr würde er unverzüglich inhaftiert und zu einer Haftstrafe von mindestens zehn Jahren verurteilt werden. Darüber hinaus gebe es radikalislamische Gruppen, die ihn aufgrund seiner sexuellen Orientierung töten könnten.

1.5. Am XXXX stellte der BF einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX abgeschlossenen ersten Asylverfahrens. Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX , wurde dem Wiederaufnahmeantrag des BF keine Folge gegeben.1.5. Am römisch 40 stellte der BF einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 abgeschlossenen ersten Asylverfahrens. Mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 , wurde dem Wiederaufnahmeantrag des BF keine Folge gegeben.

1.6. Nach Durchführung von niederschriftlichen Einvernahmen am XXXX und am XXXX wies das Bundesamt mit Bescheid vom XXXX den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch ab (Spruchpunkt I. und II.), und wurde ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt III.) und festgestellt, dass die Abschiebung nach Bangladesch zulässig sei (Spruchpunkt IV.), sowie ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).1.6. Nach Durchführung von niederschriftlichen Einvernahmen am römisch 40 und am römisch 40 wies das Bundesamt mit Bescheid vom römisch 40 den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.), und wurde ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) und festgestellt, dass die Abschiebung nach Bangladesch zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier.), sowie ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).

1.7. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom BVwG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom XXXX , als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs in der Folge in Rechtskraft.1.7. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom BVwG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs in der Folge in Rechtskraft.

1.8. Am XXXX stellte der BF einen weiteren (zweiten) Folgeantrag auf internationalen Schutz in Österreich. In der Erstbefragung führte er dazu aus, dass er am XXXX von seiner Mutter erfahren habe, dass Anhänger der Hefazot-e-Islam seinen Namen bei der Polizei angegeben hätten. Der BF solle dabei als Zeuge gegen Anhänger der Awami League, die nach dem Regierungssturz inhaftiert worden seien, aussagen. Es sei dem BF gesagt worden, dass er per Videocall vor Gericht aussagen solle, er würde aber keine Falschaussage machen wollen. Darüber hinaus würde es Anzeigen gegen ihn aufgrund seiner Homosexualität geben. Diesbezüglich könne er inhaftiert werden, was für ihn eine Gefahr bedeuten würde. Weiters sei Bangladesch derzeit radikal islamisch bzw. terroristisch geprägt, was für ihn ebenfalls gefährlich sei.1.8. Am römisch 40 stellte der BF einen weiteren (zweiten) Folgeantrag auf internationalen Schutz in Österreich. In der Erstbefragung führte er dazu aus, dass er am römisch 40 von seiner Mutter erfahren habe, dass Anhänger der Hefazot-e-Islam seinen Namen bei der Polizei angegeben hätten. Der BF solle dabei als Zeuge gegen Anhänger der Awami League, die nach dem Regierungssturz inhaftiert worden seien, aussagen. Es sei dem BF gesagt worden, dass er per Videocall vor Gericht aussagen solle, er würde aber keine Falschaussage machen wollen. Darüber hinaus würde es Anzeigen gegen ihn aufgrund seiner Homosexualität geben. Diesbezüglich könne er inhaftiert werden, was für ihn eine Gefahr bedeuten würde. Weiters sei Bangladesch derzeit radikal islamisch bzw. terroristisch geprägt, was für ihn ebenfalls gefährlich sei.

1.9. Nach Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme am XXXX wies das Bundesamt mit Bescheid vom XXXX der Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I. und II.). Dem BF wurde keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt III. und IV.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Bangladesch zulässig sei (Spruchpunkt V) und bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). Gleichzeitig wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.1.9. Nach Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme am römisch 40 wies das Bundesamt mit Bescheid vom römisch 40 der Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Dem BF wurde keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Bangladesch zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf) und bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.). Gleichzeitig wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

1.10. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom BVwG mit Erkenntnis vom XXXX als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs in der Folge in Rechtskraft. 1.10. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom BVwG mit Erkenntnis vom römisch 40 als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs in der Folge in Rechtskraft.

2. Gegenständliches Verfahren

2.1. Am XXXX stellte der BF den verfahrensgegenständlichen (dritten) Folgeantrag auf internationalen Schutz in Österreich und wurde dazu am gleichen Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt. Dabei gab er an, dass am XXXX seine Mutter angerufen und zu ihm gesagt habe, dass in seiner Heimat gegen ihn ein Haftbefehl wegen Geldwäscherei vorliege. Die Polizei in Bangladesch komme regelmäßig zu seiner Mutter nach Hause und frage nach ihm. Seine Mutter sage den Polizisten immer, dass der BF bereits seit 2015 in Österreich wohne. Die Polizei komme trotzdem jede Woche und belästige seine Familie. Seine Schwester, die in Österreich lebe, sei im Sommer 2025 in Bangladesch auf Urlaub gewesen. Sie habe zu ihm gemeint, dass es für ihn sehr gefährlich wäre nach Bangladesch zurückzukehren, da die Polizei ihn suchen würde. Er habe seiner Mutter gesagt, dass sie zu einem Anwalt gehen und sich den Haftbefehl ausdrucken lassen und ihn schicken solle, diesen lege er sobald er ihn habe dem Bundesamt vor. In Bangladesch würde er außerdem wegen Homosexualität und wegen politischen Gründen angezeigt werden. Bei einer Rückkehr nach Bangladesch müsse er wegen des Geldwäschereivorwurfs und wegen der Homosexualität zehn Jahre ins Gefängnis. 2.1. Am römisch 40 stellte der BF den verfahrensgegenständlichen (dritten) Folgeantrag auf internationalen Schutz in Österreich und wurde dazu am gleichen Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt. Dabei gab er an, dass am römisch 40 seine Mutter angerufen und zu ihm gesagt habe, dass in seiner Heimat gegen ihn ein Haftbefehl wegen Geldwäscherei vorliege. Die Polizei in Bangladesch komme regelmäßig zu seiner Mutter nach Hause und frage nach ihm. Seine Mutter sage den Polizisten immer, dass der BF bereits seit 2015 in Österreich wohne. Die Polizei komme trotzdem jede Woche und belästige seine Familie. Seine Schwester, die in Österreich lebe, sei im Sommer 2025 in Bangladesch auf Urlaub gewesen. Sie habe zu ihm gemeint, dass es für ihn sehr gefährlich wäre nach Bangladesch zurückzukehren, da die Polizei ihn suchen würde. Er habe seiner Mutter gesagt, dass sie zu einem Anwalt gehen und sich den Haftbefehl ausdrucken lassen und ihn schicken solle, diesen lege er sobald er ihn habe dem Bundesamt vor. In Bangladesch würde er außerdem wegen Homosexualität und wegen politischen Gründen angezeigt werden. Bei einer Rückkehr nach Bangladesch müsse er wegen des Geldwäschereivorwurfs und wegen der Homosexualität zehn Jahre ins Gefängnis.

2.2. Im Rahmen seiner Einvernahme durch das Bundesamt am XXXX führte er unter anderem an, dass es in Bangladesch gegen ihn eine Anklage betreffend Geldwäsche als auch eine Festnahmeanordnung gebe, weshalb es für ihn ein Risiko sein würde, nach Bangladesch zurückzukehren. 2.2. Im Rahmen seiner Einvernahme durch das Bundesamt am römisch 40 führte er unter anderem an, dass es in Bangladesch gegen ihn eine Anklage betreffend Geldwäsche als auch eine Festnahmeanordnung gebe, weshalb es für ihn ein Risiko sein würde, nach Bangladesch zurückzukehren.

2.3. Mit gegenständlichem gemäß § 12a Abs. 2 AsylG iVm § 22 Abs. 10 AsylG und § 62 Abs. 2 AVG mündlich verkündeten Bescheid vom XXXX hob das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12 Abs. 2 AsylG auf. 2.3. Mit gegenständlichem gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG und Paragraph 62, Absatz 2, AVG mündlich verkündeten Bescheid vom römisch 40 hob das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, Absatz 2, AsylG auf.

Begründend führte das Bundesamt insbesondere aus, dass der Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich zurückzuweisen sein werde, da keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes erkennbar sei. Die vorgebrachten Gründe, warum es dem BF nicht mehr möglich wäre, in sein Herkunftsland zurückzukehren, seien nicht geeignet, eine neue, inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken und könne darin kein neuer, entscheidungswesentlicher asyl- bzw. refoulementrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Der BF habe sich mehrfach innerhalb seines Vorbringens widersprochen.

Nach Rückübersetzung bestätigte der BF die schriftliche Ausfertigung des Einvernahmeprotokolls samt Beurkundung des mündlich verkündeten Bescheides.

2.4. Die Verwaltungsakte des Bundesamtes langten am XXXX bei der zuständigen Gerichtsabteilung W124 des BVwG ein, worüber das Bundesamt gemäß § 22 Abs. 2 BFA-VG mit Mitteilung vom XXXX in Kenntnis gesetzt wurde. 2.4. Die Verwaltungsakte des Bundesamtes langten am römisch 40 bei der zuständigen Gerichtsabteilung W124 des BVwG ein, worüber das Bundesamt gemäß Paragraph 22, Absatz 2, BFA-VG mit Mitteilung vom römisch 40 in Kenntnis gesetzt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der BF, ein Staatsangehöriger Bangladeschs, stellte nach legaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet im Jahr XXXX und legalem Aufenthalt im Rahmen eines Studentenvisums bis zur Abweisung seines Verlängerungsantrages im Jänner XXXX seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der vom Bundesamt mit Bescheid vom XXXX in allen Spruchpunkten abgewiesen wurde. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG XXXX abgewiesen und erwuchs das Erkenntnis in der Folge in Rechtskraft.Der BF, ein Staatsangehöriger Bangladeschs, stellte nach legaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet im Jahr römisch 40 und legalem Aufenthalt im Rahmen eines Studentenvisums bis zur Abweisung seines Verlängerungsantrages im Jänner römisch 40 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der vom Bundesamt mit Bescheid vom römisch 40 in allen Spruchpunkten abgewiesen wurde. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG römisch 40 abgewiesen und erwuchs das Erkenntnis in der Folge in Rechtskraft.

Der BF stellte am XXXX einen weiteren (ersten) Folgeantrag auf internationalen Schutz, der vom Bundesamt mit Bescheid vom XXXX erneut in allen Spruchpunkten abgewiesen wurde. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX abgewiesen und erwuchs das Erkenntnis in der Folge in Rechtskraft. Der BF stellte am römisch 40 einen weiteren (ersten) Folgeantrag auf internationalen Schutz, der vom Bundesamt mit Bescheid vom römisch 40 erneut in allen Spruchpunkten abgewiesen wurde. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 abgewiesen und erwuchs das Erkenntnis in der Folge in Rechtskraft.

Am XXXX stellte der BF einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX abgeschlossenen ersten Asylverfahrens. Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX wurde dem Wiederaufnahmeantrag des BF keine Folge gegeben.Am römisch 40 stellte der BF einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 abgeschlossenen ersten Asylverfahrens. Mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 wurde dem Wiederaufnahmeantrag des BF keine Folge gegeben.

Der BF stellte am XXXX einen weiteren (zweiten) Folgeantrag auf internationalen Schutz, der vom Bundesamt mit Bescheid vom XXXX hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung und ein auf die Dauer von zwei Jahren befristets Einreiseverbot erlassen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX als unbegründet abgewiesen und erwuchs in der Folge das Erkenntnis in Rechtskraft. Der BF stellte am römisch 40 einen weiteren (zweiten) Folgeantrag auf internationalen Schutz, der vom Bundesamt mit Bescheid vom römisch 40 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung und ein auf die Dauer von zwei Jahren befristets Einreiseverbot erlassen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 als unbegründet abgewiesen und erwuchs in der Folge das Erkenntnis in Rechtskraft.

Der BF stellte in weiterer Folge am XXXX den verfahrensgegenständlichen (dritten) Folgeantrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er insbesondere damit, dass er deshalb nicht nach Bangladesch zurückkehren könne, da gegen ihn ein Haftbefehl wegen Geldwäscherei bestehen würde. Außerdem würde er wegen Homosexualität und wegen politischen Gründen angezeigt werden und sei er auch ungläubig. Der BF stellte in weiterer Folge am römisch 40 den verfahrensgegenständlichen (dritten) Folgeantrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er insbesondere damit, dass er deshalb nicht nach Bangladesch zurückkehren könne, da gegen ihn ein Haftbefehl wegen Geldwäscherei bestehen würde. Außerdem würde er wegen Homosexualität und wegen politischen Gründen angezeigt werden und sei er auch ungläubig.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Gang der vorangegangen Verfahren sowie des gegenständlichen Verfahrens ergeben sich aus den dem BVwG vorliegenden, insoweit unstrittigen Verwaltungs- und Gerichtsakten des BF. Die Feststellungen zum Fluchtvorbringen des BF im gegenständlichen Verfahren gründen auf seinen Angaben in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX und in der Einvernahme durch das Bundesamt am XXXX sowie den von ihm vorgelegten Unterlagen (insbesondere Chat-Protokolle). Die Feststellungen zum Gang der vorangegangen Verfahren sowie des gegenständlichen Verfahrens ergeben sich aus den dem BVwG vorliegenden, insoweit unstrittigen Verwaltungs- und Gerichtsakten des BF. Die Feststellungen zum Fluchtvorbringen des BF im gegenständlichen Verfahren gründen auf seinen Angaben in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch 40 und in der Einvernahme durch das Bundesamt am römisch 40 sowie den von ihm vorgelegten Unterlagen (insbesondere Chat-Protokolle).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Der mit „Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen“ betitelte § 12a Abs. 2 AsylG 2005 lautet: 3.1. Der mit „Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen“ betitelte Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 lautet:

„(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn „(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht, 1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.“3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.“

Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 leg.cit. mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese Übermittlung gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, leg.cit. mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese Übermittlung gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

Der mit „Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes“ betitelte § 22 BFA-VG lautet: Der mit „Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes“ betitelte Paragraph 22, BFA-VG lautet:

„(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden. „(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen. (2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.“(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.“

3.2. Zu den Voraussetzungen des § 12a AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:3.2. Zu den Voraussetzungen des Paragraph 12 a, AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:

3.2.1. Aufrechte Rückkehrentscheidung:

Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde zuletzt gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des BVwG vom 26.06.2025 rechtskräftig abgewiesen, weshalb die Rückkehrentscheidung auch weiterhin gegen den BF aufrecht und die Voraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 1 AsylG gegeben ist. Mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 wurde zuletzt gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des BVwG vom 26.06.2025 rechtskräftig abgewiesen, weshalb die Rückkehrentscheidung auch weiterhin gegen den BF aufrecht und die Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG gegeben ist.

3.2.2. Res iudicata:

Zur Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 („wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist“) führen die Gesetzesmaterialien (RV 220 BlgNR 24. GP 13) aus, dass „eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags“ zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für „klar missbräuchliche Anträge“ beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet – unter Bedachtnahme auf Art. 41 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU – etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451).Zur Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 („wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist“) führen die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 220 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 13) aus, dass „eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags“ zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für „klar missbräuchliche Anträge“ beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet – unter Bedachtnahme auf Artikel 41, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2013/32/EU – etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451).

In Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt (vgl. VwGH 26.09.2022, Ra 2021/18/0339).In Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt vergleiche VwGH 26.09.2022, Ra 2021/18/0339).

Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 09.09.2021, C-18/20, festgehalten, dass ein Element oder eine Erkenntnis als neu im Sinne von Art. 40 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU anzusehen ist, wenn die Entscheidung über den früheren Antrag erlassen wurde, ohne dass dieses Element oder diese Erkenntnis der für die Bestimmung der Rechtsstellung des Antragstellers zuständigen Behörde zur Kenntnis gebracht wurde. In dieser Bestimmung wird nicht danach unterschieden, ob die Elemente oder die Erkenntnisse, auf die ein Folgeantrag gestützt wird, vor oder nach dem Erlass dieser Entscheidung zutage getreten sind (vgl. EuGH 9.9.2021, C-18/20, Rn. 37).Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 09.09.2021, C-18/20, festgehalten, dass ein Element oder eine Erkenntnis als neu im Sinne von Artikel 40, Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU anzusehen ist, wenn die Entscheidung über den früheren Antrag erlassen wurde, ohne dass dieses Element oder diese Erkenntnis der für die Bestimmung der Rechtsstellung des Antragstellers zuständigen Behörde zur Kenntnis gebracht wurde. In dieser Bestimmung wird nicht danach unterschieden, ob die Elemente oder die Erkenntnisse, auf die ein Folgeantrag gestützt wird, vor oder nach dem Erlass dieser Entscheidung zutage getreten sind vergleiche EuGH 9.9.2021, C-18/20, Rn. 37).

Ergibt die Prüfung des im Folgeantrag erstatteten Vorbringens, dass neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Hinblick auf die im österreichischen Recht nicht korrekt erfolgte Umsetzung von Unionsrecht nicht statthaft. Dies gilt im Besonderen auch dann, wenn das Vorbringen schon in einem früheren Verfahren hätte erstattet werden können und den Antragsteller ein Verschulden daran trifft, den fraglichen Sachverhalt nicht schon im früheren Verfahren geltend gemacht zu haben. Einer Berücksichtigung dieser Umstände steht nämlich entgegen, dass nach dem Urteilsspruch des EuGH zu C-18/20 (Spruchpunkt 3.) Art. 40 Abs. 4 Verfahrensrichtlinie dahin auszulegen ist, dass er es einem Mitgliedstaat, der keine Sondernormen zur Umsetzung dieser Bestimmung erlassen hat, nicht gestattet, in Anwendung der allgemeinen Vorschriften über das nationale Verwaltungsverfahren die Prüfung eines Folgeantrags in der Sache abzulehnen, wenn die neuen Elemente oder Erkenntnisse, auf die dieser Antrag gestützt wird, zur Zeit des Verfahrens über den früheren Antrag existierten und in diesem Verfahren durch Verschulden des Antragstellers nicht vorgebracht wurden (vgl. VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006).Ergibt die Prüfung des im Folgeantrag erstatteten Vorbringens, dass neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Hinblick auf die im österreichischen Recht nicht korrekt erfolgte Umsetzung von Unionsrecht nicht statthaft. Dies gilt im Besonderen auch dann, wenn das Vorbringen schon in einem früheren Verfahren hätte erstattet werden können und den Antragsteller ein Verschulden daran trifft, den fraglichen Sachverhalt nicht schon im früheren Verfahren geltend gemacht zu haben. Einer Berücksichtigung dieser Umstände steht nämlich entgegen, dass nach dem Urteilsspruch des EuGH zu C-18/20 (Spruchpunkt 3.) Artikel 40, Absatz 4, Verfahrensrichtlinie dahin auszulegen ist, dass er es einem Mitgliedstaat, der keine Sondernormen zur Umsetzung dieser Bestimmung erlassen hat, nicht gestattet, in Anwendung der allgemeinen Vorschriften über das nationale Verwaltungsverfahren die Prüfung eines Folgeantrags in der Sache abzulehnen, wenn die neuen Elemente oder Erkenntnisse, auf die dieser Antrag gestützt wird, zur Zeit des Verfahrens über den früheren Antrag existierten und in diesem Verfahren durch Verschulden des Antragstellers nicht vorgebracht wurden vergleiche VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006).

Im gegenständlichen Fall brachte der BF anlässlich seiner Erstbefragung am XXXX erstmals vor, dass in seiner Heimat, wie er von seiner Mutter am XXXX telefonisch erfahren habe, gegen ihn ein Haftbefehl wegen Geldwäscherei vorliege. Die Polizei in Bangladesch würde regelmäßig zu seiner Mutter nach Hause kommen und nach ihm suchen. Der BF habe seiner Mutter gesagt, dass sie zu einem Anwalt gehen und sich den Haftbefehl ausdrucken lassen und ihm schicken solle. Sie habe diesen jedoch noch nicht beschaffen können, weshalb er ihn nicht im Verfahren vorlegen könne. Außerdem gebe es – wie er bereits in den rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren angegeben hat – auch eine Anzeige gegen ihn wegen Homosexualität und wegen politischen Gründen und sei er auch ungläubig.Im gegenständlichen Fall brachte der BF anlässlich seiner Erstbefragung am römisch 40 erstmals vor, dass in seiner Heimat, wie er von seiner Mutter am römisch 40 telefonisch erfahren habe, gegen ihn ein Haftbefehl wegen Geldwäscherei vorliege. Die Polizei in Bangladesch würde regelmäßig zu seiner Mutter nach Hause kommen und nach ihm suchen. Der BF habe seiner Mutter gesagt, dass sie zu einem Anwalt gehen und sich den Haftbefehl ausdrucken lassen und ihm schicken solle. Sie habe diesen jedoch noch nicht beschaffen können, weshalb er ihn nicht im Verfahren vorlegen könne. Außerdem gebe es – wie er bereits in den rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren angegeben hat – auch eine Anzeige gegen ihn wegen Homosexualität und wegen politischen Gründen und sei er auch ungläubig.

Im vorliegenden Bescheid argumentierte das Bundesamt die voraussichtliche Zurückweisung des Folgeantrages damit, dass keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten sei.

Der BF wurde zwar in der Einvernahme vom Bundesamt zur Verfolgungsgefahr wegen der behaupteten Homosexualität und der dazu von ihm vorgelegten Chat-Protokolle befragt, wozu schließlich in der Begründung des Bescheides festgehalten wurde, dass seine Angaben mehrfach Widersprüche aufweisen würden und nicht nachvollzogen werden könnten. Dieses Vorbringen hinsichtlich der behaupteten Homosexualität wurde dem Grunde nach bereits in seinen Vorverfahren für unglaubhaft befunden und besteht im Hinblick dessen kein Grund, dieses nun widersprüchlich wiederholte, vage Vorbringen anders zu beurteilen.

Zu seinem weiteren nun erstmalig erstatteten Vorbringen betreffend das Vorliegen eines Haftbefehls wegen Geldwäscherei wurde er allerdings nicht durch das Bundesamt genauer befragt, obwohl er dieses Vorbringen nach Darlegung in der Erstbefragung auch in der Einvernahme wiederholte und eine nähere Befragung zu diesem Thema zur Klärung der konkreten Umstände erforderlich gewesen wäre. Das Bundesamt stellte im Bescheid lediglich unpräzise fest, dass „sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht wesentlich geändert habe“, und sei „sein nunmehriges Vorbringen nicht hinreichend relevant und teilweise im Vorverfahren berücksichtigt worden“. Auf welches konkrete vom BF erstattete Vorbringen sich dieser allgemein gehaltene letzte Satz des Bundesamtes bezieht und inwieweit seine behaupteten Probleme betreffend den Haftbefehl wegen Geldwäscherei berücksichtigt wurden, ist daraus nicht eindeutig ersichtlich, und ergibt sich dies auch nicht aus einer Gesamtschau der beweiswürdigenden Erwägungen.

Nach Berücksichtigung seines Fluchtvorbringens in den bisherigen Verfahren (insbesondere des letzten, mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX , rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens) ist nicht hinreichend zu erkennen, dass sich der BF bei dem Vorbringen betreffend das Vorliegen eines Haftbefehls wegen Geldwäscherei auf einen bereits geltend gemachten Fluchtgrund, über den rechtskräftig entschieden wurde, bezieht (im vorherigen Verfahren brachte er nämlich vor, dass er eine Zeugenaussage gegen Anhänger und Führer der Awami-League, die nach dem Regierungssturz in Bangladesch am XXXX inhaftiert worden seien, machen solle, wozu er eine Kopie eines Schriftstücks in bengalischer Sprache, die er als Anzeige bezeichnet und worin er als Zeuge erwähnt worden sei, vorgelegt hat; einen Haftbefehl weg

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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