TE Bvwg Beschluss 2026/2/26 W272 1402388-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.02.2026
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Entscheidungsdatum

26.02.2026

Norm

AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W272 1402388-2/10E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Alois BRAUNSTEIN, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch seine Mutter XXXX , vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2025, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.02.2026, den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Alois BRAUNSTEIN, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch seine Mutter römisch 40 , vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2025, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.02.2026, den Beschluss:

A)

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. XXXX ist die Mutter von XXXX dem Beschwerdeführer. Der BF hat noch weitere Geschwister, nämlich XXXX , XXXX XXXX und XXXX . 1. römisch 40 ist die Mutter von römisch 40 dem Beschwerdeführer. Der BF hat noch weitere Geschwister, nämlich römisch 40 , römisch 40 römisch 40 und römisch 40 .

2. Die Mutter des BF war als gesetzliche Vertretung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis mit Wirkung vom 27.12.2019 bis zum 27.12.2022 für Angelegenheiten der Vertretung in Verwaltungsverfahren und verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowie in gerichtlichen Verfahren eingetragen.

3. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 29.01.2025 wurden dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt (Spruchpunkt I.) und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt und ihm eine Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 55 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt II.). Auch seiner Mutter, sowie den Geschwistern XXXX , XXXX und XXXX wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und eine Aufenthaltsberechtigung (plus) erteilt. Der Bescheid bezüglich des BF wurde an die Mutter des BF zugestellt.3. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 29.01.2025 wurden dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt und ihm eine Aufenthaltsberechtigung plus gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Auch seiner Mutter, sowie den Geschwistern römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und eine Aufenthaltsberechtigung (plus) erteilt. Der Bescheid bezüglich des BF wurde an die Mutter des BF zugestellt.

4. Gegen den gegenständlichen Bescheid erhob die Mutter des BF das Rechtsmittel der Beschwerde im Umfang des Spruchpunktes I.4. Gegen den gegenständlichen Bescheid erhob die Mutter des BF das Rechtsmittel der Beschwerde im Umfang des Spruchpunktes römisch eins.

5. Die Beschwerde und der bezughabenden Verwaltungsakt langten am 19.03.2025 beim BVwG ein und wurden der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

6. Am 10.12.2025 und 24.02.2026 führte das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Russisch durch, an welcher der BF sowie seine Mutter sowie die Rechtsvertretung der BF teilnahmen.

7. Am 17.12.2025 langte ein beschwerdeseitiger Schriftsatz beim BVwG ein, in welchem unter anderem ausgeführt wurde, dass die Beschwerde auf ausdrücklichen Wunsch der Mutter des BF zurückgezogen werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, XXXX wurde am XXXX in der Russischen Föderation geboren und ist russischer Staatsangehöriger. Die Identität steht fest. Der BF beherrscht die tschetschenische und russische Sprache.Der Beschwerdeführer, römisch 40 wurde am römisch 40 in der Russischen Föderation geboren und ist russischer Staatsangehöriger. Die Identität steht fest. Der BF beherrscht die tschetschenische und russische Sprache.

Die Mutter des BF ist XXXX und wurde am XXXX im Bezirk XXXX in der Russischen Föderation geboren. Die Mutter des BF ist römisch 40 und wurde am römisch 40 im Bezirk römisch 40 in der Russischen Föderation geboren.

Der BF und seine Mutter sind derzeit in Österreich aufhältig.

Die Mutter stellte für XXXX am 08.02.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.10.2008, AZ 0801.426-BAI in Hinblick auf den Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ihm der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde (Spruchpunkt II.). Es wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 07.10.2009 erteilt (Spruchpunkt III.). Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF aufgrund eines Hadrocephalus internus medizinisch in Österreich behandelt wurde und eine Nachbehandlung in der Russischen Föderation derzeit nicht möglich ist. Ein gegen Spruchpunkt I. erhobene Beschwerde wurde durch den Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 27.10.2010, Zahl D11 402388-1/2008/3E als unbegründet abgewiesen.Die Mutter stellte für römisch 40 am 08.02.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.10.2008, AZ 0801.426-BAI in Hinblick auf den Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ihm der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde (Spruchpunkt römisch zwei.). Es wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 07.10.2009 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF aufgrund eines Hadrocephalus internus medizinisch in Österreich behandelt wurde und eine Nachbehandlung in der Russischen Föderation derzeit nicht möglich ist. Ein gegen Spruchpunkt römisch eins. erhobene Beschwerde wurde durch den Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 27.10.2010, Zahl D11 402388-1/2008/3E als unbegründet abgewiesen.

In weitere Folge wurden die Verlängerungsanträge durch die belangte Behörde bescheidmäßig stattgegeben und die befristeten Aufenthaltsberechtigungen verlängert.

Mit dem gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 29.01.2025 wurden dem BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten aberkannt (Spruchpunkt I.), die Erlassung einer Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und eine Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 55 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt II.). Der Bescheid wurde an die Mutter als Vertreterin adressiert und auch gemäß Zustellverfügung auch am 11.02.2025 an diese zugestellt.Mit dem gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 29.01.2025 wurden dem BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), die Erlassung einer Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und eine Aufenthaltsberechtigung plus gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Bescheid wurde an die Mutter als Vertreterin adressiert und auch gemäß Zustellverfügung auch am 11.02.2025 an diese zugestellt.

Die Mutter des BF brachte am 10.03.2025 die gegenständliche Beschwerde ein.

Die Mutter des BF war vom 27.12.2019 bis zum 27.12.2022 im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis als gesetzliche Erwachsenenvertreterin des BF für die Vertretung in Verwaltungsverfahren und verwaltungsgerichtlichen Verfahren, in gerichtlichen Verfahren und in der Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten eingetragen.

Zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides, der Zustellung und der Beschwerde war die Mutter des BF nicht Vertreterin des BF.

Der BF leidet unter einer psychischen und physischen Einschränkung und kann nicht festgestellt werden, dass er den gegenständlichen Bescheid erhalten hat bzw. prozessfähig war.

Die Mutter des BF ist seit 30.05.2025 im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis als gesetzliche Erwachsenenvertretung für die Vertretung in Verwaltungsverfahren und verwaltungsgerichtlichen Verfahren, in gerichtlichen Verfahren eingetragen. Weiters für die Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten und den Abschluss von Rechtsgeschäften zur Deckung des Pflege- und Betreuungsbedarfs.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zur Person des BF ergeben sich aus dem Einblick in das Vorverfahren zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.

Die Verlängerung aus den im Verwaltungsakt und Gerichtsakt aufliegenden Dokumente.

Der gegenständliche Bescheid aus dem im Akt aufliegenden Bescheid.

Die Verfahrensanordnung, Adressierung und Zustellung des gegenständlichen Bescheides an die Mutter ergibt sich aufgrund des im Akt aufliegenden Bescheides, Zustellungsverfügung und Zustellnachweises.

Dass die Beschwerde durch die Mutter erhoben wurde ergibt sich daraus, dass die BBU eine Vollmacht unterschrieben von der Mutter, jedoch nicht vom BF vorlegte.

Die Eintragung der Mutter des BF als gesetzliche Erwachsenenvertretung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) für den Zeitraum vom 27.12.2019 bis zum 27.12.2022 und vom 30.05.2025 bis zum 30.05.2028 ergibt sich aus der Einsicht in das Register der Österreichischen Notariatskammer und der Registrierungsbestätigung der ÖZVV für diesen Zeitraum.

Da der BF am XXXX sein XXXX . Lebensjahr vollendete, war er bis auf den 27.12.2019 bis zum 27.12.2022 aufgrund der Vertretung durch die Mutter, zum Zeitpunkt der Einleitung des Aberkennungsverfahrens, Bescheidausstellung und Zustellung prozesslegitimiert, aufgrund seiner psychischen und physischen Einschränkung, welches sich aus dem Bescheid und dem Vorverfahren ergibt, kann nicht festgestellt werden, dass ihm der Bescheid zugekommen ist oder er prozessfähig war.Da der BF am römisch 40 sein römisch 40 . Lebensjahr vollendete, war er bis auf den 27.12.2019 bis zum 27.12.2022 aufgrund der Vertretung durch die Mutter, zum Zeitpunkt der Einleitung des Aberkennungsverfahrens, Bescheidausstellung und Zustellung prozesslegitimiert, aufgrund seiner psychischen und physischen Einschränkung, welches sich aus dem Bescheid und dem Vorverfahren ergibt, kann nicht festgestellt werden, dass ihm der Bescheid zugekommen ist oder er prozessfähig war.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

3.2. Zurückweisung der Beschwerde:

3.2.1. Im konkreten Fall wurde das als Bescheid bezeichnete Schreiben des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2025 an die Mutter des Beschwerdeführers übermittelt.

Im Bescheid wurde die Mutter des BF als Adressat festgehalten und auch dieser der gegenständliche Bescheid zugestellt.

Zu jenen Merkmalen, deren Fehlen einen Bescheid gar nicht erst entstehen lassen, gehört die Nennung eines Adressaten. Aus einem Bescheid muss hervorgehen, an wen er sich richtet, da jede individuelle Norm an eine oder mehrere bestimmte Personen adressiert sein muss (vgl. etwa VwGH 23.3.2006, 2005/07/0091; 22.3.1999, 96/17/0070, jeweils mwN).Zu jenen Merkmalen, deren Fehlen einen Bescheid gar nicht erst entstehen lassen, gehört die Nennung eines Adressaten. Aus einem Bescheid muss hervorgehen, an wen er sich richtet, da jede individuelle Norm an eine oder mehrere bestimmte Personen adressiert sein muss vergleiche etwa VwGH 23.3.2006, 2005/07/0091; 22.3.1999, 96/17/0070, jeweils mwN).

Zum Zustandekommen eines Bescheides ist es erforderlich, dass er erlassen wird. Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz. Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung bzw. Ausfolgung (§ 24 des Zustellgesetzes) zu erfolgen. Erlassen (oder: ergangen) ist ein Bescheid ab dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtswirksame Zustellung vorliegt (vgl. Walter-Mayer, Grundriss des Österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts5, RZ. 426 ff).Zum Zustandekommen eines Bescheides ist es erforderlich, dass er erlassen wird. Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz. Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung bzw. Ausfolgung (Paragraph 24, des Zustellgesetzes) zu erfolgen. Erlassen (oder: ergangen) ist ein Bescheid ab dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtswirksame Zustellung vorliegt vergleiche Walter-Mayer, Grundriss des Österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts5, RZ. 426 ff).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es für die „Gültigkeit“ eines Bescheids erforderlich, dass der Adressat der Erledigung insgesamt eindeutig entnommen werden kann. Dieses Erfordernis ist dann erfüllt, wenn bei schriftlichen Ausfertigungen aus Spruch, Begründung und Zustellverfügung im Zusammenhang mit den anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig erkennbar ist, welchem individuell bestimmten Rechtsträger gegenüber der Behörde einen Bescheid erlassen wollte. Entscheidend ist, dass für die Beteiligten des Verfahrens als Betroffene des Bescheids sowie für die Behörde und in weiterer Folge für den Verwaltungsgerichtshof die Identität des Bescheidadressaten zweifelsfrei feststeht. Ist aber der Bescheidadressat unklar, liegt überhaupt kein Bescheid vor (vgl. etwa VwGH 6.12.2021, Ra 2020/03/0067 bis 0070; 27.11.2008, 2006/03/0097, jeweils mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es für die „Gültigkeit“ eines Bescheids erforderlich, dass der Adressat der Erledigung insgesamt eindeutig entnommen werden kann. Dieses Erfordernis ist dann erfüllt, wenn bei schriftlichen Ausfertigungen aus Spruch, Begründung und Zustellverfügung im Zusammenhang mit den anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig erkennbar ist, welchem individuell bestimmten Rechtsträger gegenüber der Behörde einen Bescheid erlassen wollte. Entscheidend ist, dass für die Beteiligten des Verfahrens als Betroffene des Bescheids sowie für die Behörde und in weiterer Folge für den Verwaltungsgerichtshof die Identität des Bescheidadressaten zweifelsfrei feststeht. Ist aber der Bescheidadressat unklar, liegt überhaupt kein Bescheid vor vergleiche etwa VwGH 6.12.2021, Ra 2020/03/0067 bis 0070; 27.11.2008, 2006/03/0097, jeweils mwN).

Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Bescheides nicht durch seine Mutter vertreten. Die Zustellverfügung und der Bescheid bezeichnete jedoch klar und unmissverständliche die Mutter als Adressat und wurde dem BF kein Bescheid zugestellt, daher ist ihm gegenüber kein Bescheid zugegangen, welcher Rechtswirkung entfaltet. Dass dem BF im Nachhinein der Bescheid zugestellt wurde konnte nicht festgestellt werden, daher war auch die Erhebung der Prozessfähigkeit nicht notwendig.

Der angefochtene Bescheid vom 19.01.2025 ist nicht der beschwerdeführenden Partei, sondern am 11.02.2025 der als Empfängerin bezeichneten anderen Person (Mutter des BF) zugestellt worden. Insofern kam eine Heilung eines Zustellmangels weder im Sinne des § 7 noch im Sinne des zweiten Satzes des § 9 Abs 1 des Zustellgesetzes in Betracht (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. März 1991, 90/03/0261).Der angefochtene Bescheid vom 19.01.2025 ist nicht der beschwerdeführenden Partei, sondern am 11.02.2025 der als Empfängerin bezeichneten anderen Person (Mutter des BF) zugestellt worden. Insofern kam eine Heilung eines Zustellmangels weder im Sinne des Paragraph 7, noch im Sinne des zweiten Satzes des Paragraph 9, Absatz eins, des Zustellgesetzes in Betracht vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. März 1991, 90/03/0261).

Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Asylausschlussgrund gesundheitliche Beeinträchtigung Heilung non-refoulement Prüfung Rechtzeitigkeit Sicherheitslage unzulässige Abschiebung Voraussetzungen Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W272.1402388.2.00

Im RIS seit

24.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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