Entscheidungsdatum
27.02.2026Norm
AVG §73Spruch
,
W605 2318592-2/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Julia LUDWIG als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterin Dr.in Barbara FELLNER-RESCH und den fachkundigen Laienrichter Mag. Florian SCHULTES, LL.M. als Beisitzende über die Säumnisbeschwerde von XXXX vom 02.09.2025 in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Julia LUDWIG als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterin Dr.in Barbara FELLNER-RESCH und den fachkundigen Laienrichter Mag. Florian SCHULTES, LL.M. als Beisitzende über die Säumnisbeschwerde von römisch 40 vom 02.09.2025 in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst:
A)
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Mit Eingabe vom 14.02.2025 samt Beilagen, gerichtet an die Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangten Behörde), abgefasst in niederländischer Sprache, begehrte der Beschwerdeführer die Löschung seiner Daten aus dem Schengener Informationssystem (im Folgenden: SIS).
2. Mit Schreiben vom 18.02.2025, Zl. XXXX , trat die belangte Behörde die Eingabe des Beschwerdeführers vom 14.02.2025 zuständigkeitshalber an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) ab und setzte den Beschwerdeführer von dieser Abtretung am 25.02.2025 in Kenntnis. 2. Mit Schreiben vom 18.02.2025, Zl. römisch 40 , trat die belangte Behörde die Eingabe des Beschwerdeführers vom 14.02.2025 zuständigkeitshalber an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) ab und setzte den Beschwerdeführer von dieser Abtretung am 25.02.2025 in Kenntnis.
3. Mit Eingabe vom 16.07.2025 erhob der Beschwerdeführer eine Datenschutzbeschwerde gegen das BFA wegen Verletzung seiner Rechte aus der DSGVO an die belangte Behörde und begehrte die Wahrung seiner Rechte auf Auskunft und Berichtigung sowie Löschung seiner personenbezogenen Daten gemäß Art. 15 bis 17 DSGVO.3. Mit Eingabe vom 16.07.2025 erhob der Beschwerdeführer eine Datenschutzbeschwerde gegen das BFA wegen Verletzung seiner Rechte aus der DSGVO an die belangte Behörde und begehrte die Wahrung seiner Rechte auf Auskunft und Berichtigung sowie Löschung seiner personenbezogenen Daten gemäß Artikel 15 bis 17 DSGVO.
4. Die belangte Behörde erteilte dem Beschwerdeführer daraufhin mit Schreiben vom 18.07.2025 einen Mängelbehebungsauftrag, dem der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21.07.2025 Folge leistete und die unverzügliche Löschung seines Eintrages im SIS beantragte.
5. Mit Schreiben vom 22.07.2025, zugestellt am 28.07.2025, forderte die belangte Behörde das BFA zur Stellungnahme auf und setzte den Beschwerdeführer darüber in Kenntnis.
6. Mit Eingabe vom 30.07.2025 erhob der Beschwerdeführer nochmals eine Datenschutzbeschwerde wegen eines unrechtmäßigen und fehlerhaften Eintrags in das SIS.
7. Mit Eingabe vom 01.08.2025 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass seit Einbringung seiner Datenschutzbeschwerde inzwischen mehr als fünf Monate vergangen seien und immer noch keine endgültige Bestätigung der Löschung seines Eintrags im SIS vorliege.
8. Mit Schreiben vom 05.08.2025 wurde das BFA unter Anschluss der Folgeeingaben des Beschwerdeführers vom 30.07.2025 und 01.08.2025 ein zweites Mal zur Stellungnahme und Beantwortung von näher ausgeführten Fragen aufgefordert.
9. Mit Schreiben vom 11.08.2025 gab das BFA eine Stellungnahme ab.
10. Mit am 01.09.2025 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schreiben samt Beilagen erhob der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde gegen die belangte Behörde, welche am 02.09.2025 zuständigkeitshalber an die belangte Behörde weitergeleitet wurde.
11. Mit Schreiben vom 01.10.2025 wurde dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme des BFA vom 11.08.2025 Parteiengehör gewährt, welches der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.10.2025 wahr nahm.
12. Mit Bescheid vom 17.10.2025, dem Beschwerdeführer zugestellt am 20.10.2025, wurde die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers vom 16.07.2025 gegen das BFA wegen Verletzung im Recht auf Löschung als unbegründet abgewiesen.
13. Mit Schreiben vom 22.10.2025 legte die belangte Behörde die Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers samt bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und führte im Wesentlichen aus, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Säumnis der belangten Behörde nicht vorliege, da die Löschbeschwerde des Beschwerdeführers am 16.07.2025 bei der belangten Behörde eingelangt, unter der Zahl XXXX protokolliert und mit 17.10.2025 der enderledigende Bescheid ergangen sei.13. Mit Schreiben vom 22.10.2025 legte die belangte Behörde die Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers samt bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und führte im Wesentlichen aus, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Säumnis der belangten Behörde nicht vorliege, da die Löschbeschwerde des Beschwerdeführers am 16.07.2025 bei der belangten Behörde eingelangt, unter der Zahl römisch 40 protokolliert und mit 17.10.2025 der enderledigende Bescheid ergangen sei.
14. Mit Schreiben vom 21.10.2025, zugestellt am 22.10.2025, informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer darüber, dass seine Säumnisbeschwerde unter Anschluss der Verfahrensakten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt worden sei und forderte den Beschwerdeführer auf, die Einzahlung der Gebühren von € 50,-- an das Finanzamt Österreich nachzuweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Mit Eingabe vom 16.07.2025 erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen das BFA wegen Verletzung in seinem Recht auf Löschung nach der DSGVO. Die Beschwerde wurde unter der Zahl XXXX protokolliert.1.1. Mit Eingabe vom 16.07.2025 erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen das BFA wegen Verletzung in seinem Recht auf Löschung nach der DSGVO. Die Beschwerde wurde unter der Zahl römisch 40 protokolliert.
1.2. Mit Schreiben vom 18.07.2025 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Mängelbehebungsauftrag, dem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.07.2025 Folge leistete.
1.3. Der Beschwerdeführer erhob am 02.09.2025 eine Säumnisbeschwerde gegen die belangte Behörde.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt, insbesondere dem vorgelegten erstinstanzlichen Verwaltungsakt.
2.1. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer erst mit 16.07.2025 eine Datenschutzbeschwerde gegen das BFA erhob, ergibt sich aufgrund folgender Erwägungen:
Mit Eingabe vom 14.02.2025, gerichtet an die belangte Behörde, begehrte der Beschwerdeführer die Löschung seiner Daten im SIS. Die belangte Behörde leitete diese Eingabe mit Schreiben vom 18.02.2025, Zl. XXXX an das BFA zuständigkeitshalber weiter. Der Beschwerdeführer wurde davon mit Schreiben vom 18.02.2025, GZ. XXXX zugestellt am 25.02.2025, in Kenntnis gesetzt. Der Beschwerdeführer erhob erst mit Eingabe vom 16.07.2025, verbessert mit Schreiben vom 21.07.2025, eine Beschwerde gegen das BFA wegen Verletzung im Recht auf Löschung. Mit Eingabe vom 14.02.2025, gerichtet an die belangte Behörde, begehrte der Beschwerdeführer die Löschung seiner Daten im SIS. Die belangte Behörde leitete diese Eingabe mit Schreiben vom 18.02.2025, Zl. römisch 40 an das BFA zuständigkeitshalber weiter. Der Beschwerdeführer wurde davon mit Schreiben vom 18.02.2025, GZ. römisch 40 zugestellt am 25.02.2025, in Kenntnis gesetzt. Der Beschwerdeführer erhob erst mit Eingabe vom 16.07.2025, verbessert mit Schreiben vom 21.07.2025, eine Beschwerde gegen das BFA wegen Verletzung im Recht auf Löschung.
2.2. Die Feststellung zu den Punkten 1.2. und 1.3. stützen sich unstrittig auf die entsprechenden Aktenteile in dem dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 27 DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen der Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß § 24 Abs. 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde.Gemäß Paragraph 27, DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen der Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß Paragraph 24, Absatz 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde.
Gemäß § 9 BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Er entscheidet, ob eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, eröffnet, leitet und schließt diese. Er verkündet die Beschlüsse des Senates, unterfertigt die schriftlichen Ausfertigungen, arbeitet den Erledigungsentwurf aus und stellt im Senat den Beschlussantrag. Gemäß Paragraph 9, BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Er entscheidet, ob eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, eröffnet, leitet und schließt diese. Er verkündet die Beschlüsse des Senates, unterfertigt die schriftlichen Ausfertigungen, arbeitet den Erledigungsentwurf aus und stellt im Senat den Beschlussantrag.
Zu A)
3.1. Die maßgeblichen Rechtsbestimmungen
3.1.1. § 73 AVG lautet auszugsweise:3.1.1. Paragraph 73, AVG lautet auszugsweise:
„(1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2b) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.„(1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (Paragraph 39, Absatz 2 b,) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.
[…].“
3.1.2. § 8 VwGVG lautet auszugsweise: 3.1.2. Paragraph 8, VwGVG lautet auszugsweise:
„Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde
(1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.(1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
[…].“
3.2. Die Säumnisbeschwerde setzt zunächst voraus, dass die belangte Behörde ihre Entscheidungspflicht verletzt hat.
In Anknüpfung an die im AVG vorgesehen Entscheidungsfrist normiert § 8 Abs. 1 VwGVG für die Säumnisbeschwerde an das Verwaltungsgericht eine Wartefrist von sechs Monaten. Die Säumnisbeschwerdefrist beginnt nach § 8 Abs. 1 Satz 2 VwGVG mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.In Anknüpfung an die im AVG vorgesehen Entscheidungsfrist normiert Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG für die Säumnisbeschwerde an das Verwaltungsgericht eine Wartefrist von sechs Monaten. Die Säumnisbeschwerdefrist beginnt nach Paragraph 8, Absatz eins, Satz 2 VwGVG mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.
§ 73 Abs. 1 AVG geht seinem Wortlaut nach von einem Beginn der Entscheidungsfrist mit dem Einlangen des Antrages aus. Weisen allerdings schriftliche Anbringen Mängel auf, so darf die Behörde solche Anbringen nicht zurückweisen, sondern sie hat vielmehr gemäß § 13 Abs. 3 AVG von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und sie kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Die Entscheidungsfrist des § 73 Abs. 1 AVG beginnt grundsätzlich mit dem Einlangen des verbesserten Antrags. Das scheint für jene Fälle gerechtfertigt, in denen der Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG zulässig war und unverzüglich erteilt wurde (vgl. VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087).Paragraph 73, Absatz eins, AVG geht seinem Wortlaut nach von einem Beginn der Entscheidungsfrist mit dem Einlangen des Antrages aus. Weisen allerdings schriftliche Anbringen Mängel auf, so darf die Behörde solche Anbringen nicht zurückweisen, sondern sie hat vielmehr gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und sie kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Die Entscheidungsfrist des Paragraph 73, Absatz eins, AVG beginnt grundsätzlich mit dem Einlangen des verbesserten Antrags. Das scheint für jene Fälle gerechtfertigt, in denen der Mängelbehebungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG zulässig war und unverzüglich erteilt wurde vergleiche VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087).
Der Beschwerdeführer brachte mit Schreiben vom 16.07.2025 eine Datenschutzbeschwerde ein, woraufhin die belangte Behörde dem Beschwerdeführer am 18.07.2025 einen Mängelbehebungsauftrag erteilte und der Beschwerdeführer in der Folge mit Schreiben vom 21.07.2025 dem Mängelbehebungsauftrag Folge leistete. Die Entscheidungsfrist der belangten Behörde begann somit am 21.07.2025 und endete daher erst am 21.01.2026.
Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist der Zeitpunkt ihrer Erhebung maßgeblich, sodass die am 02.09.2025 an die belangte Behörde weitergeleitete Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers als verfrüht mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen war (vgl. VwGH 28.01.2004, 2003/12/0147).Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist der Zeitpunkt ihrer Erhebung maßgeblich, sodass die am 02.09.2025 an die belangte Behörde weitergeleitete Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers als verfrüht mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen war vergleiche VwGH 28.01.2004, 2003/12/0147).
3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 VwGVG konnte die Verhandlung entfallen, weil die Säumnisbeschwerde zurückweisen war.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Satz 2 Alt. 1 VwGVG konnte die Verhandlung entfallen, weil die Säumnisbeschwerde zurückweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Entscheidungsfrist Mängelbehebung Säumnisbeschwerde Verbesserungsauftrag Verletzung der Entscheidungspflicht ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W605.2318592.2.00Im RIS seit
25.03.2026Zuletzt aktualisiert am
25.03.2026