Entscheidungsdatum
27.02.2026Norm
AVG §78Spruch
,
W247 2129965-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. am XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2026, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch römisch 40 , geb. am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2026, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF., iVm § 60 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., und § 78 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. 51/1991, idgF., als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF., in Verbindung mit Paragraph 60, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., und Paragraph 78, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt 51 aus 1991,, idgF., als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) reiste als Minderjähriger gemeinsam mit seiner Familie spätestens am 14.10.2004 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte seine gesetzliche Vertretung an ebendiesem Tag für ihn einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamts vom 03.06.2005, Zl. XXXX wurde dem BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. 2. Mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamts vom 03.06.2005, Zl. römisch 40 wurde dem BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
3. Am 04.01.2016 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Aberkennungsverfahren gegen den BF ein. Mit Bescheid vom 22.04.2016, XXXX , wurde dem BF der Status des Asylberechtigten aberkannt und der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Außerdem erteilte das BFA keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des BF in die Russische Föderation zulässig sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 24.01.2017, XXXX , als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wies der VwGH mit Beschluss vom 18.10.2018 zurück.3. Am 04.01.2016 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Aberkennungsverfahren gegen den BF ein. Mit Bescheid vom 22.04.2016, römisch 40 , wurde dem BF der Status des Asylberechtigten aberkannt und der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Außerdem erteilte das BFA keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des BF in die Russische Föderation zulässig sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 24.01.2017, römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wies der VwGH mit Beschluss vom 18.10.2018 zurück.
4. Mit Bescheid des BFA vom 17.10.2019 wurde gegen den BF neuerlich eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem 10-jährigen Einreiseverbot erlassen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt und einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.
5. Mit Bescheid vom 18.10.2019 ordnete das BFA über den BF die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung an.
6. Am 30.10.2019 wurde der BF in die Russische Föderation abgeschoben.
7. Am 05.03.2023 reiste der BF neuerlich aus Kroatien kommend in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 30.06.2023 wurde er bei der Schwarzarbeit betreten und festgenommen.
8. Das BFA ordnete über den BF ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) an, dem er sich entzog. Am 15.04.2024 zeigte er sich bei seinem Rückkehrberatungsgespräch als nicht rückkehrwillig.8. Das BFA ordnete über den BF ein gelinderes Mittel (Paragraph 77, FPG) an, dem er sich entzog. Am 15.04.2024 zeigte er sich bei seinem Rückkehrberatungsgespräch als nicht rückkehrwillig.
9. Am 26.06.2024 wurde der BF festgenommen und in ein PAZ gebracht, wobei am 28.06.2024 seine Entlassung erfolgte.
10. Am 27.06.2024 stellte der BF einen erneuten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom 04.03.2025 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abgewiesen wurde. Diese Entscheidung erwuchs am 24.04.2025 unbekämpft in Rechtskraft.
11. Am 21.05.2025 erfolgte die neuerliche Abschiebung des BF in die Russische Föderation.
12. Mit E-Mail vom 10.07.2025 stellte die Vertreterin des BF, seine Ehefrau, einen Antrag auf Verkürzung bzw. Aufhebung des erlassenen Einreiseverbots.
13. Die Vertreterin des BF wurde mehrmals geladen, um vor dem BFA als Zeugin auszusagen. Diesen Ladungen kam sie nicht nach. Die Aufforderung zur schriftlichen Stellungnahme behob die Vertreterin des BF bei der Post nicht.
14. Am 19.12.2025 erging die Information an das BFA, wonach sich der BF unrechtmäßig in der Republik Kroatien aufhalte. In der Folge wurde der BF nach Bosnien und Herzegowina abgeschoben.
15. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 09.01.2026, wurde der Antrag des BF auf Verkürzung des erlassenen Einreiseverbots gemäß § 60 Abs. 1 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 78 AVG iVm § 1 und § 3 Bundesverwaltungsabgabenverordnung (BVwAbgV) wurde ausgesprochen, dass der BF Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von EUR 6,50 zu entrichten habe. Die Zahlungsfrist betrage 4 Wochen.15. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 09.01.2026, wurde der Antrag des BF auf Verkürzung des erlassenen Einreiseverbots gemäß Paragraph 60, Absatz eins, FPG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 78, AVG in Verbindung mit Paragraph eins und Paragraph 3, Bundesverwaltungsabgabenverordnung (BVwAbgV) wurde ausgesprochen, dass der BF Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von EUR 6,50 zu entrichten habe. Die Zahlungsfrist betrage 4 Wochen.
16. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 09.02.2026 durch seine Vertreterin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Der BF sei Ehemann und Vater. Die fortgesetzte Trennung von seiner Ehepartnerin und dem gemeinsamen Kind stelle eine außergewöhnliche Härte dar. Art. 8 verpflichte die Behörde zu einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung und sei das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen. Sofern dem BF vorgeworfen wurde, dass er sich der Abschiebung entziehen haben wollen, sei dies nicht zutreffend. Diese sei äußerst kurzfristig und brutal, nur 2 Tage nach Bekanntgabe, erfolgt. Wenn angeführt werde, dass der BF trotz bestehenden Einreiseverbots in den Schengenraum eingereist sei, sei festzuhalten, der BF habe zum damaligen Zeitpunkt nicht gewusst, dass es schengenweites Einreiseverbot bestehe. Er habe nie ein Dokument erhalten, indem dieses Verbot verständlich zugestellt oder erklärt worden sei. Eine „wissentlich illegale Wiedereinreise“ liege daher nicht vor. Der BF sei nach seiner Abschiebung am 16.06.2025 gefoltert und massiv verletzt worden. Dafür gebe es Fotobeweise. Außerdem werde der BF gezwungen als Soldat an die Grenze zu gehen oder inhaftiert und weiter gefoltert zu werden. Sein derzeitiger Aufenthalt in Bosnien sei nur eine Notlösung, da dort ein kurzfristiges Visum bestehe. Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF seien Jugendsünden, die heute nicht mehr die Lebensführung des BF spiegeln würden. 16. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 09.02.2026 durch seine Vertreterin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Der BF sei Ehemann und Vater. Die fortgesetzte Trennung von seiner Ehepartnerin und dem gemeinsamen Kind stelle eine außergewöhnliche Härte dar. Artikel 8, verpflichte die Behörde zu einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung und sei das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen. Sofern dem BF vorgeworfen wurde, dass er sich der Abschiebung entziehen haben wollen, sei dies nicht zutreffend. Diese sei äußerst kurzfristig und brutal, nur 2 Tage nach Bekanntgabe, erfolgt. Wenn angeführt werde, dass der BF trotz bestehenden Einreiseverbots in den Schengenraum eingereist sei, sei festzuhalten, der BF habe zum damaligen Zeitpunkt nicht gewusst, dass es schengenweites Einreiseverbot bestehe. Er habe nie ein Dokument erhalten, indem dieses Verbot verständlich zugestellt oder erklärt worden sei. Eine „wissentlich illegale Wiedereinreise“ liege daher nicht vor. Der BF sei nach seiner Abschiebung am 16.06.2025 gefoltert und massiv verletzt worden. Dafür gebe es Fotobeweise. Außerdem werde der BF gezwungen als Soldat an die Grenze zu gehen oder inhaftiert und weiter gefoltert zu werden. Sein derzeitiger Aufenthalt in Bosnien sei nur eine Notlösung, da dort ein kurzfristiges Visum bestehe. Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF seien Jugendsünden, die heute nicht mehr die Lebensführung des BF spiegeln würden.
Beantragt wurde das BVwG möge 1.) das Einreiseverbot aufheben; 2.) die Dauer des Einreiseverbots deutlich verkürzen und 3.) die familiären Gründe im Rahmen der Familienzusammenführung und des Schutzbedarfs umfassend zu berücksichtigen.
17. Die Beschwerdevorlage vom 16.02.2026 langte mitsamt dem bezughabenden Verwaltungsakt am 17.02.2026 beim BVwG ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist russischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Tschetschenen und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam zugehörig. Seine Identität steht fest.
Der BF ist verheiratet und Vater einer am XXXX geborenen Tochter.Der BF ist verheiratet und Vater einer am römisch 40 geborenen Tochter.
Der zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige BF stellte durch seine gesetzliche Vertreterin am 14.10.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG 1997.Der zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige BF stellte durch seine gesetzliche Vertreterin am 14.10.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG 1997.
Nachdem den gesetzlichen Vertretern des BF, seinen Eltern, mit Bescheiden des Bundesasylamts jeweils vom 03.06.2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde und die Zugehörigkeit des BF zur Kernfamilie festgestellt wurde, ist dem Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.06.2005, Zl. XXXX , gemäß § 7 AsylG 1997 stattgegeben und dem Beschwerdeführer Asyl in Österreich gewährt worden. Gemäß § 12 AsylG 1997 wurde festgestellt, dass dem BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Nachdem den gesetzlichen Vertretern des BF, seinen Eltern, mit Bescheiden des Bundesasylamts jeweils vom 03.06.2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde und die Zugehörigkeit des BF zur Kernfamilie festgestellt wurde, ist dem Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.06.2005, Zl. römisch 40 , gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 stattgegeben und dem Beschwerdeführer Asyl in Österreich gewährt worden. Gemäß Paragraph 12, AsylG 1997 wurde festgestellt, dass dem BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Mit Bescheid des BFA vom 22.04.2016, Zl. XXXX , erkannte dieses dem BF den mit Bescheid vom 03.06.2005 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ab und stellte gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Ferner wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das BVwG mit Erkenntnis vom 24.01.2017, Zl. XXXX , mit einer Maßgabe (hinsichtlich § 57 AsylG) als unbegründet ab. Mit Bescheid des BFA vom 22.04.2016, Zl. römisch 40 , erkannte dieses dem BF den mit Bescheid vom 03.06.2005 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ab und stellte gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Ferner wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht zuerkannt und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das BVwG mit Erkenntnis vom 24.01.2017, Zl. römisch 40 , mit einer Maßgabe (hinsichtlich Paragraph 57, AsylG) als unbegründet ab.
Mit Bescheid vom 17.10.2019 erließ das BFA gegen den BF neuerlich eine Rückkehrentscheidung mit einem 10-jährigen Einreiseverbot. Am 18.10.2019 wurde über den BF die Schubhaft angeordnet. Am 30.10.2019 erfolgte seine Abschiebung in die Russische Föderation.
Im März 2023 reiste der BF erneut unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde am 30.06.2023 bei der Schwarzarbeit betreten. Nach seiner Festnahme wurde ein gelinderes Mittel angeordnet, dem sich der BF jedoch entzog.
Am 26.06.2024 wurde der BF neuerlich festgenommen und in ein PAZ verbracht. Am 28.06.2024 erfolgte seine Entlassung. Am 27.06.2024 stellte er einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 04.03.2024 gemäß § 3 AsylG als unbegründet abgewiesen wurde. Diese Entscheidung erwuchs am 24.04.2025 in Rechtskraft. Am 21.05.2025 erfolgte die Abschiebung des BF in die Russische Föderation.Am 26.06.2024 wurde der BF neuerlich festgenommen und in ein PAZ verbracht. Am 28.06.2024 erfolgte seine Entlassung. Am 27.06.2024 stellte er einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 04.03.2024 gemäß Paragraph 3, AsylG als unbegründet abgewiesen wurde. Diese Entscheidung erwuchs am 24.04.2025 in Rechtskraft. Am 21.05.2025 erfolgte die Abschiebung des BF in die Russische Föderation.
Der BF wurde im Bundesgebiet mehrfach straffällig und verfügt über 6 strafgerichtliche Verurteilungen. Die letzte Verurteilung des BF stammt vom 06.05.2025, rechtskräftig am 10.05.2025.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben ausgeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
2.3. Die Feststellungen zu Identität, Alter, Nationalität, Volksgruppe, Herkunft und Familienverhältnissen des BF gründen auf den bisherigen Angaben des BF im Verfahren, einer Einsicht in das Erkenntnis des BVwG vom 24.01.2017, Zl. XXXX , und den von der Vertreterin des BF vorgelegten Unterlagen. Die Identität des BF steht aufgrund der bereits erfolgten Abschiebungen in den Herkunftsstaat fest.2.3. Die Feststellungen zu Identität, Alter, Nationalität, Volksgruppe, Herkunft und Familienverhältnissen des BF gründen auf den bisherigen Angaben des BF im Verfahren, einer Einsicht in das Erkenntnis des BVwG vom 24.01.2017, Zl. römisch 40 , und den von der Vertreterin des BF vorgelegten Unterlagen. Die Identität des BF steht aufgrund der bereits erfolgten Abschiebungen in den Herkunftsstaat fest.
2.4. Die Feststellungen zu den verschiedenen Verfahren des BF im Bundesgebiet, seinen Abschiebungen und seiner erneuten unrechtmäßigen Einreise nach Österreich ergeben sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Fremdenregister, einer SIS Auskunft (AS 219), Informationen der kroatischen Behörden (AS 131) und der Einsicht in das Erkenntnis des BVwG vom 24.01.2017.
2.5. Die Feststellung zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF beruhen auf einem eingeholten aktuellen Auszug aus dem Strafregister.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG enthaltenen, sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG in der geltenden Fassung samt jenen Normen, auf welche das AsylG verweist, anzuwenden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
Zum Spruchteil A
3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Die Frist des Einreiseverbotes beginnt gemäß § 53 Abs. 4 FPG mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen zu laufen.3.2.1. Die Frist des Einreiseverbotes beginnt gemäß Paragraph 53, Absatz 4, FPG mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen zu laufen.
Art. 25 des Schengener Durchführungsübereinkommen – SDÜ lautet:Artikel 25, des Schengener Durchführungsübereinkommen – SDÜ lautet:
„(1) Beabsichtigt eine Vertragspartei, einem zur Einreiseverweigerung ausgeschriebenen Drittausländer einen Aufenthaltstitel zu erteilen, so konsultiert sie vorab die ausschreibende Vertragspartei und berücksichtigt deren Interessen; der Aufenthaltstitel wird nur bei Vorliegen von gewichtigen Gründen erteilt, insbesondere wegen humanitärer Erwägungen oder infolge internationaler Verpflichtungen. Wird der Aufenthaltstitel erteilt, so zieht die ausschreibende Vertragspartei die Ausschreibung zurück, wobei es ihr unbenommen bleibt, den betroffenen Drittausländer in die nationale Ausschreibungsliste aufzunehmen.
(2) Stellt sich heraus daß der Drittausländer, der über einen von einer der Vertragsparteien erteilten gültigen Aufenthaltstitel verfügt, zum Zwecke der Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist, konsultiert die ausschreibende Vertragspartei die Vertragspartei, die den Aufenthaltstitel erteilt hat, um zu prüfen, ob ausreichende Gründe für die Einziehung des Aufenthaltstitels vorliegen.
(3) Ist der Aufenthaltstitel nicht eingezogen, so zieht die ausschreibende Vertragspartei die Ausschreibung zurück, wobei es ihr unbenommen bleibt, den betroffenen Drittausländer in die nationale Ausschreibungsliste aufzunehmen.“
Der mit „Verkürzung, Gegenstandslosigkeit und Aufhebung“ betitelte § 60 FPG lautet: Der mit „Verkürzung, Gegenstandslosigkeit und Aufhebung“ betitelte Paragraph 60, FPG lautet:
„§ 60. (1) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.„§ 60. (1) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 2, auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
(2) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.(2) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
(3) Die Rückkehrentscheidung wird gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen
1. der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird;
2. ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 erteilt wird.2. ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 erteilt wird.
(Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 4 und 5 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“
Nach dem Wortlaut des Abs. 1 des § 60 FrPolG 2005 ist eine materielle Voraussetzung für die Verkürzung oder Aufhebung eines nach § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 erlassenen Einreiseverbotes, dass der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen und seine fristgerechte Ausreise nachgewiesen hat; dies gilt gemäß § 60 Abs. 2 FrPolG 2005 auch für die Verkürzung eines nach § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 legcit. erlassenen Einreiseverbotes. Die Voraussetzung (des Nachweises) der fristgerechten Ausreise dient der Effektuierung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes (vgl. VfGH 29.2.2016, G 534/2015, VfSlg. 20.049/2016). Reist der Drittstaatsangehörige nicht fristgerecht aus, ist eine auf Antrag gemäß § 60 Abs. 1 oder Abs. 2 FrPolG 2005 vorzunehmende Aufhebung oder Verkürzung eines Einreiseverbotes schon deshalb nicht vorzunehmen (vgl. VwGH vom 25.10.2023, Zl. Ra 2023/21/0121).Nach dem Wortlaut des Absatz eins, des Paragraph 60, FrPolG 2005 ist eine materielle Voraussetzung für die Verkürzung oder Aufhebung eines nach Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 erlassenen Einreiseverbotes, dass der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen und seine fristgerechte Ausreise nachgewiesen hat; dies gilt gemäß Paragraph 60, Absatz 2, FrPolG 2005 auch für die Verkürzung eines nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 legcit. erlassenen Einreiseverbotes. Die Voraussetzung (des Nachweises) der fristgerechten Ausreise dient der Effektuierung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes vergleiche VfGH 29.2.2016, G 534/2015, VfSlg. 20.049/2016). Reist der Drittstaatsangehörige nicht fristgerecht aus, ist eine auf Antrag gemäß Paragraph 60, Absatz eins, oder Absatz 2, FrPolG 2005 vorzunehmende Aufhebung oder Verkürzung eines Einreiseverbotes schon deshalb nicht vorzunehmen vergleiche VwGH vom 25.10.2023, Zl. Ra 2023/21/0121).
3.2.2. Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus:
Vorweg ist festzuhalten, dass das gegen den BF verhängte Einreiseverbot auf § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gestützt wurde. Vorweg ist festzuhalten, dass das gegen den BF verhängte Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG gestützt wurde.
Mit Bescheid des BFA vom 22.04.2016 wurde gegen den BF ua. (nach Ausspruch der Aberkennung des Status des Asylberechtigten) eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung für zulässig erklärt und eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt. Der BF kam in der Folge seiner Ausreiseverpflichtung mehrjährig nicht nach. Mit Bescheid vom 17.10.2019 wurden gegen den BF neuerlich eine Rückkehrentscheidung und ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Am 18.10.2019 wurde über den BF die Schubhaft angeordnet und erfolgte am 30.10.2019 seine Abschiebung in die Russische Föderation.
Die Frist des Einreiseverbotes – ausgehend vom Wortlaut des § 53 Abs. 4 FPG – hat sohin mit Ablauf dieses Tages (30.10.2019) zu laufen begonnen. Die Frist des Einreiseverbotes – ausgehend vom Wortlaut des Paragraph 53, Absatz 4, FPG – hat sohin mit Ablauf dieses Tages (30.10.2019) zu laufen begonnen.
Dem Gesetzgeber kann nicht zugesonnen werden, dass er jenen Drittstaatsangehörigen, die eine gemäß § 55 FrPolG 2005 festgesetzte Frist einhalten, die Rechtswohltat einer Verkürzung oder Aufhebung des Einreiseverbotes ermöglichen, hingegen jene Drittstaatsangehörigen, die ihrer (mangels Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise gegebenen) Verpflichtung zur "unverzüglichen" Ausreise nach § 52 Abs. 8 erster Satz FrPolG 2005 nachgekommen sind, davon ausschließen wollte. Vielmehr spricht der Zweck der in § 60 Abs. 1 und 2 FrPolG 2005 normierten Voraussetzung einer fristgerechten Ausreise, die Effektuierung von Rückkehrentscheidungen und Einreiseverboten zu fördern, dafür, davon alle Fälle erfasst zu sehen, in denen die Ausreise in zeitlicher Hinsicht rechtzeitig erfolgt ist - sei es durch Einhaltung einer festgesetzten Frist für die freiwillige Ausreise, sei es durch unverzügliche Ausreise, wenn eine solche Frist nicht festgesetzt wurde (vgl. VwGH vom 25.10.2023, Zl. Ra 2023/21/0121).Dem Gesetzgeber kann nicht zugesonnen werden, dass er jenen Drittstaatsangehörigen, die eine gemäß Paragraph 55, FrPolG 2005 festgesetzte Frist einhalten, die Rechtswohltat einer Verkürzung oder Aufhebung des Einreiseverbotes ermöglichen, hingegen jene Drittstaatsangehörigen, die ihrer (mangels Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise gegebenen) Verpflichtung zur "unverzüglichen" Ausreise nach Paragraph 52, Absatz 8, erster Satz FrPolG 2005 nachgekommen sind, davon ausschließen wollte. Vielmehr spricht der Zweck der in Paragraph 60, Absatz eins und 2 FrPolG 2005 normierten Voraussetzung einer fristgerechten Ausreise, die Effektuierung von Rückkehrentscheidungen und Einreiseverboten zu fördern, dafür, davon alle Fälle erfasst zu sehen, in denen die Ausreise in zeitlicher Hinsicht rechtzeitig erfolgt ist - sei es durch Einhaltung einer festgesetzten Frist für die freiwillige Ausreise, sei es durch unverzügliche Ausreise, wenn eine solche Frist nicht festgesetzt wurde vergleiche VwGH vom 25.10.2023, Zl. Ra 2023/21/0121).
Der BF hatte sohin mehrjährig die Möglichkeit seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachzukommen (Rechtskraft des Bescheides vom 22.04.2016 am 24.01.2017). Dieser Verpflichtung ist der BF zu keinem Zeitpunkt nachgekommen, weshalb am 17.10.2019 neuerlich eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot erlassen, der BF am 18.10.2019 in Schubhaft genommen und er schlussendlich am 30.10.2019 abgeschoben wurde. Die erste Voraussetzung der Verkürzung bzw. Aufhebung eines Einreiseverbot, nämlich die fristgerechte Ausreise, ist daher bereits nicht erfüllt. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der BF auch nicht mehr als die Hälfte des erlassenen Einreiseverbots, das wären 5 Jahre, im Ausland verbracht hat.
Die Voraussetzungen für die Aufhebung bzw. Verkürzung des erlassenen Einreiseverbots liegen nicht vor.
Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. ist daher als unbegründet abzuweisen.Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. ist daher als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Wenngleich die Vertreterin des BF in ihrer Beschwerde Spruchpunkt II. nicht ausdrücklich in Beschwerde zog und lediglich „Beschwerde gegen das Einreiseverbot“ erhob, ist dem Anbringen einer Partei, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt. 3.3.1. Wenngleich die Vertreterin des BF in ihrer Beschwerde Spruchpunkt römisch zwei. nicht ausdrücklich in Beschwerde zog und lediglich „Beschwerde gegen das Einreiseverbot“ erhob, ist dem Anbringen einer Partei, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Parteierklärungen nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, d.h. es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens ist die Absicht der Partei zu erforschen. Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt (vgl. VwGH vom 09.10.2025, Ra 2024/13/0115).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Parteierklärungen nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, d.h. es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens ist die Absicht der Partei zu erforschen. Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt vergleiche VwGH vom 09.10.2025, Ra 2024/13/0115).
3.3.2. In casu ist daher davon auszugehen, dass Spruchpunkt II. des Bescheides vom 09.01.2026 ebenfalls in Beschwerde gezogen ist. 3.3.2. In casu ist daher davon auszugehen, dass Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides vom 09.01.2026 ebenfalls in Beschwerde gezogen ist.
3.3.3. § 78 AVG lautet:3.3.3. Paragraph 78, AVG lautet:
"§ 78. (1) Den Parteien können in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. Wenn ein im Verwaltungsverfahren als Partei auftretender Rechtsträger zur Vollziehung der Gesetze berufen ist, so unterliegt er insoweit der Verpflichtung zur Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben nicht, als die Amtshandlung eine unmittelbare Voraussetzung der dem Rechtsträger obliegenden Vollziehung der Gesetze bildet. Die Gebietskörperschaften unterliegen ferner der Verpflichtung zur Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe nicht, wenn diese der als Partei einschreitenden Gebietskörperschaft zufließen würde.
(2) Für das Ausmaß der Bundesverwaltungsabgaben sind, abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen, durch Verordnung der Bundesregierung zu erlassende Tarife maßgebend, in denen die Abgaben mit festen Ansätzen, die nach objektiven Merkmalen abgestuft sein können, bis zum Höchstbetrag von 1 090 Euro im einzelnen Fall festzusetzen sind.
(3) Das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung richtet sich nach den auf Grund des Finanz-Verfassungsgesetzes und des Finanzausgleichsgesetzes bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften.
(4) Die Bundesverwaltungsabgaben sind von der Behörde einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die deren Aufwand zu tragen hat.
(5) Die Art der Einhebung ist für die Bundesbehörden durch Verordnung der Bundesregierung, für die Behörden der Länder und Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung zu regeln."
Gemäß § 1. Abs. 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 (BVwAbgV) haben die Parteien für jede Verleihung einer Berechtigung oder für sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen, die von Behörden im Sinne des Art. VI Abs. 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen oder infolge Säumnis einer solchen Behörde vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommen wurden, in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung - abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen - die gemäß dem Abschnitt II festgesetzten Verwaltungsabgaben zu entrichten.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 (BVwAbgV) haben die Parteien für jede Verleihung einer Berechtigung oder für sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen, die von Behörden im Sinne des Artikel römisch sechs, Absatz eins, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen oder infolge Säumnis einer solchen Behörde vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommen wurden, in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung - abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen - die gemäß dem Abschnitt römisch zwei festgesetzten Verwaltungsabgaben zu entrichten.
Gemäß Tarif A Z 2 BVwAbgV sind für sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet, EUR 6,50 zu entrichten.Gemäß Tarif A Ziffer 2, BVwAbgV sind für sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet, EUR 6,50 zu entrichten.
3.3.4. In Ermangelung eines vorliegenden Behebungs- bzw. Verkürzungstatbestandes im Hinblick auf das seinerzeit gegen den BF ausgesprochene Einreiseverbot ist sohin vom Vorliegen eines verfahrensgegenständlichen wesentlichen privaten Interesses des BF auszugehen, weshalb die Voraussetzung für die Auslösung einer Gebührenschuld in der Höhe von € 6,50 iSd. § 78 AVG iVm. § 1 Abs. 1 iVm. Tarif A Z 2 BVwAbgV vorliegt.3.3.4. In Ermangelung eines vorliegenden Behebungs- bzw. Verkürzungstatbestandes im Hinblick auf das seinerzeit gegen den BF ausgesprochene Einreiseverbot ist sohin vom Vorliegen eines verfahrensgegenständlichen wesentlichen privaten Interesses des BF auszugehen, weshalb die Voraussetzung für die Auslösung einer Gebührenschuld in der Höhe von € 6,50 iSd. Paragraph 78, AVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Tarif A Ziffer 2, BVwAbgV vorliegt.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. ist sohin ebenfalls als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. ist sohin ebenfalls als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
3.4.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. 3.4.1. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung – unter anderem – entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung – unter anderem – entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.
3.4.2. Der Sachverhalt erscheint aufgrund der Aktenlage geklärt und war durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von keiner weiteren Klärung auszugehen. Es war bereits aus der Aktenlage ersichtlich, dass der BF nicht fristgerecht aus dem Bundesgebiet ausgereist ist, sondern in seinen Herkunftsstaat abgeschoben wurde. Vor diesem Hintergrund konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Da die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war, ist die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Da die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war, ist die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als