Entscheidungsdatum
27.02.2026Norm
BFA-VG §22a Abs1 Z3Spruch
,
W150 2310203-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit REPUBLIK TÜRKIYE, vertreten durch RA Mag. Hubert Wagner, LL.M., Wattmanngasse 8/6, 1130 Wien, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2025, Zl. XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit REPUBLIK TÜRKIYE, vertreten durch RA Mag. Hubert Wagner, LL.M., Wattmanngasse 8/6, 1130 Wien, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2025, Zl. römisch 40 , sowie die Anhaltung in Schubhaft zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG, § 76 Abs. 2 Z 2 iVm § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 9 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 9, FPG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG, § 76 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 9 FPG wird festgestellt, dass die Anhaltung der beschwerdeführenden Partei in Schubhaft vom 31.03.2025 bis zum 05.04.2025 rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 9, FPG wird festgestellt, dass die Anhaltung der beschwerdeführenden Partei in Schubhaft vom 31.03.2025 bis zum 05.04.2025 rechtmäßig war.
III. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG iVm § 1 Z 3 und 4 VwG-AufwErsV, hat die beschwerdeführenden Partei dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und 4 VwG-AufwErsV, hat die beschwerdeführenden Partei dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 3, VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge auch: „BF“) stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 06.03.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 07.03.2022 erfolgte seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
3. Die niederschriftliche Einvernahme des BF erfolgte am 16.05.2023 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: „BFA“ oder „belangte Behörde“).
4. Mit Bescheid des BFA vom 18.08.2023, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht eingeräumt (Spruchpunkt II.). Ebenso erhielt der BF keine Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“ im Sinne des § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde ihn gegen des Weiteren eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde auch ausgesprochen, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). § 55 Abs. 1 - Abs. 3 FPG folgend wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). 4. Mit Bescheid des BFA vom 18.08.2023, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht eingeräumt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ebenso erhielt der BF keine Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“ im Sinne des Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde ihn gegen des Weiteren eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde auch ausgesprochen, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Paragraph 55, Absatz eins, - Absatz 3, FPG folgend wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).
5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 20.09.2023 Beschwerde.
6. Mit Erkenntnis vom 22.01.2025, ausgefertigt am 23.01.2025, GZ L502 2281662-1/10E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 18.08.2023, Zl. XXXX , durch das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch: „BVwG“) vollinhaltlich abgewiesen. 6. Mit Erkenntnis vom 22.01.2025, ausgefertigt am 23.01.2025, GZ L502 2281662-1/10E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 18.08.2023, Zl. römisch 40 , durch das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch: „BVwG“) vollinhaltlich abgewiesen.
7. Mittels Amtsvermerk des BFA vom 04.03.2025 wurde festgestellt, dass die gegenüber dem BF bestehende Rückkehrentscheidung durchsetzbar und durchführbar sei und gemäß den Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Z 1 - Z 4 FPG die Abschiebung in seinen Herkunftsstaat zulässig sei. 7. Mittels Amtsvermerk des BFA vom 04.03.2025 wurde festgestellt, dass die gegenüber dem BF bestehende Rückkehrentscheidung durchsetzbar und durchführbar sei und gemäß den Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, - Ziffer 4, FPG die Abschiebung in seinen Herkunftsstaat zulässig sei.
8. Der Verwaltungsgerichtshof wies mit Beschluss vom 06.03.2025 den seitens des BF gestellten Antrag auf Verfahrenshilfe ab.
9. Am 17.03.2025 erging gegenüber dem BF ein Festnahmeauftrag zum Zwecke der Abschiebung nach § 34 Abs. 3 Z 3 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG. Der Festnahmezeitpunkt wurde mit 29.03.2025 um 05:00 Uhr festgesetzt. 9. Am 17.03.2025 erging gegenüber dem BF ein Festnahmeauftrag zum Zwecke der Abschiebung nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG. Der Festnahmezeitpunkt wurde mit 29.03.2025 um 05:00 Uhr festgesetzt.
10. Der BF wurde am 29.03.2025 über seine bevorstehende Abschiebung nachweislich durch Übergabe der diesbezüglichen Information des BFA in Kenntnis gesetzt.
11. Am 29.03.2025 brachte die frühere Rechtsvertretung des BF per E-Mail an das BFA eine Maßnahmenbeschwerde gegen seine Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft und die weitere Anhaltung des BF ein. In der Nachricht wurde weiters darauf hingewiesen, dass über den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe für die Erhebung eines außerordentlichen Rechtsmittels noch nicht entschieden wurde. Zudem habe der BF neue Asylgründe, sodass hiermit ein Folgeantrag auf Gewährung von internationalem Schutz gestellt werde.
12. Die für 31.03.2025 angesetzte Abschiebung musste wegen der Weigerung des BF, sich der Sicherheitskontrolle zu unterziehen, abgebrochen werden. Der BF wurde sodann wieder ein Polizeianhaltezentrum rücküberstellt.
13. Am 31.03.2025 wurde vor dem BFA die niederschriftliche Videoeinvernahme des BF zur Prüfung von Sicherungsmaßnahmen durchgeführt.
14. Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 31.03.2025, Zl. XXXX , wurde über den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG angeordnet. 14. Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 31.03.2025, Zl. römisch 40 , wurde über den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG angeordnet.
Dieser Bescheid wurde dem BF am gleichen Tage persönlich übergeben.
15. Mit Schreiben des BFA vom 01.04.2025, welches der BF am selben Tage ausgehändigt bekam, wurde ihm seine bevorstehende Abschiebung zur Kenntnis gebracht.
16. Mit Schriftsatz vom 02.04.2025 brachte der BF über seine nunmehrige Rechtsvertretung Beschwerde gegen seine Inschubhaftnahme und die weitere Anhaltung in Schubhaft ein.
17. Am 03.04.2025 fand ein erneuter Abschiebeversuch hinsichtlich des BF statt, der wiederum abgebrochen wurde. Der BF weigerte sich, sich im Flugzeug anzuschnallen und hinderte auch die ihn eskortierenden Sicherheitsorgane daran, den Sicherheitsgurt bei ihm anzulegen.
18. Die belangte Behörde erstattete mit Schreiben vom 04.04.2025 eine ergänzende Stellungnahme zum Sachverhalt.
19. Die begleitete Abschiebung des BF wurde schließlich am 05.04.2025 auf dem Luftwege vorgenommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest, womit auch der oben dargelegte Verfahrensgang zur Vermeidung von Wiederholungen zur Feststellung erhoben wird.
1.2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft:
1.2.1. Die Identität des BF steht fest. Er besitzt die im Spruch genannte Identität (Namen und Geburtsdatum), ist türkischer Staatsangehöriger und volljährig. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Weiters ist der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.
1.2.3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.08.2023, Zl. XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen und ihm gegenüber eine Rückkehrentscheidung erlassen. 1.2.3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.08.2023, Zl. römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen und ihm gegenüber eine Rückkehrentscheidung erlassen.
Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde wies das BVwG mit Erkenntnis vom 22.01.2025, ausgefertigt am 23.01.2025, GZ L502 2281662-1/10E, ab.
Die gegenüber dem BF erlassene Rückkehrentscheidung ist seit 23.01.2025 rechtskräftig, durchsetzbar und durchführbar.
Die Abschiebung des BF war im Zeitpunkt seiner Inschubhaftnahme faktisch möglich und eine Effektuierung erschien innerhalb der gesetzlichen Frist als absehbar.
1.2.4. Zwischen 31.03.2025 und 05.04.2025 befand sich der BF durchgängig in Schubhaft. Die begleitete Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat erfolgte am 05.04.2025 auf dem Luftwege.
1.2.5. Im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme und der Anhaltung in Schubhaft bis zu seiner Entlassung war der BF haft- und prozessfähig. Er hatte in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. Der BF leidet an keinen lebensgefährlichen Erkrankungen.
1.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit:
1.3.1. Gegen den BF bestand im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme am 31.03.2025 und der darauffolgenden Anhaltung in Schubhaft eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung.
1.3.2. Der BF missachtete die nach Beendigung seines Verfahrens auf internationalen Schutz bestehende Ausreiseverpflichtung und zeigte sich nicht rückkehrwillig.
Die mit 31.03.2025 und 03.04.2025 geplanten Abschiebeversuche scheiterten beide Male an der mangelnden Kooperationsbereitschaft des BF.
1.3.3. In Österreich ist der BF strafgerichtlich unbescholten.
1.3.4. Ab 01.12.2022 bis zum 10.03.2025 ging der BF einer legalen Erwerbstätigkeit in Österreich nach.
Seit seiner Einreise in das Bundesgebiet war der BF durchgehend behördlich gemeldet.
Er hat grundlegende Kenntnisse der deutschen Sprache.
Im österreichischen Bundesgebiet verfügt der BF über keine familiären oder maßgeblichen sozialen Anknüpfungspunkte.
Insgesamt besteht keine erhebliche Integrationsverfestigung des BF in Österreich.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die vom BFA vorgelegten Akten, in den das Asylverfahren des BF betreffenden Akt zur GZ 2281662-1, das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), das Zentrale Melderegister (ZMR), das Strafregister sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres (ADVW).
2.1. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt und dem Verfahrensgang:
Der Verfahrensgang ist den Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und der entscheidungsrelevante Sachverhalt zudem unbestritten, sodass diese den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten.
2.2. Zur Person der BF und den Voraussetzungen der Schubhaft:
2.2.1. Die Identität des BF konnte aufgrund des im gegenständlichen Akt in Kopie und der belangten Behörde im Original vorgelegten türkischen Personalausweises festgestellt werden. Aus diesem Ausweisdokument ist auch die Volljährigkeit des BF abzulesen.
Auf dem amtswegig eingeholten IZR-Auszug vom 28.08.2025 geht hervor, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und ihm weder der Status des Asylberechtigten noch jener des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.
2.2.2. Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 18.08.2023, Zl. XXXX den Antrag des BF auf internationalen Schutz vollumfänglich ab. Er erhob gegen diese Entscheidung Beschwerde beim BVwG, welche mit Erkenntnis vom 22.01.2025, ausgefertigt am 23.01.2025, GZ L502 2281662-1/10E, abgewiesen wurde. Die Rückkehrentscheidung ist folglich seit dem 23.01.2025 rechtskräftig. 2.2.2. Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 18.08.2023, Zl. römisch 40 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vollumfänglich ab. Er erhob gegen diese Entscheidung Beschwerde beim BVwG, welche mit Erkenntnis vom 22.01.2025, ausgefertigt am 23.01.2025, GZ L502 2281662-1/10E, abgewiesen wurde. Die Rückkehrentscheidung ist folglich seit dem 23.01.2025 rechtskräftig.
Ein Folgeantrag auf internationalen Schutz wurde seitens des BF nicht gestellt.
Im Aktenvermerk des BFA vom 04.03.2025 wurde weiters festgehalten, dass keine berücksichtigungswürdigen Umstände bestehen, die einer Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden.
Daher konnte festgestellt werden, dass bei der Inschubhaftnahme des BF zur Sicherung der Abschiebung eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung bestand.
2.2.3. Die Dauer der Anhaltung des BF in Schubhaft konnte basierend auf den Angaben im Auszug aus der ADVW vom 07.04.2025 festgestellt werden. Die Feststellung zur erfolgten begleiteten Abschiebung des BF am 05.04.2025 stützt sich auf den Abschiebebericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom selben Tage.
2.2.4. Im gesamten Verfahren sind keine tragfähigen Anhaltspunkte hervorgekommen, welche auf etwaige gesundheitliche Beeinträchtigungen des BF hindeuten. Er wurde in Schubhaft bzw. vor seiner Abschiebung einer medizinischen Untersuchung unterzogen. Das diesbezüglich erstellte amtsärztliche Gutachten sowie die Amtsbescheinigung vom 04.04.2025 weisen die vollständige Flugtauglichkeit und einen intakten Gesamtgesundheitszustand des BF aus.
2.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit:
2.3.1. Wie bereits unter Punkt 2.2.2. ausgeführt, bestand im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme des BF eine rechtskräftige, damit durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung.
2.3.2. Seit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens des BF bestand seinerseits die Verpflichtung, das österreichische Bundesgebiet zu verlassen. Dieser Ausreiseverpflichtung kam der BF nachweislich nicht nach.
Er wurde sodann am 29.03.2025 aufgrund eines ihm gegenüber am 17.03.2025 ergangenen und im Akt aufliegenden Festnahmeauftrages des BFA festgenommen. Laut Auszug aus der ADVW befand er sich zunächst in Verwaltungsverwahrungshaft, am 31.03.2025 erließ die belangte Behörde sodann den verfahrensgegenständlichen Mandatsbescheid, Zl. XXXX , zur Verhängung der Schubhaft. Er wurde sodann am 29.03.2025 aufgrund eines ihm gegenüber am 17.03.2025 ergangenen und im Akt aufliegenden Festnahmeauftrages des BFA festgenommen. Laut Auszug aus der ADVW befand er sich zunächst in Verwaltungsverwahrungshaft, am 31.03.2025 erließ die belangte Behörde sodann den verfahrensgegenständlichen Mandatsbescheid, Zl. römisch 40 , zur Verhängung der Schubhaft.
Des Weiteren stellte der BF keinen Folgeantrag auf internationalen Schutz, dessen Erledigung noch offen wäre. Das diesbezügliche schriftliche Vorbringen der Rechtsvertretung des BF vom 29.03.2025, wonach der BF neue Asylgründe habe und hiermit in seinem Namen ein Folgeantrag auf Gewährung von internationalem Schutz gestellt werde, vermochte an der Durchsetzbarkeit und Durchführbarkeit der bestehenden Rückkehrentscheidung nichts zu ändern.
Laut dem Abschiebebericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 31.03.2025 verweigerte der BF das Einsteigen in das Flugzeug, sodass die Abschiebung letztlich nicht durchgeführt werden konnte und der BF wieder ein Polizeianhaltezentrum verbracht wurde. Auch der zweite Abschiebeversuch scheiterte gemäß der hierzu erstatteten Meldung der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 03.04.2025 an der mangelnden Kooperationsbereitschaft des BF, nachdem er sich weigerte, den Sicherungsgurt im Flugzeug selbst anzulegen bzw. diesen durch die anwesenden Sicherheitsorgane fixieren zu lassen.
Im Übrigen zeigte sich die Rückkehrunwilligkeit des BF darin, dass er diese in seiner am 31.03.2025 erfolgten niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde explizit verneinte. Zudem wurde im Amtsvermerk des BFA vom 04.03.2025 zur geplanten Abschiebung angeführt, dass im Zuge des verpflichtenden Rückkehrberatungsgespräches vom 04.02.2025 ebenfalls festgehalten worden sei, dass der BF nicht freiwillig in seinen Herkunftsstaat ausreisen wolle.
2.3.3. Dem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug vom 28.08.2025 ist zu entnehmen, dass der BF in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist.
2.3.4. Laut der im Akt aufliegenden Auskunft der Sozialversicherung vom 31.03.2025 war der BF zwischen 01.12.2022 und 10.03.2025 durchgängig als Arbeiter erwerbstätig gemeldet.
Im ZMR-Auszug vom 28.08.2025 ist nachgewiesen, dass der BF seiner behördlichen Meldeverpflichtung nachkam.
Aufgrund dessen, dass der BF mit der für die Beschwerdeverhandlung am 13.12.2024 bestellte Dolmetscherin seinen Angaben nach nicht in der türkischen Sprache kommunizieren konnte, wurde die mündliche Verhandlung auf Deutsch geführt. Daher konnte festgestellt werden, dass der BF in der Lage ist, sich in der deutschen Sprache zu verständigen.
Basierend auf den Aussagen des BF in der niederschriftlichen Einvernahme vom 16.05.2023 und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 13.12.2024 konnte festgestellt werden, dass er keine familiären Bindungen im Bundesgebiet aufweist. Seine gesamte Kernfamilie lebt seinen Angaben nach weiterhin in der Türkei. Weitere berücksichtigungswürdige soziale Anknüpfungspunkte sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A) I.-II.:3.1. Zu Spruchteil A) römisch eins.-II.:
3.1.1. §§ 76, 77 und 80 FPG, § 22a Abs. 2 und Abs. 3 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl BFA-VG sowie Art. 2 und 15 der RL 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) lauten auszugsweise:3.1.1. Paragraphen 76, 77 und 80 FPG, Paragraph 22 a, Absatz 2 und Absatz 3, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl BFA-VG sowie Artikel 2 und 15 der RL 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) lauten auszugsweise:
„Schubhaft
§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. 3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. (2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, (3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt; 4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde; 5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. (4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“ (6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann