Entscheidungsdatum
27.02.2026Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
,
W150 2286426-1/21E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KLEIN über die Beschwerde von Frau XXXX , geboren am XXXX 1988, Staatsangehörigkeit Königreich Marokko, vertreten durch RA Dr. Gregor Klammer, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.02.2024, Zahl XXXX , sowie der Anhaltung in Schubhaft von 10.02.2024 bis 14.02.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KLEIN über die Beschwerde von Frau römisch 40 , geboren am römisch 40 1988, Staatsangehörigkeit Königreich Marokko, vertreten durch RA Dr. Gregor Klammer, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.02.2024, Zahl römisch 40 , sowie der Anhaltung in Schubhaft von 10.02.2024 bis 14.02.2024 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen. römisch zwei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.
III. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG iVm § 1 Z 3 und 4 VwG-AufwErsV, hat die beschwerdeführenden Partei dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und 4 VwG-AufwErsV, hat die beschwerdeführenden Partei dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden auch: „BF“) reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 13.09.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 14.09.2021 fanden sowohl die Erstbefragung der BF vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes als auch ihre niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: „BFA“ oder „belangte Behörde“) statt.
3. Am 30.09.2021 wurde die BF vor dem BFA ergänzend zu ihrem Antrag auf internationalen Schutz befragt.
4. Mit Bescheid des BFA vom 11.11.2021, GZ XXXX wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde ihr der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Weiters wurde der BF keine Aufenthaltsberechtigung im Sinne des § 57 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV). Gleichzeitig wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Marokko zulässig sei (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1, Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). § 55 Abs. 1a FPG folgend wurde der BF keine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VII.). Überdies wurde ihr gegenüber nach § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein einjähriges Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt VIII.). 4. Mit Bescheid des BFA vom 11.11.2021, GZ römisch 40 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde ihr der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters wurde der BF keine Aufenthaltsberechtigung im Sinne des Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Marokko zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Paragraph 55, Absatz eins a, FPG folgend wurde der BF keine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch sieben.). Überdies wurde ihr gegenüber nach Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein einjähriges Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt römisch acht.).
Dieser Bescheid wurde der BF am 15.11.2021 persönlich zugestellt.
5. Gegen diesen Bescheid erhob die BF m Wege ihrer Rechtsvertretung mit Schreiben vom 03.12.2021 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden auch: „BVwG“).
6. Mit Erkenntnis des BVwG vom 16.12.2021, GZ I412 2249098-1/4E, wurde die Beschwerde gegen den vollumfänglich abweisenden Bescheid des BFA vom 11.11.2021, GZ XXXX , als unbegründet abgewiesen, jedoch das über die BF verhängte einjährige Einreiseverbot ersatzlos behoben. 6. Mit Erkenntnis des BVwG vom 16.12.2021, GZ I412 2249098-1/4E, wurde die Beschwerde gegen den vollumfänglich abweisenden Bescheid des BFA vom 11.11.2021, GZ römisch 40 , als unbegründet abgewiesen, jedoch das über die BF verhängte einjährige Einreiseverbot ersatzlos behoben.
7. Im Wege ihrer Rechtsvertretung stellte die BF am 11.03.2022 einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach § 46a FPG. 7. Im Wege ihrer Rechtsvertretung stellte die BF am 11.03.2022 einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach Paragraph 46 a, FPG.
8. Das BFA erließ gegenüber der BF am 19.10.2022 gemäß § 46 Abs. 2a, Abs. 2b FPG iVm § 19 AVG im Zusammenhang mit der Erlangung eines Ersatzreisedokuments einen Mitwirkungsbescheid, GZ XXXX . 8. Das BFA erließ gegenüber der BF am 19.10.2022 gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a,, Absatz 2 b, FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG im Zusammenhang mit der Erlangung eines Ersatzreisedokuments einen Mitwirkungsbescheid, GZ römisch 40 .
Dieser Bescheid wurde der Rechtsvertretung der BF am 21.10.2022 zugestellt.
9. Mittels diplomatischer Note der marokkanischen Botschaft vom 30.05.2023 wurde die Identifikation der BF als marokkanische Staatsangehörige bekannt gegeben.
10. Am 01.06.2023 erging gegenüber der BF die Verfahrensanordnung des BFA, wonach sie gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG verpflichtet sei, bis zum 30.06.2023 ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen. 10. Am 01.06.2023 erging gegenüber der BF die Verfahrensanordnung des BFA, wonach sie gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG verpflichtet sei, bis zum 30.06.2023 ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.
11. Laut Aktenvermerk der Landespolizeidirektion Wien vom 15.06.2023 konnte die Verfahrensanordnung das verpflichtende Rückkehrgespräch betreffend der BF an ihrer Meldeadresse nicht zugestellt werden. Sodann wurde eine amtliche Abmeldung der BF veranlasst.
12. Am 16.06.2023 wurde gegenüber der BF seitens des BFA ein auf § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG gestützter Festnahmeauftrag zur geplanten Anordnung der Abschiebung erlassen. 12. Am 16.06.2023 wurde gegenüber der BF seitens des BFA ein auf Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG gestützter Festnahmeauftrag zur geplanten Anordnung der Abschiebung erlassen.
13. Am 16.08.2023 erließ das BFA einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 FPG aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen hinsichtlich der BF. 13. Am 16.08.2023 erließ das BFA einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, FPG aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen hinsichtlich der BF.
14. Am 09.02.2024 wurde die BF voran Organwalter der Landespolizeidirektion Wien in einer Wohnung im 6. Wiener Gemeindebezirk aufgegriffen und sodann in Vollziehung eines bestehenden Festnahmeauftrages in Verwaltungsverwahrungshaft überstellt.
15. Am 10.02.2024 wurde die BF vor dem BFA zum Sicherungsbedarf zur Anordnung der Schubhaft und der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einvernommen.
16. Mit verfahrensgegenständlichem Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 10.02.2024, GZ XXXX , wurde über die BF Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG zur Sicherung der Abschiebung verhängt. 16. Mit verfahrensgegenständlichem Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 10.02.2024, GZ römisch 40 , wurde über die BF Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
17. Das BFA stellte mit Aktenvermerk vom 10.02.2024 fest, dass die Rückkehrentscheidung durchsetzbar und durchführbar und somit gemäß den Voraussetzungen in § 46 Abs. 1 Z 1 – Z 4 FPG die Abschiebung der BF nach Marokko zulässig sei. 17. Das BFA stellte mit Aktenvermerk vom 10.02.2024 fest, dass die Rückkehrentscheidung durchsetzbar und durchführbar und somit gemäß den Voraussetzungen in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, – Ziffer 4, FPG die Abschiebung der BF nach Marokko zulässig sei.
18. Die BF stellte über ihre Rechtsvertretung am 12.02.2024 per E-Mail an das BFA einen Antrag nach § 55 AsylG. 18. Die BF stellte über ihre Rechtsvertretung am 12.02.2024 per E-Mail an das BFA einen Antrag nach Paragraph 55, AsylG.
19. Im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung brachte die BF mit Schriftsatz vom 13.02.2024 Beschwerde gegen ihre Inschubhaftnahme gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG beim BVwG ein. 19. Im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung brachte die BF mit Schriftsatz vom 13.02.2024 Beschwerde gegen ihre Inschubhaftnahme gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG beim BVwG ein.
20. Die BF wurde durch das BFA am 14.02.2024 zur Aufenthaltsprüfung und der Regelung ihrer Ausreise einvernommen.
21. Die BF wurde am 14.02.2024 wegen Wegfall des Haftgrundes aus der Schubhaft entlassen.
22. Die belangte Behörde erstattete mit Schreiben vom 15.02.2024 eine Stellungnahme zur anhängigen Schubhaftbeschwerde der BF.
23. Zu dem zunächst per E-Mail beim BFA beantragten Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG erging mit Schreiben vom 21.02.2024 sowie vom 28.02.2024 seitens der belangten Behörde jeweils ein Verbesserungsauftrag an die BF. 23. Zu dem zunächst per E-Mail beim BFA beantragten Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG erging mit Schreiben vom 21.02.2024 sowie vom 28.02.2024 seitens der belangten Behörde jeweils ein Verbesserungsauftrag an die BF.
24. Laut Aktenvermerk des BFA vom 28.02.2024 wurde der geplante Abschiebeflug storniert. Begründend wurde dazu angegeben, dass aufgrund der Schwangerschaft der BF und ihrer traditionell geschlossenen Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger nicht mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die marokkanischen Behörden gerechnet werden könne.
25. Die BF brachte sodann mit 08.03.2024 schriftlich einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK beim BFA ein. 25. Die BF brachte sodann mit 08.03.2024 schriftlich einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK beim BFA ein.
26. Am 14.03.2024 wurde die BF zu ihrem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach Art. 8 EMRK niederschriftlich vor dem BFA befragt. 26. Am 14.03.2024 wurde die BF zu ihrem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach Artikel 8, EMRK niederschriftlich vor dem BFA befragt.
27. Das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden auch: „BVwG“) führte am 19.02.2024 eine mündliche Verhandlung zur gegenständlichen Schubhaftbeschwerde durch, an welcher die BF, ihre Rechtsvertretung, eine Vertreterin der belangten Behörde sowie ein Zeuge teilnahmen.
28. Mit Bescheid des BFA vom 31.05.2024, GZ XXXX wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegenüber der BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Weiters wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Marokko zulässig sei (Spruchpunkt III.). § 55 Abs. 1-3 FPG folgend wurde ihr eine vierzehntägige Frist ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung zur freiwilligen Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt IV). 28. Mit Bescheid des BFA vom 31.05.2024, GZ römisch 40 wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegenüber der BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Marokko zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Paragraph 55, Absatz eins -, 3, FPG folgend wurde ihr eine vierzehntägige Frist ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung zur freiwilligen Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch vier).
29. Gegen den Bescheid des BFA vom 31.05.2024, GZ XXXX , mit welchem der Antrag der BF auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG abgewiesen und ihr gegenüber eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, erhob die BF durch ihre Rechtsvertretung vollumfänglich Beschwerde an das BVwG. 29. Gegen den Bescheid des BFA vom 31.05.2024, GZ römisch 40 , mit welchem der Antrag der BF auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG abgewiesen und ihr gegenüber eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, erhob die BF durch ihre Rechtsvertretung vollumfänglich Beschwerde an das BVwG.
30. Mit Bescheid des BFA vom 31.05.2024, GZ XXXX , wurde der Antrag der BF auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 11.03.2022 gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen. 30. Mit Bescheid des BFA vom 31.05.2024, GZ römisch 40 , wurde der Antrag der BF auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 11.03.2022 gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen.
Dieser Bescheid wurde von der BF am 24.10.2022 behoben.
31. Mit Erkenntnis des BVwG vom 03.10.2024, GZ I422 2249098-2/8E, wurde der BF gemäß §§ 54, 55, Abs. 1, 58 Abs. 2 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von 12 Monaten erteilt. 31. Mit Erkenntnis des BVwG vom 03.10.2024, GZ I422 2249098-2/8E, wurde der BF gemäß Paragraphen 54, 55,, Absatz eins, 58, Absatz 2, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt und dem Verfahrensgang:
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird der oben dargelegte Verfahrensgang zur Feststellung erhoben.
1.2. Zur Person der BF und den Voraussetzungen der Schubhaft:
1.2.1. Die Identität der BF steht fest. Sie ist volljährige marokkanische Staatsbürgerin; im Bundesgebiet kommt ihr weder der Status des Asylberechtigten noch jener des subsidiär Schutzberechtigten zu. Sie verfügt in Österreich über eine Niederlassungsbewilligung, welche noch bis einschließlich 04.10.2026 gültig ist.
1.2.2. Gegen die BF bestand im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme und während der Anhaltung in Haft eine aufrechte, durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung.
1.2.3. Ab dem 10.02.2024 befand sich die BF durchgehend in Schubhaft, aus der sie am 14.02.2024 entlassen wurde.
1.2.4. Im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme war die BF in der 11. Woche schwanger. Während der Anhaltung in Schubhaft war sie haft- und prozessfähig. Die BF litt an keinen gravierenden physischen und psychischen Erkrankungen. Sie hatte während der Haft zudem durchgängig Zugang zu etwaig benötigter medizinischer Versorgung.
1.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit:
1.3.1. Nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens über ihren Antrag auf internationalen Schutz kam die BF ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach. Seit ihrer Einreise war die BF nicht durchgehend im Bundesgebiet gemeldet und kooperierte nicht mit den österreichischen Behörden.
1.3.2. Die Wahrscheinlichkeit eines Untertauchens war trotz bereits eingetretener Schwangerschaft gegeben.
1.3.3. Sämtliche Angehörige der Kernfamilie der BF lebten Zeitpunkt der Inschubhaftnahme in ihrem Herkunftsstaat.
Die BF schloss nach traditionell islamischem Ritus am 30.01.2023 eine Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger, mit dem sie zuvor keine Beziehung führte. Auch nach der Eheschließung bestand nie ein gemeinsamer Haushalt mit ihrem Partner.
Am 06.09.2024 brachte die BF ein Kind zur Welt, für welches ihr Partner die Vaterschaft anerkannt hat und als Vater in der Geburtsurkunde eingetragen wurde.
In Österreich war die BF für etwa sechs Monate als Arbeiterin beschäftigt und ging für weitere sechs Monate einer geringfügigen Beschäftigung nach. Über eigene Existenzmittel, welche notwendige Lebensbedürfnisse abzudecken vermögen, verfügte sie bei Schubhaftverhängung ebenso wenig.
Die BF wies nur rudimentäre Kenntnisse der deutschen Sprache auf.
Insgesamt bestand hinsichtlich der BF bezogen auf das Bundesgebiet keine berücksichtigungswürdige Integrationsverfestigung in familiärer, sozialer, wirtschaftlicher oder kultureller Hinsicht.
1.3.4. Die BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.3.5. Die Anhaltung in Schubhaft führte für die BF – trotz aufrechter Schwangerschaft – zu keiner übermäßigen gesundheitlichen Belastung oder zu einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes. Ihr standen im Polizeianhaltezentrum außerdem durchwegs medizinische Unterstützung und ausreichende Versorgung zur Verfügung.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die vom BFA vorgelegten Akten sowie in die Akten hinsichtlich des Asylverfahrens der BF zur GZ I412 2249098-1 sowie betreffend das Verfahren nach § 55 AsylG zur GZ I422 2249098-2. Weiters wurde Einsicht in das Zentrale Melderegister (ZMR), das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), das Strafregister sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres (ADVW) genommen. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die vom BFA vorgelegten Akten sowie in die Akten hinsichtlich des Asylverfahrens der BF zur GZ I412 2249098-1 sowie betreffend das Verfahren nach Paragraph 55, AsylG zur GZ I422 2249098-2. Weiters wurde Einsicht in das Zentrale Melderegister (ZMR), das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), das Strafregister sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres (ADVW) genommen.
2.1. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt und dem Verfahrensgang:
Der Verfahrensgang ist den Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und der entscheidungsrelevante Sachverhalt zudem unbestritten, sodass diese den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten.
2.2. Zur Person der BF und den Voraussetzungen der Schubhaft:
2.2.1. Aufgrund des in Kopie aufliegenden marokkanischen Personalausweises konnten Identität und Staatsangehörigkeit der BF festgestellt werden (AS 695 f). Weiters bestätigte die marokkanische Vertretungsbehörde in Österreich die marokkanische Staatsbürgerschaft der BF (AS 102 ff).
Außerdem ist dem amtswegig eingeholten IZR-Auszug vom 24.02.2026 zu entnehmen, dass ihr eine auf § 43 Abs. 3 NAG gestützte Niederlassungsbewilligung, welche noch bis zum 04.10.2026 Gültigkeit besitzt, erteilt wurde, ihr jedoch des Status der Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten in Österreich nicht zukommt. Außerdem ist dem amtswegig eingeholten IZR-Auszug vom 24.02.2026 zu entnehmen, dass ihr eine auf Paragraph 43, Absatz 3, NAG gestützte Niederlassungsbewilligung, welche noch bis zum 04.10.2026 Gültigkeit besitzt, erteilt wurde, ihr jedoch des Status der Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten in Österreich nicht zukommt.
2.2.2. Die BF stellte am 13.09.2021 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 11.11.2021, GZ XXXX , vollumfänglich abgewiesen und ihr gegenüber eine Rückkehrentscheidung samt einjährigem Einreiseverbot ausgesprochen wurde. 2.2.2. Die BF stellte am 13.09.2021 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 11.11.2021, GZ römisch 40 , vollumfänglich abgewiesen und ihr gegenüber eine Rückkehrentscheidung samt einjährigem Einreiseverbot ausgesprochen wurde.
Aus dem Erkenntnis des BVwG vom 16.12.2021, GZ I412 2249098-1/4E, geht hervor, dass der dagegen gerichtete Beschwerde der BF nur hinsichtlich des verhängten einjährigen Einreiseverbotes stattgegeben wurde; die abweisende Entscheidung hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten sowie die Rückkehrentscheidung wurden hingegen seitens des BVwG bestätigt. Das Erkenntnis wurde am 16.12.2021 per ERV an die damalige Rechtsvertretung der BF zugestellt, womit seit diesem Tage eine rechtswirksame, aufrechte und durchsetzbare Rückkehrentscheidung gegenüber der BF besteht.
2.2.3. In dem im Schubhaftakt aufliegenden Auszug aus der ADVW vom 14.02.2024 wurde dokumentiert, dass die BF am 09.02.2024 zunächst in Verwaltungsverwahrungshaft und ab 10.02.2024 in Schubhaft angehalten wurde.
Der Entlassungsschein der belangten Behörde weist die Enthaftung der BF mit 14.02.2024 um 12:07 Uhr aus (AS 502).
2.2.4. Gemäß ihren in der Einvernahme vom 10.02.2024 getätigten Angaben und dem der gegenständlichen Beschwerde in Kopie beigelegten Mutter-Kind-Passes befand sich die BF im Zeitpunkt ihrer Inschubhaftnahme in der 11. Schwangerschaftswoche.
Das amtsärztliche Gutachten vom 14.02.2024 attestierte der BF einen guten Allgemeinzustand, woraus die Haft- und Prozessfähigkeit bei der Inschubhaftnahme und während der Haft zu schließen ist (AS 499).
Des Weiteren ist im ADVW-Auszug vom 14.02.2024 vermerkt, dass seitens der Organwalter im Polizeianhaltezentrum eine engmaschige Betreuung der BF erfolgte. Aufgrund ihrer Äußerung vor dem BFA im Zuge der Einvernahme zur Verhängung von Sicherungsmaßnahmen, wonach sie bei einem Abschiebeversuch versuchen werde, sich das Leben zu nehmen, wurde sie zudem nach der Rückkehr in das Polizeianhaltezentrum in eine Sicherheitszelle überstellt, eine Leibesvisitation durchgeführt und Einwegkleidung zur Verfügung gestellt. Außerdem wurde die ehestmögliche Vorführung vor einem Dialogarzt in die Wege geleitet. Insofern konnte festgestellt werden, dass der BF während ihrer Anhaltung in Schubhaft ausreichende (medizinische) Versorgung zur Verfügung stand. Konkrete Anzeichen oder ärztliche Befunde, welche auf schwerwiegende psychische oder physische Erkrankungen hindeuten würden, kamen im Verfahren nicht hervor bzw. wurden nicht vorgelegt.
2.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit:
2.3.1. Wie unter Punkt 2.2.2. angeführt, besteht hinsichtlich der BF seit dem 16.12.2021 eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung. Die BF verblieb daraufhin nachweislich im Bundesgebiet.
Während und nach rechtskräftigem Abschluss war die BF laut ZMR-Auszug vom 24.02.2026 von Oktober 2021 bis Feber 2022 in einer Erstaufnahmestelle, anschießend von März 2022 bis Juli 2022 bei einem Verein in Wien obdachlos gemeldet. Zwischen Juli 2022 und Juni 2023 hatte sie eine Hauptwohnsitzmeldung in der XXXX gasse XXXX in 1100 Wien. Für den 26.06.2023 bestand eine Hauptwohnsitzmeldung in der XXXX Straße XXXX in 3425 Tulln. Ab dem 26.10.2023 war die BF sodann – am Wohnsitz ihrer Schwiegerfamilie – in der XXXX straße XXXX in 1160 Wien behördlich gemeldet. Während und nach rechtskräftigem Abschluss war die BF laut ZMR-Auszug vom 24.02.2026 von Oktober 2021 bis Feber 2022 in einer Erstaufnahmestelle, anschießend von März 2022 bis Juli 2022 bei einem Verein in Wien obdachlos gemeldet. Zwischen Juli 2022 und Juni 2023 hatte sie eine Hauptwohnsitzmeldung in der römisch 40 gasse römisch 40 in 1100 Wien. Für den 26.06.2023 bestand eine Hauptwohnsitzmeldung in der römisch 40 Straße römisch 40 in 3425 Tulln. Ab dem 26.10.2023 war die BF sodann – am Wohnsitz ihrer Schwiegerfamilie – in der römisch 40 straße römisch 40 in 1160 Wien behördlich gemeldet.
Aus den vorgelegten Akten geht hervor, dass die mit 01.06.2023 ihr gegenüber ergangene Verfahrensanordnung zur verpflichtenden Wahrnehmung eines Rückkehrberatungs-gespräches nicht an ihrer damaligen Meldeadresse, XXXX gasse XXXX in 1100 Wien, auch nach mehreren Versuchen nicht zugestellt werden konnte und in weiterer Folge die amtswegige Abmeldung von dieser Adresse veranlasst wurde (AS 117, 131, 135). Aus den vorgelegten Akten geht hervor, dass die mit 01.06.2023 ihr gegenüber ergangene Verfahrensanordnung zur verpflichtenden Wahrnehmung eines Rückkehrberatungs-gespräches nicht an ihrer damaligen Meldeadresse, römisch 40 gasse römisch 40 in 1100 Wien, auch nach mehreren Versuchen nicht zugestellt werden konnte und in weiterer Folge die amtswegige Abmeldung von dieser Adresse veranlasst wurde (AS 117, 131, 135).
Die BF wurde anschließend am 09.02.2024 von Organwaltern der Landespolizeidirektion Wien im Zuge einer fremdenpolizeilichen Schwerpunktkontrolle mit Bediensteten des BFA in der XXXX straße XXXX in 1160 Wien angetroffen und danach in Verwaltungsverwahrungshaft genommen. Die BF wurde anschließend am 09.02.2024 von Organwaltern der Landespolizeidirektion Wien im Zuge einer fremdenpolizeilichen Schwerpunktkontrolle mit Bediensteten des BFA in der römisch 40 straße römisch 40 in 1160 Wien angetroffen und danach in Verwaltungsverwahrungshaft genommen.
In der Einvernahme am 10.02.2024 zur Prüfung des Sicherungsbedarfes und der Verhängung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gab sie auf die Frage, weshalb sie nach der Erlassung des Mitwirkungsbescheides vom 19.10.2022 zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht mitwirkte, pauschal an: „Ich wollte einfach nicht.“ (AS 167). Die Identifizierung der BF als marokkanische Staatsangehörige erfolgte letztlich im Rahmen des Verfahrens zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates in Form einer diplomatischen Note der marokkanischen Vertretungsbehörde vom 30.05.2023 (AS 97 ff).
2.3.2. Die Feststellung, wonach trotz bereits eingetretener Schwangerschaft die Gefahr eines Untertauchens gegeben war, ergibt sich einerseits aus dem Umstand, dass die Schwangerschaft im ersten Trimester noch im Stadium der Frühschwangerschaft befand, diese für Dritte noch nicht wahrnehmbar war und weder von der BF vorgebracht wurde, noch sonst im Verfahren hervorkam, dass die BF mit besonderen Komplikationen konfrontiert war. Andererseits wirkte die BF durchgehend nicht am Verfahren mit („Ich wollte einfach nicht.“ AS 167), um ihrer Verpflichtung zur Ausreise zu entgehen.
2.3.3. Die Feststellung, wonach alle Familienmitglieder der BF weiterhin in ihrem Herkunftsstaat leben, gründet sich auf ihre Aussagen in den Einvernahmen vor dem BFA und in der Schubhaftverhandlung vor dem BVwG (AS 161, 791; OZ 15, Verhandlungsprotokoll vom 19.02.2024 = VP S. 6). 2.3.3. Die Feststellung, wonach alle Familienmitglieder der BF weiterhin in ihrem Herkunftsstaat leben, gründet sich auf ihre Aussagen in den Einvernahmen vor dem BFA und in der Schubhaftverhandlung vor dem BVwG (AS 161, 791; OZ 15, Verhandlungsprotokoll vom 19.02.2024 = VP Sitzung 6).
Der Familienstand der BF wurde auf Grundlage ihrer eigenen Angaben und jenen ihres Partners vor dem BFA, in der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie der beim BVwG in Vorlage gebrachten Urkunde über die Eheschließung nach islamischem Recht festgestellt (AS 741, 783; VP S. 6, Beilage ./2). Hierzu ist auszuführen, dass die BF sich vor der belangten Behörde hinsichtlich des Zeitpunktes, wann sie ihren Partner kennenlernte, widersprach. In der Einvernahme vom 10.02.2024 führte sie noch an, dass sie ihren Partner seit etwa einem Jahr – und damit seit etwa Anfang 2023 – kenne (AS 161). Abweichend davon schilderte sie in der Einvernahme vom 14.02.2024, dass erst vier Tage vor der traditionellen Hochzeit ein Kennenlernen stattgefunden habe, erstmalig gesehen habe sie ihren Partner ein Jahr davor (AS 449). Schließlich machte sie in der Einvernahme vom 14.03.2024 die Angabe, dass eine Beziehung erst seit dem 30.01.2023 – dem Tag der traditionellen Eheschließung – bestehe und dass sie ihren Partner etwa Woche vor dem Heiratstermin kennengelernt habe (AS 741, 783). Im Übrigen war es der BF nicht möglich, in der Beschwerdeverhandlung die Räumlichkeiten, in denen die religiöse Zeremonie vollzogen wurde, zu beschreiben oder überhaupt geografisch zu verorten (VP S. 6). Der Familienstand der BF wurde auf Grundlage ihrer eigenen Angaben und jenen ihres Partners vor dem BFA, in der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie der beim BVwG in Vorlage gebrachten Urkunde über die Eheschließung nach islamischem Recht festgestellt (AS 741, 783; VP Sitzung 6, Beilage ./2). Hierzu ist auszuführen, dass die BF sich vor der belangten Behörde hinsichtlich des Zeitpunktes, wann sie ihren Partner kennenlernte, widersprach. In der Einvernahme vom 10.02.2024 führte sie noch an, dass sie ihren Partner seit etwa einem Jahr – und damit seit etwa Anfang 2023 – kenne (AS 161). Abweichend davon schilderte sie in der Einvernahme vom 14.02.2024, dass erst vier Tage vor der traditionellen Hochzeit ein Kennenlernen stattgefunden habe, erstmalig gesehen habe sie ihren Partner ein Jahr davor (AS 449). Schließlich machte sie in der Einvernahme vom 14.03.2024 die Angabe, dass eine Beziehung erst seit dem 30.01.2023 – dem Tag der traditionellen Eheschließung – bestehe und dass sie ihren Partner etwa Woche vor dem Heiratstermin kennengelernt habe (AS 741, 783). Im Übrigen war es der BF nicht möglich, in der Beschwerdeverhandlung die Räumlichkeiten, in denen die religiöse Zeremonie vollzogen wurde, zu beschreiben oder überhaupt geografisch zu verorten (VP Sitzung 6).
Weder der BF noch ihrem Partner war es zudem möglich, vor der belangten Behörde und dem BVwG einen gemeinsamen Beziehungsalltag zu schildern (AS 451, 787; VP S. 15). Weder der BF noch ihrem Partner war es zudem möglich, vor der belangten Behörde und dem BVwG einen gemeinsamen Beziehungsalltag zu schildern (AS 451, 787; VP Sitzung 15).
Aus dem amtswegig eingeholten Auszug aus dem ZMR ist außerdem ersichtlich, dass die BF nie in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrem Partner zusammengelebt hat.
In den zur BF bestehenden Verfahrensakten liegt die weiters Geburtsurkunde ihres, in der ihr Partner als Vater eingetragen wurde (I422 2249098-2, OZ 7).
In dem Akt zum gegenständlichen Verfahren aufliegenden Auszug aus dem AJ-WEB vom 03.03.2023 ist ausgewiesen, dass die BF während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet rund ein Jahr – teilweise geringfügig – erwerbstätig war. Schon in der Einvernahme vor dem BFA zu ihrem Antrag auf internationalen Schutz vom 14.09.2021 gab sie an, nur über € 1.800 in der Türkei zu verfügen (AS 19). In den weiteren Befragungen vor der belangten Behörde äußerte die BF, wirtschaftlich von ihrem Partner abhängig und auf die Unterkunft bei ihrer Schwiegermutter angewiesen zu sein (AS 167, 169, 453, 787).
Vor dem BVwG war es der BF möglich, auf einfache Fragestellungen in deutscher Sprache zu antworten, Nachweise zu absolvierten Sprachkursen wurden im Verfahren nicht in Vorlage gebracht (VP S. 8 f). Vor dem BVwG war es der BF möglich, auf einfache Fragestellungen in deutscher Sprache zu antworten, Nachweise zu absolvierten Sprachkursen wurden im Verfahren nicht in Vorlage gebracht (VP Sitzung 8 f).
Unter Berücksichtigung vorstehender Erwägungen konnte gesamtbetrachtend festgestellt werden, dass die BF in familiärer, sozialer, wirtschaftlicher und kultureller Hinsicht im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme keine maßgebliche Integrationsverfestigung aufwies.
2.3.4. Aus dem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug vom 14.01.2025 ist zu entnehmen, dass die BF im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten ist.
2.3.5. Im Befund und Gutachten vom 14.02.2024 ist vermerkt, dass die BF nach der rund viertätigen Anhaltung in Schubhaft in einem guten Allgemeinzustand entlassen wurde.
Des Weiteren ist aus den Vermerken im ADW-Auszug vom 14.02.2024 zu schließen, dass der BF adäquate Versorgung und medizinische Betreuung zur Verfügung stand.
Die Inschubhaftnahme der BF hat folglich zu keinen die Unverhältnismäßigkeit begründenden erschwerenden Umständen für sie geführt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchpunkt A) I.:3.1. Zu Spruchpunkt A) römisch eins.:
3.1.1. §§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG) lauten auszugsweise:3.1.1. Paragraphen 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG) lauten auszugsweise:
„Schubhaft
§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. 3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. (2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, (3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt; 4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde; 5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte S