TE Bvwg Erkenntnis 2026/2/28 W257 2256009-1

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Veröffentlicht am 28.02.2026
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Entscheidungsdatum

28.02.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
GehG §112e Abs8
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GehG § 112e heute
  2. GehG § 112e gültig ab 01.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  3. GehG § 112e gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  4. GehG § 112e gültig von 01.07.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  5. GehG § 112e gültig von 01.04.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998

Spruch


,

Geschäftszahl (GZ):

W257 2256009-1/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Riedl Partner Rechtsanwälte GmbH, Franz Josefs Kai 5 /Dachgeschoß, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten vom XXXX .2022 XXXX , betreffend Ersatz der notwendigen Kosten für Hausangestellte gemäß § 112e Abs. 8 GehG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch Riedl Partner Rechtsanwälte GmbH, Franz Josefs Kai 5 /Dachgeschoß, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten vom römisch 40 .2022 römisch 40 , betreffend Ersatz der notwendigen Kosten für Hausangestellte gemäß Paragraph 112 e, Absatz 8, GehG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:

A)

Der Bescheid wird ersatzlos behoben und das Verfahren eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter, war Missionschef der österreichischen Botschaft in XXXX . Mit Bescheid vom XXXX .2022 stellte die belangte Behörde fest, dass dem Beschwerdeführer für das Kalenderjahr 2021 (01.01.2021 bis 09.09.2021) ein Hauspersonalzuschuss gemäß § 112e Abs. 8 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) zu den Lohn- und Lohnnebenkosten für seine Hausangestellten unter der Voraussetzung, dass alle lokalen aufenthaltsrechtlichen, arbeitsrechtlichen, sozialversicherungsrechtlichen und sonstigen lokalen Bestimmungen eingehalten worden seien, in der Höhe von XXXX , bemessen werde. Der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter, war Missionschef der österreichischen Botschaft in römisch 40 . Mit Bescheid vom römisch 40 .2022 stellte die belangte Behörde fest, dass dem Beschwerdeführer für das Kalenderjahr 2021 (01.01.2021 bis 09.09.2021) ein Hauspersonalzuschuss gemäß Paragraph 112 e, Absatz 8, Gehaltsgesetz 1956 (GehG) zu den Lohn- und Lohnnebenkosten für seine Hausangestellten unter der Voraussetzung, dass alle lokalen aufenthaltsrechtlichen, arbeitsrechtlichen, sozialversicherungsrechtlichen und sonstigen lokalen Bestimmungen eingehalten worden seien, in der Höhe von römisch 40 , bemessen werde.

Im Folgenden wurde unter „Darstellung des Übergenusses und Ankündigung des Einbehaltes in Raten“ ausgeführt, weil dem Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.01.2021 bis 31.10.2021 von der Österreichischen Botschaft XXXX Hauspersonalzuschuss-Vorschüsse in der Höhe von XXXX ( XXXX ) ausbezahlt worden seien, der Anspruch auf Hauspersonalzuschuss jedoch mit Ablauf des 09.09.2021 geendet habe, dass der dadurch entstandene Übergenuss in der Höhe von XXXX rückverrechnet werde. Der Übergenuss werde in vier Raten ab Juni 2022 im Wege der Besoldung einbehalten.Im Folgenden wurde unter „Darstellung des Übergenusses und Ankündigung des Einbehaltes in Raten“ ausgeführt, weil dem Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.01.2021 bis 31.10.2021 von der Österreichischen Botschaft römisch 40 Hauspersonalzuschuss-Vorschüsse in der Höhe von römisch 40 ( römisch 40 ) ausbezahlt worden seien, der Anspruch auf Hauspersonalzuschuss jedoch mit Ablauf des 09.09.2021 geendet habe, dass der dadurch entstandene Übergenuss in der Höhe von römisch 40 rückverrechnet werde. Der Übergenuss werde in vier Raten ab Juni 2022 im Wege der Besoldung einbehalten.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Zuschuss für die Aufwendungen des Beamten für allfälliges Hauspersonal knüpfe nach der gesetzlichen Regelung des § 112e Abs. 8 GehG an die im Ausland auszuübende Funktion an. Mit der Suspendierung des Revisionswerbers gemäß § 112 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), die mit Bescheid vom XXXX .2021, zugestellt am 10.09.2021 und damit wirksam ab diesem Tag, erfolgt sei, habe diese Funktion geendet. Damit sei ab diesem Tag auch der Rechtsanspruch auf den Hauspersonalzuschuss weggefallen.Begründend führte die belangte Behörde aus, der Zuschuss für die Aufwendungen des Beamten für allfälliges Hauspersonal knüpfe nach der gesetzlichen Regelung des Paragraph 112 e, Absatz 8, GehG an die im Ausland auszuübende Funktion an. Mit der Suspendierung des Revisionswerbers gemäß Paragraph 112, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), die mit Bescheid vom römisch 40 .2021, zugestellt am 10.09.2021 und damit wirksam ab diesem Tag, erfolgt sei, habe diese Funktion geendet. Damit sei ab diesem Tag auch der Rechtsanspruch auf den Hauspersonalzuschuss weggefallen.

Der Beschwerdeführer begehrte in der dagegen erhobenen Beschwerde den angefochtenen Bescheid insofern abzuändern, als dass ihm Hauspersonalzuschuss (vom 01.01.2021) bis 31.10.2021 zustehe und kein Übergenuss vorliege. Zudem werden die Verfahrenskosten begehrt. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde ihm mit Schreiben vom 01.07.2021 mitgeteilt habe, dass ihm (rückwirkend) ab dem 30.05.2021 ein Hauspersonalzuschuss (Lohnkosten) zugestanden worden sei. Sein Dienstverhältnis an der besagten Botschaft habe am 31.10.2021 geendet und bis dorthin hätte er die notwendigen Lohnkosten zu tragen gehabt.

Mit dem Erkenntnis vom 31.05.2023 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.08.2025, Zl. Ra 2023/12/0090-10 wurde der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision stattgegeben und das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.05.2023 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Mit Schriftsatz vom 02.09.2025 wurde das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes den Parteien zur Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben, übersendet. Eine Stellungnahme langte bis heute von keinen der beiden Verfahrensparteien ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer war bis 10.09.2021 Missionsleiter der Österreichischen Botschaft in XXXX . Der Beschwerdeführer war bis 10.09.2021 Missionsleiter der Österreichischen Botschaft in römisch 40 .

Mit dem bekämpften Bescheid wurde Folgendes festgestellt:

“Es wird festgestellt, dass Ihnen für das Kalenderjahr 2021 (01.01. – 09.09.2021) ein Hauspersonalzuschuss gem. § 112e Abs. 8 GehG 1956 auf die Lohn- und Lohnnebenkosten für Ihre Hausangestellten unter der Voraussetzung, dass alle lokalen aufenthaltsrechtlichen, arbeitsrechtlichen, sozialversicherungsrechtlichen und sonstigen lokalen Bestimmungen eingehalten wurden, in der Höhe von XXXX (d.s. umger. EUR XXXX ) bemessen wurde.”“Es wird festgestellt, dass Ihnen für das Kalenderjahr 2021 (01.01. – 09.09.2021) ein Hauspersonalzuschuss gem. Paragraph 112 e, Absatz 8, GehG 1956 auf die Lohn- und Lohnnebenkosten für Ihre Hausangestellten unter der Voraussetzung, dass alle lokalen aufenthaltsrechtlichen, arbeitsrechtlichen, sozialversicherungsrechtlichen und sonstigen lokalen Bestimmungen eingehalten wurden, in der Höhe von römisch 40 (d.s. umger. EUR römisch 40 ) bemessen wurde.”

In der Begründung des Bescheides ist ausgeführt:

“Darstellung des Übergenusses und Ankündigung des Einbehaltes in Raten

Da Ihnen im Zeitraum 01.01.2021 bis 31.10.2021 seitens der ÖB XXXX HPZ-Vorschüsse iHv XXXX (ds umger. EUR XXXX ) ausbezahlt wurden, der Anspruch auf Hauspersonalzuschuss jedoch mit Ablauf des 09.09.2021 endete, wird der dadurch entstandene Übergenuss iHv IDR XXXX (ds umger. EUR XXXX ) rückverrechnet. Der Übergenuss wird in vier Raten ab Juni 2022 im Wege der Besoldung einbehalten.”Da Ihnen im Zeitraum 01.01.2021 bis 31.10.2021 seitens der ÖB römisch 40 HPZ-Vorschüsse iHv römisch 40 (ds umger. EUR römisch 40 ) ausbezahlt wurden, der Anspruch auf Hauspersonalzuschuss jedoch mit Ablauf des 09.09.2021 endete, wird der dadurch entstandene Übergenuss iHv IDR römisch 40 (ds umger. EUR römisch 40 ) rückverrechnet. Der Übergenuss wird in vier Raten ab Juni 2022 im Wege der Besoldung einbehalten.”

Der Beschwerdeführer begehrte in der Beschwerde den angefochtenen Bescheid insofern abzuändern, als dass ihm Hauspersonalzuschuss (vom 01.01.2021) bis 31.10.2021 zustehe und kein Übergenuss vorliege. Zudem wurden die Verfahrenskosten begehrt.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 01.07.2021 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ihm ein Hauspersonalzuschuss gem § 112e Abs. 8 GehG 1956 zu den Kosten seiner drei Hausangestellten (Lohnkosten) rückwirkend mit 30.05.2021 in der Höhe von XXXX zusteht. Der Beschwerdeführer schloss erlassmäßig mit drei Mitarbeiterinnen als Hausangestellte einzelne privatrechtliche Verträge ab; dabei entstand kein Arbeits- oder Dienstverhältnis mit dem Hauspersonal zur Republik Österreich. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 01.07.2021 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ihm ein Hauspersonalzuschuss gem Paragraph 112 e, Absatz 8, GehG 1956 zu den Kosten seiner drei Hausangestellten (Lohnkosten) rückwirkend mit 30.05.2021 in der Höhe von römisch 40 zusteht. Der Beschwerdeführer schloss erlassmäßig mit drei Mitarbeiterinnen als Hausangestellte einzelne privatrechtliche Verträge ab; dabei entstand kein Arbeits- oder Dienstverhältnis mit dem Hauspersonal zur Republik Österreich.

Mit Wirkung vom 10.09.2021 wurde der Beschwerdeführer suspendiert.

Mit Ablauf des 31.10.2021 endeten die Verträge der Hausangestellten zu dem Beschwerdeführer.

2. Beweiswürdigung:

Unstrittig ist der Zeitraum des Übergenusses, die Höhe des Übergenusses, generell der Sachverhalt mitsamt der Beendigung der Funktion als Missionschef von XXXX durch die vorläufige Suspendierung.Unstrittig ist der Zeitraum des Übergenusses, die Höhe des Übergenusses, generell der Sachverhalt mitsamt der Beendigung der Funktion als Missionschef von römisch 40 durch die vorläufige Suspendierung.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass er die Haushaltskosten der drei Hausangestellten über den Zeitpunkt seiner Suspendierung hinaus aufgewendet hat, nämlich insofern, als dass er mit diesen einen privatrechtlichen Vertrag abgeschlossen hat und er diese bis zum 31.10.2021 zu zahlen hatte, ist die belangte Behörde dieser Sachverhaltsdarstellung nicht entgegen getreten.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass er den Hauspersonalzuschuss in gutem Glauben entgegengenommen habe, ist dem entgegen zu halten, dass die belangte Behörde einen Verbrauch des guten Glaubens nicht festgestellt hat und dies damit nicht verfahrensgegenständlich ist. Im Übrigen wurde dies seitens des Beschwerdeführers auch nur als Eventualantrag vorgebracht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A)

Rechtliche Grundlagen:

§ 112e Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004:Paragraph 112 e, Gehaltsgesetz 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch BGBl. römisch eins Nr. 176/2004:

“§ 112e. (1) Ist dem Beamten während seiner Verwendung im Sinne des § 21 eine im Ausland gelegene Dienst- oder Naturalwohnung gemäß § 80 Abs. 2 BDG 1979 zugewiesen oder sonst überlassen worden, so sind die Grundvergütung sowie die Anteile an den Betriebskosten, den öffentlichen Abgaben und den Nebenkosten nach Maßgabe der folgenden Absätze festzusetzen.“§ 112e. (1) Ist dem Beamten während seiner Verwendung im Sinne des Paragraph 21, eine im Ausland gelegene Dienst- oder Naturalwohnung gemäß Paragraph 80, Absatz 2, BDG 1979 zugewiesen oder sonst überlassen worden, so sind die Grundvergütung sowie die Anteile an den Betriebskosten, den öffentlichen Abgaben und den Nebenkosten nach Maßgabe der folgenden Absätze festzusetzen.

(2) Die Bemessungsgrundlage für die Grundvergütung ist abweichend vom § 24a Abs. 2 jener Betrag, der sich aus dem Wert ergibt, den der Bund jeweils bei Neuvermietung einer Wohnung erster Qualität mit einer bestimmten Wohnnutzfläche im Inland üblicherweise erhalten würde.(2) Die Bemessungsgrundlage für die Grundvergütung ist abweichend vom Paragraph 24 a, Absatz 2, jener Betrag, der sich aus dem Wert ergibt, den der Bund jeweils bei Neuvermietung einer Wohnung erster Qualität mit einer bestimmten Wohnnutzfläche im Inland üblicherweise erhalten würde.

(3) Die Wohnnutzfläche gemäß Abs. 2 wird für den Beamten mit 60 m2 bestimmt und erhöht sich für den in der Wohnung mitwohnenden Ehegatten des Beamten um 21 m2 sowie für jedes in der Wohnung mitwohnende Kind des Beamten um 12 m2.(3) Die Wohnnutzfläche gemäß Absatz 2, wird für den Beamten mit 60 m2 bestimmt und erhöht sich für den in der Wohnung mitwohnenden Ehegatten des Beamten um 21 m2 sowie für jedes in der Wohnung mitwohnende Kind des Beamten um 12 m2.

(4) Die auf die Wohnnutzfläche gemäß Abs. 3 entfallenden Anteile an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben sind gemäß § 24b Abs. 5 in monatlichen Pauschalbeträgen festzusetzen.(4) Die auf die Wohnnutzfläche gemäß Absatz 3, entfallenden Anteile an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben sind gemäß Paragraph 24 b, Absatz 5, in monatlichen Pauschalbeträgen festzusetzen.

(5) Die Anteile an den Nebenkosten, das sind insbesondere sämtliche Energiekosten für Heizung, Klimatisierung, Warmwasseraufbereitung, Beleuchtung und ähnliche Einrichtungen, hat der Beamte auf der Grundlage der vom Bund zu leistenden tatsächlichen Kosten im Verhältnis der Wohnnutzfläche gemäß Abs. 3 zur Gesamtnutzfläche der Wohnung zu entrichten. Die Bestimmungen des § 24c über Vorleistung und Abrechnung sind anzuwenden.(5) Die Anteile an den Nebenkosten, das sind insbesondere sämtliche Energiekosten für Heizung, Klimatisierung, Warmwasseraufbereitung, Beleuchtung und ähnliche Einrichtungen, hat der Beamte auf der Grundlage der vom Bund zu leistenden tatsächlichen Kosten im Verhältnis der Wohnnutzfläche gemäß Absatz 3, zur Gesamtnutzfläche der Wohnung zu entrichten. Die Bestimmungen des Paragraph 24 c, über Vorleistung und Abrechnung sind anzuwenden.

(6) Die gemäß Abs. 2 und 3 sowie § 24a Abs. 3 bemessene Grundvergütung und die gemäß Abs. 4 festgesetzten Pauschalbeträge sind unmittelbar auf die dem Beamten gemäß § 21 gebührenden Leistungen anzurechnen.(6) Die gemäß Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 24 a, Absatz 3, bemessene Grundvergütung und die gemäß Absatz 4, festgesetzten Pauschalbeträge sind unmittelbar auf die dem Beamten gemäß Paragraph 21, gebührenden Leistungen anzurechnen.

(7) Ist dem Beamten im Rahmen seiner Auslandsverwendung keine Dienst- oder Naturalwohnung zugewiesen oder sonst überlassen worden und trägt der Bund durch Leistungen gemäß § 21c Abs. 1 die Kosten für eine nach Art, Größe, Lage und Ausstattung angemessene Wohnung des Beamten in seinem ausländischen Dienstort, so ist gleichermaßen ein dem Abs. 6 entsprechender Gegenwert unmittelbar auf die dem Beamten gemäß § 21 gebührenden Leistungen anzurechnen.(7) Ist dem Beamten im Rahmen seiner Auslandsverwendung keine Dienst- oder Naturalwohnung zugewiesen oder sonst überlassen worden und trägt der Bund durch Leistungen gemäß Paragraph 21 c, Absatz eins, die Kosten für eine nach Art, Größe, Lage und Ausstattung angemessene Wohnung des Beamten in seinem ausländischen Dienstort, so ist gleichermaßen ein dem Absatz 6, entsprechender Gegenwert unmittelbar auf die dem Beamten gemäß Paragraph 21, gebührenden Leistungen anzurechnen.

(8) Ist dem Beamten zur Reinigung und Pflege seiner Dienstwohnung im Ausland oder für die Ausübung seiner Funktion die Aufnahme von Hausangestellten aufgetragen worden, so gebührt ihm der Ersatz der hiefür notwendigen Kosten unter Aufrechnung eines vom Beamten zu tragenden Eigenanteiles. Dieser Eigenanteil ist mit 40% des Entgeltes für einen Hausangestellten in Österreich und unter Anwendung des § 21b zu bemessen.”(8) Ist dem Beamten zur Reinigung und Pflege seiner Dienstwohnung im Ausland oder für die Ausübung seiner Funktion die Aufnahme von Hausangestellten aufgetragen worden, so gebührt ihm der Ersatz der hiefür notwendigen Kosten unter Aufrechnung eines vom Beamten zu tragenden Eigenanteiles. Dieser Eigenanteil ist mit 40% des Entgeltes für einen Hausangestellten in Österreich und unter Anwendung des Paragraph 21 b, zu bemessen.”

Verwiesen wird auf das aktuelle Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.08.2025, Ra 2023/12/0090-10.

Wesentlich ist der Zeitraum vom 10.09.2021 (Suspendierung) bis zum 31.10.2021 (Beendigung der privatrechtlichen Dienstverhältnisse zwischen dem Beschwerdeführer und den Hausangestellten). In dieser Zeit hatte der Beschwerdeführer weiterhin die Kosten zu tragen, obwohl er aufgrund der verfügten Suspendierung von seiner Arbeitsverpflichtung enthoben wurde.

Die belangte Behörde hat nicht vorgebracht, dass die ständige Dienstbereitschaft, zu der der Beamte ab der Suspendierung verpflichtet ist, gänzlich aufgehoben worden wäre. Daher ist vom Gegenteil auszugehen. Dass dem Beschwerdeführer in diesem Zeitraum Lohnkosten entstanden sind, wurde von der belangten Behörde nicht bezweifelt.

Die Lohnkosten waren daher gemäß § 112e Abs. 8 GehG 1956 notwendige Kosten („… so gebührt ihm der Ersatz der hierfür notwendigen Kosten …“) und endeten erst mit Ablauf des 31.10.2021.Die Lohnkosten waren daher gemäß Paragraph 112 e, Absatz 8, GehG 1956 notwendige Kosten („… so gebührt ihm der Ersatz der hierfür notwendigen Kosten …“) und endeten erst mit Ablauf des 31.10.2021.

Die Behörde legte im Spruch des Bescheids die Kosten bis zum 09.09.2021 mit der dort genannten Summe fest. Mit Schreiben vom 01.07.2021 wurden diese Kosten (ohne ein Enddatum zu nennen) ebenso festgelegt. Da die Suspendierung keinen Einfluss auf die gemäß § 112e Abs. 8 GehG 1956 „notwendigen“ Kosten hat, ist das Datum 09.09.2021 irrelevant. Der Bescheid beabsichtigte jedoch, das Endigungsdatum der Haushaltskosten mit Ablauf des 09.09.2021 zu beschränken. Die Behörde legte im Spruch des Bescheids die Kosten bis zum 09.09.2021 mit der dort genannten Summe fest. Mit Schreiben vom 01.07.2021 wurden diese Kosten (ohne ein Enddatum zu nennen) ebenso festgelegt. Da die Suspendierung keinen Einfluss auf die gemäß Paragraph 112 e, Absatz 8, GehG 1956 „notwendigen“ Kosten hat, ist das Datum 09.09.2021 irrelevant. Der Bescheid beabsichtigte jedoch, das Endigungsdatum der Haushaltskosten mit Ablauf des 09.09.2021 zu beschränken.

Durch die Aufhebung des Bescheids wird das Schreiben vom 01.07.2021 wieder wirksam, sodass der Ersatzaufwand mit Ablauf des (vom Beschwerdeführer auch so begehrten) 31.10.2021 endet.

Da keine Leistung ungerechtfertigt bezogen wurde, war über den Verbrauch, insbesondere über den „guten Glauben“, nicht zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Bescheidbehebung ersatzlose Behebung öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Personalaufwand Rechtsanschauung des VwGH Suspendierung Übergenuss Verfahrenseinstellung Vertragsverhältnis Zuschuss

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W257.2256009.1.00

Im RIS seit

25.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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