Entscheidungsdatum
02.03.2026Norm
AsylG 2005 §3Spruch
,
W278 2207910-3/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dominik HABITZL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dominik HABITZL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vorverfahren:
Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte am 02.05.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 03.05.2016 erfolgte unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari die Erstbefragung des BF vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
Im Zuge der Erstbefragung gab der BF zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er in Afghanistan Steine verkauft und Teppiche geknüpft habe. Ein amerikanischer Kunde, der sich mit ihm angefreundet habe, habe ein Foto von Jesus und Maria gebracht und gewollt, dass der BF das Foto auf einen Teppich knüpfe. Zwei Mitarbeiter hätten daraufhin eine Auseinandersetzung gehabt; der BF habe einen von beiden feuern müssen, der daraufhin die Polizei verständigt habe. Die Polizei sei in Zivil zum BF gekommen und habe ihn festgenommen. Dieser sei verprügelt und beschuldigt worden, christlich und ungläubig geworden zu sein. Nachdem der Onkel des BF diesen gegen Bezahlung habe freikaufen können, habe er aufgrund der Angst um sein Leben seine Heimat verlassen müssen. Das seien alle seine Fluchtgründe.
Am 23.08.2018 erfolgte unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt). Dort gab der BF zusammengefasst zu Protokoll, dass es drei Gründe gebe, weshalb er nicht in seinen Herkunftsstaat zurückkehren könne: Erstens herrsche seit 40 Jahren Krieg in Afghanistan. Zweitens habe der BF aufgrund seiner früheren Tätigkeit als Flugbegleiter an Flügen teilgenommen, an denen auch der Präsident teilgenommen habe, weshalb er bei einer Rückkehr von den Taliban bedroht werden würde. Außerdem sei er wegen seines nahen Verhältnisses zu Dr. Abdel Rahman gefährdet. Der Minister sei von mächtigen und vernetzten Personen auf Seiten des Kommandanten Ahmadchay Massoud, die sowohl innerhalb, aber auch außerhalb der Regierung Einfluss hätten, getötet worden. Auch zwei Kollegen des BF aus dieser Zeit seien umgebracht worden. Drittens sei der BF Schiite und Schiiten würden in Afghanistan auf unterschiedlichste Art und Weise durch Terroristen getötet werden.
Mit Bescheid vom 02.10.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Dieser erhielt gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 subsidiären Schutz und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.10.2019 (Spruchpunkte II. und III.); diese Spruchpunkte erwuchsen in Rechtskraft. Die belangte Behörde begründete die Gewährung des subsidiären Schutzes mit dem Vorliegen eines Familienverfahrens gemäß § 34 AslyG 2005: Den beiden minderjährigen Kindern des BF sei jeweils der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden, weshalb der BF denselben Schutz zu erhalten habe (wiewohl bereits die beiden Kinder den subsidiären Schutz gemäß § 34 AsylG 2005 von ihrer Mutter „abgeleitet“ erhalten haben, die zu diesem Zeitpunkt bereits vom BF geschieden war).Mit Bescheid vom 02.10.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Dieser erhielt gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 subsidiären Schutz und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.10.2019 (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.); diese Spruchpunkte erwuchsen in Rechtskraft. Die belangte Behörde begründete die Gewährung des subsidiären Schutzes mit dem Vorliegen eines Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, AslyG 2005: Den beiden minderjährigen Kindern des BF sei jeweils der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden, weshalb der BF denselben Schutz zu erhalten habe (wiewohl bereits die beiden Kinder den subsidiären Schutz gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 von ihrer Mutter „abgeleitet“ erhalten haben, die zu diesem Zeitpunkt bereits vom BF geschieden war).
Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.05.2019, zu GZ XXXX wurde die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen, die Entscheidung wurde auch rechtskräftig.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.05.2019, zu GZ römisch 40 wurde die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen, die Entscheidung wurde auch rechtskräftig.
Ein vom Bundesamt eingeleitetes Aberkennungsverfahren gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG wegen geänderter persönlicher Umstände wurde mit 31.03.2020 eingestellt.Ein vom Bundesamt eingeleitetes Aberkennungsverfahren gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wegen geänderter persönlicher Umstände wurde mit 31.03.2020 eingestellt.
Gegenständliches Verfahren:
Der BF stellte am 17.02.2025 erneut einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er an ebendiesem Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Der BF gab im Rahmen der Erstbefragung am selben Tag zusammengefasst an, dass er krank sei und mit seinem jetzigen Aufenthaltstitel nicht ausreichend Hilfe in Österreich bekomme. Seine Familie lebe in der Steiermark und er sei hier in einem Pflegeheim, da er in der Steiermark keine Unterkunft bekomme. Er habe Angst vor einer Abschiebung nach Afghanistan und seien dies alle seine Fluchtgründe.
Am 06.05.2025 erfolgte unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Im Zuge der Einvernahme führte der BF betreffend neue Fluchtgrüne aus: „Ich bin mit meiner subs. Schutzkarte zum AMS gegangen, damit ich dort einen Deutschkurs oder eine Arbeitsstelle bekomme. Wegen meiner Erkrankung haben sie mir mitgeteilt, dass das nicht geht. Daraufhin haben sie mit dem Sozialamt Kontakt aufgenommen. Sie waren der Ansicht, dass mein Titel befristet wäre, deshalb gäbe es auch keine Unterstützung. Damals war mein Leben in Afghanistan in Gefahr, aber jetzt, weil ich zu der Ismaili Schiiten gehöre, wurden viele unter Druck gesetzt, um zum Sunnitischen Islam zu konvertieren. Das habe ich in den Nachrichten gelesen.“ Befragt, ob eine gegen ihn selbst gerichtete persönliche Gefahr oder Verfolgung im Herkunftsstaat bestehe, gab der BF an: „Vor dem Regime habe ich in verschiedenen Organisationen gearbeitet, im Luftraumbereich. Ich war auch bei verschiedenen VIP Flügen dabei. Die Unterstützer des Ahmad Shah Masoud sind derzeit gegen die Taliban. Rabani war damals Präsident, Dr. Abdelrahman war ein Minister für Flugangelegenheiten. Ich war einer der vertrauenswürdigen Mitarbeiter des Dr. Abdelrahman, bei vielen Flügen war ich dabei. Die ganzen Mitarbeiter kannten mich. Wir waren gegen die Taliban. Jetzt sind diese Leute auch gegen die Taliban und führen einen „Kalten Krieg“ gegen die Taliban.“ Er selbst habe nie Kontakt mit den Taliban gehabt. Im Jahr 1997 seien Verwandte von ihm in Afghanistan angegriffen worden. „Sonst gibt es für mich keine Gefahr durch niemanden in Afghanistan.“ Im Falle einer Rückkehr wäre sein Leben wegen seiner Vergangenheit in Gefahr, weil er mit Gruppierungen gearbeitet habe, die gegen die Taliban gewesen seien und wegen seines Religionsbekenntnisses.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 09.05.2025, zu Zl. XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 17.02.2025 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 09.05.2025, zu Zl. römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 17.02.2025 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht Beschwerde.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.07.2025, zu GZ XXXX , wurde der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG behoben.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.07.2025, zu GZ römisch 40 , wurde der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG behoben.
Am 13.10.2025 erfolgte unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari erneut eine niederschriftliche Einvernahme des BF zum Folgeantrag vom 17.02.2025 vor dem Bundesamt. Der BF führte zunächst auf Nachfrage, weshalb er erneut einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe an: „Es ist das Gleiche“ und führte in weiterer Folge aus, seine Frau und seine Kinder hätten in erster Instanz einen negativen Bescheid erhalten. Erst als der BF selbst den Status des subsidiär Schutzberechtigten erhalten habe, hätten seine Angehörigen diesen Status ebenso erhalten. Demnach habe der BF nun ein Recht auf den Status des Asylberechtigten, zumal seine Angehörigen diesen Status nun erhalten hätten. Der zweite Grund sei, dass er krank sei. Befragt zu etwaigen Gefährdungen, denen der BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan ausgesetzt gewesen wäre, gab dieser an, dass Gefährdungen erstens von den Taliban und zweitens von Personen der Regierung des Jahres 1996 ausgehen würden. Hinsichtlich seiner Volksgruppenzugehörigkeit führte der BF an, die Hazara würden nicht verfolgt oder bedroht, sondern nur seit 100 Jahren unterdrückt. Er könne im Falle einer Rückkehr kein normales Leben führen, ohne belästigt zu werden und legte diesbezüglich ein Schreiben vor, dass seine Zugehörigkeit zu den Islamiliten bestätige. Diese seien in der Vergangenheit gefoltert, geschlagen und verfolgt worden, da man von ihnen erwartet habe, „richtige“ Muslime zu werden.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX , zu Zl. XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 17.02.2025 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen.Mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 , zu Zl. römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 17.02.2025 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst darin aus, dass ihm im Falle einer Rückkehr eine Verfolgung durch die Taliban aus politischen/religiösen Gründen sowie Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe drohe.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Akten wurden vom Bundesamt mit Schreiben vom 15.12.2025 vorgelegt und sind am 17.12.2025 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Verfahrensgang wird wie unter Pkt. I. beschrieben festgestellt.Der Verfahrensgang wird wie unter Pkt. römisch eins. beschrieben festgestellt.
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der BF führt den Namen XXXX und wurde am XXXX , alias XXXX , in der Provinz Parwan geboren. Er ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara und ist ismailitischer Schiit (Sayed/Sadat). Seine Erstsprache ist Dari, er spricht auch Farsi, Paschtu, Urdu und Englisch. Der BF führt den Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 , alias römisch 40 , in der Provinz Parwan geboren. Er ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara und ist ismailitischer Schiit (Sayed/Sadat). Seine Erstsprache ist Dari, er spricht auch Farsi, Paschtu, Urdu und Englisch.
Der BF ist geschieden und hat zwei Kinder. Seit 2016 lebt er von seiner Ex-Frau sowie von seinen Kindern getrennt. Ein Verfahren zur Kontaktregelung ist gerichtsanhängig.
Es besteht kein Kontakt zu seiner Ex-Frau, zu seinen Kindern hat er nur selten Kontakt, zuletzt vor einem Jahr.
Der BF hat Familienangehörige in Kabul, Afghanistan sowie in Australien.
Der BF leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung, welche medikamentös behandelt wird und regelmäßigen Kontrolluntersuchungen beim niedergelassenen Facharzt mit sich bringt. Darüber hinaus leidet der BF an keiner schwerwiegenden lebensbedrohlichen Erkrankung psychischer oder physischer Natur.
Der BF wurde in Österreich straffällig und deshalb vom LG für Strafsachen Graz am 08.04.2024 wegen § 107a Abs. 1, Abs. 2 Z 1, Abs. 3 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.Der BF wurde in Österreich straffällig und deshalb vom LG für Strafsachen Graz am 08.04.2024 wegen Paragraph 107 a, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 3, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
Dem BF wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und wurde die Aufenthaltsberechtigung zuletzt bis 05.10.2027 verlängert.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der BF brachte in seinem Folgeantrag kein neues, substantiiertes Fluchtvorbringen vor.
Sein Vorbringen, wegen der Nähe zur vormaligen Regierung verfolgt zu werden, wurde bereits mit der rechtskräftigen Entscheidung des BVwG vom 27.05.2019, XXXX für nicht glaubhaft erkannt.Sein Vorbringen, wegen der Nähe zur vormaligen Regierung verfolgt zu werden, wurde bereits mit der rechtskräftigen Entscheidung des BVwG vom 27.05.2019, römisch 40 für nicht glaubhaft erkannt.
Der BF hat bisher keine maßgeblichen Probleme aufgrund seiner ethnisch-religiösen Zugehörigkeit zu den schiitischen, ismailitischen Hazara erfahren. Auch bei einer Rückkehr nach Afghanistan wäre der BF aufgrund seiner ethnisch-religiösen Zugehörigkeit keiner physischer oder psychischer Gewalt ausgesetzt.
Der BF war in Afghanistan in der Vergangenheit keiner individuellen Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt. Er war nie politisch tätig und ist auch aus sonstigen Gründen nicht in das Blickfeld der Taliban geraten. Er hat in Afghanistan keine Straftaten begangen.
Der BF würde bei einer Rückkehr nach Afghanistan von den Taliban nicht als verwestlicht wahrgenommen werden. Ihm droht aufgrund seiner Ausreise aus Afghanistan, wegen seines längeren Auslandsaufenthaltes oder wegen seiner Asylantragstellung als Rückkehrer aus dem Westen keine Gefahr, mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt durch die Taliban bedroht zu werden.
Der BF ist im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan auch aus sonstigen Gründen keiner konkreten Verfolgungsgefährdung oder der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Rasse, Religion, Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung ausgesetzt.
1.3. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
Auszug aus der Länderinformation der Staatendokumentation des BFA zu Afghanistan (Stand 31.01.2025, Schreibfehler teilweise korrigiert):
[...]
3. Regionen Afghanistans
Letzte Änderung 2025-01-30 08:04 [...]
Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.230 Quadratkilometern (CIA 25.11.2024) leben ca. 35 (NSIA 7.2024) bis 40,1 Millionen Menschen (CIA 25.11.2024). Es grenzt an sechs Länder: China (91 km), Iran (921 km) Pakistan (2.670 km), Tadschikistan (1.357 km), Turkmenistan (804 km), Usbekistan (144 km) (CIA 25.11.2024). Seit der beinahe kampflosen Einnahme Kabuls am 15.08.2021 steht Afghanistan nahezu vollständig unter der Kontrolle der Taliban (AA 12.07.2024; vgl. EUAA 01.01.2024).Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.230 Quadratkilometern (CIA 25.11.2024) leben ca. 35 (NSIA 7.2024) bis 40,1 Millionen Menschen (CIA 25.11.2024). Es grenzt an sechs Länder: China (91 km), Iran (921 km) Pakistan (2.670 km), Tadschikistan (1.357 km), Turkmenistan (804 km), Usbekistan (144 km) (CIA 25.11.2024). Seit der beinahe kampflosen Einnahme Kabuls am 15.08.2021 steht Afghanistan nahezu vollständig unter der Kontrolle der Taliban (AA 12.07.2024; vergleiche EUAA 01.01.2024).
NSIA 7.2024
Nord-Afghanistan
West-Afghanistan
Zentral-Afghanistan
Ost-Afghanistan
Süd-Afghanistan
Badakhshan
Badghis
Bamyan
Khost
Helmand
Baghlan
Farah
Daikundi
Kabul
Kandahar
Balkh
Herat
Ghazni
Kapisa
Zabul
Faryab
Nimroz
Ghor
Kunar
Jawzjan
Maidan Wardak
Laghman
Kunduz
Parwan
Logar
Nuristan
Uruzgan
Nangarhar
Panjsher
Paktia
Samangan
Paktika
Sar-e Pul
Takhar
[...]
3.4. Zentral-Afghanistan
Letzte Änderung 2025-01-30 08:06 [...]
Das zentrale Hochland Afghanistans ist eine Bergregion zwischen den Koh-i-Baba-Bergen an den westlichen Enden des Hindukusch, die auch Hazarajat genannt wird. Es ist die Heimat der Hazara, die den größten Teil der Bevölkerung ausmachen. Hazarajat bezeichnet eher eine ethnische und religiöse als eine geografische Zone. Die Region umfasst hauptsächlich die Provinzen Bamyan, Daikundi, Ghor und große Teile von Ghazni, Uruzgan, Parwan und Maidan Wardak. Die bevölkerungsreichsten Städte im Hazarajat sind Bamyan, Yakawlang, Nili, Lal wa Sarjangal und Ghazni (DBpedia o. D.). Während in der Zentralregion Afghanistans ein Kontinentalklima mit kalten, trockenen Wintern und heißen, trockenen Sommern herrscht, sind die Winter im zentralen Hochland Afghanistans hart mit starkem Schneefall und die Sommer kühl (IOM 02.12.2024).
NSIA 4.2022*, NSIA 7.2024**
Provinz
Provinzhauptstadt*
Bevölkerungszahl**
Bamyan
Bamyan
522.205
Daikundi
Nili
543.961
Ghazni
Ghazni
1.436.361
Ghor
Firuzkoh (Chighcheran)
805.278
(Maidan) Wardak
Maidan Shahr
695.428
Parwan
Charikar
778.324
Uruzgan (Urozgan)
Tirinkot (Tarinkot)
459.592
Distrikte nach Provinz (NSIA 4.2022)
Bamyan: Bamyan, Kahmard, Panjab, Saighan, Shebar, Waras, Yakawlang sowie der temporäre Distrikt Yakawlang zwei
Daikundi: Ishterlai, Pato, Kejran, Khedir, Kiti, Miramor, Sang-e-Takht (Sang Takht), Shahristan
Ghazni: Ab Band, Ajristan, Andar, Deh Yak, Gelan, Giro, Jaghatu, Jaghuri, Khwaja Omari, Malistan, Muqur, Nawa, Nawur, Qara Bagh, Rashidan, Waghaz, Wali Muhammad Shahid (Khugyani), Zanakhan
Ghor: Chighcheran (Firuzkoh), Char Sada, Dawlatyar, Duleena, Lal Wa Sarjangal, Pasaband, Saghar, Shahrak, Taywara, Tulak, Murghab
Maidan Wardak: Chak-e-Wardak, Daimir Dad, Hissa-e-Awali Behsud, Jaghatu, Jalrez, Markaz-e-Behsud, Maidan Shahr, Nerkh, Sayyid Abad
Parwan: Bagram, Charikar, Syahgird (auch Ghurband/Ghorband), Jabulussaraj, Koh-e-Safi, Salang, Sayyid Khel, Shaykh Ali, Shinwari, Surkhi Parsa
Uruzgan (auch Urozgan): Chora, Dehraoud, Gizab, Khas Urozgan, Shahidhassas, Tirinkot/Tarinkot [...]
4. Politische Lage
Letzte Änderung 2025-01-31 16:38
Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 26.06.2023). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 01.06.2023b). Sie bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“ (USIP 17.08.2022; vgl. VOA 01.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem „islamischen Recht und den afghanischen Werten“ regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweise bestimmen (USIP 17.08.2022). Die Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Folgen geblieben. Die Taliban haben begonnen, staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen. Im September 2022 betonte der Justizminister der Taliban, dass eine Verfassung für Afghanistan nicht notwendig sei (AA 26.06.2023).Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 26.06.2023). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 01.06.2023b). Sie bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“ (USIP 17.08.2022; vergleiche VOA 01.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem „islamischen Recht und den afghanischen Werten“ regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweise bestimmen (USIP 17.08.2022). Die Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Folgen geblieben. Die Taliban haben begonnen, staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen. Im September 2022 betonte der Justizminister der Taliban, dass eine Verfassung für Afghanistan nicht notwendig sei (AA 26.06.2023).
Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.8.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (Afghan Bios 07.07.2022a; vgl. REU 07.09.2021a, VOA 19.08.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 08.09.2021; vgl. DIP04.01.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 01.06.2023b) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.06.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansäßige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 01.06.2023b). Innerhalb weniger Wochen nach der Machtübernahme kündigten die Taliban „Interims“-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.08.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.08.2022; vgl. HRW 04.10.2021). Alle amtierenden Minister waren hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit war paschtunisch, und alle waren Männer. Seitdem haben die Taliban die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge „Sittenpolizei“ berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.08.2022). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.08.2021; vgl. USDOS 12.04.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.09.2021; vgl. Guardian 20.09.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 26.06.2023).Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.8.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (Afghan Bios 07.07.2022a; vergleiche REU 07.09.2021a, VOA 19.08.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 08.09.2021; vergleiche DIP04.01.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 01.06.2023b) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.06.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansäßige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 01.06.2023b). Innerhalb weniger Wochen nach der Machtübernahme kündigten die Taliban „Interims“-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.08.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.08.2022; vergleiche HRW 04.10.2021). Alle amtierenden Minister waren hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit war paschtunisch, und alle waren Männer. Seitdem haben die Taliban die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge „Sittenpolizei“ berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.08.2022). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.08.2021; vergleiche USDOS 12.04.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.09.2021; vergleiche Guardian 20.09.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 26.06.2023).
Der Ernennung einer aus 33 Mitgliedern bestehenden geschäftsführenden Übergangsregierung im September 2021 folgten zahlreiche Neuernennungen und Umbesetzungen auf nationaler, Provinz- und Distriktebene in den folgenden Monaten, wobei Frauen weiterhin gar nicht und nicht-paschtunische Bevölkerungsgruppen nur in geringem Umfang berücksichtigt wurden (AA 26.06.2023). [...] (BBC 07.09.2021).
Die Regierung der Taliban wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 08.09.2021; vgl. REU 07.09.2021b, Afghan Bios 18.07.2023).Die Regierung der Taliban wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 08.09.2021; vergleiche REU 07.09.2021b, Afghan Bios 18.07.2023).
Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (AJ 07.09.2021; vgl. REU 07.09.2021b, Afghan Bios 16.2.2022), der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.02.2021 unterzeichnete (AJ 07.09.2021; vgl. VOA 29.02.2020), und Abdul Salam Hanafi (REU 07.09.2021b; vgl. Afghan Bios 07.07.2022b), der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (Afghan Bios 07.07.2022b; vgl. UNSC o. D.a). Im Oktober 2021 wurde Maulvi Abdul Kabir zum dritten stellvertretenden Premierminister ernannt (Afghan Bios 27.11.2023; vgl. 8am 05.10.2021, UNGA 28.01.2022).Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (AJ 07.09.2021; vergleiche REU 07.09.2021b, Afghan Bios 16.2.2022), der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.02.2021 unterzeichnete (AJ 07.09.2021; vergleiche VOA 29.02.2020), und Abdul Salam Hanafi (REU 07.09.2021b; vergleiche Afghan Bios 07.07.2022b), der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (Afghan Bios 07.07.2022b; vergleiche UNSC o. D.a). Im Oktober 2021 wurde Maulvi Abdul Kabir zum dritten stellvertretenden Premierminister ernannt (Afghan Bios 27.11.2023; vergleiche 8am 05.10.2021, UNGA 28.01.2022).
Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes (Afghan Bios 4.3.2023; vgl. JF 5.11.2021) als Innenminister (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 4.3.2023) und Amir Khan Mattaqi als Außenminister (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 14.12.2023), welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (Afghan Bios 14.12.2023; vgl. UNSC o. D.b). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist Mohammed Yaqoob (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 6.9.2023), dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (Afghan Bios 6.9.2023; vgl. RFE/RL 29.8.2020).Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes (Afghan Bios 4.3.2023; vergleiche JF 5.11.2021) als Innenminister (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 4.3.2023) und Amir Khan Mattaqi als Außenminister (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 14.12.2023), welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (Afghan Bios 14.12.2023; vergleiche UNSC o. D.b). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist Mohammed Yaqoob (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 6.9.2023), dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (Afghan Bios 6.9.2023; vergleiche RFE/RL 29.8.2020).
Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.08.2022). Diese Dynamik wurde am 23.03.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.08.2022; vgl. RFE/RL 24.03.2022, UNGA 15.06.2022). Seitdem ist die Bildung von Mädchen und Frauen und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von „duellierenden Machtzentren“ zwischen den in Kabul und Kandahar ansäßigen Taliban zu sprechen (USIP 17.08.2022), und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 03.06.2022a). Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Ad-hoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (USIP 17.08.2022).Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.08.2022). Diese Dynamik wurde am 23.03.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.08.2022; vergleiche RFE/RL 24.03.2022, UNGA 15.06.2022). Seitdem ist die Bildung von Mädchen und Frauen und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von „duellierenden Machtzentren“ zwischen den in Kabul und Kandahar ansäßigen Taliban zu sprechen (USIP 17.08.2022), und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 03.06.2022a). Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Ad-hoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (USIP 17.08.2022).
In seiner traditionellen jährlichen Botschaft zum muslimischen Feiertag Eid al-Fitr im Jahr 2023 sagte Haibatullah Akhundzada, sein Land wünsche sich positive Beziehungen zu seinen Nachbarn, den islamischen Ländern und der Welt, doch dürfe sich kein Land in deren innere Angelegenheiten einmischen. Er vermied es, direkt auf das Bildungsverbot von Mädchen und die Beschäftigungseinschränkungen von Frauen einzugehen, sagte jedoch, dass die Taliban-Regierung bedeutende Reformen in den Bereichen Kultur, Bildung, Wirtschaft, Medien und anderen Bereichen eingeleitet hat, und „die schlechten intellektuellen und moralischen Auswirkungen der 20-jährigen Besatzung“ dabei seien, zu Ende zu gehen (AnA 18.04.2020; vgl. BAMF 30.06.2023).In seiner traditionellen jährlichen Botschaft zum muslimischen Feiertag Eid al-Fitr im Jahr 2023 sagte Haibatullah Akhundzada, sein Land wünsche sich positive Beziehungen zu seinen Nachbarn, den islamischen Ländern und der Welt, doch dürfe sich kein Land in deren innere Angelegenheiten einmischen. Er vermied es, direkt auf das Bildungsverbot von Mädchen und die Beschäftigungseinschränkungen von Frauen einzugehen, sagte jedoch, dass die Taliban-Regierung bedeutende Reformen in den Bereichen Kultur, Bildung, Wirtschaft, Medien und anderen Bereichen eingeleitet hat, und „die schlechten intellektuellen und moralischen Auswirkungen der 20-jährigen Besatzung“ dabei seien, zu Ende zu gehen (AnA 18.04.2020; vergleiche BAMF 30.06.2023).
Anfang Juni 2023 wurde berichtet, dass es Anzeichen dafür gibt, dass die Taliban die Stadt Kandahar zu ihrem Stützpunkt machen würden. Dies wir als ein Zeichen für den schwindenden Einfluss der gemäßigteren Taliban-Mitglieder in der Hauptstadt Kabul gesehen, während das Regime seine repressive Politik weiter verschärft. In den letzten Monaten haben Vertreter des Regimes Delegationen aus Japan und Katar nach Kandahar eingeladen, anstatt sich mit anderen Beamten in Kabul zu treffen. Der oberste Sprecher der Taliban, Zabihullah Mujahid, und ein zweiter Informationsbeauftragter aus Nordafghanistan, Inamullah Samangani, wurden von ihren Büros in Kabul nach Kandahar verlegt (WP 5.6.2023; vgl. BAMF 30.6.2023).Anfang Juni 2023 wurde berichtet, dass es Anzeichen dafür gibt, dass die Taliban die Stadt Kandahar zu ihrem Stützpunkt machen würden. Dies wir als ein Zeichen für den schwindenden Einfluss der gemäßigteren Taliban-Mitglieder in der Hauptstadt Kabul gesehen, während das Regime seine repressive Politik weiter verschärft. In den letzten Monaten haben Vertreter des Regimes Delegationen aus Japan und Katar nach Kandahar eingeladen, anstatt sich mit anderen Beamten in Kabul zu treffen. Der oberste Sprecher der Taliban, Zabihullah Mujahid, und ein zwe