Entscheidungsdatum
02.03.2026Norm
ASVG §73Spruch
,
W262 2331834-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 28.11.2025, GZ XXXX , betreffend Feststellung des Nichtvorliegens einer Teilversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 lit. a ASVG bzw. Nichtbestehen der Verpflichtung, Beiträge gemäß §§ 73 Abs. 1 und 73a Abs. 1 ASVG zu entrichten, jeweils für den Zeitraum 01.07.2025 bis 31.07.2025 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 28.11.2025, GZ römisch 40 , betreffend Feststellung des Nichtvorliegens einer Teilversicherung in der Krankenversicherung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ASVG bzw. Nichtbestehen der Verpflichtung, Beiträge gemäß Paragraphen 73, Absatz eins und 73 a Absatz eins, ASVG zu entrichten, jeweils für den Zeitraum 01.07.2025 bis 31.07.2025 zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben.A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer bezieht seit 01.06.2015 eine Alterspension von der Pensionsversicherungsanstalt (kurz: PVA).
Im Zentralen Melderegister ist in den Zeiträumen 04.08.2015 bis 07.01.2016, 14.06.2016 bis 27.02.2017, 19.03.2020 bis 24.11.2023 und ab 07.08.2025 (bis laufend) ein Hauptwohnsitz in Österreich ersichtlich.
Beginnend mit dem Jahr 2020 gab die XXXX Sozialversicherungsagentur der PVA bekannt, dass der nunmehrige Beschwerdeführer ab dem Jahr 2015 in der XXXX eine monatliche Pension in einer näher bezeichneten Höhe bezieht. Für den Zeitraum 19.03.2020 bis 30.06.2025 sowie ab 01.08.2025 bis laufend wurde von der PVA von der österreichischen Pension ein Krankenversicherungsbeitrag auch für die XXXX Pension iHv 5,1 % der XXXX Pension einbehalten; dies wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.02.2021 an seine aufrechte Meldeadresse mitgeteilt.Beginnend mit dem Jahr 2020 gab die römisch 40 Sozialversicherungsagentur der PVA bekannt, dass der nunmehrige Beschwerdeführer ab dem Jahr 2015 in der römisch 40 eine monatliche Pension in einer näher bezeichneten Höhe bezieht. Für den Zeitraum 19.03.2020 bis 30.06.2025 sowie ab 01.08.2025 bis laufend wurde von der PVA von der österreichischen Pension ein Krankenversicherungsbeitrag auch für die römisch 40 Pension iHv 5,1 % der römisch 40 Pension einbehalten; dies wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.02.2021 an seine aufrechte Meldeadresse mitgeteilt.
Im Zuge eines Antrags auf Ausgleichszulage teilte der Beschwerdeführer der PVA mit E-Mail vom 11.03.2024 mit, dass er nicht mehr an der bisherigen Meldeadresse erreichbar sei (und nannte eine andere, nicht im Zentralen Melderegister ersichtliche Adresse). In der Folge klärte die PVA den Beschwerdeführer darüber auf, dass keine aufrechte Meldeadresse in Österreich ersichtlich und eine Änderung des Wohnsitzes innerhalb von zwei Wochen zu melden sei.
Mit Schreiben von 12. bzw. 19.07.2024 gab der Beschwerdeführer der PVA bekannt, dass er ins Ausland verzogen und sich ordnungsgemäß beim Zentralen Melderegister abgemeldet habe; er sei nicht verpflichtet, weitere Angaben zu seinem Wohnsitz zu machen; eine Postanschrift in Österreich sei weiterhin aufrecht.
Über (wiederholte) Nachfrage der PVA teilte die XXXX Sozialversicherung letztlich am 10.04.2025 mit, dass der Beschwerdeführer im Einwohnerregister der XXXX Republik einen Wohnsitz eingetragen habe.Über (wiederholte) Nachfrage der PVA teilte die römisch 40 Sozialversicherung letztlich am 10.04.2025 mit, dass der Beschwerdeführer im Einwohnerregister der römisch 40 Republik einen Wohnsitz eingetragen habe.
2. Mit Schreiben vom 16.07.2025 informierte die PVA den Beschwerdeführer und die Österreichischen Gesundheitskasse (in der Folge als ÖGK oder belangte Behörde bezeichnet), dass die Krankenversicherung des Beschwerdeführers in Österreich mit 01.07.2025 aufgrund der Verlegung seines Hauptwohnsitzes in die XXXX abgemeldet worden sei.2. Mit Schreiben vom 16.07.2025 informierte die PVA den Beschwerdeführer und die Österreichischen Gesundheitskasse (in der Folge als ÖGK oder belangte Behörde bezeichnet), dass die Krankenversicherung des Beschwerdeführers in Österreich mit 01.07.2025 aufgrund der Verlegung seines Hauptwohnsitzes in die römisch 40 abgemeldet worden sei.
3. In der Folge kam es zu einem regen E-Mailverkehr zwischen dem Beschwerdeführer, der PVA und der ÖGK.
4. Mit Schreiben vom 10.10.2025 ersuchte der Beschwerdeführer die ÖGK um „bescheidmäßige Klärung“ folgender Punkte:
5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der ÖGK vom 28.11.2025 wurde festgestellt, dass eine Teilversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 lit. a ASVG bzw. eine Verpflichtung, Beiträge gemäß §§ 73 Abs. 1 und 73a Abs. 1 ASVG zu entrichten, jeweils für den Zeitraum 01.07.2025 bis 31.7.2025, nicht besteht.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der ÖGK vom 28.11.2025 wurde festgestellt, dass eine Teilversicherung in der Krankenversicherung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ASVG bzw. eine Verpflichtung, Beiträge gemäß Paragraphen 73, Absatz eins und 73 a Absatz eins, ASVG zu entrichten, jeweils für den Zeitraum 01.07.2025 bis 31.7.2025, nicht besteht.
6. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht eine näher begründete Beschwerde erhoben; diese wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 12.01.2026 übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer stellte am 10.10.2025 einen Antrag auf Erlassung eines Bescheides zur Klärung folgender Punkte:
Mit Bescheid der ÖGK vom 28.11.2025 wurde festgestellt, dass eine Teilversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 lit. a ASVG bzw. eine Verpflichtung, Beiträge gemäß §§ 73 Abs. 1 und 73a Abs. 1 ASVG zu entrichten, jeweils für den Zeitraum 01.07.2025 bis 31.7.2025, nicht besteht.Mit Bescheid der ÖGK vom 28.11.2025 wurde festgestellt, dass eine Teilversicherung in der Krankenversicherung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ASVG bzw. eine Verpflichtung, Beiträge gemäß Paragraphen 73, Absatz eins und 73 a Absatz eins, ASVG zu entrichten, jeweils für den Zeitraum 01.07.2025 bis 31.7.2025, nicht besteht.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte u.a. aus, dass die ÖGK seine Fragen nicht beantwortet habe.
Die belangte Behörde hat bis dato nicht über den Antrag des Beschwerdeführers vom 10.10.2025 entschieden.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde; dieser wurde von den Verfahrensparteien auch nicht bestritten.
Die Feststellung, dass die belangte Behörde bis dato nicht über den Antrag des Beschwerdeführers entschieden hat, ergibt sich aus dem Inhalt seines Antrags vom 10.10.2025 und dem angefochtenen Bescheid. Darüber hinaus hält der Beschwerdeführer auch ausdrücklich in der Beilage zu seiner Beschwerde fest, dass seinem Antrag nicht entsprochen bzw. seine Fragen nicht beantwortet wurden. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass Bescheide über „allgemeine Rechtsauskünfte“ nicht erlassen werden können; ein diesbezügliches Begehren wäre insofern zurückzuweisen. Unstrittig hat der Beschwerdeführer jedoch keinen Antrag auf (Nicht)Feststellung einer Teilversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 8 Abs.1 Z 1 lit. a ASVG bzw. auf Feststellung der (Nicht)Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen gemäß §§ 73 Abs. 1 und 73a Abs. 1 ASVG für den Zeitraum 01.07.2025 bis 31.07.2025 gestellt. Die Feststellung, dass die belangte Behörde bis dato nicht über den Antrag des Beschwerdeführers entschieden hat, ergibt sich aus dem Inhalt seines Antrags vom 10.10.2025 und dem angefochtenen Bescheid. Darüber hinaus hält der Beschwerdeführer auch ausdrücklich in der Beilage zu seiner Beschwerde fest, dass seinem Antrag nicht entsprochen bzw. seine Fragen nicht beantwortet wurden. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass Bescheide über „allgemeine Rechtsauskünfte“ nicht erlassen werden können; ein diesbezügliches Begehren wäre insofern zurückzuweisen. Unstrittig hat der Beschwerdeführer jedoch keinen Antrag auf (Nicht)Feststellung einer Teilversicherung in der Krankenversicherung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ASVG bzw. auf Feststellung der (Nicht)Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen gemäß Paragraphen 73, Absatz eins und 73 a Absatz eins, ASVG für den Zeitraum 01.07.2025 bis 31.07.2025 gestellt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. 3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 194 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Ein solcher Antrag wurde nicht gestellt, weshalb die Entscheidung durch Einzelrichterin zu erfolgen hat.Gemäß Paragraph 194, GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG. Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Ein solcher Antrag wurde nicht gestellt, weshalb die Entscheidung durch Einzelrichterin zu erfolgen hat.
Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
3.2. § 410 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) lautet wie folgt: 3.2. Paragraph 410, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) lautet wie folgt:
„Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen
(1) Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen:(1) Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach Paragraph 409, berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen:
1. wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Abmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist,
2. wenn er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt oder einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet,
3. wenn er die Entgegennahme von Beiträgen ablehnt,
4. wenn er die Haftung für Beitragsschulden gemäß § 67 ausspricht,4. wenn er die Haftung für Beitragsschulden gemäß Paragraph 67, ausspricht,
5. wenn er einen Beitragszuschlag gemäß § 113 vorschreibt,5. wenn er einen Beitragszuschlag gemäß Paragraph 113, vorschreibt,
6. wenn er einen gemäß § 98 Abs. 2 gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruches ganz oder teilweise ablehnt,6. wenn er einen gemäß Paragraph 98, Absatz 2, gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruches ganz oder teilweise ablehnt,
7. wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt,
8. wenn er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 als gegeben erachtet,8. wenn er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz 4, als gegeben erachtet,
9. wenn er eine Teilgutschrift nach § 14 APG überträgt.“9. wenn er eine Teilgutschrift nach Paragraph 14, APG überträgt.“
3.3. Mit Bescheid der ÖGK vom 28.11.2025 wurde festgestellt, dass eine Teilversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 lit. a ASVG bzw. eine Verpflichtung, Beiträge gemäß §§ 73 Abs. 1 und 73a Abs. 1 ASVG zu entrichten, jeweils für den Zeitraum 01.07.2025 bis 31.7.2025, nicht besteht.3.3. Mit Bescheid der ÖGK vom 28.11.2025 wurde festgestellt, dass eine Teilversicherung in der Krankenversicherung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ASVG bzw. eine Verpflichtung, Beiträge gemäß Paragraphen 73, Absatz eins und 73 a Absatz eins, ASVG zu entrichten, jeweils für den Zeitraum 01.07.2025 bis 31.7.2025, nicht besteht.
Der Beschwerdeführer beantragte jedoch – wie er selbst in der Beschwerde bekräftigt – nicht die Feststellung, dass für den Zeitraum 01.07.2025 bis 31.7.2025 eine Teilversicherung in der Krankenversicherung nicht bestehe bzw. Beiträge für diesen Zeitraum nicht zu entrichten seien, sondern die bescheidmäßige Klärung der im Antrag vom 10.10.2025 ausformulierten Fragen betreffend Krankenkassenleistungen bei Wohnsitzen im EU-Ausland bzw. Wohnsitzwechsel innerhalb der EU, Zuständigkeitsabgrenzung zwischen PVA und ÖGK betreffend Kassenleistungen sowie Beurteilung der Auswirkungen auf Kassenleistungen bei Vorliegens (nur) eines Nebenwohnsitzes.
Die belangte Behörde hat somit über einen Antrag entschieden, den der Beschwerdeführer nicht gestellt hat. Die Erlassung eines antragsbedürftigen Bescheides ohne eindeutigen diesbezüglichen Antrag belastet diesen Bescheid jedenfalls mit Rechtswidrigkeit (vgl. VwGH 19.02.1997, 95/21/0515; 21.03.2001, 98/10/0376; 25.02.2004, 2003/12/0105). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid darauf hinweist, dass keine gesetzliche Grundlage für eine bescheidmäßige Erledigung von allgemeinen Rechtsauskünften besteht.Die belangte Behörde hat somit über einen Antrag entschieden, den der Beschwerdeführer nicht gestellt hat. Die Erlassung eines antragsbedürftigen Bescheides ohne eindeutigen diesbezüglichen Antrag belastet diesen Bescheid jedenfalls mit Rechtswidrigkeit vergleiche VwGH 19.02.1997, 95/21/0515; 21.03.2001, 98/10/0376; 25.02.2004, 2003/12/0105). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid darauf hinweist, dass keine gesetzliche Grundlage für eine bescheidmäßige Erledigung von allgemeinen Rechtsauskünften besteht.
Da die belangte Behörde eine Zuständigkeit in Anspruch genommen hat, die ihr nicht zukommt, war der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. Die belangte Behörde wird über den – bisher unerledigt gebliebenen – Antrag des Beschwerdeführers vom 10.10.2025 zu entscheiden haben; gegebenenfalls den Antrag als unzulässig zurückweisen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rz 76).Da die belangte Behörde eine Zuständigkeit in Anspruch genommen hat, die ihr nicht zukommt, war der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. Die belangte Behörde wird über den – bisher unerledigt gebliebenen – Antrag des Beschwerdeführers vom 10.10.2025 zu entscheiden haben; gegebenenfalls den Antrag