TE Bvwg Erkenntnis 2026/3/2 W170 2332403-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.03.2026
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Entscheidungsdatum

02.03.2026

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art133 Abs4
Richtlinie 2011/95/EU Status-RL Art12 Abs1 lita
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W170 2332403-1/3E
W170 2332404-1/3E
W170 2332403-1/3E, W170 2332404-1/3E

W170 2332405-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

I. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , staatenlos, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 17.12.2025, Zl. 1412532004/241441961, zu Recht:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , staatenlos, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 17.12.2025, Zl. 1412532004/241441961, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 AsylG 2005, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg.cit. wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , staatenlos, vertreten durch XXXX , diese vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 17.12.2025, Zl. 1412532309/241441970, zu Recht:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , staatenlos, vertreten durch römisch 40 , diese vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 17.12.2025, Zl. 1412532309/241441970, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg.cit. wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

III. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , staatenlos, vertreten durch XXXX , diese vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 17.12.2025, Zl. 1383687002/2401159605, zu Recht:römisch drei. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , staatenlos, vertreten durch römisch 40 , diese vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 17.12.2025, Zl. 1383687002/2401159605, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg.cit. wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. XXXX (in Folge: Erstbeschwerdeführer) ist ein volljähriger, staatenloser Palästinenser, in Österreich unbescholten und steht dessen Identität fest. 1.1. römisch 40 (in Folge: Erstbeschwerdeführer) ist ein volljähriger, staatenloser Palästinenser, in Österreich unbescholten und steht dessen Identität fest.

XXXX (in Folge: Zweitbeschwerdeführerin) ist Tochter des Erstbeschwerdeführers staatenlose Palästinenserin, in Österreich unbescholten und steht deren Identität fest. römisch 40 (in Folge: Zweitbeschwerdeführerin) ist Tochter des Erstbeschwerdeführers staatenlose Palästinenserin, in Österreich unbescholten und steht deren Identität fest.

XXXX (in Folge: Drittbeschwerdeführer) ist Sohn des Erstbeschwerdeführers, staatenloser Palästinenser, in Österreich unbescholten und steht dessen Identität fest. römisch 40 (in Folge: Drittbeschwerdeführer) ist Sohn des Erstbeschwerdeführers, staatenloser Palästinenser, in Österreich unbescholten und steht dessen Identität fest.

1.2. Die Beschwerdeführer haben am 23.09.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, die mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Behörde) jeweils mit Spruchpunkt I. hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen, denen jedoch mit Spruchpunkt II. hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten stattgegeben wurde. Dem Erstbeschwerdeführer wurde der diesbezügliche Bescheid am 23.12.2025 der Zweitbeschwerdeführerin und dem Drittbeschwerdeführer am 22.12.2025 zugestellt.1.2. Die Beschwerdeführer haben am 23.09.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, die mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Behörde) jeweils mit Spruchpunkt römisch eins. hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen, denen jedoch mit Spruchpunkt römisch zwei. hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten stattgegeben wurde. Dem Erstbeschwerdeführer wurde der diesbezügliche Bescheid am 23.12.2025 der Zweitbeschwerdeführerin und dem Drittbeschwerdeführer am 22.12.2025 zugestellt.

Der Erstbeschwerdeführer erhob mit 14.01.2026, am selben Tag bei der Behörde eingebracht, die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer mit 15.01.2026, am selben Tag bei der Behörde eingebracht, Beschwerden gegen die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten, die Zuerkennung des Status des bzw. der subsidiär Schutzberechtigten blieb jeweils unbekämpft.

Die Beschwerden wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 14.01.2025 bzw. 15.01.2025, jeweils eingelangt am 16.01.2025 vorgelegt.

1.3. Die Beschwerdeführer stammen aus XXXX , Damaskus. Es handelt sich um eins von neun offiziellen Flüchtlingscamps für palästinensische Flüchtlinge. Die Beschwerdeführer sind und waren dort bei der UNRWA registriert. Bis 2023 hielten sie sich durchgängig in Syrien auf, sie verließen das Einsatzgebiet der UNRWA weil sie um ihre Sicherheit fürchteten. 1.3. Die Beschwerdeführer stammen aus römisch 40 , Damaskus. Es handelt sich um eins von neun offiziellen Flüchtlingscamps für palästinensische Flüchtlinge. Die Beschwerdeführer sind und waren dort bei der UNRWA registriert. Bis 2023 hielten sie sich durchgängig in Syrien auf, sie verließen das Einsatzgebiet der UNRWA weil sie um ihre Sicherheit fürchteten.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zu 1.1. gründen sich hinsichtlich der Unbescholtenheit auf die vom Bundesverwaltungsgericht zeitnah eingeholte und in das Verfahren eingeführte Strafregisterauskunft der Beschwerdeführer, ansonsten auf die von den Beschwerdeführern vorgelegten unbedenklichen syrischen Ausweise, nämlich den syrischen Reisepässen für palästinensische Flüchtlinge, welche auch einer kriminaltechnischen Untersuchung unterzogen wurden, die deren Unbedenklichkeit ergab.

2.2. Die Feststellungen zu 1.2. gründen sich auf die unbedenkliche Aktenlage der jeweiligen Verwaltungs- und Gerichtsakte.

2.3. Die Feststellungen zu 1.3. ergeben sich aus dem mit der Beschwerde vorgelegten UNRWA-Zertifikat und den gleichbleibenden und nachvollziehbaren Angaben des Erstbeschwerdeführers, diesen trat die Behörde auch nicht beweiswürdigend entgegen.

Feststellungen zum Herkunftsort traf sie nicht, hinsichtlich dem Grund für das Verlassen des Herkunftsortes führte sie nur aus den geäußerten Befürchtungen werde mit der Gewährung des subsidiären Schutzes Rechnung getragen.

Aus dem beschwerdegegenständlichen Bescheid zugrunde gelegten Länderinformationen der Staatendokumentation Syrien Version 12, 08.05.2025, ergibt sich, dass es sich bei Khan Al Sheikh (Khan Ash Shayh) um eines von neun durch die UNRWA geführten Flüchtlingslager für Palästinenser handelt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).3.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist).

Gemäß § 6 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten unter anderem dann ausgeschlossen, wenn und solange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt (Z 1).Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten unter anderem dann ausgeschlossen, wenn und solange er Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt (Ziffer eins,).

Gemäß § 6 Abs. 2 AsylG 2005 kann, wenn ein Ausschlussgrund nach § 6 Abs. 1 AsylG 2005 vorliegt, der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 AsylG gilt.Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, AsylG 2005 kann, wenn ein Ausschlussgrund nach Paragraph 6, Absatz eins, AsylG 2005 vorliegt, der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. Paragraph 8, AsylG gilt.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, ist als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, ist als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Nach Art. 1 Abschnitt D GFK findet das Abkommen auf Personen keine Anwendung, die derzeit von anderen Organen oder Organisationen der Vereinten Nationen als dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge Schutz oder Hilfe erhalten. Wenn dieser Schutz oder diese Hilfe aus irgendeinem Grunde wegfällt, ohne dass die Stellung dieser Personen gemäß den bezüglichen Beschlüssen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geregelt ist, so werden diese Personen ipso facto der Vorteile dieses Abkommens teilhaftig.Nach Artikel eins, Abschnitt D GFK findet das Abkommen auf Personen keine Anwendung, die derzeit von anderen Organen oder Organisationen der Vereinten Nationen als dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge Schutz oder Hilfe erhalten. Wenn dieser Schutz oder diese Hilfe aus irgendeinem Grunde wegfällt, ohne dass die Stellung dieser Personen gemäß den bezüglichen Beschlüssen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geregelt ist, so werden diese Personen ipso facto der Vorteile dieses Abkommens teilhaftig.

3.2. Gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 337 vom 20.12.2011, (im Folgenden: Status-RL), ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge gemäß Artikel 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt. Wird ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, genießt er ipso facto den Schutz dieser Richtlinie.3.2. Gemäß Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 337 vom 20.12.2011, (im Folgenden: Status-RL), ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge gemäß Artikel 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt. Wird ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, genießt er ipso facto den Schutz dieser Richtlinie.

3.3. Die Beschwerdeführer legten im Verfahren eine Registrierungskarte von UNRWA, ausgestellt auf deren Familie, in welcher sie namentlich genannt sind, vor.

Bei UNRWA handelt es sich um eine Organisation der Vereinten Nationen iSd Art. 1 Abschnitt D der GFK, auf den sowohl Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL sowie § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG Bezug nehmen. Die Rechtsstellung von Asylwerbern, die grundsätzlich dem Schutz einer von Art. 1 Abschnitt D GFK erfassten Organisation unterstehen, unterscheidet sich in folgender Hinsicht von jener anderer Asylwerber: Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL sieht – in Entsprechung des Art. 1 Abschnitt D GFK – einerseits vor, dass Drittstaatsangehörige oder Staatenlose von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen sind, wenn sie unter dem Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen für Flüchtlinge gemäß Art. 1 Abschnitt D GFK stehen. Andererseits genießen vom Anwendungsbereich der genannten Bestimmungen erfasste Personen dann, wenn der Schutz oder Beistand einer solchen Organisation „aus irgendeinem Grund“ nicht länger gewährt wird, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, „ipso facto“ den Schutz der Status-RL bzw. der GFK. Auf Grund dieses in Art. 12 Abs. 1 lit. a der Status-RL angeordneten „ipso facto“-Schutzes sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verpflichtet, vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung erfassten Personen auf Antrag den Status von Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn der Beistand einer Organisation der Vereinten Nationen iSd Art. 1 Abschnitt D GFK „aus irgendeinem Grund“ wegfällt und keiner der in Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliegt (vgl. EuGH 19.12.2012, C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott u.a., Rz 76).Bei UNRWA handelt es sich um eine Organisation der Vereinten Nationen iSd Artikel eins, Abschnitt D der GFK, auf den sowohl Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Status-RL sowie Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG Bezug nehmen. Die Rechtsstellung von Asylwerbern, die grundsätzlich dem Schutz einer von Artikel eins, Abschnitt D GFK erfassten Organisation unterstehen, unterscheidet sich in folgender Hinsicht von jener anderer Asylwerber: Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Status-RL sieht – in Entsprechung des Artikel eins, Abschnitt D GFK – einerseits vor, dass Drittstaatsangehörige oder Staatenlose von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen sind, wenn sie unter dem Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen für Flüchtlinge gemäß Artikel eins, Abschnitt D GFK stehen. Andererseits genießen vom Anwendungsbereich der genannten Bestimmungen erfasste Personen dann, wenn der Schutz oder Beistand einer solchen Organisation „aus irgendeinem Grund“ nicht länger gewährt wird, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, „ipso facto“ den Schutz der Status-RL bzw. der GFK. Auf Grund dieses in Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der Status-RL angeordneten „ipso facto“-Schutzes sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verpflichtet, vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung erfassten Personen auf Antrag den Status von Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn der Beistand einer Organisation der Vereinten Nationen iSd Artikel eins, Abschnitt D GFK „aus irgendeinem Grund“ wegfällt und keiner der in Artikel 12, Absatz eins, Litera b, oder Absatz 2 und 3 Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliegt vergleiche EuGH 19.12.2012, C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott u.a., Rz 76).

Österreich ist seiner Verpflichtung, die Status-RL und damit auch den genannten Art. 12 der Status-RL in innerstaatliches Recht umzusetzen, insoweit nachgekommen, als nach dem in § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG normierten Asylausschlussgrund einem Fremden kein Asyl gewährt werden kann, „so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt“. Eine ausdrückliche Regelung, die die – in Satz 2 des Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL vorgesehene – „ipso facto“-Zuerkennung von Asyl an Personen, denen gegenüber der Beistand der UNRWA „aus irgendeinem Grund“ weggefallen ist, anordnen würde, enthält das AsylG jedoch nicht. Der „ipso facto“-Schutz bewirkt insofern eine Privilegierung von Personen, die unter dem Schutz von UNRWA gestanden sind, als diese – im Unterschied zu nicht unter Art. 12 Abs. 1 lit. a der Status-RL fallende Personen – für die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten keine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A GFK genannten Gründen glaubhaft machen müssen, sondern nur darzutun haben, dass sie unter dem Schutz von UNRWA gestanden sind, dass dieser Beistand aus irgendeinem Grund weggefallen ist und dass keiner der in Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliegt (vgl. EuGH 19.12.2012, C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott u.a., Rz 76). Somit handelt es sich bei dem zweiten Satz des Art. 12 lit. a Status-RL um eine den Einzelnen begünstigende unionsrechtliche Regelung, die mangels Umsetzung innerhalb der am 10. Oktober 2006 abgelaufenen Umsetzungsfrist (vgl. Art. 38 Status-RL) unmittelbar anzuwenden ist (VfGH 12.09.2013, U 1053/2012; 29.06.2013, U 706/2012; 29.06.2013, U 674/2012).Österreich ist seiner Verpflichtung, die Status-RL und damit auch den genannten Artikel 12, der Status-RL in innerstaatliches Recht umzusetzen, insoweit nachgekommen, als nach dem in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG normierten Asylausschlussgrund einem Fremden kein Asyl gewährt werden kann, „so lange er Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt“. Eine ausdrückliche Regelung, die die – in Satz 2 des Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Status-RL vorgesehene – „ipso facto“-Zuerkennung von Asyl an Personen, denen gegenüber der Beistand der UNRWA „aus irgendeinem Grund“ weggefallen ist, anordnen würde, enthält das AsylG jedoch nicht. Der „ipso facto“-Schutz bewirkt insofern eine Privilegierung von Personen, die unter dem Schutz von UNRWA gestanden sind, als diese – im Unterschied zu nicht unter Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der Status-RL fallende Personen – für die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten keine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A GFK genannten Gründen glaubhaft machen müssen, sondern nur darzutun haben, dass sie unter dem Schutz von UNRWA gestanden sind, dass dieser Beistand aus irgendeinem Grund weggefallen ist und dass keiner der in Artikel 12, Absatz eins, Litera b, oder Absatz 2 und 3 Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliegt vergleiche EuGH 19.12.2012, C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott u.a., Rz 76). Somit handelt es sich bei dem zweiten Satz des Artikel 12, Litera a, Status-RL um eine den Einzelnen begünstigende unionsrechtliche Regelung, die mangels Umsetzung innerhalb der am 10. Oktober 2006 abgelaufenen Umsetzungsfrist vergleiche Artikel 38, Status-RL) unmittelbar anzuwenden ist (VfGH 12.09.2013, U 1053/2012; 29.06.2013, U 706/2012; 29.06.2013, U 674/2012).

Die dargestellte Judikatur des EuGH und des VfGH erging zwar zur Status-RL 2004/83/EG, welche mittlerweile durch die Status-RL 2011/95/EU neu gefasst wurde, jedoch blieb Art. 12 Abs. 1 lit. a dadurch inhaltlich unverändert, sodass nach wie vor auf die dargestellte Judikatur zurückgegriffen werden kann. Die Verpflichtung zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten Bestimmungen in innerstaatliches Recht ergibt sich (gemäß Erwägungsgrund 52 der RL 2011/95/EU) aus der RL 2004/83/EG.Die dargestellte Judikatur des EuGH und des VfGH erging zwar zur Status-RL 2004/83/EG, welche mittlerweile durch die Status-RL 2011/95/EU neu gefasst wurde, jedoch blieb Artikel 12, Absatz eins, Litera a, dadurch inhaltlich unverändert, sodass nach wie vor auf die dargestellte Judikatur zurückgegriffen werden kann. Die Verpflichtung zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten Bestimmungen in innerstaatliches Recht ergibt sich (gemäß Erwägungsgrund 52 der RL 2011/95/EU) aus der RL 2004/83/EG.

3.4. Ausgehend davon ist im Fall der Beschwerdeführer, die ihre Registrierung bei UNRWA bescheinigt haben, keine Glaubhaftmachung einer Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A GFK genannten Gründen zu prüfen, sondern (lediglich), ob ein Asylausschlussgrund im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG bzw. Art. 1 Abschnitt D der GFK vorliegt oder ob die beschwerdeführende Partei gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL „ipso facto“ den Schutz dieser Richtlinie genießt, was wiederum Fragen dahingehend aufwirft, ob die beschwerdeführende Partei unter dem Schutz oder dem Beistand von UNRWA gestanden ist, ob dieser Schutz oder Beistand aus „irgendeinem Grund“ weggefallen ist, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, und ob einer der in Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliegt.3.4. Ausgehend davon ist im Fall der Beschwerdeführer, die ihre Registrierung bei UNRWA bescheinigt haben, keine Glaubhaftmachung einer Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A GFK genannten Gründen zu prüfen, sondern (lediglich), ob ein Asylausschlussgrund im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG bzw. Artikel eins, Abschnitt D der GFK vorliegt oder ob die beschwerdeführende Partei gemäß Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Status-RL „ipso facto“ den Schutz dieser Richtlinie genießt, was wiederum Fragen dahingehend aufwirft, ob die beschwerdeführende Partei unter dem Schutz oder dem Beistand von UNRWA gestanden ist, ob dieser Schutz oder Beistand aus „irgendeinem Grund“ weggefallen ist, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, und ob einer der in Artikel 12, Absatz eins, Litera b, oder Absatz 2 und 3 Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliegt.

Fallbezogen ist weiters auf Grund der Vorlage der UNRWA-Registrierungskarte zugrunde zu legen, dass die Beschwerdeführer tatsächlich unter dem Schutz/Beistand von UNRWA gestanden sind. Allerdings ist diesbezüglich nicht von einer aktuellen („zurzeit“) tatsächlichen Inanspruchnahme der Hilfe/Unterstützung von UNRWA (und daher nicht vom Bestehen eines Asylausschlussgrundes gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG bzw. Art. 1 Abschnitt D der GFK) auszugehen (vgl. EuGH 17.06.2010, C-31/09, Bobol, wonach die Ausschlussklausel des Art. 1 Abschnitt D der GKF eng auszulegen ist und nicht auch Personen erfassen kann, die berechtigt sind oder waren, den Schutz oder Beistand dieses Hilfswerks in Anspruch zu nehmen).Fallbezogen ist weiters auf Grund der Vorlage der UNRWA-Registrierungskarte zugrunde zu legen, dass die Beschwerdeführer tatsächlich unter dem Schutz/Beistand von UNRWA gestanden sind. Allerdings ist diesbezüglich nicht von einer aktuellen („zurzeit“) tatsächlichen Inanspruchnahme der Hilfe/Unterstützung von UNRWA (und daher nicht vom Bestehen eines Asylausschlussgrundes gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG bzw. Artikel eins, Abschnitt D der GFK) auszugehen vergleiche EuGH 17.06.2010, C-31/09, Bobol, wonach die Ausschlussklausel des Artikel eins, Abschnitt D der GKF eng auszulegen ist und nicht auch Personen erfassen kann, die berechtigt sind oder waren, den Schutz oder Beistand dieses Hilfswerks in Anspruch zu nehmen).

Es ist daher die Frage von Bedeutung, ob die Beschwerdeführer nicht „ipso facto“ den Schutz der Status-RL genießen, weil ihnen der Beistand von UNRWA zwar in der Vergangenheit gewährt wurde, nunmehr jedoch aus „irgendeinem Grund“ iSd Status-RL nicht länger gewährt wird.

Dafür reicht das bloße oder das freiwillige Verlassen des Einsatzgebietes von UNRWA nicht aus, vielmehr muss der Wegzug aus diesem Gebiet durch vom Betroffenen nicht zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe, die ihn dazu zwingen, dieses Gebiet zu verlassen und den von UNRWA gewährten Beistand zu genießen, gerechtfertigt sein. Was im Einzelfall die (von den zuständigen nationalen Behörden und Gerichten vorzunehmende) Prüfung der Umstände angeht, die dem Verlassen des Einsatzgebiets von UNRWA zugrunde liegen, muss das Ziel von Art. 1 Abschnitt D der Genfer Konvention, auf den Art. 12 Abs. 1 lit. a dieser Richtlinie verweist, nämlich, die Fortdauer des Schutzes der palästinensischen Flüchtlinge als solche zu gewährleisten, bis ihre Lage gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, berücksichtigt werden. Angesichts dieses Ziels ist ein palästinensischer Flüchtling dann als gezwungen anzusehen, das Einsatzgebiet von UNRWA zu verlassen, wenn er sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es dieser Organisation unmöglich ist, ihm in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihr übertragenen Aufgabe im Einklang stehen (EuGH 19.12.2012, C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott u.a.).Dafür reicht das bloße oder das freiwillige Verlassen des Einsatzgebietes von UNRWA nicht aus, vielmehr muss der Wegzug aus diesem Gebiet durch vom Betroffenen nicht zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe, die ihn dazu zwingen, dieses Gebiet zu verlassen und den von UNRWA gewährten Beistand zu genießen, gerechtfertigt sein. Was im Einzelfall die (von den zuständigen nationalen Behörden und Gerichten vorzunehmende) Prüfung der Umstände angeht, die dem Verlassen des Einsatzgebiets von UNRWA zugrunde liegen, muss das Ziel von Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Konvention, auf den Artikel 12, Absatz eins, Litera a, dieser Richtlinie verweist, nämlich, die Fortdauer des Schutzes der palästinensischen Flüchtlinge als solche zu gewährleisten, bis ihre Lage gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, berücksichtigt werden. Angesichts dieses Ziels ist ein palästinensischer Flüchtling dann als gezwungen anzusehen, das Einsatzgebiet von UNRWA zu verlassen, wenn er sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es dieser Organisation unmöglich ist, ihm in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihr übertragenen Aufgabe im Einklang stehen (EuGH 19.12.2012, C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott u.a.).

UNHCR führt dazu (unter Hinweis auf die Rechtssache vor dem EuGH, C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott u.a.) in seiner „Note on UNHCR's Interpretation of Article 1 D of the 1951 Convention relating to the Status of Refugees and Article 12(1)(a) of the EU Qualification Directive in the context of Palestinian refugees seeking international protection“ vom Mai 2013 aus, dass es für einen antragstellenden palästinensischen Flüchtling unter anderem dann nicht möglich sein wird, zurückzukehren oder sich unter den Schutz von UNRWA zu stellen, wenn damit eine Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der persönlichen Freiheit verbunden wäre, sowie aus anderen ernst zu nehmenden Schutzproblemen, wie beispielsweise bei Vorliegen von bewaffneten Konflikten oder von anderen Gewaltsituationen sowie in Bürgerkriegssituationen.

Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführer das Einsatzgebiet von UNRWA verlassen, weil sie um ihre Sicherheit fürchteten.

Fallbezogen hat die belangte Behörde (mit dem in Rechtskraft erwachsenen Spruchpunkt II. des verfahrensgegenständlichen Bescheides) den beschwerdeführenden Parteien den Status des bzw. der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf das gesamte Staatsgebiet von Syrien erteilt weil die Rückkehr eine realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Fallbezogen hat die belangte Behörde (mit dem in Rechtskraft erwachsenen Spruchpunkt römisch zwei. des verfahrensgegenständlichen Bescheides) den beschwerdeführenden Parteien den Status des bzw. der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf das gesamte Staatsgebiet von Syrien erteilt weil die Rückkehr eine realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Es ist – zumal seit 19./20.01.2026 (Rechtskraft der Spruchpunkte II. der Bescheide) eine unveränderte Tatsachenlage in diesem Bereich anzunehmen ist – ausgehend von dem zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes angenommenen Sachverhalt der belangten Behörde daher auch bei der Frage, ob ein palästinensischer Flüchtling als gezwungen anzusehen ist, das Einsatzgebiet von UNRWA zu verlassen, festzustellen, dass sich die beschwerdeführenden Parteien angesichts der Situation in Syrien in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befinden, da sie dort tatsächlich Gefahr laufen, einer ernsthaften individuellen Bedrohung ihres Lebens ausgesetzt zu sein, bzw. dass es für die beschwerdeführenden Parteien nicht möglich sein kann, nach Syrien (in ihr Herkunftsgebiet in Syrien oder in einen anderen Teil Syriens) zurückzukehren oder sich dort unter den Schutz bzw. den Beistand von UNRWA zu stellen und es UNRWA auch nicht möglich ist, den beschwerdeführenden Parteien dort Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihr übertragenen Aufgabe im Einklang stehen.Es ist – zumal seit 19./20.01.2026 (Rechtskraft der Spruchpunkte römisch zwei. der Bescheide) eine unveränderte Tatsachenlage in diesem Bereich anzunehmen ist – ausgehend von dem zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes angenommenen Sachverhalt der belangten Behörde daher auch bei der Frage, ob ein palästinensischer Flüchtling als gezwungen anzusehen ist, das Einsatzgebiet von UNRWA zu verlassen, festzustellen, dass sich die beschwerdeführenden Parteien angesichts der Situation in Syrien in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befinden, da sie dort tatsächlich Gefahr laufen, einer ernsthaften individuellen Bedrohung ihres Lebens ausgesetzt zu sein, bzw. dass es für die beschwerdeführenden Parteien nicht möglich sein kann, nach Syrien (in ihr Herkunftsgebiet in Syrien oder in einen anderen Teil Syriens) zurückzukehren oder sich dort unter den Schutz bzw. den Beistand von UNRWA zu stellen und es UNRWA auch nicht möglich ist, den beschwerdeführenden Parteien dort Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihr übertragenen Aufgabe im Einklang stehen.

Im Ergebnis sind somit fallbezogen von den beschwerdeführenden Parteien nicht zu kontrollierende und von ihrem Willen unabhängige Gründe für die nicht längere Gewährung des Beistandes von UNRWA zu bejahen. Zumal keiner der in Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 der Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliegt, genießen die beschwerdeführenden Parteien daher gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a der Status-RL „ipso facto“ den Schutz dieser Richtlinie.Im Ergebnis sind somit fallbezogen von den beschwerdeführenden Parteien nicht zu kontrollierende und von ihrem Willen unabhängige Gründe für die nicht längere Gewährung des Beistandes von UNRWA zu bejahen. Zumal keiner der in Artikel 12, Absatz eins, Litera b, oder Absatz 2 und 3 der Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliegt, genießen die beschwerdeführenden Parteien daher gemäß Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der Status-RL „ipso facto“ den Schutz dieser Richtlinie.

Es sind auch im Zuge des Verfahrens keine Hinweise hervorgekommen, wonach einer der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnte.Es sind auch im Zuge des Verfahrens keine Hinweise hervorgekommen, wonach einer der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnte.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Den Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide ist daher stattzugeben und festzustellen, dass den beschwerdeführenden Parteien kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Den Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. der angefochtenen Bescheide ist daher stattzugeben und festzustellen, dass den beschwerdeführenden Parteien kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG – der diesbezüglich § 24 Abs. 4 VwGVG vorgeht (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) – kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig und in ordnungsgemäßem Ermittlungsverfahren erhoben wurde, zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes immer noch aktuell und vollständig ist und das Verwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilt. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG – der diesbezüglich Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG vorgeht (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) – kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig und in ordnungsgemäßem Ermittlungsverfahren erhoben wurde, zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes immer noch aktuell und vollständig ist und das Verwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilt.

Das ist hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhalts hier der Fall, da dieser bereits von der Behörde ermittelt wurde; diese hat lediglich die sich aus dem ermittelten Sachverhalt ergebenden Rechtsfolgen übersehen und waren daher nur Rechtsfragen zu klären.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf die zitierte Rechtsprechung stützen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf die zitierte Rechtsprechung stützen.

Schlagworte

asylrechtlich relevante Verfolgung befristete Aufenthaltsberechtigung EuGH individuelle Gefährdung Registrierung Rückkehrsituation Sicherheitslage staatenlos UNRWA Unterschutzstellung wohlbegründete Furcht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W170.2332403.1.00

Im RIS seit

26.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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