Entscheidungsdatum
02.03.2026Norm
ASVG §16Spruch
,
W156 2332196-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX geboren am XXXX gesetzlich vertreten durch Mag. Raimund SCHÜLLER M.E.S, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 18.12.2025, Zahl XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 geboren am römisch 40 gesetzlich vertreten durch Mag. Raimund SCHÜLLER M.E.S, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 18.12.2025, Zahl römisch 40 , beschlossen:
A) Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässigB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Anträgen vom 24.07.2024 beantragte XXXX (in Folge als BF bezeichnet) die freiwillige Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß S 16 Abs. 1 ASVG sowie die Herabsetzung der Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung.1. Mit Anträgen vom 24.07.2024 beantragte römisch 40 (in Folge als BF bezeichnet) die freiwillige Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß S 16 Absatz eins, ASVG sowie die Herabsetzung der Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung.
2. Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (in Folge als belangte Behörde bezeichnet) vom 06.08.2024 zu XXXX wurde der monatliche Beitrag für die Selbstversicherung auf den rechtlich geringstmöglichen Betrag von EUR 123,90 herabgesetzt.2. Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (in Folge als belangte Behörde bezeichnet) vom 06.08.2024 zu römisch 40 wurde der monatliche Beitrag für die Selbstversicherung auf den rechtlich geringstmöglichen Betrag von EUR 123,90 herabgesetzt.
3. In der Folge wurden vom BF keine Beiträge für die freiwillige Selbstversicherung geleistet.
4. Die freiwillige Selbstversicherung des BF wurde mit 31.01.2025 beendet und wurde der BF mit Schreiben vom 03.02.2025 darüber informiert.
5. Mit Mail vom 28.11.2025 sowie 04.12.2025 beantragte der BF die bescheidmäßige Absprache.
6. Mit nunmehr angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass der BF 1. seit 01.02.2025 bis laufend nicht in der Krankenversicherung gemäß S 16 Abs. 1 ASVG.selbstversichert sei und 2. nicht der Krankenversicherung gemäß S 9 ASVG iVm der Verordnung über die Einbeziehung von Personengruppen in die Krankenversicherung nach S 9 ASVG unteliege6. Mit nunmehr angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass der BF 1. seit 01.02.2025 bis laufend nicht in der Krankenversicherung gemäß S 16 Absatz eins, ASVG.selbstversichert sei und 2. nicht der Krankenversicherung gemäß S 9 ASVG in Verbindung mit der Verordnung über die Einbeziehung von Personengruppen in die Krankenversicherung nach S 9 ASVG unteliege
7. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
8. Mit 15.01.2026 wurde der verfahrensgegenständliche Akt samt Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
9. Mit Schreiben vom 30.01.2026 wurde von der belangten Behörde mitgeteilt, dass für den BF seit dem XXXX ein Erwachsenvertreter gerichtlich bestellt worden sei.9. Mit Schreiben vom 30.01.2026 wurde von der belangten Behörde mitgeteilt, dass für den BF seit dem römisch 40 ein Erwachsenvertreter gerichtlich bestellt worden sei.
10. Am 19.02.2026 langte beim Bundesverwaltungsgericht seitens des Pflegschaftsgerichtes die Verständigung von der Erwachsenenvertretung ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter I. angeführte Verfahrensgang wird als relevanter Sachverhalt festgestellt.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang wird als relevanter Sachverhalt festgestellt.
Der Beschluss über die gerichtliche Erwachsenenvertretung des Beschwerdeführers umfasst unter anderem die Vertretung in Verfahren vor Gerichten, Behörden und Ämtern.
Der gegenständlich angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 18.12.2025 wurde dem Beschwerdeführer dennoch durch Übernahme am 29.12.2025 zugestellt.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Dem Akt erliegt die Bestellung einer Erwachsenenvertretung mit Beschluss des Pflegschaftsgerichtes vom XXXX Dem Akt erliegt die Bestellung einer Erwachsenenvertretung mit Beschluss des Pflegschaftsgerichtes vom römisch 40
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Sofern Prozessvoraussetzungen oder Beschwerdelegitimationen fehlen, hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Beschluss zurückzuweisen (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2018, 2.A., Anm. 5 zu § 28 VwGVG).Sofern Prozessvoraussetzungen oder Beschwerdelegitimationen fehlen, hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Beschluss zurückzuweisen (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2018, 2.A., Anmerkung 5 zu Paragraph 28, VwGVG).
Die Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, durch eigene Handlungen oder durch die eines gewillkürten Vertreters prozessuale Rechte und Pflichten zu begründen und rechtswirksame Verfahrenshandlungen zu setzen. Sie richtet sich gemäß § 9 AVG nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, sofern die Verwaltungsvorschriften keine besonderen Regelungen enthalten. Damit wird die prozessuale Rechts- und Handlungsfähigkeit an die materiellrechtliche Rechts- und Handlungsfähigkeit geknüpft. Dafür ist entscheidend, ob die Partei im Zeitpunkt der betreffenden Verfahrensabschnitte in der Lage war, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens sowie der sich aus ihm ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten, was neben den von ihr gesetzten aktiven Verfahrenshandlungen auch Unterlassungen erfasst (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2015/01/0162).Die Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, durch eigene Handlungen oder durch die eines gewillkürten Vertreters prozessuale Rechte und Pflichten zu begründen und rechtswirksame Verfahrenshandlungen zu setzen. Sie richtet sich gemäß Paragraph 9, AVG nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, sofern die Verwaltungsvorschriften keine besonderen Regelungen enthalten. Damit wird die prozessuale Rechts- und Handlungsfähigkeit an die materiellrechtliche Rechts- und Handlungsfähigkeit geknüpft. Dafür ist entscheidend, ob die Partei im Zeitpunkt der betreffenden Verfahrensabschnitte in der Lage war, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens sowie der sich aus ihm ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten, was neben den von ihr gesetzten aktiven Verfahrenshandlungen auch Unterlassungen erfasst vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2015/01/0162).
Das Fehlen der Prozessfähigkeit ist als Vorfrage in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2015/01/0162). Mangelnde Prozessfähigkeit führt zur Unwirksamkeit verfahrensrechtlicher Akte der Behörde, zB von Zustellungen. Eine prozessunfähige Person kann keine wirksamen Verfahrenshandlungen setzen (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 130 ff). Das Fehlen der Prozessfähigkeit ist als Vorfrage in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2015/01/0162). Mangelnde Prozessfähigkeit führt zur Unwirksamkeit verfahrensrechtlicher Akte der Behörde, zB von Zustellungen. Eine prozessunfähige Person kann keine wirksamen Verfahrenshandlungen setzen (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 130 ff).
Die Zustellung eines Bescheids ist ein Verfahrensakt, der rechtswirksam nur gegen Prozessfähige gesetzt werden kann. Eine an eine prozessunfähige Person vorgenommene Zustellung löst keine Rechtswirkungen aus. Die Behörde hat in diesem Fall den gesetzlichen oder bestellten Vertreter oder einen Kurator als Empfänger festzulegen. Erst mit der rechtmäßigen Zustellung gilt der zugestellte Akt als „erlassen“ (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 198). Wird ein Bescheid an eine handlungsunfähige Person zugestellt, ist die Erlassung des Bescheids unwirksam (vgl. VwGH 30.08.2007, 2006/19/0480).Die Zustellung eines Bescheids ist ein Verfahrensakt, der rechtswirksam nur gegen Prozessfähige gesetzt werden kann. Eine an eine prozessunfähige Person vorgenommene Zustellung löst keine Rechtswirkungen aus. Die Behörde hat in diesem Fall den gesetzlichen oder bestellten Vertreter oder einen Kurator als Empfänger festzulegen. Erst mit der rechtmäßigen Zustellung gilt der zugestellte Akt als „erlassen“ (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 198). Wird ein Bescheid an eine handlungsunfähige Person zugestellt, ist die Erlassung des Bescheids unwirksam vergleiche VwGH 30.08.2007, 2006/19/0480).
Diese Grundsätze sind gemäß § 17 VwGVG iVm §§ 9, 11 AVG auch vom Bundesverwaltungsgericht anzuwenden, das die Frage der Prozessfähigkeit im Hinblick auf die Zulässigkeit der Beschwerde als Vorfrage (§ 38 AVG) selbständig zu beurteilen hat (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2015/01/0162).Diese Grundsätze sind gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 9, 11, AVG auch vom Bundesverwaltungsgericht anzuwenden, das die Frage der Prozessfähigkeit im Hinblick auf die Zulässigkeit der Beschwerde als Vorfrage (Paragraph 38, AVG) selbständig zu beurteilen hat vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2015/01/0162).
3.2. Im gegenständlichen Fall ergibt sich daraus:
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX wurde für den BF ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter gemäß § 271 ABGB für die Vertretung vor Gerichten, Behörden und Ämtern bestellt.Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde für den BF ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter gemäß Paragraph 271, ABGB für die Vertretung vor Gerichten, Behörden und Ämtern bestellt.
Prozessunfähigkeit liegt jedenfalls vor, sobald ein Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters (nunmehr: gerichtlichen Erwachsenenvertreters) für den jeweiligen Wirkungskreis erlassen wurde. Die Erlassung eines solchen Beschlusses hat konstitutive Wirkung und führt jedenfalls innerhalb des Wirkungskreises des Erwachsenenvertreters jedenfalls zur Prozess- und Handlungsunfähigkeit des Betroffenen. Maßgeblich ist daher der Zustellzeitpunkt des Beschlusses (arg.: Erlassung; vgl. VwGH 28.04.2016, Ra 2014/20/0139, Rn. 22; VwGH 20.12.2016, Ra 2015/001/0162, Rn. 18; VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0254).Prozessunfähigkeit liegt jedenfalls vor, sobald ein Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters (nunmehr: gerichtlichen Erwachsenenvertreters) für den jeweiligen Wirkungskreis erlassen wurde. Die Erlassung eines solchen Beschlusses hat konstitutive Wirkung und führt jedenfalls innerhalb des Wirkungskreises des Erwachsenenvertreters jedenfalls zur Prozess- und Handlungsunfähigkeit des Betroffenen. Maßgeblich ist daher der Zustellzeitpunkt des Beschlusses (arg.: Erlassung; vergleiche VwGH 28.04.2016, Ra 2014/20/0139, Rn. 22; VwGH 20.12.2016, Ra 2015/001/0162, Rn. 18; VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0254).
Zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides der Behörde vom 18.12.2025 mit „Zustellung“ an den BF persönlich am 29.12.2025 lag bereits ein erlassener Beschluss über die Erwachsenenvertretung des BF für die Vertretung vor Gerichten, Behörden und Ämtern und damit Prozessunfähigkeit des Beschwerdeführers vor.
War der Beschwerdeführer aber schon bei Zustellung des verwaltungsbehördlichen Bescheides prozessunfähig, führt dies zur Unwirksamkeit der verfahrensrechtlichen Akte der Behörde (vgl. abermals VwGH 20.12.2016, Ra 2015/001/0162, Rn. 16).War der Beschwerdeführer aber schon bei Zustellung des verwaltungsbehördlichen Bescheides prozessunfähig, führt dies zur Unwirksamkeit der verfahrensrechtlichen Akte der Behörde vergleiche abermals VwGH 20.12.2016, Ra 2015/001/0162, Rn. 16).
Der gegenständliche Bescheid wurde dem BF mangels Prozessfähigkeit nicht rechtswirksam zugestellt und damit gar nicht erlassen. Es handelt sich daher gegenständlich um einen „Nichtbescheid“ und war die Beschwerde daher als unzulässig zurückzuweisen.
3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen.
In seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen (vgl. auch die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2013, Zl. 2010/07/0111, mwN) (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159).In seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen vergleiche auch die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2013, Zl. 2010/07/0111, mwN) (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159).
Der BF hat keine Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag beantragt.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG auch nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG). Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG auch nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC geboten vergleiche mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 5 zu Paragraph 24, VwGVG).
Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt.
In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Artikel 6, EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.
Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen.Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung stützt sich auf die unter Punkt 3.1. und 3.2 angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung stützt sich auf die unter Punkt 3.1. und 3.2 angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Bescheiderlassung Erwachsenenvertreter Nichtbescheid Prozessfähigkeit ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W156.2332196.1.00Im RIS seit
30.03.2026Zuletzt aktualisiert am
30.03.2026