Entscheidungsdatum
03.03.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W259 2317741-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch XXXX Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, gegen den Bescheid der XXXX vom XXXX 2025, Zl. XXXX , betreffend besondere Hilfeleistung gemäß §§ 23a und 23b GehG den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch römisch 40 Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, gegen den Bescheid der römisch 40 vom römisch 40 2025, Zl. römisch 40 , betreffend besondere Hilfeleistung gemäß Paragraphen 23 a und 23 b GehG den Beschluss:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 04.03.2025 beantragte der Beschwerdeführer Ansprüche nach §§ 23a ff GehG. Er sei als Polizeibeamter im Zuge seiner Tätigkeit am XXXX .09.2023 bei einer Amtshandlung gegen XXXX im Polizeikommissariat XXXX von dieser durch den Einsatz von Körperkraft verletzt worden, indem sie sich heftig gegen eine Amtshandlung gewehrt habe und der Beschwerdeführer seinen Kollegen zu Hilfe geeilt sei und sie sich daraufhin mit ihrem gesamten Körpergewicht vor allem gegen sein linkes Bein geworfen habe und sich dadurch sein linkes Knie verdreht habe. Aufgrund dieses Vorfalles habe er sich 33 Tage lang im Krankenstand befunden. Sein daraus resultierender Verdienstentfall sei mit einem Bruttobetrag von € 627,66 berechnet worden. Dieser Vorfall sei als Dienstunfall anerkannt worden. Er erachte ein Schmerzengeld in der Höhe von € 4.000,- für angemessen. Einen strafrechtlichen Titel habe er durch einen Anschluss als Privatbeteiligter in dieser Angelegenheit nicht erwirken können, da er aufgrund der Zurechnungsunfähigkeit von XXXX ausschließlich als Zeuge in der diesbezüglichen Verhandlung über deren Unterbringung geladen habe werden können. Eine zivilrechtliche Verfolgung seiner Ansprüche sei aufgrund der Zurechnungsunfähigkeit der Schädigerin ebenfalls nicht zweckmäßig. 1. Mit Schreiben vom 04.03.2025 beantragte der Beschwerdeführer Ansprüche nach Paragraphen 23 a, ff GehG. Er sei als Polizeibeamter im Zuge seiner Tätigkeit am römisch 40 .09.2023 bei einer Amtshandlung gegen römisch 40 im Polizeikommissariat römisch 40 von dieser durch den Einsatz von Körperkraft verletzt worden, indem sie sich heftig gegen eine Amtshandlung gewehrt habe und der Beschwerdeführer seinen Kollegen zu Hilfe geeilt sei und sie sich daraufhin mit ihrem gesamten Körpergewicht vor allem gegen sein linkes Bein geworfen habe und sich dadurch sein linkes Knie verdreht habe. Aufgrund dieses Vorfalles habe er sich 33 Tage lang im Krankenstand befunden. Sein daraus resultierender Verdienstentfall sei mit einem Bruttobetrag von € 627,66 berechnet worden. Dieser Vorfall sei als Dienstunfall anerkannt worden. Er erachte ein Schmerzengeld in der Höhe von € 4.000,- für angemessen. Einen strafrechtlichen Titel habe er durch einen Anschluss als Privatbeteiligter in dieser Angelegenheit nicht erwirken können, da er aufgrund der Zurechnungsunfähigkeit von römisch 40 ausschließlich als Zeuge in der diesbezüglichen Verhandlung über deren Unterbringung geladen habe werden können. Eine zivilrechtliche Verfolgung seiner Ansprüche sei aufgrund der Zurechnungsunfähigkeit der Schädigerin ebenfalls nicht zweckmäßig.
2. Mit Schreiben vom XXXX 2025 teilte der Beschwerdeführer mit, dass mit Urteil vom XXXX .03.2024 das Landesgericht für Strafsachen XXXX festgestellt habe, dass XXXX die an am Beschwerdeführer begangene Körperverletzung unter dem Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung begangen habe und hierbei nicht zurechnungsfähig im Sinne des § 11 StGB gewesen sei. Aus diesem Grund sei die Herbeiführung eines strafrechtlichen Exekutionstitels gegen die Schädigerin ausgeschlossen und sei die zivilrechtliche Verfolgung seiner Ansprüche ebenfalls aussichtslos. 2. Mit Schreiben vom römisch 40 2025 teilte der Beschwerdeführer mit, dass mit Urteil vom römisch 40 .03.2024 das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 festgestellt habe, dass römisch 40 die an am Beschwerdeführer begangene Körperverletzung unter dem Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung begangen habe und hierbei nicht zurechnungsfähig im Sinne des Paragraph 11, StGB gewesen sei. Aus diesem Grund sei die Herbeiführung eines strafrechtlichen Exekutionstitels gegen die Schädigerin ausgeschlossen und sei die zivilrechtliche Verfolgung seiner Ansprüche ebenfalls aussichtslos.
3. Mit Bescheid der XXXX (in der weiteren Folge: „belangte Behörde) vom XXXX 2025, Zl. XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 04.03.2025 auf besondere Hilfeleistung gem. § 23b GehG ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass am XXXX .09.2023 die Unterbringung der Schädigerin in eine besonders gesicherte Zelle erfolgt sei und der Beschwerdeführer aufgrund heftiger Gegenwehr der Schädigerin zu Sturz gekommen sei. Er habe sich dadurch Verletzungen am Knie zugezogen. Die Schädigerin habe zum Tatzeitpunkt unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes gemäß § 11 StGB die Verletzungen dem Beschwerdeführer zugefügt. Der Beschwerdeführer habe sich vom XXXX .09.2023 bis einschließlich XXXX .10.2023 im Krankenstand befunden und sei dieser Vorfall von der BVAEB als Dienstunfall gewertet worden. Es liege jedoch keine Straftat vor. Die Handlung der Schädigerin möge zwar kausal für die entstandene Verletzung gewesen sein, diese könne jedoch nicht als Fremdverschulden gewertet werden. Zudem sei vom Beschwerdeführer im Hinblick auf die Billigkeitshaftung des § 1310 ABGB der Zivilrechtsweg nicht beschritten worden. Eine Gewährung einer Hilfeleistung komme nicht in Frage. 3. Mit Bescheid der römisch 40 (in der weiteren Folge: „belangte Behörde) vom römisch 40 2025, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 04.03.2025 auf besondere Hilfeleistung gem. Paragraph 23 b, GehG ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass am römisch 40 .09.2023 die Unterbringung der Schädigerin in eine besonders gesicherte Zelle erfolgt sei und der Beschwerdeführer aufgrund heftiger Gegenwehr der Schädigerin zu Sturz gekommen sei. Er habe sich dadurch Verletzungen am Knie zugezogen. Die Schädigerin habe zum Tatzeitpunkt unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes gemäß Paragraph 11, StGB die Verletzungen dem Beschwerdeführer zugefügt. Der Beschwerdeführer habe sich vom römisch 40 .09.2023 bis einschließlich römisch 40 .10.2023 im Krankenstand befunden und sei dieser Vorfall von der BVAEB als Dienstunfall gewertet worden. Es liege jedoch keine Straftat vor. Die Handlung der Schädigerin möge zwar kausal für die entstandene Verletzung gewesen sein, diese könne jedoch nicht als Fremdverschulden gewertet werden. Zudem sei vom Beschwerdeführer im Hinblick auf die Billigkeitshaftung des Paragraph 1310, ABGB der Zivilrechtsweg nicht beschritten worden. Eine Gewährung einer Hilfeleistung komme nicht in Frage.
4. In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass der von der belangten Behörde herangezogene Verweis auf die Rechtsprechung des VwGH als gänzlich verfehlt anzusehen sei. Die belangte Behörde verkenne die Grundsätze des Strafrechts, indem sie dadurch beispielsweise nicht anerkenne, dass auch eine nicht schuldfähige Person einen objektiven Straftatbestand verwirklichen könne, einen Vorsatz fassen könne und auch sie beispielsweise das Recht innehabe, sich auf strafrechtliche Rechtfertigungsgründe zu berufen. Mit § 23b Abs. 4 GehG habe der Gesetzgeber einen Auffangtatbestand geschaffen, welcher nach seinem Wortlaut besage, dass die Behörde seine Ansprüche in jenen Fällen zu prüfen und zu ersetzen habe, in denen die gerichtliche Entscheidung über seine Ansprüche unzulässig sei oder eine gerichtliche Entscheidung nicht erfolgen könne. Die belangte Behörde führe im vorliegenden Bescheid allerdings aus, dass nach § 23b GehG generell das Vorliegen einer gerichtlichen Entscheidung Voraussetzung für eine derartige Hilfeleistung sei. Daher ergebe sich aus dem Wortlaut der Bestimmung, dass auch diese Rechtsansicht eindeutig dem Gesetzeswortlaut widerspreche. In einem Unterbringungsverfahren gebe es keinerlei verfahrensrechtliche Möglichkeit einer Privatbeteiligung, folglich sei ihm die Teilnahme an diesem Verfahren als Partei nicht möglich. Eine gerichtliche Entscheidung könne ebenfalls nicht erfolgen, da im Sinne der soeben dargelegten Ausführungen und in einer systematischen und historischen Interpretation von §§ 23a und 23b GehG keinesfalls davon ausgegangen werden könne, dass der Gesetzgeber den geschädigten Beamten in Fällen wie diesen dazu verpflichten habe wollen, völlig offenkundig aussichtslose Zivilverfahren zu führen und dadurch ohne jeglichen Sinn den bereits bestehenden finanziellen Schaden zu vergrößern. Auch die Billigkeitshaftung wäre nicht zum Tragen gekommen, da bereits dem zitierten Urteilsspruch des Strafgerichtes entnommen werden könne, dass die Täterin das Unrecht ihrer Tat eben gerade nicht „ausnahmsweise“ doch einsehen habe können und damit der erste Haftungsfall auf keinen Fall erfüllt sei. 4. In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass der von der belangten Behörde herangezogene Verweis auf die Rechtsprechung des VwGH als gänzlich verfehlt anzusehen sei. Die belangte Behörde verkenne die Grundsätze des Strafrechts, indem sie dadurch beispielsweise nicht anerkenne, dass auch eine nicht schuldfähige Person einen objektiven Straftatbestand verwirklichen könne, einen Vorsatz fassen könne und auch sie beispielsweise das Recht innehabe, sich auf strafrechtliche Rechtfertigungsgründe zu berufen. Mit Paragraph 23 b, Absatz 4, GehG habe der Gesetzgeber einen Auffangtatbestand geschaffen, welcher nach seinem Wortlaut besage, dass die Behörde seine Ansprüche in jenen Fällen zu prüfen und zu ersetzen habe, in denen die gerichtliche Entscheidung über seine Ansprüche unzulässig sei oder eine gerichtliche Entscheidung nicht erfolgen könne. Die belangte Behörde führe im vorliegenden Bescheid allerdings aus, dass nach Paragraph 23 b, GehG generell das Vorliegen einer gerichtlichen Entscheidung Voraussetzung für eine derartige Hilfeleistung sei. Daher ergebe sich aus dem Wortlaut der Bestimmung, dass auch diese Rechtsansicht eindeutig dem Gesetzeswortlaut widerspreche. In einem Unterbringungsverfahren gebe es keinerlei verfahrensrechtliche Möglichkeit einer Privatbeteiligung, folglich sei ihm die Teilnahme an diesem Verfahren als Partei nicht möglich. Eine gerichtliche Entscheidung könne ebenfalls nicht erfolgen, da im Sinne der soeben dargelegten Ausführungen und in einer systematischen und historischen Interpretation von Paragraphen 23 a und 23 b GehG keinesfalls davon ausgegangen werden könne, dass der Gesetzgeber den geschädigten Beamten in Fällen wie diesen dazu verpflichten habe wollen, völlig offenkundig aussichtslose Zivilverfahren zu führen und dadurch ohne jeglichen Sinn den bereits bestehenden finanziellen Schaden zu vergrößern. Auch die Billigkeitshaftung wäre nicht zum Tragen gekommen, da bereits dem zitierten Urteilsspruch des Strafgerichtes entnommen werden könne, dass die Täterin das Unrecht ihrer Tat eben gerade nicht „ausnahmsweise“ doch einsehen habe können und damit der erste Haftungsfall auf keinen Fall erfüllt sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde, des verfahrensgegenständlichen Bescheides, der im Akt aufliegenden medizinischen Unterlagen, des Schreibens der Versicherungsanstalt BVAEB vom XXXX .11.2023 über die Zuerkennung des Unfalls als Dienstunfall, des Schreibens der belangte Behörde und Berechnung des Verdienstentganges vom XXXX .09.2024, Bekanntgabe des Beschwerdeführers vom XXXX 2025 über das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX .03.2024 zu GZ XXXX und der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt und in den vorliegenden Gerichtsakt werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde, des verfahrensgegenständlichen Bescheides, der im Akt aufliegenden medizinischen Unterlagen, des Schreibens der Versicherungsanstalt BVAEB vom römisch 40 .11.2023 über die Zuerkennung des Unfalls als Dienstunfall, des Schreibens der belangte Behörde und Berechnung des Verdienstentganges vom römisch 40 .09.2024, Bekanntgabe des Beschwerdeführers vom römisch 40 2025 über das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .03.2024 zu GZ römisch 40 und der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt und in den vorliegenden Gerichtsakt werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wird bei der XXXX im Exekutivdienst verwendet.Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wird bei der römisch 40 im Exekutivdienst verwendet.
Am XXXX .09.2023 hat XXXX unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes und unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung den Beschwerdeführer im Rahmen seiner Amtshandlung am Körper verletzt. Der Beschwerdeführer erlitt einen Gelenkskapselriss des linken Kniegelenks. Am römisch 40 .09.2023 hat römisch 40 unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes und unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung den Beschwerdeführer im Rahmen seiner Amtshandlung am Körper verletzt. Der Beschwerdeführer erlitt einen Gelenkskapselriss des linken Kniegelenks.
Aufgrund dieser Verletzung befand sich der Beschwerdeführer vom XXXX .09.2023 bis einschließlich XXXX .10.2023 im Krankenstand. Aufgrund dieser Verletzung befand sich der Beschwerdeführer vom römisch 40 .09.2023 bis einschließlich römisch 40 .10.2023 im Krankenstand.
Der Vorfall vom XXXX .09.2023 wurde von der BVAEB als Dienstunfall gewertet.Der Vorfall vom römisch 40 .09.2023 wurde von der BVAEB als Dienstunfall gewertet.
Das Landesgericht für Strafsachen XXXX stellte zu XXXX fest, dass bei XXXX zum Tatzeitpunkt die Voraussetzungen nach § 11 StGB (Zurechnungsunfähigkeit) vorlagen. Das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 stellte zu römisch 40 fest, dass bei römisch 40 zum Tatzeitpunkt die Voraussetzungen nach Paragraph 11, StGB (Zurechnungsunfähigkeit) vorlagen.
Die belangte Behörde hat keine Ermittlungen betreffend die beim Beschwerdeführer eingetretenen Schmerzperioden angestellt.
Der maßgebliche Sachverhalt steht nicht fest.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund sowie zum Dienst des Beschwerdeführers bei der XXXX ergeben sich aus dem Akt und sind unstrittig.Die Feststellungen zum öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund sowie zum Dienst des Beschwerdeführers bei der römisch 40 ergeben sich aus dem Akt und sind unstrittig.
Dass es sich um einen Dienstunfall handelt, ergibt sich aus dem Schreiben der BVAEB vom XXXX .11.2023, die den Unfall als Dienstunfall anerkannt hat. Der Unfallhergang ergibt sich aus dem Akt und der im Akt einliegenden medizinischen Unterlagen. Dieser ist auch in den weiteren Aktenbestandteilen, insbesondere in dem verfahrensgegenständlichen Bescheid, übereinstimmend dargestellt.Dass es sich um einen Dienstunfall handelt, ergibt sich aus dem Schreiben der BVAEB vom römisch 40 .11.2023, die den Unfall als Dienstunfall anerkannt hat. Der Unfallhergang ergibt sich aus dem Akt und der im Akt einliegenden medizinischen Unterlagen. Dieser ist auch in den weiteren Aktenbestandteilen, insbesondere in dem verfahrensgegenständlichen Bescheid, übereinstimmend dargestellt.
Die Verletzungsfolgen ergeben sich aus den im Akt einliegenden medizinischen Befunden, an deren Richtigkeit nicht zu zweifeln war. Dass sich der Beschwerdeführer für 33 Kalendertage im Krankenstand befunden hat, ergibt sich insbesondere nachvollziehbar aus dem Schreiben der belangten Behörde vom XXXX .09.2024 und dem Bescheid.Die Verletzungsfolgen ergeben sich aus den im Akt einliegenden medizinischen Befunden, an deren Richtigkeit nicht zu zweifeln war. Dass sich der Beschwerdeführer für 33 Kalendertage im Krankenstand befunden hat, ergibt sich insbesondere nachvollziehbar aus dem Schreiben der belangten Behörde vom römisch 40 .09.2024 und dem Bescheid.
Dass die belangte Behörde keine Ermittlungen betreffend die beim Beschwerdeführer eingetretenen Schmerzperioden angestellt hat, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt.
Es waren daher insgesamt die entsprechenden Feststellungen zu treffen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen ist im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen ist im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A): Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung an die belangte Behörde
3.1. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 29. Feber 1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956 – GehG) lauten:
Besondere Hilfeleistungen
§ 23a. Der Bund hat als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wennParagraph 23 a, Der Bund hat als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wenn
1. eine Beamtin oder ein Beamter
a) einen Dienstunfall gemäß § 90 Abs. 1 des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967 , odera) einen Dienstunfall gemäß Paragraph 90, Absatz eins, des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967, , oder
b) einen Arbeitsunfall gemäß § 175 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955,b) einen Arbeitsunfall gemäß Paragraph 175, Absatz eins, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,,
in unmittelbarer Ausübung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten erleidet, und
2. dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und
3. der Beamtin oder dem Beamten dadurch Heilungskosten erwachsen oder ihre oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist.
Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung
§ 23b. (1) Der Bund leistet als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wennParagraph 23 b, (1) Der Bund leistet als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wenn
1. sich die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des § 23a Z 1 an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder1. sich die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des Paragraph 23 a, Ziffer eins, an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder
2. solche Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten im Zivilrechtsweg nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche rechtskräftig zugesprochen werden.
3. Für die Gewährung der besonderen Hilfeleistung gemäß Abs. 2 gilt ein Anspruch auch dann als übernehmbar, wenn die Voraussetzungen des § 23a vorliegen und3. Für die Gewährung der besonderen Hilfeleistung gemäß Absatz 2, gilt ein Anspruch auch dann als übernehmbar, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 23 a, vorliegen und
a) die Schadensverursacherin oder der Schadensverursacher zurechnungsunfähig war,
b) unbekannt oder flüchtig ist,
c) sich im Ausland aufhält und die Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar ist, oder
d) mangels Verschuldens eines Dritten keine Ersatzansprüche gegen Dritte bestehen.
(2) Ein Vorschuss nach Abs. 1 Z 1 bis 3 ist höchstens bis zum 27-fachen Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 für Heilungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten.(2) Ein Vorschuss nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 ist höchstens bis zum 27-fachen Referenzbetrag gemäß Paragraph 3, Absatz 4, für Heilungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten.
(2a) Abweichend von § 23a Z 3 gebührt der Vorschuss auf Schmerzengeld auch dann, wenn die Erwerbsfähigkeit der oder des Bediensteten nicht durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist.(2a) Abweichend von Paragraph 23 a, Ziffer 3, gebührt der Vorschuss auf Schmerzengeld auch dann, wenn die Erwerbsfähigkeit der oder des Bediensteten nicht durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist.
(3) Das Schmerzengeld und das Einkommen gemäß Abs. 2 umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.(3) Das Schmerzengeld und das Einkommen gemäß Absatz 2, umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.
(4) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 3 nicht vorliegen, hat die Dienstbehörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen, wenn eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche gemäß Abs. 2 unzulässig ist, nicht erfolgen kann oder ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt ist. Die Zahlung von Schmerzengeld ist nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 möglich. Die Gesamtkosten dürfen jedoch jene gemäß Abs. 2 nicht überschreiten.(4) Sofern die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer 3, nicht vorliegen, hat die Dienstbehörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen, wenn eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche gemäß Absatz 2, unzulässig ist, nicht erfolgen kann oder ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt ist. Die Zahlung von Schmerzengeld ist nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag gemäß Paragraph 3, Absatz 4, möglich. Die Gesamtkosten dürfen jedoch jene gemäß Absatz 2, nicht überschreiten.
(5) Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes besteht nur insoweit, als die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972, gedeckt sind.(5) Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes besteht nur insoweit, als die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972,, gedeckt sind.
(6) Die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten gegen die Täterin oder den Täter gehen, soweit sie vom Bund bezahlt werden, durch Legalzession auf den Bund über. Ergeben sich die anspruchsbegründenden Umstände nachträglich (insbesondere die Identifizierung der Schadensverursacherin oder des Schadensverursachers oder die Herbeiführung der Durchsetzbarkeit eines Anspruchs), geht der Anspruch gegen den Dritten in Höhe des geleisteten Vorschusses von Gesetzes wegen auf den Bund über.
3.2. § 23a GehG steht in einem untrennbaren Zusammenhang zu § 23b GehG. Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich wiederholt festgehalten, dass der in § 23b GehG genannte Vorschuss der in § 23a GehG als besondere Hilfeleistung angeführten „vorläufigen Übernahme von Ansprüchen“ entspricht. Die näheren Voraussetzungen für die Gewährung einer besonderen Hilfeleistung iSd § 23a GehG werden in § 23b GehG geregelt. Bereits daraus ergibt sich, dass die in § 23a GehG angesprochene vorläufige Übernahme von Ansprüchen nur bei Vorliegen der weiteren, in § 23b GehG normierten Voraussetzungen zu erbringen ist (vgl. VwGH 08.10.2025, Ro 2024/12/0016).3.2. Paragraph 23 a, GehG steht in einem untrennbaren Zusammenhang zu Paragraph 23 b, GehG. Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich wiederholt festgehalten, dass der in Paragraph 23 b, GehG genannte Vorschuss der in Paragraph 23 a, GehG als besondere Hilfeleistung angeführten „vorläufigen Übernahme von Ansprüchen“ entspricht. Die näheren Voraussetzungen für die Gewährung einer besonderen Hilfeleistung iSd Paragraph 23 a, GehG werden in Paragraph 23 b, GehG geregelt. Bereits daraus ergibt sich, dass die in Paragraph 23 a, GehG angesprochene vorläufige Übernahme von Ansprüchen nur bei Vorliegen der weiteren, in Paragraph 23 b, GehG normierten Voraussetzungen zu erbringen ist vergleiche VwGH 08.10.2025, Ro 2024/12/0016).
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 83c GehG aF, der Vorgängerbestimmung zu § 23b Abs. 4 GehG, bereits ausgesprochen, dass bei Erfüllung der Einstiegsvoraussetzungen die Geldaushilfe ihrer Höhe nach iS eines effektiven Ausgleichs für entgangenes Schmerzengeld in gleicher Weise zu bemessen ist wie Schmerzengeld (gegen den Schädiger) im ordentlichen Rechtsweg bemessen werden würde – höchstens jedoch mit dem im Gesetz genannten Höchstbetrag. Nach der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte soll der Geschädigte durch das Schmerzengeld Genugtuung für alles Ungemach wegen seiner Verletzungen und deren Folgen erlangen. Es soll den Gesamtkomplex der Schmerzempfindungen unter Bedachtnahme auf Dauer und Intensität der Schmerz nach deren Gesamtbild sowie unter Berücksichtigung der Schwere der Verletzung und des Ausmaßes der psychischen und physischen Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes abgelten, die durch die Schmerzen entstandenen Unlustgefühle ausgleichen und den Verletzten in die Lage versetzen, sich als Ersatz für die Leiden und anstelle der ihm entzogenen Lebensfreude auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten zu verschaffen. Maßgeblich sind die Dauer und die Intensität der Schmerzen nach deren Gesamtbild, die Schwere der Verletzung sowie die Schwere der Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes. Die Ermittlung dieser Umstände erfordert regelmäßig die Einholung eines Gutachtens eines ärztlichen Sachverständigen (VwGH 18.03.2025, Ra 2023/12/0102). Bei der Frage der Dauer und Intensität der Schmerzen, die eine Person erlitten hat, den sogenannten Schmerzperioden, handelt es sich nämlich um eine von einem medizinischen Sachverständigen zu lösende, dem Tatsachenbereich angehörende Fachfrage. Dementsprechend obliegt auch die Beurteilung, ob eine Komprimierung der Schmerzperioden durch die Verletzung sachgerecht ist, der Beurteilung des medizinischen Sachverständigen (VwGH 14.10.2024, Ra 2023/12/0037). Die Ausgleichsmaßnahme ist daher unter Zugrundelegung eines schlüssigen Gutachtens eines ärztlichen Sachverständigen – dem auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten dem Beschwerdeführer freisteht – nach den von den ordentlichen Gerichten zur Ausmessung des Schmerzengeldes entwickelten Grundsätzen zu bemessen (vgl. VwGH 05.07.2006, 2005/12/0182 zur vergleichbaren Vorgängerbestimmung des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes).Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Paragraph 83 c, GehG aF, der Vorgängerbestimmung zu Paragraph 23 b, Absatz 4, GehG, bereits ausgesprochen, dass bei Erfüllung der Einstiegsvoraussetzungen die Geldaushilfe ihrer Höhe nach iS eines effektiven Ausgleichs für entgangenes Schmerzengeld in gleicher Weise zu bemessen ist wie Schmerzengeld (gegen den Schädiger) im ordentlichen Rechtsweg bemessen werden würde – höchstens jedoch mit dem im Gesetz genannten Höchstbetrag. Nach der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte soll der Geschädigte durch das Schmerzengeld Genugtuung für alles Ungemach wegen seiner Verletzungen und deren Folgen erlangen. Es soll den Gesamtkomplex der Schmerzempfindungen unter Bedachtnahme auf Dauer und Intensität der Schmerz nach deren Gesamtbild sowie unter Berücksichtigung der Schwere der Verletzung und des Ausmaßes der psychischen und physischen Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes abgelten, die durch die Schmerzen entstandenen Unlustgefühle ausgleichen und den Verletzten in die Lage versetzen, sich als Ersatz für die Leiden und anstelle der ihm entzogenen Lebensfreude auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten zu verschaffen. Maßgeblich sind die Dauer und die Intensität der Schmerzen nach deren Gesamtbild, die Schwere der Verletzung sowie die Schwere der Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes. Die Ermittlung dieser Umstände erfordert regelmäßig die Einholung eines Gutachtens eines ärztlichen Sachverständigen (VwGH 18.03.2025, Ra 2023/12/0102). Bei der Frage der Dauer und Intensität der Schmerzen, die eine Person erlitten hat, den sogenannten Schmerzperioden, handelt es sich nämlich um eine von einem medizinischen Sachverständigen zu lösende, dem Tatsachenbereich angehörende Fachfrage. Dementsprechend obliegt auch die Beurteilung, ob eine Komprimierung der Schmerzperioden durch die Verletzung sachgerecht ist, der Beurteilung des medizinischen Sachverständigen (VwGH 14.10.2024, Ra 2023/12/0037). Die Ausgleichsmaßnahme ist daher unter Zugrundelegung eines schlüssigen Gutachtens eines ärztlichen Sachverständigen – dem auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten dem Beschwerdeführer freisteht – nach den von den ordentlichen Gerichten zur Ausmessung des Schmerzengeldes entwickelten Grundsätzen zu bemessen vergleiche VwGH 05.07.2006, 2005/12/0182 zur vergleichbaren Vorgängerbestimmung des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes).
Mit der Dienstrechts-Novelle 2025, BGBl I 100/2025, erfolgte unter anderem eine Novellierung des § 23b GehG. In § 23b Abs. 1 wurde eine Ziffer 3 angefügt, wonach für die Gewährung der besonderen Hilfeleistung gemäß Abs. 2 leg. cit ein Anspruch auch dann als übernehmbar gilt, wenn die Voraussetzungen des § 23a GehG vorliegen und u.a. der Schadensverursacher zurechnungsunfähig war. Mit der Dienstrechts-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2025,, erfolgte unter anderem eine Novellierung des Paragraph 23 b, GehG. In Paragraph 23 b, Absatz eins, wurde eine Ziffer 3 angefügt, wonach für die Gewährung der besonderen Hilfeleistung gemäß Absatz 2, leg. cit ein Anspruch auch dann als übernehmbar gilt, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 23 a, GehG vorliegen und u.a. der Schadensverursacher zurechnungsunfähig war.
Nach dem Bericht des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus zielen die Änderungen darauf ab, Härtefälle in der Praxis zu beseitigen. Nach der zuvor geltenden Rechtslage setze die vorläufige Übernahme von Schadenersatzansprüchen als besondere Hilfeleistung gemäß § 23b Abs. 1 GehG zwingend einen übernehmbaren Anspruch gegen einen Dritten voraus. Die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs verstehe dies als Erfordernis eines Fremdverschuldens. In der Praxis führe dies dazu, dass Bedienstete von dieser Unterstützung ausgeschlossen seien, obwohl ein Dienstunfall vorliege, aber kein haftbarer Dritter im Sinne des Gesetzes vorhanden oder greifbar sei. Typische Konstellationen seien insbesondere Fälle von Zurechnungsunfähigkeit. Durch die Einfügung der neuen Z 3 in § 23b Abs. 1 GehG werde die Voraussetzung eines tatsächlich durchsetzbaren Ersatzanspruchs in diesen definierten Ausnahmefällen für die Gewährung der Hilfeleistung fingiert. Ein Anspruch gelte nunmehr auch dann als übernehmbar, wenn ein Dienstunfall (§ 23a) vorliege, die Schadensursache jedoch in den genannten Tatbeständen (lit. a bis d) liege. Dies ermögliche die Gewährung eines Vorschusses durch den Bund und sichere die Hilfeleistung ungeachtet prozessualer oder tatsächlicher Hindernisse bei der Schadensregulierung. Die systemimmanenten Grenzen, wie die Höchstbeträge der Hilfeleistung, blieben davon unberührt. Die neue Z 3 adressiere die Fälle, in denen von vornherein kein durchsetzbarer Anspruch gegen einen Dritten existiere (siehe AB 11735 BlgNR 28. GP 5).Nach dem Bericht des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus zielen die Änderungen darauf ab, Härtefälle in der Praxis zu beseitigen. Nach der zuvor geltenden Rechtslage setze die vorläufige Übernahme von Schadenersatzansprüchen als besondere Hilfeleistung gemäß Paragraph 23 b, Absatz eins, GehG zwingend einen übernehmbaren Anspruch gegen einen Dritten voraus. Die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs verstehe dies als Erfordernis eines Fremdverschuldens. In der Praxis führe dies dazu, dass Bedienstete von dieser Unterstützung ausgeschlossen seien, obwohl ein Dienstunfall vorliege, aber kein haftbarer Dritter im Sinne des Gesetzes vorhanden oder greifbar sei. Typische Konstellationen seien insbesondere Fälle von Zurechnungsunfähigkeit. Durch die Einfügung der neuen Ziffer 3, in Paragraph 23 b, Absatz eins, GehG werde die Voraussetzung eines tatsächlich durchsetzbaren Ersatzanspruchs in diesen definierten Ausnahmefällen für die Gewährung der Hilfeleistung fingiert. Ein Anspruch gelte nunmehr auch dann als übernehmbar, wenn ein Dienstunfall (Paragraph 23 a,) vorliege, die Schadensursache jedoch in den genannten Tatbeständen (Litera a bis d) liege. Dies ermögliche die Gewährung eines Vorschusses durch den Bund und sichere die Hilfeleistung ungeachtet prozessualer oder tatsächlicher Hindernisse bei der Schadensregulierung. Die systemimmanenten Grenzen, wie die Höchstbeträge der Hilfeleistung, blieben davon unberührt. Die neue Ziffer 3, adressiere die Fälle, in denen von vornherein kein durchsetzbarer Anspruch gegen einen Dritten existiere (siehe Ausschussbericht 11735 BlgNR 28. Gesetzgebungsperiode 5).
Gemäß § 175 Abs. 115 GehG trat § 23b GehG mit 01.01.2026 in Kraft. § 23b GehG idF der Dienstrechts-Novelle 2025 ist auf alle Verfahren anzuwenden, in denen am 01.01.2026 noch kein rechtskräftiger Bescheid ergangen ist. Diesbezüglich führen die Gesetzesmaterialien aus, dass die Übergangsbestimmung dem allgemeinen Grundsatz des Verfahrensrechts entspreche, wonach Verfahrensnormen – sofern das Gesetz nichts anderes bestimme – unmittelbar auf alle anhängigen Verfahren Anwendung finden. Diese ausdrückliche Übergangsregelung schaffe Rechtsklarheit und gewährleiste eine schnelle, einheitliche und gleichmäßige Erledigung aller noch nicht abgeschlossener Verfahren im Sinne der begünstigten Bediensteten (AB 11735 BlgNR 28. GP 5 f.).Gemäß Paragraph 175, Absatz 115, GehG trat Paragraph 23 b, GehG mit 01.01.2026 in Kraft. Paragraph 23 b, GehG in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2025 ist auf alle Verfahren anzuwenden, in denen am 01.01.2026 noch kein rechtskräftiger Bescheid ergangen ist. Diesbezüglich führen die Gesetzesmaterialien aus, dass die Übergangsbestimmung dem allgemeinen Grundsatz des Verfahrensrechts entspreche, wonach Verfahrensnormen – sofern das Gesetz nichts anderes bestimme – unmittelbar auf alle anhängigen Verfahren Anwendung finden. Diese ausdrückliche Übergangsregelung schaffe Rechtsklarheit und gewährleiste eine schnelle, einheitliche und gleichmäßige Erledigung aller noch nicht abgeschlossener Verfahren im Sinne der begünstigten Bediensteten Ausschussbericht 11735 BlgNR 28. Gesetzgebungsperiode 5 f.).
3.3. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 3.3. Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und der Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG Anm. 11).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und der Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 11).
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
? Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.? Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
? Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlich meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das in § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlich meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das in Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
3.4. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer in Ausübung seiner dienstlichen Pflichten bei einem Dienstunfall iSd § 90 Abs. 1 B-KUVG verletzt. Der Dienstunfall hatte eine Körperverletzung zur Folge. Die belangte Behörde ging aufgrund des 33-tägigen Krankenstandes des Beschwerdeführers selbst davon aus, dass dieser voraussichtlich durch mindestens zehn Tage in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert gewesen sei und somit die Voraussetzungen des § 23a GehG erfüllt seien. Jedoch verneinte die belangte Behörde in ihrem Bescheid unter Heranziehung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs das Vorliegen eines Fremdverschuldens.3.4. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer in Ausübung seiner dienstlichen Pflichten bei einem Dienstunfall iSd Paragraph 90, Absatz eins, B-KUVG verletzt. Der Dienstunfall hatte eine Körperverletzung zur Folge. Die belangte Behörde ging aufgrund des 33-tägigen Krankenstandes des Beschwerdeführers selbst davon aus, dass dieser voraussichtlich durch mindestens zehn Tage in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert gewesen sei und somit die Voraussetzungen des Paragraph 23 a, GehG erfüllt seien. Jedoch verneinte die belangte Behörde in ihrem Bescheid unter Heranziehung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs das Vorliegen eines Fremdverschuldens.
Die Rechtslage wurde durch die Dienstrechts-Novelle 2025 insofern nov