TE Bvwg Erkenntnis 2026/3/3 W217 2329224-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.03.2026
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Entscheidungsdatum

03.03.2026

Norm

APG §12
B-VG Art133 Abs4
PG 1965 §14
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. PG 1965 § 14 heute
  2. PG 1965 § 14 gültig ab 01.01.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  3. PG 1965 § 14 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  4. PG 1965 § 14 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. PG 1965 § 14 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  6. PG 1965 § 14 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  7. PG 1965 § 14 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  8. PG 1965 § 14 gültig von 01.03.1985 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 426/1985
  9. PG 1965 § 14 gültig von 01.03.1985 bis 28.02.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1984
  10. PG 1965 § 14 gültig von 01.01.1966 bis 28.02.1985

Spruch


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W217 2329224-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin im Beschwerdeverfahren des Dipl.-Ing. Dr.mont. XXXX , VSNR XXXX , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle XXXX , vom 17.11.2025, AZ: XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin im Beschwerdeverfahren des Dipl.-Ing. Dr.mont. römisch 40 , VSNR römisch 40 , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle römisch 40 , vom 17.11.2025, AZ: römisch 40 , zu Recht:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)        Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1.       Die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle XXXX (in weiterer Folge: belangte Behörde) hat mit Bescheid vom 17.11.2025 festgestellt, dass aufgrund des Antrages von DI Dr. XXXX (übertragender Elternteil, „BF“) vom 22.05.2025 von seinem Pensionskonto eine Teilgutschrift 1. Die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle römisch 40 (in weiterer Folge: belangte Behörde) hat mit Bescheid vom 17.11.2025 festgestellt, dass aufgrund des Antrages von DI Dr. römisch 40 (übertragender Elternteil, „BF“) vom 22.05.2025 von seinem Pensionskonto eine Teilgutschrift

für das Jahr 2016 in der Höhe von EUR 605,55

für das Jahr 2017 in der Höhe von EUR 563,35

für das Jahr 2018 in der Höhe von EUR 596,78

für das Jahr 2019 in der Höhe von EUR 603,79

für das Jahr 2020 in der Höhe von EUR 669,10

für das Jahr 2021 in der Höhe von EUR 574,95

für das Jahr 2022 in der Höhe von EUR 706,48

auf das Pensionskonto der XXXX (übernehmender Elternteil) übertragen werde. Die Übertragung beruhe auf der am 18.05.2025 abgeschlossenen Vereinbarung.auf das Pensionskonto der römisch 40 (übernehmender Elternteil) übertragen werde. Die Übertragung beruhe auf der am 18.05.2025 abgeschlossenen Vereinbarung.

2.       Gegen den genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen darin ausgeführt, dass im Übertragungsantrag für die Jahre 2016 – 2022 die Übertragung von jeweils 50 % der Teilgutschriften beantragt worden sei, für manche dieser Jahre jedoch keine korrekte Berechnung erfolgt sei. So werde im Jahr 2017 eine Teilgutschrift von EUR 620,51 ausgewiesen, aber nur EUR 563,35 übertragen; im Jahr 2018 statt einer Teilgutschrift von EUR 639,20 lediglich EUR 596,78, im Jahr 2019 statt einer Teilgutschrift von EUR 650,41 lediglich EUR 603,79 und im Jahr 2021 statt einer Teilgutschrift von EUR 655,92 lediglich EUR 574,95 übertragen. Es werde daher um die korrekte Übertragung der Teilgutschriften gemäß dem Übertragungsantrag ersucht.

3.       Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 14.01.2026 den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und führte in einer Stellungnahme aus, die Übertragung sei mit höchstens 50 % der Teilgutschrift des übertragenden Elternteils begrenzt und nur in dem Ausmaß zulässig, als dadurch die Jahreshöchstbeitragsgrundlage beim übernehmenden Elternteil nicht überschritten werde.

Die Übertragung der Teilgutschriften sei bei der Berechnung der Gesamtgutschrift zu berücksichtigen und daher auch im Pensionskonto ersichtlich.

Konkret errechne sich die Gutschrift wie folgt:

Für das Jahr 2016 habe die Beitragsgrundlage des Überträgers EUR 68.040,00 und die Beitragsgrundlage der Übernehmerin EUR 27.939,54 betragen. Dieser Beitragsgrundlage werde jeweils mit dem Kontoprozentsatz von 1,78 % multipliziert, sodass sich beim Überträger eine Teilgutschrift von EUR 1.211,11 und bei der Übernehmerin eine Teilgutschrift von EUR 497,32 ergebe. Da die Gesamtteilgutschrift der Übernehmerin und 50 % der Gesamtteilgutschrift des Überträgers in Summe EUR 1.102,87 ergäben, werde der gesamte Betrag von EUR 605,55 übertragen, da die Gesamtteilgutschrift in der Höhe von EUR 1.211,11 nicht überstiegen werde. Unter einem übermittelte die belangte Behörde die Berechnungsblätter und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

4.       Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.01.2026 vom BVwG zur Kenntnis und allfälliger Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme langte nicht ein.

II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Der BF und Frau XXXX stellten am 18.05.2025 einen Antrag auf Übertragung von Teilgutschriften. Hierbei wurde die Übertragung für die Jahre 2016 bis 2022 im Ausmaß von jeweils 50 % der Gutschriften des BF als Überträger auf Frau XXXX als Übernehmerin beantragt. Der BF und Frau römisch 40 stellten am 18.05.2025 einen Antrag auf Übertragung von Teilgutschriften. Hierbei wurde die Übertragung für die Jahre 2016 bis 2022 im Ausmaß von jeweils 50 % der Gutschriften des BF als Überträger auf Frau römisch 40 als Übernehmerin beantragt.

Beigeschlossen wurde die Erklärung zur Kindererziehung, aus welcher hervorgeht, dass Frau XXXX für das Kind XXXX , geboren am XXXX , die Kindererziehung in den ersten 7 Jahren übernommen hat. Beigeschlossen wurde die Erklärung zur Kindererziehung, aus welcher hervorgeht, dass Frau römisch 40 für das Kind römisch 40 , geboren am römisch 40 , die Kindererziehung in den ersten 7 Jahren übernommen hat.

2.       Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde.

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und ist unstrittig.

3.        Rechtliche Beurteilung:

3.1.    Zu A) Abweisung der Beschwerde

§ 12 des Allgemeines Pensionsgesetz (APG), idF BGBl. I Nr. 142/2004 lautet: Paragraph 12, des Allgemeines Pensionsgesetz (APG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, lautet:

„Ermittlung der Teil- und der Gesamtgutschrift

§ 12. (1) Die Teilgutschrift eines Kalenderjahres ermittelt sich aus der Vervielfachung der Summe der Beitragsgrundlagen nach § 11 Z 1 bis 3 mit dem für das betreffende Kalenderjahr jeweils gültigen Kontoprozentsatz. Übersteigt die Summe der Beitragsgrundlagen nach § 11 Z 1 bis 3 das 420fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage (Jahreshöchstbeitragsgrundlage) des betreffenden Kalenderjahres, so ist die Teilgutschrift durch Vervielfachung der Jahreshöchstbeitragsgrundlage mit dem jeweils gültigen Kontoprozentsatz zu ermitteln. Beitragserstattungen nach § 70 ASVG, nach § 127b GSVG und nach § 118b BSVG sind zu berücksichtigen. § 15 Abs. 2 ist anzuwenden.Paragraph 12, (1) Die Teilgutschrift eines Kalenderjahres ermittelt sich aus der Vervielfachung der Summe der Beitragsgrundlagen nach Paragraph 11, Ziffer eins bis 3 mit dem für das betreffende Kalenderjahr jeweils gültigen Kontoprozentsatz. Übersteigt die Summe der Beitragsgrundlagen nach Paragraph 11, Ziffer eins bis 3 das 420fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage (Jahreshöchstbeitragsgrundlage) des betreffenden Kalenderjahres, so ist die Teilgutschrift durch Vervielfachung der Jahreshöchstbeitragsgrundlage mit dem jeweils gültigen Kontoprozentsatz zu ermitteln. Beitragserstattungen nach Paragraph 70, ASVG, nach Paragraph 127 b, GSVG und nach Paragraph 118 b, BSVG sind zu berücksichtigen. Paragraph 15, Absatz 2, ist anzuwenden.

(2) Der Kontoprozentsatz beträgt ab dem Jahr 2005 1,78%. Die Kontoprozentsätze für Kalenderjahre vor dem Jahr 2005 sind in der Anlage 2 zu diesem Bundesgesetz festgelegt.

(3) Die Gesamtgutschrift eines Kalenderjahres ergibt sich aus der Summe folgender Gutschriften:

1. der Teilgutschrift des betreffenden Kalenderjahres;

2. der Gesamtgutschrift des dem betreffenden Kalenderjahr vorangegangenen Kalenderjahres, die mit der Aufwertungszahl (§ 108a ASVG) des dem betreffenden Kalenderjahr nachfolgenden Kalenderjahres zu vervielfachen ist; die Aufwertungszahlen für Kalenderjahre vor dem Jahr 2005 sind in der Anlage 2 zu diesem Bundesgesetz festgelegt. In dem Kalenderjahr, in das der Stichtag fällt, hat keine Aufwertung der Gesamtgutschrift des vorangegangenen Kalenderjahres zu erfolgen.“2. der Gesamtgutschrift des dem betreffenden Kalenderjahr vorangegangenen Kalenderjahres, die mit der Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, ASVG) des dem betreffenden Kalenderjahr nachfolgenden Kalenderjahres zu vervielfachen ist; die Aufwertungszahlen für Kalenderjahre vor dem Jahr 2005 sind in der Anlage 2 zu diesem Bundesgesetz festgelegt. In dem Kalenderjahr, in das der Stichtag fällt, hat keine Aufwertung der Gesamtgutschrift des vorangegangenen Kalenderjahres zu erfolgen.“

§ 14 des Allgemeines Pensionsgesetz (APG), idF BGBl. I Nr. 38/2017 lautet: Paragraph 14, des Allgemeines Pensionsgesetz (APG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017, lautet:

„Übertragung von Gutschriften bei Kindererziehung

(1) Der nicht nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG oder nach § 3 Abs. 3 Z 4 GSVG oder nach § 4a Z 4 BSVG versicherte Elternteil kann auf Antrag bis zu 50% seiner Teilgutschrift nach § 11 Z 4, soweit sich diese auf eine Erwerbstätigkeit gründet, auf das Pensionskonto des nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG oder nach § 3 Abs. 3 Z 4 GSVG oder nach § 4a Z 4 BSVG versicherten Elternteiles übertragen lassen. Die Übertragung ist nur dann zulässig, wenn noch keiner der Elternteile Anspruch auf eine Pension aus eigener Pensionsversicherung hat. (1) Der nicht nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, ASVG oder nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, GSVG oder nach Paragraph 4 a, Ziffer 4, BSVG versicherte Elternteil kann auf Antrag bis zu 50% seiner Teilgutschrift nach Paragraph 11, Ziffer 4,, soweit sich diese auf eine Erwerbstätigkeit gründet, auf das Pensionskonto des nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, ASVG oder nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, GSVG oder nach Paragraph 4 a, Ziffer 4, BSVG versicherten Elternteiles übertragen lassen. Die Übertragung ist nur dann zulässig, wenn noch keiner der Elternteile Anspruch auf eine Pension aus eigener Pensionsversicherung hat.

(2) Es können nur Teilgutschriften für jene Kalenderjahre übertragen werden, in denen eine Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG oder nach § 3 Abs. 3 Z 4 GSVG oder nach § 4a Z 4 BSVG bestanden hat. Die Jahreshöchstbeitragsgrundlage darf dabei nicht überschritten werden.(2) Es können nur Teilgutschriften für jene Kalenderjahre übertragen werden, in denen eine Pflichtversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, ASVG oder nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, GSVG oder nach Paragraph 4 a, Ziffer 4, BSVG bestanden hat. Die Jahreshöchstbeitragsgrundlage darf dabei nicht überschritten werden.

(2a) Eine Übertragung nach Abs. 1 kann über den Zeitraum einer Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG oder nach § 3 Abs. 3 Z 4 GSVG oder nach § 4a Z 4 BSVG hinaus bis zu dem Kalenderjahr erfolgen, in dem das Kind das 7. Lebensjahr vollendet, wenn der Elternteil, auf den bis zu 50% der Teilgutschrift übertragen werden sollen, im betreffenden Kalenderjahr das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat (§ 227a Abs. 4 bis 6 ASVG). Die Jahreshöchstbeitragsgrundlage darf dabei nicht überschritten werden.(2a) Eine Übertragung nach Absatz eins, kann über den Zeitraum einer Pflichtversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, ASVG oder nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, GSVG oder nach Paragraph 4 a, Ziffer 4, BSVG hinaus bis zu dem Kalenderjahr erfolgen, in dem das Kind das 7. Lebensjahr vollendet, wenn der Elternteil, auf den bis zu 50% der Teilgutschrift übertragen werden sollen, im betreffenden Kalenderjahr das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat (Paragraph 227 a, Absatz 4 bis 6 ASVG). Die Jahreshöchstbeitragsgrundlage darf dabei nicht überschritten werden.

(2b) Durch Übertragungen nach den Abs. 1 und 2a dürfen durch einen Elternteil insgesamt höchstens 14 Teilgutschriften im Ausmaß von bis zu jeweils 50% übertragen werden.(2b) Durch Übertragungen nach den Absatz eins und 2 a dürfen durch einen Elternteil insgesamt höchstens 14 Teilgutschriften im Ausmaß von bis zu jeweils 50% übertragen werden.

(3) Die Übertragung der Teilgutschrift ist längstens bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes bei jenem Pensionsversicherungsträger zu beantragen, dem die antragstellende Person leistungszugehörig ist. Dem Antrag muss eine Vereinbarung der Eltern (Stiefeltern, Wahleltern, Pflegeeltern) über die Übertragung zugrunde liegen. Ein Widerruf der Übertragung ist unzulässig.

(4) Liegt die Geburt (Annahme an Kindes Statt, Übernahme der unentgeltlichen Pflege des Kindes) eines weiteren gemeinsamen Kindes vor dem Ablauf der Antragsfrist nach Abs. 3, so erstreckt sich diese bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des jeweils zuletzt geborenen (an Kindes Statt angenommenen, in unentgeltliche Pflege übernommenen) Kindes.“(4) Liegt die Geburt (Annahme an Kindes Statt, Übernahme der unentgeltlichen Pflege des Kindes) eines weiteren gemeinsamen Kindes vor dem Ablauf der Antragsfrist nach Absatz 3,, so erstreckt sich diese bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des jeweils zuletzt geborenen (an Kindes Statt angenommenen, in unentgeltliche Pflege übernommenen) Kindes.“

Auf den Beschwerdefall bezogen bedeutet dies:

Fallgegenständlich stellten der BF und Frau XXXX am 22.05.2025 den Antrag auf Übertragung von Teilgutschriften und übermittelten die „Unwiderrufliche Vereinbarung über die Übertragung von Gutschriften bei Kindererziehung.“ Hierbei wurde für die Jahre 2016 bis 2022 im Ausmaß von jeweils 50 % der Gutschriften des BF als Überträger auf Frau XXXX als Übernehmerin beantragt. Beigeschlossen wurde die Erklärung zur Kindererziehung, aus welcher hervorgeht, dass Frau XXXX die Erziehung in den ersten 7 Jahren für das am XXXX geborene Kind übernommen hat. Fallgegenständlich stellten der BF und Frau römisch 40 am 22.05.2025 den Antrag auf Übertragung von Teilgutschriften und übermittelten die „Unwiderrufliche Vereinbarung über die Übertragung von Gutschriften bei Kindererziehung.“ Hierbei wurde für die Jahre 2016 bis 2022 im Ausmaß von jeweils 50 % der Gutschriften des BF als Überträger auf Frau römisch 40 als Übernehmerin beantragt. Beigeschlossen wurde die Erklärung zur Kindererziehung, aus welcher hervorgeht, dass Frau römisch 40 die Erziehung in den ersten 7 Jahren für das am römisch 40 geborene Kind übernommen hat.

Soweit der BF vorbringt, dass nicht die beantragten vollen 50 % der Teilgutschrift übertragen worden seien, ist auf die Begrenzung des § 14 Abs. 2 APG zu verweisen. Demnach ist der übertragbare Betrag in zweifacher Hinsicht begrenzt: Er darf 50 % der Teilgutschrift des übertragenden Elternteils aufgrund einer Erwerbstätigkeit nicht überschreiten. Darüber hinaus darf im Pensionskonto des übernehmenden Elternteils die maximale Gutschrift aufgrund der Jahreshöchstbeitragsgrundlage nicht übersteigen (vgl. dazu Seidenberger in Neumann, GSVG für Steuerberater2 § 14 APG (Stand 1.1.2018, rdb.at).Soweit der BF vorbringt, dass nicht die beantragten vollen 50 % der Teilgutschrift übertragen worden seien, ist auf die Begrenzung des Paragraph 14, Absatz 2, APG zu verweisen. Demnach ist der übertragbare Betrag in zweifacher Hinsicht begrenzt: Er darf 50 % der Teilgutschrift des übertragenden Elternteils aufgrund einer Erwerbstätigkeit nicht überschreiten. Darüber hinaus darf im Pensionskonto des übernehmenden Elternteils die maximale Gutschrift aufgrund der Jahreshöchstbeitragsgrundlage nicht übersteigen vergleiche dazu Seidenberger in Neumann, GSVG für Steuerberater2 Paragraph 14, APG (Stand 1.1.2018, rdb.at).

Hierzu ist auf die dem Bescheid beiliegenden Berechnungsblätter zu verweisen:

Die Beitragsgrundlage des BF als Überträger betrug im Jahr 2017 EUR 69.720,00 sowie für Frau XXXX als Übernehmende EUR 38.070,70. Multipliziert man die Beitragsgrundlage mit dem Kontoprozentsatz von 1,78% (gemäß § 12 APG) ergibt sich eine Teilgutschrift für den Überträger von EUR 1.241,01 und für die Übernehmende EUR 677,66.Die Beitragsgrundlage des BF als Überträger betrug im Jahr 2017 EUR 69.720,00 sowie für Frau römisch 40 als Übernehmende EUR 38.070,70. Multipliziert man die Beitragsgrundlage mit dem Kontoprozentsatz von 1,78% (gemäß Paragraph 12, APG) ergibt sich eine Teilgutschrift für den Überträger von EUR 1.241,01 und für die Übernehmende EUR 677,66.

Die Gesamtteilgutschrift der Übernehmerin in der Höhe von EUR 677,66 sowie 50% der Gesamtteilgutschrift des Überträgers in der Höhe von EUR 620,51 ergeben in Summe einen Betrag von EUR 1.298,17.

Die Gesamtgutschrift für das Jahr 2017 ist jedoch mit höchstens EUR 1.241,01 begrenzt (tägliche Höchstbeitragsgrundlage 166 x 420 x 1,78% - Kontoprozentsatz gemäß § 12 AP).Die Gesamtgutschrift für das Jahr 2017 ist jedoch mit höchstens EUR 1.241,01 begrenzt (tägliche Höchstbeitragsgrundlage 166 x 420 x 1,78% - Kontoprozentsatz gemäß Paragraph 12, AP).

Daher kann nur eine Übertragung im Ausmaß von EUR 563,35 (EUR 1.241,01 abzüglich EUR 677,66) erfolgen.

Die Beitragsgrundlage des BF als Überträger betrug im Jahr 2018 EUR 71.820,00 sowie für Frau XXXX als Übernehmende EUR 38.292,81. Multipliziert man die Beitragsgrundlage mit dem Kontoprozentsatz von 1,78% (gemäß § 12 APG) ergibt sich eine Teilgutschrift für den Überträger von EUR 1.278,40 und für die Übernehmende EUR 681,61.Die Beitragsgrundlage des BF als Überträger betrug im Jahr 2018 EUR 71.820,00 sowie für Frau römisch 40 als Übernehmende EUR 38.292,81. Multipliziert man die Beitragsgrundlage mit dem Kontoprozentsatz von 1,78% (gemäß Paragraph 12, APG) ergibt sich eine Teilgutschrift für den Überträger von EUR 1.278,40 und für die Übernehmende EUR 681,61.

Die Gesamtteilgutschrift der Übernehmerin in der Höhe von EUR 681,61 sowie 50% der Gesamtteilgutschrift des Überträgers in der Höhe von EUR 639,20 ergeben in Summe einen Betrag von EUR 1.320,81.

Die Gesamtgutschrift für das Jahr 2018 ist jedoch mit höchstens EUR 1.278,39 begrenzt (tägliche Höchstbeitragsgrundlage 171 x 420 x 1,78% - Kontoprozentsatz gemäß § 12 AP).Die Gesamtgutschrift für das Jahr 2018 ist jedoch mit höchstens EUR 1.278,39 begrenzt (tägliche Höchstbeitragsgrundlage 171 x 420 x 1,78% - Kontoprozentsatz gemäß Paragraph 12, AP).

Daher kann nur eine Übertragung im Ausmaß von EUR 596,78 (EUR 1.278,39 abzüglich EUR 681,61) erfolgen.

Die Beitragsgrundlage des BF als Überträger betrug im Jahr 2019 EUR 73.080,00 sowie für Frau XXXX als Übernehmende EUR 39.159,01. Multipliziert man die Beitragsgrundlage mit dem Kontoprozentsatz von 1,78% (gemäß § 12 APG) ergibt sich eine Teilgutschrift für den Überträger von EUR 1.300,82 und für die Übernehmende EUR 697,03.Die Beitragsgrundlage des BF als Überträger betrug im Jahr 2019 EUR 73.080,00 sowie für Frau römisch 40 als Übernehmende EUR 39.159,01. Multipliziert man die Beitragsgrundlage mit dem Kontoprozentsatz von 1,78% (gemäß Paragraph 12, APG) ergibt sich eine Teilgutschrift für den Überträger von EUR 1.300,82 und für die Übernehmende EUR 697,03.

Die Gesamtteilgutschrift der Übernehmerin in der Höhe von EUR 697,03 sowie 50% der Gesamtteilgutschrift des Überträgers in der Höhe von EUR 650,41 ergeben in Summe einen Betrag von EUR 1.347,44.

Die Gesamtgutschrift für das Jahr 2019 ist jedoch mit höchstens EUR 1.300,82 begrenzt (tägliche Höchstbeitragsgrundlage 174 x 420 x 1,78% - Kontoprozentsatz gemäß § 12 AP).Die Gesamtgutschrift für das Jahr 2019 ist jedoch mit höchstens EUR 1.300,82 begrenzt (tägliche Höchstbeitragsgrundlage 174 x 420 x 1,78% - Kontoprozentsatz gemäß Paragraph 12, AP).

Daher kann nur eine Übertragung im Ausmaß von EUR 603,79 (EUR 1.300,82 abzüglich EUR 697,03) erfolgen.

Die Beitragsgrundlage des BF als Überträger betrug im Jahr 2021 EUR 64.601,35 sowie für Frau XXXX als Übernehmende EUR 17.557,96. Multipliziert man die Beitragsgrundlage mit dem Kontoprozentsatz von 1,78% (gemäß § 12 APG) ergibt sich eine Teilgutschrift für den Überträger von EUR 1.149,90 und für die Übernehmende EUR 312,53.Die Beitragsgrundlage des BF als Überträger betrug im Jahr 2021 EUR 64.601,35 sowie für Frau römisch 40 als Übernehmende EUR 17.557,96. Multipliziert man die Beitragsgrundlage mit dem Kontoprozentsatz von 1,78% (gemäß Paragraph 12, APG) ergibt sich eine Teilgutschrift für den Überträger von EUR 1.149,90 und für die Übernehmende EUR 312,53.

Die Gesamtgutschrift für das Jahr 2021 ist zwar mit höchstens EUR 1.383,06 begrenzt (tägliche Höchstbeitragsgrundlage 185 x 420 x 1,78% - Kontoprozentsatz gemäß § 12 AP).Die Gesamtgutschrift für das Jahr 2021 ist zwar mit höchstens EUR 1.383,06 begrenzt (tägliche Höchstbeitragsgrundlage 185 x 420 x 1,78% - Kontoprozentsatz gemäß Paragraph 12, AP).

Da die Gesamtteilgutschrift der Übernehmenden in der Höhe von EUR 312,53 sowie 50% der Gesamtteilgutschrift des Überträgers in der Höhe von EUR 574,95 in Summe einen Betrag von EUR 887,48 ergeben, wird der gesamte Betrag von EUR 574,95 übertragen, da die Gesamtteilgutschrift in der Höhe von EUR 1.383,06 nicht überschritten wird.

Conclusio:

Das erkennende Gericht ist somit der Ansicht, dass der angefochtene Bescheid in Übereinstimmung mit der gegebenen Sach- und Rechtslage ergangen ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt. Dem steht auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegen, vgl. dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt. Dem steht auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegen, vergleiche dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027.

3.2.    Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beitragsgrundlagen Berechnung Eltern Guthaben Höchstbeitragsgrundlage Kindererziehungszeit Pensionskonto Übertragung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W217.2329224.2.00

Im RIS seit

30.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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