Entscheidungsdatum
03.03.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z1Spruch
,
W175 2335000-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!W175 2335000-1/5E, IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Neumann über die Beschwerde des XXXX afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.01.2026, Zahl: 1457391805-251596245, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Neumann über die Beschwerde des römisch 40 afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.01.2026, Zahl: 1457391805-251596245, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte bei einer Anhaltung unmittelbar nach der Einreise von Italien am 04.12.2025 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG).römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte bei einer Anhaltung unmittelbar nach der Einreise von Italien am 04.12.2025 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (AsylG).
Ein Eurodac-Abgleich der Fingerabdruckdaten des BF am Tag der Erstbefragung ergab, dass der BF von Belgien am 13.11.2017, von Frankreich am 19.07.2018, von Deutschland am 17.12.2018 und am 13.06.2023, von der Schweiz am 11.01.2022, von Dänemark am 27.01.2025 und von Italien am 29.08.2025 - jeweils aufgrund einer Antragstellung auf internationalen Schutz - erkennungsdienstlich behandelt worden war.
I.2. Der BF gab am 04.12.2015 bei der Erstbefragung gegenüber der Sicherheitsbehörde an, dass er afghanischer Staatsangehöriger, volljährig und ledig sei, sein Hauptwohnsitz sei in Foggia/Italien, er habe in Afghanistan sechs Jahre die Grundschule besucht und spreche Paschtu und etwas Italienisch. Er wies sich mit einem von Italien ausgestellten Personalausweis aus.römisch eins.2. Der BF gab am 04.12.2015 bei der Erstbefragung gegenüber der Sicherheitsbehörde an, dass er afghanischer Staatsangehöriger, volljährig und ledig sei, sein Hauptwohnsitz sei in Foggia/Italien, er habe in Afghanistan sechs Jahre die Grundschule besucht und spreche Paschtu und etwas Italienisch. Er wies sich mit einem von Italien ausgestellten Personalausweis aus.
Zu Österreich habe er keine persönlichen Bindungen. Der BF gab keine gesundheitlichen Probleme an.
Er habe Afghanistan vor etwa 15 Jahren verlassen, sich in diversen Mitgliedstaaten aufgehalten und dort jeweils um Asyl angesucht. In Italien habe er einen negativen Bescheid bekommen, in den anderen Staaten habe er sich im Dublin-Verfahren befunden. In Italien habe er überdies auf der Straße leben müssen.
I.3. Am 05.12.2025 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit b der VO (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) an Deutschland.römisch eins.3. Am 05.12.2025 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der VO (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) an Deutschland.
Die deutschen Behörden teilten mit Schreiben vom 09.12.2025 mit, dass das Wiederaufnahmeersuchen abgelehnt werde, da der BF in Italien subsidiären Schutz erhalten habe.
I.4. Am 09.12.2025 richtete das BFA ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit b der VO (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) an Italien.römisch eins.4. Am 09.12.2025 richtete das BFA ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der VO (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) an Italien.
Die italienischen Behörden teilten mit Schreiben vom 19.12.2025 mit, dass dem BF ein Aufenthaltstitel als subsidiär Schutzberechtigter bis 05.09.2019 erteilt worden sei. Da das Asylverfahren abgeschlossen sei, sei die Dublin III-VO nicht mehr anwendbar. Eine Wideraufnahme nach der Dublin III-VO werde daher abgelehnt, eine Rückübernahme habe nach dem geltenden Rückübernahmeabkommen zu erfolgen.
I.5. Am 19.01.2026 gab der BF im Rahmen des Parteiengehörs vor dem BFA in Paschtu befragt an, dass er acht Jahre die Schule besucht habe und weder eine Berufsausbildung habe noch jemals einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen sei. römisch eins.5. Am 19.01.2026 gab der BF im Rahmen des Parteiengehörs vor dem BFA in Paschtu befragt an, dass er acht Jahre die Schule besucht habe und weder eine Berufsausbildung habe noch jemals einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen sei.
Er habe eine italienische ID-Card und eine Kopie einer pakistanischen ID-Card, die ihm seine Familie aus Pakistan geschickt habe. Einen Pass habe er nie besessen.
Zu seinem Aufenthalt in Italien befragt gab der BF an, er habe im Jahr 2015 subsidiären Schutz erhalten, welcher bis 2019 gültig gewesen sei. Er habe sich von Oktober 2011 bis Ende 2011 und von September 2014 bis Jänner 2014 in Italien aufgehalten. Von der Schweiz sei er 2023 einmal nach Italien abgeschoben worden, zuletzt von Dänemark im Juli 2025. Ende 2025 sei er nach Österreich gekommen.
Die Lebensumstände seine schwierig gewesen, er habe auf der Straße schlafen müssen.
6. Mit Bescheid des BFA vom 20.01.2026, zugestellt am 21.01.2026, wurde unter
Spruchpunkt I. der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der BF nach Italien zurückzubegeben habe. In Spruchpunkt II. wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt III. wurde gegen ihn die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet und seine Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG für zulässig erklärt. 6. Mit Bescheid des BFA vom 20.01.2026, zugestellt am 21.01.2026, wurde unter , Spruchpunkt römisch eins. der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der BF nach Italien zurückzubegeben habe. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt römisch drei. wurde gegen ihn die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet und seine Abschiebung nach Italien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG für zulässig erklärt.
Dem Bescheid wurden zwischenzeitlich aktualisierte Länderfeststellungen zu Italien (Stand 24.09.2024) zugrunde gelegt.
Die Behörde führte begründend aus, dass der BF in Italien subsidiär schutzberechtigt sei. Im Übrigen habe der BF nicht glaubhaft vorgebracht, in Italien Misshandlung, Verfolgung oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu sein. Eine familiäre oder private Bindung zu Österreich habe nicht erkannt werden können. Sein Aufenthalt in Österreich sei zu kurz, als dass ein Eingriff in sein Recht auf Privatleben anzunehmen wäre. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Art. 4 GRC beziehungsweise Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Die Behörde führte begründend aus, dass der BF in Italien subsidiär schutzberechtigt sei. Im Übrigen habe der BF nicht glaubhaft vorgebracht, in Italien Misshandlung, Verfolgung oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu sein. Eine familiäre oder private Bindung zu Österreich habe nicht erkannt werden können. Sein Aufenthalt in Österreich sei zu kurz, als dass ein Eingriff in sein Recht auf Privatleben anzunehmen wäre. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Artikel 4, GRC beziehungsweise Artikel 8, EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei.
I.7. In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom 03.02.2026 wurde festgehalten, dass der BF dreimal in Italien gewesen sei und versucht habe, ein stabiles und menschenwürdiges Leben aufzubauen. Die tatsächliche Situation in Italien sei jedoch existenzbedrohend gewesen.römisch eins.7. In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom 03.02.2026 wurde festgehalten, dass der BF dreimal in Italien gewesen sei und versucht habe, ein stabiles und menschenwürdiges Leben aufzubauen. Die tatsächliche Situation in Italien sei jedoch existenzbedrohend gewesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger und volljährig. Seine Identität steht mit für das gegenständliche Verfahren ausreichender Sicherheit fest.
Er reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle zu einem unbekannten Zeitpunkt zuletzt über Italien in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein und stellte dort einen Antrag auf internationalen Schutz, dem stattgegeben wurde. Es wurde ihm ein Aufenthaltstitel als subsidiär Schutzberechtigter bis 05.09.2019 erteilt, den der BF bis dato nicht verlängerte. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass der BF nicht mehr subsidiär Schutzbegünstigter wäre.
Der BF hält sich zumindest seit 2017 im Gebiet der Mitgliedstaaten auf und stellte mehrere Anträge in verschiedene Staaten.
Der BF war insgesamt zumindest mehrere Monate in Italien aufhältig, er spricht neben Paschtu auch etwas Italienisch.
Er reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt unrechtmäßig nach Österreich weiter, wo er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Mit Bescheid des BFA vom 20.01.2026 wurde unter Spruchpunkt I. der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der BF nach Italien zurückzubegeben habe. In Spruchpunkt II. wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt III. wurde gegen ihn die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet und seine Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG für zulässig erklärt. Mit Bescheid des BFA vom 20.01.2026 wurde unter Spruchpunkt römisch eins. der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der BF nach Italien zurückzubegeben habe. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt römisch drei. wurde gegen ihn die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet und seine Abschiebung nach Italien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG für zulässig erklärt.
Zu Österreich hat der BF keine familiären, sozialen oder beruflichen Beziehungen.
Die BF leidet an keinen lebensbedrohenden gesundheitlichen Beschwerden oder sonstigen Beeinträchtigungen.
Der BF läuft im Falle einer Überstellung nach Italien nicht Gefahr, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.
2. Beweiswürdigung:
Die Identität des BF ergibt sich im Wesentlichen aus der vorgelegten italienischen ID-Card, Zweifel an der vorgebrachten Identität ergaben sich im Verfahren nicht.
Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der Einreise des BF in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, seiner Asylantragstellung in Italien sowie der Zuerkennung des Asylstatus in Italien ergeben sich aus den Angaben der italienischen Behörden und
Der wechselnde Aufenthalt des BF ergibt sich aus den zahlreichen Eurodac-Treffern und aus den Angaben des BF, die jedoch in der Erstbefragung und in der Befragung vor dem BFA zeitlich voneinander abweichen.
Hinsichtlich seiner Angaben zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich kann diesen mangels Widersprüchen gefolgt werden.
Die Gesamtsituation von subsidiär Schutzberechtigten und anerkannten Flüchtlingen in Italien resultiert aus den folgenden umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen und welche sich fallrelevant im Wesentlichen nicht von den bisherigen Länderfeststellungen unterscheiden (BFA Staatendokumentation: Länderinformationen der Staatendokumentation: Italien; aus dem COI-CMS; Version 7, 9. Februar 2026 https://www.ecoi.net/de/laender/italien/coi-cms ):
„Allgemeines zum Asylverfahren
Letzte Änderung 2026-02-09 15:46
In Italien existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten.
Das Gesetzesdekret Nr. 145 vom 11. Oktober 2024 legt fest, dass Asylwerber, die ihren Antrag ohne triftigen Grund nicht innerhalb von 90 Tagen nach Einreise gestellt haben, einem beschleunigten Verfahren unterzogen werden. Gesetzesdekret Nr. 145/2024 (umgesetzt durch Gesetz 187/2024) führt weiters eine Regelung ein, wonach ein Asylantrag als stillschweigend zurückgezogen gilt, wenn der Antragsteller vor seinem Interview vor der Territorialkommission die Aufnahmeeinrichtung widerrechtlich verlässt oder sich aus einem Hotspot oder CPR absetzt [zu CPR siehe Versorgung / Unterbringung]; oder wenn der Antragsteller nicht zum Interview vor der Territorialkommission erscheint. Das Gesetz sieht vor, dass die Territorialkommission in diesen Fällen entweder den Antrag ablehnt (wenn sie ihn nach einer angemessenen Prüfung der Sachlage für unbegründet hält), oder die Prüfung aussetzt (wenn sie der Ansicht ist, dass sie nicht über eine ausreichende Bewertungsgrundlage verfügt). In letzterem Fall kann der Antragsteller innerhalb von neun Monaten ab Aussetzung die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. Nach Ablauf dieser Frist wird das Verfahren für beendet erklärt. Stellt ein Betroffener nach der Ablehnung oder Beendigung eines stillschweigend zurückgezogenen Asylantrags erneut einen Antrag auf internationalen Schutz, wird dieser einer vorläufigen Prüfung der Zulässigkeit unterzogen (ASGI/ECRE 7.2025).
Es gibt Berichte, dass Asylwerber, vor allem in Großstädten, mit Verzögerungen bei der Asylantragstellung konfrontiert sind, was auf die hohe Zahl der Asylanträge und den Mangel an Personal zurückzuführen ist. In der Praxis kann es vorkommen, dass die förmliche Registrierung eines Asylantrags erst Wochen oder Monate nach Äußerung des Asylwunsches stattfindet. Diese Verzögerung führt zu Schwierigkeiten für Asylwerber, die in der Zwischenzeit möglicherweise keinen Zugang zum Aufnahmesystem und zum nationalen Gesundheitssystem haben, mit Ausnahme der medizinischen Notversorgung (ASGI/ECRE 7.2025; vgl. IRC 4.2024).Es gibt Berichte, dass Asylwerber, vor allem in Großstädten, mit Verzögerungen bei der Asylantragstellung konfrontiert sind, was auf die hohe Zahl der Asylanträge und den Mangel an Personal zurückzuführen ist. In der Praxis kann es vorkommen, dass die förmliche Registrierung eines Asylantrags erst Wochen oder Monate nach Äußerung des Asylwunsches stattfindet. Diese Verzögerung führt zu Schwierigkeiten für Asylwerber, die in der Zwischenzeit möglicherweise keinen Zugang zum Aufnahmesystem und zum nationalen Gesundheitssystem haben, mit Ausnahme der medizinischen Notversorgung (ASGI/ECRE 7.2025; vergleiche IRC 4.2024).
Italien hat mit Dekret 133/2023 (umgesetzt durch Gesetz 176/2023) die Regelung eingeführt, dass der formulierte Asylwunsch nicht als Asylantrag gilt und kein Asylverfahren initiiert wird, sofern ein Antragsteller nicht vor der zuständigen Behörde erscheint, um einen formulierten Asylwunsch formell einzubringen (ASGI/ECRE 7.2025). Gemäß Auskunft der italienischen Behörden haben solche Asylsuchenden die Möglichkeit, zu einem späteren Zeitpunkt erneut einen Asylantrag zu stellen, der nicht als Folgeantrag gilt, da der vorherige Asylwunsch nicht formalisiert worden ist (VB Rom 19.9.2024).
2024 wurden 158.605 Asylanträge in Italien gestellt. Im selben Jahr gab es 78.565 erstinstanzliche Entscheidungen, davon waren 28.185 Entscheidungen positiv (6.000 auf internationalen Schutz, 10.730 auf subsidiären Schutz und 11.455 auf humanitären Schutz) und 50.375 Entscheidungen negativ (inhaltliche Ablehnungen und Unzulässigkeit) (ASGI/ECRE 7.2025).
2025 wurden bis 16. Dezember 65.310 Neuankömmlinge auf dem Seeweg gezählt, darunter 11.920 unbegleitete Minderjährige (MdI 16.12.2025). 2025 wurden bis Juni 63.668 Asylanträge gestellt. Im selben Zeitraum wurden 49.003 erstinstanzliche Entscheidungen getroffen (bei 220.808 anhängigen Verfahren im Juni 2025), von denen 6 % auf internationalen Schutz lauteten, 13 % auf subsidiären Schutz, 12 % auf speziellen (humanitären) Schutz und 69 % wurden abgelehnt (rejection) (UNHCR 15.12.2025).
Quellen
? ASGI/ECRE - Associazione per gli Studi Giuridici sull’Immigrazione (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (7.2025): Country Report: Italy; Update on 2024, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/07/AIDA_IT_2024update.pdf, Zugriff 25.9.2025
? IRC - International Rescue Committee (4.2024): Please, wait; Barriers to access the procedure for international protection in Italy, https://www.rescue.org/sites/default/files/2024-04/PLEASE, WAIT_Barriers to access the procedure for international protection in Italy.pdf, Zugriff 19.12.2025
? MdI - Ministero dell'Interno [Italien] (16.12.2025): Wochenmeldung der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit des italienischen Innenministeriums [liegt bei der Staatendokumentation auf]
? UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (15.12.2025): ITALY WEEKLY SNAPSHOT (08 DEC - 14 DEC 2025), https://data.unhcr.org/en/documents/download/120129, Zugriff 17.12.2025
? VB Rom - Verbindungsbeamter des BMI in Italien [Österreich] (19.9.2024): Auskunft der italienischen Dublin-Abteilung
Dublin-Rückkehrer
Letzte Änderung 2026-02-09 16:28
Am 5.12.2022 informierte die italienische Dublin-Einheit die anderen Dublin-Länder in einem Schreiben darüber, dass ab dem darauffolgenden Tag die Überstellungen nach Italien ausgesetzt würden, da es keine Plätze im Aufnahmesystem gebe. Italien wies darauf hin, dass die Aussetzung keine Auswirkungen auf die Wiedervereinigungsverfahren für Minderjährige habe (ASGI/ECRE 7.2025) (ASGI/ECRE 1.7.2024). Da Italien kein Enddatum kommuniziert hat, gilt die Maßnahme bis auf Weiteres (MdI 5.12.2022).
Dublin-Rückkehrer, die bereits einen Asylantrag in Italien gestellt haben, sind in jene Provinz zu transferieren, wo sie ihren Antrag gestellt haben. Wurde noch kein Asylantrag in Italien gestellt, sind die Rückkehrer unter Wahrung der Familieneinheit in der Provinz des Ankunftsflughafens unterzubringen. Wenn Italien einer Überstellung ausdrücklich zustimmt, wird der Flughafen angegeben, welcher der für das konkrete Asylverfahren zuständigen Quästur am nächsten liegt. Wenn Italien durch Fristablauf zustimmt, landen Rückkehrer üblicherweise auf den Flughäfen Rom-Fiumicino und Mailand-Malpensa. Ihnen wird am Flughafen von der Polizei eine Einladung (verbale di invito) ausgehändigt, der zu entnehmen ist, welche Quästur für ihr Asylverfahren zuständig ist. Die zuständige Quästur ist oft weit entfernt und die Rückkehrer haben nur wenige Tage Zeit, um sie zu erreichen (ASGI/ECRE 7.2025), und die Rückkehrer haben fünf bis sieben Arbeitstage Zeit (EUAA/MdI 12.4.2023), dort zu erscheinen. Sie werden weder begleitet noch über die Anreisemöglichkeiten informiert. In einigen Fällen werden die Rückkehrer in Mailand von der Behörde mit entsprechenden Fahrkarten ausgestattet. Am Flughafen Rom Fiumicino wurde 2022 die Gesellschaft ITM (Interpreti Traduttori Mediatori) mit der Information und dem Management von an der Luftgrenze ankommenden Asylsuchenden und Dublin-Rückkehrern betraut. Die NGO ITC übernimmt den Transport vulnerabler Personen von Fiumicino in die Unterbringungszentren, welche nicht eigenständig den Zug nehmen können. Am Flughafen Mailand Malpensa wird seit 2021 die Information für Asylwerber durch die NGO Cooperativa Ballafon betreut. Die Öffnungsmodalitäten des Ballafon-Büros waren 2023 Gegenstand der Kritik. 2024 bestand die Abmachung zwischen der Präfektur Mailand und Ballafon weiterhin. Es gibt solche NGO-Betreuung für Dublin-Rückkehrer am Flughafen auch in Bologna (ASGI/ECRE 7.2025).
Die Situation von Dublin-Rückkehrern hängt vom Stand ihres Verfahrens in Italien ab:
1. Wenn ein Rückkehrer noch keinen Asylantrag in Italien gestellt hat, ist diesem die Asylantragstellung zu ermöglichen. Jedoch könnte er als illegaler Migrant betrachtet und mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung konfrontiert werden (ASGI/ECRE 7.2025).
2. In take-back-Fällen, in denen der Rückkehrer bereits einen Asylantrag gestellt und sich aus der Unterkunft abgesetzt hat, bevor er über den Termin für die persönliche Anhörung informiert werden konnte, ist Gesetzesdekret Nr. 145/2024 (umgesetzt durch Gesetz 187/2024) anwendbar und das Verfahren wurde ausgesetzt (in diesem Fall kann der Rückkehrer innerhalb von neun Monaten ab Aussetzung die Fortsetzung beantragen) oder geschlossen (in diesem Fall wird ein neuer Antrag als Folgeantrag betrachtet und auf Zulässigkeit geprüft; siehe dazu Allgemeines zum Asylverfahren) (ASGI/ECRE 7.2025).
3. In take-back-Fällen, in denen der Rückkehrer sich dem Verfahren entzogen hat, während er in privater Unterbringung lebte, und das Verfahren wegen Abwesenheit ablehnend beendet wurde, ist ebenfalls Gesetzesdekret Nr. 145/2024 (umgesetzt durch Gesetz 187/2024) anwendbar und es kann keine Wiederaufnahme mehr beantragt werden. Der Rückkehrer kann einen Folgeantrag stellen (ASGI/ECRE 7.2025).
4. In take-back-Fällen, in denen der Rückkehrer sich der Einladung zu einem persönlichen Interview ohne rechtfertigende Gründe entzogen hat, ist Gesetzesdekret Nr. 145/2024 (umgesetzt durch Gesetz 187/2024) anwendbar und ein neuerlicher Antrag gilt als Folgeantrag (ASGI/ECRE 7.2025).
5. In take-back-Fällen, in denen das vorige Asylverfahren eines Rückkehrers in Italien negativ entschieden und ihm dies zur Kenntnis gebracht wurde, ohne dass er fristgerecht Beschwerde eingelegt hat, ist für den Rückkehrer eine Anordnung zur Außerlandesbringung und Schubhaft möglich. Die Entscheidung gilt bei Nichterreichbarkeit des Antragstellers nach 20 Tagen als zugestellt (ASGI/ECRE 7.2025).
Quellen
? ASGI/ECRE - Associazione per gli Studi Giuridici sull’Immigrazione (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (7.2025): Country Report: Italy; Update on 2024, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/07/AIDA_IT_2024update.pdf, Zugriff 25.9.2025
? ASGI/ECRE - Associazione per gli Studi Giuridici sull’Immigrazione (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (1.7.2024): Country Report: Italy; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/07/AIDA-IT_2023-Update.pdf, Zugriff 14.8.2024
? EUAA/MdI - European Union Agency for Asylum (Herausgeber), Ministero dell'Interno [Italien] (Autor) (12.4.2023): Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Italy, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-04/factsheet_dublin_transfers-it.pdf, Zugriff 19.12.2025
? MdI - Ministero dell'Interno [Italien] (5.12.2022): Circular Letter, via DubliNet [liegt bei der Staatendokumentation auf]
Non-Refoulement
Letzte Änderung 2026-02-09 16:48
Italien unterstützt Aktivitäten zur Grenzkontrolle und Schlepperbekämpfung in Tunesien und Libyen. Ein Memorandum of Understanding (MoU) mit Libyen betreffend Kooperation bei der Bekämpfung illegaler Migration sichert den libyschen Behörden finanzielle und materielle Unterstützung, besonders für die Küstenwache. Das Abkommen wird von vielen Seiten heftig kritisiert. Einem italienischen Gericht zufolge steht es in Widerspruch zur italienischen Verfassung und Kritiker bezeichnen das Vorgehen als indirekte Pushbacks nach Libyen (ASGI/ECRE 7.2025). Das italienische Parlament hat das MoU mit Libyen am 15. Oktober 2025 um weitere drei Jahre verlängert (ECRE 30.10.2025).
Berichten zufolge kommt es in den italienischen Adria-Häfen immer wieder zu Pushbacks nach Griechenland, auf der Grundlage des bilateralen Abkommens, das 1999 von der italienischen und der griechischen Regierung unterzeichnet wurde und das 2001 in Kraft trat, obwohl es nie vom italienischen Parlament ratifiziert worden ist. Wo es Migranten gelang, Kontakt zu NGOs aufzunehmen, die in den adriatischen Häfen tätig sind, konnten diese generell einen Asylantrag stellen. In den anderen Fällen soll es zu Zurückschiebungen in den Hafen der Abfahrt gekommen sein. Im Juli 2023 waren diese Praktiken Gegenstand einer Entscheidung eines Gerichts in Rom, welche die Rechtswidrigkeit der informellen Rückübernahmen bestätigte, die in den adriatischen Häfen stattfinden, da sie ohne Erlass einer individuellen Maßnahme erfolgen und das Recht auf Zugang zu Asyl untergraben, weil sie keine angemessenen Informationen enthalten, und ohne vorherige individuelle Prüfung des konkreten Falls erfolgen (ASGI/ECRE 7.2025).
Berichte über angebliche Pushbacks gibt es auch von den Luftgrenzen. Weiters gibt es Berichte über Zurückschicken von Migranten von der Grenze zu Slowenien, auf der Grundlage eines bilateralen Rückübernahmeabkommens aus dem Jahre 1996, das nicht vom italienischen Parlament ratifiziert worden ist (ASGI/ECRE 7.2025).
Italien verfügt über eine Liste sicherer Herkunftsstaaten, welche seit 24. Oktober 2024 folgende Länder umfasst: Albanien, Algerien, Ägypten, Bangladesch, Bosnien und Herzegowina, Kap Verde, Elfenbeinküste, Gambia, Georgien, Ghana, Kosovo, Nordmazedonien, Marokko, Montenegro, Peru, Senegal, Serbien, Sri Lanka und Tunesien. Anträge von Bürgern aus sicheren Herkunftsstaaten werden im beschleunigten Verfahren bearbeitet (ASGI/ECRE 7.2025).
Das Konzept des sicheren Drittstaats existiert im italienischen Recht nicht (ASGI/ECRE 7.2025).
Abschiebezentren in Albanien
Am 6. November 2023 wurde in Rom ein Protokoll mit Albanien über die Verstärkung der Zusammenarbeit in Migrationsangelegenheiten unterzeichnet, in dessen Rahmen Abschiebezentren auf albanischem Hoheitsgebiet unter italienischer Gerichtsbarkeit errichtet werden sollten, denen Migranten zugewiesen werden sollen, welche in Italien zu Grenz- oder Rückführungsverfahren zugelassen worden sind. Die Zentren sollten eine Kapazität von 3.000 Plätzen haben und den italienischen Hotspots und Rückführungszentren gleichgesetzt sein. Die Eröffnung musste mehrmals verschoben werden. Überstellungen in diese Zentren sind seither von juristischen Problemen geplagt (ASGI/ECRE 7.2025; vgl. USDOS 12.8.2025). Der Europäische Gerichtshof (EuGH) urteilte im August 2025, dass die Einstufung eines Landes als sicher die Möglichkeit einer wirksamen und transparenten gerichtlichen Überprüfung bieten muss, was Italien nicht gewährleistet, weswegen Überstellungen nach Albanien auf der Grundlage des Konzepts der Herkunftsstaatssicherheit nicht im Einklang mit dem EU-Recht stehen (AI 1.8.2025). Anfang Dezember 2025 verlautbarte die italienische Regierung, dass die Zentren in Albanien zukünftig als Haftanstalten für die Durchführung beschleunigter Grenzverfahren und als Rückführungszentren außerhalb der EU dienen würden, für Antragsteller aus Ländern, die laut Liste der EU als sicher gelten (EURA 9.12.2025) [siehe dazu auch Versorgung / Unterbringung].Am 6. November 2023 wurde in Rom ein Protokoll mit Albanien über die Verstärkung der Zusammenarbeit in Migrationsangelegenheiten unterzeichnet, in dessen Rahmen Abschiebezentren auf albanischem Hoheitsgebiet unter italienischer Gerichtsbarkeit errichtet werden sollten, denen Migranten zugewiesen werden sollen, welche in Italien zu Grenz- oder Rückführungsverfahren zugelassen worden sind. Die Zentren sollten eine Kapazität von 3.000 Plätzen haben und den italienischen Hotspots und Rückführungszentren gleichgesetzt sein. Die Eröffnung musste mehrmals verschoben werden. Überstellungen in diese Zentren sind seither von juristischen Problemen geplagt (ASGI/ECRE 7.2025; vergleiche USDOS 12.8.2025). Der Europäische Gerichtshof (EuGH) urteilte im August 2025, dass die Einstufung eines Landes als sicher die Möglichkeit einer wirksamen und transparenten gerichtlichen Überprüfung bieten muss, was Italien nicht gewährleistet, weswegen Überstellungen nach Albanien auf der Grundlage des Konzepts der Herkunftsstaatssicherheit nicht im Einklang mit dem EU-Recht stehen (AI 1.8.2025). Anfang Dezember 2025 verlautbarte die italienische Regierung, dass die Zentren in Albanien zukünftig als Haftanstalten für die Durchführung beschleunigter Grenzverfahren und als Rückführungszentren außerhalb der EU dienen würden, für Antragsteller aus Ländern, die laut Liste der EU als sicher gelten (EURA 9.12.2025) [siehe dazu auch Versorgung / Unterbringung].
Quellen
? AI - Amnesty International (1.8.2025): Italy: EU Court ruling on safe countries of origin is a heavy blow to Italy-Albania migration deal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128159.html, Zugriff 15.12.2025
? ASGI/ECRE - Associazione per gli Studi Giuridici sull’Immigrazione (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (7.2025): Country Report: Italy; Update on 2024, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/07/AIDA_IT_2024update.pdf, Zugriff 25.9.2025
? ECRE - European Council on Refugees and Exiles (30.10.2025): ECRE Weekly Bulletin – 30 October 2025 [liegt bei der Staatendokumentation auf]
? EURA - EURACTIV (9.12.2025): Italy: Albanian centres set to become the EU’s first 'return hubs', https://www.euractiv.com/news/italy-albanian-centres-set-to-become-the-eus-first-return-hubs/, Zugriff 15.12.2025
? USDOS - United States Department of State [USA] (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Italy, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128527.html, Zugriff 2.12.2025
Versorgung
Letzte Änderung 2026-02-09 17:01
Grundsätzlich sind bedürftige Fremde zur Unterbringung in Italien berechtigt, sobal