Entscheidungsdatum
03.03.2026Norm
ASVG §252Spruch
,
G305 2318996-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , vertreten durch ihre Mutter, XXXX , XXXX , als gesetzlicher Erwachsenenvertreterin, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Steiermark, vom XXXX .2025, AZ: XXXX , mit dem ihr Antrag vom XXXX .2025 auf Weitergewährung der Waisenpension über das 18. Lebensjahr hinaus gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.02.2026 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch ihre Mutter, römisch 40 , römisch 40 , als gesetzlicher Erwachsenenvertreterin, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Steiermark, vom römisch 40 .2025, AZ: römisch 40 , mit dem ihr Antrag vom römisch 40 .2025 auf Weitergewährung der Waisenpension über das 18. Lebensjahr hinaus gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.02.2026 zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid vom XXXX .2025, AZ: XXXX , sprach die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: PVA), gegenüber XXXX , geb. am XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) aus, dass ihr Antrag vom XXXX .2025 auf Weitergewährung der Waisenpension über das 18. Lebensjahr hinaus zurückgewiesen werde. 1. Mit Bescheid vom römisch 40 .2025, AZ: römisch 40 , sprach die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: PVA), gegenüber römisch 40 , geb. am römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) aus, dass ihr Antrag vom römisch 40 .2025 auf Weitergewährung der Waisenpension über das 18. Lebensjahr hinaus zurückgewiesen werde.
In der Begründung heißt es, dass der Antrag der Beschwerdeführerin vom XXXX .2023 auf Weitergewährung der Waisenpension über dass 18. Lebensjahr hinaus nach dem am XXXX verstorbenen XXXX mit Bescheid vom XXXX rechtskräftig abgelehnt worden sei. Diesem Leistungsfeststellungsverfahren habe zugrunde gelegen, dass die Voraussetzungen für die Weitergewährung einer Waisenpension zum Stichtag XXXX .2023 nicht vorgelegen hätten, weil die Kindeseigenschaft (gem. § 252 Abs. 2 ASVG in der am 01.05.2023 geltenden Rechtslage) wegen Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Gebrechens seit der Vollendung des 18. Lebensjahres (bzw. seit Vollendung des 27. Lebensjahres bei Schul- oder Berufsausbildung) nicht gegeben gewesen sei. Der auf die Weitergewährung der Waisenpension nach dem am XXXX verstorbenen XXXX gerichtete Antrag vom XXXX .2025 habe erneut die sachliche Behandlung der bereits mit Bescheid vom XXXX .2023 entschiedenen Sache zum Gegenstand. Da der für die Weitergewährung der Waisenpension heranzuziehende Stichtag ( XXXX .2021) durch den Todestag festgelegt ist, sei weder eine Änderung in den für die Beurteilung als maßgeblich erachteten Umständen (insbesondere hinsichtlich der Kindeseigenschaft) noch in der maßgebenden Rechtslage eingetreten. Einer neuerlichen Sachentscheidung stehe daher die Rechtskraft des Bescheides vom XXXX .2023 entgegen.In der Begründung heißt es, dass der Antrag der Beschwerdeführerin vom römisch 40 .2023 auf Weitergewährung der Waisenpension über dass 18. Lebensjahr hinaus nach dem am römisch 40 verstorbenen römisch 40 mit Bescheid vom römisch 40 rechtskräftig abgelehnt worden sei. Diesem Leistungsfeststellungsverfahren habe zugrunde gelegen, dass die Voraussetzungen für die Weitergewährung einer Waisenpension zum Stichtag römisch 40 .2023 nicht vorgelegen hätten, weil die Kindeseigenschaft (gem. Paragraph 252, Absatz 2, ASVG in der am 01.05.2023 geltenden Rechtslage) wegen Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Gebrechens seit der Vollendung des 18. Lebensjahres (bzw. seit Vollendung des 27. Lebensjahres bei Schul- oder Berufsausbildung) nicht gegeben gewesen sei. Der auf die Weitergewährung der Waisenpension nach dem am römisch 40 verstorbenen römisch 40 gerichtete Antrag vom römisch 40 .2025 habe erneut die sachliche Behandlung der bereits mit Bescheid vom römisch 40 .2023 entschiedenen Sache zum Gegenstand. Da der für die Weitergewährung der Waisenpension heranzuziehende Stichtag ( römisch 40 .2021) durch den Todestag festgelegt ist, sei weder eine Änderung in den für die Beurteilung als maßgeblich erachteten Umständen (insbesondere hinsichtlich der Kindeseigenschaft) noch in der maßgebenden Rechtslage eingetreten. Einer neuerlichen Sachentscheidung stehe daher die Rechtskraft des Bescheides vom römisch 40 .2023 entgegen.
2. Ihre gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde begründete die Beschwerdeführerin damit, dass ihrem Antrag vom XXXX 2025 neue Erkenntnisse im Hinblick auf ihren Gesundheitszustand zugrunde lägen. Ein klinisch-psychologischer Befund des Instituts XXXX habe ergeben, dass bei ihr keine Sozialphobie vorliege, sondern eine Autismus-Spektrum-Störung im Sinne eines Asperger-Syndroms, welche die bei ihr vorliegenden eingeschränkten kognitiven Fähigkeiten erkläre. Dies erkläre auch, warum sie die Emotionen anderer nicht wahrnehmen bzw. diese nicht richtig deuten könne. Darauf könne sie nicht in einer angemessenen Art und Weise reagieren. Sie sei der Meinung, dass sie aufgrund dessen erwerbsunfähig sei und ihr die Waisenpension zustehe.2. Ihre gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde begründete die Beschwerdeführerin damit, dass ihrem Antrag vom römisch 40 2025 neue Erkenntnisse im Hinblick auf ihren Gesundheitszustand zugrunde lägen. Ein klinisch-psychologischer Befund des Instituts römisch 40 habe ergeben, dass bei ihr keine Sozialphobie vorliege, sondern eine Autismus-Spektrum-Störung im Sinne eines Asperger-Syndroms, welche die bei ihr vorliegenden eingeschränkten kognitiven Fähigkeiten erkläre. Dies erkläre auch, warum sie die Emotionen anderer nicht wahrnehmen bzw. diese nicht richtig deuten könne. Darauf könne sie nicht in einer angemessenen Art und Weise reagieren. Sie sei der Meinung, dass sie aufgrund dessen erwerbsunfähig sei und ihr die Waisenpension zustehe.
Ihre Beschwerde verband sie mit den Anträgen, gem. § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen, gem. Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden sowie in eventu den angefochtenen Bescheid gem. § 28 Abs. 3 bzw. Abs. 4 VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.Ihre Beschwerde verband sie mit den Anträgen, gem. Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen, gem. Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden sowie in eventu den angefochtenen Bescheid gem. Paragraph 28, Absatz 3, bzw. Absatz 4, VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.
3. Am 04.09.2025 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom XXXX .2025, die dagegen erhobene Beschwerde und die relevanten Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.3. Am 04.09.2025 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom römisch 40 .2025, die dagegen erhobene Beschwerde und die relevanten Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
4. Am 27.02.2025 wurde vor dem erkennenden Gericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, welcher die Beschwerdeführerin, deren Mutter, als gesetzliche Vertreterin, und eine Vertreterin der belangten Behörde beiwohnten. Zur Abklärung der in der Beschwerde aufgeworfenen medizinischen Neuerungen wurde überdies ein Sachverständiger aus dem Fach für Allgemeinmedizin beigezogen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin ist die Tochter des am XXXX verstorbenen XXXX .1.1. Die Beschwerdeführerin ist die Tochter des am römisch 40 verstorbenen römisch 40 .
1.2. Nach seinem Tod bezog sie von der Pensionsversicherungsanstalt bis zur Vollendung ihres 18. Lebensjahres eine Waisenpension.
1.3. Mit ihrer Eingabe vom XXXX .2023 begehrte sie die Weitergewährung der Waisenpension über das 18. Lebensjahr hinaus. 1.3. Mit ihrer Eingabe vom römisch 40 .2023 begehrte sie die Weitergewährung der Waisenpension über das 18. Lebensjahr hinaus.
Allerdings wurde dieser Antrag von der Pensionsversicherungsanstalt mit Bescheid vom XXXX 2023 abgelehnt, da die Voraussetzungen für die Weitergewährung einer Waisenpension zum Stichtag XXXX .2023 mangels Kindeseigenschaft im Sinne des § 252 Abs. 2 ASVG nicht vorgelegen hätten. Dieser Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft.Allerdings wurde dieser Antrag von der Pensionsversicherungsanstalt mit Bescheid vom römisch 40 2023 abgelehnt, da die Voraussetzungen für die Weitergewährung einer Waisenpension zum Stichtag römisch 40 .2023 mangels Kindeseigenschaft im Sinne des Paragraph 252, Absatz 2, ASVG nicht vorgelegen hätten. Dieser Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft.
1.4. Mit Eingabe vom XXXX .2025 begehrte die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde erneut die Weitergewährung der Waisenpension über ihr 18. Lebensjahr hinaus. 1.4. Mit Eingabe vom römisch 40 .2025 begehrte die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde erneut die Weitergewährung der Waisenpension über ihr 18. Lebensjahr hinaus.
Dieser Antrag wurde von der Pensionsversicherungsanstalt mit dem hier verfahrensgegenständlichen Bescheid vom XXXX XXXX 2025 gem. § 68 AVG (entschiedene Sache) zurückgewiesen, da dieser „erneut die sachliche Behandlung der bereits mit Bescheid vom XXXX .2023 entschiedenen Sache zum Gegenstand“ hatte. Da der für die Weitergewährung der Waisenpension vorgeschriebene Stichtag XXXX .2021 durch den Todestag festgelegt ist, sei weder eine Änderung in den für die Beurteilung als maßgeblich erachteten Umstände (insbesondere hinsichtlich der Kindeseigenschaft) noch in der maßgebenden Rechtslage eingetreten. Es stehe daher einer neuerlichen Sachentscheidung die Rechtskraft des Bescheides vom XXXX .2023 entgegen.Dieser Antrag wurde von der Pensionsversicherungsanstalt mit dem hier verfahrensgegenständlichen Bescheid vom römisch 40 römisch 40 2025 gem. Paragraph 68, AVG (entschiedene Sache) zurückgewiesen, da dieser „erneut die sachliche Behandlung der bereits mit Bescheid vom römisch 40 .2023 entschiedenen Sache zum Gegenstand“ hatte. Da der für die Weitergewährung der Waisenpension vorgeschriebene Stichtag römisch 40 .2021 durch den Todestag festgelegt ist, sei weder eine Änderung in den für die Beurteilung als maßgeblich erachteten Umstände (insbesondere hinsichtlich der Kindeseigenschaft) noch in der maßgebenden Rechtslage eingetreten. Es stehe daher einer neuerlichen Sachentscheidung die Rechtskraft des Bescheides vom römisch 40 .2023 entgegen.
1.5. Wie schon festgestellt, hat die Beschwerdeführerin am XXXX .2023 das 18. Lebensjahr vollendet. 1.5. Wie schon festgestellt, hat die Beschwerdeführerin am römisch 40 .2023 das 18. Lebensjahr vollendet.
Obwohl bei ihr eine Autismus-Spektrum-Störung attestiert ist, bei der es sich um eine tiefergehende neurologische Entwicklungsstörung handelt, die aus der Sicht der WHO als Behinderung anerkannt ist, ist bei ihr eine grundsätzliche Erwerbsfähigkeit aus medizinischer und psychologischer Sicht gegeben [ XXXX SV aus dem Fach für Allgemeinmedizin in VH-Niederschrift vom 27.02.2026, S. 4 oben] und ist sie in die Lage versetzt, sich aus eigenem ein Einkommen zur Sicherung ihres Fortkommens zu verschaffen [ XXXX , SV aus dem Fach für Allgemeinmedizin in VH-Niederschrift vom 27.02.2026, S. 4 Mitte und S. 5 Mitte]. Obwohl bei ihr eine Autismus-Spektrum-Störung attestiert ist, bei der es sich um eine tiefergehende neurologische Entwicklungsstörung handelt, die aus der Sicht der WHO als Behinderung anerkannt ist, ist bei ihr eine grundsätzliche Erwerbsfähigkeit aus medizinischer und psychologischer Sicht gegeben [ römisch 40 SV aus dem Fach für Allgemeinmedizin in VH-Niederschrift vom 27.02.2026, Sitzung 4 oben] und ist sie in die Lage versetzt, sich aus eigenem ein Einkommen zur Sicherung ihres Fortkommens zu verschaffen [ römisch 40 , SV aus dem Fach für Allgemeinmedizin in VH-Niederschrift vom 27.02.2026, Sitzung 4 Mitte und Sitzung 5 Mitte].
In ihrem Fall ist eine Verwendung am ersten allgemeinen Arbeitsmarkt möglich, was der Verwendung in einem qualifizierten Beruf entspricht [ XXXX , SV aus dem Fach für Allgemeinmedizin in VH-Niederschrift vom 27.02.2026, S. 5 unten].In ihrem Fall ist eine Verwendung am ersten allgemeinen Arbeitsmarkt möglich, was der Verwendung in einem qualifizierten Beruf entspricht [ römisch 40 , SV aus dem Fach für Allgemeinmedizin in VH-Niederschrift vom 27.02.2026, Sitzung 5 unten].
1.6. Die für den Bezug der Waisenpension erforderliche Kindeseigenschaft iSd. § 252 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 liegt bei der Beschwerdeführerin weiterhin nicht vor.1.6. Die für den Bezug der Waisenpension erforderliche Kindeseigenschaft iSd. Paragraph 252, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, liegt bei der Beschwerdeführerin weiterhin nicht vor.
2. Beweiswürdigung:
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten, unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage (Verwaltungsakten und Gerichtsakten), aus den im Gerichtakt einliegenden medizinischen Befunden (Ärztliches Gesamtgutachten der PVA vom 25.07.2023, Chefärztliche Stellungnahme der PVA vom XXXX .2023 und klinisch-psychologischer Befund der klinischen Psychologin und Gesundheitspsychologin, Mag. XXXX vom XXXX 2024) und aus den Angaben des der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.02.2026 beigezogenen medizinischen Sachverständigen und Arztes für Allgemeinmedizin, Dr. XXXX , ergibt.Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten, unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage (Verwaltungsakten und Gerichtsakten), aus den im Gerichtakt einliegenden medizinischen Befunden (Ärztliches Gesamtgutachten der PVA vom 25.07.2023, Chefärztliche Stellungnahme der PVA vom römisch 40 .2023 und klinisch-psychologischer Befund der klinischen Psychologin und Gesundheitspsychologin, Mag. römisch 40 vom römisch 40 2024) und aus den Angaben des der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.02.2026 beigezogenen medizinischen Sachverständigen und Arztes für Allgemeinmedizin, Dr. römisch 40 , ergibt.
Der der Verhandlung beigezogene medizinische Sachverständige ist anhand der angeführten Befunde und Gutachten und der von der gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung weiter vorgelegten Befund und Gutachten (Klinisch-psychologischer Befund der XXXX vom XXXX und Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 18.02.2025) zur Schlussfolgerung gelangt, dass bei der Beschwerdeführerin - trotz ihrer Autismus-Spektrum-Störung - Erwerbsfähigkeit vorliegt, die es ihr ermöglicht, Tätigkeiten auf dem ersten allgemeinen Arbeitsmarkt auszuführen, wodurch sie in die Lage versetzt wird, sich aus eigenem ein Einkommen zur Sicherung ihres Fortkommens zu verschaffen. Der der Verhandlung beigezogene medizinische Sachverständige ist anhand der angeführten Befunde und Gutachten und der von der gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung weiter vorgelegten Befund und Gutachten (Klinisch-psychologischer Befund der römisch 40 vom römisch 40 und Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 18.02.2025) zur Schlussfolgerung gelangt, dass bei der Beschwerdeführerin - trotz ihrer Autismus-Spektrum-Störung - Erwerbsfähigkeit vorliegt, die es ihr ermöglicht, Tätigkeiten auf dem ersten allgemeinen Arbeitsmarkt auszuführen, wodurch sie in die Lage versetzt wird, sich aus eigenem ein Einkommen zur Sicherung ihres Fortkommens zu verschaffen.
Mit den von ihr vorgelegten Befunden vermochte die Beschwerdeführerin diese in sich widerspruchsfrei gebliebenen, vollständigen Ausführungen des der Verhandlung am 27.02.2026 beigezogenen medizinischen Sachverständigen, Dr. XXXX , nicht zu widerlegen. Mit den von ihr vorgelegten Befunden vermochte die Beschwerdeführerin diese in sich widerspruchsfrei gebliebenen, vollständigen Ausführungen des der Verhandlung am 27.02.2026 beigezogenen medizinischen Sachverständigen, Dr. römisch 40 , nicht zu widerlegen.
Es waren daher die oben dargestellten Feststellungen zu treffen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A) Zur Abweisung der Beschwerde
3.1.1. Die hier anzuwendende Bestimmung des § 68 AVG 1991 BGBl. Nr. 51/1991 idF. BGBl. I Nr. 33/2013 lautet in ihrer zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung wie folgt:3.1.1. Die hier anzuwendende Bestimmung des Paragraph 68, AVG 1991 Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, lautet in ihrer zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung wie folgt:
„2. Abschnitt: Sonstige Abänderung von Bescheiden
Abänderung und Behebung von Amts wegen
§ 68. (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Paragraph 68, (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
(2) Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
(3) Andere Bescheide kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im öffentlichen Interesse insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.
(4) Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid
1. von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,
2. einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde,
3. tatsächlich undurchführbar ist oder
4. an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.
(5) Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in § 63 Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Abs. 4 Z 1 nicht mehr zulässig.(5) Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in Paragraph 63, Absatz 5, bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Absatz 4, Ziffer eins, nicht mehr zulässig.
(6) Die der Behörde in den Verwaltungsvorschriften eingeräumten Befugnisse zur Zurücknahme oder Einschränkung einer Berechtigung außerhalb eines Berufungsverfahrens bleiben unberührt.
(7) Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden.“(7) Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Absatz 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach Paragraph 35, zu ahnden.“
Die hier weiter anzuwendende Bestimmung des § 260 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 idF. BGBl. Nr. 684/1978 hat folgenden Wortlaut:Die hier weiter anzuwendende Bestimmung des Paragraph 260, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1978, hat folgenden Wortlaut:
„Waisenrente.
§ 260. Anspruch auf Waisenrente haben nach dem Tode des (der) Versicherten die Kinder im Sinne des § 252 Abs. 1 Z. 1 bis 4 und Abs. 2. Über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus wird Waisenrente nur auf besonderen Antrag gewährt.“Paragraph 260, Anspruch auf Waisenrente haben nach dem Tode des (der) Versicherten die Kinder im Sinne des Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz 2, Über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus wird Waisenrente nur auf besonderen Antrag gewährt.“
Die Bestimmung des § 252 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 lautet in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung, im Folgenden wörtlich wiedergegeben, wie folgt:Die Bestimmung des Paragraph 252, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, lautet in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung, im Folgenden wörtlich wiedergegeben, wie folgt:
„§ 252.
(1) Als Kinder gelten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr:
1. die Kinder und die Wahlkinder der versicherten Person;
(Anm.: Z 2 und 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2013)Anmerkung, Ziffer 2 und 3 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2013,)
4. die Stiefkinder;
5. die Enkel.
Die in Z. 4 und 5 genannten Personen gelten nur dann als Kinder, wenn sie mit dem Versicherten ständig in Hausgemeinschaft leben, die in Z. 5 genannten Personen überdies nur dann, wenn sie gegenüber dem Versicherten im Sinne des § 232 ABGB unterhaltsberechtigt sind und sie und der Versicherte ihren Wohnsitz im Inland haben. Die ständige Hausgemeinschaft besteht weiter, wenn sich das Kind nur vorübergehend oder wegen schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung oder zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält; das gleiche gilt, wenn sich das Kind auf Veranlassung des Versicherten und überwiegend auf dessen Kosten oder auf Anordnung der Jugendfürsorge oder des Pflegschaftsgerichtes in Obsorge eines Dritten befindet.Die in Ziffer 4 und 5 genannten Personen gelten nur dann als Kinder, wenn sie mit dem Versicherten ständig in Hausgemeinschaft leben, die in Ziffer 5, genannten Personen überdies nur dann, wenn sie gegenüber dem Versicherten im Sinne des Paragraph 232, ABGB unterhaltsberechtigt sind und sie und der Versicherte ihren Wohnsitz im Inland haben. Die ständige Hausgemeinschaft besteht weiter, wenn sich das Kind nur vorübergehend oder wegen schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung oder zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält; das gleiche gilt, wenn sich das Kind auf Veranlassung des Versicherten und überwiegend auf dessen Kosten oder auf Anordnung der Jugendfürsorge oder des Pflegschaftsgerichtes in Obsorge eines Dritten befindet.
(2) Die Kindeseigenschaft besteht auch nach der Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn und solange das Kind
1. sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres; die Kindeseigenschaft von Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, verlängert sich nur dann, wenn für sie1. sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres; die Kindeseigenschaft von Kindern, die eine im Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, verlängert sich nur dann, wenn für sie
a) entweder Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird oder
b) zwar keine Familienbeihilfe bezogen wird, sie jedoch ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992 betreiben;b) zwar keine Familienbeihilfe bezogen wird, sie jedoch ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1992, betreiben;
2. als Teilnehmer/in des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes oder des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland nach den Abschnitten 2 bis 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, tätig ist, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres;2. als Teilnehmer/in des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes oder des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland nach den Abschnitten 2 bis 4 des Freiwilligengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,, tätig ist, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres;
3. seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des in Z 1 oder des in Z 2 genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist.3. seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des in Ziffer eins, oder des in Ziffer 2, genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist.
(3) Die Kindeseigenschaft nach Abs. 2 Z 3, die wegen Ausübung einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit weggefallen ist, lebt mit Beendigung dieser Erwerbstätigkeit wieder auf, wenn Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Gebrechens weiterhin vorliegt.“(3) Die Kindeseigenschaft nach Absatz 2, Ziffer 3,, die wegen Ausübung einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit weggefallen ist, lebt mit Beendigung dieser Erwerbstätigkeit wieder auf, wenn Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Gebrechens weiterhin vorliegt.“
3.1.2. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.3.1.2. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 Abs. 1 AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht. In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (VwGH vom 26.03.2021, Ra 2020/06/0119).Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Paragraph 68, Absatz eins, AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht. In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (VwGH vom 26.03.2021, Ra 2020/06/0119).
Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die eine Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen keine Änderung des Sachverhaltes dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH vom 17.02.2015, Ra 2014/09/0029).Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die eine Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen keine Änderung des Sachverhaltes dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des Paragraph 69, AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH vom 17.02.2015, Ra 2014/09/0029).
3.1.3. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG ist die Frage, ob die belangte Behörde mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom XXXX .2025, Zl. XXXX , den Antrag auf Weitergewährung der Waisenpension gemäß § 68 Abs. 1 AVG zu Recht zurückgewiesen hat (vgl dazu VwGH vom 13.11.2014, Ra 2014/18/0025).3.1.3. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ist die Frage, ob die belangte Behörde mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom römisch 40 .2025, Zl. römisch 40 , den Antrag auf Weitergewährung der Waisenpension gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zu Recht zurückgewiesen hat vergleiche dazu VwGH vom 13.11.2014, Ra 2014/18/0025).
Die Rechtsmittelbehörde darf nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung (wegen entschiedener Sache) durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist und hat dementsprechend entweder - im Falle des Vorliegens entschiedener Sache - das Rechtsmittel abzuweisen oder - im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung - den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Der Rechtsmittelbehörde ist es jedoch verwehrt, selbst meritorisch über den Antrag zu entscheiden (VwSlg 2066A/1951, VwGH vom 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Aufl., 1433 mwH; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 68 AVG, Rz 46).Die Rechtsmittelbehörde darf nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung (wegen entschiedener Sache) durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist und hat dementsprechend entweder - im Falle des Vorliegens entschiedener Sache - das Rechtsmittel abzuweisen oder - im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung - den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Der Rechtsmittelbehörde ist es jedoch verwehrt, selbst meritorisch über den Antrag zu entscheiden (VwSlg 2066A/1951, VwGH vom 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Aufl., 1433 mwH; Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 68, AVG, Rz 46).
Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH vom 08.09.1977, Zl. 2609/76). Die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund eines geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht werden (VwGH vom 23.05.1995, Zl. 94/04/0081).
3.2. Anlassbezogen hat die belangte Behörde den Antrag der BF auf Weitergewährung der Waisenpension vom XXXX 2023 über das 18. Lebensjahr hinaus nach dem am XXXX 2021 verstorbenen XXXX zunächst mit Bescheid vom XXXX .2023 rechtskräftig abgelehnt und diesen Bescheid im Kern darauf gestützt, dass die Voraussetzungen für die Weitergewährung der Waisenpension zum Stichtag XXXX .2023 nicht vorlagen, weil bei der Beschwerdeführerin die Kindeseigenschaft iSd. § 252 Abs. 2 ASVG wegen Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Gebrechens seit der Vollendung ihres 18. Lebensjahrs nicht gegeben war. Dieser Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs in Folge in Rechtskraft.3.2. Anlassbezogen hat die belangte Behörde den Antrag der BF auf Weitergewährung der Waisenpension vom römisch 40 2023 über das 18. Lebensjahr hinaus nach dem am römisch 40 2021 verstorbenen römisch 40 zunächst mit Bescheid vom römisch 40 .2023 rechtskräftig abgelehnt und diesen Bescheid im Kern darauf gestützt, dass die Voraussetzungen für die Weitergewährung der Waisenpension zum Stichtag römisch 40 .2023 nicht vorlagen, weil bei der Beschwerdeführerin die Kindeseigenschaft iSd. Paragraph 252, Absatz 2, ASVG wegen Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Gebrechens seit der Vollendung ihres 18. Lebensjahrs nicht gegeben war. Dieser Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs in Folge in Rechtskraft.
Mit dem hier verfahrensgegenständlichen Antrag vom XXXX verband die Beschwerdeführerin erneut das Begehren, ihr die Waisenpension nach dem am XXXX 2021 verstorbenen XXXX weiter zu gewähren und stützt sich ihr Begehren darauf, dass bei der zwischenzeitig volljährigen Beschwerdeführerin die Kindeseigenschaft iSd. § 252 ASVG wegen der bei ihr vorliegenden Autismus-Spektrum-Störung noch gegeben sei.Mit dem hier verfahrensgegenständlichen Antrag vom römisch 40 verband die Beschwerdeführerin erneut das Begehren, ihr die Waisenpension nach dem am römisch 40 2021 verstorbenen römisch 40 weiter zu gewähren und stützt sich ihr Begehren darauf, dass bei der zwischenzeitig volljährigen Beschwerdeführerin die Kindeseigenschaft iSd. Paragraph 252, ASVG wegen der bei ihr vorliegenden Autismus-Spektrum-Störung noch gegeben sei.
Die belangte Behörde geht zutreffend davon aus, dass bei einer Antragswerberin auf den Bezug der Waisenpension, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, auf die Kindeseigenschaft iSd § 252 Abs. 2 ASVG abzustellen ist.Die belangte Behörde geht zutreffend davon aus, dass bei einer Antragswerberin auf den Bezug der Waisenpension, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, auf die Kindeseigenschaft iSd Paragraph 252, Absatz 2, ASVG abzustellen ist.
Da die BF am XXXX .2023 das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist sie als volljährig anzusehen und ist sie damit nicht mehr dem Regime des § 252 Abs. 1 ASVG zu subsumieren. Sie hatte ihr 18. Lebensjahr bereits zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung am XXXX .2023 vollendet gehabt und ihr Antragsbegehren auf die Kindeseigenschaft iSd. § 252 Abs. 2 Z 3 ASVG gestützt.Da die BF am römisch 40 .2023 das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist sie als volljährig anzusehen und ist sie damit nicht mehr dem Regime des Paragraph 252, Absatz eins, ASVG zu subsumieren. Sie hatte ihr 18. Lebensjahr bereits zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung am römisch 40 .2023 vollendet gehabt und ihr Antragsbegehren auf die Kindeseigenschaft iSd. Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer 3, ASVG gestützt.
Gemäß § 252 Abs. 2 liegt Kindeseigenschaft auch nach dem 18. Lebensjahr vor, wenn das „Kind“ sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres; die Kindeseigenschaft von Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, verlängert sich nur dann, wenn für sie a) entweder Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird oder b) zwar keine Familienbeihilfe bezogen wird, sie jedoch ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992 betreiben (Z 1), das „Kind“ als Teilnehmer/in des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes oder des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland nach den Abschnitten 2 bis 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, tätig ist, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres (Z 2) oder es seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des in Z 1 oder des in Z 2 genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist (Z 3).Gemäß Paragraph 252, Absatz 2, liegt Kindeseigenschaft auch nach dem 18. Lebensjahr vor, wenn das „Kind“ sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres; die Kindeseigenschaft von Kindern, die eine im Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, verlängert sich nur dann, wenn für sie a) entweder Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird oder b) zwar keine Familienbeihilfe bezogen wird, sie jedoch ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1992, betreiben (Ziffer eins,), das „Kind“ als Teilnehmer/in des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes oder des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland nach den Abschnitten 2 bis 4 des Freiwilligengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,, tätig ist, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres (Ziffer 2,) oder es seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des in Ziffer eins, oder des in Ziffer 2, genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist (Ziffer 3,).
Anlassbezogen hat die durch ihre Mutter vertretene Beschwerdeführerin den Antrag auf Weitergewährung der Waisenpension über das 18. Lebensjahr hinaus am XXXX .2023 und am XXXX .2025 auf ihre Autismus-Spektrum-Störung und eine daraus resultierende Erwerbsunfähigkeit gestützt. Anlassbezogen hat die durch ihre Mutter vertretene Beschwerdeführerin den Antrag auf Weitergewährung der Waisenpension über das 18. Lebensjahr hinaus am römisch 40 .2023 und am römisch 40 .2025 auf ihre Autismus-Spektrum-Störung und eine daraus resultierende Erwerbsunfähigkeit gestützt.
Damit ist ihr Antrag vom XXXX .2023 und der Antrag vom XXXX .2025 dem Regime des § 252 Abs. 2 Z 3 ASVG zu subsumieren.Damit ist ihr Antrag vom römisch 40 .2023 und der Antrag vom römisch 40 .2025 dem Regime des Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer 3, ASVG zu subsumieren.
Der Antrag vom XXXX .2023 wurde am XXXX .2023 mit Bescheid von der belangten Behörde mit der Begründung abgewiesen, dass bei der Beschwerdeführerin Erwerbsunfähigkeit nicht vorliege. Der Antrag vom römisch 40 .2023 wurde am römisch 40 .2023 mit Bescheid von der belangten Behörde mit der Begründung abgewiesen, dass bei der Beschwerdeführerin Erwerbsunfähigkeit nicht vorliege.
In der gegenständlichen Beschwerdesache hat der beigezogene medizinische Sachverständige der BF (ebenfalls) eine grundsätzliche Erwerbsfähigkeit attestiert, wodurch diese in die Lage versetzt ist, Tätigkeiten am allgemeinen ersten Arbeitsmarkt anzunehmen und sich damit ein Einkommen zur Sicherung ihres Fortkommens aus eigenem zu verschaffen. Damit ist es ihr nicht gelungen, eine Neuerung aufzuzeigen, die eine für sie günstigere Entscheidung herbeiführen hätte können.
3.3. Wenn die belangte Behörde in dem hier verfahrensgegenständlichen Bescheid vom XXXX .2025 vom Vorliegen einer entschiedenen Sache iSd. § 68 AVG ausgegangen ist, begegnet dies keinen Bedenken. 3.3. Wenn die belangte Behörde in dem hier verfahrensgegenständlichen Bescheid vom römisch 40 .2025 vom Vorliegen einer entschiedenen Sache iSd. Paragraph 68, AVG ausgegangen ist, begegnet dies keinen Bedenken.
Es war daher die gegen den Bescheid vom XXXX .2025 gerichtete Beschwerde abzuweisen.Es war daher die gegen den Bescheid vom römisch 40 .2025 gerichtete Beschwerde abzuweisen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.