Entscheidungsdatum
04.03.2026Norm
B-VG Art130 Abs1 Z3Spruch
,
W137 2324046-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Ursula ILLIBAUER sowie Mag. Mag. Martina CHLESTIL als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch die SUMMER SCHERTLER KAUFMANN Rechtsanwälte GmbH, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde betreffend die Datenschutzbeschwerde vom 18.06.2024 zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Ursula ILLIBAUER sowie Mag. Mag. Martina CHLESTIL als Beisitzerinnen über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch die SUMMER SCHERTLER KAUFMANN Rechtsanwälte GmbH, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde betreffend die Datenschutzbeschwerde vom 18.06.2024 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 130 Abs. 1 Z 3 B-VG iVm § 8 VwGVG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG in Verbindung mit Paragraph 8, VwGVG idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit verfahrensleitender Eingabe vom 18.06.2024 erhob die Beschwerdeführerin bei der Datenschutzbehörde (in der Folge auch belangte Behörde genannt) gemäß Art. 77 DSGVO eine Datenschutzbeschwerde gegen die XXXX wegen einer Verletzung in ihrem Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO. Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe einen Antrag auf Auskunft an die XXXX . gestellt, jedoch sei diese dem nicht vollständig nachgekommen.1. Mit verfahrensleitender Eingabe vom 18.06.2024 erhob die Beschwerdeführerin bei der Datenschutzbehörde (in der Folge auch belangte Behörde genannt) gemäß Artikel 77, DSGVO eine Datenschutzbeschwerde gegen die römisch 40 wegen einer Verletzung in ihrem Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO. Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe einen Antrag auf Auskunft an die römisch 40 . gestellt, jedoch sei diese dem nicht vollständig nachgekommen.
2. Am 26.08.2025 brachte die Beschwerdeführerin die gegenständliche Säumnisbeschwerde bei der belangten Behörde ein und verwies auf die Einbringung der Datenschutzbeschwerde am 18.06.2024, weil die belangte Behörde der ihr auferlegten Entscheidungspflicht binnen sechs Monaten nicht nachgekommen sei.
3. Mit Schreiben der Datenschutzbehörde vom 23.10.2025, eingelangt am 29.10.2025, wurde die Säumnisbeschwerde samt Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Darin wurde insbesondere ausgeführt, dass aufgrund der grenzüberschreitenden Verarbeitung mutmaßlich die maltesische Aufsichtsbehörde die für das Verfahren nach Art. 60 DSGVO zuständige federführende Aufsichtsbehörde sei und die Entscheidungsfrist für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt sei. Diese Hemmung trete nicht erst mit der Einleitung des Verfahrens gemäß Art. 56 und 60 DSGVO durch die DSB sondern bereits bei Einbringung der Beschwerde ein. Auf entsprechende Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts werde verwiesen. 3. Mit Schreiben der Datenschutzbehörde vom 23.10.2025, eingelangt am 29.10.2025, wurde die Säumnisbeschwerde samt Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Darin wurde insbesondere ausgeführt, dass aufgrund der grenzüberschreitenden Verarbeitung mutmaßlich die maltesische Aufsichtsbehörde die für das Verfahren nach Artikel 60, DSGVO zuständige federführende Aufsichtsbehörde sei und die Entscheidungsfrist für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt sei. Diese Hemmung trete nicht erst mit der Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 56 und 60 DSGVO durch die DSB sondern bereits bei Einbringung der Beschwerde ein. Auf entsprechende Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts werde verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die von der Beschwerdeführerin am 18.06.2024 erhobene Datenschutzbeschwerde richtet sich gegen die XXXX mit Sitz in XXXX wegen einer Verletzung im Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO. In weiterer Folge brachte die Beschwerdeführerin am 26.08.2025 eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG ein.Die von der Beschwerdeführerin am 18.06.2024 erhobene Datenschutzbeschwerde richtet sich gegen die römisch 40 mit Sitz in römisch 40 wegen einer Verletzung im Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO. In weiterer Folge brachte die Beschwerdeführerin am 26.08.2025 eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG ein.
Die belangte Behörde übermittelte mit Schreiben vom 22.10.2025 der gemäß der DSGVO eingerichteten maltesischen Aufsichtsbehörde via der IT-Kooperationsplattform „Internal Market Information System“ (kurz „IMI“) die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers und teilte dieser mit, dass die Zuständigkeit der maltesischen Behörde als federführende Aufsichtsbehörde angenommen werde.
Die Datenschutzbehörde hat ein Verfahren gemäß Art. 56 und 60 DSGVO zum Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde noch nicht eingeleitet.Die Datenschutzbehörde hat ein Verfahren gemäß Artikel 56 und 60 DSGVO zum Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde noch nicht eingeleitet.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere aus der Datenschutzbeschwerde der Beschwerdeführerin vom 18.06.2024, der Säumnisbeschwerde vom 26.08.2025 sowie dem im Verwaltungsakt einliegenden IMI-Report, Nr. 839727.1, vom 22.10.2025.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. 3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 27 Abs. 1 DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß § 24 Abs. 7 leg.cit. und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde. Gemäß § 27 Abs. 2 erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß Paragraph 24, Absatz 7, leg.cit. und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde. Gemäß Paragraph 27, Absatz 2, erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.2. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A)
3.3. Die maßgeblichen Bestimmungen der DSGVO:
Artikel 4
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
1.-6. (…)
7. „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so können der Verantwortliche beziehungsweise die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden;
8.-20. (…)
21. „Aufsichtsbehörde“ eine von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 51 eingerichtete unabhängige staatliche Stelle;
22. „betroffene Aufsichtsbehörde“ eine Aufsichtsbehörde, die von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffen ist, weil
a) der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats dieser Aufsichtsbehörde niedergelassen ist,
(…)
23. „grenzüberschreitende Verarbeitung“ entweder
a) eine Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Rahmen der Tätigkeiten von Niederlassungen eines Verantwortlichen oder eines Auftragsverarbeiters in der Union in mehr als einem Mitgliedstaat erfolgt, wenn der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter in mehr als einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, oder
(…)
24.- 26. (…)
Artikel 55
Zuständigkeit
(1) Jede Aufsichtsbehörde ist für die Erfüllung der Aufgaben und die Ausübung der Befugnisse, die ihr mit dieser Verordnung übertragen wurden, im Hoheitsgebiet ihres eigenen Mitgliedstaats zuständig.
(…)
Artikel 56
Zuständigkeit der federführenden Aufsichtsbehörde
(1) Unbeschadet des Artikels 55 ist die Aufsichtsbehörde der Hauptniederlassung oder der einzigen Niederlassung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters gemäß dem Verfahren nach Artikel 60 die zuständige federführende Aufsichtsbehörde für die von diesem
Verantwortlichen oder diesem Auftragsverarbeiter durchgeführte grenzüberschreitende Verarbeitung.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist jede Aufsichtsbehörde dafür zuständig, sich mit einer bei ihr eingereichten Beschwerde oder einem etwaigen Verstoß gegen diese Verordnung zu befassen, wenn der Gegenstand nur mit einer Niederlassung in ihrem Mitgliedstaat zusammenhängt oder betroffene Personen nur ihres Mitgliedstaats erheblich beeinträchtigt.
(3) In den in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Fällen unterrichtet die Aufsichtsbehörde unverzüglich die federführende Aufsichtsbehörde über diese Angelegenheit. Innerhalb einer Frist von drei Wochen nach der Unterrichtung entscheidet die federführende Aufsichtsbehörde, ob sie sich mit dem Fall gemäß dem Verfahren nach Artikel 60 befasst oder nicht, wobei sie berücksichtigt, ob der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter in dem Mitgliedstaat, dessen Aufsichtsbehörde sie unterrichtet hat, eine Niederlassung hat oder nicht.
(4) Entscheidet die federführende Aufsichtsbehörde, sich mit dem Fall zu befassen, so findet das Verfahren nach Artikel 60 Anwendung. Die Aufsichtsbehörde, die die federführende Aufsichtsbehörde unterrichtet hat, kann dieser einen Beschlussentwurf vorlegen. Die federführende Aufsichtsbehörde trägt diesem Entwurf bei der Ausarbeitung des Beschlussentwurfs nach Artikel 60 Absatz 3 weitestgehend Rechnung.
(5) Entscheidet die federführende Aufsichtsbehörde, sich mit dem Fall nicht selbst zu befassen, so befasst die Aufsichtsbehörde, die die federführende Aufsichtsbehörde unterrichtet hat, sich mit dem Fall gemäß den Artikeln 61 und 62.
(6) Die federführende Aufsichtsbehörde ist der einzige Ansprechpartner der Verantwortlichen oder der Auftragsverarbeiter für Fragen der von diesem Verantwortlichen oder diesem Auftragsverarbeiter durchgeführten grenzüberschreitenden Verarbeitung.
(…)
Artikel 60
Zusammenarbeit zwischen der federführenden Aufsichtsbehörde und den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden
(1) Die federführende Aufsichtsbehörde arbeitet mit den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden im Einklang mit diesem Artikel zusammen und bemüht sich dabei, einen Konsens zu erzielen. Die federführende Aufsichtsbehörde und die betroffenen Aufsichtsbehörden tauschen untereinander alle zweckdienlichen Informationen aus.
(2) Die federführende Aufsichtsbehörde kann jederzeit andere betroffene Aufsichtsbehörden um Amtshilfe gemäß Artikel 61 ersuchen und gemeinsame Maßnahmen gemäß Artikel 62 durchführen, insbesondere zur Durchführung von Untersuchungen oder zur Überwachung der Umsetzung einer Maßnahme in Bezug auf einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist.
(3) Die federführende Aufsichtsbehörde übermittelt den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden unverzüglich die zweckdienlichen Informationen zu der Angelegenheit. Sie legt den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden unverzüglich einen Beschlussentwurf zur Stellungnahme vor und trägt deren Standpunkten gebührend Rechnung.
(4) Legt eine der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden innerhalb von vier Wochen, nachdem sie gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels konsultiert wurde, gegen diesen Beschlussentwurf einen maßgeblichen und begründeten Einspruch ein und schließt sich die federführende Aufsichtsbehörde dem maßgeblichen und begründeten Einspruch nicht an oder ist der Ansicht, dass der Einspruch nicht maßgeblich oder nicht begründet ist, so leitet die federführende Aufsichtsbehörde das Kohärenzverfahren gemäß Artikel 63 für die Angelegenheit ein.
(5) Beabsichtigt die federführende Aufsichtsbehörde, sich dem maßgeblichen und begründeten Einspruch anzuschließen, so legt sie den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden einen überarbeiteten Beschlussentwurf zur Stellungnahme vor. Der überarbeitete Beschlussentwurf wird innerhalb von zwei Wochen dem Verfahren nach Absatz 4 unterzogen.
(6) Legt keine der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden Einspruch gegen den Beschlussentwurf ein, der von der federführenden Aufsichtsbehörde innerhalb der in den Absätzen 4 und 5 festgelegten Frist vorgelegt wurde, so gelten die federführende Aufsichtsbehörde und die betroffenen Aufsichtsbehörden als mit dem Beschlussentwurf einverstanden und sind an ihn gebunden.
(7) Die federführende Aufsichtsbehörde erlässt den Beschluss und teilt ihn der Hauptniederlassung oder der einzigen Niederlassung des Verantwortlichen oder gegebenenfalls des Auftragsverarbeiters mit und setzt die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und den Ausschuss von dem betreffenden Beschluss einschließlich einer Zusammenfassung der maßgeblichen Fakten und Gründe in Kenntnis. Die Aufsichtsbehörde, bei der eine Beschwerde eingereicht worden ist, unterrichtet den Beschwerdeführer über den Beschluss.
(8) Wird eine Beschwerde abgelehnt oder abgewiesen, so erlässt die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, abweichend von Absatz 7 den Beschluss, teilt ihn dem Beschwerdeführer mit und setzt den Verantwortlichen in Kenntnis.
(9) Sind sich die federführende Aufsichtsbehörde und die betreffenden Aufsichtsbehörden darüber einig, Teile der Beschwerde abzulehnen oder abzuweisen und bezüglich anderer Teile dieser Beschwerde tätig zu werden, so wird in dieser Angelegenheit für jeden dieser Teile ein eigener Beschluss erlassen. Die federführende Aufsichtsbehörde erlässt den Beschluss für den Teil, der das Tätigwerden in Bezug auf den Verantwortlichen betrifft, teilt ihn der Hauptniederlassung oder einzigen Niederlassung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats mit und setzt den Beschwerdeführer hiervon in Kenntnis, während die für den Beschwerdeführer zuständige Aufsichtsbehörde den Beschluss für den Teil erlässt, der die Ablehnung oder Abweisung dieser Beschwerde betrifft, und ihn diesem Beschwerdeführer mitteilt und den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter hiervon in Kenntnis setzt.
(10) Nach der Unterrichtung über den Beschluss der federführenden Aufsichtsbehörde gemäß den Absätzen 7 und 9 ergreift der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter die erforderlichen Maßnahmen, um die Verarbeitungstätigkeiten all seiner Niederlassungen in der Union mit dem Beschluss in Einklang zu bringen. Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter teilt der federführenden Aufsichtsbehörde die Maßnahmen mit, die zur Einhaltung des Beschlusses ergriffen wurden; diese wiederum unterrichtet die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden.
(11) Hat — in Ausnahmefällen — eine betroffene Aufsichtsbehörde Grund zu der Annahme, dass zum Schutz der Interessen betroffener Personen dringender Handlungsbedarf besteht, so kommt das Dringlichkeitsverfahren nach Artikel 66 zur Anwendung.
(12) Die federführende Aufsichtsbehörde und die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden übermitteln einander die nach diesem Artikel geforderten Informationen auf elektronischem Wege unter Verwendung eines standardisierten Formats.
(…)
Artikel 77
Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde
(1) Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt.
(2) Die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, unterrichtet den Beschwerdeführer über den Stand und die Ergebnisse der Beschwerde einschließlich der Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs nach Artikel 78.
3.4 Die maßgeblichen Bestimmungen des DSG:
Beschwerde an die Datenschutzbehörde
§ 24. (1) Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.Paragraph 24, (1) Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen Paragraph eins, oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.
(2) - (7) (…)
(8) Jede betroffene Person kann das Bundesverwaltungsgericht befassen, wenn die Datenschutzbehörde sich nicht mit der Beschwerde befasst oder die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten über den Stand oder das Ergebnis der erhobenen Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat.
(9) (…)
(10) In die Entscheidungsfrist gemäß § 73 AVG werden nicht eingerechnet:(10) In die Entscheidungsfrist gemäß Paragraph 73, AVG werden nicht eingerechnet:
1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
2. die Zeit während eines Verfahrens nach Art. 56, 60 und 63 DSGVO.2. die Zeit während eines Verfahrens nach Artikel 56, 60 und 63 DSGVO.
3.5. Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die Säumnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheid zu entscheiden. Fehlt es an der Säumnis der Behörde, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen (vgl. VwGH 28.03.2019, Ra 2018/14/0286; 10.12.2018, Ro 2018/12/0017).3.5. Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die Säumnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheid zu entscheiden. Fehlt es an der Säumnis der Behörde, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen vergleiche VwGH 28.03.2019, Ra 2018/14/0286; 10.12.2018, Ro 2018/12/0017).
3.6. Im vorliegenden Fall war daher zu prüfen, ob eine Säumnis der belangten Behörde vorliegt. Nach § 8 Abs. 1 VwGVG kann eine Säumnisbeschwerde erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, nicht innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der gesetzlich vorgesehenen Stelle eingelangt ist. Im Einklang hierzu verweist der fallgegenständlich einschlägige § 24 Abs. 10 DSG zunächst auf § 73 AVG, der den Behörden aufträgt, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach Einlangen eines Antrages zu entscheiden. Nicht in diese Entscheidungsfrist eingerechnet werden – so § 24 Abs. 10 weiter – einerseits die Zeit, während der das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist (Z 1), und andererseits die Zeit während eines Verfahrens nach Art. 56, 60 und 63 DSGVO (Z 2). In beiden Fällen soll die Entscheidungsfrist gehemmt werden (vgl. VwGH 14.11.2023, Ro 2020/04/0009).3.6. Im vorliegenden Fall war daher zu prüfen, ob eine Säumnis der belangten Behörde vorliegt. Nach Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann eine Säumnisbeschwerde erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, nicht innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der gesetzlich vorgesehenen Stelle eingelangt ist. Im Einklang hierzu verweist der fallgegenständlich einschlägige Paragraph 24, Absatz 10, DSG zunächst auf Paragraph 73, AVG, der den Behörden aufträgt, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach Einlangen eines Antrages zu entscheiden. Nicht in diese Entscheidungsfrist eingerechnet werden – so Paragraph 24, Absatz 10, weiter – einerseits die Zeit, während der das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist (Ziffer eins,), und andererseits die Zeit während eines Verfahrens nach Artikel 56, 60 und 63 DSGVO (Ziffer 2,). In beiden Fällen soll die Entscheidungsfrist gehemmt werden vergleiche VwGH 14.11.2023, Ro 2020/04/0009).
Art. 55 Abs. 1 DSGVO sieht vor, dass jede Aufsichtsbehörde grundsätzlich für die Erfüllung der ihr mit der Verordnung übertragenen Aufgaben und die Ausübung der ihr mit der Verordnung übertragenen Befugnisse im Hoheitsgebiet ihres eigenen Mitgliedstaats zuständig ist. Zu den ihr übertragenen Aufgaben zählt u.a. nach Art. 57 lit. f DSGVO das Befassen mit Beschwerden einer betroffenen Person, wobei dies voraussetzt, dass die Aufsichtsbehörde für eine bestimmte Datenverarbeitung überhaupt zuständig ist (vgl. EuGH 15.06.2021, C-645/19, Rz. 47 ff).Artikel 55, Absatz eins, DSGVO sieht vor, dass jede Aufsichtsbehörde grundsätzlich für die Erfüllung der ihr mit der Verordnung übertragenen Aufgaben und die Ausübung der ihr mit der Verordnung übertragenen Befugnisse im Hoheitsgebiet ihres eigenen Mitgliedstaats zuständig ist. Zu den ihr übertragenen Aufgaben zählt u.a. nach Artikel 57, Litera f, DSGVO das Befassen mit Beschwerden einer betroffenen Person, wobei dies voraussetzt, dass die Aufsichtsbehörde für eine bestimmte Datenverarbeitung überhaupt zuständig ist vergleiche EuGH 15.06.2021, C-645/19, Rz. 47 ff).
Art. 56 Abs. 1 DSGVO sieht – unbeschadet der in Art. 55 Abs. 1 der Verordnung enthaltenen Zuständigkeitsregel – für „grenzüberschreitende Verarbeitungen“ im Sinne von Art. 4 Z 23 der Verordnung das Verfahren der Zusammenarbeit und Kohärenz vor, das auf einer Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen einer „federführenden Aufsichtsbehörde“ und den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden beruht. Danach ist die Aufsichtsbehörde der Hauptniederlassung oder der einzigen Niederlassung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters gemäß dem Verfahren nach Art. 60 die zuständige federführende Aufsichtsbehörde für die von diesem Verantwortlichen oder diesem Auftragsverarbeiter durchgeführte grenzüberschreitende Verarbeitung. Hieraus ergibt sich iVm Art. 60, dass in Bezug auf die „grenzüberschreitenden Verarbeitungen“ die verschiedenen betroffenen nationalen Aufsichtsbehörden nach dem in diesen Vorschriften geregelten Verfahren zusammenarbeiten müssen, um zu einem Konsens und zu einem einheitlichen Beschluss zu gelangen, der alle Aufsichtsbehörden bindet und mit dem der Verantwortliche die Verarbeitungstätigkeiten all seiner Niederlassungen in der Union in Einklang zu bringen hat (vgl. EuGH 15.06.2021, C-645/19, Rz. 50 ff).Artikel 56, Absatz eins, DSGVO sieht – unbeschadet der in Artikel 55, Absatz eins, der Verordnung enthaltenen Zuständigkeitsregel – für „grenzüberschreitende Verarbeitungen“ im Sinne von Artikel 4, Ziffer 23, der Verordnung das Verfahren der Zusammenarbeit und Kohärenz vor, das auf einer Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen einer „federführenden Aufsichtsbehörde“ und den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden beruht. Danach ist die Aufsichtsbehörde der Hauptniederlassung oder der einzigen Niederlassung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters gemäß dem Verfahren nach Artikel 60, die zuständige federführende Aufsichtsbehörde für die von diesem Verantwortlichen oder diesem Auftragsverarbeiter durchgeführte grenzüberschreitende Verarbeitung. Hieraus ergibt sich in Verbindung mit Artikel 60,, dass in Bezug auf die „grenzüberschreitenden Verarbeitungen“ die verschiedenen betroffenen nationalen Aufsichtsbehörden nach dem in diesen Vorschriften geregelten Verfahren zusammenarbeiten müssen, um zu einem Konsens und zu einem einheitlichen Beschluss zu gelangen, der alle Aufsichtsbehörden bindet und mit dem der Verantwortliche die Verarbeitungstätigkeiten all seiner Niederlassungen in der Union in Einklang zu bringen hat vergleiche EuGH 15.06.2021, C-645/19, Rz. 50 ff).
Bei einer grenzüberschreitenden Verarbeitung ist die Zuständigkeit der „federführenden Aufsichtsbehörde“ zur Führung eines solchen Verfahrens der Zusammenarbeit und Kohärenz – wie insbesondere aus Art. 56 Abs. 6 DSGVO hervorgeht – die Regel, von der lediglich in Ausnahmefällen, wie in Art. 56 Abs. 2 und Art. 60 Abs. 11 DSGVO (hier nicht einschlägig) angeordnet, abgewichen wird. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über eine Beschwerde in Bezug auf eine grenzüberschreitende Datenverarbeitung an sich („Erlass von Beschlüssen“) wird hingegen wiederum vom Ausgang des Verfahrens der Zusammenarbeit abhängig gemacht. Während stattgebende Beschlüsse der beteiligten Aufsichtsbehörden nach Art. 60 Abs. 7 DSGVO von der federführenden Aufsichtsbehörde erlassen werden, soll die von den beteiligten Aufsichtsbehörden beschlossene Abweisung der Beschwerde nach Art. 60 Abs. 8 DSGVO durch die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, selbst erfolgen (vgl. BVwG 11.09.2024, W256 2290824-1/14E).Bei einer grenzüberschreitenden Verarbeitung ist die Zuständigkeit der „federführenden Aufsichtsbehörde“ zur Führung eines solchen Verfahrens der Zusammenarbeit und Kohärenz – wie insbesondere aus Artikel 56, Absatz 6, DSGVO hervorgeht – die Regel, von der lediglich in Ausnahmefällen, wie in Artikel 56, Absatz 2 und Artikel 60, Absatz 11, DSGVO (hier nicht einschlägig) angeordnet, abgewichen wird. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über eine Beschwerde in Bezug auf eine grenzüberschreitende Datenverarbeitung an sich („Erlass von Beschlüssen“) wird hingegen wiederum vom Ausgang des Verfahrens der Zusammenarbeit abhängig gemacht. Während stattgebende Beschlüsse der beteiligten Aufsichtsbehörden nach Artikel 60, Absatz 7, DSGVO von der federführenden Aufsichtsbehörde erlassen werden, soll die von den beteiligten Aufsichtsbehörden beschlossene Abweisung der Beschwerde nach Artikel 60, Absatz 8, DSGVO durch die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, selbst erfolgen vergleiche BVwG 11.09.2024, W256 2290824-1/14E).
Aus dem 10. Erwägungsgrund der DSGVO ergibt sich, dass mit dieser u.a. erreicht werden soll, dass die Vorschriften zum Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten von natürlichen Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten unionsweit gleichmäßig und einheitlich angewandt werden und dass die Hemmnisse für den Verkehr personenbezogener Daten in der Union beseitigt werden. Dieses Ziel und die praktische Wirksamkeit des Verfahrens der Zusammenarbeit und Kohärenz nach Art. 56 Abs. 1 und 60 DSGVO könnten aber gefährdet bzw. beeinträchtigt werden, wenn eine Aufsichtsbehörde, die nicht die federführende ist, einen Beschluss nach diesem Verfahren erlässt (vgl. EuGH 15.06.2021, C-645/19, Rz. 64 f).Aus dem 10. Erwägungsgrund der DSGVO ergibt sich, dass mit dieser u.a. erreicht werden soll, dass die Vorschriften zum Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten von natürlichen Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten unionsweit gleichmäßig und einheitlich angewandt werden und dass die Hemmnisse für den Verkehr personenbezogener Daten in der Union beseitigt werden. Dieses Ziel und die praktische Wirksamkeit des Verfahrens der Zusammenarbeit und Kohärenz nach Artikel 56, Absatz eins und 60 DSGVO könnten aber gefährdet bzw. beeinträchtigt werden, wenn eine Aufsichtsbehörde, die nicht die federführende ist, einen Beschluss nach diesem Verfahren erlässt vergleiche EuGH 15.06.2021, C-645/19, Rz. 64 f).
Wie festgestellt, brachte die Beschwerdeführerin ihre verfahrenseinleitende Datenschutzbeschwerde am 18.06.2024 bei der belangten Behörde ein. Diese richtete sich gegen die an einer genannten Adresse auf Malta ansässige XXXX . wegen einer näher behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO. Zu Recht weist die belangte Behörde daher in ihrer Stellungnahme zur vorgelegten Säumnisbeschwerde darauf hin, dass die vorliegende Datenschutzbeschwerde insofern in einem Zusammenhang mit einer grenzüberschreitenden Verarbeitung personenbezogener Daten iSd Art. 4 Z 23 DSGVO steht und damit von der belangten Behörde als betroffene Aufsichtsbehörde nach Art. 4 Abs. 22 lit. c DSGVO ein Verfahren der Zusammenarbeit zwischen der maltesischen federführenden Aufsichtsbehörde nach Art. 56 Abs. 1 iVm Art. 60 ff DSGVO zu führen (gewesen) wäre.Wie festgestellt, brachte die Beschwerdeführerin ihre verfahrenseinleitende Datenschutzbeschwerde am 18.06.2024 bei der belangten Behörde ein. Diese richtete sich gegen die an einer genannten Adresse auf Malta ansässige römisch 40 . wegen einer näher behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO. Zu Recht weist die belangte Behörde daher in ihrer Stellungnahme zur vorgelegten Säumnisbeschwerde darauf hin, dass die vorliegende Datenschutzbeschwerde insofern in einem Zusammenhang mit einer grenzüberschreitenden Verarbeitung personenbezogener Daten iSd Artikel 4, Ziffer 23, DSGVO steht und damit von der belangten Behörde als betroffene Aufsichtsbehörde nach Artikel 4, Absatz 22, Litera c, DSGVO ein Verfahren der Zusammenarbeit zwischen der maltesischen federführenden Aufsichtsbehörde nach Artikel 56, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 60, ff DSGVO zu führen (gewesen) wäre.
Wie bereits oben erwähnt, hängt somit im Falle einer grenzüberschreitenden Verarbeitung die Zuständigkeit zum Erlass eines den Antrag auf Sachentscheidung erledigenden Beschlusses vom Ausgang des Verfahrens der Zusammenarbeit und Kohärenz nach Art. 56 Abs. 1 und Art. 60 DSGVO ab. Vor diesem Hintergrund und zum Schutz der praktischen Wirksamkeit dieses Verfahrens kann eine Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Aufsichtsbehörde bis zum Abschluss eines solchen Verfahrens auch nicht rechtswirksam geltend gemacht werden. Dies steht auch im Einklang mit der bereits dargestellten Bestimmung des § 24 Abs. 10 Z 2 DSG, wonach in die sechsmonatige Entscheidungsfrist die Zeit während eines Verfahrens nach Art. 56, 60 [und 63] DSGVO nicht eingerechnet werden kann.Wie bereits oben erwähnt, hängt somit im Falle einer grenzüberschreitenden Verarbeitung die Zuständigkeit zum Erlass eines den Antrag auf Sachentscheidung erledigenden Beschlusses vom Ausgang des Verfahrens der Zusammenarbeit und Kohärenz nach Artikel 56, Absatz eins und Artikel 60, DSGVO ab. Vor diesem Hintergrund und zum Schutz der praktischen Wirksamkeit dieses Verfahrens kann eine Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Aufsichtsbehörde bis zum Abschluss eines solchen Verfahrens auch nicht rechtswirksam geltend gemacht werden. Dies steht auch im Einklang mit der bereits dargestellten Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 10, Ziffer 2, DSG, wonach in die sechsmonatige Entscheidungsfrist die Zeit während eines Verfahrens nach Artikel 56, 60, [und 63] DSGVO nicht eingerechnet werden kann.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Einleitung des Verfahrens nach Art. 56 ff DSGVO nicht im Ermessen der belangten Behörde liegt, sondern vielmehr bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen automatisch bei Einbringung der Datenschutzbeschwerde in Gang gesetzt wird. Eine andere Sichtweise hätte zur Folge, dass das Ziel und die praktische Wirksamkeit des Verfahrens der Zusammenarbeit und Kohärenz gefährdet werden würden (vgl. BVwG 11.09.2024, W256 2290824-1/14E). In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 56, ff DSGVO nicht im Ermessen der belangten Behörde liegt, sondern vielmehr bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen automatisch bei Einbringung der Datenschutzbeschwerde in Gang gesetzt wird. Eine andere Sichtweise hätte zur Folge, dass das Ziel und die praktische Wirksamkeit des Verfahrens der Zusammenarbeit und Kohärenz gefährdet werden würden vergleiche BVwG 11.09.2024, W256 2290824-1/14E).
Im Ergebnis folgt hieraus, dass die Hemmung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist nach § 24 Abs. 10 Z 2 DSG nicht erst mit Übermittlung der Datenschutzbeschwerde an die mutmaßlich zuständige federführende Aufsichtsbehörde am 22.10.2025 begann, sondern vielmehr ex lege mit Einbringung der sich auf eine grenzüberschreitende Datenverarbeitung beziehende Datenschutzbeschwerde und somit in Bezug auf die hier geltend gemachte Entscheidungsfrist keine Säumnis der belangten Behörde vorliegt.Im Ergebnis folgt hieraus, dass die Hemmung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist nach Paragraph 24, Absatz 10, Ziffer 2, DSG nicht erst mit Übermittlung der Datenschutzbeschwerde an die mutmaßlich zuständige federführende Aufsichtsbehörde am 22.10.2025 begann, sondern vielmehr ex lege mit Einbringung der sich auf eine grenzüberschreitende Datenverarbeitung beziehende Datenschutzbeschwerde und somit in Bezug auf die hier geltend gemachte Entscheidungsfrist keine Säumnis der belangten Behörde vorliegt.
Ergänzend ist seitens des erkennenden Senates darauf hinzuweisen, dass einer bescheidmäßigen Aussetzung des Datenschutzbeschwerdeverfahrens in Bezug auf ein Verfahren zur Bestimmung der federführenden Aufsichtsbehörde nach Art. 56 DSGVO jegliche Rechtsgrundlage, insbesondere jener des § 38 AVG, entzogen ist. Schon aus dem Wortlaut des § 24 Abs. 10 DSG bzw. aus seiner Systematik, die klar zwischen den Konstellationen der Z 1 (Aussetzen des Verfahrens und Vorfrage) und der Z 2 (Kohärenzverfahren nach der DSGVO) unterscheidet, ergibt sich, dass es sich im zweiten Fall um keine zu lösende Vorfrage handelt, die ein bescheidmäßiges Aussetzen des datenschutzrechtlichen Verfahrens gebieten würde. Anderenfalls bräuchte es den Tatbestand der Z 2 nicht und müsste dem Gesetzgeber folglich zugesonnen werden, hier Überflüssiges zu regeln. Damit scheidet aber auch eine Übertragung der zu § 38 und § 38a AVG ergangenen Rechtsprechung des VwGH auf Fälle des § 24 Abs. 10 Z 2 DSG aus (vgl. VwGH 14.11.2023, Ro 2020/04/0009).Ergänzend ist seitens des erkennenden Senates darauf hinzuweisen, dass einer bescheidmäßigen Aussetzung des Datenschutzbeschwerdeverfahrens in Bezug auf ein Verfahren zur Bestimmung der federführenden Aufsichtsbehörde nach Artikel 56, DSGVO jegliche Rechtsgrundlage, insbesondere jener des Paragraph 38, AVG, entzogen ist. Schon aus dem Wortlaut des Paragraph 24, Absatz 10, DSG bzw. aus seiner Systematik, die klar zwischen den Konstellationen der Ziffer eins, (Aussetzen des Verfahrens und Vorfrage) und der Ziffer 2, (Kohärenzverfahren nach der DSGVO) unterscheidet, ergibt sich, dass es sich im zweiten Fall um keine zu lösende Vorfrage handelt, die ein bescheidmäßiges Aussetzen des datenschutzrechtlichen Verfahrens gebieten würde. Anderenfalls bräuchte es den Tatbestand der Ziffer 2, nicht und müsste dem Gesetzgeber folglich zugesonnen werden, hier Überflüssiges zu regeln. Damit scheidet aber auch eine Übertragung der zu Paragraph 38 und Paragraph 38 a, AVG ergangenen Rechtsprechung des VwGH auf Fälle des Paragraph 24, Absatz 10, Ziffer 2, DSG aus vergleiche VwGH 14.11.2023, Ro 2020/04/0009).
3.7. Die Säumnisbeschwerde ist damit mangels Bestehen einer Säumnis im Sinne des § 130 Abs. 1 Z 3 B-VG abzuweisen.3.7. Die Säumnisbeschwerde ist damit mangels Bestehen einer Säumnis im Sinne des Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG abzuweisen.
3.8. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.8. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die Beschwerdeführerin hat gegenständlich einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gestellt. Im gegenständlichen Fall kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung allerdings darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hatte ausschließlich über eine Rechtsfrage (Vorliegen einer Säumnis) zu erkennen. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12).
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war folglich gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG abzusehen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war folglich gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG abzusehen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.