TE Bvwg Erkenntnis 2026/3/4 I422 2322800-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.03.2026
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Entscheidungsdatum

04.03.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
GGG Art1 §16 Abs1 Z1 lite
GGG Art1 §2 Z1 lita
GGG Art1 §32 TP4 ZII lita
ZPO §549
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZPO § 549 heute
  2. ZPO § 549 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  3. ZPO § 549 gültig von 01.05.1983 bis 31.03.2009 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 30/2009

Spruch


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I422 2322800-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Robert KERSCHBAUMER, Maria Ducia-Straße 4, 9900 Lienz, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom 02.10.2025, XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Robert KERSCHBAUMER, Maria Ducia-Straße 4, 9900 Lienz, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes römisch 40 vom 02.10.2025, römisch 40 , zu Recht:

A)

Der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Rückzahlung von Gerichtsgebühren in der Höhe von EUR 130,50 stattgegeben wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Dem Verfahren ging eine Exekutionsverfahren des XXXX (in Folge: beschwerdeführenden Partei) beim Bezirksgericht XXXX voraus, in dem eine von ihr beantragte Unterlassungsexekution nach § 355 EO mangels örtlicher Zuständigkeit vom Bezirksgericht XXXX zurückgewiesen wurde, woraufhin die beschwerdeführende Partei Rekurs an das Landesgericht XXXX erhob. Dem Verfahren ging eine Exekutionsverfahren des römisch 40 (in Folge: beschwerdeführenden Partei) beim Bezirksgericht römisch 40 voraus, in dem eine von ihr beantragte Unterlassungsexekution nach Paragraph 355, EO mangels örtlicher Zuständigkeit vom Bezirksgericht römisch 40 zurückgewiesen wurde, woraufhin die beschwerdeführende Partei Rekurs an das Landesgericht römisch 40 erhob.

Infolge dessen wurde für die Erhebung des Rekurses auf Basis einer Bemessungsgrundlage von EUR 5.000,00 eine Pauschalgebühr in Höhe von EUR 277,50 vom Konto der Rechtsvertretung der beschwerdeführenden Partei eingezogen.

Mit Schriftsatz vom 03.09.2025 beantragte die Rechtsvertretung der beschwerdeführenden Partei die Refundierung von Pauschalgebühr in Höhe von EUR 130,50. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass gemäß „§ 59a JN“ für die Bemessung der Gerichtsgebühren von einem Streitwert von „EUR 750,00“ auszugehen sei und demzufolge die Pauschalgebühr gemäß TP 4 Z II lit. a GGG lediglich EUR 147,00 betrage und wurde die Rückerstattung in Höhe von EUR 130,50 beantragt.Mit Schriftsatz vom 03.09.2025 beantragte die Rechtsvertretung der beschwerdeführenden Partei die Refundierung von Pauschalgebühr in Höhe von EUR 130,50. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass gemäß „§ 59a JN“ für die Bemessung der Gerichtsgebühren von einem Streitwert von „EUR 750,00“ auszugehen sei und demzufolge die Pauschalgebühr gemäß TP 4 Z römisch zwei Litera a, GGG lediglich EUR 147,00 betrage und wurde die Rückerstattung in Höhe von EUR 130,50 beantragt.

Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 02.10.2025 gab der Präsident des Landesgerichtes XXXX (in Folge: belangte Behörde) dem Rückzahlungsantrag keine Folge und führte begründend im Wesentlichen aus, dass gemäß § 59a JN als Streitwert für Klagen auf Unterlassung nach § 549 ZPO der Betrag von EUR 5.000,00 gelte. Gemäß TP 4 II lit. a GGG betrage die Pauschalgebühr im Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz für Rekurse bei einem Rechtsmittelinteresse bis EUR 7.000,00 EUR 277,50 und sei dementsprechend eine korrekte Berechnung erfolgt. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 02.10.2025 gab der Präsident des Landesgerichtes römisch 40 (in Folge: belangte Behörde) dem Rückzahlungsantrag keine Folge und führte begründend im Wesentlichen aus, dass gemäß Paragraph 59 a, JN als Streitwert für Klagen auf Unterlassung nach Paragraph 549, ZPO der Betrag von EUR 5.000,00 gelte. Gemäß TP 4 römisch zwei Litera a, GGG betrage die Pauschalgebühr im Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz für Rekurse bei einem Rechtsmittelinteresse bis EUR 7.000,00 EUR 277,50 und sei dementsprechend eine korrekte Berechnung erfolgt.

Dagegen erhob die Rechtsvertretung der beschwerdeführenden Partei mit Schriftsatz vom 08.10.2025 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass für die Berechnung der Gerichtsgebühren ausschließlich das Gerichtsgebührengesetz – und nicht die Jurisdiktionsnorm – als lex specialis Anwendung finde. Demzufolge betrage die Bemessungsgrundlage gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 lit. e GGG bei Mandatsverfahren nach § 549 ZPO zwingend und pauschal EUR 750,00 und ergebe sich daraus eine Pauschalgebühr von lediglich EUR 147,00. Dagegen erhob die Rechtsvertretung der beschwerdeführenden Partei mit Schriftsatz vom 08.10.2025 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass für die Berechnung der Gerichtsgebühren ausschließlich das Gerichtsgebührengesetz – und nicht die Jurisdiktionsnorm – als lex specialis Anwendung finde. Demzufolge betrage die Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, GGG bei Mandatsverfahren nach Paragraph 549, ZPO zwingend und pauschal EUR 750,00 und ergebe sich daraus eine Pauschalgebühr von lediglich EUR 147,00.

Die Beschwerde und der bezughabende Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 16.10.2025 zur Entscheidung vorgelegt und langten am 17.10.2025 in der Gerichtsabteilung des erkennenden Richters ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Schriftsatz vom 11.07.2025 beantragte die beschwerdeführende Partei beim Bezirksgericht XXXX die Bewilligung einer Unterlassungsexekution nach § 355 EO. Dieser Antrag wurde vom Bezirksgericht XXXX mit Beschluss vom 30.07.2025, mangels örtlicher Zuständigkeit zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss erhob die beschwerdeführende Partei am 20.08.2025 Rekurs an das Landesgericht XXXX . Mit Schriftsatz vom 11.07.2025 beantragte die beschwerdeführende Partei beim Bezirksgericht römisch 40 die Bewilligung einer Unterlassungsexekution nach Paragraph 355, EO. Dieser Antrag wurde vom Bezirksgericht römisch 40 mit Beschluss vom 30.07.2025, mangels örtlicher Zuständigkeit zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss erhob die beschwerdeführende Partei am 20.08.2025 Rekurs an das Landesgericht römisch 40 .

Für diesen Rekurs wurde eine Pauschalgebühr in Höhe von EUR 277,50 vom Konto der Rechtsvertretung der beschwerdeführenden Partei eingezogen. Für die Berechnung der Pauschalgebühr wurde die Bestimmung des § 59a JN herangezogen, derzufolge für Klagen auf Unterlassung nach § 549 ZPO ein Betrag von EUR 5.000,00 als Streitwert gilt. Für diesen Rekurs wurde eine Pauschalgebühr in Höhe von EUR 277,50 vom Konto der Rechtsvertretung der beschwerdeführenden Partei eingezogen. Für die Berechnung der Pauschalgebühr wurde die Bestimmung des Paragraph 59 a, JN herangezogen, derzufolge für Klagen auf Unterlassung nach Paragraph 549, ZPO ein Betrag von EUR 5.000,00 als Streitwert gilt.

Am 03.09.2025 stellte die Rechtsvertretung der beschwerdeführenden Partei einen Antrag auf Refundierung der Pauschalgebühr in Höhe von EUR 130,50. Dem wurde für Klagen nach § 549 ZPO eine Bemessungsgrundlage von EUR 750,00 zugrunde gelegt. Dieser Antrag wurde mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten behörde vom 02.10.2025 abgewiesen. Am 03.09.2025 stellte die Rechtsvertretung der beschwerdeführenden Partei einen Antrag auf Refundierung der Pauschalgebühr in Höhe von EUR 130,50. Dem wurde für Klagen nach Paragraph 549, ZPO eine Bemessungsgrundlage von EUR 750,00 zugrunde gelegt. Dieser Antrag wurde mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten behörde vom 02.10.2025 abgewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgegenstand und die vorangegangenen Feststellungen ergeben sich widerspruchsfrei und schlüssig aus dem Behörden- und Gerichtsakt und waren sohin auf der Grundlage des Aktes und der darin enthaltenen Dokumente festzustellen. Zudem erweisen sich der Verfahrensgang und Sachverhalt als nicht strittig.

Der Vollständigkeit halber wird betreffend den Antrag auf Refundierung der Pauschalgebühr in Höhe von EUR 130,50 vom 03.09.2025 davon ausgegangen, dass es sich beim Wortlaut „Gemäß § 59a JN ist in solchen Fällen für die Bemessung der Gerichtsgebühren von einem Streitwert von EUR 750,00 auszugehen.“ um einen redaktionellen Fehler handelt. Dies einerseits, weil sich aus dem Wortlaut des § 59a JN eindeutig der Betrag von EUR 5.000 als Streitwert und somit als Bemessungsgrundlage erschließt. Andererseits insbesondere auch daraus resultierend, als dass sich die beschwerdeführende Partei im Beschwerdeschriftsatz explizit auf § 16 Abs. 1 Z 1 lit. e GGG bezieht, worin die Bemessungsgrundlage für Verfahren nach § 549 ZPO mit EUR 750,00 beziffert ist.Der Vollständigkeit halber wird betreffend den Antrag auf Refundierung der Pauschalgebühr in Höhe von EUR 130,50 vom 03.09.2025 davon ausgegangen, dass es sich beim Wortlaut „Gemäß Paragraph 59 a, JN ist in solchen Fällen für die Bemessung der Gerichtsgebühren von einem Streitwert von EUR 750,00 auszugehen.“ um einen redaktionellen Fehler handelt. Dies einerseits, weil sich aus dem Wortlaut des Paragraph 59 a, JN eindeutig der Betrag von EUR 5.000 als Streitwert und somit als Bemessungsgrundlage erschließt. Andererseits insbesondere auch daraus resultierend, als dass sich die beschwerdeführende Partei im Beschwerdeschriftsatz explizit auf Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, GGG bezieht, worin die Bemessungsgrundlage für Verfahren nach Paragraph 549, ZPO mit EUR 750,00 beziffert ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgabe der Beschwerde:

3.1. Zu den Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 2 Z 1 lit. a GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage begründet.Gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage begründet.

Die Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühr ergibt sich – sofern keine gebührenrechtliche Sonderbestimmung nach § 15 oder 16 GGG zum Tragen kommt – gemäß § 14 GGG aus dem Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN. Die Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühr ergibt sich – sofern keine gebührenrechtliche Sonderbestimmung nach Paragraph 15, oder 16 GGG zum Tragen kommt – gemäß Paragraph 14, GGG aus dem Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der Paragraphen 54 bis 60 JN.

Nach § 59 JN ist bei Klagen auf Vornahme von Arbeiten oder anderen persönlichen Leistungen, auf Duldung oder Unterlassung, auf Abgabe von Willenserklärungen die vom Kläger angegebene Höhe seines Interesses als Wert des Streitgegenstandes anzusehen. Gemäß § 59a JN gilt bei Klagen auf Unterlassung nach § 549 ZPO der Betrag von 5 000 Euro als Streitwert.Nach Paragraph 59, JN ist bei Klagen auf Vornahme von Arbeiten oder anderen persönlichen Leistungen, auf Duldung oder Unterlassung, auf Abgabe von Willenserklärungen die vom Kläger angegebene Höhe seines Interesses als Wert des Streitgegenstandes anzusehen. Gemäß Paragraph 59 a, JN gilt bei Klagen auf Unterlassung nach Paragraph 549, ZPO der Betrag von 5 000 Euro als Streitwert.

Für die Einbringung der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren gelten die Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes:

II. Exekutionsverfahren römisch zwei. Exekutionsverfahren

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

4

I. Pauschalgebührenrömisch eins. Pauschalgebühren

a) Im Exekutionsverfahren bei einem Wert des Streitgegenstandes

bis     150 Euro

über    150 Euro bis  300 Euro

über    300 Euro bis 700 Euro

über    700 Euro bis 2000 Euro

über    2000 Euro bis 3500 Euro

über    3500 Euro bis 7000 Euro

(…)

II. Pauschalgebühren im Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz für Rekurse gegen Entscheidungen über Anträge auf Bewilligung der Exekution oder Entscheidungen, die das Exekutionsverfahren beendenrömisch zwei. Pauschalgebühren im Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz für Rekurse gegen Entscheidungen über Anträge auf Bewilligung der Exekution oder Entscheidungen, die das Exekutionsverfahren beenden

a) in Exekutionsverfahren bei einem Rekursinteresse nach den in Z I lit. a angeführten Gebührenstufena) in Exekutionsverfahren bei einem Rekursinteresse nach den in Z römisch eins Litera a, angeführten Gebührenstufen

 

34 Euro

62 Euro

74 Euro

98 Euro

123 Euro

185 Euro

150% der in Z I lit. a angeführten Gebühren150% der in Z römisch eins Litera a, angeführten Gebühren

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 lit. e GGG liegt die Bemessungsgrundlage für Mandatsverfahren nach § 549 ZPO bei EUR 750,00.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, GGG liegt die Bemessungsgrundlage für Mandatsverfahren nach Paragraph 549, ZPO bei EUR 750,00.

Die §§ 15 und 16 GGG gehen als gerichtsgebührenrechtliche Sonderbestimmungen den allgemeinen Regelungen über den Wert des Streitgegenstandes in streitigen Zivilrechtssachen (§§ 54 bis 60 JN) vor. Daher gelten für die Streitigkeiten, die in § 16 GGG angeführt sind, die dort angegebenen (sog „bindenden“ oder „festen“) Bemessungsgrundlagen. Bei anderen Streitigkeiten sind – aufgrund der Verweisung des § 14 GGG – für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage die Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN anzuwenden, dies allerdings nur, soweit nicht in § 15 GGG eine gerichtsgebührenrechtliche Sonderregelung getroffen wird (das ist – nur beispielsweise – für die Frage der Zusammenrechnung der Fall; hier geht die Sonderregel des § 15 Abs. 2 GGG jener des § 55 Abs. 1 JN vor; gleichermaßen etwa § 15 Abs. 3 GGG für die Teileinklagung; § 15 Abs. 5 GGG enthält eine völlig eigenständige Regelung für den Ehegattenunterhalt, § 15 Abs. 6 GGG für die Anfechtung eines Schiedsspruchs und Streitigkeiten über die Existenz eines Schiedsspruchs) (vgl. VwGH 16.06.2025, Ra 2024/16/0023).Die Paragraphen 15 und 16 GGG gehen als gerichtsgebührenrechtliche Sonderbestimmungen den allgemeinen Regelungen über den Wert des Streitgegenstandes in streitigen Zivilrechtssachen (Paragraphen 54 bis 60 JN) vor. Daher gelten für die Streitigkeiten, die in Paragraph 16, GGG angeführt sind, die dort angegebenen (sog „bindenden“ oder „festen“) Bemessungsgrundlagen. Bei anderen Streitigkeiten sind – aufgrund der Verweisung des Paragraph 14, GGG – für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage die Bestimmungen der Paragraphen 54 bis 60 JN anzuwenden, dies allerdings nur, soweit nicht in Paragraph 15, GGG eine gerichtsgebührenrechtliche Sonderregelung getroffen wird (das ist – nur beispielsweise – für die Frage der Zusammenrechnung der Fall; hier geht die Sonderregel des Paragraph 15, Absatz 2, GGG jener des Paragraph 55, Absatz eins, JN vor; gleichermaßen etwa Paragraph 15, Absatz 3, GGG für die Teileinklagung; Paragraph 15, Absatz 5, GGG enthält eine völlig eigenständige Regelung für den Ehegattenunterhalt, Paragraph 15, Absatz 6, GGG für die Anfechtung eines Schiedsspruchs und Streitigkeiten über die Existenz eines Schiedsspruchs) vergleiche VwGH 16.06.2025, Ra 2024/16/0023).

3.2. Zur Anwendung auf den gegenständlichen Fall:

Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob der von der beschwerdeführenden Partei angegebene Streitwert in Höhe von EUR 750,00 oder die im Bescheid der belangten Behörde bezifferte Bemessungsgrundlage in Höhe von EUR 5.000,00 als Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Gerichtsgebühren heranzuziehen ist.

Wie die unter Punkt II 3.1. zitierte Judikatur dargelegt, gehen die §§ 15 und 16 GGG als gerichtsgebührenrechtliche Sonderbestimmungen den allgemeinen Regelungen über den Wert des Streitgegenstandes in streitigen Zivilrechtssachen §§ 54 bis 60 JN vor.Wie die unter Punkt römisch zwei 3.1. zitierte Judikatur dargelegt, gehen die Paragraphen 15 und 16 GGG als gerichtsgebührenrechtliche Sonderbestimmungen den allgemeinen Regelungen über den Wert des Streitgegenstandes in streitigen Zivilrechtssachen Paragraphen 54 bis 60 JN vor.

Im vorliegenden Fall kommt daher § 16 Abs. 1 Z 1 lit. e GGG als Sonderbestimmung zur Anwendung und folgt das erkennende Gericht den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz, wonach die allgemeinen Regelungen über den Wert des Streitgegenstandes in streitigen Zivilrechtssachen nach den Bestimmungen der JN gegenständlich keine Anwendung finden. Im vorliegenden Fall kommt daher Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, GGG als Sonderbestimmung zur Anwendung und folgt das erkennende Gericht den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz, wonach die allgemeinen Regelungen über den Wert des Streitgegenstandes in streitigen Zivilrechtssachen nach den Bestimmungen der JN gegenständlich keine Anwendung finden.

Demzufolge beträgt die Bemessungsgrundlage unter Berücksichtigung der gerichtsgebührenrechtlichen Sonderbestimmungen des § 16 Abs. 1 Z 1 lit. e GGG bei Mandatsverfahren nach § 549 ZPO bindend EUR 750,00. Daraus ergibt sich im vorliegenden Fall eine Pauschalgebühr gemäß TP 4 II lit. a GGG von EUR 147,00 und wurden dementsprechend ein Mehrbetrag von EUR 130,50 zu Unrecht eingezogen. Demzufolge beträgt die Bemessungsgrundlage unter Berücksichtigung der gerichtsgebührenrechtlichen Sonderbestimmungen des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, GGG bei Mandatsverfahren nach Paragraph 549, ZPO bindend EUR 750,00. Daraus ergibt sich im vorliegenden Fall eine Pauschalgebühr gemäß TP 4 römisch zwei Litera a, GGG von EUR 147,00 und wurden dementsprechend ein Mehrbetrag von EUR 130,50 zu Unrecht eingezogen.

Es war folglich spruchgemäß zu entscheiden.

4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall jedoch entfallen und wurde diese auch nicht beantragt. Der Verwaltungsakt ließ erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Fragen der Beweiswürdigung waren nicht strittig und nur Rechtsfragen zu klären. Die Beschwerde wirft keine Tatsachen- oder Rechtsfragen auf, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. dazu auch VwGH 29.02.2024, Ra 2023/16/0049, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall jedoch entfallen und wurde diese auch nicht beantragt. Der Verwaltungsakt ließ erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Fragen der Beweiswürdigung waren nicht strittig und nur Rechtsfragen zu klären. Die Beschwerde wirft keine Tatsachen- oder Rechtsfragen auf, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte vergleiche dazu auch VwGH 29.02.2024, Ra 2023/16/0049, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall wurde sich eingehend mit der Berechnung eines Streitwertes im Zivilrechtlichen Verfahren und den gerichtsgebührenrechtlichen Sonderbestimmungen im Sinne des § 16 GGG auseinandergesetzt und orientierte sich das erkennende Gericht an der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. insbesondere VwGH 16.06.2025, Ra 2024/16/0023). Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen und der umseits zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall wurde sich eingehend mit der Berechnung eines Streitwertes im Zivilrechtlichen Verfahren und den gerichtsgebührenrechtlichen Sonderbestimmungen im Sinne des Paragraph 16, GGG auseinandergesetzt und orientierte sich das erkennende Gericht an der höchstgerichtlichen Rechtsprechung vergleiche insbesondere VwGH 16.06.2025, Ra 2024/16/0023). Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen und der umseits zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Bemessungsgrundlage Bescheidabänderung Gerichtsgebühren Pauschalgebühren Rekursgebühr Rückzahlung Rückzahlungsanspruch Streitwert

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:I422.2322800.1.00

Im RIS seit

18.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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