TE Bvwg Erkenntnis 2026/3/4 I421 2335760-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.03.2026
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Entscheidungsdatum

04.03.2026

Norm

AuslBG §12a
AuslBG §20d
B-VG Art133 Abs4
  1. AuslBG § 12a heute
  2. AuslBG § 12a gültig ab 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2023
  3. AuslBG § 12a gültig von 01.07.2011 bis 30.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  4. AuslBG § 12a gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  5. AuslBG § 12a gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  6. AuslBG § 12a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  7. AuslBG § 12a gültig von 12.04.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  8. AuslBG § 12a gültig von 30.07.1993 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1993
  1. AuslBG § 20d heute
  2. AuslBG § 20d gültig ab 01.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  3. AuslBG § 20d gültig von 01.10.2022 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. AuslBG § 20d gültig von 01.01.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2018
  5. AuslBG § 20d gültig von 01.10.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  6. AuslBG § 20d gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


I421 2335760-1/5E
, I421 2335760-1/5E

I421 2335761-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Drin Karolina HOLAUS und Drin Maria HAID als Beisitzer über die Beschwerden von 1. XXXX , geb. XXXX , StA. CHINA und 2. XXXX , beide vertreten durch DELLASEGA, LECHNER & KAPFERER, gegen den Bescheid des AMS, Innsbruck vom XXXX , ABB XXXX , Externe GZ: XXXX wegen Nichtzulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf gemäß § 12a Abs. 1 AuslBG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Drin Karolina HOLAUS und Drin Maria HAID als Beisitzer über die Beschwerden von 1. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. CHINA und 2. römisch 40 , beide vertreten durch DELLASEGA, LECHNER & KAPFERER, gegen den Bescheid des AMS, Innsbruck vom römisch 40 , ABB römisch 40 , Externe GZ: römisch 40 wegen Nichtzulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, AuslBG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)       Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Das AMS-Innsbruck hat der nach dem NAG zuständigen Behörde unverzüglich gemäß § 20d Abs. 1 Z. 2 AuslBG zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung des Erstbeschwerdeführers als Fachkraft gemäß § 12a Abs. 1 AuslBG erfüllt sind.A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Das AMS-Innsbruck hat der nach dem NAG zuständigen Behörde unverzüglich gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung des Erstbeschwerdeführers als Fachkraft gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, AuslBG erfüllt sind.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Erstbeschwerdeführerin (BF1) stellte am 19.08.2025 einen Antrag beim Stadtmagistrat Innsbruck auf Zulassung als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG, sohin als Fachkraft in einem Mangelberuf iSd. Fachkräfteverordnung 2025. Konkret stellte der Antrag auf Zulassung als Koch im Unternehmen der Zweitbeschwerdeführerin (BF2) ab.1. Die Erstbeschwerdeführerin (BF1) stellte am 19.08.2025 einen Antrag beim Stadtmagistrat Innsbruck auf Zulassung als Fachkraft gemäß Paragraph 12 a, AuslBG, sohin als Fachkraft in einem Mangelberuf iSd. Fachkräfteverordnung 2025. Konkret stellte der Antrag auf Zulassung als Koch im Unternehmen der Zweitbeschwerdeführerin (BF2) ab.

2. Verfahrensgegenständlicher Antrag wurde dem AMS, Regionalstelle Innsbruck übermittelt, welches mittels Bescheid vom XXXX die Zulassung als Fachkraft versagte. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF1 keine adäquaten Nachweise für die geleisteten Dienstzeiten erbracht hatte, somit diesbezüglich keine Punkte iSd. Anlage B, AuslBG angerechnet werden konnten und der Erstbeschwerdeführer sohin nur 35 der für die Zulassung erforderlichen 55 Punkte erreichte.2. Verfahrensgegenständlicher Antrag wurde dem AMS, Regionalstelle Innsbruck übermittelt, welches mittels Bescheid vom römisch 40 die Zulassung als Fachkraft versagte. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF1 keine adäquaten Nachweise für die geleisteten Dienstzeiten erbracht hatte, somit diesbezüglich keine Punkte iSd. Anlage B, AuslBG angerechnet werden konnten und der Erstbeschwerdeführer sohin nur 35 der für die Zulassung erforderlichen 55 Punkte erreichte.

3. Gegen ergangenen Bescheid des AMS brachten die Beschwerdeführer jeweils Beschwerde ein, wobei diese übereinstimmend vorbrachten, dass im Verfahren nach dem AuslBG der Grundsatz der Beweismittelfreiheit gelte und sich das AMS demnach mit den vorgelegten Unterlagen auseinandersetzen hätte müssen. Im Rahmen der Beschwerde brachten die Beschwerdeführer nun einen Chinesischen Sozialversicherungsnachweis über die behaupteten Arbeitszeiten des BF1 in Vorlage.

4. Das AMS legte die Beschwerde dem BVwG am 24.01.2026 samt Stellungnahme vor und begründete die Vorgehensweise mit Verweisen auf bereits ergangene Erkenntnisse dieses Gerichts vom 26.05.2025 zu W151 2308316-1 bzw. W151 2312408-1 wonach einschlägige Berufserfahrung mittels „offizieller“ Nachweise, bspw. durch Vorlage von Steuerunterlagen oder Sozialversicherungsnachweisen, zu belegen ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie in I. wiedergegeben. Ferner wird festgestellt:Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie in römisch eins. wiedergegeben. Ferner wird festgestellt:

1.1 Der BF1 ist Chinesischer Staatsangehöriger und war zum Zeitpunkt der Antragstellung 43 Jahre alt.

Er genoss eine dreijährige Ausbildung zum Koch an der “Mittelschule für berufliche und technische Ausbildung” in Nanjing, welche er XXXX abschloss. Mit Zertifikat vom XXXX wurden seine Berufsfertigkeiten als Koch der Abteilung für Humanressourcen und soziale Sicherheit der Provinz Shaanxi“ auf dem Kompetenzniveau „Vierte Stufe/mittlere Qualifikationsstufe“ bestätigt.Er genoss eine dreijährige Ausbildung zum Koch an der “Mittelschule für berufliche und technische Ausbildung” in Nanjing, welche er römisch 40 abschloss. Mit Zertifikat vom römisch 40 wurden seine Berufsfertigkeiten als Koch der Abteilung für Humanressourcen und soziale Sicherheit der Provinz Shaanxi“ auf dem Kompetenzniveau „Vierte Stufe/mittlere Qualifikationsstufe“ bestätigt.

Der Beschwerdeführer war in China in folgenden Zeiträumen in einschlägigen Anstellungen tätig:

- XXXX = 4.297 Tage)- römisch 40 = 4.297 Tage)

Inländische ausbildungsadäquate Beschäftigungen konnte der Beschwerdeführer nicht vorweisen.

1.2 Die Zweitbescherdeführerin betreibt ein „Gastgewerbe in der Betriebsart Restaurant“. In ihrer Arbeitgebererklärung gibt die BF2 an, den BF1 als Koch in einem Ausmaß von 40 Stunden pro Woche bei einem Bruttomonatslohn von EUR 2300,00 beschäftigen zu wollen.

1.3 Der seit 01.11.2024 gültige Rahmenkollektivvertrag für alle Arbeitnehmer:innen im Hotel- und Gastgewerbe sieht eine wöchentliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden vor (Pkt. IV. 1.); facheinschlägige Vordienstzeiten bei anderen Arbeitgeber:innen im In- oder Ausland sind mit höchstens drei Jahren anzurechnen (Pkt. XIII. 1.). Für die Lohngruppe 3 („Facharbeiterinnen und Facharbeiter im berufseinschlägigen Aufgabenbereich“) ist in der seit 01.05.2025 gültigen Lohnordnung Gastronomie und Hotellerie Tirol ein Mindestentgelt monatlich von € 2.165,-- bei bis zu fünf Dienstjahren vorgesehen.1.3 Der seit 01.11.2024 gültige Rahmenkollektivvertrag für alle Arbeitnehmer:innen im Hotel- und Gastgewerbe sieht eine wöchentliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden vor (Pkt. römisch vier. 1.); facheinschlägige Vordienstzeiten bei anderen Arbeitgeber:innen im In- oder Ausland sind mit höchstens drei Jahren anzurechnen (Pkt. römisch dreizehn. 1.). Für die Lohngruppe 3 („Facharbeiterinnen und Facharbeiter im berufseinschlägigen Aufgabenbereich“) ist in der seit 01.05.2025 gültigen Lohnordnung Gastronomie und Hotellerie Tirol ein Mindestentgelt monatlich von € 2.165,-- bei bis zu fünf Dienstjahren vorgesehen.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz, in die Stellungnahme der belangten Behörde, in den Auszug aus der chinesischen und der österreichischen Sozialversicherungsdatenbank sowie in die seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Beweismittel.

Der Gang des Verfahrens ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Akt, der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer “Rot-Weiß-Rot-Karte” für Fachkräfte in Mangelberufen gem. § 12a AuslBG liegt dem Akt bei. Die Feststellungen zur angestrebten Beschäftigung lassen sich der im Akt befindlichen Arbeitgebererklärung entnehmen.Der Gang des Verfahrens ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Akt, der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer “Rot-Weiß-Rot-Karte” für Fachkräfte in Mangelberufen gem. Paragraph 12 a, AuslBG liegt dem Akt bei. Die Feststellungen zur angestrebten Beschäftigung lassen sich der im Akt befindlichen Arbeitgebererklärung entnehmen.

2.1 Die Feststellungen zur Identität und zu Berufsausbildung des BF1 ergeben sich aus dem vorgelegten Ausbildungszeugnis bzw. zugehörigem Zertifikat, dem in Kopie im Akt befindlichen Chinesischen Reisepass des BF1, der Gehaltserklärung und aus dem Beschäftigungsnachweis. Einen Auszug aus der Chinesischen Sozialversicherungsdatenbank konnte der BF1 im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachreichen.

Zufolge diesen Unterlagen hat der Erstbeschwerdeführer die mit dem Antrag eingereichten Dokumente mit Apostillen öffentlich beglaubigen und schließlich vom Vertrauensanwalt der deutschen Botschaft in Peking verifizieren lassen. Anhaltspunkte dafür, der Erstbeschwerdeführer hätte anders als angegeben nicht über 11 Jahre als Koch gearbeitet und die in der Abrechnung ersichtlichen Löhne erhalten, liegen nicht vor.

2.2 Das Gewerbe der Zweitbeschwerdeführerin ergab sich aus einem aktuellen GISA-Auszug.

2.3 Die Feststellungen zum Kollektivvertrag und zur maßgeblichen Lohnordnung gründen sich auf deren auf den Seiten der WKO veröffentlichten Texte (www.wko.at/kollektiv
vertrag/kollektivver-trag-hotel-und-gastgewerbe2024 bzw. www.wko.at/kollektivvertrag/
lohnordnung-gastrono-mie-hotellerie-tirol-2025).
2.3 Die Feststellungen zum Kollektivvertrag und zur maßgeblichen Lohnordnung gründen sich auf deren auf den Seiten der WKO veröffentlichten Texte (www.wko.at/kollektiv, vertrag/kollektivver-trag-hotel-und-gastgewerbe2024 bzw. www.wko.at/kollektivvertrag/, lohnordnung-gastrono-mie-hotellerie-tirol-2025).

Warum das AMS - zumal in Anbetracht der Schreiben des Vertrauensanwaltes der deutschen Botschaft in Peking - dem Inhalt der vorgelegten Dokumente nicht folgt, erschließt sich nicht. Der Verweis auf die Begründung in BVwG 26.05.2025, W151 2308316-1, verfängt nicht, da in dem genannten Erkenntnis soweit ersichtlich eine Arbeitsbescheinigung ohne weitere Informationen zur Beurteilung von deren Beweiskraft (wie vorliegend die Auskunft und Rück-frage beim Arbeitgeber durch den Vertrauensanwalt) vorlag und dort überdies das vorangegangene Verhalten des Arbeitgebers dem Senat anscheinend erhöhte Vorsicht bei allen Urkunden geboten erscheinen ließ. Beides ist vorliegend nicht der Fall.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS-Innsbruck.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS-Innsbruck.

§ 20g Abs. 1 AuslBG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 BVwGG, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 20g Abs. 1 AuslBG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durchGemäß Paragraph 6, BVwGG, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch

einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Zu A) Stattgabe der Beschwerden:

3.1 Gemäß § 12a AuslBG werden Ausländer in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können (Z. 1), die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen (Z. 2), für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten (Z. 3) und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z. 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt. 3.1 Gemäß Paragraph 12 a, AuslBG werden Ausländer in einem in der Fachkräfteverordnung (Paragraph 13,) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können (Ziffer eins,), die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen (Ziffer 2,), für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten (Ziffer 3,) und sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.

3.2 Nach § 1 Z. 52 Fachkräfteverordnung 2025 war der Beruf der „Gaststättenköch(e)innen“ ein bundesweiter Mangelberuf, gemäß § 1 Z. 47 der seit 01.01.2026 geltenden Fachkräfteverordnung 2026 ist er es auch derzeit.3.2 Nach Paragraph eins, Ziffer 52, Fachkräfteverordnung 2025 war der Beruf der „Gaststättenköch(e)innen“ ein bundesweiter Mangelberuf, gemäß Paragraph eins, Ziffer 47, der seit 01.01.2026 geltenden Fachkräfteverordnung 2026 ist er es auch derzeit.

3.3 In dem mit „Verfahren“ überschriebenen Abschnitt V des AuslBG findet sich anders als etwa in Bezug auf den Nachweis von Sprachkenntnissen (§ 20d Abs. 6 Satz 1 AuslBG) keine Norm, die vorgibt, mit welchen Beweismitteln Berufserfahrung (ausschließlich) nachzuweisen ist. Als Beweismittel kommt demnach – wie sonst bei Vollziehung des AuslBG gemäß § 46 AVG alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.3.3 In dem mit „Verfahren“ überschriebenen Abschnitt römisch fünf des AuslBG findet sich anders als etwa in Bezug auf den Nachweis von Sprachkenntnissen (Paragraph 20 d, Absatz 6, Satz 1 AuslBG) keine Norm, die vorgibt, mit welchen Beweismitteln Berufserfahrung (ausschließlich) nachzuweisen ist. Als Beweismittel kommt demnach – wie sonst bei Vollziehung des AuslBG gemäß Paragraph 46, AVG alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.

Dazu kommt, dass im Rahmen des AuslBG als Beschäftigung (unter anderem) nach § 2 Abs. 2 lit. a leg cit die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis gilt. Eine Anmeldung zur Sozialversicherung ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht entscheidend. Sogar aus deren Unterlassung ist nicht zu schließen, dass eine Beschäftigung nicht aufgenommen worden wäre. (VwGH 13.10.2025, Ra 2025/09/0035, Rz. 34, mwN).Dazu kommt, dass im Rahmen des AuslBG als Beschäftigung (unter anderem) nach Paragraph 2, Absatz 2, Litera a, leg cit die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis gilt. Eine Anmeldung zur Sozialversicherung ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht entscheidend. Sogar aus deren Unterlassung ist nicht zu schließen, dass eine Beschäftigung nicht aufgenommen worden wäre. (VwGH 13.10.2025, Ra 2025/09/0035, Rz. 34, mwN).

3.4   Die maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) lauten:

„§ 20d. (1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß § 12c den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 9 NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Z 3 und 5 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung„§ 20d. (1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß Paragraph 12 c, den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Ziffer 3 und 5 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung

1. als besonders Hochqualifizierter gemäß § 12, 1. als besonders Hochqualifizierter gemäß Paragraph 12,,

2. als Fachkraft gemäß § 12a, 2. als Fachkraft gemäß Paragraph 12 a,,

3. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1, 3. als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins,,

4. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 2 (Studienabsolvent), 4. als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer 2, (Studienabsolvent),

5. als Schlüsselkraft gemäß § 12c (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“), 5. als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 c, (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“),

6. als Stammmitarbeiter gemäß § 12d oder 6. als Stammmitarbeiter gemäß Paragraph 12 d, oder

7. als Künstler gemäß § 14 7. als Künstler gemäß Paragraph 14,

erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des § 50a Abs. 1 NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.“erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des Paragraph 50 a, Absatz eins, NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.“

Gemäß § 12a Abs. 1 AuslBG werden Ausländer in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sieGemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, AuslBG werden Ausländer in einem in der Fachkräfteverordnung (Paragraph 13,) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie

1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,

2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,

3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.

Die Fachkräfteverordnung 2025 nennt in § 1 Z 52 den Beruf von „Gaststättenköch(e)innen“ als bundesweiten Mangelberuf und ist nach ihrem § 3 für die Erledigung von bis Ende 2025 gestellten Anträgen von Fachkräften nach § 12a AuslBG anzuwenden.Die Fachkräfteverordnung 2025 nennt in Paragraph eins, Ziffer 52, den Beruf von „Gaststättenköch(e)innen“ als bundesweiten Mangelberuf und ist nach ihrem Paragraph 3, für die Erledigung von bis Ende 2025 gestellten Anträgen von Fachkräften nach Paragraph 12 a, AuslBG anzuwenden.

Die in der Anlage B angeführten Kriterien stellen sich dar wie folgt:

Anlage B

Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß § 12aZulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß Paragraph 12 a

Kriterien

Punkte

Qualifikation

maximal anrechenbare Punkte: 30

abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf

30

 

 

ausbildungsadäquate Berufserfahrung

maximal anrechenbare Punkte: 20

Berufserfahrung (pro Halbjahr)

Berufserfahrung in Österreich (pro Halbjahr)

1

2

 

 

Sprachkenntnisse

maximal anrechenbare Punkte: 25

Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A1)

Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2)

Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)

5

10

15

Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2)

Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)

5

10

Französischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)

5

Spanischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)

5

Bosnisch-, Kroatisch- oder Serbisch Kenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)

5

 

 

Alter

maximal anrechenbare Punkte: 15

bis 30 Jahre

bis 40 Jahre

bis 50 Jahre

15

10

5

 

 

Summe der maximal anrechenbaren Punkte

Zusatzpunkte für Englischkenntnisse, sofern die vorherrschende Unternehmenssprache Englisch ist

90

5

erforderliche Mindestpunkteanzahl

55

Die belangte Behörde begründete ihren Abweisungsbescheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer die in Anlage B festgesetzte Anzahl von 55 Punkten nicht erreichte (§ 12a Abs. 1 Z 2 AuslBG).Die belangte Behörde begründete ihren Abweisungsbescheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer die in Anlage B festgesetzte Anzahl von 55 Punkten nicht erreichte (Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG).

Die berufsrelevanten Arbeitszeiten des Erstbeschwerdeführers in China ergeben in Summe 4.297 Tage was 23,5 Halbjahren (182,5 Tage pro Halbjahr) entspricht und sind dem Beschwerdeführer sohin 20 Punkte gemäß AuslBG, Anlage B zuzurechnen.

Der Beschwerdeführer ist zum Zeitpunkt der Antragstellung 43 Jahre alt womit ihm hierfür gemäß AuslBG, Anlage B fünf Punkte anzurechnen sind.

Für die abgeschlossene Berufsausbildung zum Koch, sohin in einem Mangelberuf gem. § 12a AuslBG gebühren dem Beschwerdeführer 30 Punkte in Entsprechung der Anlage B des AuslBG.Für die abgeschlossene Berufsausbildung zum Koch, sohin in einem Mangelberuf gem. Paragraph 12 a, AuslBG gebühren dem Beschwerdeführer 30 Punkte in Entsprechung der Anlage B des AuslBG.

In Summe ergeben die anzurechnenden Berufserfahrungen bzw. die weiteren Qualifikationen iSd Anlage B, 55 Punkte.

3.5 Zum kollektivvertraglichen Mindestentgelt nach § 12a Abs. 1 Z. 3 AuslBG ist festzuhalten, dass dem Erstbeschwerdeführer von der Berufserfahrung als Koch nach Pkt. XIII. 1. des Rahmenkollektivvertrages nur drei Jahre verpflichtend anzurechnen sind. Folglich ist das in Lohngruppe 3 der Lohnordnung angeführte Mindestentgelt von € 2.165,-- monatlich maßgeblich, was dem für die Erstbeschwerdeführerin vorgesehenen Entgelt entspricht. Die Voraussetzung in § 12a Abs. 1 Z. 3 AuslBG ist daher erfüllt.3.5 Zum kollektivvertraglichen Mindestentgelt nach Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG ist festzuhalten, dass dem Erstbeschwerdeführer von der Berufserfahrung als Koch nach Pkt. römisch dreizehn. 1. des Rahmenkollektivvertrages nur drei Jahre verpflichtend anzurechnen sind. Folglich ist das in Lohngruppe 3 der Lohnordnung angeführte Mindestentgelt von € 2.165,-- monatlich maßgeblich, was dem für die Erstbeschwerdeführerin vorgesehenen Entgelt entspricht. Die Voraussetzung in Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG ist daher erfüllt.

3.6 Schließlich sieht § 12a Abs. 1 vorletzter Satz AuslBG vor, dass die Voraussetzungen des
§ 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z. 1 sinngemäß erfüllt sein müssen. Demnach müssen die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften vom Arbeitgeber eingehalten werden. Nach den Feststellungen ist das vorgesehene Entgelt höher als das kollektivvertragliche. Hinweise auf das Fehlen anderer Voraussetzungen haben sich in im Beschwerdeverfahren nicht ergeben.
3.6 Schließlich sieht Paragraph 12 a, Absatz eins, vorletzter Satz AuslBG vor, dass die Voraussetzungen des , Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, sinngemäß erfüllt sein müssen. Demnach müssen die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften vom Arbeitgeber eingehalten werden. Nach den Feststellungen ist das vorgesehene Entgelt höher als das kollektivvertragliche. Hinweise auf das Fehlen anderer Voraussetzungen haben sich in im Beschwerdeverfahren nicht ergeben.

3.7 Demnach war den Beschwerden stattzugeben und der Bescheid ersatzlos zu beheben. Das Verwaltungsgericht hatte der regionalen Geschäftsstelle des AMS außerdem aufzutragen, der nach dem NAG zuständigen Behörde die Bestätigung nach § 20d Abs. 1 AuslBG, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Erstbeschwerdeführerin als Fachkraft gemäß § 12a Abs. 1 AuslBG erfüllt sind, unverzüglich zu erteilen. (Vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/09/0035, Rz 9)3.7 Demnach war den Beschwerden stattzugeben und der Bescheid ersatzlos zu beheben. Das Verwaltungsgericht hatte der regionalen Geschäftsstelle des AMS außerdem aufzutragen, der nach dem NAG zuständigen Behörde die Bestätigung nach Paragraph 20 d, Absatz eins, AuslBG, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Erstbeschwerdeführerin als Fachkraft gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, AuslBG erfüllt sind, unverzüglich zu erteilen. (Vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/09/0035, Rz 9)

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Der tatsächlich entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unstrittig. In der gegenständlichen Entscheidung war nur über eine Rechtsfrage abzusprechen. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).Der tatsächlich entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unstrittig. In der gegenständlichen Entscheidung war nur über eine Rechtsfrage abzusprechen. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 24 VwGVG unterbleiben.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß Paragraph 24, VwGVG unterbleiben.

Schlagworte

Arbeitsbedingungen Berufsausbildung Berufserfahrung Entgelt Fachkräfteverordnung Punktevergabe Rot-Weiß-Rot-Karte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:I421.2335760.1.00

Im RIS seit

20.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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