Entscheidungsdatum
05.03.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
W603 2271151-1/13E
W603 2271152-1/17E
W603 2271151-1/13E, W603 2271152-1/17E,
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MIKULA, MBA in der Beschwerdesache von XXXX (Erstbeschwerdeführer), geboren am XXXX 1993, Staatsangehörigkeit: Russische Föderation, und von XXXX (Zweitbeschwerdeführerin), geboren am XXXX 1996, Staatsangehörigkeit: Russische Föderation, beide vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahl XXXX und XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX 2025, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MIKULA, MBA in der Beschwerdesache von römisch 40 (Erstbeschwerdeführer), geboren am römisch 40 1993, Staatsangehörigkeit: Russische Föderation, und von römisch 40 (Zweitbeschwerdeführerin), geboren am römisch 40 1996, Staatsangehörigkeit: Russische Föderation, beide vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zahl römisch 40 und römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 2025, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und reisten Ende XXXX 2021 aus der Russischen Föderation legal unter Verwendung ihrer russischen Auslandsreisepässe mit dem Flugzeug über die Türkei in die XXXX aus. Im XXXX 2022 reisten die beiden Beschwerdeführer von XXXX mit dem Zug nach Polen und reisten in weiterer Folge über Tschechien in Österreich ein. Am XXXX 2022 stellten die Beschwerdeführer Anträge in Österreich auf internationalen Schutz (BFA-Akt des Erstbeschwerdeführers, Aktenseite des Behördenaktes = AS 5 ff, 39 ff; BFA-Akt der Zweitbeschwerdeführerin AS 5 ff).Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und reisten Ende römisch 40 2021 aus der Russischen Föderation legal unter Verwendung ihrer russischen Auslandsreisepässe mit dem Flugzeug über die Türkei in die römisch 40 aus. Im römisch 40 2022 reisten die beiden Beschwerdeführer von römisch 40 mit dem Zug nach Polen und reisten in weiterer Folge über Tschechien in Österreich ein. Am römisch 40 2022 stellten die Beschwerdeführer Anträge in Österreich auf internationalen Schutz (BFA-Akt des Erstbeschwerdeführers, Aktenseite des Behördenaktes = AS 5 ff, 39 ff; BFA-Akt der Zweitbeschwerdeführerin AS 5 ff).
Am XXXX 2022 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung beider Beschwerdeführer nach dem AsylG 2005 im Beisein eines Dolmetschers für die russische Sprache statt. Der Erstbeschwerdeführer (AS 39 ff) gab an, er sei mit seiner Ehegattin, der Zweitbeschwerdeführerin, nach Österreich gekommen. Er spreche Russisch als Muttersprach sowie Englisch und gehöre der Volksgruppe der XXXX an. Er habe keine Religionszugehörigkeit und habe ab XXXX 2021 in XXXX gewohnt. Sein Vater sei bereits verstorben, seine Mutter wohne weiterhin in der Russischen Föderation. Den Entschluss zur Ausreise aus der russischen Föderation habe er im XXXX 2020, zur Ausreise aus der XXXX im XXXX 2022 getroffen. Er sei über Polen und Tschechien in sein Zielland Österreich gekommen, weil ihm das Land gefalle. Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, er sei wegen des Krieges und aus politischen Gründen nach Österreich gekommen. In einem Video habe er Putin aufgrund des Krieges in der XXXX kritisiert. Am nächsten Tag sei der russische Geheimdienst zu seiner Mutter gekommen und habe die sozialen Medien überprüft. Außerdem sei der Geheimdienst auch zu seinen Kollegen an ihrem Arbeitsplatz gekommen und habe nach dem Beschwerdeführer gefragt. Er habe deswegen Angst eine Gefängnisstrafe zu erhalten, da er das russische Regime beleidigt habe. Die Zweitbeschwerdeführerin (AS 5 ff) brachte vor, sie und ihr Ehegatte, der Erstbeschwerdeführer, hätten im XXXX 2021 den Entschluss zur Ausreise aus der russischen Föderation in die XXXX gefasst, da ihr Ehemann dort einen Arbeitsplatz gefunden habe und sie sich dort verständigen hätten können. Später seien sie nach Österreich gereist, da sie bei mehreren Ländern nachgefragt hätten und nur Österreich geantwortet habe und nun wolle sie in Österreich bei ihrem Ehemann bleiben. Sie spreche Russisch als Muttersprach sowie schlecht Englisch und gehöre der Volksgruppe der XXXX sowie der Religion des Christentums an. Ihr Vater sei bereits verstorben, ihre Mutter und ihre drei Schwestern würden in der Russischen Föderation wohnen. Zu ihren Fluchtgründen führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, sie und ihr Mann seien wegen des Krieges ausgereist, sonst habe sie keinen Fluchtgrund. Bei einer Rückkehr in die Russische Föderation befürchte sie, eine Gefängnisstrafe zu erhalten, da ihr Mann ein Video aufgenommen habe, in welchem er Putin kritisiert habe.Am römisch 40 2022 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung beider Beschwerdeführer nach dem AsylG 2005 im Beisein eines Dolmetschers für die russische Sprache statt. Der Erstbeschwerdeführer (AS 39 ff) gab an, er sei mit seiner Ehegattin, der Zweitbeschwerdeführerin, nach Österreich gekommen. Er spreche Russisch als Muttersprach sowie Englisch und gehöre der Volksgruppe der römisch 40 an. Er habe keine Religionszugehörigkeit und habe ab römisch 40 2021 in römisch 40 gewohnt. Sein Vater sei bereits verstorben, seine Mutter wohne weiterhin in der Russischen Föderation. Den Entschluss zur Ausreise aus der russischen Föderation habe er im römisch 40 2020, zur Ausreise aus der römisch 40 im römisch 40 2022 getroffen. Er sei über Polen und Tschechien in sein Zielland Österreich gekommen, weil ihm das Land gefalle. Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, er sei wegen des Krieges und aus politischen Gründen nach Österreich gekommen. In einem Video habe er Putin aufgrund des Krieges in der römisch 40 kritisiert. Am nächsten Tag sei der russische Geheimdienst zu seiner Mutter gekommen und habe die sozialen Medien überprüft. Außerdem sei der Geheimdienst auch zu seinen Kollegen an ihrem Arbeitsplatz gekommen und habe nach dem Beschwerdeführer gefragt. Er habe deswegen Angst eine Gefängnisstrafe zu erhalten, da er das russische Regime beleidigt habe. Die Zweitbeschwerdeführerin (AS 5 ff) brachte vor, sie und ihr Ehegatte, der Erstbeschwerdeführer, hätten im römisch 40 2021 den Entschluss zur Ausreise aus der russischen Föderation in die römisch 40 gefasst, da ihr Ehemann dort einen Arbeitsplatz gefunden habe und sie sich dort verständigen hätten können. Später seien sie nach Österreich gereist, da sie bei mehreren Ländern nachgefragt hätten und nur Österreich geantwortet habe und nun wolle sie in Österreich bei ihrem Ehemann bleiben. Sie spreche Russisch als Muttersprach sowie schlecht Englisch und gehöre der Volksgruppe der römisch 40 sowie der Religion des Christentums an. Ihr Vater sei bereits verstorben, ihre Mutter und ihre drei Schwestern würden in der Russischen Föderation wohnen. Zu ihren Fluchtgründen führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, sie und ihr Mann seien wegen des Krieges ausgereist, sonst habe sie keinen Fluchtgrund. Bei einer Rückkehr in die Russische Föderation befürchte sie, eine Gefängnisstrafe zu erhalten, da ihr Mann ein Video aufgenommen habe, in welchem er Putin kritisiert habe.
Am XXXX 2022 wurden die Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) im Beisein eines Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Erstbeschwerdeführer (AS 103 ff) zu Protokoll, seine Muttersprache sei Russisch, er spreche auch noch gut Englisch und er gehöre der christlich-orthodoxen Kirche an. Er sei mit der Zweitbeschwerdeführerin seit XXXX 2021 verheiratet, welche mit ihm in Österreich ist, ansonsten habe er noch Freunde in Spanien und Holland. Er sei in der Stadt XXXX geboren und habe dann von seinem zweiten bis zu seinem 18. Lebensjahr in XXXX gelebt. Sein Vater sei verstorben, seine Mutter lebe noch in XXXX , mit welcher er ab und zu telefoniere. Er habe zehn Jahre eine Art Gymnasium besucht, danach ein Jahr an einer Uni in XXXX studiert. Danach habe er in XXXX sein Studium der „Banken und Finanzen“ abgeschlossen. Dann habe er bis zu seinem XXXX Lebensjahr in XXXX gelebt und sei danach wieder nach XXXX zurückgekehrt. Im XXXX 2021 sei er dann nach XXXX gezogen, da dort die Hauptzentrale eines Unternehmens für XXXX , gewesen sei, für welches er zu dieser Zeit in der Russischen Föderation schon gearbeitet habe. Zu diesem Zweck habe er das Unternehmen XXXX in der XXXX gegründet und dort für XXXX gearbeitet. XXXX 2021 sei das letzte Mal gewesen, dass er in der Russischen Föderation gewesen sei. In erster Linie sei er wegen seiner Erwerbstätigkeit nach XXXX gezogen, er habe aber schon nach seinem Studium mit XXXX Jahren vorgehabt, die Russische Föderation zu verlassen, um in einem anderen Land leben zu können. Die Situation in der Russischen Föderation sei immer unerträglicher geworden. Der Erstbeschwerdeführer habe an mehreren Demonstrationen teilgenommen und ihm sei bewusst geworden, dass sich die Situation in der Russischen Föderation nicht mehr verändere. Sobald nach der Corona-Pandemie das Reisen wieder möglich gewesen sei, habe er die Entscheidung getroffen, in die XXXX zu ziehen. Am römisch 40 2022 wurden die Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) im Beisein eines Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Erstbeschwerdeführer (AS 103 ff) zu Protokoll, seine Muttersprache sei Russisch, er spreche auch noch gut Englisch und er gehöre der christlich-orthodoxen Kirche an. Er sei mit der Zweitbeschwerdeführerin seit römisch 40 2021 verheiratet, welche mit ihm in Österreich ist, ansonsten habe er noch Freunde in Spanien und Holland. Er sei in der Stadt römisch 40 geboren und habe dann von seinem zweiten bis zu seinem 18. Lebensjahr in römisch 40 gelebt. Sein Vater sei verstorben, seine Mutter lebe noch in römisch 40 , mit welcher er ab und zu telefoniere. Er habe zehn Jahre eine Art Gymnasium besucht, danach ein Jahr an einer Uni in römisch 40 studiert. Danach habe er in römisch 40 sein Studium der „Banken und Finanzen“ abgeschlossen. Dann habe er bis zu seinem römisch 40 Lebensjahr in römisch 40 gelebt und sei danach wieder nach römisch 40 zurückgekehrt. Im römisch 40 2021 sei er dann nach römisch 40 gezogen, da dort die Hauptzentrale eines Unternehmens für römisch 40 , gewesen sei, für welches er zu dieser Zeit in der Russischen Föderation schon gearbeitet habe. Zu diesem Zweck habe er das Unternehmen römisch 40 in der römisch 40 gegründet und dort für römisch 40 gearbeitet. römisch 40 2021 sei das letzte Mal gewesen, dass er in der Russischen Föderation gewesen sei. In erster Linie sei er wegen seiner Erwerbstätigkeit nach römisch 40 gezogen, er habe aber schon nach seinem Studium mit römisch 40 Jahren vorgehabt, die Russische Föderation zu verlassen, um in einem anderen Land leben zu können. Die Situation in der Russischen Föderation sei immer unerträglicher geworden. Der Erstbeschwerdeführer habe an mehreren Demonstrationen teilgenommen und ihm sei bewusst geworden, dass sich die Situation in der Russischen Föderation nicht mehr verändere. Sobald nach der Corona-Pandemie das Reisen wieder möglich gewesen sei, habe er die Entscheidung getroffen, in die römisch 40 zu ziehen.
auf seine in der Erstbefragung angegebenen Fluchtgründen angesprochen, gab der Erstbeschwerdeführer zu Protokoll, er habe damals gesagt, aufgrund des Krieges sei die Situation in der XXXX zu gefährlich, besonders für ihn als Person aus der Russischen Föderation. Vor dem Bundesamt führte er zu seinen Fluchtgründen aus, er habe aufgrund seiner sehr starken und intensiven Kritik am russischen Regime und seiner Äußerungen gegen den Krieg Angst um sein Leben. Er sei in keiner politischen Fraktion involviert gewesen, habe aber seine Meinung öffentlich geäußert. Er sei aufgrund seiner Äußerungen von der Organisation XXXX um ein Interview gebeten worden. Er habe in diesem Interview die russische Bevölkerung aufgefordert, gegen den Krieg zu demonstrieren sowie sich gegen diesen zu äußern und habe zum Aufstand gegen die Regierung aufgerufen. Das etwa 15- bis 20-minütige Video zum Interview sei seit XXXX 2022 im Internet abrufbar. Nach der Veröffentlichung des Videos sei seine Mutter sofort untersucht worden. Ihre Aktivitäten in sozialen Medien und ihre Korrespondenz seien kontrolliert und sie sei zum Erstbeschwerdeführer befragt worden. Da der Erstbeschwerdeführer sich weiterhin negativ über die russische Regierung geäußert habe, habe seine Mutter noch einen Besuch durch russische Sicherheitsbehörden erhalten. Dabei sei seiner Mutter zu verstehen gegeben worden, dass sie mit Repressalien zu rechnen habe, sofern der Erstbeschwerdeführer seine regimekritischen Äußerungen nicht einstelle. Nach diesen Besuchen habe er sich aus Angst um seine Mutter nicht mehr kritisch gegen die russische Regierung geäußert. Die Ausreise aus der XXXX sei wegen des Krieges erfolgt. Er selbst habe in der Russischen Föderation keine Probleme mit den Behörden gehabt und es gebe dort auch keinen Haftbefehl gegen ihn. Seine Frau habe keinen eigenen Fluchtgrund. Er wolle in Österreich in Frieden leben und arbeiten. Der Erstbeschwerdeführer legte dem Bundesamt auch ein Schreiben des XXXX in XXXX von XXXX vor, aus welchem sich ergebe, dass der Antragsteller aufgrund seiner regimekritischen Äußerungen eine fünfjährige Haftstrafe zu erwarten habe.auf seine in der Erstbefragung angegebenen Fluchtgründen angesprochen, gab der Erstbeschwerdeführer zu Protokoll, er habe damals gesagt, aufgrund des Krieges sei die Situation in der römisch 40 zu gefährlich, besonders für ihn als Person aus der Russischen Föderation. Vor dem Bundesamt führte er zu seinen Fluchtgründen aus, er habe aufgrund seiner sehr starken und intensiven Kritik am russischen Regime und seiner Äußerungen gegen den Krieg Angst um sein Leben. Er sei in keiner politischen Fraktion involviert gewesen, habe aber seine Meinung öffentlich geäußert. Er sei aufgrund seiner Äußerungen von der Organisation römisch 40 um ein Interview gebeten worden. Er habe in diesem Interview die russische Bevölkerung aufgefordert, gegen den Krieg zu demonstrieren sowie sich gegen diesen zu äußern und habe zum Aufstand gegen die Regierung aufgerufen. Das etwa 15- bis 20-minütige Video zum Interview sei seit römisch 40 2022 im Internet abrufbar. Nach der Veröffentlichung des Videos sei seine Mutter sofort untersucht worden. Ihre Aktivitäten in sozialen Medien und ihre Korrespondenz seien kontrolliert und sie sei zum Erstbeschwerdeführer befragt worden. Da der Erstbeschwerdeführer sich weiterhin negativ über die russische Regierung geäußert habe, habe seine Mutter noch einen Besuch durch russische Sicherheitsbehörden erhalten. Dabei sei seiner Mutter zu verstehen gegeben worden, dass sie mit Repressalien zu rechnen habe, sofern der Erstbeschwerdeführer seine regimekritischen Äußerungen nicht einstelle. Nach diesen Besuchen habe er sich aus Angst um seine Mutter nicht mehr kritisch gegen die russische Regierung geäußert. Die Ausreise aus der römisch 40 sei wegen des Krieges erfolgt. Er selbst habe in der Russischen Föderation keine Probleme mit den Behörden gehabt und es gebe dort auch keinen Haftbefehl gegen ihn. Seine Frau habe keinen eigenen Fluchtgrund. Er wolle in Österreich in Frieden leben und arbeiten. Der Erstbeschwerdeführer legte dem Bundesamt auch ein Schreiben des römisch 40 in römisch 40 von römisch 40 vor, aus welchem sich ergebe, dass der Antragsteller aufgrund seiner regimekritischen Äußerungen eine fünfjährige Haftstrafe zu erwarten habe.
Die Zweitbeschwerdeführerin (AS 99 ff) gab vor dem Bundesamt zu Protokoll, sie spreche Russisch als Muttersprache, Englisch sowie ein wenig Deutsch und gehöre dem christlichen Glauben an. Sie befinde sich in psychologischer Behandlung, da die „ganze Situation“ bei ihr ein Kindheitstrauma ausgelöst habe, nehme aber keine Medikamente. Ihr Vater sei verstorben, ihre Mutter lebe in XXXX in der Russischen Föderation, wo die Zweitbeschwerdeführerin auch geboren sei und bis zu ihrem XXXX Geburtstag gelebt habe. Zu ihrer Mutter und ihren drei Schwestern in der Russischen Föderation habe sie ab und zu Kontakt. Sie habe neun Jahre eine Gesamtschule und vier Jahre ein pädagogisches Institut besucht. Nach ihrer Zeit in XXXX sei sie nach XXXX zum Studieren und Arbeiten gezogen. Sie habe vier Jahre an einer Universität für Kunst und Kultur studiert. Sie sei mit dem Erstbeschwerdeführer verheiratet und habe im XXXX 2021 die Russische Föderation kurz nach ihrem Ehemann verlassen, da sie aufgrund der Hochzeit länger auf ihren Reisepass habe warten müssen. Die Russische Föderation hätten sie verlassen, da sie dort keine Perspektive mehr gehabt hätten und deshalb sei die XXXX der erste Schritt gewesen, wobei sie diesen Entschluss schon gefasst hätten, als sie sich kennen lernten. In der XXXX hätten sie dann bis ca. XXXX 2022 in XXXX gelebt und seien dann über Polen und Tschechien nach Österreich ausgereist, da der Hass in der XXXX gegenüber Personen aus der Russischen Föderation immer größer geworden sei und es nicht mehr möglich gewesen sei, eine Arbeit zu finden. Die ursprüngliche Absicht der Beschwerdeführer sei gewesen, etwa fünf Jahre in der XXXX zu bleiben und sich dann weiter Richtung Europa zu orientieren, jedenfalls nicht mehr in die Russische Föderation zurückzukehren. Ihre Fluchtgründe seien die Gründe ihres Ehemannes, sie selbst habe keine eigenen Fluchtgründe vorzubringen. Ihr Ehemann habe in einem etwa 20-minütigen Videointerview regimekritische Aussagen getätigt. Er habe den Angriff auf die XXXX als Krieg und nicht als militärische Operation bezeichnet und Putin einen Marasmatiker genannt. Sie selbst sei in dem Video auf Fotos zu sehen und habe dazu beigetragen, dieses Video im Internet zu verbreiten. Ihr Ehemann würde aufgrund dieser Aussagen von den Sicherheitsbehörden gesucht werden. Ein Spezialkommando sei zur Mutter ihres Ehemannes gekommen und es sei ein Ausreiseverbot gegen diese erlassen worden. Bei einer Rückkehr in die Russische Föderation würde die Zweitbeschwerdeführerin ein Strafverfahren aufgrund der regimekritischen Aussagen ihres Ehemannes erwarten. Außerdem würde sie durch solch eine Verurteilung keine Arbeit mehr in der Russischen Föderation bekommen.Die Zweitbeschwerdeführerin (AS 99 ff) gab vor dem Bundesamt zu Protokoll, sie spreche Russisch als Muttersprache, Englisch sowie ein wenig Deutsch und gehöre dem christlichen Glauben an. Sie befinde sich in psychologischer Behandlung, da die „ganze Situation“ bei ihr ein Kindheitstrauma ausgelöst habe, nehme aber keine Medikamente. Ihr Vater sei verstorben, ihre Mutter lebe in römisch 40 in der Russischen Föderation, wo die Zweitbeschwerdeführerin auch geboren sei und bis zu ihrem römisch 40 Geburtstag gelebt habe. Zu ihrer Mutter und ihren drei Schwestern in der Russischen Föderation habe sie ab und zu Kontakt. Sie habe neun Jahre eine Gesamtschule und vier Jahre ein pädagogisches Institut besucht. Nach ihrer Zeit in römisch 40 sei sie nach römisch 40 zum Studieren und Arbeiten gezogen. Sie habe vier Jahre an einer Universität für Kunst und Kultur studiert. Sie sei mit dem Erstbeschwerdeführer verheiratet und habe im römisch 40 2021 die Russische Föderation kurz nach ihrem Ehemann verlassen, da sie aufgrund der Hochzeit länger auf ihren Reisepass habe warten müssen. Die Russische Föderation hätten sie verlassen, da sie dort keine Perspektive mehr gehabt hätten und deshalb sei die römisch 40 der erste Schritt gewesen, wobei sie diesen Entschluss schon gefasst hätten, als sie sich kennen lernten. In der römisch 40 hätten sie dann bis ca. römisch 40 2022 in römisch 40 gelebt und seien dann über Polen und Tschechien nach Österreich ausgereist, da der Hass in der römisch 40 gegenüber Personen aus der Russischen Föderation immer größer geworden sei und es nicht mehr möglich gewesen sei, eine Arbeit zu finden. Die ursprüngliche Absicht der Beschwerdeführer sei gewesen, etwa fünf Jahre in der römisch 40 zu bleiben und sich dann weiter Richtung Europa zu orientieren, jedenfalls nicht mehr in die Russische Föderation zurückzukehren. Ihre Fluchtgründe seien die Gründe ihres Ehemannes, sie selbst habe keine eigenen Fluchtgründe vorzubringen. Ihr Ehemann habe in einem etwa 20-minütigen Videointerview regimekritische Aussagen getätigt. Er habe den Angriff auf die römisch 40 als Krieg und nicht als militärische Operation bezeichnet und Putin einen Marasmatiker genannt. Sie selbst sei in dem Video auf Fotos zu sehen und habe dazu beigetragen, dieses Video im Internet zu verbreiten. Ihr Ehemann würde aufgrund dieser Aussagen von den Sicherheitsbehörden gesucht werden. Ein Spezialkommando sei zur Mutter ihres Ehemannes gekommen und es sei ein Ausreiseverbot gegen diese erlassen worden. Bei einer Rückkehr in die Russische Föderation würde die Zweitbeschwerdeführerin ein Strafverfahren aufgrund der regimekritischen Aussagen ihres Ehemannes erwarten. Außerdem würde sie durch solch eine Verurteilung keine Arbeit mehr in der Russischen Föderation bekommen.
Die belangte Behörde wies den Antrag des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz mit Bescheiden vom XXXX 2023 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab. Die belangte Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ Rückkehrentscheidungen (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.). Sie räumte eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ein (Spruchpunkt VI.). Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung betreffend den Erstbeschwerdeführer (AS 199 ff) im Wesentlichen damit, es sei nicht glaubhaft, dass ihm, aufgrund des von der sozialen Bewegung XXXX veröffentlichten regimekritischen Videos, eine Haftstrafe in der Russischen Föderation drohe. Behördliche Ermittlungen hätten ergeben, das Video auf XXXX weise lediglich XXXX Aufrufe in einem Zeitraum von 11 Monaten auf. Angesichts dieser geringen Anzahl im Vergleich zur Gesamtbevölkerung in XXXX habe der Erstbeschwerdeführer damit keine derart große Resonanz in Russland hervorgerufen und auch dem russischen Regime keinen derart großen Schaden damit zugefügt. Auch stehe nicht fest, dass alle Aufrufe von Personen in der Russischen Föderation stammen. Würden die Angaben des Erstbeschwerdeführers und die des XXXX von XXXX der Wahrheit entsprechen, hätte das Video mehrere hunderttausende Aufrufe mit viralem Effekt erreichen müssen. Selbst der prominente russische Oppositionspolitiker Jewgeni Roisman und die russische Journalistin Marina Owsjannikowa seien aus der russischen Haft entlassen worden, obwohl ihre regimekritischen Äußerungen viral um die Welt gegangen seien. Der Erstbeschwerdeführer habe mit seinem XXXX -Video nicht annähernd vergleichbare Auswirkungen gehabt. Gegen den Erstbeschwerdeführer liege in der Russischen Föderation auch kein Haftbefehl vor. Da er sich seit diesem Videointerview nicht mehr regimekritische gegen die russische Regierung geäußert habe, drohe ich bei einer Rückkehr in die Russische Föderation auch keine Haftstrafe. Der Erstbeschwerdeführer habe die Russische Föderation vielmehr schon nach seinem Studium und somit vor dem Krieg in der XXXX verlassen wollen. Betreffend die Zweitbeschwerdeführerin (AS 145 ff) begründete die belangte Behörde ihre Entscheidung damit, dass die Angaben Ihres Ehemannes nicht glaubhaft wären. Aus diesem Grund könne auch bei ihr nicht festgestellt werden, dass Sie einer Verfolgung durch die russische Regierung ausgesetzt wäre und bei einer Rückkehr deshalb inhaftiert werden würde. Gegen sie liege keine individuell gerichtete Verfolgung vor. Sie habe die Russische Föderation vielmehr aus privaten und wirtschaftlichen Gründen und die XXXX erst aufgrund des Einmarsches russischer Truppen in die XXXX verlassen.Die belangte Behörde wies den Antrag des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz mit Bescheiden vom römisch 40 2023 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Die belangte Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ Rückkehrentscheidungen (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Sie räumte eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ein (Spruchpunkt römisch sechs.). Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung betreffend den Erstbeschwerdeführer (AS 199 ff) im Wesentlichen damit, es sei nicht glaubhaft, dass ihm, aufgrund des von der sozialen Bewegung römisch 40 veröffentlichten regimekritischen Videos, eine Haftstrafe in der Russischen Föderation drohe. Behördliche Ermittlungen hätten ergeben, das Video auf römisch 40 weise lediglich römisch 40 Aufrufe in einem Zeitraum von 11 Monaten auf. Angesichts dieser geringen Anzahl im Vergleich zur Gesamtbevölkerung in römisch 40 habe der Erstbeschwerdeführer damit keine derart große Resonanz in Russland hervorgerufen und auch dem russischen Regime keinen derart großen Schaden damit zugefügt. Auch stehe nicht fest, dass alle Aufrufe von Personen in der Russischen Föderation stammen. Würden die Angaben des Erstbeschwerdeführers und die des römisch 40 von römisch 40 der Wahrheit entsprechen, hätte das Video mehrere hunderttausende Aufrufe mit viralem Effekt erreichen müssen. Selbst der prominente russische Oppositionspolitiker Jewgeni Roisman und die russische Journalistin Marina Owsjannikowa seien aus der russischen Haft entlassen worden, obwohl ihre regimekritisc