Entscheidungsdatum
05.03.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W602 1216636-3/3E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Brigitte Gstrein über den Antrag vom 01.12.2025, von XXXX XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Demokratische Republik Kongo, den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Brigitte Gstrein über den Antrag vom 01.12.2025, von römisch 40 römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Demokratische Republik Kongo, den Beschluss:
A)
Der Antrag auf aufschiebende Wirkung wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG iVm § 31 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.Der Antrag auf aufschiebende Wirkung wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und ist am XXXX in Kinshasa geboren. Er ist Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo (im Folgenden DR Kongo). Seine Erstsprache ist Lingala, er spricht auch noch weitere Sprachen, insbesondere Französisch, in die auch die zuletzt durchgeführten Einvernahmen des Beschwerdeführers in seinen asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren übersetzt wurden. Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 in Kinshasa geboren. Er ist Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo (im Folgenden DR Kongo). Seine Erstsprache ist Lingala, er spricht auch noch weitere Sprachen, insbesondere Französisch, in die auch die zuletzt durchgeführten Einvernahmen des Beschwerdeführers in seinen asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren übersetzt wurden.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX , Gz. XXXX in Österreich der Status des Asylberechtigten zuerkannt und es wurde festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Mit Bescheid vom XXXX 2023 erkannte ihm das Bundesamt den Status des Asylberechtigten wegen geänderter Umstände im Herkunftsstaat gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG ab (Spruchpunkt I.). Der Tatbestand der sozialen Verfestigung nach fünf Jahren gemäß § 7 Abs. 3 AsylG war wegen Straffälligkeit des Beschwerdeführers nicht anwendbar. Das Bundesamt erkannte ihm nicht den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.), erteilte keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.) und erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) Weiters sprach es die Zulässigkeit der Abschiebung in die DR Kongo aus und gewährte eine 14tägige Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkte V. und VI.). Der Beschwerdeführer bevollmächtigte im Aberkennungsverfahren die Rechtsberatung, die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, für seine Vertretung. Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom XXXX , Zahl XXXX als unbegründet ab und erklärte die Revision für nicht zulässig. In der Folge beantragte der Beschwerdeführer Verfahrenshilfe für die Einbringung einer außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof und die Einbringung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Eine Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde bis dato nicht erhoben. Dem Beschwerdeführer wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom römisch 40 , Gz. römisch 40 in Österreich der Status des Asylberechtigten zuerkannt und es wurde festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Mit Bescheid vom römisch 40 2023 erkannte ihm das Bundesamt den Status des Asylberechtigten wegen geänderter Umstände im Herkunftsstaat gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.). Der Tatbestand der sozialen Verfestigung nach fünf Jahren gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG war wegen Straffälligkeit des Beschwerdeführers nicht anwendbar. Das Bundesamt erkannte ihm nicht den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.) und erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) Weiters sprach es die Zulässigkeit der Abschiebung in die DR Kongo aus und gewährte eine 14tägige Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs.). Der Beschwerdeführer bevollmächtigte im Aberkennungsverfahren die Rechtsberatung, die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, für seine Vertretung. Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom römisch 40 , Zahl römisch 40 als unbegründet ab und erklärte die Revision für nicht zulässig. In der Folge beantragte der Beschwerdeführer Verfahrenshilfe für die Einbringung einer außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof und die Einbringung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Eine Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde bis dato nicht erhoben.
Der Beschwerdeführer lebt seit Juni 2024 in Kamerun und begründete dort seinen Lebensmittelpunkt. Seit damals ist er nicht mehr nach Österreich zurückgekehrt und in Österreich nicht mehr behördlich gemeldet.
Der Beschwerdeführer ersuchte mit Eingabe vom 01.12.2025, bezugnehmend auf die Gz. XXXX an das Bundesverwaltungsgericht um die Aussetzung seiner Abschiebung und eine Neubewertung seines Asylantrags, da seine aktuelle Lage sowohl in der DR Kongo als auch in Kamerun äußerst gefährlich und menschenrechtlich unvertretbar sei. Er sei derzeit in Quarantäne in Kamerun, eine Rückkehr in die DR Kongo sei lebensgefährlich und stelle Kamerun für ihn keinen sicheren Drittstaat dar und biete keinerlei rechtlichen Schutz. Der Beschwerdeführer ersuchte mit Eingabe vom 01.12.2025, bezugnehmend auf die Gz. römisch 40 an das Bundesverwaltungsgericht um die Aussetzung seiner Abschiebung und eine Neubewertung seines Asylantrags, da seine aktuelle Lage sowohl in der DR Kongo als auch in Kamerun äußerst gefährlich und menschenrechtlich unvertretbar sei. Er sei derzeit in Quarantäne in Kamerun, eine Rückkehr in die DR Kongo sei lebensgefährlich und stelle Kamerun für ihn keinen sicheren Drittstaat dar und biete keinerlei rechtlichen Schutz.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Anbringen des Beschwerdeführers vom 01.12.2025 (OZ 1), und darüber hinaus aus dem verwaltungsgerichtlichen Akt des Aberkennungsverfahrens zur Zahl XXXX und dem hierzu ergangenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , Zahl XXXX . Einschau wurde weiters genommen in den Asylakt des Beschwerdeführers. Zum Akt genommen wurden auch Auszüge aus dem zentralen Melderegister, dem örtlichen Melderegister und dem Strafregister.Die Feststellungen ergeben sich aus dem Anbringen des Beschwerdeführers vom 01.12.2025 (OZ 1), und darüber hinaus aus dem verwaltungsgerichtlichen Akt des Aberkennungsverfahrens zur Zahl römisch 40 und dem hierzu ergangenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , Zahl römisch 40 . Einschau wurde weiters genommen in den Asylakt des Beschwerdeführers. Zum Akt genommen wurden auch Auszüge aus dem zentralen Melderegister, dem örtlichen Melderegister und dem Strafregister.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zurückweisung des Antrags
3.1. Zum Inhalt des Anbringens
§ 13 AVG – Anbringen – lautet: Paragraph 13, AVG – Anbringen – lautet:
§ 13.Paragraph 13,
(1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
(4) Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.(4) Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Absatz 3, mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.
(5) Die Behörde ist nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.
(6) Die Behörde ist nicht verpflichtet, Anbringen, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen, in Behandlung zu nehmen.
(7) Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
(8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs. 3) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.(8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (Paragraph 39, Absatz 3,) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.
Der VwGH erkennt in ständiger Judikatur zu § 13 AVG, dass Prozesserklärungen einer Partei ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen sind. Es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Weist ein Anbringen einen undeutlichen Inhalt auf, so hat die Behörde (oder das Verwaltungsgericht) durch Herbeiführung einer entsprechenden Erklärung den wahren Willen des Einschreiters festzustellen, diesen also zu einer Präzisierung aufzufordern bzw. zum Inhalt einzuvernehmen. Keinesfalls ist es der Behörde gestattet, einem unklaren Antrag von vornherein einen für den Antragsteller ungünstigen Inhalt zu unterstellen (VwGH 04.11.2025, Ra 2025/21/0103), insbesondere, soweit die Deutung der Behörde einen Antrag als unzulässig oder in der Sache unbegründet erweisen würde. Die Behörde ist aber auch nicht berechtigt, einem unklaren Anbringen eine für den Standpunkt der Partei nach Auffassung der Behörde günstige Deutung zu geben (VwGH 28.04.2025, Ra 2023/12/0105). Der VwGH erkennt in ständiger Judikatur zu Paragraph 13, AVG, dass Prozesserklärungen einer Partei ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen sind. Es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Weist ein Anbringen einen undeutlichen Inhalt auf, so hat die Behörde (oder das Verwaltungsgericht) durch Herbeiführung einer entsprechenden Erklärung den wahren Willen des Einschreiters festzustellen, diesen also zu einer Präzisierung aufzufordern bzw. zum Inhalt einzuvernehmen. Keinesfalls ist es der Behörde gestattet, einem unklaren Antrag von vornherein einen für den Antragsteller ungünstigen Inhalt zu unterstellen (VwGH 04.11.2025, Ra 2025/21/0103), insbesondere, soweit die Deutung der Behörde einen Antrag als unzulässig oder in der Sache unbegründet erweisen würde. Die Behörde ist aber auch nicht berechtigt, einem unklaren Anbringen eine für den Standpunkt der Partei nach Auffassung der Behörde günstige Deutung zu geben (VwGH 28.04.2025, Ra 2023/12/0105).
Zuletzt wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , Zahl XXXX die Beschwerde gegen die Aberkennung seines Asylstatus, die Nicht- Zuerkennung von subsidiärem Schutz, die Rückkehrentscheidung in die DR Kongo und die Zulässigkeit seiner Abschiebung in die DR Kongo als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer beantragte Verfahrenshilfe für die Einbringung einer außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Eine außerordentliche Revision wurde bis dato nicht erhoben. Zuletzt wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , Zahl römisch 40 die Beschwerde gegen die Aberkennung seines Asylstatus, die Nicht- Zuerkennung von subsidiärem Schutz, die Rückkehrentscheidung in die DR Kongo und die Zulässigkeit seiner Abschiebung in die DR Kongo als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer beantragte Verfahrenshilfe für die Einbringung einer außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Eine außerordentliche Revision wurde bis dato nicht erhoben.
Der Beschwerdeführer ersucht in seinem Anbringen um die Aussetzung seiner Abschiebung und um die Neubewertung seines Asylantrages und führt im Betreff die Geschäftszahl des Erkenntnisses zum Aberkennungsverfahren an. Begründend führt er die aktuelle Lage sowohl in Kamerun als auch in der DR Kongo an, neue Beweismittel wurden aber nicht angeboten. Das Aberkennungsverfahren wurde rechtskräftig abgeschlossen und der Beschwerdeführer setzte mit der Beantragung von Verfahrenshilfe an die Höchstgerichte bereits erste Schritte, um die Aberkennung des Asylstatus, die Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz, die Rückkehrentscheidung und die Zulässigkeit der Abschiebung zu bekämpfen. Objektiv betrachtet beinhaltet das vorliegende Anbringen unter Berücksichtigung der bisherigen Verfahren und der gesetzlichen Möglichkeiten unter Umständen zwei Anträge.
Einerseits ist dem Anbringen mit der Formulierung der “Neubewertung” und der “Aussetzung der Abschiebung” zweifelsfrei zu entnehmen, dass er eine nochmalige Überprüfung der Aberkennung des Asylstatus bzw. des nicht zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten anstrebt, da er sein Anbringen u.a. mit der äußerst gefährlichen und menschenrechtlich unvertretbaren Situation in der DR Kongo (als auch in Kamerun) begründet. Diese “Neubewertung” und “Aussetzung” zielt darauf ab, die Wirkungen des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts zu beseitigen oder zumindest auszusetzen. Eine solche “Aussetzung” in Verbindung mit einer “Neubewertung” ist möglich, wenn das Verwaltungsgericht oder der VwGH einer Revision die aufschiebende Wirkung zuerkennen und in der Folge eine rechtliche Überprüfung durch den VwGH auf Basis eines allfälligen Revisionsvorbringens, erfolgt. Das Anbringen ist daher als Antrag auf aufschiebende Wirkung gemäß § 30 VwGG anzusehen. Einerseits ist dem Anbringen mit der Formulierung der “Neubewertung” und der “Aussetzung der Abschiebung” zweifelsfrei zu entnehmen, dass er eine nochmalige Überprüfung der Aberkennung des Asylstatus bzw. des nicht zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten anstrebt, da er sein Anbringen u.a. mit der äußerst gefährlichen und menschenrechtlich unvertretbaren Situation in der DR Kongo (als auch in Kamerun) begründet. Diese “Neubewertung” und “Aussetzung” zielt darauf ab, die Wirkungen des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts zu beseitigen oder zumindest auszusetzen. Eine solche “Aussetzung” in Verbindung mit einer “Neubewertung” ist möglich, wenn das Verwaltungsgericht oder der VwGH einer Revision die aufschiebende Wirkung zuerkennen und in der Folge eine rechtliche Überprüfung durch den VwGH auf Basis eines allfälligen Revisionsvorbringens, erfolgt. Das Anbringen ist daher als Antrag auf aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 30, VwGG anzusehen.
Die Abschiebung wird andererseits aber regelmäßig gemäß § 46a FPG “ausgesetzt”, wenn die Abschiebung aus bestimmten, u.a. tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder eine Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig erscheint. Der Antrag auf Aussetzung der Abschiebung kann gegebenenfalls auch als Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung gedeutet werden. Das Anbringen wurde daher hinsichtlich dieses Antrags der Gerichtsabteilung XXXX zur Zahl XXXX XXXX zugewiesen und wurde das Anbringen dem Bundesamt bereist zuständigkeitshalber weiter geleitet.Die Abschiebung wird andererseits aber regelmäßig gemäß Paragraph 46 a, FPG “ausgesetzt”, wenn die Abschiebung aus bestimmten, u.a. tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder eine Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig erscheint. Der Antrag auf Aussetzung der Abschiebung kann gegebenenfalls auch als Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung gedeutet werden. Das Anbringen wurde daher hinsichtlich dieses Antrags der Gerichtsabteilung römisch 40 zur Zahl römisch 40 römisch 40 zugewiesen und wurde das Anbringen dem Bundesamt bereist zuständigkeitshalber weiter geleitet.
3.2. Zur Zurückweisung des Antrags auf aufschiebende Wirkung
§ 30 VwGG – aufschiebende Wirkung – lautet:Paragraph 30, VwGG – aufschiebende Wirkung – lautet:
§ 30.Paragraph 30,
(1) Die Revision hat keine aufschiebende Wirkung. Dasselbe gilt für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist.
(2) Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.
…
(5) Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden.
Der Beschwerdeführer beantragte mit seinem Ersuchen um “Aussetzung seiner Abschiebung” in Verbindung mit der “Neubewertung seines Asylantrags” offenkundig eine aufschiebende Wirkung für die Bekämpfung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist im Rahmen einer Revision möglich. Da eine solche bis dato aber nicht erhoben wurde, kann auch keine aufschiebende Wirkung zuerkannt werden. Dem Antrag mangelt es an der Formalvoraussetzung einer eingebrachten Revision.
Damit war der Antrag nicht zulässig und gemäß § 30 Abs. 2 und 5 VwGG iVm § 31 VwGVG zurückzuweisen. Damit war der Antrag nicht zulässig und gemäß Paragraph 30, Absatz 2 und 5 VwGG in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG zurückzuweisen.
Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung Revision unzulässiger Antrag Voraussetzungen ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W602.1216636.3.00Im RIS seit
10.04.2026Zuletzt aktualisiert am
10.04.2026