Entscheidungsdatum
05.03.2026Norm
AsylG 2005 §35Spruch
,
W240 2319000-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Tanja FEICHTER über die Beschwerde des mj. XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Teheran vom 20.05.2025, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Tanja FEICHTER über die Beschwerde des mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Teheran vom 20.05.2025, zu Recht:
A) Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. XXXX stellte am 21.02.2024 für sich und ihre minderjährigen Kinder und den Beschwerdeführer, alle Staatsangehörige Afghanistans, bei der Österreichischen Botschaft Teheran (künftig: ÖB Teheran) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach
§ 35 Abs. 1 AsylG 2005. 1. römisch 40 stellte am 21.02.2024 für sich und ihre minderjährigen Kinder und den Beschwerdeführer, alle Staatsangehörige Afghanistans, bei der Österreichischen Botschaft Teheran (künftig: ÖB Teheran) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach , Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005.
Als Bezugsperson wurde der vermeintliche Vater des Beschwerdeführers XXXX , geboren am XXXX , StA. Afghanistan, genannt, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch Bundesamt oder BFA) vom 02.01.2024, Zl. 1310991610/221851965, der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Als Bezugsperson wurde der vermeintliche Vater des Beschwerdeführers römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Afghanistan, genannt, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch Bundesamt oder BFA) vom 02.01.2024, Zl. 1310991610/221851965, der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.
Es wurden folgende Dokumente vorgelegt:
- Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers
- afghanische Identitätskarte des Beschwerdeführers und der Bezugsperson
- Geburtsurkunde des Beschwerdeführers
- Kopie der Karte für Asylberechtigte der Bezugsperson
- Bescheid des BFA vom 02.01.2024, mit dem der angeführten Bezugsperson der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde
- Kopie des Konventionsreisepasses der Bezugsperson
- Integrationserklärung und Teilnahmebestätigung für einen Werte- und Orientierungskurs der Bezugsperson
- Krankenversicherungsbeleg für grundversorgte Personen der Bezugsperson
- Einverständniserklärungen zur Durchführung eines DNA-Tests
Im Befragungsformular des Beschwerdeführers wurde angegeben, dass das Familienleben im Wege wöchentlichen Kontakts über WhatsApp aufrechterhalten werde.
2. Im eingeholten Gutachten auf DNA-Basis vom 14.02.2025 wurde geprüft, ob Herr XXXX der leibliche Vater der genannten Kinder – unter anderem des Beschwerdeführers – sein kann und die Mutterschaft der Frau XXXX überprüft. Die Profile von Herr XXXX und des Beschwerdeführers würden in drei Markersystemen nicht übereinstimmen und die Profile von Frau XXXX und des Beschwerdeführers würden in sieben Markersystemen nicht übereinstimmen. Somit könne sowohl die Vaterschaft von Herr XXXX als auch die Mutterschaft von Frau XXXX zum Beschwerdeführer ausgeschlossen werden. Es sei aber biostatistisch höchstwahrscheinlich, dass Herr XXXX und der Beschwerdeführer in einem anderen nicht bekannten Verwandtschaftsverhältnis stünden (z.B. Onkel-Neffe).2. Im eingeholten Gutachten auf DNA-Basis vom 14.02.2025 wurde geprüft, ob Herr römisch 40 der leibliche Vater der genannten Kinder – unter anderem des Beschwerdeführers – sein kann und die Mutterschaft der Frau römisch 40 überprüft. Die Profile von Herr römisch 40 und des Beschwerdeführers würden in drei Markersystemen nicht übereinstimmen und die Profile von Frau römisch 40 und des Beschwerdeführers würden in sieben Markersystemen nicht übereinstimmen. Somit könne sowohl die Vaterschaft von Herr römisch 40 als auch die Mutterschaft von Frau römisch 40 zum Beschwerdeführer ausgeschlossen werden. Es sei aber biostatistisch höchstwahrscheinlich, dass Herr römisch 40 und der Beschwerdeführer in einem anderen nicht bekannten Verwandtschaftsverhältnis stünden (z.B. Onkel-Neffe).
3. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG vom 26.02.2025 führte das Bundesamt aus, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die DNA-Analyse ergeben habe, dass das vorgebliche Familienverhältnis nicht bestehe.3. In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG vom 26.02.2025 führte das Bundesamt aus, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die DNA-Analyse ergeben habe, dass das vorgebliche Familienverhältnis nicht bestehe.
In der beiliegenden Stellungnahme des BFA vom 26.02.2025 wurde ausgeführt, laut DNA-Gutachten vom 14.02.2025 sei sowohl die Vaterschaft der Bezugsperson als auch die Mutterschaft von XXXX hinsichtlich des Beschwerdeführers ausgeschlossen. In der beiliegenden Stellungnahme des BFA vom 26.02.2025 wurde ausgeführt, laut DNA-Gutachten vom 14.02.2025 sei sowohl die Vaterschaft der Bezugsperson als auch die Mutterschaft von römisch 40 hinsichtlich des Beschwerdeführers ausgeschlossen.
Voraussetzung dafür, dass ein Familienverfahren geführt und daher die Einreise gewährt werde, sei, dass eine Eigenschaft als Familienangehöriger bestehe. Das behauptete Familienverhältnis müsse nicht nur glaubhaft gemacht werden, sondern als erwiesen anzusehen sein. Im Zuge der Prüfung des bestehenden Familienverhältnisses hätten sich bei einer Gegenüberstellung der Angaben gravierende Widersprüche ergeben, weshalb der Bezugsperson die Möglichkeit eingeräumt worden sei, die behauptete Familieneigenschaft mittels DNA-Analyse nachzuweisen. Die DNA-Analyse habe ergeben, dass das vorgebliche Familienverhältnis nicht bestehe.
4. Mit Schreiben vom 28.02.2025 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt und mitgeteilt, dass die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Eine ausführliche Begründung sei der beiliegenden Stellungnahme des BFA zu entnehmen.
5. In der Stellungnahme vom 10.03.2025 führte der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung aus, die Bezugsperson, die im Jahr 2022 nach Österreich eingereist sei, führe den Beschwerdeführer stets als Sohn an. Der Beschwerdeführer sei ab seiner Geburt in der Familie aufgewachsen. XXXX und die Bezugsperson könnten sich das Testergebnis nicht erklären. Der Beschwerdeführer habe immer in ihrer Familie gelebt und sie habe ihn „selbst geboren“. Es handle sich nicht um ein Ziehkind. Sofern es sich nicht um einen Fehler handle, bleibe als einzige Erklärung eine bis dato unbemerkte Verwechslung im Krankenhaus. Der Beschwerdeführer sei per Kaiserschnitt frühzeitig zur Welt gekommen und die Mutter sei laut eigenen Aussagen einen Tag und eine Nacht nicht ansprechbar gewesen. Der Beschwerdeführer habe seit der Geburt in der Familie gelebt. Es werde erbeten beim Labor nachzufragen, ob durch eine Verunreinigung der Probe eine Verfälschung des Ergebnisses eingetreten sein könne. Sollte dies ausgeschlossen werden, werde höflich darum gebeten, in Hinblick auf Art. 8 EMRK Erwägungen anzustellen.5. In der Stellungnahme vom 10.03.2025 führte der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung aus, die Bezugsperson, die im Jahr 2022 nach Österreich eingereist sei, führe den Beschwerdeführer stets als Sohn an. Der Beschwerdeführer sei ab seiner Geburt in der Familie aufgewachsen. römisch 40 und die Bezugsperson könnten sich das Testergebnis nicht erklären. Der Beschwerdeführer habe immer in ihrer Familie gelebt und sie habe ihn „selbst geboren“. Es handle sich nicht um ein Ziehkind. Sofern es sich nicht um einen Fehler handle, bleibe als einzige Erklärung eine bis dato unbemerkte Verwechslung im Krankenhaus. Der Beschwerdeführer sei per Kaiserschnitt frühzeitig zur Welt gekommen und die Mutter sei laut eigenen Aussagen einen Tag und eine Nacht nicht ansprechbar gewesen. Der Beschwerdeführer habe seit der Geburt in der Familie gelebt. Es werde erbeten beim Labor nachzufragen, ob durch eine Verunreinigung der Probe eine Verfälschung des Ergebnisses eingetreten sein könne. Sollte dies ausgeschlossen werden, werde höflich darum gebeten, in Hinblick auf Artikel 8, EMRK Erwägungen anzustellen.
Vorgelegt wurde ein Konvolut an Fotos.
7. Im E-Mail vom 31.03.2025 führte das BFA aus, es stehe aufgrund des DNA-Gutachtens vom 14.02.2025 fest, dass sowohl die Vaterschaft von Herr XXXX und die Mutterschaft von Frau XXXX zum Beschwerdeführer ausgeschlossen sei. Anhaltspunkte dafür, dass die Proben verunreinigt oder vertauscht wurden, würden nicht vorliegen. Auch könne der Argumentation, dass der Beschwerdeführer eventuell bei der Geburt im Krankenhaus verwechselt worden sein könnte, nicht gefolgt werden. In diesem Zusammenhang wurde festzuhalten, es sei laut DNA-Gutachten biostatistisch höchst wahrscheinlich, dass die Bezugsperson und der Beschwerdeführer in einem anderen nicht bekannten Verwandtschaftsverhältnis stünden (z.B. Onkel-Neffe). Da nicht nachgewiesen hätte werden können, dass der Beschwerdeführer Familienangehöriger iSd
§ 35 Abs. 5 AsylG 2005 sei, sei die Zuerkennung des Status iSd § 35 Abs. 4 AsylG 2005 nicht wahrscheinlich. Von Seiten des BFA werde daher keine Notwendigkeit erkannt, die übermittelte negative Wahrscheinlichkeitsprognose abzuändern.7. Im E-Mail vom 31.03.2025 führte das BFA aus, es stehe aufgrund des DNA-Gutachtens vom 14.02.2025 fest, dass sowohl die Vaterschaft von Herr römisch 40 und die Mutterschaft von Frau römisch 40 zum Beschwerdeführer ausgeschlossen sei. Anhaltspunkte dafür, dass die Proben verunreinigt oder vertauscht wurden, würden nicht vorliegen. Auch könne der Argumentation, dass der Beschwerdeführer eventuell bei der Geburt im Krankenhaus verwechselt worden sein könnte, nicht gefolgt werden. In diesem Zusammenhang wurde festzuhalten, es sei laut DNA-Gutachten biostatistisch höchst wahrscheinlich, dass die Bezugsperson und der Beschwerdeführer in einem anderen nicht bekannten Verwandtschaftsverhältnis stünden (z.B. Onkel-Neffe). Da nicht nachgewiesen hätte werden können, dass der Beschwerdeführer Familienangehöriger iSd , Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 sei, sei die Zuerkennung des Status iSd Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 nicht wahrscheinlich. Von Seiten des BFA werde daher keine Notwendigkeit erkannt, die übermittelte negative Wahrscheinlichkeitsprognose abzuändern.
8. Mit dem Bescheid vom 20.05.2025, zugestellt am selben Tag, wies die ÖB Teheran den Antrag des Beschwerdeführers die Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm
§ 35 AsylG mit der Begründung ab, das BFA habe nach Prüfung mitgeteilt, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. 8. Mit dem Bescheid vom 20.05.2025, zugestellt am selben Tag, wies die ÖB Teheran den Antrag des Beschwerdeführers die Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit , Paragraph 35, AsylG mit der Begründung ab, das BFA habe nach Prüfung mitgeteilt, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei.
9. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 16.06.2025 wurde – nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgangs und Verweis auf das Vorbringen in den Stellungnahmen vom 10.03.2025 – ausgeführt, das Bundesverwaltungsgericht habe gemäß höchstgerichtlicher Judikatur eine eigenständige Beurteilung über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes zu treffen. Im Lichte des
Art. 8 EMRK und der bereits erfolgten positiven Entscheidung in der Familienzusammenführung hinsichtlich der Kindeseltern zur Wahrung der Grundrechte gegenüber dem Beschwerdeführer eine entsprechende Entscheidung auch hinsichtlich des Kindes zu treffen, die den gesamten familiären Komplex berücksichtige. Auch müssten in der Entscheidung Erwägungen hinsichtlich des Kindeswohls angestellt werden, wenn durch eine behördliche Maßnahme die Interessen minderjähriger Kinder berührt würden. Auch bei Nichtvorliegen der Familieneigenschaft eines Teiles der Kernfamilie sei eine Einreise der Mutter gemeinsam mit den Kindern geboten. Gegenständlich liege zwar keine biologische, jedoch eine faktische Eigenschaft als Kind und Mitglied der Kernfamilie vor. Im gegenständlichen Verfahren habe die Bezugsperson in Österreich stets angegeben, dass es sich beim Beschwerdeführer um seinen Sohn handle. Ebenso könnten Fotos vorgelegt werden, aus denen erkennbar sei, dass der Beschwerdeführer stets mit den weiteren (nicht leiblichen) Geschwistern beisammen sei und jedenfalls in sozialer Hinsicht als Kind der angeblichen Eltern aufgewachsen sei. Unter den Schutz des Art. 8 EMRK würden nicht bloß leibliche Kinder fallen, sondern auch andere faktische soziale Beziehungen, die jenen zwischen Eltern und leiblichen Kindern gleichkommen. Die tatsächlichen leiblichen Eltern – wenn das DNA-Testergebnis korrekt sei – wären unbekannt. Durch die Ausreise verliere das Kind seine zentralen Bezugspersonen. In dem Zusammenhang sei das junge Alter des Beschwerdeführers insbesondere zu beachten sowie die dadurch entstehenden emotionalen Folgen, die in der Gesamtheit dazu geeignet seien, das Kindeswohl zu beeinträchtigen. Aufgrund der schweren (und immer heftiger werdenden) Einschränkungen für Frauen und Mädchen in Afghanistan durch das Taliban-Regime und den Ausschluss von Bildung sei es für die Familie auch keine taugliche Option, gemeinsam mit dem Beschwerdeführer in Afghanistan zu verbleiben, da dadurch insbesondere den beiden Schwestern die Möglichkeit eines menschenwürdigen Lebens und der Erwerb von schulischer Bildung verunmöglicht werde. Aus diesen Gründen sei die Einreise gemäß Art. 8 EMRK dringend geboten. Eine unterlassene Auseinandersetzung mit den in der Stellungnahme vorgebrachten Argumenten, Beweismitteln und Anträgen stelle eine Verletzung des Parteiengehörs dar. Abwägungen im Lichte des Art. 8 EMRK, die das Kindeswohl und die familiäre Gesamtsituation berücksichtigen, seien der Entscheidung nicht zu entnehmen. Parteienvorbringen sei außer Acht gelassen und Ermittlungstätigkeiten in wesentlichen Punkten unterlassen worden.9. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 16.06.2025 wurde – nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgangs und Verweis auf das Vorbringen in den Stellungnahmen vom 10.03.2025 – ausgeführt, das Bundesverwaltungsgericht habe gemäß höchstgerichtlicher Judikatur eine eigenständige Beurteilung über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes zu treffen. Im Lichte des , Artikel 8, EMRK und der bereits erfolgten positiven Entscheidung in der Familienzusammenführung hinsichtlich der Kindeseltern zur Wahrung der Grundrechte gegenüber dem Beschwerdeführer eine entsprechende Entscheidung auch hinsichtlich des Kindes zu treffen, die den gesamten familiären Komplex berücksichtige. Auch müssten in der Entscheidung Erwägungen hinsichtlich des Kindeswohls angestellt werden, wenn durch eine behördliche Maßnahme die Interessen minderjähriger Kinder berührt würden. Auch bei Nichtvorliegen der Familieneigenschaft eines Teiles der Kernfamilie sei eine Einreise der Mutter gemeinsam mit den Kindern geboten. Gegenständlich liege zwar keine biologische, jedoch eine faktische Eigenschaft als Kind und Mitglied der Kernfamilie vor. Im gegenständlichen Verfahren habe die Bezugsperson in Österreich stets angegeben, dass es sich beim Beschwerdeführer um seinen Sohn handle. Ebenso könnten Fotos vorgelegt werden, aus denen erkennbar sei, dass der Beschwerdeführer stets mit den weiteren (nicht leiblichen) Geschwistern beisammen sei und jedenfalls in sozialer Hinsicht als Kind der angeblichen Eltern aufgewachsen sei. Unter den Schutz des Artikel 8, EMRK würden nicht bloß leibliche Kinder fallen, sondern auch andere faktische soziale Beziehungen, die jenen zwischen Eltern und leiblichen Kindern gleichkommen. Die tatsächlichen leiblichen Eltern – wenn das DNA-Testergebnis korrekt sei – wären unbekannt. Durch die Ausreise verliere das Kind seine zentralen Bezugspersonen. In dem Zusammenhang sei das junge Alter des Beschwerdeführers insbesondere zu beachten sowie die dadurch entstehenden emotionalen Folgen, die in der Gesamtheit dazu geeignet seien, das Kindeswohl zu beeinträchtigen. Aufgrund der schweren (und immer heftiger werdenden) Einschränkungen für Frauen und Mädchen in Afghanistan durch das Taliban-Regime und den Ausschluss von Bildung sei es für die Familie auch keine taugliche Option, gemeinsam mit dem Beschwerdeführer in Afghanistan zu verbleiben, da dadurch insbesondere den beiden Schwestern die Möglichkeit eines menschenwürdigen Lebens und der Erwerb von schulischer Bildung verunmöglicht werde. Aus diesen Gründen sei die Einreise gemäß Artikel 8, EMRK dringend geboten. Eine unterlassene Auseinandersetzung mit den in der Stellungnahme vorgebrachten Argumenten, Beweismitteln und Anträgen stelle eine Verletzung des Parteiengehörs dar. Abwägungen im Lichte des Artikel 8, EMRK, die das Kindeswohl und die familiäre Gesamtsituation berücksichtigen, seien der Entscheidung nicht zu entnehmen. Parteienvorbringen sei außer Acht gelassen und Ermittlungstätigkeiten in wesentlichen Punkten unterlassen worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
XXXX stellte am 21.02.2024 für sich und ihre minderjährigen Kinder und den Beschwerdeführer, alle Staatsangehörige Afghanistans, bei der ÖB Teheran einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005. römisch 40 stellte am 21.02.2024 für sich und ihre minderjährigen Kinder und den Beschwerdeführer, alle Staatsangehörige Afghanistans, bei der ÖB Teheran einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005.
Als Bezugsperson wurde der vermeintliche Vater des Beschwerdeführers XXXX geboren am XXXX , StA. Afghanistan, genannt, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.01.2024, Zl. 1310991610/221851965, der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Als Bezugsperson wurde der vermeintliche Vater des Beschwerdeführers römisch 40 geboren am römisch 40 , StA. Afghanistan, genannt, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.01.2024, Zl. 1310991610/221851965, der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.
Im Ergebnis des eingeholten DNA-Gutachtens vom 14.02.2025 kann sowohl die Vaterschaft der Bezugsperson und die Mutterschaft von Frau XXXX zum Beschwerdeführer ausgeschlossen werden. Es ist biostatistisch höchstwahrscheinlich, dass die Bezugsperson und der Beschwerdeführer in einem anderen nicht bekannten Verwandtschaftsverhältnis stehen (z.B. Onkel-Neffe).Im Ergebnis des eingeholten DNA-Gutachtens vom 14.02.2025 kann sowohl die Vaterschaft der Bezugsperson und die Mutterschaft von Frau römisch 40 zum Beschwerdeführer ausgeschlossen werden. Es ist biostatistisch höchstwahrscheinlich, dass die Bezugsperson und der Beschwerdeführer in einem anderen nicht bekannten Verwandtschaftsverhältnis stehen (z.B. Onkel-Neffe).
XXXX und den übrigen Kindern wurden Einreisetitel nach § 35 AsylG 2005 erteilt. Sie sind inzwischen nach Österreich eingereist und verfügen über einen von der Bezugsperson abgeleiteten Asylstatus. römisch 40 und den übrigen Kindern wurden Einreisetitel nach Paragraph 35, AsylG 2005 erteilt. Sie sind inzwischen nach Österreich eingereist und verfügen über einen von der Bezugsperson abgeleiteten Asylstatus.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen hinsichtlich der Person des Beschwerdeführers und zur Antragstellung ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der ÖB Teheran.
Die Feststellungen zur Bezugsperson, zu dem in Österreich geführten Asylverfahren und der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ergeben sich ebenfalls aus dem Akteninhalt.
Dass der Beschwerdeführer nicht von der Bezugsperson und XXXX abstammt, ergibt sich aus dem eingeholten und im Verwaltungsakt enthaltenen
DNA-Gutachten vom 14.02.2025. Die Feststellung, wonach es biostatistisch höchstwahrscheinlich sei, dass die Bezugsperson und der Beschwerdeführer in einem anderen nicht bekannten Verwandtschaftsverhältnis stehen (z.B. Onkel-Neffe), ist ebenfalls dem DNA-Gutachten vom 14.02.2025 zu entnehmen.Dass der Beschwerdeführer nicht von der Bezugsperson und römisch 40 abstammt, ergibt sich aus dem eingeholten und im Verwaltungsakt enthaltenen , DNA-Gutachten vom 14.02.2025. Die Feststellung, wonach es biostatistisch höchstwahrscheinlich sei, dass die Bezugsperson und der Beschwerdeführer in einem anderen nicht bekannten Verwandtschaftsverhältnis stehen (z.B. Onkel-Neffe), ist ebenfalls dem DNA-Gutachten vom 14.02.2025 zu entnehmen.
Die Erklärung, wonach sich die vermeintliche Mutter des Beschwerdeführers und die Bezugsperson nicht erklären könnten, wie es zu diesem Ergebnis des DNA-Gutachtens kommen konnte und es wohl zu einer Verwechslung im Krankenhaus gekommen sein dürfte, ist nicht nachvollziehbar. Der Umstand, dass ein Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Bezugsperson bestehen dürfte, spricht klar gegen eine solche Verwechslung. Dem E-Mail des Bundesamtes ist es zudem zu entnehmen, dass eine Verwechslung oder Verunreinigung der Proben auszuschließen sei.
Soweit in der Beschwerde moniert wird, dass die Bezugsperson den Beschwerdeführer in seinem Asylverfahren stets als seinen Sohn anführte, ist entgegenzuhalten, dass die Bezugsperson in deren Erstbefragung vom 13.06.2022 „ XXXX 3 Jahre“ als seinen dritten Sohn nannte. Der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt jedoch genau zwei Jahre alt. Erst in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 20.09.2023 berichtigte die Bezugsperson seine Angaben in der Erstbefragung und führte aus, sein dritter Sohn trage den Namen des Beschwerdeführers und sei drei Jahre alt. Als Erklärung nannte die Bezugsperson Müdigkeit bei der Erstbefragung. Müdigkeit erscheint jedoch nicht als glaubhaft nachvollziehbarer Rechtfertigungsgrund dafür, dass man das Alter und insbesondere den Namen seines behaupteter Maßen eigenen Kindes falsch angibt. Aus den Angaben der Bezugsperson im Rahmen seines Asylverfahrens ist gegenständlich für die Argumentation des Beschwerdeführers nichts gewonnen, vielmehr waren hier auch Widersprüche feststellbar.Soweit in der Beschwerde moniert wird, dass die Bezugsperson den Beschwerdeführer in seinem Asylverfahren stets als seinen Sohn anführte, ist entgegenzuhalten, dass die Bezugsperson in deren Erstbefragung vom 13.06.2022 „ römisch 40 3 Jahre“ als seinen dritten Sohn nannte. Der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt jedoch genau zwei Jahre alt. Erst in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 20.09.2023 berichtigte die Bezugsperson seine Angaben in der Erstbefragung und führte aus, sein dritter Sohn trage den Namen des Beschwerdeführers und sei drei Jahre alt. Als Erklärung nannte die Bezugsperson Müdigkeit bei der Erstbefragung. Müdigkeit erscheint jedoch nicht als glaubhaft nachvollziehbarer Rechtfertigungsgrund dafür, dass man das Alter und insbesondere den Namen seines behaupteter Maßen eigenen Kindes falsch angibt. Aus den Angaben der Bezugsperson im Rahmen seines Asylverfahrens ist gegenständlich für die Argumentation des Beschwerdeführers nichts gewonnen, vielmehr waren hier auch Widersprüche feststellbar.
Anzumerken ist zudem, dass auch aufgrund der Fotos nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer tragfähige Nachweise für eine Familienangehörigeneigenschaft erbracht hat. Dies nicht zuletzt aufgrund des Umstandes, dass zwischen dem Beschwerdeführer und der Bezugsperson laut des eingeholten DNA-Gutachtens ein Verwandtschaftsverhältnis bestehen dürfte. Dass folglich Fotos des Beschwerdeführers mit den Kindern der Bezugsperson – bei denen es sich auch um Cousins handeln könnte – existieren, lässt für sich nicht den Schluss darauf zu, dass der Beschwerdeführer als Sohn der Bezugsperson aufgewachsen ist und ein Familienleben geführt wird.
Dass XXXX und deren Kinder ein Einreisetitel erteilt wurde, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Die Feststellung wonach sie eingereist sind und einen Asylstatus erhalten haben, beruht auf diesbezüglichen vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Fremdenregister (IZR).Dass römisch 40 und deren Kinder ein Einreisetitel erteilt wurde, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Die Feststellung wonach sie eingereist sind und einen Asylstatus erhalten haben, beruht auf diesbezüglichen vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Fremdenregister (IZR).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. § 34 AsylG idF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet: 3.1. Paragraph 34, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lautet:
„34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist und
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).“3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).“
§ 35 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:Paragraph 35, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lautet:
„§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen. „§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat."
§ 11 Abs. 1 bis 3 und § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 56/2018 lauten:Paragraph 11, Absatz eins bis 3 und Paragraph 11 a und Paragraph 26, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lauten:
„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11, (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13,) oder Praktikanten (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13 a,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.
„Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a. (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a, (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.“
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach
§ 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung, und es kommt ihr diesbezüglich keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034; VwGH 01.03.2016,
Ro 2015/18/0002).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach , Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung, und es kommt ihr diesbezüglich keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034; VwGH 01.03.2016, , Ro 2015/18/0002).
Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG,
BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016,
Ro 2015/18/0002), so