Entscheidungsdatum
05.03.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W232 2320869-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Washington vom 11.07.2025, Zl. 2025-0.412.437, aufgrund des Vorlageantrags des XXXX geb. XXXX , StA. Vereinigte Staaten von Amerika, vertreten durch RA Mag. Dr. Helmut BLUM & RA Mag. Andrea BLUM, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Washington vom 11.04.2025, Zl. Washington-OB/KONS/0285/2025, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Washington vom 11.07.2025, Zl. 2025-0.412.437, aufgrund des Vorlageantrags des römisch 40 geb. römisch 40 , StA. Vereinigte Staaten von Amerika, vertreten durch RA Mag. Dr. Helmut BLUM & RA Mag. Andrea BLUM, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Washington vom 11.04.2025, Zl. Washington-OB/KONS/0285/2025, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten von Amerika, stellte unter Vorlage zahlreicher Urkunden am 07.02.2025 einen Antrag auf Erteilung eines Visums der Kategorie D bei der Österreichischen Botschaft Washington (ohne Angabe einer Aufenthaltsdauer).
Diesbezüglich hatte er am 09.12.2024 bereits angegeben, dass er mit einer in Österreich aufhältigen deutschen Staatsangehörigen verheiratet sei und in Österreich die Beantragung einer Aufenthaltskarte als Familienangehöriger einer freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgerin beabsichtige. Der Beschwerdeführer sei in Deutschland inhaftiert gewesen und bestehe gegen ihn ein Einreise- und Aufenthaltsverbot im Ausmaß von vier Jahren. Aufgrund dessen sei er Anfang September 2024 von Deutschland aus in die Vereinigten Staaten von Amerika abgeschoben worden. Die Verurteilung des Beschwerdeführers in Deutschland sei unter überprüfungswerten Umständen erfolgt; deutsche Strafrechtsexperten würden sich um eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens bemühen. Der Beschwerdeführer beteuere seine Unschuld. Er wolle gemeinsam mit seiner Ehefrau in Österreich leben und nicht nach Deutschland zurückkehren, bis eine allfällige Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgreich abgeschlossen sei.
Im Zuge der Antragstellung wurden insbesondere ein Auszug aus dem österreichischen Gewerbeinformationssystem betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers (Entstehung der Gewerbeberechtigung: 07.11.2024), eine Anmeldebescheinigung für EWR Bürgerinnen und Schweizer Bürgerinnen vom 29.11.2024 (aufgrund „Selbstständige (§ 51 Abs. 1 Z 1 NAG)“), eine Meldebestätigung betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers (gemeldet seit: 08.11.2024) sowie Unterlagen zur Eheschließung (am 16.08.2022) vorgelegt.Im Zuge der Antragstellung wurden insbesondere ein Auszug aus dem österreichischen Gewerbeinformationssystem betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers (Entstehung der Gewerbeberechtigung: 07.11.2024), eine Anmeldebescheinigung für EWR Bürgerinnen und Schweizer Bürgerinnen vom 29.11.2024 (aufgrund „Selbstständige (Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG)“), eine Meldebestätigung betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers (gemeldet seit: 08.11.2024) sowie Unterlagen zur Eheschließung (am 16.08.2022) vorgelegt.
Am 10.02.2025 langte ein weiteres Schreiben des Beschwerdeführers bei der Österreichischen Botschaft Washington ein, in dem ausgeführt wurde, dass betreffend die Abschiebung des Beschwerdeführers, die im September 2024 „unter gesundheitsgefährdenden Umständen“ erfolgt sei, eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingebracht worden sei. Bei dieser Gelegenheit wurde zudem ein Schreiben einer Privatperson übermittelt, in dem festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer seit Ende der 90er Jahre in Deutschland gelebt habe, dann 2019 völlig überraschend aufgrund einer falschen Anschuldigung festgenommen worden sei, aufgrund einer schlechten Vertretung durch seine Anwälte sowie unter Vorspiegelung falscher Tatsachen genötigt worden sei, ein falsches Geständnis abzulegen, unter zahlreichen chronischen Erkrankungen leide, im September 2024 unerwartet sowie auf diskriminierende Weise aus der deutschen Haft abgeschoben worden sei, ohne dass jemand informiert worden sei, nunmehr durch seine Ehefrau und zwei Privatpersonen in den Vereinigten Staaten von Amerika „abwechselnd“ gepflegt werde, aufgrund seiner langen Abwesenheit in den Vereinigten Staaten von Amerika über kein Einkommen, Rentenanspruch sowie Versicherungsschutz verfüge und dass seine Ehefrau bereits Schwierigkeiten gehabt habe, die dazu geführt hätten, dass ihr sechsmonatiges Visum auf zwei Monate verkürzt worden sei und sie zudem um keine Greencard ansuchen könne, da der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht als Sponsor auftreten könne.
Nach einer entsprechenden Aufforderung brachte der Beschwerdeführer am 19.02.2025 vor, dass die Eheschließung am 16.08.2022 während seiner Inhaftierung erfolgt sei. Das Ehepaar kenne sich seit 28 Jahren und sei seit 26 Jahren ein Liebespaar. Sie hätten zuletzt von 2013 bis zur Inhaftierung des Beschwerdeführers zusammengelebt und würden beabsichtigen, das Eheleben in Österreich fortzuführen. Der Beschwerdeführer sei mit Urteil eines deutschen Landesgerichts vom 19.05.2020 wegen Steuerhinterziehung rechtskräftig verurteilt worden. „Mit weiterem Urteil“ eines deutschen Landesgerichts sei er zudem wegen schweren sexuellen Missbrauchs rechtskräftig verurteilt worden. Dabei sei eine Gesamtstrafe von sechs Jahren und vier Monaten verhängt worden, die der Beschwerdeführer vom 09.07.2019 bis zu seiner Abschiebung am 09.09.2024 verbüßt habe.
Mit E-Mail vom 06.03.2025 wurde der Beschwerdeführer von der Österreichischen Botschaft Washington informiert, dass begünstigten Drittstaatsangehörigen im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG ausschließlich Visa der Kategorie C erteilt werden könnten. Daraufhin wurde am 13.03.2025 ein (gleichlautender) Antrag auf Erteilung eines Visums der Kategorie C bei der Österreichischen Botschaft Washington eingebracht und der am 10.02.2025 eingelangte Antrag auf Erteilung eines Visums der Kategorie D am 04.04.2025 zurückgezogen. Mit E-Mail vom 06.03.2025 wurde der Beschwerdeführer von der Österreichischen Botschaft Washington informiert, dass begünstigten Drittstaatsangehörigen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG ausschließlich Visa der Kategorie C erteilt werden könnten. Daraufhin wurde am 13.03.2025 ein (gleichlautender) Antrag auf Erteilung eines Visums der Kategorie C bei der Österreichischen Botschaft Washington eingebracht und der am 10.02.2025 eingelangte Antrag auf Erteilung eines Visums der Kategorie D am 04.04.2025 zurückgezogen.
2. Die Österreichische Botschaft Washington räumte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.03.2025 die Möglichkeit zur Stellungnahme ein und führte dabei aus, dass eine Prüfung ergeben habe, dass Bedenken gegen die Erteilung des beantragten Visums bestehen würden. Der Beschwerdeführer sei im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung von der Bundesrepublik Deutschland ausgeschrieben. Gegen ihn sei eine Gesamtstrafe von sechs Jahren und vier Monaten verhängt worden und sei seine Abschiebung in die Vereinigten Staaten von Amerika am 09.09.2024 erfolgt. Eine Interessensabwägung habe ergeben, dass die familiären Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers und seine entsprechenden Rechte nach Art. 8 EMRK nicht gegenüber der Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit überwiegen würden.2. Die Österreichische Botschaft Washington räumte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.03.2025 die Möglichkeit zur Stellungnahme ein und führte dabei aus, dass eine Prüfung ergeben habe, dass Bedenken gegen die Erteilung des beantragten Visums bestehen würden. Der Beschwerdeführer sei im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung von der Bundesrepublik Deutschland ausgeschrieben. Gegen ihn sei eine Gesamtstrafe von sechs Jahren und vier Monaten verhängt worden und sei seine Abschiebung in die Vereinigten Staaten von Amerika am 09.09.2024 erfolgt. Eine Interessensabwägung habe ergeben, dass die familiären Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers und seine entsprechenden Rechte nach Artikel 8, EMRK nicht gegenüber der Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit überwiegen würden.
3. Mit Stellungnahme vom 30.03.2025 brachte der Beschwerdeführer vor, dass allein der Umstand, dass er zu einer Gesamtstrafe verurteilt worden sei, nicht die Annahme einer Gefährlichkeit rechtfertige. Die Strafdauer sei kein Beweis dafür, dass er die Straftaten, deren er (zu Unrecht) bezichtigt werde, tatsächlich begangen habe. Tatsächlich würden der Österreichischen Botschaft Washington auch keine näheren Informationen über das dem Strafurteil zugrunde liegende Verfahren vorliegen, um die Besonderheiten des Falles einschätzen zu können. Der sexuelle Missbrauchsfall habe „tatsächlich nichts mit sexuellem Missbrauch zu tun“. Der Beschwerdeführer sei davon überzeugt, dass es sich um einen Komplott handle, bei dem es um Geld und Rachsucht gehe. Er gehe davon aus, dass ein hinterlistiger Komplott von fünf übelwollenden Personen vorliege, ehemaligen boshaften Studenten, die einst seine „Seminare“ besucht hätten. Daraus folge aber auch, dass vom Beschwerdeführer keine Gefährlichkeit ausgehe, zumal er die ihm zur Last gelegten Straftaten nicht begangen habe und vielmehr Andere die Täter seien. Der Annahme der Österreichischen Botschaft Washington, wonach die familiären Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers die Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht überwiegen würden, sei entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Vorstrafen habe, durchwegs „positive Gefängnisakten“ sowie zwei psychiatrische Gutachten vorliegen würden, vier Bundespolizisten, die den Beschwerdeführer bei der Abschiebung „begleitet“ hätten, selbst in der für Beschwerdeführer extrem belastenden Situation von seinem freundlichen und angenehmen Charakter angetan gewesen seien, die Menschen in seinem Umfeld ihn als freundlich, hilfsbereit und umgänglich beschreiben würden sowie dass die Interessenabwägung auch die gesundheitliche und soziale Situation des Beschwerdeführers – vor dem Hintergrund seiner schlechten gesundheitlichen Situation – miteinbeziehen müsse. Der Beschwerdeführer könne aufgrund seiner Erkrankungen seinen Alltag nicht bewältigen und könne daher auch keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen. Der Beschwerdeführer brauche dringend medizinische Versorgung, die er nur im Gebiet der EU-Mitgliedsstaaten erhalten könne. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich nach seinem fast dreißigjährigen Aufenthalt in Europa, wo sein Zuhause sei und seine Frau sowie Freunde leben würden. In den Vereinigten Staaten von Amerika lebe er aktuell in einer „Airbnb“ Wohnung.
Dieser Stellungnahme lagen drei weitere Schreiben von zwei Privatpersonen sowie der Ehefrau des Beschwerdeführers bei, in denen ausgeführt wird, dass sie bezeugen könnten, dass keine Gefahr vom Beschwerdeführer ausgehe, die Verurteilung dadurch „entstanden“ sei, dass dem Beschwerdeführer am zweiten Verhandlungstag gesagt worden sei, dass er sich schuldig zu bekennen habe, da er sonst lebenslag eingesperrt werden würde, er dieser „Drohung“ von den Anwälten und dem Gericht, dann trotz seiner Unschuld dementsprechend gehandelt habe sowie dass gegen den Beschwerdeführer unbegründete Steuerhinterziehungsvorwürfe vorgebracht worden seien.
4. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Washington vom 11.04.2025 wurde die Erteilung eines Visums für begünstigte Drittstaatsangehörige gemäß § 15b FPG in Verbindung mit Art. 27 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (Freizügigkeitsrichtlinie) versagt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Einreise des Beschwerdeführers eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit darstelle, da er mit Urteil eines deutschen Landgerichtes vom 19.05.2020 wegen Steuerhinterziehung und mit einem weiteren Urteil eines deutschen Landgerichtes wegen schweren sexuellen Missbrauchs rechtskräftig verurteilt worden sei. Gegen den Beschwerdeführer bestehe ein schengenweites Einreise- und Aufenthaltsverbot, verhängt von der Bundesrepublik Deutschland, gültig vom 11.09.2024 bis 11.09.2029. Seine angegebenen familiären Anknüpfungspunkte in Österreich, seine attestierte medizinische Situation und seine aufgeführten sozialen Lebensumstände würden dadurch relativiert, dass bei Begehung einer Straftat des schweren sexuellen Missbrauches und auf Grund der Art und Schwere des Verbrechens einer vom Täter ausgehenden Gefährdung besonderes Gewicht zukomme. Es sei daher insgesamt von einer spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen auszugehen und sei eine Interessensabwägung im Rahmen des Art. 8 EMRK aufgrund der soeben angeführten Gründe zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausgefallen. Dabei sei die Stellungnahme des Beschwerdeführers von der Vertretungsbehörde berücksichtigt worden – es seien jedoch keine Tatsachen hervorgekommen, die geeignet gewesen wären, die genannten Bedenken zu zerstreuen.4. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Washington vom 11.04.2025 wurde die Erteilung eines Visums für begünstigte Drittstaatsangehörige gemäß Paragraph 15 b, FPG in Verbindung mit Artikel 27, der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (Freizügigkeitsrichtlinie) versagt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Einreise des Beschwerdeführers eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit darstelle, da er mit Urteil eines deutschen Landgerichtes vom 19.05.2020 wegen Steuerhinterziehung und mit einem weiteren Urteil eines deutschen Landgerichtes wegen schweren sexuellen Missbrauchs rechtskräftig verurteilt worden sei. Gegen den Beschwerdeführer bestehe ein schengenweites Einreise- und Aufenthaltsverbot, verhängt von der Bundesrepublik Deutschland, gültig vom 11.09.2024 bis 11.09.2029. Seine angegebenen familiären Anknüpfungspunkte in Österreich, seine attestierte medizinische Situation und seine aufgeführten sozialen Lebensumstände würden dadurch relativiert, dass bei Begehung einer Straftat des schweren sexuellen Missbrauches und auf Grund der Art und Schwere des Verbrechens einer vom Täter ausgehenden Gefährdung besonderes Gewicht zukomme. Es sei daher insgesamt von einer spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen auszugehen und sei eine Interessensabwägung im Rahmen des Artikel 8, EMRK aufgrund der soeben angeführten Gründe zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausgefallen. Dabei sei die Stellungnahme des Beschwerdeführers von der Vertretungsbehörde berücksichtigt worden – es seien jedoch keine Tatsachen hervorgekommen, die geeignet gewesen wären, die genannten Bedenken zu zerstreuen.
5. Am 12.05.2025 langte ein Beschwerdeschreiben gegen den am 14.04.2025 zugestellten Bescheid bei der Österreichischen Botschaft Washington ein, in dem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Wege einer Videokonferenz sowie die Ladung von zwei bereits schriftlich in Erscheinung getretenen Privatpersonen und der Ehefrau des Beschwerdeführers beantragt wurde. Darüber hinaus wurde das bisherige Vorbringen wiederholt.
6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.07.2025 wurde die Beschwerde vom 12.05.2025 gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Aufgrund der Verurteilungen wegen Steuerhinterziehung und schweren sexuellen Missbrauchs sowie einer erst im Jahr 2024 erfolgten Abschiebung von Deutschland in die Vereinigten Staaten von Amerika habe die Abwägung betreffend Art. 8 EMRK jedenfalls negativ auszufallen. Dem Beschwerdeführer sei ein strafrechtliches Fehlverhalten anzulasten und – entgegen seiner Angaben – davon auszugehen, dass mit seiner Einreise in das Bundesgebiet eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit einhergehen würde.6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.07.2025 wurde die Beschwerde vom 12.05.2025 gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. Aufgrund der Verurteilungen wegen Steuerhinterziehung und schweren sexuellen Missbrauchs sowie einer erst im Jahr 2024 erfolgten Abschiebung von Deutschland in die Vereinigten Staaten von Amerika habe die Abwägung betreffend Artikel 8, EMRK jedenfalls negativ auszufallen. Dem Beschwerdeführer sei ein strafrechtliches Fehlverhalten anzulasten und – entgegen seiner Angaben – davon auszugehen, dass mit seiner Einreise in das Bundesgebiet eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit einhergehen würde.
7. Am 16.07.2025 wurde ein Vorlageantrag gegen die am 11.07.2025 zugestellte Beschwerdevorentscheidung eingebracht.
8. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 30.09.2025 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten von Amerika, stellte am 13.03.2025 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Visums der Kategorie C bei der Österreichischen Botschaft Washington; als Aufenthaltszweck wurde die Beantragung einer Aufenthaltskarte als Familienangehöriger einer freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgerin angegeben.
Der Beschwerdeführer stützt sich auf den Umstand, ein begünstigter Drittstaatsangehöriger zu sein, da er am 16.08.2022 in einer deutschen Justizvollzugsanstalt eine deutsche Staatsangehörige, die nunmehr ihr unionsrechtlich zukommendes Aufenthaltsrecht in Österreich ausübe, geheiratet habe. In diesem Zusammenhang wurde eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/-innen und Schweizer Bürger/-innen gemäß dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) vom 29.11.2024 vorgelegt.
Der Beschwerdeführer ist im Schengener Informationssystem (SIS) von der Bundesrepublik Deutschland ausgeschrieben; es liegt ein Einreise-/Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet für den Zeitraum 11.09.2024 bis 11.09.2029 vor (Art. 24f SIS-VO).Der Beschwerdeführer ist im Schengener Informationssystem (SIS) von der Bundesrepublik Deutschland ausgeschrieben; es liegt ein Einreise-/Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet für den Zeitraum 11.09.2024 bis 11.09.2029 vor (Artikel 24 f, SIS-VO).
Der Beschwerdeführer hielt sich als Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten von Amerika seit Ende der 1990er Jahre in Deutschland auf. Er wurde mit Urteil eines deutschen Landesgerichts vom 19.05.2020 wegen Steuerhinterziehung rechtskräftig verurteilt, mit einem weiteren Urteil eines deutschen Landesgerichts wurde der Beschwerdeführer wegen schweren sexuellen Missbrauchs rechtskräftig verurteilt. Dabei wurde eine Gesamtstrafe von sechs Jahren und vier Monaten verhängt, die der Beschwerdeführer vom 09.07.2019 bis zu seiner Abschiebung am 09.09.2024 in die Vereinigten Staaten von Amerika verbüßt hat.
Es ist von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich auszugehen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Antragstellung beruhen auf dem Verfahrensakt der Österreichischen Botschaft Washington.
Diesem Verfahrensakt lassen sich auch die Angaben des Beschwerdeführers zum Status als begünstigter Drittstaatsangehöriger, zur Eheschließung sowie zur Ehegattin entnehmen, und wurde zudem eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/-innen und Schweizer Bürger/-innen gemäß dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) vom 29.11.2024 vorgelegt. Darüber hinaus wurden Unterlagen, die eine Eheschließung zwischen dem Beschwerdeführer und der Ehegattin am 16.08.2022 nachweisen sollen, in Vorlage gebracht. Eine nähere Auseinandersetzung, ob diese Unterlagen als Nachweis einer in Deutschland rechtswirksam geschlossene Ehe mit der darin genannten Person herangezogen werden können, kann unterbleiben – dem Beschwerdeführer ist schließlich selbst bei Wahrunterstellung seines Vorbringens, am 16.08.2022 in einer deutschen Justizvollzugsanstalt eine deutsche Staatsangehörige, die nunmehr ihr unionsrechtlich zukommendes Aufenthaltsrecht in Österreich ausübe, geheiratet zu haben, das beantragte Visum nicht zu erteilen. Ebenso kann daher eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die vom Beschwerdeführer genannte Ehegattin auch weiterhin ihr unionsrechtlich zukommendes Aufenthaltsrecht in Österreich ausübt oder ob eine Aufenthaltsehe vorliegen könnte, unterbleiben.
Die Feststellungen zum Eintrag im SIS gründen auf einem (auch) vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus der diesbezüglichen Datenbank.
Der Beschwerdeführer erstattete wiederholt Angaben zu seinem Aufenthalt in Deutschland, seinen Verurteilungen, seinem Haftaufenthalt und seiner Abschiebung, sodass die entsprechenden Feststellungen getroffen werden konnten. Dabei ist hervorzuheben, dass die ausschweifenden Ausführungen des rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführers einerseits oberflächlich erscheinen, andererseits auch unvollständig (etwa im Bezug auf die von den deutschen Gerichten herangezogenen Strafbestimmungen sowie Milderungs- und Erschwerungsgründe). Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer die Rechtmäßigkeit seiner Verurteilungen in Frage stellt, eine Wiederaufnahme seines Verfahrens anstrebt, beabsichtigt, sich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu werden und der deutschen Justiz vorwirft, sich rechtswidrig verhalten zu haben – in diesem Zusammenhang ist jedoch ausdrücklich darauf zu verweisen, dass unzweifelhaft zwei rechtskräftige Verurteilungen des Beschwerdeführers durch Gerichte eines EU-Mitgliedstaats vorliegen. Sollten die Bemühungen des Beschwerdeführers zu einer Aufhebung der beiden Strafurteile führen, kann der Beschwerdeführer diesen Umstand dann bei einer nachfolgenden Antragstellung bei der Österreichischen Botschaft Washington geltend machen.
Zum Umstand, dass von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich auszugehen ist, wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu verweisen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG 2005 lauten:
„§ 9 (1) Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Landespolizeidirektionen entscheiden, sofern nicht anderes bestimmt ist, die Verwaltungsgerichte der Länder.
(2) Über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
(3) Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
(4) Über Beschwerden gegen Entscheidungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.(4) Über Beschwerden gegen Entscheidungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
(5) Ist der Beschwerdeführer nicht zur Einreise nach Österreich berechtigt, kann eine mündliche Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt abschließend feststeht.“
§ 2 Abs. 4 Z 11: Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11 :,
„begünstigter Drittstaatsangehöriger: der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht;“
„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11, (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3, FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Erteilung eines Visums selbst beantragen. Die Ausstellung bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; diese ist vom Antragsteller nachzuweisen.
(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.“(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13,) oder Praktikanten (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13 a,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.“
„Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a, (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.“
„Begünstigte Drittstaatsangehörige
§ 15b (1) Begünstigte Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 4 Z 11) haben das Recht auf Aufenthalt für einen Zeitraum von drei Monaten, unterliegen aber der Visumpflicht, sofern Anhang I zur Visumpflichtverordnung (§ 2 Abs. 4 Z 20) auf sie Anwendung findet. Sie haben Anspruch auf Erteilung eines Visums.Paragraph 15 b, (1) Begünstigte Drittstaatsangehörige (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11,) haben das Recht auf Aufenthalt für einen Zeitraum von drei Monaten, unterliegen aber der Visumpflicht, sofern Anhang römisch eins zur Visumpflichtverordnung (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 20,) auf sie Anwendung findet. Sie haben Anspruch auf Erteilung eines Visums.
(2) Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Erteilung von Visa an begünstigte Drittstaatsangehörige sind prioritär zu führen und von Verwaltungsabgaben befreit.
(3) Über den dreimonatigen Zeitraum nach Abs. 1 hinaus besteht ein Aufenthaltsrecht nach Maßgabe des 4. Hauptstückes des 2. Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes. Inhaber von Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten (§§ 54 und 54a NAG) oder von Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten anderer Mitgliedstaaten sind zur visumfreien Einreise berechtigt.“(3) Über den dreimonatigen Zeitraum nach Absatz eins, hinaus besteht ein Aufenthaltsrecht nach Maßgabe des 4. Hauptstückes des 2. Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes. Inhaber von Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten (Paragraphen 54 und 54 a NAG) oder von Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten anderer Mitgliedstaaten sind zur visumfreien Einreise berechtigt.“
Die, die Freizügigkeitsrichtlinie umsetzenden, Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) lauten wie folgt:
„Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate
§ 51 (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieParagraph 51, (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“
„Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern
§ 52 (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieParagraph 52, (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53 a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind;
2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
3. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
4. Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder
5. sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,
a) die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,
b) die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder
c) bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.
(2) Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Abs. 1.“(2) Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Absatz eins,
„Anmeldebescheinigung
§ 53. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.Paragraph 53, (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (Paragraphen 51, oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.
(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende Nachweise vorzulegen:
1. nach § 51 Abs. 1 Z 1: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;1. nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins :, eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;
2. nach § 51 Abs. 1 Z 2: Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;2. nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2 :, Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;
3. nach § 51 Abs. 1 Z 3: Nachweise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel;3. nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3 :, Nachweise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel;
4. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;4. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
5. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;5. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;
6. nach § 52 Abs. 1 Z 4: ein Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;6. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4 :, ein Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;
7. nach § 52 Abs. 1 Z 5: ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen.“7. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5 :, ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen.“
„Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern
§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.Paragraph 53 a, (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie(3) Abweichend von Absatz eins, erwerben EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;
2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder
3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;
Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.Für den Erwerb des Rechts nach den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2,
(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Absatz 3, vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
(5) Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn(5) Ist der EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Absatz 3, das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
1. sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;
2. der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder
3. der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat.“
„Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers
§ 54. (1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.Paragraph 54, (1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht.
(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende Nachweise vorzulegen:
1. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;1. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
2. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.2. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.
(3) Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen gemäß Abs. 1 bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 bis 2 erfüllen.(3) Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen gemäß Absatz eins, bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins bis 2 erfüllen.
(4) Das Aufenthaltsrecht von minderjährigen Kindern eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt auch nach dem Tod oder nicht bloß vorübergehenden Wegzug des EWR-Bürgers bis zum Abschluss der Schulausbildung an einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule erhalten. Dies gilt auch für den Elternteil, der Drittstaatsangehöriger ist, sofern dieser die Obsorge für die min