TE Vwgh Erkenntnis 1994/5/19 94/19/1087

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Veröffentlicht am 19.05.1994
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;
FlKonv Art1 AbschnB;
FlKonv Art43 Abs2;
Rechtsstellung der Flüchtlinge Protokoll 1974;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des G in R, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 25. Oktober 1993, Zl. 4.343.422/1-III/13/93, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aufgrund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Der Beschwerdeführer, ein armenischer Staatsangehöriger, ist am 20. September 1993 in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat am 22. September 1993 einen Asylantrag gestellt. In seiner vom Bundesasylamt am 22. September 1993 und 23. September 1993 vorgenommenen niederschriftlichen Befragung gab der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Fluchtweges an, er sei aus Armenien kommend, mit der Bahn von Moskau bis zur österreichischen Grenze gefahren. Am 11. September 1993 sei ihm an der österreichischen Grenze mit der Begründung, daß sein Visum erst ab 20. September 1993 Gültigkeit erlange, die Einreise in das österreichische Bundesgebiet verweigert worden. Danach habe sich der Beschwerdeführer vom 11. bis 20. September 1993 in Bratislava (Slowakische Republik) aufgehalten; am 20. September 1993 sei ihm die Einreise nach Österreich anstandslos gestattet worden.

Mit dem am 25. Oktober 1993 im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den seinen Asylantrag abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 27. September 1993 gemäß § 64 Abs. 4 AVG abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem gemäß § 2 Abs. 1 AsylG 1991 zustehenden Recht auf Asylgewährung verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer unter Heranziehung des Ausschließungsgrundes des § 2 Abs. 2 Z. 3 AsylG 1991 im wesentlichen mit der Begründung kein Asyl gewährt, daß der Beschwerdeführer in der Slowakischen Republik bereits Verfolgungssicherheit erlangt habe und dort um Asylgewährung ansuchen hätte können.

Dieser Argumentation vermag der Beschwerdeführer weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht etwas Entscheidendes entgegenzusetzen. Der Vorwurf, die belangte Behörde sei insoweit von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, geht schon deshalb fehl, weil das AsylG 1991 und demnach auch die in Rede stehende Bestimmung des § 2 Abs. 2 Z. 3 leg. cit. im Zeitpunkt der Fällung des in der Beschwerde zitierten Erkenntnisses (20. Mai 1990) noch gar nicht in Geltung gestanden ist. Auf die zur früheren Rechtslage (zu den §§ 5 Abs. 3 und 7 Abs. 2 AsylG 1968; BGBl. Nr. 126/1968) ergangene Judikatur kommt es - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat - aber nach der neuen Rechtslage nicht mehr an (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 27. Mai 1993, Zl. 93/01/0256, und vom 15. Dezember 1993, Zlen. 93/01/1244, 1245).

Dem Beschwerdeführer ist nur darin zuzustimmen, daß die von einem Flüchtling vorgebrachten Gründe, warum er den Schutz eines anderen Staates im Sinne des § 2 Abs. 2 Z. 3 leg. cit. nicht beanspruchte, rechtlich zu würdigen - und im Falle ihrer rechtlichen Relevanz gegebenenfalls auch zum Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens zu machen - sind. Der Beschwerdeführer übersieht allerdings, daß die insoweit von ihm vorgetragenen Gründe nicht geeignet sind, den von der belangten Behörde herangezogenen Asylausschließungsgrund zu entkräften. Daß der Beschwerdeführer nach seinen Vorstellungen die Asylgewährung in Österreich angestrebt hatte, aber "zur Überbrückung der Formalitäten" vom 11. bis 20. September 1993 zu einem Zwischenaufenthalt in der Slowakischen Republik gezwungen wurde, ist asylrechtlich unerheblich und vermag daran jedenfalls noch nichts zu ändern, daß der Beschwerdeführer damit objektive Umstände, die darauf schließen ließen, daß er in der Slowakei nicht vor Verfolgung sicher gewesen wäre, oder daß objektive Gründe bestanden hätten, die ihn gehindert hätten, in der Slowakei um Asyl anzusuchen, nicht geltend gemacht hat. In Ansehung der von der belangten Behörde zutreffend angenommenen Verfolgungssicherheit des Beschwerdeführers in der Slowakei genügt gemäß § 43 Abs. 2 VwGG der Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 10. März 1994, Zl. 94/19/0242; die Slowakei hat nämlich mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1993 erklärt, sich an die Genfer Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie den Geltungsbereich des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge gebunden zu erachten (BGBl. Nr. 806 und 807/1993).

Da der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Damit erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag des Beschwerdeführers, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994191087.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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