Entscheidungsdatum
05.03.2026Norm
AsylG 2005 §35Spruch
,
W165 2298079-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 29.07.2024, GZ: Damaskus-OB/KONS/2277/2023, aufgrund des Vorlageantrages von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 06.05.2024, GZ: Damaskus-OB/KONS/2277/2023, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 29.07.2024, GZ: Damaskus-OB/KONS/2277/2023, aufgrund des Vorlageantrages von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 06.05.2024, GZ: Damaskus-OB/KONS/2277/2023, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige Syriens, brachte am 26.04.2022 schriftlich und am 20.07.2023 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (im Folgenden: ÖB Damaskus), einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 ein.Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige Syriens, brachte am 26.04.2022 schriftlich und am 20.07.2023 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (im Folgenden: ÖB Damaskus), einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 ein.
Als Bezugsperson wurde der angebliche Ehegatte der BF angegeben, dem nach Asylantragstellung vom 19.10.2021 mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), vom 26.01.2022, Zl. 1287359710/211560535, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden war.
Dem Einreiseantrag waren diverse Unterlagen in Kopie angeschlossen, wie:
Asylbescheid der Bezugsperson vom 26.01.2022; Identitätsnachweis der Bezugsperson; Versicherungsdatenauszug und ZMR-Auszug der Bezugsperson; Einzelregisterauszug des syrischen Innenministeriums zur Bezugsperson vom 30.11.2021; Reisepass der Bezugsperson und der BF; Auszug aus dem Botschaftsinterview der BF vom 20.07.2023; Auszug aus dem Melderegister des syrischen Innenministeriums - Melde- und Standesamtswesen vom 17.07.2023, worin die BF als verheiratet geführt wird; Geburtsurkunde der BF des syrischen Innenministeriums - Melde- und Standesamtswesen vom 17.07.2023; Auszug aus dem „Melderegister einer Familie“ des syrischen Innenministeriums - Melde- und Standesamtswesen vom 17.07.2023, worin die BF und die Bezugsperson als verheiratet geführt werden; Auszug aus dem Eheregister des syrischen Innenministeriums - Melde- und Standesamtswesen vom 17.05.2023, worin das Heiratsdatum mit 11.11.2020, das Datum der Eintragung im Eheregister mit 25.11.2021 und die die Eintragung veranlassende geistliche Stelle mit Scharia-Gericht angegeben werden; Heiratsurkunde des syrischen Justizministeriums, Scharia-Gericht XXXX vom 18.07.2023, „Legalisiert am 18.07.2023“, worin nach Einsichtnahme in den vom syrischen Melde- und Standesamt ausgestellten Auszug aus dem Eheregister beschlossen wird, dass die namentlich genannte Bezugsperson und die namentlich genannte BF bürger- und schariarechtliche Ehepartner sind, ihr Ehevertrag am 11.11.2020 abgeschlossen worden ist, die standesamtliche Eintragung am 25.11.2021 erfolgt ist, diese Urkunde als Originalurkunde betrachtet wird, dieselbe Rechtsmacht hat und nur zur Vorlage im Ausland gilt; Heiratsurkunde des syrischen Innenministeriums, Zivilstandsangelegenheiten vom 30.11.2021, worin das Datum der Eheschließung mit 11.11.2020 angegeben wird, die Eheschließung durch das Scharia-Gericht am 25.11.2021 genehmigt wurde und am 25.11.2021 im Heiratsregister in XXXX im Regierungsbezirk XXXX registriert wurdeAsylbescheid der Bezugsperson vom 26.01.2022; Identitätsnachweis der Bezugsperson; Versicherungsdatenauszug und ZMR-Auszug der Bezugsperson; Einzelregisterauszug des syrischen Innenministeriums zur Bezugsperson vom 30.11.2021; Reisepass der Bezugsperson und der BF; Auszug aus dem Botschaftsinterview der BF vom 20.07.2023; Auszug aus dem Melderegister des syrischen Innenministeriums - Melde- und Standesamtswesen vom 17.07.2023, worin die BF als verheiratet geführt wird; Geburtsurkunde der BF des syrischen Innenministeriums - Melde- und Standesamtswesen vom 17.07.2023; Auszug aus dem „Melderegister einer Familie“ des syrischen Innenministeriums - Melde- und Standesamtswesen vom 17.07.2023, worin die BF und die Bezugsperson als verheiratet geführt werden; Auszug aus dem Eheregister des syrischen Innenministeriums - Melde- und Standesamtswesen vom 17.05.2023, worin das Heiratsdatum mit 11.11.2020, das Datum der Eintragung im Eheregister mit 25.11.2021 und die die Eintragung veranlassende geistliche Stelle mit Scharia-Gericht angegeben werden; Heiratsurkunde des syrischen Justizministeriums, Scharia-Gericht römisch 40 vom 18.07.2023, „Legalisiert am 18.07.2023“, worin nach Einsichtnahme in den vom syrischen Melde- und Standesamt ausgestellten Auszug aus dem Eheregister beschlossen wird, dass die namentlich genannte Bezugsperson und die namentlich genannte BF bürger- und schariarechtliche Ehepartner sind, ihr Ehevertrag am 11.11.2020 abgeschlossen worden ist, die standesamtliche Eintragung am 25.11.2021 erfolgt ist, diese Urkunde als Originalurkunde betrachtet wird, dieselbe Rechtsmacht hat und nur zur Vorlage im Ausland gilt; Heiratsurkunde des syrischen Innenministeriums, Zivilstandsangelegenheiten vom 30.11.2021, worin das Datum der Eheschließung mit 11.11.2020 angegeben wird, die Eheschließung durch das Scharia-Gericht am 25.11.2021 genehmigt wurde und am 25.11.2021 im Heiratsregister in römisch 40 im Regierungsbezirk römisch 40 registriert wurde
Im mit 20.07.2023 unterfertigten Befragungsformular im Einreiseverfahren gem. § 35 AsylG 2005 führte die BF in der Rubrik „Datum der Eheschließung oder Eintragung der Partnerschaft“ den 11.11.2020, in der Rubrik „Ort, Behörde, vor der die Ehe geschlossen oder die Partnerschaft eingetragen wurde“, „ XXXX im Regierungsbezirk XXXX registriert“ an.Im mit 20.07.2023 unterfertigten Befragungsformular im Einreiseverfahren gem. Paragraph 35, AsylG 2005 führte die BF in der Rubrik „Datum der Eheschließung oder Eintragung der Partnerschaft“ den 11.11.2020, in der Rubrik „Ort, Behörde, vor der die Ehe geschlossen oder die Partnerschaft eingetragen wurde“, „ römisch 40 im Regierungsbezirk römisch 40 registriert“ an.
Im Interview vor der Botschaft am 20.07.2023 gab die BF zu Protokoll, dass sie am 11.11.2020 in Aleppo geheiratet habe. Aufgrund eines Todesfalls in der Familie der Bezugsperson habe keine Hochzeit (Anm.: gemeint wohl Hochzeitsfeier) stattgefunden. Vom Hochzeitstag gebe es keine Fotos. Als Trauzeugen wurden der Bruder und der Onkel der BF angeführt. Vor der Ausreise der Bezugsperson habe acht Monate ein gemeinsames Zusammenleben im Haus des Schwiegervaters der BF bestanden. Im Juni 2021 habe sie die Bezugsperson zum letzten Mal gesehen. Die BF habe sich um sämtliche Dokumente für die Familienzusammenführung einschließlich der Legalisierung des Ehevertrags durch das Gericht gekümmert. Im Interview vor der Botschaft am 20.07.2023 gab die BF zu Protokoll, dass sie am 11.11.2020 in Aleppo geheiratet habe. Aufgrund eines Todesfalls in der Familie der Bezugsperson habe keine Hochzeit Anmerkung, gemeint wohl Hochzeitsfeier) stattgefunden. Vom Hochzeitstag gebe es keine Fotos. Als Trauzeugen wurden der Bruder und der Onkel der BF angeführt. Vor der Ausreise der Bezugsperson habe acht Monate ein gemeinsames Zusammenleben im Haus des Schwiegervaters der BF bestanden. Im Juni 2021 habe sie die Bezugsperson zum letzten Mal gesehen. Die BF habe sich um sämtliche Dokumente für die Familienzusammenführung einschließlich der Legalisierung des Ehevertrags durch das Gericht gekümmert.
In der Erstbefragung ihres Asylverfahrens am 20.10.2021 gab die Bezugsperson auf Frage nach ihrem Familienstand an, dass sie ledig sei. Die Bezugsperson zählte zwölf im Herkunftsstaat lebende nahe Familienangehörige namentlich auf, darunter keine Ehefrau.
In der Einvernahme ihres Asylverfahrens vor dem BFA am 03.12.2021 änderte die Bezugsperson ihren Familienstand auf „verheiratet“ ab. Sie habe in Aleppo geheiratet. Auf Vorhalt ihrer diesbezüglich abweichenden Angabe zum Familienstand in der Erstbefragung erklärte die Bezugsperson, dass es sich hierbei um ein Missverständnis bzw eine „Einbildung“ der erstbefragenden Person gehandelt habe.
Das BFA teilte der ÖB Damaskus nach Erhalt des Einreiseantrags samt Unterlagen mit Schreiben vom 15.01.2024 gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da eine gültige Ehe nach den Grundsätzen des Herkunftslandes nicht geschlossen worden sei, weshalb die BF keine Familienangehörige iSd 4. Hauptstücks des AsylG 2005 sei. Das BFA teilte der ÖB Damaskus nach Erhalt des Einreiseantrags samt Unterlagen mit Schreiben vom 15.01.2024 gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da eine gültige Ehe nach den Grundsätzen des Herkunftslandes nicht geschlossen worden sei, weshalb die BF keine Familienangehörige iSd 4. Hauptstücks des AsylG 2005 sei.
In der dem Schreiben des BFA angeschlossenen Stellungnahme vom selben Tag führte dieses im Wesentlichen aus, dass die BF im Zeitpunkt der Eheschließung 16 Jahre und zehn Monate alt gewesen sei. Art. 16 des syrischen Personalstatusgesetz 1953 normiere, dass die Ehemündigkeit mit Vollendung des 18. Lebensjahrs erreicht sei. Art. 18 des syrischen Personalstatusgesetzes 1953 besage, dass, im Falle, dass ein/e Jugendliche/r, der/die die Geschlechtsreife erreicht habe, das 15. Lebensjahr vollendet habe und die Eheschließung beantrage, diese seitens des Gerichts genehmigt werde, sofern die vorgebrachten Angaben stimmen würden, die körperliche Reife nachgewiesen werde und die Wirkungen und Folgen einer Ehe bekannt seien. Sofern der Vater oder Großvater Ehevormund sei, bedürfe es dessen Zustimmung. Den vorgelegten Dokumenten seien weder eine richterliche Genehmigung der Eheschließung noch ein Nachweis der körperlichen Reife oder eine Zustimmung des Ehevormunds zur Eheschließung zu entnehmen. Aufgrund fehlender allgemeiner Voraussetzungen einer Eheschließung nach dem syrischen Personalstatusgesetz 1953 sei von einer nicht gültigen Ehe auszugehen.In der dem Schreiben des BFA angeschlossenen Stellungnahme vom selben Tag führte dieses im Wesentlichen aus, dass die BF im Zeitpunkt der Eheschließung 16 Jahre und zehn Monate alt gewesen sei. Artikel 16, des syrischen Personalstatusgesetz 1953 normiere, dass die Ehemündigkeit mit Vollendung des 18. Lebensjahrs erreicht sei. Artikel 18, des syrischen Personalstatusgesetzes 1953 besage, dass, im Falle, dass ein/e Jugendliche/r, der/die die Geschlechtsreife erreicht habe, das 15. Lebensjahr vollendet habe und die Eheschließung beantrage, diese seitens des Gerichts genehmigt werde, sofern die vorgebrachten Angaben stimmen würden, die körperliche Reife nachgewiesen werde und die Wirkungen und Folgen einer Ehe bekannt seien. Sofern der Vater oder Großvater Ehevormund sei, bedürfe es dessen Zustimmung. Den vorgelegten Dokumenten seien weder eine richterliche Genehmigung der Eheschließung noch ein Nachweis der körperlichen Reife oder eine Zustimmung des Ehevormunds zur Eheschließung zu entnehmen. Aufgrund fehlender allgemeiner Voraussetzungen einer Eheschließung nach dem syrischen Personalstatusgesetz 1953 sei von einer nicht gültigen Ehe auszugehen.
Die Erstbefragung sei der Bezugsperson rückübersetzt worden und habe diese die Richtigkeit ihrer Angaben mit ihrer Unterschrift bestätigt. Die Bezugsperson habe ihren Familienstand in ihrer Einvernahme vor dem BFA am 03.12.2021 erst auf dezidierte Nachfrage, ob sie zur vorangegangenen Einvernahme noch etwas hinzuzufügen oder ergänzen wolle, korrigiert. Auf Frage davor habe die Bezugsperson angegeben bzw. bestätigt, dass die Erstbefragung richtig rückübersetzt und alles korrekt protokolliert worden sei. Aufgrund dieser Widersprüche habe eine Eheschließung nicht glaubhaft dargelegt werden können und würden erhebliche Bedenken bezüglich einer tatsächlich stattgefundenen Eheschließung bestehen. Der BF fehle es an der allgemeinen Voraussetzung einer tatsächlich bestehenden Eigenschaft als Familienangehörige.
Mit Schreiben vom 18.01.2024 räumte die ÖB Damaskus der BF unter Anschluss der Mitteilung und Stellungnahme des BFA vom 15.01.2024 die Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens ein (Parteiengehör).
Mit E-Mail vom 01.02.2024 erstattete die BF durch ihren damaligen Rechtsvertreter eine Stellungnahme: Die BF sei im Zeitpunkt der Antragstellung (Anm.: gemeint wohl Eheschließung) 16 Jahre alt gewesen sei und ihr Vater habe damals als Ehevormund seine Zustimmung zur Eheschließung erteilt, was mit beigelegtem Schreiben bestätigt werde. Der Vater der BF sei auch bereit, dies im Rahmen einer Einvernahme vor der Botschaft zu bestätigen. In ihrer Einvernahme vor dem BFA am 03.12.2021 habe die Bezugsperson das in der Erstbefragung aufgetretene Missverständnis bezüglich ihres Familienstandes bei erster Gelegenheit klargestellt. Auf Frage, ob sie Angaben in der Erstbefragung korrigieren wolle, habe die Bezugsperson sofort klargestellt, dass es sich bezüglich ihres Familienstandes um ein Missverständnis gehandelt habe und sie verheiratet sei. Beim Ausfüllen eines Formulars, zumal es sich bei der Aufnahme von Daten bei der Polizei um eine Routinetätigkeit handle, würden sich leicht Fehler einschleichen.Mit E-Mail vom 01.02.2024 erstattete die BF durch ihren damaligen Rechtsvertreter eine Stellungnahme: Die BF sei im Zeitpunkt der Antragstellung Anmerkung, gemeint wohl Eheschließung) 16 Jahre alt gewesen sei und ihr Vater habe damals als Ehevormund seine Zustimmung zur Eheschließung erteilt, was mit beigelegtem Schreiben bestätigt werde. Der Vater der BF sei auch bereit, dies im Rahmen einer Einvernahme vor der Botschaft zu bestätigen. In ihrer Einvernahme vor dem BFA am 03.12.2021 habe die Bezugsperson das in der Erstbefragung aufgetretene Missverständnis bezüglich ihres Familienstandes bei erster Gelegenheit klargestellt. Auf Frage, ob sie Angaben in der Erstbefragung korrigieren wolle, habe die Bezugsperson sofort klargestellt, dass es sich bezüglich ihres Familienstandes um ein Missverständnis gehandelt habe und sie verheiratet sei. Beim Ausfüllen eines Formulars, zumal es sich bei der Aufnahme von Daten bei der Polizei um eine Routinetätigkeit handle, würden sich leicht Fehler einschleichen.
Nach Erhalt der Stellungnahme der BF vom 01.02.2024 mit Schreiben der ÖB Damaskus vom 02.02.2024 teilte das BFA der Botschaft mit Schreiben vom 02.05.2024 gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 abermals mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da eine gültige Ehe nach den Grundsätzen des Herkunftslandes nicht geschlossen worden sei, weshalb die BF keine Familienangehörige iSd 4. Hauptstücks des AsylG 2005 sei.Nach Erhalt der Stellungnahme der BF vom 01.02.2024 mit Schreiben der ÖB Damaskus vom 02.02.2024 teilte das BFA der Botschaft mit Schreiben vom 02.05.2024 gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 abermals mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da eine gültige Ehe nach den Grundsätzen des Herkunftslandes nicht geschlossen worden sei, weshalb die BF keine Familienangehörige iSd 4. Hauptstücks des AsylG 2005 sei.
In der angeschlossenen Stellungnahme vom selben Tag (02.05.2024) führte das BFA aus, dass dem Vorbringen der BF, dass die Ehe am 11.11.2020 mit Zustimmung ihres Vaters als Ehevormund geschlossen worden und somit nach syr. PSG rechtgültig sei, entgegenzuhalten sei, dass anlässlich der persönlichen Vorsprache der BF bei der Botschaft am 20.07.2023 kein solches Dokument vorgelegt worden sei. Auch den eingebrachten Dokumenten, wie dem Auszug aus dem Eheregister und der Heiratsurkunde des Scharia-Gerichts habe nicht entnommen werden können, dass die Zustimmung des Ehevormundes bei Eheschließung am 11.11.2020 vorgelegen bzw. im Nachhinein erteilt worden wäre. Ein in der Stellungnahme der BF angeführtes Schreiben des Vaters betreffend die Zustimmung zur Eheschließung sei nicht vorgelegt worden. Zum vorgebrachten Missverständnis bezüglich des Familienstandes in der Erstbefragung der Bezugsperson sei festzuhalten, dass die Bezugsperson ihren Familienstand in der Einvernahme vor dem BFA erst auf dezidierte Frage, ob sie etwas ergänzen oder berichtigen wolle, korrigiert habe. Zudem habe es sich laut Angabe der Bezugsperson nicht um ein Missverständnis, sondern um eine „Einbildung“ der Polizei, gehandelt, dass ihr Familienstand ledig sei. In der Erstbefragung habe die Bezugsperson bestätigt, dass die Angaben in einer ihr verständlichen Sprache rückübersetzt worden seien, sie keine Ergänzungen oder Korrekturen vornehmen wolle und alles verstanden habe. Sollte der Familienstand damals falsch protokolliert worden sein, hätte bereits damals die Möglichkeit einer Korrektur bestanden.
Im vorliegenden Fall hätten sich gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses ergeben. Aus dem Ermittlungsverfahren bzw. den niederschriftlichen Angaben habe sich ergeben, dass die Eigenschaft als Familienangehörige im Sinne von § 35 AsylG 2005 nicht bestehe. Eine gültige Ehe sei nach den Grundsätzen des Herkunftslandes nicht geschlossen worden. Die Zuerkennung des Status iSd § 35 Abs. 4 AsylG 2005 sei somit nicht wahrscheinlich. Im vorliegenden Fall hätten sich gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses ergeben. Aus dem Ermittlungsverfahren bzw. den niederschriftlichen Angaben habe sich ergeben, dass die Eigenschaft als Familienangehörige im Sinne von Paragraph 35, AsylG 2005 nicht bestehe. Eine gültige Ehe sei nach den Grundsätzen des Herkunftslandes nicht geschlossen worden. Die Zuerkennung des Status iSd Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 sei somit nicht wahrscheinlich.
Mit Bescheid der ÖB Damaskus vom 06.05.2024 wurde der Einreiseantrag unter Hinweis auf die abermalige negative Stellungnahme des BFA gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 abgewiesen. Ungeachtet der Stellungnahme der BF sei die Stattgabe eines Antrags auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status der Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten weiterhin nicht wahrscheinlich. Gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 sei gemäß der Aktenlage spruchgemäß zu entscheiden und der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels abzuweisen gewesen.Mit Bescheid der ÖB Damaskus vom 06.05.2024 wurde der Einreiseantrag unter Hinweis auf die abermalige negative Stellungnahme des BFA gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 abgewiesen. Ungeachtet der Stellungnahme der BF sei die Stattgabe eines Antrags auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status der Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten weiterhin nicht wahrscheinlich. Gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 sei gemäß der Aktenlage spruchgemäß zu entscheiden und der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels abzuweisen gewesen.
Gegen den Bescheid richtet sich die durch die nunmehrige rechtliche Vertretung der BF fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 28.05.2024, in der auf das bisherige Vorbringen verwiesen und ausgeführt wurde, dass die BF im Zeitpunkt der Eheschließung zwar minderjährig gewesen sei, jedoch von ihrem bei der traditionellen Eheschließung persönlich anwesenden Vater als Vormund vertreten worden sei. Aus dem der Stellungnahme vom 01.02.2024 beigelegten Schreiben gehe hervor, dass der Vater der Eheschließung seiner Tochter zugestimmt habe.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.07.2024 wurde die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.07.2024 wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
Begründet wurde ausgeführt, dass eine Eheschließung für Mädchen vor Vollendung des 18. Lebensjahrs nur unter den Voraussetzungen der körperlichen Reife und Zustimmung des Vormundes erfolgen könne. Dem bei Antragstellung vorgelegten Beschluss eines Scharia-Gerichts sei nicht zu entnehmen, dass ein Vormund seine Zustimmung zur Eheschließung erteilt hätte. Weiter sei mit dem Antrag und auch im weiteren Verfahren keine Bestätigung über die nötige körperliche Reife der BF beigebracht worden. Somit sei auch nach syrischem Recht von keiner gültigen Ehe auszugehen.
Am 05.08.2024 brachte die BF einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG bei der ÖB Damaskus ein.Am 05.08.2024 brachte die BF einen Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG bei der ÖB Damaskus ein.
Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 22.08.2024, beim BVwG eingelangt am 27.08.2024, wurde der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Festgestellt wird zunächst der unter Pkt. I. dargelegte Verfahrensgang.Festgestellt wird zunächst der unter Pkt. römisch eins. dargelegte Verfahrensgang.
Eine, wie behauptetet, am 11.11.2020 zwischen der (im angeblichen Eheschließungszeitpunkt minderjährigen) BF und der Bezugsperson (nach religiösem Ritus) geschlossene Ehe kann nicht festgestellt werden.
Eine traditionelle Heiratsurkunde (Heiratsvertrag) über eine Eheschließung am 11.11.2020 ist nicht vorhanden. Ein entsprechendes Dokument wurde weder im Asylverfahren der Bezugsperson noch im beschwerdegegenständlichen Einreiseverfahren vorgelegt und die Existenz eines solchen auch nicht behauptet.
Die Legalisierung der Eheschließung durch das Scharia-Gericht erfolgte nicht auf der Grundlage einer die behauptete Eheschließung am 11.11.2020 belegenden traditionellen Heiratsurkunde (Ehevertrag). Die Legalisierung der Eheschließung durch das Scharia-Gericht am 18.07.2023 erfolgte anhand der Angaben eines Auszugs aus dem syrischen Eheregister vom 17.05.2023, demzufolge die Ehe am 11.11.2020 geschlossen worden, die Eintragung der Eheschließung in das Eheregister durch das Scharia-Gericht veranlasst worden und die Eintragung der Eheschließung im Eheregister am 25.11.2021 erfolgt sein sollen.
Die vorgelegten Unterlagen sind nicht geeignet, eine am 11.11.2020 erfolgte (traditionelle) Eheschließung zwischen der BF und der Bezugsperson darzutun, die durch deren nachträgliche Registrierung Rechtsgültigkeit erlangt hätte.
Darüber hinaus werden folgende Feststellungen zur syrischen Eherechtslage getroffen:
Gemäß Art. 1 syrisches Personalstatutgesetz, Gesetz Nr. 59 vom 17.09.1953, geändert durch Gesetz Nr. 34 vom 31.12.1975 (sPSG), ist die Eheschließung ein Vertrag zwischen einem Mann und einer Frau, die zu heiraten ihm gesetzlich erlaubt ist, zum Zwecke der Gründung einer Lebensgemeinschaft und der Zeugung von Nachkommen. Gemäß Art. 8 Abs. 1 sPSG ist beim Abschluss des Ehevertrages die Stellvertretung zulässig (Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Ordner XVIII, Syrien-Tunesien, S. 11f). Die Eheschließung zwischen Muslimen kann von jedem bekannten Imam oder einem Scharia-Gelehrten durchgeführt werden. Damit ein Eintrag der Eheschließung ins Familienbuch erfolgen kann, muss eine Registrierung bzw. Anmeldung oder staatliche Anerkennung der Eheschließung erfolgen. Eheschließungen, die von einer religiösen Stelle vollzogen wurden, müssen bei den Behörden für zivilrechtliche Angelegenheiten registriert werden, um staatlich anerkannt zu sein. Wurde die Hochzeit vor einem Scharia-Gericht durchführt, besteht die Möglichkeit, das vom Scharia-Gericht erhaltene Zertifikat an die Behörde zu schicken und die Ehe auf diese Weise zu registrieren. Erst durch die Registrierung durch die Behörde wird die Ehe staatlich anerkannt. Gemäß Artikel eins, syrisches Personalstatutgesetz, Gesetz Nr. 59 vom 17.09.1953, geändert durch Gesetz Nr. 34 vom 31.12.1975 (sPSG), ist die Eheschließung ein Vertrag zwischen einem Mann und einer Frau, die zu heiraten ihm gesetzlich erlaubt ist, zum Zwecke der Gründung einer Lebensgemeinschaft und der Zeugung von Nachkommen. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, sPSG ist beim Abschluss des Ehevertrages die Stellvertretung zulässig (Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Ordner römisch achtzehn, Syrien-Tunesien, Sitzung 11f). Die Eheschließung zwischen Muslimen kann von jedem bekannten Imam oder einem Scharia-Gelehrten durchgeführt werden. Damit ein Eintrag der Eheschließung ins Familienbuch erfolgen kann, muss eine Registrierung bzw. Anmeldung oder staatliche Anerkennung der Eheschließung erfolgen. Eheschließungen, die von einer religiösen Stelle vollzogen wurden, müssen bei den Behörden für zivilrechtliche Angelegenheiten registriert werden, um staatlich anerkannt zu sein. Wurde die Hochzeit vor einem Scharia-Gericht durchführt, besteht die Möglichkeit, das vom Scharia-Gericht erhaltene Zertifikat an die Behörde zu schicken und die Ehe auf diese Weise zu registrieren. Erst durch die Registrierung durch die Behörde wird die Ehe staatlich anerkannt.
Jede in Syrien abgeschlossene Ehe bedarf demnach der Eintragung in das Zivilregister, um rechtliche Folgen auszulösen. Gemäß Art. 30 des Dekrets No. 26/2007 über den zivilen Status gelten Ehen erst als rechtsgültig und daher durchsetzbar, wenn sie im Zivilregister eingetragen wurden. Im Falle einer außerhalb eines Gerichtes abgeschlossenen Ehe (sogenannte traditionelle Ehe) muss deren Gültigkeit zunächst durch den Richter (in der Regel vor Scharia-Gerichten) bestätigt werden. Die Bestätigung der Gültigkeit der Ehe kann auch rückwirkend erfolgen. Soll eine traditionelle Eheschließung in Syrien staatlich anerkannt werden, müssen auf die Trauung durch einen Scheich oder Imam somit noch zwei weitere Rechtsakte erfolgen: Ein Antrag auf Eheschließung ist vor dem (Scharia)Richter gemeinsam mit einer Reihe von Unterlagen [Art. 40 syrisches Personalstatutgesetz (PSG)] einzureichen. Der Richter führt dann die Trauung durch (Art 43 PSG) oder bestätigt die Richtigkeit einer zuvor erfolgten traditionellen Eheschließung. Laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation sollen auch die Zeugen anwesend sein. Danach muss eine Abschrift der Bestätigung der Eheschließung durch das Gericht innerhalb von zehn Tagen an das zuständige Standesamt weitergeleitet werden, das anschließend die Registrierung der Ehe im Zivilregister vornimmt, wodurch die Ehe Rechtsgültigkeit erlangt (Art. 45 PSG). Jede in Syrien abgeschlossene Ehe bedarf demnach der Eintragung in das Zivilregister, um rechtliche Folgen auszulösen. Gemäß Artikel 30, des Dekrets No. 26/2007 über den zivilen Status gelten Ehen erst als rechtsgültig und daher durchsetzbar, wenn sie im Zivilregister eingetragen wurden. Im Falle einer außerhalb eines Gerichtes abgeschlossenen Ehe (sogenannte traditionelle Ehe) muss deren Gültigkeit zunächst durch den Richter (in der Regel vor Scharia-Gerichten) bestätigt werden. Die Bestätigung der Gültigkeit der Ehe kann auch rückwirkend erfolgen. Soll eine traditionelle Eheschließung in Syrien staatlich anerkannt werden, müssen auf die Trauung durch einen Scheich oder Imam somit noch zwei weitere Rechtsakte erfolgen: Ein Antrag auf Eheschließung ist vor dem (Scharia)Richter gemeinsam mit einer Reihe von Unterlagen ["Art". 40 syrisches Personalstatutgesetz (PSG)] einzureichen. Der Richter führt dann die Trauung durch (Artikel 43, PSG) oder bestätigt die Richtigkeit einer zuvor erfolgten traditionellen Eheschließung. Laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation sollen auch die Zeugen anwesend sein. Danach muss eine Abschrift der Bestätigung der Eheschließung durch das Gericht innerhalb von zehn Tagen an das zuständige Standesamt weitergeleitet werden, das anschließend die Registrierung der Ehe im Zivilregister vornimmt, wodurch die Ehe Rechtsgültigkeit erlangt (Artikel 45, PSG).
Vergleiche die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Syrien Eheschließungen, deren Voraussetzungen und Eheregistrierungen vom 05.05.2017.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Verfahrensgang gründet sich auf den Akt der ÖB Damaskus, die darin einliegenden Urkunden, die Angaben der BF im Einreiseverfahren sowie die Angaben der Bezugsperson laut den durch das Gericht amtswegig beigeschafften polizeilichen Erstbefragungs- und Einvernahmeprotokollen ihres Asylverfahrens.
Fallgegenständlich ist es zwar, wie die Heiratsurkunde des syrischen Innenministeriums - Zivilstandsangelegenheiten vom 30.11.2021 und der Auszug aus dem Eheregister des syrischen Innenministeriums - Standesamtes vom 17.05.2023 vermitteln (wollen), offenbar zu einer nachträglichen staatlichen Registrierung einer angeblich zu einem früheren Zeitpunkt nach traditionellem Ritus erfolgten Eheschließung gekommen. Es bestehen jedoch begründete, nicht zu entkräftende Zweifel, dass die behördliche Registrierung der Ehe auf der Grundlage unbedenklicher Urkunden erfolgt ist.
Eine traditionelle Heiratsurkunde (Ehevertrag vom 11.11.2020), die die Grundlage der Genehmigung der (außergerichtlichen) Eheschließung durch das Scharia-Gericht bildet, die in weiterer Folge ihrerseits die Grundlage für die zur Rechtsgültigkeit der Eheschließung erforderliche Eintragung in das Zivilregister mit nachfolgender Ausstellung der staatlichen Heiratsurkunde darstellt, war im Zeitpunkt der Legalisierung der Eheschließung durch das Scharia-Gericht (18.07.2023) nicht vorhanden. Dies weist in die Richtung, dass das Scharia-Gericht die Genehmigung der Eheschließung offenkundig allein aufgrund der Angaben und dem Wunsch der BF vorgenommen haben dürfte, ohne sich hierbei auf einen Ehevertrag gestützt zu haben. In seiner Heiratsurkunde vom 18.07.2023 beruft sich das Scharia-Gerichts auf die Einsichtnahme in den Auszug aus dem Eheregister, der seinerseits offenkundig (ebenso) erst aus Anlass der Familienzusammenführung am 17.05.2023 erstellt wurde. Der Heiratsurkunde des Scharia-Gerichts wird von diesem zwar die Eigenschaft eines originalen Dokuments mit derselben Rechtsmacht attestiert - sodass die Heiratsurkunde des Scharia-Gerichts offenbar den fehlenden Ehevertrag ersetzen soll - jedoch mit der Einschränkung, dass diese Urkunde nur zur Vorlage im Ausland bestimmt ist. Damit wird die innerstaatliche Verwendbarkeit der Legalisierungsurkunde relativiert. Abgesehen davon sollen die standesamtliche Eintragung der Eheschließung - wie auch die anschließende Ausstellung der Heiratsurkunde durch das syrische Innenministerium - Zivilstandsangelegenheiten - jedoch ohnehin bereits vor Genehmigung der Eheschließung durch das Scharia-Gericht erfolgt sein. Die Registrierung der Eheschließung und die Ausstellung der staatlichen Heiratsurkunde wurden somit vor dem Zeitpunkt der Legalisierung der Eheschließung durch das Scharia-Gericht und somit ohne Genehmigung der Eheschließung durch das Scharia-Gericht durchgeführt.
Aus der geschilderten Vorgangsweise ergibt sich, dass die zur Eheschließung vorgelegten Dokumente nicht in die nach syrischer Eherechtslage vorgesehene Chronologie gebracht werden können (siehe hierzu oben unter Pkt. 1 Feststellungen zur syrischen Eherechtslage) und ein traditioneller Ehevertrag offenkundig niemals vorhanden war
Aber nicht allein die in Vorlage gebrachten Urkunden, sondern auch die Angaben der Bezugsperson in deren Asylverfahren vermögen die behauptete Eheschließung nicht zu stützen, sondern bestärken vielmehr die begründeten Zweifel an einer solchen. So gab die Bezugsperson in ihrer Erstbefragung vom 20.10.2021 ihren Familienstand ausdrücklich mit ledig an. Wenn die BF dies in ihrer Stellungnahme nunmehr als Missverständnis bzw „Einbildung“ des Befragungsorgans abtut, so ist darauf zu hinzuweisen, dass die Bezugsperson in ihrer Erstbefragung ausdrücklich bestätigte, dass sie zu der ihr in verständlicher Sprache erfolgten Rückübersetzung der Niederschrift keine Ergänzungen oder Korrekturen vorzunehmen und alles verstanden habe. Abgesehen davon benannte die Bezugsperson in Ihrer Erstbefragung nicht weniger als zwölf im Herkunftsstaat lebende nahe Familienangehörige, eine Ehefrau war jedoch nicht darunter. Darin ist ein (weiteres) gewichtiges Indiz zu sehen, dass noch im Zeitpunkt der Erstbefragung der Bezugsperson das Projekt einer „Familienzusammenführung“ mit der BF keine konkrete Gestalt angenommen haben dürfte.
Zusammenfassend kann der Darstellung, dass es am 11.11.2020 zu einer Eheschließung zwischen der BF und der Bezugsperson gekommen sein sollte, kein Glauben geschenkt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:
Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden
§ 35 Paragraph 35,
(1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.(1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idgF lauten:
2. Abschnitt
Besondere Verfahrensregeln für das 3. bis 6. und das 12. bis 15. Hauptstück
Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11Paragraph 11
(1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.(1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13,) oder Praktikanten (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13 a,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11aParagraph 11 a
(1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.
Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005
§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen. Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde