Entscheidungsdatum
05.03.2026Norm
AlVG §1 Abs1 litaSpruch
,
W164 2290703-1/15E
W164 2337718-1/3E W164 2290703-1/15E, W164 2337718-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Vorsitzende, die fachkundige Laienrichterin Mag. Nina KESSELGRUBER (aus dem Kreis der Dienstgeber:innen) als Beisitzerin und den fachkundigen Laienrichter Christian KAUER (aus dem Kreis der Dienstnehmer:innen) als Beisitzer über die Beschwerden 1) des XXXX (BF 1), und 2) von XXXX (BF 2), beide vertreten durch Halpern & Prinz Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsges.m.b.H., Wien, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 20.02.2024, Zl. XXXX , betreffend Versicherungspflicht von XXXX (BF 1), VSNR: XXXX , aufgrund seiner Tätigkeit für die XXXX (BF 2), in der Zeit von 19.11.2017 bis 31.03.2018 gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 16.07.2025 und nicht öffentlicher Beratungen vom 16.07.2025 und 04.03.2026 zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Vorsitzende, die fachkundige Laienrichterin Mag. Nina KESSELGRUBER (aus dem Kreis der Dienstgeber:innen) als Beisitzerin und den fachkundigen Laienrichter Christian KAUER (aus dem Kreis der Dienstnehmer:innen) als Beisitzer über die Beschwerden 1) des römisch 40 (BF 1), und 2) von römisch 40 (BF 2), beide vertreten durch Halpern & Prinz Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsges.m.b.H., Wien, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 20.02.2024, Zl. römisch 40 , betreffend Versicherungspflicht von römisch 40 (BF 1), VSNR: römisch 40 , aufgrund seiner Tätigkeit für die römisch 40 (BF 2), in der Zeit von 19.11.2017 bis 31.03.2018 gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 16.07.2025 und nicht öffentlicher Beratungen vom 16.07.2025 und 04.03.2026 zu Recht erkannt:
A) Der angefochtene Bescheid wird gem. § 28 Abs 1 und Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) dahingehend abgeändert, als festgestellt wird, dass XXXX (BF 1), aufgrund seiner Tätigkeit für die XXXX (BF 2), A) Der angefochtene Bescheid wird gem. Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) dahingehend abgeändert, als festgestellt wird, dass römisch 40 (BF 1), aufgrund seiner Tätigkeit für die römisch 40 (BF 2),
am 19.11.2017, 20.11.2017, 25.11.2017, 26.11.2017, 29.11.2017, 30.11.2017, 2.12.2017, 3.12.2017, 6.12.2017, 7.12.2017, 8.12.2017, 9.12.2017, 11.12.2017, 16.12.2017, 27.12.2017, 28.12.2017, 29.12.2017, 30.12.2017, 31.12.2017, 1.1.2018, 6.1.2018, 12.1.2018, 14.1.2018, 20.1.2018, 21.1.2018, 28.1.2018, 1.2.2018, 3.2.2018, 4.2.2018, 10.2.2018, 11.2.2018, 12.2.2018, 18.2.2018, 20.2.2018, 16.3.2018, 18.3.2018, 23.3.2018, 31.3.2018,
der Vollversicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. A AlVG unterlag.der Vollversicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und Paragraph eins, Absatz eins, lit. A AlVG unterlag.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK oder belangte Behörde) führte bei der BF 2 eine gemeinsame Prüfung der Lohnabgaben und Beiträge (GPLB-Prüfung) betreffend den Zeitraum 01.01.2017 bis 31.12.2020 durch. Nach Einbeziehung der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen im Rahmen eines Sozialversicherungszuordnungsverfahrens bei dem die SVS einer Zuordnung zum ASVG zustimmte, wurde der BF 1 als Dienstnehmer der BF2 von 19.11.2017 bis 31.08.2018 in die Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG ASVG einbezogen.Die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK oder belangte Behörde) führte bei der BF 2 eine gemeinsame Prüfung der Lohnabgaben und Beiträge (GPLB-Prüfung) betreffend den Zeitraum 01.01.2017 bis 31.12.2020 durch. Nach Einbeziehung der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen im Rahmen eines Sozialversicherungszuordnungsverfahrens bei dem die SVS einer Zuordnung zum ASVG zustimmte, wurde der BF 1 als Dienstnehmer der BF2 von 19.11.2017 bis 31.08.2018 in die Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG ASVG einbezogen.
Aufgrund eines Bescheid-Antrags vom 26.08.2022 setzte die belangte Behörde das Verfahren betreffend die Beitragsnachverrechnung bis zur Klärung der Versicherungspflicht aus und erließ den nun angefochtenen Bescheid vom 20.02.2024.
Mit diesem Bescheid sprach die ÖGK aus, dass der BF 1 hinsichtlich der für die BF 2 ausgeübten Tätigkeit im Zeitraum von 19.11.2017 bis 31.03.2018 der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterliege.Mit diesem Bescheid sprach die ÖGK aus, dass der BF 1 hinsichtlich der für die BF 2 ausgeübten Tätigkeit im Zeitraum von 19.11.2017 bis 31.03.2018 der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterliege.
Begründend wurde unter Zugrundelegung eines schriftlichen Werkvertrags vom 31.10.2017, einer mit dem damaligen Geschäftsführer der BF2, Mag. XXXX am 16.01.2018 aufgenommenen Niederschrift und einer mit dem BF1 am 02.08.2018 aufgenommenen Niederschrift sowie vorgelegter Honorarnoten folgendes ausgeführt:Begründend wurde unter Zugrundelegung eines schriftlichen Werkvertrags vom 31.10.2017, einer mit dem damaligen Geschäftsführer der BF2, Mag. römisch 40 am 16.01.2018 aufgenommenen Niederschrift und einer mit dem BF1 am 02.08.2018 aufgenommenen Niederschrift sowie vorgelegter Honorarnoten folgendes ausgeführt:
Die BF 2 betreibe einen Radiosender und werde der tägliche Sendebetrieb durch Dienstpläne – gegliedert in die Bereiche Redaktion und Moderation - geregelt. Dabei würden neben den Arbeitszeiten der Dienstnehmer:innen auch die Dienste der „Werknehmer:innen“ erfasst. Einmal im Monat erstelle die Programmdirektorin Dienstpläne. Die „Werknehmer:innen“ würden im Zuge der Dienstplanerstellung ihre Verfügbarkeit bekannt geben bzw. würde diese seitens des Senders angefragt. Eine Verpflichtung zur Leistung einer bestimmten Mindeststundenanzahl bestehe nicht. Die von den „Werknehmer:innen“ geleisteten Tätigkeiten würden laut den Honorarnoten im Wesentlichen Moderation, Servicedienste und Nachrichtendienste sowie unterstützende Tätigkeiten in der Redaktion umfassen. Die Dienstpläne würden die Arbeitszeit, den Namen und die Tätigkeit der eingetragenen Person beinhalten. Unter Servicedienst sei die Betreuung des Hörertelefons und der Verkehrsnachrichtendienst zu verstehen, unter Nachrichtendienst sei die Moderation der Nachrichten zu verstehen (Sichtung der Ereignisse, Recherche, Zusammenfassung zu knappen Texten, Sprechen zur vollen und halben Stunde); der Bereich Moderation umfasse die Moderation für diverse Sendungen. Die Sätze für die Honorarnoten würden von der BF 2 vorgegeben; Spesen wie etwa Taxirechnungen würden separat abgegolten werden. Der Sendebetrieb werde von Montag bis Freitag hauptsächlich von den angestellten Mitarbeiter:innen wahrgenommen; am Wochenende erfolge die Aufrechterhaltung des Sendebetriebes in der Zeit von 05:00 Uhr - 19:15 Uhr durch jeweils einen Redakteur und in der Zeit von 06:00 Uhr - 19:00 Uhr durch jeweils einen Moderator, wobei diese Bereiche durch „Werknehmer:innen“ abgedeckt würden. Auch „Springerdienste“ unter der Woche würden „Werknehmer:innen“ leisten. Die als Dienstnehmer:innen zur Sozialversicherung gemeldeten Mitarbeiter:innen des Unternehmens seien verpflichtet, zweimal täglich an den Redaktionssitzungen teilzunehmen. Zudem würden diese einem umfassenden Konkurrenzverbot unterliegen. Beides gelte für die „Werknehmer:innen“ nicht. Fortbildungen und Trainings würden ausschließlich für Dienstnehmer:innen bezahlt. Vorgaben an die „Werknehmer:innen“ würden die journalistischen Standards im Hörfunk bilden, ferner werde in einem Briefing festgelegt, wie die Sendung zu klingen habe. „Werknehmer:innen“ hätten grundsätzlich die Möglichkeit, sich vertreten zu lassen; die BF 2 behalte sich jedoch ein Ablehnungsrecht vor. Da für Sprecher:innen der BF2 ein Briefing notwendig sei, beschränke sich die Vertretungsmöglichkeit in der Praxis auf den Kolleg:innenkreis. Auf der Homepage des Radiosenders würden Dienstnehmer:innen und „Werknehmer:innen“ gleichermaßen als Mitglieder des jeweiligen Teams (Redaktion, Moderation) angeführt. Arbeitsplätze in den Räumlichkeiten des Senders seien an den Dienst gekoppelt und würden von mehreren Personen genutzt. Die „Werknehmer:innen“ würden über keine fixe Telefonnummer verfügen. Der Zugang zum Netzwerk der BF 2 erfolge über Computerzugänge des Radiosenders, welche durch Passwörter geschützt seien. Der Zutritt zu den Räumlichkeiten des Senders werde durch elektronische Schlüssel ermöglicht, über die alle Mitarbeiter:innen, auch die „Werknehmer:innen“, verfügen; am Wochenende oder um 5:00 Uhr in der Früh sei kein Portier vor Ort. Zufolge der Aussage des damaligen Geschäftsführers wären die „einzelnen Werke“ in den Räumlichkeiten des Senders zu erbringen gewesen.
Im Zuge der von der ÖGK am 02.01.2018 vorgenommenen niederschriftlichen Befragung habe der BF1 angegeben, dass er vor der strittigen Tätigkeit als Dienstnehmer der BF2 Servicedienste (Wetter, Verkehr), moderative Tätigkeiten und das Nachrichtensprechen durchgeführt habe. Ab der verfahrensgegenständlichen Zeit habe er im Wesentlichen die gleichen Dienste verrichtet, wobei sich der Schwerpunkt auf das Nachrichtensprechen verlagert habe. Ferner habe er nun bekannt gegeben, wann er verfügbar sei und sei er dementsprechend eingeteilt worden. Eine Vertretungsregelung sei grundsätzlich nicht gelebt worden und wäre nur durch jemanden möglich gewesen, den die Firma kannte, also Kolleg:innen. Bezahlt worden sei über Honorarnoten. Verrechnet würden vordefinierte Sätze pro Dienst. Die Sätze z.B. für Nachrichtendienste oder Servicedienste seien unterschiedlich und seien vom Sender vorgegeben. An Vorgaben gebe es Qualitätsstandards, die einzuhalten wären. Der Arbeitsplatz stehe während des Dienstes zur Verfügung und werde von mehreren Personen genutzt. Eine fixe Telefonnummer habe der BF1 nicht. Der Zugang zum Sender sei über einen elektronischen Schlüssel geregelt. In Bezug aufs Fernsehen gebe es kein Konkurrenzverbot. Der BF1 sei nebenbei für zwei TV Sender als TV Reporter tätig. Der BF1 verfüge über einen Laptop, arbeite der Einfachheit halber aber auf dem PC der BF2. Er verfüge dort über ein Passwort.
Rechtlich kam die belangte Behörde zu dem Schluss, dass der BF 1 in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit iSd § 4 Abs. 2 ASVG bei der BF 2 beschäftigt wurde: Ihm sei keine generelle Vertretungsbefugnis eingeräumt worden; er sei in die Betriebsorganisation der BF2 (Sendetermine, Sendeschema) eingegliedert gewesen, im Sinne der Briefings weisungs- und kontrollunterworfen gewesen und sei nach außen als Teil des Unternehmens der BF2 aufgetreten. Er habe regelmäßig wiederkehrend am Wochenende gearbeitet, sodass für die Zeit von 01.01.2017 bis 22.03.2020 von einem durchgehenden Dienstverhältnis auszugehen sei.Rechtlich kam die belangte Behörde zu dem Schluss, dass der BF 1 in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG bei der BF 2 beschäftigt wurde: Ihm sei keine generelle Vertretungsbefugnis eingeräumt worden; er sei in die Betriebsorganisation der BF2 (Sendetermine, Sendeschema) eingegliedert gewesen, im Sinne der Briefings weisungs- und kontrollunterworfen gewesen und sei nach außen als Teil des Unternehmens der BF2 aufgetreten. Er habe regelmäßig wiederkehrend am Wochenende gearbeitet, sodass für die Zeit von 01.01.2017 bis 22.03.2020 von einem durchgehenden Dienstverhältnis auszugehen sei.
Gegen diesen Bescheid erhoben BF 1 und BF 2, beide vertreten durch Halpern & Prinz Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs Ges.m.b.H., fristgerecht Beschwerde und machten geltend, dass die Voraussetzungen für die Annahme einer Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 2 ASVG nicht vorliegen würden. Verwiesen wurde auf höchstgerichtliche Judikatur betreffend die Versicherungspflicht von Dirigenten, Musikern, Sängern, Diskjockeys, Fitnesstrainern und Chorsängern. Im vorliegenden Fall habe es sich um eine künstlerische Tätigkeit gehandelt. Die vorgegebene Arbeitszeit und der Arbeitsort seien als „neutrales Kriterium“ zu sehen. Die Bindung an ein Sendeschema trage nichts zur Begründung persönlicher Abhängigkeit bei. Die Möglichkeit einer generellen Vertretungsbefugnis sei unter dem Gesichtspunkt einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu beurteilen, sodass die spezielle Wettbewerbssituation in der privaten Hörfunkbranche in die Beurteilung miteinzubeziehen sei. Weder aus der Sachverhaltsdarstellung, noch aus den aufgenommenen Beweismitteln könne entnommen werden, ob es tatsächlich zu externen/internen Vertretungen gekommen sei und wie Ausfälle (z.B. Krankheit) des BF 1 tatsächlich gehandhabt wurden, ebenso nicht, wie eine etwaige Abrechnung/Kostentragung zwischen der Vertretung, dem BF1 und der BF2 erfolgt wäre. Der BF1 habe selbst entscheiden können, welche Aufträge der BF2 er annehmen würde. Aus der Bindung an ein Sendeschema sei nicht auf persönliche Abhängigkeit zu schließen. Die Orts- und Zeitgebundenheit ergebe sich aus der Natur der Sache und sei kein tauglicher Anhaltspunkt für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit. Der BF 1 sei keinem Konkurrenzverbot unterlegen. Er habe zwar die Infrastruktur der BF2 genutzt, jedoch habe er die Vorbereitungsarbeiten präferierend im eigenen Büro erledigt. Die von ihm unstrittig ins Anlagevermögen aufgenommenen Betriebsmittel seien nicht als geringwertige Wirtschaftsgüter anzusehen. Darüber hinaus verfüge er über Aufnahmegeräte, Mischpulte und Schneidegeräte. Im Fall des BF1 sei weder von einem echten noch von einem freien Dienstverhältnis auszugehen. Die Frage einer fallweisen Beschäftigung als Dienstnehmer stelle sich nicht. Gegen diesen Bescheid erhoben BF 1 und BF 2, beide vertreten durch Halpern & Prinz Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs Ges.m.b.H., fristgerecht Beschwerde und machten geltend, dass die Voraussetzungen für die Annahme einer Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG nicht vorliegen würden. Verwiesen wurde auf höchstgerichtliche Judikatur betreffend die Versicherungspflicht von Dirigenten, Musikern, Sängern, Diskjockeys, Fitnesstrainern und Chorsängern. Im vorliegenden Fall habe es sich um eine künstlerische Tätigkeit gehandelt. Die vorgegebene Arbeitszeit und der Arbeitsort seien als „neutrales Kriterium“ zu sehen. Die Bindung an ein Sendeschema trage nichts zur Begründung persönlicher Abhängigkeit bei. Die Möglichkeit einer generellen Vertretungsbefugnis sei unter dem Gesichtspunkt einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu beurteilen, sodass die spezielle Wettbewerbssituation in der privaten Hörfunkbranche in die Beurteilung miteinzubeziehen sei. Weder aus der Sachverhaltsdarstellung, noch aus den aufgenommenen Beweismitteln könne entnommen werden, ob es tatsächlich zu externen/internen Vertretungen gekommen sei und wie Ausfälle (z.B. Krankheit) des BF 1 tatsächlich gehandhabt wurden, ebenso nicht, wie eine etwaige Abrechnung/Kostentragung zwischen der Vertretung, dem BF1 und der BF2 erfolgt wäre. Der BF1 habe selbst entscheiden können, welche Aufträge der BF2 er annehmen würde. Aus der Bindung an ein Sendeschema sei nicht auf persönliche Abhängigkeit zu schließen. Die Orts- und Zeitgebundenheit ergebe sich aus der Natur der Sache und sei kein tauglicher Anhaltspunkt für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit. Der BF 1 sei keinem Konkurrenzverbot unterlegen. Er habe zwar die Infrastruktur der BF2 genutzt, jedoch habe er die Vorbereitungsarbeiten präferierend im eigenen Büro erledigt. Die von ihm unstrittig ins Anlagevermögen aufgenommenen Betriebsmittel seien nicht als geringwertige Wirtschaftsgüter anzusehen. Darüber hinaus verfüge er über Aufnahmegeräte, Mischpulte und Schneidegeräte. Im Fall des BF1 sei weder von einem echten noch von einem freien Dienstverhältnis auszugehen. Die Frage einer fallweisen Beschäftigung als Dienstnehmer stelle sich nicht.
Beantragt wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung mit Senatsbesetzung sowie die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Die ÖGK legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
Am 16.07.2025 wurde beim Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung mit Senatsbesetzung abgehalten, an der der BF 1 und Vertreter:innen der BF 2 im Beisein ihres Rechtsvertreters, ferner ein Vertreter der belangten Behörde als Parteien teilnahmen.
Der BF 1 machte zusammengefasst die folgenden Angaben:
Es treffe zu, dass er vor November 2017 bei der BF2 als Moderator und Nachrichtensprecher angestellt war. Der BF1 habe sich nach 8 Jahren breiter aufstellen und „Fernsehen machen“ wollen. Bei der BF2 als Teilzeitkraft zu arbeiten wäre nicht möglich gewesen: In diesem Fall hätte der BF1 gewisse Wochenstunden bzw. gewisse Pensen erfüllen müssen. Der BF1 habe jedoch eine Beschäftigung beim Fernsehsender XXXX gehabt. Diese sei ihm die Wichtigste gewesen und habe er diese Tätigkeit präferieren wollen. Daher habe er mit der BF2 vereinbart, auf Werkvertragsbasis tätig zu sein. So wäre es ihm möglich gewesen, beispielsweise eine Woche lang gar nicht für die BF2 verfügbar zu sein.Es treffe zu, dass er vor November 2017 bei der BF2 als Moderator und Nachrichtensprecher angestellt war. Der BF1 habe sich nach 8 Jahren breiter aufstellen und „Fernsehen machen“ wollen. Bei der BF2 als Teilzeitkraft zu arbeiten wäre nicht möglich gewesen: In diesem Fall hätte der BF1 gewisse Wochenstunden bzw. gewisse Pensen erfüllen müssen. Der BF1 habe jedoch eine Beschäftigung beim Fernsehsender römisch 40 gehabt. Diese sei ihm die Wichtigste gewesen und habe er diese Tätigkeit präferieren wollen. Daher habe er mit der BF2 vereinbart, auf Werkvertragsbasis tätig zu sein. So wäre es ihm möglich gewesen, beispielsweise eine Woche lang gar nicht für die BF2 verfügbar zu sein.
Wann er den schriftlichen Werkvertrag unterschrieben habe, wisse er nicht, ihm sei damals wichtig gewesen, dass er die Tätigkeit in der gewünschten Form aufnehmen konnte. Ein Gespräch habe es im Herbst 2017 gegeben: Der BF1 habe deponiert, dass er „Fernsehen machen“ wolle. Er sei gefragt worden, wie er das zeitlich gestalten wolle. Es habe sich ferner herausgestellt, dass er als Angestellter eine Konkurrenzklausel zu befolgen hätte. Daher sei für ihn klar gewesen, welchen Weg er gehen möchte. Zum Ablauf sei ihm gesagt worden, dass er die Kündigung aussprechen und den Werkvertrag schließen müsse. Der BF1 gehe davon aus, dass ihn auch als Werkvertragsnehmer eine Geheimhaltungspflicht traf. Ob für ihn ein eingeschränktes Konkurrenzverbot galt, müsste er jetzt nachlesen. Er sei davon ausgegangen, dass gar kein Konkurrenzverbot vereinbart war. Als Dienstleister lege er jedoch Wert darauf, niemanden vor den Kopf zu stoßen. Befragt, ob mit ihm mündlich ein auf Hörfunk in Österreich beschränktes Konkurrenzverbot vereinbart wurde, verneinte der BF1 soweit erinnerlich – ihm sei aber ohnehin nur wichtig gewesen, Fernsehen machen zu können. Diese Frage sei für ihn nicht relevant gewesen.
Den Schwerpunkt seiner für die BF2 erbrachten Leistungen habe der BF1 ab 19.11.2017 auf die Tätigkeit als Nachrichtensprecher verlegt, wenn auch nicht ausschließlich. Er habe hauptsächlich am Wochenende arbeiten wollen. Das habe auch schon im letzten Jahr seiner Anstellung gegolten. Mit der Programmdirektorin habe er etwa ein Monat im Voraus kommuniziert, wann er zur Verfügung stehe und wann nicht. Dementsprechend seien ihm Dienste angeboten worden oder auch nicht. Es habe auch kurzfristigere Anfragen gegeben. Von seinen Terminen habe er somit manchmal ein Monat im Voraus, manchmal auch wenige Tage im Voraus erfahren. Die Programmdirektorin habe angerufen oder per Mail angefragt oder persönlich, wenn der BF1 vor Ort anwesend war. Eine Mindeststundenzahl pro Monat sei nicht vereinbart gewesen. Dem BF1 wäre es möglich gewesen für längere Zeit nicht zur Verfügung stehen. Genau das sei ihm wichtig gewesen. Vor dem Wechsel in die Position als Werkvertragsnehmer hätte er Urlaub beantragen müssen. Zwar habe man auch als Angestellter ersuchen können, an bestimmten Tagen nicht eingeteilt zu werden, jedoch habe man als Angestellter auf eine gewisse Stundenzahl kommen müssen. Zeiten der Rufbereitschaft habe der BF1 als Werkvertragsnehmer nicht gehabt.
Der BF1 hätte auch bereits zugesagte Dienste noch kurzfristig absagen können, jedoch habe sich dies nie ergeben. Der BF1 hätte kurzfristig nicht absagen wollen, er sei auch nie krank geworden. Die Frage habe sich für ihn nicht gestellt. Im einem solchen Fall hätte er mit der Programmdirektorin Kontakt aufgenommen und gesagt, „der Termin geht jetzt leider doch nicht“ und „bitte suche Ersatz für mich“ oder er hätte selbst einen Kollegen gefragt, ob dieser ihn vertreten könne. Vorher hätte er sich aber selber dreimal gefragt, ob er absagen soll, da er den Dienst ja haben wollte.
Der BF1 habe einen Schlüssel zum Sendestudio gehabt. Sich von jemanden vertreten zu lassen, der keinen Schlüssel zum Sendehaus hat, wäre sehr schwierig gewesen. Ob ihm das erlaubt gewesen wäre, sei ihm nicht bekannt, darüber habe er sich keine Gedanken gemacht. Dem BF1 sei wichtig gewesen, seinen Ruf als zuverlässiger Dienstleister aufrecht zu erhalten.
Das Briefing habe der BF1 noch als Angestellter absolviert. Bei Dienstantritt sei man ferner zwei drei Tage bei einem anderen Sprecher gesessen, habe diesem über die Schulter geschaut, um die Abläufe, das Handling des Studios kennen zu lernen. Das Gefühl, wie Nachrichten bei der BF2 klingen, habe BF1 von Haus aus mitgebracht. Durch das Briefing habe er erfahren, dass Nachrichten bei der BF2 zwei Minuten dauern, dass sie seriös sind und zu gewissen Zeiten ausgestrahlt werden, ferner dass man eine gewisse Themenauswahl hat. Der BF1 habe diese Themenauswahl im Sinne einer guten Zusammenarbeit gekannt.
Befragt zu seinen Vorbereitungsarbeiten als Werkvertragsnehmer gab der BF1 an, er sei ins Sendehaus gefahren, habe recherchiert, habe geschaut, was vom Vorgänger da sei, was politisch da sei, habe dann die erste Sendung getextet und formuliert und dann gesprochen. Bereits am Vortag habe man begonnen, Nachrichten bewusst zu konsumieren. Gewisse Sachen habe man vom Vorgänger übernehmen können. Beim Weihnachtsdorf habe der BF1 die Eventmoderation gemacht, er habe das Interview mit dem Auftretenden geführt, begrüßt, verabschiedet und schöne Weihnachten gewünscht.
An den Redaktionssitzungen habe der BF1 nur teilgenommen, wenn es ihm möglich war. Es habe ihn interessiert, was sonst noch geplant war.
Wenn der BF1 ins Studio kam, habe der Kollege, meist der Moderator, auf ihn gewartet, der BF1 habe dann die Nachrichten gesprochen und sei nach Hause gegangen. Mitunter sei sein Sprechen vorprogrammiert und dann nur mehr eingefügt worden. Wenn niemand da war habe der BF1 selbst die Nachrichten vorproduziert und den Sendeablauf an die nötige Stelle gezogen. Er habe die nötige Erfahrung dafür gehabt. Claims habe er abgespielt, jedoch hätten diese nicht zur Job-description eines Nachrichtensprechers gehört. Der BF1 sei in der fraglichen Zeit nur seltener als Moderator und im Service tätig gewesen.
Vorgaben dahingehend, etwa als Sprecher ausgeschlafen sein zu müssen, habe es nicht gegeben. Vor Frühnachrichten komme man ohnehin nicht viel zum Schlafen. Da müsse man um ca. 4 oder 4:30 Uhr aufstehen. Der BF1 habe danach getrachtet die Nachrichtensendung vor dem Schlafen gut im Kopf zu haben, um sich in der Früh mehr Zeit lassen zu können. Vorgaben dahingehend, am Vortag nicht zu rauchen, keinen Alkohol zu trinken/die Stimme zu schonen, habe es nicht gegeben. Aufgrund seines Berufs sei der BF1 aber darauf bedacht, seriös agieren zu können. Die Inhalte der gesprochenen Nachrichten, habe er von einem Nachrichtendienstleister XXXX und auch von anderen Quellen entnommen. Vorgaben dahingehend, etwa als Sprecher ausgeschlafen sein zu müssen, habe es nicht gegeben. Vor Frühnachrichten komme man ohnehin nicht viel zum Schlafen. Da müsse man um ca. 4 oder 4:30 Uhr aufstehen. Der BF1 habe danach getrachtet die Nachrichtensendung vor dem Schlafen gut im Kopf zu haben, um sich in der Früh mehr Zeit lassen zu können. Vorgaben dahingehend, am Vortag nicht zu rauchen, keinen Alkohol zu trinken/die Stimme zu schonen, habe es nicht gegeben. Aufgrund seines Berufs sei der BF1 aber darauf bedacht, seriös agieren zu können. Die Inhalte der gesprochenen Nachrichten, habe er von einem Nachrichtendienstleister römisch 40 und auch von anderen Quellen entnommen.
Vorgaben über die Art zu sprechen habe es in der Weise gegeben, als der BF1 so sprechen musste, wie als Nachrichtensprecher oder seriöser Sprecher gesprochen werde. Die Nachrichtenhörer des Senders hätten hier gewisse Vorstellungen. Bei der BF2 habe man gut verständlich und unkompliziert zu sprechen. Bei einem anderen Sender hätte der BF1 anders gesprochen, um nicht aufzufallen. Die vom BF1 gesprochenen Nachrichten seien allerdings nicht nur bei der BF2 gelaufen. Andere Sender hätten bei der BF2 Nachrichten zugekauft.
Der BF1 nehme an, dass die von ihm gesprochenen Sendungen gespeichert wurden. Nachbesprechungen habe es kaum gegeben. Als er noch angestellt war, habe es sogenannte Airchecks gegeben, Gespräche mit dem Programmleiter zum Zweck, die vom BF1 gesprochenen Sendungen zu beurteilen, zu kritisieren und Verbesserungsvorschläge zu machen. In der Zeit als Werkvertragsnehmer habe es solche Airchecks eigentlich nicht mehr gegeben. Der BF1 könne sich zumindest nicht daran erinnern. Befragt, ob es manchmal Kritik gegeben habe, etwa, dass er schneller/ langsamer reden solle oder bestimmte Worte nicht verwenden solle gab der BF1 an, dies sei natürlich besprochen worden. Man sei ja in einem Prozess gewesen und habe gearbeitet. Während seiner Zeit als Angestellter habe er auch Sprechtraining erhalten.
An Presseterminen der BF2 habe der BF1 nicht teilgenommen. Weiterbildungskosten habe die BF2 in der fraglichen Zeit nicht für den BF1 übernommen. Einen Zuschuss beim Künstlersozialversicherungsfonds habe der BF1 nicht beantragt.
Vom BFV befragt „Was wäre gewesen, wenn Ihre Partnerin zwei Stunden vor dem Sendetermin einen Unfall gehabt hätte und Sie bekannt gegeben hätten, dass Sie nicht kommen können - hätten Sie dann mit gutem Gewissen Hrn. XXXX [Anm.: einen Kollegen] gefragt, ob er Ihren Dienst übernimmt?“ beantwortete der BF1 mit „Ja, sicher“.Vom BFV befragt „Was wäre gewesen, wenn Ihre Partnerin zwei Stunden vor dem Sendetermin einen Unfall gehabt hätte und Sie bekannt gegeben hätten, dass Sie nicht kommen können - hätten Sie dann mit gutem Gewissen Hrn. römisch 40 [Anm.: einen Kollegen] gefragt, ob er Ihren Dienst übernimmt?“ beantwortete der BF1 mit „Ja, sicher“.
Seitens der ÖGK befragt, ob er statt Hrn. XXXX auch eine beliebig dritte Person anrufen hätte können gab der BF1 an, er hätte keine wildfremde Person gefragt, da dies auch mit seinem Ruf zu tun habe. Seitens der ÖGK befragt, ob er statt Hrn. römisch 40 auch eine beliebig dritte Person anrufen hätte können gab der BF1 an, er hätte keine wildfremde Person gefragt, da dies auch mit seinem Ruf zu tun habe.
Seitens der ÖGK befragt, ob es Vorgaben hinsichtlich der Priorisierung von zu berichtenden Nachrichten (z.B. XXXX ?)gab, beantwortete der BF1 damit, dass er nach seinem Ermessen versucht habe, dieses unausgesprochene Verständnis herüberzubringen, dass die Nachrichten unkompliziert und verständlich sein sollen und nicht nur Weltnachrichten, sondern auch Nachrichten, die in Österreich spielen. Dieses Gespür erarbeite man sich. Jeder habe seine persönliche Note eingebracht. Es gebe Nachrichtenkriterien die lerne man im Publizistik-Studium. Seitens der ÖGK befragt, ob es Vorgaben hinsichtlich der Priorisierung von zu berichtenden Nachrichten (z.B. römisch 40 ?)gab, beantwortete der BF1 damit, dass er nach seinem Ermessen versucht habe, dieses unausgesprochene Verständnis herüberzubringen, dass die Nachrichten unkompliziert und verständlich sein sollen und nicht nur Weltnachrichten, sondern auch Nachrichten, die in Österreich spielen. Dieses Gespür erarbeite man sich. Jeder habe seine persönliche Note eingebracht. Es gebe Nachrichtenkriterien die lerne man im Publizistik-Studium.
Vom BFV befragt: „Sie sagten ein paar Mal, Sie hätten das so gemacht, weil Sie das so machen wol