TE Bvwg Erkenntnis 2026/3/6 W255 2332869-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.03.2026
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Entscheidungsdatum

06.03.2026

Norm

AuslBG §12a
B-VG Art133 Abs4
  1. AuslBG § 12a heute
  2. AuslBG § 12a gültig ab 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2023
  3. AuslBG § 12a gültig von 01.07.2011 bis 30.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  4. AuslBG § 12a gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  5. AuslBG § 12a gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  6. AuslBG § 12a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  7. AuslBG § 12a gültig von 12.04.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  8. AuslBG § 12a gültig von 30.07.1993 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W255 2332869-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Sonja MARCHHART und Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Rechtsanwältin Prof. Mag. Dr. Dr. h.c. Vera WELD, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX , ABB-Nr. 4575715, betreffend die Abweisung des Antrages auf Zulassung als Fachkraft für die XXXX gemäß § 12a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Sonja MARCHHART und Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwältin Prof. Mag. Dr. Dr. h.c. Vera WELD, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 , ABB-Nr. 4575715, betreffend die Abweisung des Antrages auf Zulassung als Fachkraft für die römisch 40 gemäß Paragraph 12 a, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

1.       Verfahrensgang

1.1. Die philippinische Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) stellte am 20.02.2025 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) iVm. §§ 12a und 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG zwecks Zulassung als Fachkraft als Erzieherin. 1.1. Die philippinische Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) stellte am 20.02.2025 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte“ gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) in Verbindung mit Paragraphen 12 a und 20 d Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG zwecks Zulassung als Fachkraft als Erzieherin.

1.2. Am 08.04.2025 legte die BF eine Arbeitgebererklärung vor, laut der sie als Köchin für die XXXX beschäftigt werden soll. 1.2. Am 08.04.2025 legte die BF eine Arbeitgebererklärung vor, laut der sie als Köchin für die römisch 40 beschäftigt werden soll.

1.3. Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich, 11.04.2025, wurde der am 24.02.2025 eingebrachte Zusatzantrag auf Zulassung der Inlandsantragstellung und Abwarten der Entscheidung im Inland abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der unter Punkt 1.1. genannte Hauptantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte“ abgewiesen (Spruchpunkt II.). 1.3. Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich, 11.04.2025, wurde der am 24.02.2025 eingebrachte Zusatzantrag auf Zulassung der Inlandsantragstellung und Abwarten der Entscheidung im Inland abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der unter Punkt 1.1. genannte Hauptantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte“ abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

1.4. Am 24.04.2025 brachte die BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.3. genannten Bescheid ein.

1.5. Das Verwaltungsgericht Niederösterreich übermittelte dem Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) am 30.07.2025 den unter Punkt 1.1. genannten Antrag zur Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 12a AuslBG vorlägen. 1.5. Das Verwaltungsgericht Niederösterreich übermittelte dem Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: AMS) am 30.07.2025 den unter Punkt 1.1. genannten Antrag zur Prüfung, ob die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, AuslBG vorlägen.

1.6. Mit Schreiben des AMS vom 11.08.2025 wurde die BF darüber informiert, dass derzeit nur 15 Punkte für Sprachkenntnisse und das Alter angerechnet werden könnten. Es liege kein Nachweis einer Ausbildung zur Köchin vor, somit könnten hierfür keine Punkte angerechnet werden. Da die erforderliche Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten nicht erreicht werde, seien nach derzeitiger Aktenlage die Voraussetzungen für die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte gemäß § 12a AuslBG nicht gegeben. 1.6. Mit Schreiben des AMS vom 11.08.2025 wurde die BF darüber informiert, dass derzeit nur 15 Punkte für Sprachkenntnisse und das Alter angerechnet werden könnten. Es liege kein Nachweis einer Ausbildung zur Köchin vor, somit könnten hierfür keine Punkte angerechnet werden. Da die erforderliche Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten nicht erreicht werde, seien nach derzeitiger Aktenlage die Voraussetzungen für die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte gemäß Paragraph 12 a, AuslBG nicht gegeben.

1.7. Am 08.09.2025 brachte die BF eine Stellungnahme ein, in der sie zusammengefasst ausführte, dass die BF eine abgeschlossene Ausbildung als Erzieherin habe, wofür 30 Punkte anzurechnen seien. Zudem lägen sieben Jahre ausbildungsadäquate Berufserfahrung vor, wofür 14 Punkte anzurechnen seien.

1.8. Mit Bescheid des AMS vom 11.09.2025, ABB-Nr. 4575715, wurde der Punkt 1.1. genannte Antrag auf Zulassung als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG abgewiesen. Begründend führte das AMS aus, dass statt der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 55 nur 15 Punkte angerechnet werden könnten. Betragt worden sei die Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß § 12a AuslBG für die berufliche Tätigkeit als „Alleinköchin“ mit einer Entlohnung von € 2.100,-- brutto für 40 Wochenstunden. In der Stellungnahme werde die abgeschlossene Berufsausbildung als Erzieherin erörtert, beantragt worden sei eine Alleinköchin. Es liege keine abgeschlossene Berufsausbildung als Köchin vor. 1.8. Mit Bescheid des AMS vom 11.09.2025, ABB-Nr. 4575715, wurde der Punkt 1.1. genannte Antrag auf Zulassung als Fachkraft gemäß Paragraph 12 a, AuslBG abgewiesen. Begründend führte das AMS aus, dass statt der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 55 nur 15 Punkte angerechnet werden könnten. Betragt worden sei die Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß Paragraph 12 a, AuslBG für die berufliche Tätigkeit als „Alleinköchin“ mit einer Entlohnung von € 2.100,-- brutto für 40 Wochenstunden. In der Stellungnahme werde die abgeschlossene Berufsausbildung als Erzieherin erörtert, beantragt worden sei eine Alleinköchin. Es liege keine abgeschlossene Berufsausbildung als Köchin vor.

1.9. Am 18.11.2025 brachte die BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.8. genannten Bescheid des AMS ein.

1.10. Am 22.01.2026 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

2.       Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.1.    Feststellungen

2.1.1.  Die BF ist am XXXX geboren. Sie ist Staatsangehörige der Philippinen. 2.1.1. Die BF ist am römisch 40 geboren. Sie ist Staatsangehörige der Philippinen.

2.1.2.  Die BF konnte nicht nachweisen, über eine mit einem österreichischen Lehrabschluss zur Köchin vergleichbare abgeschlossene Berufsausbildung als Köchin zu verfügen.

2.1.3.  Die Ausbildung für den Lehrberuf „Koch“ in Österreich erfolgt zu 80% in einem Lehrbetrieb und zu etwa 20% der Ausbildungszeit in der Berufsschule. Im Lehrbetrieb erlernt der Lehrling den gewählten Beruf anhand der praktischen Arbeit. In der Berufsschule wird das Allgemeinwissen vertieft und theoretisches Hintergrundwissen für den gewählten Beruf vermittelt. Die normale tägliche Arbeitszeit für Lehrlinge im Lehrbetrieb beträgt acht Stunden, daher 40 Stunden in der Woche.

Die Ausbildungszeit in der Berufsschule beträgt laut Koch-Ausbildungsordnung und laut Rahmenlehrplan 3 Schulstufen zu insgesamt 1.260 Unterrichtsstunden. Davon sind ua 320 Stunden für Fachkunde, 60 Stunden für Betriebsorganisation und 380 Stunden für Fachpraktika vorgesehen. Ein positiver Abschluss der Lehre bedingt das positive Absolvieren der Lehrabschlussprüfung, die sich in eine theoretische und praktische Prüfung gliedert.

Personen, die nachweisen, dass sie

•        die Reifeprüfung einer AHS oder BHS,

•        die Abschlussprüfung einer mindestens dreijährigen BMS,

•        eine Lehrabschlussprüfung oder

•        eine Facharbeiterprüfung in einem land- und forstwirtschaftlichen Lehrberuf erfolgreich abgelegt haben,

können die Lehrzeit von Lehrberufen mit drei Jahren in einer um ein Jahr verkürzten Form erlernen. In diesem Fall ist es daher möglich, den Lehrberuf „Koch“ innerhalb von zwei Jahren zu erlernen.

2.1.4.  Am 20.02.2025 stellte die BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 1 NAG iVm. §§ 12a und 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG zwecks Zulassung als Fachkraft als Alleinköchin bei der XXXX mit einer Entlohnung von € 2.100,-- brutto bei 40 Wochenstunden. Die BF soll für die Zubereitung asiatischer Speisen zuständig sein. 2.1.4. Am 20.02.2025 stellte die BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte“ gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG in Verbindung mit Paragraphen 12 a und 20 d Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG zwecks Zulassung als Fachkraft als Alleinköchin bei der römisch 40 mit einer Entlohnung von € 2.100,-- brutto bei 40 Wochenstunden. Die BF soll für die Zubereitung asiatischer Speisen zuständig sein.

2.1.5.  Mit Bescheid des AMS vom 11.09.2025, ABB-Nr.: 4575715, wurde der unter Punkt 2.1.4. genannte Antrag der BF auf Zulassung als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG abgewiesen. Dieser Bescheid wurde der Rechtsvertreterin der BF am 24.10.2025 zugestellt. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde. 2.1.5. Mit Bescheid des AMS vom 11.09.2025, ABB-Nr.: 4575715, wurde der unter Punkt 2.1.4. genannte Antrag der BF auf Zulassung als Fachkraft gemäß Paragraph 12 a, AuslBG abgewiesen. Dieser Bescheid wurde der Rechtsvertreterin der BF am 24.10.2025 zugestellt. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde.

2.2.    Beweiswürdigung

2.2.1.  Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.

2.2.2.  Das Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit der BF (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem Verfahrensakt, insbesondere den darin einliegenden Kopien des Reisepasses der BF.

2.2.3.  Zu den Feststellungen zum mangelnden Nachweis einer mit einem österreichischen Lehrabschluss vergleichbaren Ausbildung zur Köchin (Punkt 2.1.2.) ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen:

Im Verfahren vor dem AMS wurden zwecks Nachweises der Ausbildung der BF insbesondere die folgenden Unterlagen vorgelegt:

?        Offizielle Abschrift des Aktes des XXXX über den Abschluss des Studiums Geisteswissenschaften, Bakkalaureus in Englisch, abgeschlossen am 22.03.2003,? Offizielle Abschrift des Aktes des römisch 40 über den Abschluss des Studiums Geisteswissenschaften, Bakkalaureus in Englisch, abgeschlossen am 22.03.2003,

?        Transcript of Records des XXXX vom 06.07.2015, ? Transcript of Records des römisch 40 vom 06.07.2015,

?        Bestätigung der Kommission höherer Bildung, XXXX , über den erfolgreichen Abschluss des vierjährigen Bakkalaureatsstudiums Geisteswissenschaft, Hauptrichtung Englisch, am 22.03.2003, ? Bestätigung der Kommission höherer Bildung, römisch 40 , über den erfolgreichen Abschluss des vierjährigen Bakkalaureatsstudiums Geisteswissenschaft, Hauptrichtung Englisch, am 22.03.2003,

?        Bekanntgabe des XXXX vom 22.03.2003, dass der BF der akademische Grad eines Bakkalaureus in Geisteswissenschaften verliehen wurde, ? Bekanntgabe des römisch 40 vom 22.03.2003, dass der BF der akademische Grad eines Bakkalaureus in Geisteswissenschaften verliehen wurde,

?        Urkunde über die Verleihung eines Bachelor of Arts des XXXX vom 19.06.2003. ? Urkunde über die Verleihung eines Bachelor of Arts des römisch 40 vom 19.06.2003.

Sämtliche der von der BF im Verfahren vorgelegten Unterlagen, Zeugnisse und Bescheinigungen beziehen sich auf eine Ausbildung bzw. einen Bachelorabschluss der BF im Bereich der Geisteswissenschaften. Aus keiner der vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass die BF eine Ausbildung zur Köchin absolviert hätte. Die BF hat während des Verfahrens auch nicht behauptet, eine derartige Ausbildung absolviert zu haben oder einen entsprechenden Abschluss zu haben.

Dem wiederholten Vorbringen, dass die BF einen Bachelor in Erziehungswissenschaften habe, mit dem sie in Österreich bei der derzeitigen Lehrer:innen- bzw. Erzieher:innenknappheit sofort zu arbeiten beginne könne, oder dass ihre bevorstehende Integration auf dem österreichischen Arbeitsmarkt in einem Mangelberuf (als Lehrkraft) „immanent” sei, ist entgegenzuhalten, dass dabei verkannt wird, dass die BF der vorgelegten Arbeitgebererklärung zufolge als Köchin für die XXXX beschäftigt werden soll. Dem wiederholten Vorbringen, dass die BF einen Bachelor in Erziehungswissenschaften habe, mit dem sie in Österreich bei der derzeitigen Lehrer:innen- bzw. Erzieher:innenknappheit sofort zu arbeiten beginne könne, oder dass ihre bevorstehende Integration auf dem österreichischen Arbeitsmarkt in einem Mangelberuf (als Lehrkraft) „immanent” sei, ist entgegenzuhalten, dass dabei verkannt wird, dass die BF der vorgelegten Arbeitgebererklärung zufolge als Köchin für die römisch 40 beschäftigt werden soll.

Die BF konnte daher unstrittig nicht nachweisen, dass sie eine einschlägige Ausbildung als Köchin absolvierte, die mit einem österreichischen Lehrabschluss als Köchin vergleichbar ist.

2.2.4.  Die Feststellungen hinsichtlich der Ausbildung zum (Lehrberuf) „Koch“ in Österreich (Punkt 2.1.3.) stützen sich auf die Verordnung über die Berufsausbildung im Lehrberuf Koch/Köchin, den Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Koch, das Online-AMS Berufslexikon zu Lehrberufen im Allgemeinen und dem Lehrberuf Koch im Speziellen (https://www.berufslexikon.at/ausbildungsinfos/lehre und https://www.berufslexikon.at/berufe/1874-Koch~Koechin/) sowie den Online-AMS Ausbildungskompass zur Lehre Koch (https://www.ausbildungskompass.at/ausbildungen/103921-lehre-koch-koechin/#:~:text=Die%20Lehrausbildung%20(%3D%20duale%20Ausbildung,Beruf%20anhand%20der%20praktischen%20Arbeit.).

2.2.5.  Die Feststellungen hinsichtlich des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 1 NAG iVm. §§ 12a und 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG zwecks Zulassung als Fachkraft als Köchin (Punkt 2.1.4.) stützen sich auf den im Akt einliegenden Antrag. Zum Antrag ist festzuhalten, dass die BF im Antragsformular vom 20.02.2025 angab, als Erzieherin zu arbeiten. Sie legte mit dem Antrag jedoch keine Arbeitgebererklärung vor. Diese wurde erst auf mehrfache Aufforderung am 08.04.2025 nachgereicht. Aus dieser Arbeitgebererklärung geht eindeutig und unzweifelhaft hervor, dass die BF als Alleinköchin für die Dienstgeberin XXXX arbeiten werde und nicht als Erzieherin. 2.2.5. Die Feststellungen hinsichtlich des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG in Verbindung mit Paragraphen 12 a und 20 d Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG zwecks Zulassung als Fachkraft als Köchin (Punkt 2.1.4.) stützen sich auf den im Akt einliegenden Antrag. Zum Antrag ist festzuhalten, dass die BF im Antragsformular vom 20.02.2025 angab, als Erzieherin zu arbeiten. Sie legte mit dem Antrag jedoch keine Arbeitgebererklärung vor. Diese wurde erst auf mehrfache Aufforderung am 08.04.2025 nachgereicht. Aus dieser Arbeitgebererklärung geht eindeutig und unzweifelhaft hervor, dass die BF als Alleinköchin für die Dienstgeberin römisch 40 arbeiten werde und nicht als Erzieherin.

2.2.6.  Die Feststellungen hinsichtlich des Bescheides des AMS, dessen Zustellung und der Beschwerde (Punkt 2.1.5.) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig.

2.3.    Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 20g Abs. 1 AuslBG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

2.3.1.  Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) lauten:

„Fachkräfte in Mangelberufen

§ 12a. (1) Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sieParagraph 12 a, (1) Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (Paragraph 13,) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie

1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,

2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,

3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten

und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.und sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.

(2) Für Berufe im Bereich des öffentlichen Verkehrs gilt Abs. 1 Z 1 mit einer vorliegenden Berechtigung nach den einschlägigen eisenbahn- oder verkehrsrechtlichen Bestimmungen oder einer abgeschlossenen Berufsausbildung (mindestens einem Lehrabschluss oder Abschluss einer höheren Schule entsprechend), die für die Erlangung dieser Berechtigung notwendig ist, als erfüllt.(2) Für Berufe im Bereich des öffentlichen Verkehrs gilt Absatz eins, Ziffer eins, mit einer vorliegenden Berechtigung nach den einschlägigen eisenbahn- oder verkehrsrechtlichen Bestimmungen oder einer abgeschlossenen Berufsausbildung (mindestens einem Lehrabschluss oder Abschluss einer höheren Schule entsprechend), die für die Erlangung dieser Berechtigung notwendig ist, als erfüllt.

Anlage B

Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufe gemäß § 12aZulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufe gemäß Paragraph 12 a

Kriterien

Punkte

Qualifikation

maximal anrechenbare Punkte: 30

abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf

30

ausbildungsadäquate Berufserfahrung

maximal anrechenbare Punkte: 20

Berufserfahrung (pro Halbjahr)

Berufserfahrung in Österreich (pro Halbjahr)

1

2

Sprachkenntnisse

maximal anrechenbare Punkte: 25

Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A1)

Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2)

Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)

5

10

15

Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2)

Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)

5

10

Französischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)

5

Spanischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)

5

Bosnisch-, Kroatisch- oder Serbischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)

5

Alter

maximal anrechenbare Punkte: 15

bis 30 Jahre

bis 40 Jahre

bis 50 Jahre

15

10

5

Summe der maximal anrechenbaren Punkte

Zusatzpunkte für Englischkenntnisse, sofern die vorherrschende Unternehmenssprache Englisch ist

90

5

erforderliche Mindestpunkteanzahl

55

Zulassungsverfahren für „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“, „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ und Aufenthaltsbewilligung „Grenzgänger“

§ 20d. (1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß § 12c den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“, Grenzgänger den Antrag auf eine Aufenthaltsbewilligung „Grenzgänger“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 9 NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß § 41 Abs. 3 oder § 68 Abs. 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Z 3, 5 und 7 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die ZulassungParagraph 20 d, (1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß Paragraph 12 c, den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“, Grenzgänger den Antrag auf eine Aufenthaltsbewilligung „Grenzgänger“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß Paragraph 41, Absatz 3, oder Paragraph 68, Absatz 2, NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Ziffer 3, 5 und 7 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung

1. als besonders Hochqualifizierter gemäß § 12,1. als besonders Hochqualifizierter gemäß Paragraph 12,,

2. als Fachkraft gemäß § 12a,2. als Fachkraft gemäß Paragraph 12 a,,

3. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1,3. als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins,,

4. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 2 (Studienabsolvent),4. als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer 2, (Studienabsolvent),

5. als Schlüsselkraft gemäß § 12c (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“),5. als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 c, (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“),

6. als Stammmitarbeiter gemäß § 12d,6. als Stammmitarbeiter gemäß Paragraph 12 d,,

7. als Grenzgänger gemäß § 12e oder7. als Grenzgänger gemäß Paragraph 12 e, oder

8. als Künstler gemäß § 148. als Künstler gemäß Paragraph 14

erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des § 50a Abs. 1 NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des Paragraph 50 a, Absatz eins, NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.

(2) Die Zulassung gemäß Abs. 1 gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (§ 28 Abs. 6 NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a NAG) ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(2) Die Zulassung gemäß Absatz eins, gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (Paragraph 28, Absatz 6, NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Paragraph 41 a, NAG) ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(2a) Für Inhaber einer „Blauen Karte EU“ sind die Abs. 1 und 2 bei einem Arbeitgeberwechsel mit der Maßgabe anzuwenden, dass nach einer Beschäftigung von zwölf Monaten die Arbeitsmarktprüfung entfällt und die beantragte neue Beschäftigung sofort vorläufig aufgenommen werden kann. Liegt noch keine zwölfmonatige Beschäftigung vor, kann der Inhaber der „Blauen Karte EU“ nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen ab Antragstellung die beantragte neue Beschäftigung vorläufig aufnehmen. Dies gilt auch für Anträge gemäß § 50a Abs. 1 NAG. Die Frist kann durch eine Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice an den Antragsteller gehemmt werden, wenn die Prüfung durch den Antragsteller verzögert wurde.(2a) Für Inhaber einer „Blauen Karte EU“ sind die Absatz eins und 2 bei einem Arbeitgeberwechsel mit der Maßgabe anzuwenden, dass nach einer Beschäftigung von zwölf Monaten die Arbeitsmarktprüfung entfällt und die beantragte neue Beschäftigung sofort vorläufig aufgenommen werden kann. Liegt noch keine zwölfmonatige Beschäftigung vor, kann der Inhaber der „Blauen Karte EU“ nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen ab Antragstellung die beantragte neue Beschäftigung vorläufig aufnehmen. Dies gilt auch für Anträge gemäß Paragraph 50 a, Absatz eins, NAG. Die Frist kann durch eine Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice an den Antragsteller gehemmt werden, wenn die Prüfung durch den Antragsteller verzögert wurde.

(3) Die Zulassung für eine Beschäftigung auf Arbeitsplätzen in einem von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb oder in hauptsächlich zum Zwecke der Erleichterung der Einreise von Drittstaatsangehörigen gegründeten oder geführten Unternehmen ist zu versagen.

(4) Für die Zulassung von selbständigen Schlüsselkräften gilt § 24.(4) Für die Zulassung von selbständigen Schlüsselkräften gilt Paragraph 24,

(5) Abweichend von Abs. 2 erster Satz ist die Beschäftigung von Fachkräften gemäß § 12a, die in einem Mangelberuf für bestimmte Bundesländer zugelassen werden, auf Betriebsstätten des Arbeitgebers in diesem Bundesland beschränkt. Die Erbringung von Arbeitsleistungen auf auswärtigen Arbeitsstellen iSd § 2 Abs. 3 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (ArbIG), BGBl. 27/1993 (Anm.: richtig: BGBl. Nr. 27/1993) ist zulässig.(5) Abweichend von Absatz 2, erster Satz ist die Beschäftigung von Fachkräften gemäß Paragraph 12 a,, die in einem Mangelberuf für bestimmte Bundesländer zugelassen werden, auf Betriebsstätten des Arbeitgebers in diesem Bundesland beschränkt. Die Erbringung von Arbeitsleistungen auf auswärtigen Arbeitsstellen iSd Paragraph 2, Absatz 3, des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (ArbIG), Bundesgesetzblatt 27 aus 1993, Anmerkung, richtig: Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1993,) ist zulässig.

(6) Die zum Nachweis von Sprachkenntnissen vorgelegten Sprachdiplome und Kurszeugnisse dürfen nicht älter als fünf Jahre sein. Für die Prüfung des monatlichen Bruttoentgelts gemäß § 12b und des Zulassungskriteriums Alter in den Anlagen A bis D ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich.(6) Die zum Nachweis von Sprachkenntnissen vorgelegten Sprachdiplome und Kurszeugnisse dürfen nicht älter als fünf Jahre sein. Für die Prüfung des monatlichen Bruttoentgelts gemäß Paragraph 12 b und des Zulassungskriteriums Alter in den Anlagen A bis D ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich.

(7) Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat Inhabern einer „Blauen Karte EU“ vor einer Mitteilung an die Aufenthaltsbehörde, dass die Voraussetzungen für die „Blaue Karte EU“ nicht mehr erfüllt sind, eine Frist von zumindest sechs Monaten einzuräumen, innerhalb der sie zur Arbeitssuche berechtigt sind und einen Antrag auf eine neue „Blaue Karte EU“ oder einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ stellen können.

(8) Ausländer, denen nach Maßgabe der Abs. 1 oder 2 eine „Blaue Karte EU“, eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“ oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ ausgestellt wurde, sind auch zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt, wenn diese der Beschäftigung des Ausländers untergeordnet ist und alle gesetzlichen Erfordernisse für deren Ausübung erfüllt sind.“(8) Ausländer, denen nach Maßgabe der Absatz eins, oder 2 eine „Blaue Karte EU“, eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“ oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ ausgestellt wurde, sind auch zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt, wenn diese der Beschäftigung des Ausländers untergeordnet ist und alle gesetzlichen Erfordernisse für deren Ausübung erfüllt sind.“

2.3.2.  Die Fachkräfteverordnung 2025 lautet auszugsweise wie folgt:

§ 1. (1) Für das Jahr 2025 werden folgende Mangelberufe festgelegt, in denen Ausländerinnen und Ausländer als Fachkräfte gemäß § 12a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet zugelassen werden können:Paragraph eins, (1) Für das Jahr 2025 werden folgende Mangelberufe festgelegt, in denen Ausländerinnen und Ausländer als Fachkräfte gemäß Paragraph 12 a, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet zugelassen werden können:

1. Techniker/innen für Starkstromtechnik

(…)

52. Gaststättenköch(e)innen

(…)“

2.3.3.  Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:

2.3.3.1. Die BF soll laut Arbeitgebererklärung bei der XXXX als Köchin beschäftigt werden. 2.3.3.1. Die BF soll laut Arbeitgebererklärung bei der römisch 40 als Köchin beschäftigt werden.

2.3.3.2. Gemäß § 1 Abs. 1 der gegenständlich anzuwendenden Fachkräfteverordnung 2025 gilt bundesweit der Beruf Gaststättenköchin als Mangelberuf. 2.3.3.2. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, der gegenständlich anzuwendenden Fachkräfteverordnung 2025 gilt bundesweit der Beruf Gaststättenköchin als Mangelberuf.

2.3.3.3. Gemäß § 12a Z 1 AuslBG ist es – unabhängig vom Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – erforderlich, dass der Antragsteller eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung im beantragten Mangelberuf nachweisen kann (vgl. VwGH 25.01.2013, Zl. 2012/09/0068; 13.12.2016, Zl. Ra 2016/09/0104).2.3.3.3. Gemäß Paragraph 12 a, Ziffer eins, AuslBG ist es – unabhängig vom Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – erforderlich, dass der Antragsteller eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung im beantragten Mangelberuf nachweisen kann vergleiche VwGH 25.01.2013, Zl. 2012/09/0068; 13.12.2016, Zl. Ra 2016/09/0104).

Eine abgeschlossene Berufsausbildung iSd § 12a AuslBG liegt vor, wenn der Antragsteller über ein Zeugnis verfügt, das seine Qualifikation für die beabsichtigte Beschäftigung zweifelsfrei nachweist. Bei Fachkräften muss es eine Qualifikation für einen in der Verordnung genannten Mangelberuf sein. Sofern das Anforderungsprofil Zusatzqualifikationen enthält, sind auch diese durch entsprechende Zeugnisse nachzuweisen (Deutsch/Nowotny/Seitz in Ausländerbeschäftigungsrecht, 4. Auflage (2025), §§ 12 bis 13 Rz 52).Eine abgeschlossene Berufsausbildung iSd Paragraph 12 a, AuslBG liegt vor, wenn der Antragsteller über ein Zeugnis verfügt, das seine Qualifikation für die beabsichtigte Beschäftigung zweifelsfrei nachweist. Bei Fachkräften muss es eine Qualifikation für einen in der Verordnung genannten Mangelberuf sein. Sofern das Anforderungsprofil Zusatzqualifikationen enthält, sind auch diese durch entsprechende Zeugnisse nachzuweisen (Deutsch/Nowotny/Seitz in Ausländerbeschäftigungsrecht, 4. Auflage (2025), Paragraphen 12 bis 13 Rz 52).

Die Erläuterungen (1077 Blg. NR 24. GP, RV, S 12) zum Erfordernis einer „einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung" des § 12a Abs. 1 Z 1 AuslBG führen dazu aus: „Es können somit nur Fachkräfte zugelassen werden, die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht. Dementsprechend hoch ist die Qualifikation auch im Kriterienkatalog der Anlage B bewertet."Die Erläuterungen (1077 Blg. NR 24. GP, RV, S 12) zum Erfordernis einer „einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung" des Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG führen dazu aus: „Es können somit nur Fachkräfte zugelassen werden, die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht. Dementsprechend hoch ist die Qualifikation auch im Kriterienkatalog der Anlage B bewertet."

Der Gesetzgeber sieht daher als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vor.

Den Feststellungen folgend konnte die BF nicht nachweisen, dass sie über eine abgeschlossene Berufsausbildung als Köchin verfügt, die mit einem Lehrabschluss als Köchin in Österreich vergleichbar ist.

Soweit vorgebracht wird, dass die BF über eine abgeschlossene Ausbildung als Erzieherin verfügt, ist festzuhalten, dass die BF laut der Arbeitgebererklärung als Köchin beschäftigt werden soll. Dass die BF über eine Ausbildung als Erzieherin verfügt und daher, wie vorgebracht, aufgrund der derzeitigen Knappheit an Arbeitskräften sofort als Lehrkraft oder Erzieherin zu arbeiten beginnen könne, ist für das gegenständliche Verfahren nicht von Relevanz. Voraussetzung für die Zulassung zu einer Beschäftigung und in der Folge der Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte“ ist u.a. ein konkret in Aussicht genommener Arbeitsplatz bei einem Arbeitgeber in Österreich, auf den bezogen das Vorliegen der Voraussetzungen (vgl. § 12a Z 1 und § 4 Abs. 1 AuslBG) von der nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu prüfen ist. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen ist die Zulassung gemäß § 20d Abs. 1 AuslBG zu versagen (vgl. zu sonstigen Schlüsselkräften VwGH 15.12.2023, Ra 2023/09/0139). Soweit vorgebracht wird, dass die BF über eine abgeschlossene Ausbildung als Erzieherin verfügt, ist festzuhalten, dass die BF laut der Arbeitgebererklärung als Köchin beschäftigt werden soll. Dass die BF über eine Ausbildung als Erzieherin verfügt und daher, wie vorgebracht, aufgrund der derzeitigen Knappheit an Arbeitskräften sofort als Lehrkraft oder Erzieherin zu arbeiten beginnen könne, ist für das gegenständliche Verfahren nicht von Relevanz. Voraussetzung für die Zulassung zu einer Beschäftigung und in der Folge der Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte“ ist u.a. ein konkret in Aussicht genommener Arbeitsplatz bei einem Arbeitgeber in Österreich, auf den bezogen das Vorliegen der Voraussetzungen vergleiche Paragraph 12 a, Ziffer eins und Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG) von der nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu prüfen ist. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen ist die Zulassung gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, AuslBG zu versagen vergleiche zu sonstigen Schlüsselkräften VwGH 15.12.2023, Ra 2023/09/0139).

Da eine Zulassung zu einer Beschäftigung in einem Mangelberuf bei Nichtvorliegen einer einschlägigen Berufsausbildung von vornherein auszuschließen ist, ist die Beschwerde mangels Erfüllung der Voraussetzung des § 12a Abs. 1 Z 1 AuslBG bereits aus diesem Grund gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen. Da eine Zulassung zu einer Beschäftigung in einem Mangelberuf bei Nichtvorliegen einer einschlägigen Berufsausbildung von vornherein auszuschließen ist, ist die Beschwerde mangels Erfüllung der Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG bereits aus diesem Grund gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

2.3.4.  Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg cit hat die BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, leg cit hat die BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (EMRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 Sitzung 389 (GRC), entgegenstehen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagw

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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