TE Bvwg Beschluss 2026/3/6 W254 2333042-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.03.2026
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Entscheidungsdatum

06.03.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
IFG §11
IFG §3
IFG §7
IFG §8
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §8
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W254 2333042-1/3E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr.in Tatjana CARDONA über die Beschwerde von XXXX , wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend den Antrag vom 21.10.2025 nach dem Informationsfreiheitsgesetz den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr.in Tatjana CARDONA über die Beschwerde von römisch 40 , wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend den Antrag vom 21.10.2025 nach dem Informationsfreiheitsgesetz den Beschluss:

A)

Der Antrag wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 21.10.2025 stellte die beschwerdeführende Partei (in Folge: BP) ein Informationsbegehren betreffend die Schulung von Mitarbeiter:innen im Zusammenhang mit der Einstellung des Leistungsbezuges durch das Arbeitsmarktservice (AMS) an das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMASGPK). Das Informationsbegehren wurde im Wege der Plattform fragdenstaat zur Zahl #3955 eingebracht.

Für den Fall der (auch nur teilweisen) Verweigerung des Zugangs zu den Informationen, stellte die BP einen Antrag auf Erlassung eines Bescheides.

Mit Schreiben vom 24.10.2025 wurde die BP darauf hingewiesen, dass der Antrag nicht in den Zuständigkeitsbereich des BMASGPK fällt. Die BP wurde ersucht ihren Antrag beim AMS Österreich einzubringen.

Am 05.01.2026 erhob die BP Säumnisbeschwerde. Am 22.01.2026 legte das BMASKGP die Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt und sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. 3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Gemäß § 3 Abs. 2 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) ist zuständig zur Gewährung des Zugangs zu Informationen jenes informationspflichtige Organ zu dessen Wirkungs- und Geschäftsbereich die Information gehört. Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Informationsfreiheitsgesetz (IFG) ist zuständig zur Gewährung des Zugangs zu Informationen jenes informationspflichtige Organ zu dessen Wirkungs- und Geschäftsbereich die Information gehört.

§ 7 Abs. 3 IFG lautet: „Langt bei einem Organ ein Antrag ein, zu dessen Behandlung es nicht zuständig ist, hat es den Antrag ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Antragsteller an diese zu weisen.“Paragraph 7, Absatz 3, IFG lautet: „Langt bei einem Organ ein Antrag ein, zu dessen Behandlung es nicht zuständig ist, hat es den Antrag ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Antragsteller an diese zu weisen.“

§ 8 Abs. 1 IFG lautet: „Der Zugang zur Information ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen vier Wochen nach Einlangen des Antrages beim zuständigen Organ zu gewähren. Soweit die Information der Geheimhaltung unterliegt (§ 6), ist dem Antragsteller binnen derselben Frist die Nichtgewährung des Zugangs mitzuteilen.“Paragraph 8, Absatz eins, IFG lautet: „Der Zugang zur Information ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen vier Wochen nach Einlangen des Antrages beim zuständigen Organ zu gewähren. Soweit die Information der Geheimhaltung unterliegt (Paragraph 6,), ist dem Antragsteller binnen derselben Frist die Nichtgewährung des Zugangs mitzuteilen.“

§ 11 Abs. 1 und 2 IFG lauten: „(1) Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen.Paragraph 11, Absatz eins und 2 IFG lauten: „(1) Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen.

(2) Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, wie auch im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013) beträgt drei Wochen. § 16 Abs. 1 VwGVG ist nicht anzuwenden; die Behörde hat dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen.“(2) Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, wie auch im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (Paragraph 14, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,) beträgt drei Wochen. Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG ist nicht anzuwenden; die Behörde hat dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen.“

Aus den Erläuterungen zu § 11 IFG ergibt sich, dass es zulässig ist, gleichzeitig mit dem ursprünglichen Antrag auf Informationszugang für den Fall der Nichterteilung einen Eventualantrag auf Erlassung eines Bescheides zu stellen. Die zweimonatige Frist zur Bescheiderlassung beginnt in dem Fall erst mit der Mitteilung, dass die Information nicht erteilt wird (vgl. RV 2238 XXVII. GP 12). Aus den Erläuterungen zu Paragraph 11, IFG ergibt sich, dass es zulässig ist, gleichzeitig mit dem ursprünglichen Antrag auf Informationszugang für den Fall der Nichterteilung einen Eventualantrag auf Erlassung eines Bescheides zu stellen. Die zweimonatige Frist zur Bescheiderlassung beginnt in dem Fall erst mit der Mitteilung, dass die Information nicht erteilt wird vergleiche Regierungsvorlage 2238 römisch 27 . Gesetzgebungsperiode 12).

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies:

3.2. Zur Säumnisbeschwerde

Mit Schreiben vom 24.10.2025 wurde die BP darauf hingewiesen, dass der Antrag vom 21.10.2025 nicht in den Zuständigkeitsbereich des BMASGPK fällt. Da die BP bereits mit dem Antrag auf Information eventualiter die Erlassung eines Bescheides beantragt hat, beginnt die zweimonatige Frist zur Bescheiderlassung mit der Mitteilung vom 24.10.2025.

Verlangt der Informationswerber trotz Weiterleitung [oder Verweis] an die zur Informationserteilung zuständige Stelle die Erlassung eines Verweigerungsbescheides, so ist dieser zu erlassen (vgl. Miernicki in Miernicki (Hrsg), IFG - Informationsfreiheitsgesetz (2024) § 7 IFG Rz K18.). Eine Weiterleitung im Lichte der Rsp zur Auskunftspflicht (VwGH 25.11.2008, 2007/06/0084) kommt nicht in Betracht, wenn gleichzeitig mit dem Informationsersuchen eine bescheidmäßige Erledigung für den Fall der Nichterteilung der Information beantragt wird (Schneider in Schneider (Hrsg), IFG - Informationsfreiheitsgesetz (2025) § 7 IFG Rz 13). Da die BP für den Fall der Verweigerung des Zugangs der Information die Erlassung eines Bescheides verlangt hatte, kam im vorliegenden Fall keine Weiterleitung des Auskunftsbegehrens gemäß § 6 AVG in Betracht (VwGH 25.11.2008, 2007/06/0084).Verlangt der Informationswerber trotz Weiterleitung [oder Verweis] an die zur Informationserteilung zuständige Stelle die Erlassung eines Verweigerungsbescheides, so ist dieser zu erlassen vergleiche Miernicki in Miernicki (Hrsg), IFG - Informationsfreiheitsgesetz (2024) Paragraph 7, IFG Rz K18.). Eine Weiterleitung im Lichte der Rsp zur Auskunftspflicht (VwGH 25.11.2008, 2007/06/0084) kommt nicht in Betracht, wenn gleichzeitig mit dem Informationsersuchen eine bescheidmäßige Erledigung für den Fall der Nichterteilung der Information beantragt wird (Schneider in Schneider (Hrsg), IFG - Informationsfreiheitsgesetz (2025) Paragraph 7, IFG Rz 13). Da die BP für den Fall der Verweigerung des Zugangs der Information die Erlassung eines Bescheides verlangt hatte, kam im vorliegenden Fall keine Weiterleitung des Auskunftsbegehrens gemäß Paragraph 6, AVG in Betracht (VwGH 25.11.2008, 2007/06/0084).

Da die am 05.01.2026 erhobene Säumnisbeschwerde nach Ablauf der Entscheidungsfrist erhoben wurde und sich auch keine Anhaltspunkte ergeben haben, dass die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist (vgl. § 8 VwGVG), erweist sich die Säumnisbeschwerde als begründet, weshalb nun mehr das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist, über das Informationsbegehren zu entscheiden. Da die am 05.01.2026 erhobene Säumnisbeschwerde nach Ablauf der Entscheidungsfrist erhoben wurde und sich auch keine Anhaltspunkte ergeben haben, dass die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist vergleiche Paragraph 8, VwGVG), erweist sich die Säumnisbeschwerde als begründet, weshalb nun mehr das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist, über das Informationsbegehren zu entscheiden.

3.3. Zur Zuständigkeit der belangten Behörde

Zuständig zur Gewährung des Zugangs zu Informationen ist jenes informationspflichtige Organ, zu dessen Wirkungs- oder Geschäftsbereich die Information gehört (vgl. § 3 IFG). Die Informationspflicht besteht nur im Rahmen der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des jeweils befragten Organs. Zuständig zur Gewährung des Zugangs zu Informationen ist jenes informationspflichtige Organ, zu dessen Wirkungs- oder Geschäftsbereich die Information gehört vergleiche Paragraph 3, IFG). Die Informationspflicht besteht nur im Rahmen der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des jeweils befragten Organs.

Die belangte Behörde hat die BP mit Schreiben vom 24.10.2025 darauf hingewiesen, dass für die angefragten Informationen betreffend die Einstellung des Leistungsbezuges durch das Arbeitsmarktservice nicht das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, sondern das Arbeitsmarktservice zuständig ist und auf die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.06.2021 zu Ro 2021/11/0005 verwiesen.

Das vorliegende Informationsbegehren betrifft, wie bereits die belangte Behörde mitgeteilt hat, eine Aufgabe des AMS und nicht eine solche des Bundesministers für Arbeit. Der Antrag auf Informationen nach dem IFG an die belangte Behörde war daher wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen.

3.4. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangen Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine mündliche Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangen Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich für die Lösung der Frage auf die einschlägige Rechtsprechung des VwGH stützen (VwGH vom 28.06.2021, 28.06.2021 zu Ro 2021/11/0005). Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich für die Lösung der Frage auf die einschlägige Rechtsprechung des VwGH stützen (VwGH vom 28.06.2021, 28.06.2021 zu Ro 2021/11/0005).

Schlagworte

Entscheidungsfrist Informationsfreiheit Säumnisbeschwerde Unzuständigkeit Verletzung der Entscheidungspflicht Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W254.2333042.1.00

Im RIS seit

01.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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