Entscheidungsdatum
06.03.2026Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
,
W150 2337108-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau XXXX geb. XXXX , StA. CHINA, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, FN 525828b, gegen den Bescheid des BFA Regionaldirektion Wien (BFA-W) vom 19.02.2026, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau römisch 40 geb. römisch 40 , StA. CHINA, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, FN 525828b, gegen den Bescheid des BFA Regionaldirektion Wien (BFA-W) vom 19.02.2026, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG stattgegeben und der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2026 sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 20.02.2026, 08:45 Uhr, für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattgegeben und der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2026 sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 20.02.2026, 08:45 Uhr, für rechtswidrig erklärt.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm Artikel 28 Abs. 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 2, der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen.
III. Dem Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz in der Höhe der Eingabengebühr von 50,- Euro wird gemäß § 35 Abs. 1 iVm Abs. 4 Z 1 VwGVG stattgegeben.römisch drei. Dem Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz in der Höhe der Eingabengebühr von 50,- Euro wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG stattgegeben.
IV. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden auch: „BF“) reiste zu einem nicht mehr exakt feststellbaren Zeitpunkt, jedenfalls frühestens am 21.12.2025 legal in den Schengenraum mit ihrem chinesischen Reisepass, Nr. XXXX und einem niederländischen Visum C, XXXX , ein. 1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden auch: „BF“) reiste zu einem nicht mehr exakt feststellbaren Zeitpunkt, jedenfalls frühestens am 21.12.2025 legal in den Schengenraum mit ihrem chinesischen Reisepass, Nr. römisch 40 und einem niederländischen Visum C, römisch 40 , ein.
2. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt reiste die BF nach Spanien und danach nach Österreich ein, wo sie gemeinsam mit einer zweiten chinesischen Staatsangehörigen am 18.02.2026 um 14:30 Uhr in 1030 Wien von verdeckten Ermittlern der LPD Wien bei Ausübung der Geheimprostitution betreten wurde.
3. Die BF wurde aufgrund eines Festnahmeauftrages des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: „BFA“ oder „belangte Behörde“) gem. § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG vom 18.02.2026 festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum verbracht.3. Die BF wurde aufgrund eines Festnahmeauftrages des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: „BFA“ oder „belangte Behörde“) gem. Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG vom 18.02.2026 festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum verbracht.
4. Am 19.02.2026 um 09:50 Uhr wurde die BF durch Organwalter des BFA einvernommen. Dabei gab sie unter anderem an, dass sie der Prostitution nachgehe und dass sie nicht zur Prostitution gezwungen worden sei. Weiters, dass sie am 22.01. bzw. 23.01.2026 von Spanien kommend nach Österreich eingereist sei, in China Schulden habe und arbeiten müsse. Ihr Reisepass sei ihr nach der Einreise in Österreich von einem Schlepper abgenommen worden. Einen Wohnsitz in Österreich habe sie nicht, sie nächtige in Hotels und an Arbeitsplätzen. In Österreich habe sie keine Familienangehörigen. In China sei sie verheiratet, habe zwei Töchter (18 und 5 Jahre alt) und einen Sohn (15 Jahre alt), die mit ihrem Vater in China lebten. In China werde sie weder politisch noch strafrechtlich verfolgt. Sie verfüge an Barmitteln in der Höhe von 100,- Euro. Nachdem ihr mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, eine Rückkehrentscheidung gegen sie zu erlassen, und die Außerlandesschaffung zu vollstrecken und Schubhaft zu verhängen, stellte sie um 10:30 Uhr einen Antrag auf internationalen Schutz.
5. Bei ihrer Erstbefragung zu ihrem Antrag auf internationalen Schutz durch Organwalter der LPD Wien bestätigte die BF zum Teil präzisierend ihre bisher getätigten Angaben und gab zu ihren Fluchtgründen an, dass ihr Vater an Krebs erkrankt sei, sie sich für seine Behandlung Geld ausgeborgt habe deshalb Schulden habe. Ihr Ehemann sei psychisch krank und gewalttätig, deswegen sei sie sogar in Lebensgefahr gewesen. Auf die Frage: „Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat?“ antwortete sie: „Ich habe Angst vor dem Ehemann“.
6. Das BFA hielt mit begründetem Aktenvermerk vom 19.02.2026 gem. § 40 Abs. 5 BFA-VG fest, dass der Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde und dass die Anhaltung für insgesamt bis zu 72 Stunden aufrechterhalten werde. Dieser wurde der BF noch am selben Tage durch persönliche Übergabe zugestellt.6. Das BFA hielt mit begründetem Aktenvermerk vom 19.02.2026 gem. Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG fest, dass der Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde und dass die Anhaltung für insgesamt bis zu 72 Stunden aufrechterhalten werde. Dieser wurde der BF noch am selben Tage durch persönliche Übergabe zugestellt.
7. Mit Mandatsbescheid des BFA, datiert mit 19.02.2026, wurde die Schubhaft über die BF zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Dieser Bescheid wurde der BF durch persönliche Übergabe am 20.02.2026 um 08:45 Uhr zugestellt.
8. Am 23.02.2026 richtete das BFA ein Aufnahmegesuch an die niederländischen Behörden nach der Dublin-Verordnung.
9. Am 27.02.2026 erhob die BF die verfahrensgegenständliche Beschwerde.
10. Am 02.03.2026 legte das BFA den bezughabenden Akt vor und erstattete eine Stellungnahme, in der es nebst Kostenzuspruch die Abweisung der Beschwerde begehrte und auf die Fluchtgefahr hinwies.
11. Mit schriftlichen Befund und Gutachten vom 04.03.2026 bestätigte die LPDion Wien, dass der BF aus amtsärztlicher Sicht haft- und prozessfähig sei.
12. Am 04.03.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden auch: „BVwG“) eine mündliche Verhandlung unter Beisein der BF, ihrer rechtlichen Vertreterin, einer Dolmetscherin für die Sprache Chinesisch (Mandarin) sowie einer ausgewiesenen Vertreterin der belangten Behörde statt.
13. Am 06.03.2026 teilte die MA 15 mit, dass die BF dort unbekannt ist, und sie sich folglich auch keinen Kontrolluntersuchungen in Wien unterzieht.
14. Am 06.03.2026 erstattete die BF eine ergänzende Stellungnahme, in der sie im Wesentlichen auf die mittlerweile erfolgte Entlassung aus der Schubhaft der am 18.02.2026 gemeinsam mit ihr festgenommenen Person und die dafür gegebenen Gründe hinwies.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.
1. Feststellungen:
1.1. Zum Verfahrensgang:
1.1.1. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird der oben dargelegte Verfahrensgang zur Feststellung erhoben.
1.2. Zur Person der BF und den Voraussetzungen der Schubhaft:
1.2.1. Die Identität der BF steht fest. Sie führt den im Spruch angegebenen Namen und ist an dem dort angegebenen Datum geboren. Die BF spricht Chinesisch (Mandarin) und gehört der Volksgruppe der Han an.
1.2.2. Die BF ist jedenfalls volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, sie besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates. Die BF ist weder Asylberechtigte noch subsidiär Schutzberechtigte.
1.2.3. Die BF stellte am 19.02.2026 um 14:27 Uhr einen Antrag auf internationalen Schutz und verfügt über faktischen Abschiebeschutz.
1.2.4. Ein Verfahren nach der Dublin III-VO wurde vom BFA am 23.02.2026 eingeleitet.
1.2.5. Die BF wird seit dem 20.02.2026, 08:45 Uhr, durchgehend in Schubhaft angehalten. Davor wurde sie seit dem 18.02.2026, 15:15 Uhr, bis zur Verhängung der Schubhaft durchgehend in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten.
1.2.6. Die BF ist haft- und prozessfähig. Die BF hat in der Schubhaft Zugang zu medizinischer Versorgung. Die BF leidet an keiner lebensgefährlichen Erkrankung.
1.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit:
1.3.1. Die BF ließ sich am 28.11.2025 ein von 21.12.2025 bis 03.02.2026 gültiges niederländisches Touristenvisum vom Außenamt des Königreichs der Niederlande ausstellen. Die BF beabsichtigte jedoch nicht als Touristin nach Europa zu reisen, sondern einem Erwerb nachzugehen.
1.3.2. Die BF kam den Bestimmungen des Meldegesetzes nicht nach, sondern hielt sich in Österreich im Verborgenen auf.
1.3.3. Die BF ging der Prostitution nach, ohne dies der zuständigen Behörde gemäß § 5 Wiener Prostitutionsgesetz 2011 gemeldet gehabt zu haben. Sie hat sich nicht den verpflichtend vorgeschriebenen Untersuchungen (Eingangsuntersuchung und Kontrolluntersuchungen) auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten unterzogen, welche für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen, vorgeschrieben sind.1.3.3. Die BF ging der Prostitution nach, ohne dies der zuständigen Behörde gemäß Paragraph 5, Wiener Prostitutionsgesetz 2011 gemeldet gehabt zu haben. Sie hat sich nicht den verpflichtend vorgeschriebenen Untersuchungen (Eingangsuntersuchung und Kontrolluntersuchungen) auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten unterzogen, welche für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen, vorgeschrieben sind.
1.3.4. Der BF erweist sich strafrechtlich als unbescholten.
1.3.5. Die BF bereiste mehrere europäische Länder, jedenfalls die Niederlande, Spanien und Österreich. Sie stellte nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt ihren Antrag auf internationalen Schutz, weder in den Niederlanden, noch in Spanien und auch nicht in Österreich. Die BF verfügt nicht über ausreichende Finanzmittel.
1.3.6. Die BF ist nicht rückkehrwillig, sie möchte in Österreich bleiben.
1.3.7. Die BF verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz in Österreich. Ihre Familienangehörigen leben in China. Die BF verfügt weder über familiäre noch tiefgreifende soziale Bezüge in Österreich. Die BF ging keiner legalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach und erwies sich als mittellos.
1.3.8. Die BF brachte erstmals in ihrer Beschwerdeschrift vom 27.02.2026 vor, Opfer von Menschenhandel zu sein. Es besteht der dringende Verdacht, dass die BF Opfer von Menschenhandel ist. Die BF wird seitens der LPD Wien als Zeugin in einem Strafverfahren gegen unbekannte Täter (wegen des Verdachtes der Zuhälterei) geführt.
1.3.9. Die angebotene Opferschutzwohnung durch den Verein LEFÖ - Beratung, Bildung und Begleitung für Migrantinnen bietet keine Gewähr dafür, dass diese der BF für die Gesamtdauer ihres Verfahrens betreffend die Gewährung von internationalem Schutz zur Verfügung steht.
1.3.10. Die BF selbst verfügt über keine Reisedokumente. Bei wem sich ihr gültiger chinesischer Reisepass befindet, ist nicht feststellbar. Die Gültigkeit des Schengenvisums C der BF ist jedenfalls abgelaufen.
1.2.11. Bei der BF besteht Fluchtgefahr.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die am 02.03.2026 vorgelegten Akten des BFA, die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren eingeholte Stellungnahme, das amtsärztliche Gutachten, durch die Einvernahme der BF im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung und den dabei gewonnenen persönlichen Eindruck sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das GVS-Informationssystem, in das Sozialversicherungsregister und die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zuvor genannten Akten, aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie aus dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister und aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Der Verfahrensgang ist den Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten.
2.3. Zur Person der BF und den Voraussetzungen der Schubhaft:
2.3.1. Die Feststellungen zur Identität der BF beruhen auf dem aktenkundigen Touristenvisum und den dort aufliegenden Daten, sowie einer Bilddatei des chinesischen Reisepasses auf dem Mobiltelefon der BF. Sprachkenntnisse und Volksgruppenzugehörigkeit ergeben sich aus den diesbezüglich schlüssigen Angaben der BF und dem Umstand, dass sie im Verlauf der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG mit der Dolmetscherin problemlos kommunizieren konnte.
2.3.2. Anhaltspunkte dafür, dass die BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht ein Zweifel an ihrer Volljährigkeit.
2.3.3. Die Antragstellung betreffend internationalen Schutz ist sowohl dem Einvernahmeprotokoll des BFA vom 19.02.2026 zu entnehmen als auch der Anhaltedatei und ist zudem unbestritten. Dass die BF über faktischen Abschiebeschutz verfügt, ergibt sich erstens aus dem Umstand der Antragstellung auf internationalen Schutz und zweitens daraus, dass dieser Abschiebeschutz bis dato nicht aufgehoben wurde.
2.3.4. Dass das Verfahren nach der Dublin III-VO vom BFA am 23.02.2026 eingeleitet wurde, ergibt sich aus der unbedenklichen Aktenlage.
2.3.5. Dass die BF seit dem 20.02.2026 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich nachvollziehbar aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des BFA, insbesondere der Übernahmebestätigung des verfahrensgegenständlichen Mandatsbescheides und aus der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.
2.3.3. Die Feststellungen zur Haftfähigkeit der BF ergeben sich aus dem rezenten amtsärztlichen Gutachten, den Eintragungen in der Anhaltedatei, den Angaben der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung und dem persönlichen Eindruck, den das Gericht dabei von ihr erhalten hat. Hinzuweisen ist, dass der BF in Schubhaft medizinische Versorgung zukommt.
2.3.3. Die Feststellungen zur Haftfähigkeit der BF ergeben sich aus dem rezenten amtsärztlichen Gutachten, den Eintragungen in der Anhaltedatei, den Angaben der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung und dem persönlichen Eindruck, den das Gericht dabei von ihr erhalten hat. Hinzuweisen ist, dass der BF in Schubhaft medizinische Versorgung zukommt. ,
2.4. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit:
2.4.1. Die Feststellungen zur Ausstellung eines niederländischen Touristenvisums ergeben sich aus der Aktenlage. Dass die BF statt dessen von Anfang an beabsichtigte, stattdessen in Europa einer Beschäftigung nachzugehen wurde von ihr selbst teilweise in ihrer Beschwerde (“…wurde ihr gesagt, dass sie in Österreich als Masseurin arbeiten würde …”) eingestanden und ergibt sich weiters aus den Umständen des Falles, da sie über keine nennenswerten Barmittel verfügte, in China hohe Schulden hatte und bezüglich ihres Aufenthaltes in Europa angab, dass sie für die Leistungen der Schlepper und ihre Aufenthaltskosten bezahlen müsse.
2.4.2. Dass die BF ihren Meldeverpflichtungen nach dem Meldegesetz nicht nachkam, ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Zentralen Melderegisters.
2.4.3. Dass die BF in Wien der Prostitution nachging, ohne dies den dafür zuständigen Behörde gemeldet gehabt zu haben und sich nicht den verpflichtend vorgeschriebenen Untersuchungen (Eingangsuntersuchung und Kontrolluntersuchungen) unterzogen hat, ergib sich einerseits aus den Umständen ihrer Festnahme, ihren eigenen bestätigenden Angaben, der Prostitution nachzugehen, weiters aus den aktenkundigen Angaben der LPDion Wien und der Stellungnahme des Gesundheitsdienstes der Stadt Wien, MA 15.
2.4.4. Die Feststellungen zur strafrechtlichen Unbescholtenheit der BF ergeben sich aus einer aktuellen Einschau in das Strafregister.
2.4.5. Dass die BF mehrere europäische Länder bereiste, ergibt sich aus ihren eigenen Angaben und dem niederländischen Touristenvisum. Dass sie nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt ihren Antrag auf internationalen Schutz stellte ergibt sich schon aus dem Umstand, dass sie erst ca. 2 Monate nach Einreise in den Schengenraum, nämlich erst im Stande der Anhaltung in Österreich ihren Antrag stellte. Dass die BF nicht über ausreichende Finanzmittel verfügt, ergibt sich aus ihren eigenen Angaben und aus der Anhaltedatei, derzufolge nur 10,- Euro auf Depot liegen.
2.4.6. Dass die BF nicht rückkehrwillig ist, sondern sie in Österreich bleiben möchte hat sie selbst im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG angegeben.
2.4.7. Dass die BF über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz in Österreich verfügt, ergibt sich aus ihren eigenen diesbezüglichen Angaben und dem Umstand, dass sie in Österreich vor ihrer Inhaftierung noch nie mit einem Wohnsitz gemeldet war. Dass Ihre Familienangehörigen in China leben ergibt sich aus ihren diesbezüglich gleichbleibenden glaubhaften Angaben vor dem BFA, der LPD Wien und dem BVwG. Gleiches gilt für die Feststellungen über familiäre soziale Bezüge in Österreich. Gegenteiliges kam auch sonst im Verfahren nicht hervor.
2.4.8. Dass die erstmals in ihrer Beschwerdeschrift vom 27.02.2026 vorbrachte, Opfer von Menschenhandel zu sein, ergibt sich aus dem Umstand, dass sie weder im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem BFA noch in ihrem Asylverfahren bis dato dies angegeben hatte. Dass trotzdem der dringende Verdacht besteht, dass die BF Opfer von Menschenhandel ist, basiert auf dem allgemeinen Umständen des Falles nach den diesbezüglich durchaus glaubwürdigen Angaben der BF (Schulden in China, Angebot der Erwerbstätigkeit in Europa durch Schlepper, tatsächliche Tätigkeit als Geheimprostituierte in Österreich) und der Stellungnahme der Interventionsstelle für Betroffene des Frauenhandels des Vereines LEFÖ - Beratung, Bildung und Begleitung für Migrantinnen (im Folgenden auch: „LEFÖ-IBF“). Dass die BF seitens der LPDion Wien als Zeugin in einem Strafverfahren gegen unbekannte Täter (wegen des Verdachtes der Zuhälterei) geführt wird ergibt sich aus einer E-Mail der LPDion Wien vom 26.02.2026 (AS. 117 des BFA-RD Wien).
2.4.9. Dass die angebotene Opferschutzwohnung durch LEFÖ-IBF voraussichtlich nicht für die Gesamtdauer des Asyl- bzw. Dublin-Verfahrens der BF dieser zur Verfügung steht, ergibt sich aus dem Umstand, dass die BF – im Gegensatz zu der gemeinsam mit ihr bei der Ausübung der Geheimprostitution festgenommenen Kollegin – nicht als Opfer, sondern nur als Zeugin und auch nur in einem Strafverfahren wegen des Verdachtes der Zuhälterei geführt wird. Sofern nicht seitens der dafür zuständigen Staatsanwaltschaft statt wegen des Verdachtes der Zuhälterei, sondern stattdessen wegen Menschenhandles ermittelt werden sollte und zudem die BF nicht bloß als Zeugin, sondern als Opfer klassifiziert werden sollte, besteht seitens LEFÖ-IBF keine vertragliche Grundlage mehr, der BF Leistungen in Form einer Schutzwohnung zu gewähren.
2.4.10. Dass die BF selbst über keine Reisedokumente ergibt sich aus der Effektenausstellung gemäß Anhaltedatei. Die Daten über ihren chinesischen Reisepass und das – bereits abgelaufene – Touristenvisum sind aktenkundig.
2.4.11. Dass bei der BF Fluchtgefahr vorliegt, ergibt sich aus dem Umstand, dass sie bis dato im Verborgenen gelebt hat und sie nicht rückkehrwillig ist. Dass diese allerdings nicht erheblich ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass der BF derzeit eine Schutzwohnung von LEFÖ-IBF zur Verfügung steht und sie mit den Sicherheitsbehörden in einem anhängigen Strafverfahren zusammenarbeitet.
2.4.12. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus der diesbezüglich unbedenklichen Aktenlage.2.4.11. Dass bei der BF Fluchtgefahr vorliegt, ergibt sich aus dem Umstand, dass sie bis dato im Verborgenen gelebt hat und sie nicht rückkehrwillig ist. Dass diese allerdings nicht erheblich ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass der BF derzeit eine Schutzwohnung von LEFÖ-IBF zur Verfügung steht und sie mit den Sicherheitsbehörden in einem anhängigen Strafverfahren zusammenarbeitet., , 2.4.12. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus der diesbezüglich unbedenklichen Aktenlage.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A):
3.1.1. §§ 31, 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lauten auszugsweise:3.1.1. Paragraphen 31, 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lauten auszugsweise:
„Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet
§ 31. (1) Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,Paragraph 31, (1) Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,
1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;
2. wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;
3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;
4. solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt;
5. bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet;5. bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 17 a,), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet;
6. wenn sie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer gemäß ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und § 18 Abs. 13 AuslBG erfüllen, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;6. wenn sie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer gemäß ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und Paragraph 18, Absatz 13, AuslBG erfüllen, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind;
7. wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. h AuslBG vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, solange jeweils ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 360 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 180 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;7. wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera h, AuslBG vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, solange jeweils ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 360 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 180 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind;
8. wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht insgesamt die Dauer von 360 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;8. wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht insgesamt die Dauer von 360 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind;
9. wenn sie gemäß der Blaue-Karte-EU-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine geschäftliche Tätigkeit gemäß § 12c Abs. 3 AuslBG ausüben, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet;9. wenn sie gemäß der Blaue-Karte-EU-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine geschäftliche Tätigkeit gemäß Paragraph 12 c, Absatz 3, AuslBG ausüben, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet;
10. wenn sie gemäß der Blaue-Karte-EU-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, jeweils für die Dauer von bis zu einem Monat ab ihrer Einreise in das Bundesgebiet zur Beantragung eines Aufenthaltstitels gemäß § 50a Abs. 1 oder 3 NAG, oder10. wenn sie gemäß der Blaue-Karte-EU-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, jeweils für die Dauer von bis zu einem Monat ab ihrer Einreise in das Bundesgebiet zur Beantragung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 50 a, Absatz eins, oder 3 NAG, oder
11. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.
[…]“
„Schubhaft
§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. 3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. (2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, (3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt; 4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde; 5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. (4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA VG gelten sinngemäß.“ (6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser i