Entscheidungsdatum
09.03.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z1Spruch
,
W240 2337367-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Tanja FEICHTER über die Beschwerde von XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2026, Zl. 1409521505/241307033, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Tanja FEICHTER über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2026, Zl. 1409521505/241307033, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 4a, 10 Abs. 1 Z 1, 57 und 58 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 sowie § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 4 a, 10, Absatz eins, Ziffer eins, 57 und 58 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 sowie Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Syriens, gelangte in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 28.08.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Ein Abgleich der Fingerabdrücke des BF ergab, dass dieser zuvor am 31.05.2024 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt wurde (EURODAC-Treffermeldung der Kategorie „2“) und am 17.06.2024 in Griechenland einen Asylantrag gestellt hatte (EURODAC-Treffermeldung der Kategorie „1“).
In der polizeilichen Erstbefragung am 29.08.2024 gab der BF an, in Österreich lebe ein 34jähriger namentlich bezeichneter Bruder, die Eltern und übrigen Geschwister des BF würden in Syrien leben, er habe vier Jahre die Grundschule besucht und bisher nicht gearbeitet. Er sei aus Syrien ausgereist, weil er nach Österreich gelangen hätte wollen, da dort sein Bruder lebe. Er sei zehn Tage in der Türkei gewesen, danach drei Monate in Griechenland und seit 28.08.2024 in Österreich. Er sei in Griechenland in einem Lager gewesen, habe dort keine Angehörigen, deshalb sei er weitergereist. Er habe in Griechenland einen Konventionsreisepass erhalten, diesen habe er weggeworfen, er habe keine Unterlagen über seinen Antrag. Er wolle zu seinem Bruder in Österreich.
Mit Schreiben vom 15.12.2025 antwortete die griechische Dublin-Behörde auf die Anfrage gemäß Art. 34 Dublin III-VO der österreichischen Behörden und teilte darin mit, dass dem BF der Asylstatus mit Entscheidung vom 26.06.2024 zuerkannt worden sei und dass ihm ein Aufenthaltstitel (Residence Permit), gültig bis 25.06.2027, und ein Reisedokument (Travel document), gültig bis 05.08.2029, ausgestellt worden wären. Die griechischen Behörden gaben auch an, dass der BF, der in Österreich als Geburtsdatum den XXXX angab, in Griechenland als Geburtsdatum den XXXX angegeben habe.Mit Schreiben vom 15.12.2025 antwortete die griechische Dublin-Behörde auf die Anfrage gemäß Artikel 34, Dublin III-VO der österreichischen Behörden und teilte darin mit, dass dem BF der Asylstatus mit Entscheidung vom 26.06.2024 zuerkannt worden sei und dass ihm ein Aufenthaltstitel (Residence Permit), gültig bis 25.06.2027, und ein Reisedokument (Travel document), gültig bis 05.08.2029, ausgestellt worden wären. Die griechischen Behörden gaben auch an, dass der BF, der in Österreich als Geburtsdatum den römisch 40 angab, in Griechenland als Geburtsdatum den römisch 40 angegeben habe.
Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 19.11.2025 gab der BF insbesondere Folgendes an:
„(…)
F: Was ist Ihre Muttersprache? Welche Sprachen sprechen Sie zusätzlich?
A: Arabisch. Arabisch kann ich lesen und schreiben. Ich spreche ein wenig Deutsch.
F: Der anwesende Dolmetscher ist als Dolmetscher für die Sprache Arabisch bestellt und beeidet worden. Sind Sie dieser Sprache mächtig und damit einverstanden in dieser Sprache einvernommen zu werden?
A: Ja.
F: Haben Sie das Gefühl, dass Sie den Dolmetscher gut verstehen?
A: Ja.
F: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstige Einwände gegen die anwesenden Personen vor?
A: Ja.
F: Werden Sie im gegenständlichen Verfahren vertreten?
A: Die gesetzliche Vertretung ist heute anwesend.
F: Laut Aktenlage wurde für Ihre Befragung bei der Polizei ein Dolmetscher für die
Sprache Arabisch beigezogen. Die Niederschrift wurde rückübersetzt,
Verständigungsprobleme wurden nicht vermerkt. Haben Sie die Wahrheit gesagt?
Möchten Sie dazu etwas ergänzen?
A: Ich habe die Wahrheit gesagt. Nachgefragt: Es wurde alles richtig aufgeschrieben.
F: Halten sie die Fluchtgründe der Erstbefragung aufrecht?
A: Alles bleibt aufrecht.
F: Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen?
A: Ja.
F: Leiden Sie an chronischen oder akuten Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen?
A: Nein, Nachgefragt: ich bin ganz gesund.
(…)
F: Haben Sie Beweismittel oder Unterlagen, die Sie heute vorlegen möchten?
A: Meinen Personalausweis und einen Auszug aus dem Personenstandsregister habe ich vorgelegt. Nachgefragt: Heute kann ich Integrationsunterlagen vorlegen.
Anmerkung: Vorgelegte Beweismittel und Unterlagen werden kopiert und in Akt hinterlegt
F: Wie heißen Sie, wann und wo sind Sie geboren?
A: XXXX . Nachgefragt: ich habe immer in XXXX gelebt, es heißt gleichzeitig XXXX .A: römisch 40 . Nachgefragt: ich habe immer in römisch 40 gelebt, es heißt gleichzeitig römisch 40 .
Anmerkung: AW bestätigt die richtige Schreibweise seines Vornamens und Nachnamens sowie die richtige Protokollierung seines Geburtsdatums
F: Welche Staatsangehörigkeit haben Sie?
A: Ich habe die syrische Staatsbürgerschaft.
F: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volks- oder Sprachgruppe gehören Sie an?
A: Ich gehöre der Volksgruppe der Araber an. Ich habe den muslimisch sunnitischen Glauben.
F: Sind Sie verheiratet, oder leben Sie in einer eingetragenen Partnerschaft oder sonst in einer dauernden Lebensgemeinschaft?
A: Ich bin ledig und habe auch keine Kinder.
F: Wann haben Sie Ihren Heimatstaat verlassen und wann sind Sie in Griechenland eingereist?
A: Syrien habe ich im April oder Mai 2024 illegal in die Türkei verlassen.
Nachgefragt: In Griechenland bin ich am 29.05 oder 29.06 illegal eingereist.
F: Haben Sie in Griechenland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt?
Wenn ja, wann haben Sie diesen Antrag auf internationalen Schutz gestellt?
A: Ja habe ich. Sie haben mich angehalten und die Fingerabdrücke genommen.
F: Haben Sie durch die griechischen Behörden einen Schutzstatus (Asylberechtigt, subsidiär Schutzberechtigt) erhalten?
A: Ja habe ich. Nachgefragt: Sie haben mir aber vorher die Fingerabdrücke abgenommen.
Frage wird wiederholt
A: Ja habe ich. Nachgefragt: Ich habe den Status für drei Jahre erhalten.
Nachgefragt: Ich habe diesen Aufenthaltstitel für drei Jahre erhalten, aber ich weiß nicht genau, was das ist.
F: Wann haben Sie den Schutzstatus in Griechenland erhalten?
A: Den Status habe ich am 27.06 oder 27.07.2024 erhalten. Nachgefragt: Sie haben mich zu einem Camp gebracht und ich habe zuerst einen Ausweis erhalten.
Per Mail habe ich bescheid, einen Zettel, erhalten.
F: Wo haben Sie in Griechenland gelebt, als Sie den Status erhalten haben?
A: Ich lebte in einem Camp in Samos eine Weile. Nachgefragt: Dann habe ich den Reisepass erhalten für XXXX , dann kam ich nach Österreich. Nachgefragt: Ich bin dann mit dem Flugzeug direkt nach Österreich gekommen. Ich meinte den Reisepass, den ich von Griechenland erhalten habe.F: Wo haben Sie in Griechenland gelebt, als Sie den Status erhalten haben? , A: Ich lebte in einem Camp in Samos eine Weile. Nachgefragt: Dann habe ich den Reisepass erhalten für römisch 40 , dann kam ich nach Österreich. Nachgefragt: Ich bin dann mit dem Flugzeug direkt nach Österreich gekommen. Ich meinte den Reisepass, den ich von Griechenland erhalten habe.
F: Wo befindet sich das Originaldokument des Konventionspasses aus Griechenland?
A: Ich habe den zerrissen und weggeworfen. Nachgefragt: Ich haben den weggeschmissen, damit ich nicht nach Griechenland angeschoben werden kann.
F: Wie lange haben Sie, nachdem Sie den Reisepass in Griechenland erhalten haben, noch in Griechenland gelebt?
A: So ca. 2 bis 3 Tage.
F: Wo haben Sie das Geld für die Reise nach Österreich hergehabt?
A: Das Ticket kostete nur 100 Euro.
F: Haben Sie die griechische Sprache erlernt?
A: Nein.
F: Wer ist in dieser Zeit für Ihren Lebensunterhalt aufgekommen? Haben Sie in diesem Zeitraum Unterstützungsleistungen durch die griechischen Behörden erhalten?
A: Bis zum Erhalt des Reisepasses habe ich im Camp gelebt, die anderen zwei Tage in einem Park bzw. einem Araber.
F: Haben Sie Bezugspersonen in Griechenland?
A: Nein.
F: Haben Sie sich nach Erhalt des Status an die griechischen Behörden zwecks Arbeit und Geldleistungen gewandt?
A: Nein, habe ich nicht, ich war nur drei Tage nach Erhalt des Reisepasses noch in Griechenland. Nachgefragt: Ich habe nicht vorgehabt in Griechenland zu bleiben.
F: Wo leben Ihre Eltern?
A: Sie leben in Syrien in XXXX . Sie sind ca. 64 und 59 Jahre alt. Ich habe drei Brüder und fünf Schwestern. Die Brüder sind ca. 32, 35 und leben in der Türkei. Nachgefragt: Die Brüder in der Türkei arbeiten, aber ich weiß nicht, was sie arbeiten. Zu den Brüder in der Türkei habe ich Kontakt, aber nicht viel. Die zwei Brüder in der Türkei sind nicht verheiratet. Der dritte Bruder ist in XXXX . In Syrien leben noch alle 5 Schwestern, alle sind verheiratet. Alle leben in XXXX . Nachgefragt: Meine Eltern bekommen Geld von den in der Türkei lebenden Brüder und auch von meinen Schwestern. Meine Eltern sind alt und mein Vater sagt, dass er Nervenprobleme im Kopf hat. Die Männer der Schwestern arbeiten, aber ich weiß es nicht, was sie arbeiten. Zu den Eltern habe ich Kontakt.A: Sie leben in Syrien in römisch 40 . Sie sind ca. 64 und 59 Jahre alt. Ich habe drei Brüder und fünf Schwestern. Die Brüder sind ca. 32, 35 und leben in der Türkei. Nachgefragt: Die Brüder in der Türkei arbeiten, aber ich weiß nicht, was sie arbeiten. Zu den Brüder in der Türkei habe ich Kontakt, aber nicht viel. Die zwei Brüder in der Türkei sind nicht verheiratet. Der dritte Bruder ist in römisch 40 . In Syrien leben noch alle 5 Schwestern, alle sind verheiratet. Alle leben in römisch 40 . Nachgefragt: Meine Eltern bekommen Geld von den in der Türkei lebenden Brüder und auch von meinen Schwestern. Meine Eltern sind alt und mein Vater sagt, dass er Nervenprobleme im Kopf hat. Die Männer der Schwestern arbeiten, aber ich weiß es nicht, was sie arbeiten. Zu den Eltern habe ich Kontakt.
F: Wie ist das Verhältnis zu Ihrem in Österreich lebenden Bruder?
A: Normal. Nachgefragt: Ich sehe ihn und treffe ihn. Ich bin nicht abhängig von meinem Bruder. Nachgefragt: Er hat schon die Staatsbürgerschaft beantragt.
F: Haben Sie in Griechenland medizinische Hilfe in Anspruch genommen? Wenn ja, wann, wo und weshalb?
A: Nein, weil ich nicht erkrankt war.
F: Wie haben Sie das Leben in Griechenland empfunden?
A: Schlecht. Nachgefragt: Im Camp war es nicht gut. Im Zimmer gab es Ungeziefer.
Die Fliesen waren gebrochen.
F: Haben Sie sich in Griechenland um die Residence Permit Card bemüht, um Zugang zum Arbeits- und Wohnungsmarkt, zur Steuer- bzw. Sozialversicherungsnummer, zur Teilnahme an Integrationskursen, zu erhalten?
A: Ich habe keine erhalten.
F: Was spricht gegen eine Rückkehr nach Griechenland?
A: Ich habe dort niemanden, in ganz Europa habe ich nur meinen Bruder.
F: Über welche schulische Ausbildung verfügen Sie?
A: Ich habe in Syrien die Schule für sieben Jahre besucht. Gearbeitet habe ich auf Baustellen hin und wieder, das war in Syrien.
F: Was würde auf Sie persönlich warten, wenn Sie nach Griechenland zurückkehren müssten?
A: Ich habe dort niemanden.
F: Besuchen Sie aktuell die Schule?
A: Nein ich mache einen Deutschkurs.
F: Wie finanzieren Sie sich den Aufenthalt in Österreich?
A: Ich lebe von der Grundversorgung.
F: Arbeiten Sie in Österreich bzw. haben Sie in der Vergangenheit in Österreich gearbeitet?
A: Nein. Ich suche aber Arbeit.
F: Haben Sie in Österreich Freunde bzw. Bekannte (Name, Staatszugehörigkeit)? …
A: Im Camp habe ich Freunde.F: Haben Sie in Österreich Freunde bzw. Bekannte (Name, Staatszugehörigkeit)? … , A: Im Camp habe ich Freunde.
F: Wie ist Ihre aktuelle Wohnsituation in Österreich? Wie und mit wem wohnen Sie zusammen?
A: Ich lebe in einem Asylheim.
F: Haben Sie Privatbesitz in Österreich?
A: Nein.
F: Haben Sie in Österreich eine Freundin oder Lebensgefährtin? Wenn ja, wie heißt sie?
A: Ich habe eine normale Freundin, wir haben uns gern, wir reden miteinander, mehr nicht.
F: Sind Sie in Österreich aktives Mitglied in einem Verein? Gehen Sie sportlichen oder kulturellen Aktivitäten nach?
A: Nein.
F: Verrichten Sie ehrenamtliche Tätigkeiten?
A: Nein aber wenn ich so etwas bekomme, würde ich das machen.
F: Wären Sie im Fall einer Außerlandesbringung an einer freiwilligen Rückkehr nach Griechenland interessiert?
A: Ich will hierbleiben.
F: Haben Sie in Österreich schon einmal Probleme mit der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder einem Gericht gehabt?
A: Ja habe ich. Einmal wurde mir vorgeworfen, dass ich etwas gestohlen habe, aber das entspricht nicht der Wahrheit.
AW wird erklärt, dass die Behörde beabsichtigt eine Rückkehrentscheidung im
DOU-Verfahren gem. § 4 a AsylG nach Griechenland zu treffen.AW wird erklärt, dass die Behörde beabsichtigt eine Rückkehrentscheidung im , DOU-Verfahren gem. Paragraph 4, a AsylG nach Griechenland zu treffen.
AW wird erklärt, dass er die Entscheidung des BFA schriftlich zugeschickt bekommt. Sollte er sich dem Verfahren entziehen, wird ho. ein Festnahmeauftrag ergehen, sodass er nach Aufgriff wieder nach Österreich kommt und die Rückführung nach Griechenland vollzogen wird.
Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die vom Bundesamt für
Fremdenwesen und Asyl zur Beurteilung Ihres Falles herangezogenen allgemeinen Länderfeststellungen des BFA zu Griechenland (Tagesaktuell) samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und gegebenenfalls schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EUBehörden, von Behörden von EU-Ländern, aber auch Behörden aus anderen Ländern, sowie Quellen aus Ihrer Heimat, wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können. Möchten Sie Einsicht und eine Stellungnahme dazu abgeben oder die Erkenntnisse des BFA Ihren Herkunftsstaat betreffend in Kopie mitnehmen und eine schriftliche Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen dazu abgeben?
F: Ich beende jetzt die Befragung. Konnten Sie zum Verfahren alles umfassend vorbringen und gibt es zur Einvernahme irgendwelche Einwände? Möchten Sie noch weitere Angaben machen?
A: Ich habe heute alles sagen können.
F: Haben Sie den Dolmetsch während der gesamten Einvernahme einwandfrei verstanden?
A: Ja.
F: Haben Sie als gesetzliche Vertretung Fragen oder Anmerkungen zur Einvernahme?
(…)
F: Wurde Ihre Einvernahme richtig und vollständig protokolliert?
A: Ja.
(…)“
Am 28.11.2025 langte eine Stellungnahme für den BF beim BFA ein, darin wurde insbesondere ausgeführt, es sei nicht ausgeschlossen, dass man in Griechenland auch als Schutzberechtiger in eine aussichtslose Lage geraten würde. Dem BF drohe im Fall einer Außerlandesbringung in Griechenland die reale Gefahr der Verletzung seiner gemäß Art. 3 MRK bzw. Art. 4 GRC geschützten Menschenrechte. Zudem habe er keine Familie in Griechend, demgegenüber lebe ein Bruder in Österreich. Am 28.11.2025 langte eine Stellungnahme für den BF beim BFA ein, darin wurde insbesondere ausgeführt, es sei nicht ausgeschlossen, dass man in Griechenland auch als Schutzberechtiger in eine aussichtslose Lage geraten würde. Dem BF drohe im Fall einer Außerlandesbringung in Griechenland die reale Gefahr der Verletzung seiner gemäß Artikel 3, MRK bzw. Artikel 4, GRC geschützten Menschenrechte. Zudem habe er keine Familie in Griechend, demgegenüber lebe ein Bruder in Österreich.
Zusammen mit der Stellungnahme wurden übermittelt:
- zwei Bestätigungen über die Teilnahme an A1 Deutsch-Standardkursen
- ein Lebenslauf des BF
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.01.2026 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der BF nach Griechenland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Zudem wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß
§ 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG wurde gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß
§ 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Griechenland zulässig sei (Spruchpunkt III.).2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.01.2026 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der BF nach Griechenland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß , Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß , Paragraph 61, Absatz 2, FPG dessen Abschiebung nach Griechenland zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
Im Bescheid wurde ausgeführt, es ergebe sich aus der Mitteilung Griechenlands, dass der BF Asylberechtigter sei. Er leide an keinen Erkrankungen, die seiner Überstellung nach Griechenland im Wege stehen würden. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF tatsächlich konkret Gefahr laufen würde, in Griechenland Folter oder unmenschlicher bzw. erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Im Verfahren habe keine Person festgestellt werden können, zu denen ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestehe oder mit welchen ein im Sinne des Art. 8 EMRK relevantes Familienleben geführt werde. Da der BF Asylberechtigter in Griechenland sei, sei sein Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 zurückzuweisen. Im Falle des BF hätten sich nach Aktenstudium auch keine Gründe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach
§ 57 AsylG 2005 ergeben. Da dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde und gemäß § 10 Abs. 1 AsylG sowie gemäß § 9 BFA-VG keine Verletzung von Art. 8 EMRK ersichtlich sei, sei die Entscheidung mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden. Es hätten sich auch keine Gründe für eine Aufschiebung der Durchführung der Außerlandesbringung ergeben gemäß § 61 Abs. 3 FPG, weshalb die Anordnung der Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.Im Bescheid wurde ausgeführt, es ergebe sich aus der Mitteilung Griechenlands, dass der BF Asylberechtigter sei. Er leide an keinen Erkrankungen, die seiner Überstellung nach Griechenland im Wege stehen würden. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF tatsächlich konkret Gefahr laufen würde, in Griechenland Folter oder unmenschlicher bzw. erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Im Verfahren habe keine Person festgestellt werden können, zu denen ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestehe oder mit welchen ein im Sinne des Artikel 8, EMRK relevantes Familienleben geführt werde. Da der BF Asylberechtigter in Griechenland sei, sei sein Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 zurückzuweisen. Im Falle des BF hätten sich nach Aktenstudium auch keine Gründe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach , Paragraph 57, AsylG 2005 ergeben. Da dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG sowie gemäß Paragraph 9, BFA-VG keine Verletzung von Artikel 8, EMRK ersichtlich sei, sei die Entscheidung mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden. Es hätten sich auch keine Gründe für eine Aufschiebung der Durchführung der Außerlandesbringung ergeben gemäß Paragraph 61, Absatz 3, FPG, weshalb die Anordnung der Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei.
3. Gegen diesen Bescheid brachte der BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den BF günstigerer Bescheid erzielt worden wäre, ein. Zusammengefasst wurde darin ausgeführt, dass der BF aufgrund seiner bereits dort im Asylverfahren an sich durchlebten, negativen Erfahrungen sei er bereits kurz nach dem Erhalt des Asylstatus aus Griechenland ausgereist. Es habe dort leider insgesamt schlechte Aussichten gegeben, um zu einem halbwegs menschenwürdigen Leben zu finden. Der BF kenne dort niemanden, es gebe keinerlei Perspektiven für ihn, wenige bis gar keine Jobmöglichkeiten, um sich auch ernähren oder weiterbringen zu können. In Österreich jedoch lebe schon lange der Bruder des BF, der – seinen Angaben zufolge – aktuell sogar schon die österreichische Staatsbürgerschaft anstrebe. Auf ihn könne sich der BF verlassen und werde er von diesem Bruder auch (weiterhin) unterstützt und zur Seite genommen werden. In Österreich habe der BF tatsächlich eine gute Perspektive Fuß zu fassen; er habe über genannten Bruder schon viele Bekannte kennengelernt, die teils auch zu guten Freunden geworden seien. So würde auch aus diesem Grund eine Abschiebung des BF nach Griechenland ebenso gegen Art. 8 EMRK verstoßen. Hätte die Behörde gemäß ihrer Ermittlungspflicht zudem die relevanten Angaben des BF zu seinem Privatleben in Österreich erörtert, so hätte sie ebenso feststellen müssen, dass es sehr wohl auch Anhaltspunkte für eine Integrationsverfestigung (trotz relativ kurzer Aufenthaltsdauer) gebe. Die Abschiebung des BF würde eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung iSd Art 3 EMRK und Art 4 GRC in Griechenland sowie eine Verletzung des Art 8 EMRK bedeuten, weshalb die belangte Behörde vom Selbsteintrittsrecht gem. Art 17 Abs 1 Dublin III-VO Gebrauch machen hätte müssen. 3. Gegen diesen Bescheid brachte der BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den BF günstigerer Bescheid erzielt worden wäre, ein. Zusammengefasst wurde darin ausgeführt, dass der BF aufgrund seiner bereits dort im Asylverfahren an sich durchlebten, negativen Erfahrungen sei er bereits kurz nach dem Erhalt des Asylstatus aus Griechenland ausgereist. Es habe dort leider insgesamt schlechte Aussichten gegeben, um zu einem halbwegs menschenwürdigen Leben zu finden. Der BF kenne dort niemanden, es gebe keinerlei Perspektiven für ihn, wenige bis gar keine Jobmöglichkeiten, um sich auch ernähren oder weiterbringen zu können. In Österreich jedoch lebe schon lange der Bruder des BF, der – seinen Angaben zufolge – aktuell sogar schon die österreichische Staatsbürgerschaft anstrebe. Auf ihn könne sich der BF verlassen und werde er von diesem Bruder auch (weiterhin) unterstützt und zur Seite genommen werden. In Österreich habe der BF tatsächlich eine gute Perspektive Fuß zu fassen; er habe über genannten Bruder schon viele Bekannte kennengelernt, die teils auch zu guten Freunden geworden seien. So würde auch aus diesem Grund eine Abschiebung des BF nach Griechenland ebenso gegen Artikel 8, EMRK verstoßen. Hätte die Behörde gemäß ihrer Ermittlungspflicht zudem die relevanten Angaben des BF zu seinem Privatleben in Österreich erörtert, so hätte sie ebenso feststellen müssen, dass es sehr wohl auch Anhaltspunkte für eine Integrationsverfestigung (trotz relativ kurzer Aufenthaltsdauer) gebe. Die Abschiebung des BF würde eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung iSd Artikel 3, EMRK und Artikel 4, GRC in Griechenland sowie eine Verletzung des Artikel 8, EMRK bedeuten, weshalb die belangte Behörde vom Selbsteintrittsrecht gem. Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO Gebrauch machen hätte müssen.
4. Laut aktuellen Auszügen lebt der 35jährige Bruder des BF, der in Österreich über einen Asylstatus verfügt seit 2021 in Österreich, er wohnt nicht mit dem BF im gemeinsamen Haushalt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Festgestellt wird zunächst der unter I. dargestellte Verfahrensgang.Festgestellt wird zunächst der unter römisch eins. dargestellte Verfahrensgang.
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, gelangte in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 28.08.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Ein Abgleich der Fingerabdrücke des BF ergab, dass dieser zuvor am 31.05.2024 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt wurde (EURODAC-Treffermeldung der Kategorie „2“) und am 17.06.2024 in Griechenland einen Asylantrag gestellt hatte (EURODAC-Treffermeldung der Kategorie „1“).
Mit Schreiben vom 15.12.2025 antwortete die griechische Dublin-Behörde auf die Anfrage gemäß Art. 34 Dublin III-VO der österreichischen Behörden und teilte darin mit, dass dem BF der Asylstatus mit Entscheidung vom 26.06.2024 zuerkannt worden sei und dass ihm ein Aufenthaltstitel (Residence Permit), gültig bis 25.06.2027, und ein Reisedokument (Travel document), gültig bis 05.08.2029, ausgestellt worden wären. Die griechischen Behörden gaben auch an, dass der BF, der in Österreich als Geburtsdatum den XXXX angab, in Griechenland als Geburtsdatum den XXXX angegeben habe.Mit Schreiben vom 15.12.2025 antwortete die griechische Dublin-Behörde auf die Anfrage gemäß Artikel 34, Dublin III-VO der österreichischen Behörden und teilte darin mit, dass dem BF der Asylstatus mit Entscheidung vom 26.06.2024 zuerkannt worden sei und dass ihm ein Aufenthaltstitel (Residence Permit), gültig bis 25.06.2027, und ein Reisedokument (Travel document), gültig bis 05.08.2029, ausgestellt worden wären. Die griechischen Behörden gaben auch an, dass der BF, der in Österreich als Geburtsdatum den römisch 40 angab, in Griechenland als Geburtsdatum den römisch 40 angegeben habe.
Nach den Länderfeststellungen hat der BF in Griechenland Anspruch auf sozialstaatliche Leistungen wie griechische Staatsbürger. Administrative und bürokratische Hindernisse, das Fehlen geeigneter staatlicher Maßnahmen, die ineffektive Umsetzung der Gesetze und die Auswirkungen der Wirtschaftskrise behindern jedoch Schutzberechtigte bei der Ausübung ihrer Rechte.
Konkrete, in der Person des BF gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Griechenland sprechen, liegen nicht vor. Der BF liefe im Fall einer Überstellung nach Griechenland nicht Gefahr, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Es liegen keine begründeten Hinweise dafür vor, dass der BF bei einer Überstellung als Schutzberechtigter in Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten könnte und/oder ihm der Zugang zu medizinischer Versorgung verwehrt werden würde.
Es ist davon auszugehen, dass es dem BF bei einer Rückkehr nach Griechenland möglich sein wird, eine Unterkunft, eine Verdienstmöglichkeit, ausreichend Nahrungsmittel und Zugang zu sanitären Einrichtungen zu erlangen. Es ist nicht zu befürchten, dass der BF bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine Situation extremer materieller Not käme, die es ihm nicht erlauben würde, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen.
Der BF leidet nicht an derart schweren körperlichen oder psychischen Erkrankungen, die einer Überstellung nach Griechenland aus gesundheitlichen Gründen entgegenstehen.
Ein volljähriger Bruder des BF lebt seit 2021 in Österreich, er verfügt über einen Asylstatus. Zu diesem Onkel besteht weder ein finanzielles noch sonstiges Abhängigkeitsverhältnis und auch kein gemeinsamer Haushalt. Anhaltspunkte für das Vorliegen sonstiger familiärer oder privater Anknüpfungspunkte des BF in Österreich sind nicht gegeben. Eine besondere Integrationsverfestigung konnte nicht festgestellt werden.
Sonstige private oder berufliche Bindungen zu Österreich hat der BF nicht.
Zur Situation in Griechenland wird im Einzelnen Folgendes festgestellt (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 12, Stand 30.07.2025):
Allgemeines zum Asylverfahren
Letzte Änderung 2025-07-30 09:09
In Griechenland existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten (für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle).
[…]
Temporäre Aussetzung des Asylverfahrens (Stand 23.7.2025)
Aufgrund des Anstiegs der Zahl der Migranten, die aus Libyen über das Mittelmeer nach Griechenland kommen, hat das griechische Parlament den von der Regierung vorgelegten Änderungsantrag zum Umgang mit den Migrationsströmen angenommen, welcher die Möglichkeit zur Asylantragstellung von auf dem Seeweg illegal aus Nordafrika kommenden Migranten, für drei Monate aussetzt (DW 11.7.2025; vgl. HRW 16.7.2025; HB 14.7.2025; Spiegel 11.7.2025; VB Athen 11.7.2025; VB Athen 18.7.2025).Aufgrund des Anstiegs der Zahl der Migranten, die aus Libyen über das Mittelmeer nach Griechenland kommen, hat das griechische Parlament den von der Regierung vorgelegten Änderungsantrag zum Umgang mit den Migrationsströmen angenommen, welcher die Möglichkeit zur Asylantragstellung von auf dem Seeweg illegal aus Nordafrika kommenden Migranten, für drei Monate aussetzt (DW 11.7.2025; vergleiche HRW 16.7.2025; HB 14.7.2025; Spiegel 11.7.2025; VB Athen 11.7.2025; VB Athen 18.7.2025).
Die Verordnung gilt vom 14. Juli 2025 bis zum 14. Oktober 2025. Die Geltungsdauer kann durch ein Gesetz des Ministerrats verkürzt werden, aber unter Umständen auch verlängert werden (MMA 21.7.2025).
Die Gesetzesänderung erstreckt sich auf alle mit Schiffen aus Nordafrika Ankommenden, unabhängig von der geografischen Region (MMA 21.7.2025).
Personen, die illegal nach Griechenland ankommen, nachdem das neue Gesetz in Kraft getreten ist, dürfen keinen Asylantrag stellen, werden von der Hafenpolizei und der griechischen Polizei verhaftet und bis zur Rückführung in speziellen Haftanstalten festgehalten. Während der Inhaftierung erfolgt die Überprüfung der persönlichen Daten und die Identifizierung (z. B. Abnahme der Fingerabdrücke, ärztliche Untersuchung) (MMA 21.7.2025).
Berichten zufolge wird auf Kreta eine dauerhaft geschlossene Haftanstalt eingerichtet, die in Kastelli oder Rethymno in Betrieb genommen werden soll. Gleichzeitig wird das Szenario für eine zweite geschlossene Struktur auf der Insel diskutiert. Derzeit gibt es keine konkreten Angaben zu Standorten, Kapazität oder Datum der Inbetriebnahme der Anlage (oder der Anlagen) auf Kreta. Diese werden im Laufe der Zeit durch gemeinsame Beschlüsse der Regierung und der lokalen Gesellschaft festgelegt (MMA 21.7.2025; vgl. VB Athen 11.7.2025).Berichten zufolge wird auf Kreta eine dauerhaft geschlossene Haftanstalt eingerichtet, die in Kastelli oder Rethymno in Betrieb genommen werden soll. Gleichzeitig wird das Szenario für eine zweite geschlossene Struktur auf der Insel diskutiert. Derzeit gibt es keine konkreten Angaben zu Standorten, Kapazität oder Datum der Inbetriebnahme der Anlage (oder der Anlagen) auf Kreta. Diese werden im Laufe der Zeit durch gemeinsame Beschlüsse der Reg