TE Bvwg Erkenntnis 2026/3/9 W146 2222923-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.03.2026
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Entscheidungsdatum

09.03.2026

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


,

W146 2222923-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.07.2025, Zl. 740873701/230320093, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.07.2025, Zl. 740873701/230320093, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkt I. bis III. wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkt römisch eins. bis römisch drei. wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt IV. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein damals minderjähriger Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste im Jahr 2004 gemeinsam mit seiner Familie (Eltern, Bruder) in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.04.2004, vertreten durch seinen Vater, einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des (damaligen) Bundesasylamtes vom 18.11.2004 wurde dem Asylerstreckungsantrag des Beschwerdeführers vom 25.04.2004 stattgegeben und ihm durch Erstreckung (von seinem Vater) in Österreich Asyl gewährt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 29.04.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 2. Fall StGB, der Verbrechen der versuchten schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs. 4 StGB, des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB und des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 21 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 14 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. (Junger Erwachsener)Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 29.04.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, 2. Fall StGB, der Verbrechen der versuchten schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB, des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB und des Vergehens der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 21 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 14 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. (Junger Erwachsener)

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.08.2019 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen sowie festgestellt, dass eine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei und ihm eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt. Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf zehn Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.08.2019 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen sowie festgestellt, dass eine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei und ihm eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt. Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf zehn Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 18.02.2020 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Zudem wurde die vom 07.06.2019 gewährte bedingte Entlassung widerrufen sowie die Probezeit betreffend das Urteil vom 29.02.2019 auf fünf Jahre verlängert. (Junger Erwachsener)Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 18.02.2020 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des versuchten Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Zudem wurde die vom 07.06.2019 gewährte bedingte Entlassung widerrufen sowie die Probezeit betreffend das Urteil vom 29.02.2019 auf fünf Jahre verlängert. (Junger Erwachsener)

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 01.06.2021 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs. 1 Z 5 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt. (Junger Erwachsener)Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 01.06.2021 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 5, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt. (Junger Erwachsener)

Die gegen den Bescheid vom 07.08.2019 erhobene Beschwerde wurde mit (rechtskräftigem) Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.01.2022 mit der Maßgabe stattgegeben, dass das Einreiseverbot auf fünf Jahre herabgesetzt wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde (mit Maßgaben) als unbegründet abgewiesen.

Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 14.12.2022 wurde die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde abgelehnt.

Der Beschwerdeführer verblieb im Bundesgebiet und stellte am 10.02.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand die Erstbefragung des Beschwerdeführers vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinem nunmehrigen Fluchtgrund befragt an, dass Krieg zwischen der Russischen Föderation und der Ukraine herrsche. Auch Tschetschenien nehme an diesen Kriegshandlungen teil. Da er nun 22 Jahre alt sei, würde er mit Sicherheit eingezogen werden und als „Kanonenfutter“ an der Front enden. Auch befürchte er Repressionen, da er sich nicht bei einem russischen Konsulat gemeldet habe, obwohl dies von Präsident Putin gefordert worden sei. Einen Einberufungsbefehl habe er nicht erhalten. Er habe zudem Tattoos und fürchte deswegen von der Polizei in Tschetschenien bestraft zu werden. Seit seinem dritten Lebensjahr lebe er in Österreich, spreche Deutsch, habe einen aufrechten Wohnsitz und gehe einer Arbeit nach.

Am 08.07.2025 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seinem Fluchtgrund im Wesentlichen an, abgesehen von der politischen Lage in der Russischen Föderation, sei er hier aufgewachsen und kenne nichts anderes. Eines Tages wolle er zurück, aber das sei derzeit nicht möglich. Er sei aus Tschetschenien mitgenommen worden. Nun sei er verheiratet und habe einen Sohn, sein Lebensmittelpunkt sei nun in Österreich. Einen Einberufungsbefehl habe er nicht erhalten, es liege aber die Vermutung nach, dass er eingezogen werde.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.07.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Einer Beschwerde wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.07.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Einer Beschwerde wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, eine Verfolgung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat oder eine Bedrohungssituation im Falle seiner Rückkehr habe nicht festgestellt werden können. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation der Gefahr einer Verfolgung im Sinne der GFK ausgesetzt wäre oder er in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde.

Gegen diesen am 18.07.2025 rechtswirksam zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde, welche am 14.08.2025 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass von Amts wegen hätte geprüft werden müssen, inwieweit aufgrund der sozialen Integration des Beschwerdeführers die Voraussetzungen gegeben sind, das auf die Dauer von fünf Jahren befristete Einreiseverbot aufzuheben bzw. eine Entscheidung dahingehend zu treffen inwieweit eine Rückkehrentscheidung unter Zugrundelegung der maßgeblichen Änderung des Sachverhaltes überhaupt initiiert sei. Es sei darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2004 durchgehend in Österreich aufhältig ist, zwischenzeitig nach islamischem Recht verheiratet sei und der Ehe ein minderjähriges Kind entstamme. Auch die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers würden in Österreich leben. Zudem habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er aufgrund seiner Tätowierungen in der Teilrepublik Tschetschenien Gefahr laufe von der Polizei deswegen bestraft zu werden. Wesentlich sei jedoch, dass der Beschwerdeführer seine ablehnende Haltung gegen das herrschende Regime in der Russischen Föderation deutlich gemacht habe. Zudem wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.

Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 19.08.2025 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen sowie das dort angeführte Geburtsdatum und ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation; seine Identität steht fest. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Tschetschenen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islams. Die Erstsprache des Beschwerdeführers ist Tschetschenisch, zudem spricht er Deutsch sowie etwas Russisch und Englisch.

Der Beschwerdeführer wurde in der Stadt XXXX , Teilrepublik Tschetschenien, Russische Föderation, geboren. Im Jahr 2004 reiste der Beschwerdeführer zusammen mit seinen Eltern und seinem Bruder nach Österreich.Der Beschwerdeführer wurde in der Stadt römisch 40 , Teilrepublik Tschetschenien, Russische Föderation, geboren. Im Jahr 2004 reiste der Beschwerdeführer zusammen mit seinen Eltern und seinem Bruder nach Österreich.

Mit Bescheid des (damaligen) Bundesasylamtes vom 18.11.2004 wurde ihm durch Erstreckung (von seinem Vater) in Österreich Asyl gewährt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.08.2019 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen sowie festgestellt, dass eine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei und ihm eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt. Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf zehn Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.08.2019 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen sowie festgestellt, dass eine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei und ihm eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt. Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf zehn Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen.

Die gegen den Bescheid vom 07.08.2019 erhobene Beschwerde wurde mit (rechtskräftigem) Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX mit der Maßgabe stattgegeben, dass das Einreiseverbot auf fünf Jahre herabgesetzt wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde (mit Maßgaben) als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom XXXX wurde die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde abgelehnt.Die gegen den Bescheid vom 07.08.2019 erhobene Beschwerde wurde mit (rechtskräftigem) Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 mit der Maßgabe stattgegeben, dass das Einreiseverbot auf fünf Jahre herabgesetzt wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde (mit Maßgaben) als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom römisch 40 wurde die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde abgelehnt.

Der Beschwerdeführer verblieb im Bundesgebiet und stellte am 10.02.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.07.2025 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und keine Frist für die freiwillige Ausreise ausgesprochen.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich die Volksschule und die Neue Mittelschule besucht und war wiederholt (vorübergehend) erwerbstätig. Der Beschwerdeführer ist mit einer in Österreich lebenden Staatsangehörigen der Russischen Föderation nach islamischem Ritus verheiratet und hat mit ihr einen gemeinsamen Sohn, der am XXXX geboren wurde. Auch seine Eltern und Geschwister leben in Österreich. In der Russischen Föderation leben nach wie vor Onkel und Tanten (mütterlicherseits) des Beschwerdeführers.Der Beschwerdeführer hat in Österreich die Volksschule und die Neue Mittelschule besucht und war wiederholt (vorübergehend) erwerbstätig. Der Beschwerdeführer ist mit einer in Österreich lebenden Staatsangehörigen der Russischen Föderation nach islamischem Ritus verheiratet und hat mit ihr einen gemeinsamen Sohn, der am römisch 40 geboren wurde. Auch seine Eltern und Geschwister leben in Österreich. In der Russischen Föderation leben nach wie vor Onkel und Tanten (mütterlicherseits) des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer leidet an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung und ist arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer wurde in Österreich dreimal strafgerichtlich verurteilt. Diesen Verurteilungen lagen das Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 2. Fall StGB, die Verbrechen der versuchten schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs. 4 StGB, das Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB, das Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB, das Verbrechen des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs. 1 StGB und das Vergehen der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs. 1 Z 5 StGB zugrunde. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer am 01.06.2021 strafgerichtlich verurteilt und befand sich von 01.11.2019 bis 16.08.2022 in Untersuchungs- bzw. Strafhaft.Der Beschwerdeführer wurde in Österreich dreimal strafgerichtlich verurteilt. Diesen Verurteilungen lagen das Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, 2. Fall StGB, die Verbrechen der versuchten schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB, das Verbrechen des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB, das Vergehens der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB, das Verbrechen des versuchten Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB und das Vergehen der schweren Sachbeschädigung nach Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 5, StGB zugrunde. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer am 01.06.2021 strafgerichtlich verurteilt und befand sich von 01.11.2019 bis 16.08.2022 in Untersuchungs- bzw. Strafhaft.

Dem Beschwerdeführer droht keine Einberufung bzw. (Zwangs-)Rekrutierung durch die Streitkräfte der Russischen Föderation. Es besteht kein Einberufungsbefehl für den Beschwerdeführer.

Der Beschwerdeführer ist in der Russischen Föderation keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt. Gründe, die eine Verfolgung oder sonstige Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Russische Föderation aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen, wurden vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht; Hinweise für eine solche Verfolgung sind auch amtswegig nicht hervorgekommen.

Der Beschwerdeführer ist im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Teilrepublik Tschetschenien respektive in die Russische Föderation nicht in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht. Der Beschwerdeführer liefe dort nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

Zur Lage im Herkunftsstaat:

Zur Situation im Herkunftsland werden die Länderinformationen zur Russischen Föderation bzw. Tschetschenien (Version 16 vom 21.05.2025) und den diesen zugrundeliegenden Quellen herangezogen:

Politische Lage

Letzte Änderung 2024-12-16 16:02

Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 1.10.2024a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2024; vgl. EIU 2024, UNIG-VDI 3.2024, FH 11.4.2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022). Der Europarat bezeichnet Russland als eine De-facto-Diktatur (CoE 18.3.2024). Die in der Verfassung der Russischen Föderation vorgesehene Gewaltenteilung (Verfassung RUSS 6.10.2022; vgl. AA 1.10.2024b) ist de facto stark eingeschränkt (AA 1.10.2024b; vgl. BS 2024). Das politische System ist zentral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 2.8.2024; vgl. FH 2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP/Fischer 19.4.2022). Mit der Machtvertikale kontrolliert der Präsident den Regierungsvorsitzenden (Premierminister), die Ministerien sowie die föderalen und regionalen Verwaltungen (Russland-Analysen/Partlett 14.5.2024). Gemäß der Verfassung der Russischen Föderation ernennt der Staatspräsident (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus. Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassung RUSS 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2024). Der Präsident der Russischen Föderation wird laut der Verfassung für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand von 15.-17.3.2024 statt. Gemäß der Zentralen Wahlkommission ging Wladimir Putin mit 87,28 % der abgegebenen Stimmen als Sieger der Präsidentenwahl hervor. Die anderen drei Präsidentschaftskandidaten erzielten folgendes Wahlergebnis (RIA Nowosti 21.3.2024): Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 1.10.2024a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2024; vergleiche EIU 2024, UNIG-VDI 3.2024, FH 11.4.2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022). Der Europarat bezeichnet Russland als eine De-facto-Diktatur (CoE 18.3.2024). Die in der Verfassung der Russischen Föderation vorgesehene Gewaltenteilung (Verfassung RUSS 6.10.2022; vergleiche AA 1.10.2024b) ist de facto stark eingeschränkt (AA 1.10.2024b; vergleiche BS 2024). Das politische System ist zentral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 2.8.2024; vergleiche FH 2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP/Fischer 19.4.2022). Mit der Machtvertikale kontrolliert der Präsident den Regierungsvorsitzenden (Premierminister), die Ministerien sowie die föderalen und regionalen Verwaltungen (Russland-Analysen/Partlett 14.5.2024). Gemäß der Verfassung der Russischen Föderation ernennt der Staatspräsident (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus. Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassung RUSS 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2024). Der Präsident der Russischen Föderation wird laut der Verfassung für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand von 15.-17.3.2024 statt. Gemäß der Zentralen Wahlkommission ging Wladimir Putin mit 87,28 % der abgegebenen Stimmen als Sieger der Präsidentenwahl hervor. Die anderen drei Präsidentschaftskandidaten erzielten folgendes Wahlergebnis (RIA Nowosti 21.3.2024):

Nikolaj Charitonow: 4,31 %

Wladislaw Dawankow: 3,85 %

Leonid Sluzkij: 3,20 %

Nikolaj Charitonow gehört der Kommunistischen Partei an (KPRF o.D.), Wladislaw Dawankow der Partei Neue Leute (PNL o.D.), und Leonid Sluzkij ist Vorsitzender der Liberal-Demokratischen Partei (Duma o.D.). Echte Oppositionskandidaten wurden nicht zugelassen (BAMF 18.3.2024). Zahlreiche Kandidaten wurden ausgeschlossen, darunter auch Personen, welche sich gegen den Ukraine-Krieg ausgesprochen hatten (Rat der EU 22.4.2024). Insgesamt hatten 15 Personen die Kandidatur beantragt (SWP/Fischer 6.3.2024). Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 77,49 % (RIA Nowosti 21.3.2024). Die Möglichkeit einer elektronischen Stimmabgabe (NGE 19.3.2024) in mehreren Regionen, trug zur Intransparenz bei (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die „Präsidentenwahl“ fand auch im von Russland besetzten Teil der Ukraine statt (Rat der EU 22.4.2024; vgl. CoE 18.3.2024). Es kam zu massiven Wahlmanipulationen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024; vgl. SWP/Fischer 6.3.2024, NGE 19.3.2024, KR 21.3.2024), Druck auf Wähler, Verletzungen des Wahlgeheimnisses (Golos 18.3.2024), sowie groß angelegten Fälschungen bei der Abgabe der Stimmen, deren Auszählung und Dokumentation (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die Wahl, begleitet von zahlreichen Protestaktionen, war weder frei noch fair (BAMF 18.3.2024). Die Organisation für Sicherheit

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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